03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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• Ist es richtig, dass der Festzuschuss 3.2 für die Teleskope nur dann angesetzt werden<br />
darf, wenn im Seitenzahngebiet mindestens der 4er und 5er fehlen? Dies geht aus<br />
dem Text zum Festzuschuss 3.2 so nicht hervor, denn es heißt unter c): „beidseitig<br />
bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe.“ Im Text wird lediglich ausgeführt,<br />
dass es im Seitenzahngebiet (also von 8 – 3) eine zu versorgende Lücke geben muss.<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Bundesmantelvertragspartner haben sich auf eine gemeinsame Interpretation des Begriffs<br />
„unterbrochene Zahnreihe“ im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien geeinigt. Danach müssen<br />
mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen (vgl. hierzu Informationsdienst der KZV <strong>Nordrhein</strong> 1/20<strong>05</strong><br />
vom 10.01.20<strong>05</strong>).<br />
• Ist eine Versorgung mit Teleskopen nur noch auf den 3ern möglich?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Versorgung mit Teleskopkronen ist grundsätzlich immer möglich, es fragt sich nur, ob es<br />
sich dabei um die Regelversorgung oder um gleich- bzw. andersartigen Zahnersatz handelt.<br />
Bei einem Restzahnbestand von mehr als 3 Zähnen umfasst die Regelversorgung der Befunde<br />
nach 3.2 a) bis c) Teleskopkronen nur auf den Eckzähnen. Zusätzliche Teleskopkronen oder<br />
Verbindungselemente gelten in diesen Befundsituation (3.2 a–c) als gleichartige Versorgung, ihre<br />
Abrechnung erfolgt mithin nach Maßgabe der GOZ. Die übrigen Konstruktionselemente eines<br />
solchen Kombinationszahnersatzes sind hingegen als Regelversorgungsleistungen nach Bema<br />
abzurechnen.<br />
Bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen und dem Erfordernis einer<br />
schleimhaugetragenen Deckprothese (Cover-Denture-Befund) nach Befundklasse 4 (4.1 und/oder<br />
4.3 mit 4.6), ist die topographische Lage der Zähne nicht maßgebend<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>