03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Gegenbezahnung/Gegenkiefer<br />
Wenn der Oberkiefer mit totalem Zahnersatz versorgt ist und die Zähne 34-36 fehlen, ist im<br />
Unterkiefer eine Brückenversorgung nicht möglich.<br />
Bei einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich<br />
dann nur Regelversorgung, bei bis zu 4 fehlenden Zähnen im Front- oder einem fehlenden Zahn je<br />
Seitenzahngebiet (Abschnitt A Nr. 3 Absatz 2 der Festzuschuss-Richtlinien). Als Regelversorgung<br />
ist festsitzender Zahnersatz unter der Beachtung der Kriterien der Befundklasse 2 vorgesehen,<br />
wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und<br />
Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-<br />
Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.<br />
Geschiebe<br />
Bei den Befunden 3.2 a) bis 3.2 c) ist Voraussetzung, dass zumindest beidseitig im<br />
Seitenzahngebiet eine bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, eine beidseitig bis zu den<br />
Eckzähnen verkürzte Zahnreihe oder eine einseitig bis zum Eckzahn verkürzte und kontralateral<br />
im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer<br />
dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone vorliegt.<br />
Die Abrechnung eines Geschiebes und der geschiebetragenden Kronen einer Geschiebeprothese<br />
erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung, so dass alle<br />
anderen Bestandteile der Versorgung nach Bema abzurechnen sind.<br />
Glasfaserstifte<br />
Die Abrechnung eines Glasfaserstiftes erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Es kommt lediglich der<br />
Zuschuss 1.4 in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.<br />
Ausfüllhinweis: Bitte auf dem Heil- und Kostenplan unter Feld „Bemerkung“ kenntlich machen.<br />
GOZ<br />
Die GOZ-Positionen sind nicht auf dem neuen Heil- und Kostenplan einzutragen. Weder das nach<br />
Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw.<br />
Andersartigkeit der ZE-Versorgung veranlasst sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen<br />
wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen –<br />
wie funktionsanalytische, - therapeutische und implantologische Leistungen – ist auf dem Heil-<br />
und Kostenplan auszuweisen. Diese Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile sind<br />
vielmehr im Rahmen der privaten Planung/Rechnung nach Maßgabe der GOZ aufzuführen. Der<br />
Therapieplan ist ohne Steigerungsfaktor zur GOZ zu erstellen, die Abrechnung muss hingegen den<br />
Maßgaben der korrekten Rechnungsstellung nach der GOZ entsprechen und mithin die<br />
Steigerungsfaktoren beinhalten.<br />
Das geschätzte zahnärztliche Honorar ist auf dem Heil- und Kostenplan im Feld III. 3. einzutragen.<br />
Das zahnärztliche Honorar GOZ wird hingegen im Feld Rechnungsbeträge V. 3 eingetragen. Ob<br />
und inwieweit im Rahmen der Planung und der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen<br />
weitere Angaben zu den GOZ-Leistungen zu erfolgen haben, ist Gegenstand des laufenden<br />
Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt, das im Juni 20<strong>05</strong> erneut zusammentritt. Über die<br />
Ergebnisse der Verhandlungen werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>