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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Begleitleistungen<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />

Schlagwörter<br />

Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende<br />

Leistungen, die bei der Regelversorgung auch angefallen wären, sind auch dann als<br />

vertragszahnärztliche Leistungen über die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte eine gleich-<br />

oder andersartige Versorgung gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

des G-BA). Insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />

Begutachtung<br />

In Fällen, in denen ein Heil- und Kostenplan bereits im Jahre 2004 genehmigt wurde und auch eine<br />

Begutachtung stattgefunden hat, gilt die Versorgung grundsätzlich als genehmigt. Seitens der<br />

Krankenkassen besteht jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, eine Begutachtung hinsichtlich<br />

der Fragestellung, ob die korrekten Festzuschüsse angesetzt worden sind, durchzuführen.<br />

Bema-Leistungen<br />

Leistungen die nicht erbracht wurden, dürfen nicht abgerechnet werden! Mithin sind bei einer<br />

Regelversorgung nur die Bema-Leistungen abzurechnen, die auch tatsächlich erbracht wurden und<br />

nicht etwa sämtliche Positionen, die dem jeweiligen Befund in den Festzuschuss-Richtlinien als<br />

Regelversorgung hinterlegt sind. Hinweis: Es gilt nach wie vor der Bema in seiner seit dem<br />

01.01.2004 geltenden Fassung.<br />

Brückenversorgung<br />

• Welche Festzuschüsse nach der Befundklasse 2 sind bei Brückenversorgungen<br />

anzusetzen, wenn im Gegenkiefer herausnehmbare Prothesen sind? Beispiel: Brücke<br />

von 32, 33 auf 36 und OK-Teleskopprothese (Cover Denture)?<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen einer Kombinationsversorgung und einem herausnehmbaren<br />

Zahnersatz.<br />

Bei Kombinationszahnersatz gilt: Gemäß Abschnitt A Ziffer 3 ist festsitzender Zahnersatz als<br />

Regelversorgung grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist.<br />

Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder<br />

festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung<br />

gleichgestellt.<br />

Beim Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />

Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert bei der<br />

Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden<br />

Zähnen im Frontzahngebiet. Liegt keine der zuvor genannten Ausnahmen vor, so ist festsitzender<br />

Zahnersatz in diesen Fällen nicht indiziert.

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