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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Gegenbezahnung/Gegenkiefer<br />

Wenn der Oberkiefer mit totalem Zahnersatz versorgt ist und die Zähne 34-36 fehlen, ist im<br />

Unterkiefer eine Brückenversorgung nicht möglich.<br />

Bei einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich<br />

dann nur Regelversorgung, bei bis zu 4 fehlenden Zähnen im Front- oder einem fehlenden Zahn je<br />

Seitenzahngebiet (Abschnitt A Nr. 3 Absatz 2 der Festzuschuss-Richtlinien). Als Regelversorgung<br />

ist festsitzender Zahnersatz unter der Beachtung der Kriterien der Befundklasse 2 vorgesehen,<br />

wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und<br />

Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-<br />

Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.<br />

Geschiebe<br />

Bei den Befunden 3.2 a) bis 3.2 c) ist Voraussetzung, dass zumindest beidseitig im<br />

Seitenzahngebiet eine bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, eine beidseitig bis zu den<br />

Eckzähnen verkürzte Zahnreihe oder eine einseitig bis zum Eckzahn verkürzte und kontralateral<br />

im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer<br />

dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone vorliegt.<br />

Die Abrechnung eines Geschiebes und der geschiebetragenden Kronen einer Geschiebeprothese<br />

erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung, so dass alle<br />

anderen Bestandteile der Versorgung nach Bema abzurechnen sind.<br />

Glasfaserstifte<br />

Die Abrechnung eines Glasfaserstiftes erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Es kommt lediglich der<br />

Zuschuss 1.4 in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.<br />

Ausfüllhinweis: Bitte auf dem Heil- und Kostenplan unter Feld „Bemerkung“ kenntlich machen.<br />

GOZ<br />

Die GOZ-Positionen sind nicht auf dem neuen Heil- und Kostenplan einzutragen. Weder das nach<br />

Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw.<br />

Andersartigkeit der ZE-Versorgung veranlasst sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen<br />

wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen –<br />

wie funktionsanalytische, - therapeutische und implantologische Leistungen – ist auf dem Heil-<br />

und Kostenplan auszuweisen. Diese Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile sind<br />

vielmehr im Rahmen der privaten Planung/Rechnung nach Maßgabe der GOZ aufzuführen. Der<br />

Therapieplan ist ohne Steigerungsfaktor zur GOZ zu erstellen, die Abrechnung muss hingegen den<br />

Maßgaben der korrekten Rechnungsstellung nach der GOZ entsprechen und mithin die<br />

Steigerungsfaktoren beinhalten.<br />

Das geschätzte zahnärztliche Honorar ist auf dem Heil- und Kostenplan im Feld III. 3. einzutragen.<br />

Das zahnärztliche Honorar GOZ wird hingegen im Feld Rechnungsbeträge V. 3 eingetragen. Ob<br />

und inwieweit im Rahmen der Planung und der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen<br />

weitere Angaben zu den GOZ-Leistungen zu erfolgen haben, ist Gegenstand des laufenden<br />

Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt, das im Juni 20<strong>05</strong> erneut zusammentritt. Über die<br />

Ergebnisse der Verhandlungen werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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