03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein
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ID 3/20<strong>05</strong><br />
INFORMATIONSDIENST<br />
Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />
12. April 20<strong>05</strong><br />
I. AKTUELLE HINWEISE<br />
1. Endgültige Kontingentgrenzen für das Jahr 2004 3<br />
2. Aktuelle Rechtsprechung zu den Ausnahmeindikationen nach § 28 Abs. 2<br />
Satz 9 SGB V – Generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen 3<br />
3. Degressionsregelungen ab 01.01.2004 bzw. 01.01.20<strong>05</strong> 3<br />
4. Befreiung von Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V aufgrund eines<br />
Befreiungsausweises nach § 61 SGB V ("Kassengebühr") 3<br />
5. Einzug der "Kassengebühr": Ärzte wünschen sich zahnärztliche<br />
Regelung 4<br />
6. Änderung der Richtlinien 4<br />
� für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />
vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für<br />
das Festzuschuss-System ab 01.01.20<strong>05</strong> 4<br />
� über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und<br />
Kieferkrankheiten 4<br />
II. AKTUELLE HINWEISE ZU DEN FESTZUSCHÜSSEN<br />
1. Prothetische Versorgung bei Freiendsituation 4<br />
2. Verblendung einer Rückenschutzplatte 5<br />
3. Keine Angabe des GOZ-Steigerungsfaktors auf dem Therapieplan 5<br />
4. Begleitleistungen und außervertragliche Leistungen bei Zahnersatz,<br />
kein Ausweis auf dem Heil- und Kostenplan 5<br />
5. Laborpositionen bei gleich- und/oder andersartigen Versorgungen 5<br />
6. Genehmigungspflicht von Reparaturen/Wiederherstellungen 5<br />
7. Zusammentreffen zweier Reparaturmaßnahmen im selben Kiefer 6<br />
8. Dritte Ergänzungslieferung zum Festzuschuss-Kompendium 6<br />
9. Zweifelsfragen und Probleme im Zusammenhang mit den Festzuschüssen 6<br />
Fortsetzung auf der folgenden Seite<br />
Hrsg.: KZV <strong>Nordrhein</strong>, der Vorstand<br />
Lindemannstraße 34–42<br />
40237 Düsseldorf<br />
Tel. (0211) 96 84 - 0<br />
Fax (0211) 96 84 - 333
ID 3/20<strong>05</strong><br />
12. April 20<strong>05</strong><br />
III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />
1. Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen<br />
und Jugend für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden<br />
vom 01. Februar 20<strong>05</strong> 6<br />
2. Beschluss des Bewertungsausschusses zu den Bema-Positionen<br />
101-104 vom 22.12.2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V 6<br />
3. Abrechnung der Pos. 7700 und 7750 7<br />
4. Überprüfung der Angaben zur Mitgliedschaft auf Heil- und Kostenplänen 7<br />
5. Verlängerte Gültigkeitsfrist von Krankenversichertenkarten der<br />
Heilfürsorge BGS 7<br />
6. Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen<br />
nach über- der zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht 7<br />
hier: Rundschreiben der DVKA vom 18.02.20<strong>05</strong>; Einführung der<br />
Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) in Liechtenstein und<br />
Österreich zum 01.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />
7. Einführung des neuen Heil- und Kostenplans für die heilfürsorgeberechtigten<br />
Polizei(vollzugs)beamten im Bundesgrenzschutz 8<br />
IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />
1. KZV <strong>Nordrhein</strong> stellt Abrechnungsportal auf der IDS in Köln vor. 8<br />
2
Sehr verehrte Frau Kollegin,<br />
sehr geehrter Herr Kollege!<br />
I. AKTUELLE HINWEISE<br />
1. Endgültige Kontingentgrenzen für das Jahr<br />
2004<br />
Der Vorstand und die HVM-Arbeitsgruppe haben<br />
in ihrer Sitzung am 04.04.20<strong>05</strong> eine Aufhebung<br />
aller Kontingentgrenzen für das Jahr 2004 beschlossen.<br />
Grund dafür ist, dass nach den Abrechnungsergebnissen<br />
des Vorjahres die mit den<br />
Krankenkassen ausgehandelten Vergütungsobergrenzen<br />
ausgereicht haben, um alle Leistungsanforderungen<br />
der Zahnärzte nach Einzelleistungen<br />
zu vergüten. Eine Kontingentierung ist<br />
damit nicht erforderlich. Soweit auf der Grundlage<br />
der vorläufig für das Kalenderjahr 2004<br />
bekannt gegebenen Kontingentgrenzen Honorareinbehalte<br />
vorgenommen worden sind, so<br />
werden diese mit der Quartals-<br />
Schlussabrechnung des IV. Quartals 2004,<br />
also zum 25.04.20<strong>05</strong>, wieder gutgebracht.<br />
Die für das Jahr 20<strong>05</strong> vorläufig geltenden Kontingentgrenzen<br />
hatten wir Ihnen mit Informationsdienst<br />
Nr. 1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong> bekannt gegeben.<br />
An diesen Kontingentgrenzen für das Jahr<br />
20<strong>05</strong> ändert sich zunächst nichts. Ob die für das<br />
Jahr 20<strong>05</strong> bekannt gegebenen vorläufigen HVM-<br />
Kontingentgrenzen zu modifizieren sind, wird zu<br />
überprüfen sein, sobald Anfang Mai 20<strong>05</strong> repräsentative<br />
Hochrechnungen der Abrechnungsergebnisse<br />
des I. Quartals 20<strong>05</strong> vorliegen.<br />
2. Aktuelle Rechtsprechung zu den Ausnahmeindikationen<br />
nach § 28 Abs. 2 Satz 9<br />
SGB V<br />
– Generalisierte genetische Nichtanlage<br />
von Zähnen<br />
In seiner Entscheidung vom 13.07.2004, Az. B 1<br />
KR 37/02, hat sich das Bundessozialgericht im<br />
Kern mit der Frage befasst, wann eine "generalisierte<br />
genetische Nichtanlage von Zähnen" im<br />
