03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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• Keramik-Teilkrone (Cerec-Verfahren)<br />
Bei der Cerec-Teilkrone handelt sich um eine gleichartige Leistung; bei Vorliegen der<br />
Befundvoraussetzungen ist ein Festzuschuss nach Nr. 1.2 anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt<br />
weiterhin nach Maßgabe der GOZ und BEB. Begleitleistungen, die bei der Regelversorgung des<br />
jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann als vertragszahnärztliche Leistungen über<br />
die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte die Versorgung mit der Cerec-Teilkrone gewählt hat<br />
(Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-BA). Insofern bleibt es mithin beim<br />
Sachleistungsprinzip. Hinweis: Cerec-Teilkronen müssen den Präparationsvorgaben entsprechen,<br />
sonst stellt dies keine Versorgung der GKV dar.<br />
Sollte im Rahmen der Behandlung ein Provisorium gefertigt werden, ist dieses nach BEL und<br />
Bema abzurechnen.<br />
Cover-Denture mit 2 Wurzelstiftkappen + Kugelknopfanker<br />
Es ist ein Festzuschuss nach den Befunden 4.1 für den Oberkiefer oder 4.3 für den Unterkiefer<br />
sowie 2x 4.8 ansetzbar.<br />
Erneuerung eines gegossenen Halte- und Stützelements<br />
Für die Erneuerung eines gegossenen Halte- und Stützelements ist der Festzuschuss nach dem<br />
Befund 6.3 ansetzbar. Als Bema-Positionen können die 100b und die 98 h/2 angesetzt werden.<br />
Erneuerung einer Geschiebe-Patrize<br />
Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />
Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />
Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />
zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />
wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />
Versorgung zugeordnet.<br />
Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes stellt ebenfalls eine gleichartige<br />
Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach 6.3 (Wiederherstellung mit<br />
Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem Befund die Leistungen zugeordnet sind,<br />
die für die Wiederherstellung der Regelversorgung angefallen wären.<br />
Erweiterung einer Prothese um ein gegossenes Halte- oder<br />
Stützelement<br />
Hierfür ist der Festzuschuss 6.5 anzusetzen. Wird die Prothese nur um ein Halteelement erweitert,<br />
kann nur der Festzuschuss 6.3 angesetzt werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>