03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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• Können bei den Befunden 1.1, 1.2 und 1.3 die Bema-Positionen 7b und 98a<br />
abgerechnet werden?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Wenn die Bema-Position 7b aus Planungsgründen erforderlich ist - es kann ja gegebenenfalls 14<br />
x 1.1 vorliegen - dann ist diese auch abrechenbar. Die Position 98a ist abrechenbar, wenn ein<br />
konfektionierter Löffel aus anatomischen Gründen nicht ausreicht. Gemäß den<br />
Abrechnungsbestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, ist die Bema-Pos. 98a nur<br />
abrechenbar, wenn ein üblicher Löffel wegen der anatomischen Verhältnisse nicht ausreicht und<br />
ein laborgefertigter individueller Löffel oder ein üblicher Löffel, der individualisiert wurde,<br />
Verwendung findet, jedoch nicht neben einer Einzelkrone.<br />
• Können die Festzuschüsse 1.1, 1.2 und 1.3 mit den Festzuschüssen nach Befundklassen 3<br />
kombiniert werden?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Der Festzuschuss nach 1.1 ist kombinierbar mit einem Festzuschuss der Befundklassen 3, wenn<br />
der Zahn „kw“ oder „ww“ ist bzw. – bei Halteelementen – bei unzureichender<br />
Retentionsmöglichkeit. Der Festzuschuss nach Nr. 1.2 ist kombinierbar mit einem Festzuschuss<br />
der Befundklasse 3, wenn der Zahn „pw“ ist; jedoch nicht am selben Zahn mit Festzuschuss 1.3.<br />
Der Festzuschuss 1.3 ist mit einem Festzuschuss der Befundklassen 3 im Verblendbereich<br />
entsprechend kombinierbar. (vgl. hierzu Mappe „Abrechnungshilfe für Festzuschuss“)<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>