Sinne der Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen<br />
Bundesausschusses für die vertragszahnärztliche<br />
Versorgung in Verbindung mit § 28<br />
Abs. 2 Satz 9 SGB V anzunehmen ist.<br />
Nach zutreffender Ansicht des Bundessozialgerichts<br />
setzt eine Ausnahmeindikation zumindest<br />
das mehrheitliche Fehlen der typischerweise in<br />
einem Kiefer angelegten Zähne voraus. Der Begriff<br />
"generalisiert" erfordert ein in markanter<br />
Weise ausgeprägtes Fehlen, welches der vollständigen<br />
Nichtanlage nahe kommt. Implantologische<br />
Leistungen werden nur bei einer über die<br />
zahnmedizinische Notwendigkeit hinausgehenden<br />
qualifizierten Ausnahmesituation gewährt;<br />
dabei muss die Vergleichbarkeit zu den anderen<br />
anerkannten Ausnahmefällen (z.B. Tumoroperation,<br />
Schädel- und Gesichtstrauma) gewahrt bleiben.<br />
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch<br />
in den Fällen, in denen eine generalisierte genetische<br />
Nichtanlage im Sinne der vorgenannten<br />
Rechtsprechung zu bejahen ist, ein Anspruch auf<br />
die Kostenübernahme durch die Krankenkassen<br />
nur unter der weiteren Voraussetzung besteht,<br />
dass eine konventionelle Versorgung ohne Implantate<br />
im Einzelfall nicht möglich ist. Letzteres<br />
ist – nach den Behandlungsrichtlinien – bei einer<br />
generalisierten genetischen Nichtanlage von<br />
Zähnen nur dann der Fall, wenn das rekonstruierte<br />
Prothesenlager durch einen schleimhautgetragenen<br />
Zahnersatz nicht belastbar ist.<br />
3. Degressionsregelungen ab 01.01.2004 bzw.<br />
01.01.20<strong>05</strong><br />
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass<br />
für die Jahre 2004 bzw. 20<strong>05</strong> geänderte Degressionsstufen<br />
gelten (vgl. Informationsdienst Nr.<br />
5/2004). Wir geben Ihnen diese Degressionsgrenzen<br />
nachstehend noch einmal bekannt:<br />
Zahnärzte<br />
Kiefer-<br />
orthopäden<br />
Punktmenge<br />
ab 1.1.2004<br />
350.000<br />
450.000<br />
550.000<br />
280.000<br />
360.000<br />
440.000<br />
Punktmenge<br />
ab 1.1.20<strong>05</strong><br />
262.500<br />
337.500<br />
412.500<br />
280.000<br />
360.000<br />
440.000<br />
3<br />
Kürzungsfaktor<br />
- 20 %<br />
- 30 %<br />
- 40 %<br />
- 20 %<br />
- 30 %<br />
- 40 %<br />
Hintergrund der Änderung der Degressionsgrenzen<br />
bei Zahnärzten ist die Budgetfreiheit bei<br />
Zahnersatz ab 01.01.20<strong>05</strong>. Die Degressionsgrenzen<br />
waren vom Gesetzgeber geändert worden,<br />
weil auf Zahnersatz entfallende Punkte nicht<br />
mehr auf die Degression angerechnet werden.<br />
4. Befreiung von Zuzahlung nach § 28 Abs. 4<br />
SGB V aufgrund eines Befreiungsausweises<br />
nach § 61 SGB V ("Kassengebühr")<br />
Aus gegebenen Anlass möchten wir Sie darüber<br />
informieren, dass die Befreiung von Zuzahlungen<br />
gemäß § 28 Abs. 4 SGB V (Kassengebühr) auch<br />
dann gegeben ist, wenn der Patient einen Befreiungsausweis<br />
der Krankenkasse nach § 61 bzw.<br />
§ 62 SGB V vorlegt. Es ist nicht erforderlich, dass<br />
auf dem Behandlungsausweis ausdrücklich ein<br />
Vermerk über die Befreiung nach § 28 Abs. 4<br />
enthalten ist.
Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />
5. Einzug der "Kassengebühr": Ärzte wünschen<br />
sich zahnärztliche Regelung<br />
Schlecht gefahren waren die Ärzte zu Beginn des<br />
Jahres 2004, als man sich wegen vermeintlich<br />
mangelnder Verbesserungsmöglichkeit mit den<br />
Krankenkassen hinsichtlich der Frage des Einzugs<br />
der Kassengebühr arrangierte. Anders als<br />
bei den Zahnärzten, die unter anderem auch in<br />
dieser Frage den Weg zum Schiedsamt wählten<br />
und nach harter Auseinandersetzung in der Sache<br />
schließlich obsiegten, muss für den Bereich<br />
der ärztlichen Versorgung jeweils die Kassenärztliche<br />
<strong>Vereinigung</strong> die Kassengebühr einziehen.<br />
Um dem die Krone aufzusetzen, hatte am 22.<br />
März 20<strong>05</strong> das Sozialgericht in Düsseldorf ergänzend<br />
entschieden, dass die Kassenärztlichen<br />
<strong>Vereinigung</strong>en die Kassengebühr in Höhe von<br />
10,00 € von Patienten eintreiben müssen, nicht<br />
aber Mahn-, Porto- und Gerichtskosten. Somit<br />
müsste eine Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> nach<br />
Angabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />
rund 150,00 € ausgeben, um 10,00 € für die<br />
Krankenkassen von säumigen Zahlern zu erstreiten.<br />
Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches<br />
müssen die Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en<br />
nämlich Gerichtskosten zahlen, während die<br />
Patienten hierzu nicht herangezogen werden.<br />
Nach einer offiziellen Mitteilung der KBV haben<br />
bislang etwa 337.000 Patienten die Gebühr nicht<br />
entrichtet. Es ist leicht nachzurechnen, dass damit<br />
zusätzlich zu der ohnehin immensen Verwaltungsarbeit<br />
rund 50 Mio. € an Kosten aus dem<br />
Honorartopf der Ärzte abgezweigt werden müssen.<br />
Da wir in den letzten Tagen eine Vielzahl von<br />
Anfragen zu diesem Thema erhalten haben,<br />
möchten wir noch einmal deutlich herausstellen:<br />
Dieses unsinnige Verfahren gilt nur für den<br />
Bereich der ärztlichen Versorgung! Die<br />
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />
hatte in einem Schiedsverfahren Anfang des<br />
