03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />
5. Einzug der "Kassengebühr": Ärzte wünschen<br />
sich zahnärztliche Regelung<br />
Schlecht gefahren waren die Ärzte zu Beginn des<br />
Jahres 2004, als man sich wegen vermeintlich<br />
mangelnder Verbesserungsmöglichkeit mit den<br />
Krankenkassen hinsichtlich der Frage des Einzugs<br />
der Kassengebühr arrangierte. Anders als<br />
bei den Zahnärzten, die unter anderem auch in<br />
dieser Frage den Weg zum Schiedsamt wählten<br />
und nach harter Auseinandersetzung in der Sache<br />
schließlich obsiegten, muss für den Bereich<br />
der ärztlichen Versorgung jeweils die Kassenärztliche<br />
<strong>Vereinigung</strong> die Kassengebühr einziehen.<br />
Um dem die Krone aufzusetzen, hatte am 22.<br />
März 20<strong>05</strong> das Sozialgericht in Düsseldorf ergänzend<br />
entschieden, dass die Kassenärztlichen<br />
<strong>Vereinigung</strong>en die Kassengebühr in Höhe von<br />
10,00 € von Patienten eintreiben müssen, nicht<br />
aber Mahn-, Porto- und Gerichtskosten. Somit<br />
müsste eine Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> nach<br />
Angabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
rund 150,00 € ausgeben, um 10,00 € für die<br />
Krankenkassen von säumigen Zahlern zu erstreiten.<br />
Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches<br />
müssen die Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en<br />
nämlich Gerichtskosten zahlen, während die<br />
Patienten hierzu nicht herangezogen werden.<br />
Nach einer offiziellen Mitteilung der KBV haben<br />
bislang etwa 337.000 Patienten die Gebühr nicht<br />
entrichtet. Es ist leicht nachzurechnen, dass damit<br />
zusätzlich zu der ohnehin immensen Verwaltungsarbeit<br />
rund 50 Mio. € an Kosten aus dem<br />
Honorartopf der Ärzte abgezweigt werden müssen.<br />
Da wir in den letzten Tagen eine Vielzahl von<br />
Anfragen zu diesem Thema erhalten haben,<br />
möchten wir noch einmal deutlich herausstellen:<br />
Dieses unsinnige Verfahren gilt nur für den<br />
Bereich der ärztlichen Versorgung! Die<br />
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />
hatte in einem Schiedsverfahren Anfang des<br />
Jahres 2004 durchgesetzt, dass die<br />
Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en die<br />
rückständigen Kassengebühren nicht<br />
eintreiben müssen. Die Verpflichtung zum<br />
Eintreiben rückständiger Kassengebühren<br />
aus dem Bereich der zahnärztlichen<br />
Versorgung ist dort angelagert, wo sie<br />
vernünftigerweise auch hingehört, nämlich<br />
bei den Krankenkassen!<br />
6. Änderung der Richtlinien<br />
• für eine ausreichende, zweckmäßige<br />
und wirtschaftliche vertragszahnärztliche<br />
Versorgung mit Zahnersatz und<br />
Zahnkronen für das Festzuschuss-<br />
System ab 01.01.20<strong>05</strong><br />
• über die Früherkennungsuntersuchungen<br />
auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
Im Nachgang zu unseren Informationsdiensten<br />
1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong>, Kapitel II. 4 und<br />
2/20<strong>05</strong> vom 09.02.20<strong>05</strong>, Kapitel I. 3, teilen wir<br />
Ihnen nunmehr mit, dass die Beschlüsse des<br />
Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91<br />
Abs. 6 SGB V vom 08.12.2004 durch das Bundesministerium<br />
für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
nicht beanstandet wurden. Die Beschlüsse<br />
werden somit im Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />
II. AKTUELLE HINWEISE ZU DEN FESTZU-<br />
SCHÜSSEN<br />
1. Prothetische Versorgung bei Freiendsituation<br />
Liegen in einem Kiefer sowohl Lücken (z.B. im<br />
Front- und/oder Seitenzahnbereich) und zugleich<br />
eine Freiendsituation vor, besteht nach Auffassung<br />
des Vorstandes der KZV <strong>Nordrhein</strong> abgesehen<br />
von der Ausnahmebedingung zu der Befund-Nr.<br />
3.1, in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit,<br />
ausschließlich die Lücke zu versorgen,<br />
ohne dass zugleich eine Versorgung des Freiendes<br />
erfolgen muss.<br />
Dies ist im Einzelfall dann möglich, wenn keine<br />
Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation<br />
besteht (z. B. Golden-Twenty-Regel, keine Elongationsgefahr<br />
von Molaren im Gegenkiefer durch<br />
Brückenversorgungen oder verblockte Kronen).<br />
In einem solchen Fall sollten Sie einen entsprechenden<br />
Hinweis zu der fehlenden Versorgungsnotwendigkeit<br />
im Feld Bemerkung des Heil- und<br />
Kostenplans aufnehmen.<br />
Als Festzuschuss ist in diesen Fällen der Festzuschuss<br />
3.1 sowie eventuell 1.1 mit den entsprechenden<br />
Verblendungen anzusetzen.<br />
In diesem Zusammenhang möchten wir noch<br />
einmal auf die – hiervon zu unterscheidende –<br />
Ausnahmebedingung zur Befund-Nr. 3.1 hinweisen.<br />
Nach der Ausnahmebedingung zu der Befund-Nr.<br />
3.1 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines<br />
Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung<br />
zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander<br />
fehlenden Schneidezähnen und für herausnehm-<br />
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