03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Freiendbrücken<br />
Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt.<br />
Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den<br />
lückenangrenzenden Pfeilerzahn.<br />
Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die Befunde 2.1-2.5 hat der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten,<br />
dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch<br />
wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig („ww“) gekennzeichnet ist, kein Befund nach Nr. 1.1<br />
anzusetzen ist. Demnach wird kein Zuschuss nach Nr. 1.1 zusätzlich zu den Zuschüssen der<br />
Befundklasse 2 ausgelöst.<br />
TP<br />
R K KV BV<br />
B ww ww f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Im vorliegenden Behandlungsfall kommen folgende Festzuschüsse<br />
Befund Nr. Zahn/Gebiet Anzahl<br />
2.1 16-14 1x<br />
2.7 14, 15 2x<br />
in Betracht.<br />
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen<br />
Auf dem Heil- und Kostenplan sollte nicht vermerkt werden, wenn bei einer prothetischen<br />
Versorgung funktions-diagnostische Leistungen (800er Pos. GOZ) anfallen. Es wird ein privater<br />
Heil- und Kostenplan ausgestellt<br />
Denn es handelt sich um rein private Leistungen, die im Rahmen des Festzuschussplanes nicht<br />
aufzuführen sind. Die funktions-diagnostische Leistungen sind als reine Privatleistung dem<br />
Patienten nach Maßgabe der GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Es empfiehlt sich eine<br />
Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKV-Z (alter § 8 Ziffer 3 EKV-Z) zu<br />
vereinbaren.<br />
• Wie werden künftig FAL-Leistungen bei der Regel-/gleichartigen oder andersartigen<br />
Versorgung dargestellt und wie müsste in diesem Fall die Rechnung aussehen, wenn<br />
die FAL-Leistungen in Verbindung mit einer Regelversorgung erbracht wurden?<br />
Diese Leistungen sind - wie bisher - losgelöst vom Heil- und Kostenplan privat zu vereinbaren.<br />
Ein Hinweis auf diese Leistungen im Heil- und Kostenplan ist nicht anzubringen. Nach derzeitiger<br />
Auffassung der KZV <strong>Nordrhein</strong> müssten die zahntechnischen Leistungen für die gnathologischen<br />
Leistung in diesem Fall auf eine separate private Rechnung gesetzt werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>