Jahres 2004 durchgesetzt, dass die<br />
Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en die<br />
rückständigen Kassengebühren nicht<br />
eintreiben müssen. Die Verpflichtung zum<br />
Eintreiben rückständiger Kassengebühren<br />
aus dem Bereich der zahnärztlichen<br />
Versorgung ist dort angelagert, wo sie<br />
vernünftigerweise auch hingehört, nämlich<br />
bei den Krankenkassen!<br />
6. Änderung der Richtlinien<br />
• für eine ausreichende, zweckmäßige<br />
und wirtschaftliche vertragszahnärztliche<br />
Versorgung mit Zahnersatz und<br />
Zahnkronen für das Festzuschuss-<br />
System ab 01.01.20<strong>05</strong><br />
• über die Früherkennungsuntersuchungen<br />
auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />
Im Nachgang zu unseren Informationsdiensten<br />
1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong>, Kapitel II. 4 und<br />
2/20<strong>05</strong> vom 09.02.20<strong>05</strong>, Kapitel I. 3, teilen wir<br />
Ihnen nunmehr mit, dass die Beschlüsse des<br />
Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91<br />
Abs. 6 SGB V vom 08.12.2004 durch das Bundesministerium<br />
für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />
nicht beanstandet wurden. Die Beschlüsse<br />
werden somit im Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />
II. AKTUELLE HINWEISE ZU DEN FESTZU-<br />
SCHÜSSEN<br />
1. Prothetische Versorgung bei Freiendsituation<br />
Liegen in einem Kiefer sowohl Lücken (z.B. im<br />
Front- und/oder Seitenzahnbereich) und zugleich<br />
eine Freiendsituation vor, besteht nach Auffassung<br />
des Vorstandes der KZV <strong>Nordrhein</strong> abgesehen<br />
von der Ausnahmebedingung zu der Befund-Nr.<br />
3.1, in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit,<br />
ausschließlich die Lücke zu versorgen,<br />
ohne dass zugleich eine Versorgung des Freiendes<br />
erfolgen muss.<br />
Dies ist im Einzelfall dann möglich, wenn keine<br />
Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation<br />
besteht (z. B. Golden-Twenty-Regel, keine Elongationsgefahr<br />
von Molaren im Gegenkiefer durch<br />
Brückenversorgungen oder verblockte Kronen).<br />
In einem solchen Fall sollten Sie einen entsprechenden<br />
Hinweis zu der fehlenden Versorgungsnotwendigkeit<br />
im Feld Bemerkung des Heil- und<br />
Kostenplans aufnehmen.<br />
Als Festzuschuss ist in diesen Fällen der Festzuschuss<br />
3.1 sowie eventuell 1.1 mit den entsprechenden<br />
Verblendungen anzusetzen.<br />
In diesem Zusammenhang möchten wir noch<br />
einmal auf die – hiervon zu unterscheidende –<br />
Ausnahmebedingung zur Befund-Nr. 3.1 hinweisen.<br />
Nach der Ausnahmebedingung zu der Befund-Nr.<br />
3.1 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines<br />
Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung<br />
zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander<br />
fehlenden Schneidezähnen und für herausnehm-<br />
4
Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />
baren Zahnersatz bei beidseitiger Freiendsituation<br />
neben dem Festzuschuss nach dem Befund<br />
Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den<br />
Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. Besteht<br />
bei Vorliegen dieser Ausnahmebedingung<br />
keine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation,<br />
so ist ausschließlich der Befund nach der<br />
Nr. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. Der Festzuschuss<br />
3.1. kann in diesem Fall nicht in Ansatz gebracht<br />
werden.<br />
Bitte bedenken Sie, dass die Krankenkasse die<br />
Möglichkeit hat, auch für diese Versorgungsplanungen<br />
eine gutachterliche Überprüfung zu beantragen.<br />
Zur Verdeutlichung möchten wir auf die Beispiele<br />
im KZBV-Kompendium "Schwere Kost für leichteres<br />
Arbeiten", Klappe 9 S. 65 - 67, hinweisen.<br />
Auch in diesem konkreten Beispiel ging man<br />
davon aus, dass keine Versorgungsnotwendigkeit<br />
für die 7er bestanden hat.<br />
2. Verblendung einer Rückenschutzplatte<br />
Nach Auffassung des Vorstandes der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
kann für die Wiederherstellung der Verblendung<br />
bei einer Rückenschutzplatte der Festzuschuss<br />
6.3 angesetzt werden. Der Festzuschuss<br />
6.9 ist laut Festzuschussrichtlinien auf die<br />
Wiederherstellung von Facetten an Kronen,<br />
Brückenankern und Brückengliedern begrenzt.<br />
3. Keine Angabe des GOZ-Steigerungsfaktors<br />
auf dem Therapieplan<br />
Bitte beachten Sie, daß auf dem Therapieplan<br />
nach Auffassung der KZV <strong>Nordrhein</strong> kein GOZ-<br />
Steigerungsfaktor angegeben werden muss.<br />
Bei der Abrechnung der gleichartigen und/oder<br />
andersartigen Versorgung hingegen, muss die<br />
Rechnung den Maßgaben der korrekten Rechnungserstellung<br />
nach der GOZ entsprechen und<br />
mithin auch die Steigerungsfaktoren beinhalten.<br />
4. Begleitleistungen und außervertragliche<br />
Leistungen bei Zahnersatz, kein Ausweis<br />
auf dem Heil- und Kostenplan<br />
Die KZBV informierte, dass weder das nach<br />
Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für<br />
Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw.<br />
Andersartigkeit der ZE-Versorgung veranlasst<br />
sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen<br />
wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu<br />
erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen<br />
– wie funktionsanalytische, therapeutische<br />
und implantologische Leistungen – auf dem<br />
Heil- und Kostenplan auszuweisen sind. Diese<br />
Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile<br />
sind vielmehr im Rahmen der privaten Planung/Rechnung<br />
nach Maßgabe der GOZ aufzuführen,<br />
und zwar getrennt von den Angaben zu<br />
den nach Maßgabe der GOZ abzurechnenden<br />
ZE-Leistungen für gleichartige- und/oder andersartige<br />
Versorgungen, die von den Festzuschüssen<br />
erfasst werden und deren Honoraranteil in<br />
dem Feld III. bzw. V. des Heil- und Kostenplans<br />
auszuweisen ist.<br />
Begleitleistungen zu Regelversorgungen bzw.<br />
Begleitleistungen zu gleich- oder andersartigen<br />
Versorgungen, die auch bei der Regelversorgung<br />
des jeweiligen Befundes angefallen wären, werden<br />
auf der Grundlage des BEMA über die Krankenversichertenkarte<br />
des Patienten abgerechnet<br />
und sind ebenfalls nicht auf dem Heil- und Kostenplan<br />
auszuweisen. Der Heil- und Kostenplan<br />
darf mithin nur Angaben zu ZE-Leistungen und<br />
hierauf entfallende Honorarbeträge enthalten.<br />
Immer häufiger wird die Frage an die KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
herangetragen, welches Formular der Patient<br />
unterschreiben soll, wenn bei der Behandlung<br />
Leistungen anfallen, deren Kosten er selber tragen<br />
muss. In diesem Fall kann noch keine<br />
rechtssichere Aussage getroffen werden, da das<br />
Bundesschiedsamt noch nicht über die Frage<br />
entschieden hat. Das Bundesschiedsamt hat sich<br />
am 02.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong> ohne Entscheidung vertagt und<br />
wird am 01.06.20<strong>05</strong> erneut zusammentreten. Bis<br />
zur endgültigen Klärung der Frage möchten wir<br />
Ihnen daher empfehlen, die alten Formulare nach<br />
§ 4 Absatz 5b BMV-Z bzw. § 8 Ziffer 3<br />
VDAK/AEV-Vertrag a.F. (jetzt § 7 Absatz 7 EKV-<br />
Z n.F.) einzusetzen und die Aufklärung des Patienten<br />
auch hinsichtlich der Kosten detailliert zu<br />
dokumentieren.<br />
5. Laborpositionen bei gleich- und/oder andersartigen<br />
Versorgungen<br />
Der Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> bittet darum,<br />
darauf zu achten, dass bei der Laborrechnung zu<br />
zahnärztlichen Bema-Leistungen immer eine<br />
zahntechnische BEL-Position korreliert und zu<br />
einer GOZ-Leistung nur und ausschließlich<br />
BEB-Positionen. Dies gilt völlig unabhängig von<br />
den Preisen der einzelnen Positionen.<br />
6. Genehmigungspflicht von Reparaturen/<br />
Wiederherstellungen<br />
Im Informationsdienst 2/20<strong>05</strong>, Punkt II.2.a) hatten<br />
wir darauf hingewiesen, dass die nordrheinischen<br />
Krankenkassen in den Honorarverhandlungen die<br />
Forderung erhoben haben, Erneuerungen und<br />
Wiederherstellungen nach den Befundklassen<br />
5
Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />
6.5 und 6.10 sowie 7 nicht von der Genehmigungspflicht<br />
auszunehmen.<br />
Zwischenzeitlich wurde mit den nordrheinischen<br />
Primär- und Ersatzkassen Übereinstimmung erzielt,<br />
dass nur Wiederherstellungen / Erweiterungen<br />
nach Befundklasse 6.10 sowie Erneuerung<br />
und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen<br />
nach den Befundklassen 7.1, 7.7, 7.5 und 7.6<br />
einer Genehmigungspflicht unterliegen. Alle Befundklassen<br />
nach 6 und 7 unterliegen aber immer<br />
dann einer Genehmigungspflicht, wenn zeitgleich<br />
eine Neuversorgung geplant wird.<br />
Alle anderen Reparaturen / Wiederherstellungen<br />
unterliegen keiner Genehmigungspflicht.<br />
Wir bitten, ab sofort sowohl bei den Primär- als<br />
auch bei den Ersatzkassen entsprechend zu<br />
verfahren.<br />
7. Zusammentreffen zweier Reparaturmaßnahmen<br />
im selben Kiefer<br />
Fallen bei der Reparatur einer prothetischen Versorgung<br />
im selben Kiefer zwei Reparaturmaßnahmen<br />
an, z.B. Bruchreparatur und Unterfütterung,<br />
so löst dies nach Auffassung des Vorstandes<br />
der KZV <strong>Nordrhein</strong> die zwei Festzuschüsse<br />
6.1 und 6.6 aus. Bei der Abrechnung kann indes<br />
allein die höherwertigere Bema-Position angesetzt<br />
werden.<br />
8. Dritte Ergänzungslieferung zum Festzuschuss-Kompendium<br />
Die KZBV hat die dritte Ergänzungslieferung für<br />
das Festzuschuss-Kompendium fertiggestellt.<br />
Die dritte Ergänzungslieferung sowie eine um die<br />
Ergänzungslieferung aktualisierte Gesamtfassung<br />
des Kompendiums stellt die KZBV kurzfristig<br />
auf ihrer Website unter www.kzbv.de als<br />
PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.<br />
Sie informierte uns indes, dass diese Ergänzungslieferung<br />
aus Kostengründen nicht sofort in<br />
Druck gehen kann, sondern zusammen mit einer<br />
weiteren Ergänzungslieferung produziert wird, die<br />
spätestens nach der Entscheidung des Bundesschiedsamtes<br />
zum Heil- und Kostenplan und<br />
anderen grundlegenden Hinweisen notwendig<br />
wird.<br />
Weitere Hinweise zu den Festzuschüssen können<br />
unserer Homepage unter<br />
www.zahnaerzte-nr.de<br />
entnommen werden.<br />
9. Zweifelsfragen und Probleme im Zusammenhang<br />
mit den Festzuschüssen<br />
Auf die vielfältigen Möglichkeiten, sich über aktuelle<br />
Meinungsbildungen im Zusammenhang mit<br />
