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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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• Keramik-Teilkrone (Cerec-Verfahren)<br />

Bei der Cerec-Teilkrone handelt sich um eine gleichartige Leistung; bei Vorliegen der<br />

Befundvoraussetzungen ist ein Festzuschuss nach Nr. 1.2 anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt<br />

weiterhin nach Maßgabe der GOZ und BEB. Begleitleistungen, die bei der Regelversorgung des<br />

jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann als vertragszahnärztliche Leistungen über<br />

die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte die Versorgung mit der Cerec-Teilkrone gewählt hat<br />

(Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-BA). Insofern bleibt es mithin beim<br />

Sachleistungsprinzip. Hinweis: Cerec-Teilkronen müssen den Präparationsvorgaben entsprechen,<br />

sonst stellt dies keine Versorgung der GKV dar.<br />

Sollte im Rahmen der Behandlung ein Provisorium gefertigt werden, ist dieses nach BEL und<br />

Bema abzurechnen.<br />

Cover-Denture mit 2 Wurzelstiftkappen + Kugelknopfanker<br />

Es ist ein Festzuschuss nach den Befunden 4.1 für den Oberkiefer oder 4.3 für den Unterkiefer<br />

sowie 2x 4.8 ansetzbar.<br />

Erneuerung eines gegossenen Halte- und Stützelements<br />

Für die Erneuerung eines gegossenen Halte- und Stützelements ist der Festzuschuss nach dem<br />

Befund 6.3 ansetzbar. Als Bema-Positionen können die 100b und die 98 h/2 angesetzt werden.<br />

Erneuerung einer Geschiebe-Patrize<br />

Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />

Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />

Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />

zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />

wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />

Versorgung zugeordnet.<br />

Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes stellt ebenfalls eine gleichartige<br />

Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach 6.3 (Wiederherstellung mit<br />

Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem Befund die Leistungen zugeordnet sind,<br />

die für die Wiederherstellung der Regelversorgung angefallen wären.<br />

Erweiterung einer Prothese um ein gegossenes Halte- oder<br />

Stützelement<br />

Hierfür ist der Festzuschuss 6.5 anzusetzen. Wird die Prothese nur um ein Halteelement erweitert,<br />

kann nur der Festzuschuss 6.3 angesetzt werden.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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