03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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• Welchen Zuschuss bekommt ein Patient für eine Cover-Denture-Prothese<br />
mit 2 Wurzelstiftkappen + Kugelknopfanker?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Anzusetzen sind die Festzuschüsse Nrn. 4.1 oder 4.3 (1x) sowie 2 x 4.8.<br />
• Im welchem Befund ist Bema-Pos. 91d der Regelversorgung zugeordnet?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Teleskopkrone (Bema-Pos. 91d) ist dem Befund-Pos. 4.6 oder 3.2 als Regelleistung<br />
zugeordnet.<br />
• Welcher Festzuschuss ist es bei einem Restzahngebiss von 3 Zähnen möglich? An<br />
welchen Zähnen müssen die Teleskopkronen stehen?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen ist die Befundklasse 4 einschlägig, insbesondere<br />
der Festzuschuss 4.6. In diesem Fall ist die Topografie der mit Teleskopkronen zu versorgenden<br />
Zähne irrelevant.<br />
Befundklasse 5<br />
• Herstellung eines Interimszahnersatz als Modellgussprothese, es bleiben z.B. im UK<br />
33 und 43 stehen. Hat der Patient Anspruch auf den Festzuschuss für eine einfache<br />
Kunststoffprothese? Ist der Festzuschuss 5.3 ansetzbar? Erfolgt die Abrechnung der<br />
Modellgussprothese als andersartige Versorgung und ist dann nicht über KZV<br />
abrechenbar?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Der angesetzte Festzuschuss ist zutreffend. Der Modellguss ist jedoch nicht als anders-, sondern<br />
als gleichartiger ZE abzurechnen, da sich der Charakter der Versorgung „herausnehmbare<br />
Versorgung“ in diesem Fall nicht ändert. Die Abrechnung hat mithin über die KZV zu erfolgen.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>