den Festzuschüssen zu informieren, hatten wir im<br />
Informationsdienst Nr. 1/20<strong>05</strong> hingewiesen.<br />
Zu einer Vielzahl von Anfragen, die uns über die<br />
Hotline oder in anderer Weise erreichten, hat sich<br />
der Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> inzwischen eine<br />
Meinung gebildet. Sortiert nach Schlagwörtern<br />
bzw. nach Befundklassen haben wir die Antworten<br />
auf vielfach gestellte Fragen gebündelt und<br />
fügen diese diesem Informationsdienst bei. Diese<br />
Informationen sind auch auf unserer Homepage<br />
unter www.zahnaerzte-nr.de eingestellt.<br />
III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />
1. Richtlinien des Bundesministeriums für<br />
Familie, Senioren, Frauen und Jugend für<br />
die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden<br />
vom 01. Februar 20<strong>05</strong><br />
Das als Anlage beigefügte Druckstück bitten wir<br />
gegen das in Ihrem Ratgeber Band II unter der<br />
Klappe III-5a befindliche Druckstück komplett<br />
auszutauschen.<br />
Sofern Sie – wie mit unserem Informationsdienst<br />
9/2000 empfohlen – die Erläuterungen der KZBV<br />
zur Neufassung der ab 01. Juli 2000 geltenden<br />
Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von<br />
Zivildienstleistenden ebenfalls unter der Klappe<br />
III-5a abgeheftet haben sollten, möchten wir Sie<br />
nunmehr bitten, diese dort zu entnehmen und zu<br />
vernichten. Inhalt der Klappe III-5a des Ratgebers<br />
Band II ist somit ausschließlich das Druckstück<br />
"Richtlinien des Bundesausschusses für<br />
Familie, Frauen und Jugend für die zahnärztliche<br />
Versorgung von Zivildienstleistenden vom<br />
01. Februar 20<strong>05</strong>" einschließlich Anlagen (= insgesamt<br />
4 Blätter).<br />
2. Beschluss des Bewertungsausschusses<br />
zu den Bema-Positionen 101-104<br />
vom 22. 12. 2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V<br />
Nachdem der Beschluss des Bewertungsausschusses<br />
durch das Bundesministerium für Gesundheit<br />
und Soziale Sicherung nicht beanstandet<br />
wurde, möchten wir Sie nunmehr im Nachgang<br />
zu unserem Informationsdienst 1/20<strong>05</strong> vom<br />
10.01.20<strong>05</strong> über das Abrechnungsverfahren<br />
informieren.<br />
Nach Information der KZBV sind die Leistungen<br />
nach den Bema-Positionen 101-104 unter<br />
Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behand-<br />
6
Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />
lungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch)<br />
wie folgt zu beantragen und abzurechnen:<br />
Beantragung<br />
Bei der Beantragung ist der Heil- und Kostenplan<br />
für Zahnersatz untrennbar beizufügen, da die<br />
Leistungen nur im Zusammenhang mit Befunden<br />
der Klasse 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
erbracht werden können. Auf dem Heil- und Kostenplan<br />
soll im Feld "Bemerkungen" ein Hinweis<br />
auf die Defektprothese/Epithesen erfolgen.<br />
Abrechnung<br />
Die Abrechnung ist getrennt von den übrigen<br />
Abrechnungen von Bema-Teil 2 bei der KZV<br />
einzureichen. Die zahntechnischen Leistungen<br />
im Zusammenhang mit den Leistungen 101-104<br />
sind dabei von den übrigen zahntechnischen<br />
Leistungen im Zusammenhang mit dem Zahnersatz<br />
getrennt abzurechnen.<br />
3. Abrechnung der Pos. 7700 und 7750<br />
Bei der Abrechnung im Jahre 2004 hat sich nach<br />
Einführung der GOÄ-Positionen ein Missverhältnis<br />
in der Abrechnung der Berichte herausgestellt,<br />
was nur durch eine Fehlinterpretation entstanden<br />
sein kann.<br />
War im Jahre 20<strong>03</strong> das Verhältnis von dem kurzen<br />
Bericht zu dem ausführlichen Bericht 38:1, so<br />
hat sich im Jahre 2004 das Verhältnis auf 2:1<br />
verändert.<br />
Aus diesem Grund weisen wir<br />
1. nochmals auf den Leistungsinhalt der<br />
Pos. 7750 hin und<br />
2. auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit.<br />
Auch wenn der Leistungsinhalt der Pos. 7750<br />
erbracht wird, so kann diese Position nur zur<br />
Abrechnung gelangen, wenn sie unbedingt<br />
notwendig ist und ein Bericht nach GOÄ 7700<br />
nicht ausreichend gewesen wäre.<br />
4. Überprüfung der Angaben zur Mitgliedschaft<br />
auf Heil- und Kostenplänen<br />
Die AOK Rheinland hat darauf hingewiesen, dass<br />
sie in Zukunft die Prüfung der Leistungspflicht der<br />
Krankenkasse hinsichtlich der abgerechneten<br />
Leistungen – insbesondere auch bei Zahnersatz<br />
– lückenlos durchführen will. Ansprüche der<br />
Krankenkassen könnten sich ergeben, wenn<br />
zwischen Genehmigung und Eingliederung ein<br />
Mitgliedschaftswechsel entstanden ist.<br />
Die AOK Rheinland bittet darum, aus diesem<br />
Grund insbesondere auch auf den Heil- und Kostenplänen<br />
darauf zu achten, dass die Personalienfelder<br />
lückenlos und gut lesbar ausgefüllt sind.<br />
Wir bitten, dies zu beachten.<br />
5. Verlängerte Gültigkeitsfrist von Krankenversichertenkarten<br />
der Heilfürsorge BGS<br />
Voraussichtlich wird zum 1. Juli 20<strong>05</strong> der Bundesgrenzschutz<br />
den Namen "Bundespolizei"<br />
erhalten. Durch die geänderte Kostenträgerbezeichnung<br />
wird die Neuausgabe von Krankenversichertenkarten<br />
an die Heilfürsorgeberechtigten<br />
notwendig.<br />
Die erste Serie der bisher im Umlauf befindlichen<br />
