03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Begleitleistungen<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />
Schlagwörter<br />
Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende<br />
Leistungen, die bei der Regelversorgung auch angefallen wären, sind auch dann als<br />
vertragszahnärztliche Leistungen über die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte eine gleich-<br />
oder andersartige Versorgung gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
des G-BA). Insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />
Begutachtung<br />
In Fällen, in denen ein Heil- und Kostenplan bereits im Jahre 2004 genehmigt wurde und auch eine<br />
Begutachtung stattgefunden hat, gilt die Versorgung grundsätzlich als genehmigt. Seitens der<br />
Krankenkassen besteht jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, eine Begutachtung hinsichtlich<br />
der Fragestellung, ob die korrekten Festzuschüsse angesetzt worden sind, durchzuführen.<br />
Bema-Leistungen<br />
Leistungen die nicht erbracht wurden, dürfen nicht abgerechnet werden! Mithin sind bei einer<br />
Regelversorgung nur die Bema-Leistungen abzurechnen, die auch tatsächlich erbracht wurden und<br />
nicht etwa sämtliche Positionen, die dem jeweiligen Befund in den Festzuschuss-Richtlinien als<br />
Regelversorgung hinterlegt sind. Hinweis: Es gilt nach wie vor der Bema in seiner seit dem<br />
01.01.2004 geltenden Fassung.<br />
Brückenversorgung<br />
• Welche Festzuschüsse nach der Befundklasse 2 sind bei Brückenversorgungen<br />
anzusetzen, wenn im Gegenkiefer herausnehmbare Prothesen sind? Beispiel: Brücke<br />
von 32, 33 auf 36 und OK-Teleskopprothese (Cover Denture)?<br />
Es ist zu unterscheiden zwischen einer Kombinationsversorgung und einem herausnehmbaren<br />
Zahnersatz.<br />
Bei Kombinationszahnersatz gilt: Gemäß Abschnitt A Ziffer 3 ist festsitzender Zahnersatz als<br />
Regelversorgung grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist.<br />
Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder<br />
festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung<br />
gleichgestellt.<br />
Beim Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />
Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert bei der<br />
Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden<br />
Zähnen im Frontzahngebiet. Liegt keine der zuvor genannten Ausnahmen vor, so ist festsitzender<br />
Zahnersatz in diesen Fällen nicht indiziert.