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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />

5. Einzug der "Kassengebühr": Ärzte wünschen<br />

sich zahnärztliche Regelung<br />

Schlecht gefahren waren die Ärzte zu Beginn des<br />

Jahres 2004, als man sich wegen vermeintlich<br />

mangelnder Verbesserungsmöglichkeit mit den<br />

Krankenkassen hinsichtlich der Frage des Einzugs<br />

der Kassengebühr arrangierte. Anders als<br />

bei den Zahnärzten, die unter anderem auch in<br />

dieser Frage den Weg zum Schiedsamt wählten<br />

und nach harter Auseinandersetzung in der Sache<br />

schließlich obsiegten, muss für den Bereich<br />

der ärztlichen Versorgung jeweils die Kassenärztliche<br />

<strong>Vereinigung</strong> die Kassengebühr einziehen.<br />

Um dem die Krone aufzusetzen, hatte am 22.<br />

März 20<strong>05</strong> das Sozialgericht in Düsseldorf ergänzend<br />

entschieden, dass die Kassenärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong>en die Kassengebühr in Höhe von<br />

10,00 € von Patienten eintreiben müssen, nicht<br />

aber Mahn-, Porto- und Gerichtskosten. Somit<br />

müsste eine Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> nach<br />

Angabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

rund 150,00 € ausgeben, um 10,00 € für die<br />

Krankenkassen von säumigen Zahlern zu erstreiten.<br />

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches<br />

müssen die Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en<br />

nämlich Gerichtskosten zahlen, während die<br />

Patienten hierzu nicht herangezogen werden.<br />

Nach einer offiziellen Mitteilung der KBV haben<br />

bislang etwa 337.000 Patienten die Gebühr nicht<br />

entrichtet. Es ist leicht nachzurechnen, dass damit<br />

zusätzlich zu der ohnehin immensen Verwaltungsarbeit<br />

rund 50 Mio. € an Kosten aus dem<br />

Honorartopf der Ärzte abgezweigt werden müssen.<br />

Da wir in den letzten Tagen eine Vielzahl von<br />

Anfragen zu diesem Thema erhalten haben,<br />

möchten wir noch einmal deutlich herausstellen:<br />

Dieses unsinnige Verfahren gilt nur für den<br />

Bereich der ärztlichen Versorgung! Die<br />

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />

hatte in einem Schiedsverfahren Anfang des<br />

Jahres 2004 durchgesetzt, dass die<br />

Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en die<br />

rückständigen Kassengebühren nicht<br />

eintreiben müssen. Die Verpflichtung zum<br />

Eintreiben rückständiger Kassengebühren<br />

aus dem Bereich der zahnärztlichen<br />

Versorgung ist dort angelagert, wo sie<br />

vernünftigerweise auch hingehört, nämlich<br />

bei den Krankenkassen!<br />

6. Änderung der Richtlinien<br />

• für eine ausreichende, zweckmäßige<br />

und wirtschaftliche vertragszahnärztliche<br />

Versorgung mit Zahnersatz und<br />

Zahnkronen für das Festzuschuss-<br />

System ab 01.01.20<strong>05</strong><br />

• über die Früherkennungsuntersuchungen<br />

auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />

Im Nachgang zu unseren Informationsdiensten<br />

1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong>, Kapitel II. 4 und<br />

2/20<strong>05</strong> vom 09.02.20<strong>05</strong>, Kapitel I. 3, teilen wir<br />

Ihnen nunmehr mit, dass die Beschlüsse des<br />

Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91<br />

Abs. 6 SGB V vom 08.12.2004 durch das Bundesministerium<br />

für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

nicht beanstandet wurden. Die Beschlüsse<br />

werden somit im Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

II. AKTUELLE HINWEISE ZU DEN FESTZU-<br />

SCHÜSSEN<br />

1. Prothetische Versorgung bei Freiendsituation<br />

Liegen in einem Kiefer sowohl Lücken (z.B. im<br />

Front- und/oder Seitenzahnbereich) und zugleich<br />

eine Freiendsituation vor, besteht nach Auffassung<br />

des Vorstandes der KZV <strong>Nordrhein</strong> abgesehen<br />

von der Ausnahmebedingung zu der Befund-Nr.<br />

3.1, in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit,<br />

ausschließlich die Lücke zu versorgen,<br />

ohne dass zugleich eine Versorgung des Freiendes<br />

erfolgen muss.<br />

Dies ist im Einzelfall dann möglich, wenn keine<br />

Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation<br />

besteht (z. B. Golden-Twenty-Regel, keine Elongationsgefahr<br />

von Molaren im Gegenkiefer durch<br />

Brückenversorgungen oder verblockte Kronen).<br />

In einem solchen Fall sollten Sie einen entsprechenden<br />

Hinweis zu der fehlenden Versorgungsnotwendigkeit<br />

im Feld Bemerkung des Heil- und<br />

Kostenplans aufnehmen.<br />

Als Festzuschuss ist in diesen Fällen der Festzuschuss<br />

3.1 sowie eventuell 1.1 mit den entsprechenden<br />

Verblendungen anzusetzen.<br />

In diesem Zusammenhang möchten wir noch<br />

einmal auf die – hiervon zu unterscheidende –<br />

Ausnahmebedingung zur Befund-Nr. 3.1 hinweisen.<br />

Nach der Ausnahmebedingung zu der Befund-Nr.<br />

3.1 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines<br />

Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung<br />

zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander<br />

fehlenden Schneidezähnen und für herausnehm-<br />

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