BGS-Krankenversichertenkarten würde aufgrund<br />
des "gültig bis"-Datums bereits zum 1. April 20<strong>05</strong><br />
ungültig sein. Jedoch ist eine Neuausstattung der<br />
Berechtigten mit neuen Krankenversichertenkarten<br />
"Bundespolizei" zu diesem Zeitpunkt noch<br />
nicht möglich, da das für die Umbenennung erforderliche<br />
Gesetz bis dahin noch nicht verabschiedet<br />
sein wird. Daher bittet das Bundesministerium<br />
des Innern um eine Übergangsfrist<br />
von einem Quartal, in dem die ungültig gewordenen<br />
BGS-Krankenversichertenkarten<br />
weiterhin als Anspruchsberechtigungsausweis<br />
akzeptiert werden.<br />
Bitte beachten Sie, dass mithin im II. Quartal<br />
20<strong>05</strong> heilfürsorgeberechtigte Polizeibeamtinnen<br />
und -beamte in den Praxen erscheinen<br />
können, die über eine nur bis zum 31. März<br />
20<strong>05</strong> gültige Krankenversichertenkarte verfügen.<br />
Diese Karten können aber dennoch eingelesen<br />
und die Fälle auch abgerechnet werden.<br />
Für den Fall, daß Ihre Praxis-EDV eine Abrechnung<br />
aufgrund des abgelaufenen Gültigkeitsdatums<br />
nicht durchführt, bitten wir Sie, in diesem<br />
Einzelfall die Abrechnung im Ersatzverfahren<br />
manuell durchzuführen.<br />
6. Merkblatt über die vertragszahnärztliche<br />
Versorgung von Personen nach über-<br />
oder zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht<br />
hier: Rundschreiben der DVKA vom<br />
18.02.20<strong>05</strong>; Einführung der Europäischen<br />
Krankenversichertenkarte (EHIC) in Liechtenstein<br />
und Österreich zum 01.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />
Als Anlage übersenden wir Ihnen das Schreiben<br />
der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversi-<br />
7
Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />
cherung – Ausland (DVKA) nebst Anlage. Wir<br />
möchten Sie bitten, die beigefügte aktualisierte<br />
Übersicht über die gültigen Anspruchsnachweise<br />
sowie die jeweils geltenden Übergangsfristen zu<br />
beachten.<br />
7. Einführung des neuen Heil- und Kostenplans<br />
für die heilfürsorgeberechtigten Polizei(vollzugs)beamten<br />
im Bundesgrenzschutz<br />
Im Informationsdienst Nr. 9 vom 19.11.2004 hatten<br />
wir darüber informiert, dass das Festzuschuss-System<br />
von den Heilfürsorgeträgern auf<br />
Bundesebene, mithin auch vom Bundesministerium<br />
des Innern für die Polizei(vollzugs)beamten<br />
im Bundesgrenzschutz, nicht übernommen wird.<br />
Entsprechend dem Konsens mit der KZBV wird<br />
daher bei diesen Leistungsberechtigten die Planung<br />
und Abrechnung bis auf wenige Modifikationen<br />
in der bisherigen Form und Gültigkeit bei<br />
der Leistungserbringung und Abrechnung unverändert<br />
fortgeführt.<br />
Die neuen Richtlinien des Bundesministeriums<br />
des Innern hatten wir Ihnen mit Informationsdienst<br />
1/20<strong>05</strong> übersandt und um Einsortierung in<br />
den Ratgeber Band II gebeten. Auch der modifizierte<br />
Heil- und Kostenplan steht nunmehr fest.<br />
Der Heil- und Kostenplan wird dem behandelnden<br />
Zahnarzt jeweils durch den heilfürsorgeberechtigten<br />
Leistungsempfänger zur<br />
Verfügung gestellt. Zu Ihrer Information haben<br />
wir ein Exemplar dieses für diesen Personenkreis<br />
zukünftig zu verwendenden Heil- und Kostenplans<br />
diesem Informationsdienst beigefügt.<br />
IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />
1. KZV <strong>Nordrhein</strong> stellt Abrechnungsportal<br />
auf der IDS in Köln vor.<br />
Vom 12. bis 16. April 20<strong>05</strong> stellt die KZV <strong>Nordrhein</strong><br />
ihr neues Internet-Portal unter dem Titel<br />
www.mykzv.de der Fachöffentlichkeit und ihren<br />
Mitgliedern im Rahmen der Internationalen Dental<br />
Schau (IDS) in Köln vor. Mit www.mykzv.de<br />
können die nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />
künftig online ihre Abrechnungsdaten übermitteln,<br />
in ihren eigenen Abrechnungsdokumenten und<br />
sonstigen KZV-Belegen recherchieren und wichtige<br />
KZV-Informationen tagesaktuell im Message<br />
Center abrufen.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie im Internet<br />
unter www.mykzv.de oder telefonisch unter<br />
0211 / 96 84 0 bzw. 0211 / 96 84 416.<br />
Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />
KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />
NORDRHEIN<br />
Der Vorstand<br />
R. Wagner R. Hehemann Dr. H. Bußmann<br />
Anlagen<br />
8
Richtlinien des<br />
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />
für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden<br />
vom 01. Februar 20<strong>05</strong><br />
Die zahnärztliche Versorgung der Zivildienstleistenden (Zdl) ist gemäß § 75 Abs. 3 SGB V<br />
sichergestellt, soweit diese Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge nach den Vorschriften<br />
des Zivildienstgesetztes haben.<br />
1. Zweck<br />
Mit diesen Richtlinien wird die zahnmedizinisch notwendige, ausreichende, zweckmäßige<br />
und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden geregelt.<br />
Sie regeln im einzelnen<br />
- die Voraussetzungen für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen<br />
- die Entscheidungsgrundlagen über Anträge auf genehmigungspflichtige zahnärztliche<br />
Behandlungen durch den Zahnärztlichen Dienst des Bundesamtes für den Zivildienst<br />
