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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Sollte jedoch der unten aufgeführte Befund folgender Maßen aussehen, stellt die<br />

Brückenversorgung die Regelversorgung dar.<br />

TP<br />

R K B KV BV KV KV BV KV BV KV K<br />

B f e e ww ww e ww e kw ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Im vorliegenden Behandlungsfall sind somit die Festzuschüsse 2.1 ([2x] für die<br />

Brückenversorgung 17-15 und 21-23), 2.5 ([2x] für die Spanne 14-13 und 24-26) und 2.7 ([8x] für<br />

die Zähne 15, 14, 13, 21, 22, 23, 24 und 25) ansetzbar.<br />

Härtefallregelung<br />

Bei einem Härtefallpatienten wird im OK eine Regelversorgung und im UK eine gleichartige<br />

Versorgung geplant. Es können nicht zwei HKPs ausgefüllt werden und es können auch nicht<br />

vom Labor getrennte Rechnungen für den OK und den UK ausgestellt werden. Es handelt sich um<br />

einen einheitlichen Behandlungsfall, der nach dem Gebot der Gesamtplanung auf einem HKP zu<br />

planen ist. Wenn – wie hier geschildert – ein Teil der Versorgung gleichartig ist, ist der Anspruch<br />

des Härtefalls gegen seine Krankenkasse insgesamt auf den doppelten Festzuschuss beschränkt.<br />

Implantatversorgung<br />

• Festzuschuss des Patienten bei einer Implantatversorgung<br />

Das Setzen der Implantate stellt nach wie vor eine außervertragliche Leistung dar, die vom<br />

Versicherten privat zu zahlen ist. In den Festzuschuss-Richtlinien Allgemeines A Ziffer 7 ist<br />

geregelt, dass bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von<br />

Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die<br />

Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine<br />

Festzuschüsse ansetzbar sind. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei<br />

Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur<br />

Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung<br />

und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse nach Befundklasse 7<br />

ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden<br />

Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in<br />

denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnarzt-Richtlinien genannten Fälle gewählt<br />

werden.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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