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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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• Ist der Festzuschuss 6.10 (neues Teleskop-Sekundärteil) außer bei Eckzähnen und<br />

Deckprothese keine Regelversorgung?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist der Festzuschuss 6.10 (Erneuerungsbedürftiges<br />

Sekundärteleskop) für alle vorhandenen Teleskopkronen unabhängig von deren Anzahl<br />

ansetzbar. Eine Einschränkung auf die Eckzähne besteht nicht.<br />

• Wie wird der Festzuschuss 6.8 definiert? Der Bema hat bisher zwischen Bema-<br />

Pos.24a (Wiedereinsetzen einer Krone), Bema-Pos. 95a (Wiedereinsetzen eines<br />

Brückenankers) und Bema-Pos. 95b (Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern)<br />

unterschieden. Welcher Festzuschuss ist für das Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2<br />

Ankern (Bema-Pos. 95b) möglich?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Einzelkrone nach Bema-Pos 24a ist die Regelversorgung nach<br />

Festzuschuss 6.8 abrechenbar.<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern nach Bema-Pos. 95a ist die Regelversorgung<br />

nach Festzuschuss 2x 6.8 abrechenbar<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern nach Bema-Pos. 95b ist die<br />

Regelversorgung nach Festzuschuss 6.8 je Anker abrechenbar.<br />

Befundklasse 7<br />

• Die Regelversorgung wäre eine Brücke von 44 – 48; der Zahn 48 soll mit einer<br />

Vollgusskrone versorgt werden; implantatgetragene Kronen 45, 46 und 47. Wie wird<br />

abgerechnet?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen: Bei der Erstversorgung von Implantaten<br />

sind die Festzuschüsse 2.3 (1x) und 2.7 (1x) ansetzbar. Die geplante Versorgung mit<br />

implantatgetragenem Zahnersatz stellt eine andersartige Versorgung dar und ist nach Maßgabe<br />

der GOZ direkt mit dem Patienten abzurechnen. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen<br />

Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V). Sofern es sich um eine<br />

Neuversorgung einer Suprakonstruktion handelt, ist der Festzuschuss 7.2 ([3x] für die Zähne 45,<br />

46, 47) und 1.1 (für Zahn 48) ansetzbar.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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