(BAZ).<br />
2. Ziel der Behandlung<br />
Ziel der zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen für Zivildienstleistende ist die Erhaltung<br />
oder Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit für die Dauer der Dienstzeit.<br />
Bei bereits länger als einem halben Jahr vor Dienstbeginn bestehender Notwendigkeit einer<br />
prothetischen Versorgung kann diese nicht auf Kosten des BAZ durchgeführt werden, es sei<br />
denn, es handelt sich um eine unaufschiebbare Maßnahme.<br />
-2-
3. Genehmigungspflichtige Behandlungsmaßnahmen<br />
3.1 Beantragung<br />
Die Anträge müssen spätestens zwei Monate vor Dienstende beim BAZ vollständig vorliegen.<br />
Die Behandlungsplanung muss auf das Gesamtgebiss abgestimmt sein.<br />
Eine zahnärztlich-prothetische Behandlung ist auf dem Heil- und Kostenplan – Zivildienst<br />
- unter Hinzufügung von aktuellen, aussagefähigen Röntgenbildern zu beantragen.<br />
Dieser Heil- und Kostenplan steht im Internet als Download.zur Verfügung oder kann<br />
beim Bundesamt für den Zivildienst – Zahnärztlicher Dienst -, angefordert werden.<br />
Systematische Behandlungen von Parodontopathien (PA) sind auf dem mit den Ersatzkassen<br />
vereinbarten Vordruck zu beantragen.<br />
Funktionsanalytische-/funktionstherapeutische Maßnahmen sind formlos unter Hinzufügung<br />
des klinischen Funktionsstatus (z.B. Testbogen der Arbeitsgemeinschaft für<br />
Funktionsdiagnostik in der DGZMK, siehe auch Punkt 6.2) zu beantragen.<br />
Schienenbehandlungen sind auf dem Formular „Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen“<br />
zu beantragen..<br />
3.2 Mehrkostenvereinbarung<br />
Wird aufwändigere Zahnbehandlung als notwendig vereinbart, ist zwischen dem Zahnarzt<br />
und dem Zdl hierüber vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung<br />
zu schließen. Die Mehrkosten sind dem Zdl privat in Rechnung zu stellen.<br />
3.3 Entscheidung<br />
Die Entscheidung über die Gewährung einer genehmigungspflichtigen zahnärztlichen<br />
Behandlung wird vom Zahnärztlichen Dienst des BAZ getroffen.<br />
Gegen diese Entscheidung kann der Zdl innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.<br />
-3-
3.4 Geltungsdauer<br />
Die Kostenzusage wird für die Dauer von 6 Monaten erteilt, längstens jedoch bis Dienstende.<br />
Kann die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit) nicht innerhalb<br />
der Zivildienstzeit abgeschlossen werden, kann auf Antrag eine Verlängerung der<br />
Genehmigung bis längstens drei Monate nach Dienstende gewährt werden.<br />
4. Beginn der Behandlung<br />
Maßnahmen für genehmigungspflichtige Behandlungen die über die Befunderhebung und<br />
Planung hinausgehen, dürfen erst begonnen werden, wenn der entsprechende Antrag genehmigt<br />
worden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. In solchen dringenden Fällen<br />
kann eine telefonische Genehmigung von der Zahnärztin des BAZ eingeholt werden. Ebenso<br />
kann Interimsersatz in unaufschiebbaren Fällen vor erteilter Genehmigung eingegliedert werden.<br />
Wird eine genehmigungspflichtige Behandlung ohne oder vor Erteilung der Genehmigung<br />
durch das BAZ begonnen oder durchgeführt, so werden die Kosten für diese Behandlung<br />
nicht vom BAZ übernommen. Eine begonnene oder bereits durchgeführte Behandlung wird<br />
nachträglich nicht genehmigt.<br />
5. Durchführung der Behandlung<br />
5.1 Vorbehandlung<br />
Die Vorbehandlung muss so rechtzeitig durchgeführt und die genehmigungspflichtige<br />
Behandlung so rechtzeitig beantragt werden, dass bis zur Entlassung des Zdl aus dem Zivildienst<br />
auch die Nachbehandlung abgeschlossen werden kann.<br />
5.2 Werkstoffe<br />
Es sollen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die klinisch ausreichend erprobt sind.<br />
Dentallegierungen werden bis zu einem Preis von 10 € pro Gramm zuzüglich Mehrwertsteuer<br />
übernommen. Mehrkosten sind dem Zdl in Rechnung zu stellen (siehe Punkt<br />
3.2).<br />
5.3 Verblendungen<br />
Keramikverblendungen werden im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 und im Oberkiefer<br />
bis Zahn 5 übernommen.<br />
-4-
5.4 Änderung eines genehmigten Antrages<br />
Stellt sich nach erteilter Genehmigung oder nach Behandlungsbeginn heraus, dass die<br />
Behandlung nicht in der genehmigten Form durchgeführt werden kann, so ist eine erneute<br />
Genehmigung durch das BAZ erforderlich.<br />
6. Weitere Vorschriften<br />
6.1 Kieferorthopädische Behandlung<br />
.<br />
Kieferorthopädische (Kfo) Behandlungsmaßnahmen sind für Zivildienstleistende grundsätzlich<br />
nicht vorgesehen.<br />
Befindet sich der Zdl bei Dienstantritt in der Retentionsphase, werden die Kosten während<br />
der Zivildienstzeit zu BEMA-Sätzen zu 100 % (d.h. ohne Eigenanteil des Zdl) vom<br />
BAZ übernommen.<br />
6.2 Funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen<br />
Die Durchführung von funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen ist während<br />
der Zivildienstzeit grundsätzlich nicht vorgesehen.<br />
Führen Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen zur Einschränkung oder Gefährdung der<br />
Verwendungsfähigkeit des Zdl und sind diese durch sonstige zahnärztliche Maßnahmen<br />
oder physikalisch-medizinische Behandlungen nicht zu beeinflussen, können in diesen<br />
besonders begründeten Ausnahmefällen FAL/FTL beantragt werden.<br />
