03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Härtefallregelung<br />
• Abrechnung der 100%-Fälle<br />
Hinsichtlich der Härtefallregelung möchten wir auf die Ausführungen des<br />
Abrechnungskompendiums der KZBV Seite 5-<strong>03</strong> Punkt 5.6 verweisen. Unter Punkt 5.6 wird u.a.<br />
aufgeführt, dass die Zuzahlungsfreiheit durch die Gewährung des doppelten Festzuschusses sicher<br />
gestellt sein soll. Reicht unter diesen Umständen (ausschließlich Regelversorgung) der doppelte<br />
Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen nach Satzungsrecht verpflichtet, auch die Kosten<br />
zu übernehmen, die die doppelte Festzuschusshöhe überschreiten. Wählt ein Härtefallpatient<br />
dagegen gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so ist die Leistungspflicht der<br />
Krankenkasse auf den doppelten Festzuschuss begrenzt. Die darüber hinausgehenden Kosten hat<br />
der Patient selbst zu tragen.<br />
Wir möchten anhand eines Beispieles dies verdeutlichen. Wählt der Härtefallpatient statt wie in<br />
der Regelversorgung vorgesehene NEM eine Edelmetalllegierung ändert sich der Charakter der<br />
Regelversorgung nicht. Der Härtefallpatient muss jedoch die Kosten für die Edelmetalllegierung<br />
in unten aufgeführten Beispiel, in Höhe von € 99,54 selbst tragen.<br />
Beispiel: Edelmetall 104,00 €<br />
zuzüglich MwSt. 7,28 €<br />
abzüglich Festzuschuss-Anteil NEM 10,70 € (pro Abrechnungseinheit)<br />
100,58 €<br />
• Stellt bei einem Härtefallpatient die unten aufgeführte Planung die Regelversorgung<br />
dar oder ist lediglich der Festzuschuss für eine Modellgussprothese ansetzbar?<br />
TP<br />
R K B KV BV KV KV BV KV BV KV K<br />
B f ww e ww e ww ww e ww e kw ww f f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
k b k k k b b k<br />
Im vorliegenden Behandlungsfall sind lediglich die Festzuschüsse 3.1 (1x), 1.1 ([7x] für die Zähne<br />
17, 15, 13, 21, 23, 25 und 25) und 1.3 ([5x] für die Zähne 15, 13, 21, 23 und 25) ansetzbar, da im<br />
II. Quadranten aufgrund des fehlenden Zahnes 27 eine Freiendsituation (Lückensituation II)<br />
vorliegt.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>