03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Sollte jedoch der unten aufgeführte Befund folgender Maßen aussehen, stellt die<br />
Brückenversorgung die Regelversorgung dar.<br />
TP<br />
R K B KV BV KV KV BV KV BV KV K<br />
B f e e ww ww e ww e kw ww<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Im vorliegenden Behandlungsfall sind somit die Festzuschüsse 2.1 ([2x] für die<br />
Brückenversorgung 17-15 und 21-23), 2.5 ([2x] für die Spanne 14-13 und 24-26) und 2.7 ([8x] für<br />
die Zähne 15, 14, 13, 21, 22, 23, 24 und 25) ansetzbar.<br />
Härtefallregelung<br />
Bei einem Härtefallpatienten wird im OK eine Regelversorgung und im UK eine gleichartige<br />
Versorgung geplant. Es können nicht zwei HKPs ausgefüllt werden und es können auch nicht<br />
vom Labor getrennte Rechnungen für den OK und den UK ausgestellt werden. Es handelt sich um<br />
einen einheitlichen Behandlungsfall, der nach dem Gebot der Gesamtplanung auf einem HKP zu<br />
planen ist. Wenn – wie hier geschildert – ein Teil der Versorgung gleichartig ist, ist der Anspruch<br />
des Härtefalls gegen seine Krankenkasse insgesamt auf den doppelten Festzuschuss beschränkt.<br />
Implantatversorgung<br />
• Festzuschuss des Patienten bei einer Implantatversorgung<br />
Das Setzen der Implantate stellt nach wie vor eine außervertragliche Leistung dar, die vom<br />
Versicherten privat zu zahlen ist. In den Festzuschuss-Richtlinien Allgemeines A Ziffer 7 ist<br />
geregelt, dass bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von<br />
Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die<br />
Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine<br />
Festzuschüsse ansetzbar sind. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei<br />
Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur<br />
Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung<br />
und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse nach Befundklasse 7<br />
ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden<br />
Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in<br />
denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnarzt-Richtlinien genannten Fälle gewählt<br />
werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>