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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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Befundklasse 2<br />

• Gelten Freiendbrücken als Regelversorgung, gleichartige oder andersartige<br />

Versorgung?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Hinsichtlich der Zuordnung einer Freiendbrücke zur Versorgungsform ist die Befundsituation<br />

ausschlaggebend. Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesial oder<br />

distalen Freiendbrücke gehören bei den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 zu den<br />

Regelversorgungsleistungen die Bema-Leistungen 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone),<br />

91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückespanne). Diese Leistungen fallen auch<br />

bei einer Freiendbrücke an. Daher ist bei dieser Befundsituation eine Freiendbrücke<br />

Regelversorgung oder – beispielsweise bei Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen –<br />

gleichartige Versorgung. Die Freiendbrücke ist demnach entweder in allen Teilen oder teilweise<br />

nach Bema abzurechnen.<br />

Die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahnes gilt ebenfalls als<br />

Regelversorgung, weil die entsprechenden Bema-Leistungen 91a (Brückenanker, metallische<br />

Vollkrone) und 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) in der Liste der<br />

Regelversorgungsleistungen enthalten sind.<br />

Bei einer Freiendsituation mit einer distalen Freiendbrücke ist der Festzuschuss 3.1 ansetzbar.<br />

Die Modellgussprothese stellt die Regelversorgung dar. Wird bei diesem Befund eine<br />

Freiendbrücke geplant, handelt es sich wegen des Wechsels der Versorgungsform um eine<br />

andersartige Versorgung.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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