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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Nach Befundlage ist für die Lücken 22 und 26 2x der Festzuschuss 2.1 anzusetzen. Für die<br />

übrigen Zähne (Zähne 17, 16, 15, 14, 13, 12, 11 und 24) die mit einem „kw“ gekennzeichnet<br />

sind, ist der Festzuschuss 1.1 und zusätzlich der Festzuschuss 1.3 ansetzbar, wenn diese im<br />

Verblendbereich liegen. Da die geplante Versorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz ist, stellt<br />

dies in der Regel eine andersartige Versorgung dar.<br />

• Was ist, wenn der Patient bereits mit einer Brücke versorgt ist und zwei weitere<br />

Brücken hinzukommen mit jeweils zwei fehlenden Zähnen?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Bei der Feststellung der Befunde wird der vorhandene noch funktionstüchtig Zahnersatz - auch<br />

Suprakonstruktionen - natürlichen Zähnen gleichgestellt. Somit lösen zwei weitere Brücken mit<br />

jeweils zwei fehlenden Zähnen den Festzuschuss 2x 2.2 aus, sofern die Bestimmungen der<br />

Befundklasse 2 zutreffen (vgl. hierzu Punkt A Ziffer 1 Abs. 2 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

• Die Zuschussbeschreibung in einigen Befunden der Befundklasse 2 definiert die<br />

Abrechenbarkeit „je Lücke“. Daraus wäre zu schließen, dass die<br />

Brückenankerkronen nicht beinhaltet sind, so dass diese mit dem Festzuschuss 1.1<br />

abzurechnen wären. Denn die Anker sind ja nicht die Lücke! Die Regelversorgung<br />

enthält aber die Bema-Positionen 91a und 91c. Also Festzuschuss nach der<br />

Befundklasse 2 je Lücke inklusive der Ankerzähne?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Ja, je Lücke einschließlich der Ankerzähne. Dies ergibt sich – wie richtig erkannt – aus den als<br />

Regelversorgung hinterlegten Bema-Leistungen zu den Befunden 2.1 bis 2.6. Für<br />

lückenangrenzende Zähne nach den Befundenklassen 2 sind die Befunde 1.1 und 1.3 nicht<br />

ansetzbar. (vgl. hierzu KZBV-Ordner „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ mit der<br />

dazugehörigen Kombinationstabelle „Abrechnungshilfe für Festzuschüsse“)<br />

• Die Regelversorgung wäre eine Brücke von 44 – 48; der Zahn 48 soll mit einer<br />

Vollgusskrone versorgt werden; implantatgetragene Kronen 45, 46 und 47. Wie wird<br />

abgerechnet?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen: Bei der Erstversorgung von Implantaten<br />

Festzuschuss 2.3 (1x) und 2.7 (1x). Die geplante Versorgung mit implantatgetragenem<br />

Zahnersatz stellt eine andersartige Versorgung dar und ist nach Maßgabe der GOZ direkt mit dem<br />

Patienten abzurechnen. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der<br />

Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V). Sofern es sich um eine Neuversorgung der Implantate<br />

handelt, ist der Festzuschuss 7.2 ([3x] für die Zähne 45, 46, 47) und 1.1 (für Zahn 48) ansetzbar.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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