03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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27.02.2013 Aufrufe

• Wie ist bei einer Freiendbrücke ein neben dem lückenangrenzenden Pfeilerzahn stehender Pfeilerzahn zu bezuschussen? TP R K KV BV B ww ww f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B R TP Antwort der KZV Nordrhein: Für den o.g. Befund ist der Festzuschuss 2.1 (1x) und 2.7 (2x) ansetzbar. Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt. Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn. Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die Befunde 2.1-2.5 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig („ww“) gekennzeichnet ist, kein Festzuschuss nach 1.1 ansetzbar ist. Demnach, kommt kein weiterer Festzuschuss nach der Befund-Nr. 1.1 zusätzlich zu den Festzuschüssen der Befundklasse 2 in Betracht. • Ist die angegebene Regelversorgung lt. Punkt A. Ziffer 3 der Festzuschuss- Richtlinien korrekt? TP KM BM BM KM KM BM KM R KH E E KVH KV BV KV B f ww x x ww ww x ww f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B R TP f e e e e e e e e e e e e e e f Stand 30.03.2005

Antwort der KZV Nordrhein: Nein. Gemäß des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses Punkt A (Allgemeines) Ziffer 3 ist festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations- Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz nur indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet. • Können bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke bei intakten Nachbarzähnen die Festzuschüsse 2.1 + 2.7 (im Verblendbereich) angesetzt werden, oder ist dies nur möglich, wenn die Lücken begrenzenden Zähne „ww“ sind? Wie ist zu verfahren, wenn bereits eine Suprakonstruktion vorhanden ist und diese erneuerungsbedürftig ist? In diesem Fall kommt immer ein Festzuschuss nach Nr. 2.1 und ggfs. zusätzlich ein Festzuschuss nach Nr. 2.7 zum Ansatz. Für die Erneuerung der Suprakonstruktion für ein vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ist ein Festzuschuss nach 7.1 und im Verblendbereich nach 1.3 ansetzbar. • Der Patient wünscht eine Modellgussprothese, ist dennoch ein Befund nach 2.2 [2x] ansetzbar? Wie wird hier die Bezuschussung geregelt, was wird beantragt? (Unterkiefer ohne weiteren Befund) TP R B f ww f f ww ww f f ww f 18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28 48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38 B R TP f f Stand 30.03.2005

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Nein. Gemäß des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses Punkt A (Allgemeines)<br />

Ziffer 3 ist festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung grundsätzlich indiziert, wenn eine<br />

natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-<br />

Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden<br />

der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.<br />

Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />

Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz nur indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit<br />

einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet.<br />

• Können bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke bei intakten Nachbarzähnen die<br />

Festzuschüsse 2.1 + 2.7 (im Verblendbereich) angesetzt werden, oder ist dies nur<br />

möglich, wenn die Lücken begrenzenden Zähne „ww“ sind? Wie ist zu verfahren,<br />

wenn bereits eine Suprakonstruktion vorhanden ist und diese erneuerungsbedürftig<br />

ist?<br />

In diesem Fall kommt immer ein Festzuschuss nach Nr. 2.1 und ggfs. zusätzlich ein Festzuschuss<br />

nach Nr. 2.7 zum Ansatz. Für die Erneuerung der Suprakonstruktion für ein vorhandenes<br />

Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ist ein Festzuschuss nach 7.1 und im<br />

Verblendbereich nach 1.3 ansetzbar.<br />

• Der Patient wünscht eine Modellgussprothese, ist dennoch ein Befund nach 2.2 [2x]<br />

ansetzbar? Wie wird hier die Bezuschussung geregelt, was wird beantragt?<br />

(Unterkiefer ohne weiteren Befund)<br />

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Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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