03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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• Welche Regelversorgung kommt in Betracht?<br />
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18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
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Antwort der KZV Nodrhein:<br />
Die Regelversorgung ist die Modellgussprothese. Demzufolge ist im Oberkiefer ein Festzuschuss<br />
nach 3.1 anzusetzen. Im Unterkiefer ist ebenfalls der Festzuschuss 3.1 anzusetzen, sowie die<br />
Festzuschüsse 1.1 und 1.3 bei Überkronung von Zahn 33.<br />
• Ist für die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes ein Festzuschuss<br />
ansetzbar?<br />
Antwort der KZV Nodrhein:<br />
Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />
Cover-Denture-Prothese – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />
Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />
zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />
wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der<br />
gleichartigen Versorgung zugeordnet. Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes<br />
stellt ebenfalls eine gleichartige Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach<br />
Befund-Nr. 6.3 (Wiederherstellung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem<br />
Befund die Leistungen zugeordnet sind, die für die Wiederherstellung der Regelversorgung<br />
angefallen wären.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>