03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Laboratorien<br />
• Welche Preise gelten ab 20<strong>05</strong> für ein Praxislabor? Gibt es eine neue BEL-Preisliste<br />
für praxiseigene Labore?<br />
Für zahntechnische Leistungen der Regelversorgung gelten die regional vereinbarten Preise, die<br />
bei Praxislaborarbeiten um 5 % vermindert in Ansatz zu bringen sind. Die aktuellen Preise haben<br />
wir mit ID 1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong> veröffentlicht.<br />
• Die Preise der gewerblichen Laboratorien dürfen ab 01.01.20<strong>05</strong> den<br />
Bundesdurchschnitt nur noch um maximal 5 % unter- oder überschreiten. Gilt das<br />
auch für bisher wesentlich billigere ausländische Labors?<br />
Diese Regelung gilt für die regional zu vereinbarenden Höchstpreise nach § 57 Abs. 2 Satz 1<br />
SGB V. Die tatsächlichen Laborpreise können – zu Gunsten des Versicherten – unterhalb der<br />
Höchstpreise liegen. Sein Eigenanteil vermindert sich dementsprechend.<br />
• Als Regelleistungen sind nur NEM-Legierungen vorgesehen. Wird die Versorgung zu<br />
einer gleichartigen, sobald z.B. für Zahn 12 eine Metallkeramikkrone in<br />
hochgoldhaltiger Legierung hergestellt wird? Werden die konservierende<br />
Begleitleistungen über GOZ abgerechnet?<br />
Nein. Es bleibt bei der Qualifikation als Regelversorgung; eine andere Legierung ändert nicht den<br />
Charakter der Versorgung<br />
• Ist es dem Labor bei gleich und andersartigen Versorgungen freigestellt, die<br />
Rechnungen nach BEB oder BEL auszuführen?<br />
Bei gleich- und andersartiger Versorgungen ist eine Abrechnung des Labors nach BEB<br />
erforderlich. Dies sagt jedoch nichts über die Höhe des Preises aus.<br />
• Werden Laborrechnungen bei gleichartigen Arbeiten nicht verrechnet, d.h. muss der<br />
Patient alles privat (Labor) bezahlen?<br />
Die Regelversorgung ist grundsätzlich nach BEL abzurechnen. Bei einer gleichartigen Versorgung<br />
wird nach GOZ abgerechnet, insofern sind die zahntechnischen Leistungen die im Zusammenhang<br />
mit gleichartigem Zahnersatz, die über die Regelversorgung hinausgehen, nicht nach dem BEL<br />
sondern nach BEB abzurechnen.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>