Die Genehmigung von FAL/FTL im Rahmen einer prothetischen Versorgung ohne o.a.<br />
funktionelle Störungen ist nicht möglich.<br />
Kosten für die Befunderhebung werden auch bei Ablehnung des Antrages bis zum<br />
2,3fachen Satz GOZ übernommen.<br />
6.3 Individualprophylaxe<br />
Die individualprophylaktischen Leistungen werden entsprechend dem BEMA-Z ohne<br />
Altersbegrenzung gewährt. Darüber hinaus ist die Versiegelung von kariesfreien Fissuren<br />
der bleibenden Zähne für alle Prämolaren und Molaren möglich.<br />
-5-
6.4 Implantologische Maßnahmen<br />
Implantatversorgungen sind grundsätzlich kein Bestandteil der unentgeltlichen Heilfürsorge.<br />
7. Gutachten<br />
Bei unterschiedlicher Auffassung zwischen dem BAZ und dem/der behandelnden Zahnarzt/ärztin<br />
über die Planung von Zahnersatz oder über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles<br />
einer FAL/FTL-Behandlung hat das BAZ auf Antrag des/der Zahnarztes/-ärztin ein<br />
Gutachten herbeizuführen, sofern der Zdl Widerspruch gegen den Bescheid des BAZ eingelegt<br />
hat und dem Widerspruch auch auf Grund der Widerspruchsbegründung nicht abgeholfen<br />
werden kann.<br />
Gegen die Stellungnahme des Gutachters kann der/die behandelnde Zahnarzt/-ärztin beim<br />
BAZ binnen eines Monats nach Zugang des Gutachtens schriftlich die Einholung eines Obergutachtens<br />
verlangen.<br />
Die Kosten des Gutachtens trägt das BAZ. Die Kosten des Obergutachtens gehen in dem<br />
Umfang zu Lasten des/der Zahnarztes/-ärztin, in dem der Obergutachter der Auffassung<br />
des/der Zahnarztes/-ärztin nicht folgt.<br />
Das BAZ kann sowohl einen genehmigungspflichtigen Antrag als auch ausgeführte Leistungen<br />
in begründeten Fällen begutachten lassen<br />
Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, gelten die Richtlinien des gemeinsamen<br />
Bundesausschusses in der Besetzung gemäß § 91 Abs. 6 SGB V (vertragszahnärztliche<br />
Versorgung) sinngemäß. Gleiches gilt für die konservierende und chirurgische Behandlung<br />
sinngemäß. Gleiches gilt für die konservierende und chirurgische Behandlung.<br />
Anlagen<br />
Heil- und Kostenplan<br />
Zahnärztlicher Behandlungsschein<br />
Mitteilung über kieferorthopädische Behandlung
Bundesamt für den Zivildienst<br />
Name, Vorname des Versicherten<br />
Kassen-Nr. PK:<br />
0095102 1 1<br />
Vertragszahnarzt-Nr. VK gültig bis<br />
1 1<br />
Status<br />
Datum<br />
geb. am<br />
Genehmigung durch den Zahnärztlichen<br />
Dienst des Bundesamtes<br />
für den Zivildienst erforderlich<br />
Anschrift<br />
Bundesamt für den Zivildienst<br />
- Zahnärztlicher Dienst –<br />
50964 Köln<br />
1. Befund des gesamten Gebisses / Behandlungsplan<br />
2. Gebührenvorausberechnung<br />
BEMA-Nr. Bew.-Zahl Anzahl Summe<br />
Punktesumme =<br />
Heil- und Kostenplan - Zivildienst<br />
- aktuelle, aussagefähige Röntgenbilder sind beizufügen -<br />
Lfd.-Nr.<br />
Stempel des Zahnarztes<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
BEMA-Nr. Bew.-Zahl Anzahl Summe<br />
Punktesumme =<br />
� Unfall oder Unfallfolgen/<br />
Berufskrankheit<br />
� Versorgungsleiden<br />
3. Genehmigung<br />
Entscheidung des<br />
Bundesamtes für den<br />
Zivildienst siehe Anlage<br />
Gutachterlich befürwortet<br />
� ja � nein � teilweise<br />
� Interimsversorgung � Unbrauchbare<br />
Prothese/ Brücke/ Krone<br />
� Immediatversorgung<br />
Alter ca. Jahre<br />
Erläuterungen<br />
Behandlungsplanung<br />
Befund<br />
A = Adhäsivbrücke (Anker,<br />
a = Adhäsivbrücke (Anker,<br />
Spanne)<br />
Spanne)<br />
B = Brückenglied<br />
B = Brückenglied<br />
E = zu ersetzender Zahn<br />
e = ersetzter Zahn<br />
H = Gegossene Halte-<br />
f = fehlender Zahn<br />
und Stützvorrichtung<br />
i = Implantat mit intakter<br />
K = Krone<br />
Suprakonstruktion<br />
M = Vollkeramische oder<br />
ix = zu entfernendes Implantat<br />
keramisch voll ver-<br />
kk = klinisch intakte Krone<br />
blendete Restauration<br />
kw = erneuerungsbedürftige<br />
O = Geschiebe, Steg etc.<br />
Krone<br />
PK = Teilkrone<br />
pw = erhaltungswürdiger Zahn<br />
R = Wurzelstiftkappe<br />
mitpartiellen substanz-<br />
S = implantatgetragene<br />
defekten<br />
Suprakonstruktion<br />
r = Wurzelstiftkappe T = Teleskopkrone<br />
nw = erneuerungsbedürftige V = Vestibuläre Verblendung<br />
Wurzelstiftkappe<br />
sw = erneuerungsbedürftige<br />
Suprakonstruktion<br />
t = Teleskop<br />
tw = erneuerungsbedürftiges<br />
Teleskop<br />
ww = erhaltungswürdiger Zahn<br />
mit weitgehender<br />
Zerstörung<br />
X = nicht erhaltungswürdiger<br />
Zahn<br />
)( = Lückenschluss<br />
Eingliederungsdatum:<br />
Herstellungsort bzw. Herstellungsland<br />
des Zahnersatzes:<br />
Der Zahnersatz wurde in der vorgesehenen<br />
Weise eingegliedert.
x Punktwert =<br />
Summe BEMA =<br />
Summe GOZ =<br />
geschätzte Material- und Laborkosten =<br />
Behandlungskosten insgesamt =<br />
Nachträgliche Leistungen:<br />
x Punktwert<br />
geschätzte Material- und Laborkosten =<br />
Datum / Unterschrift des Zahnarztes<br />
Aufkleber des ZDL<br />
=<br />
Datum / Unterschrift und Stempel<br />
des Gutachters<br />
4. Abrechnung<br />
1 Zahnärztliches Honorar BEMA<br />
2 Zahnärztliches Honorar GOZ<br />
3 Fremdlabor-Kosten<br />
4 Praxislabor/ -material<br />
5 Versandkosten Anz.<br />
6 Gesamtsumme<br />
Datum / Unterschrift des Zahnarztes<br />
Euro Ct.
BAZ<br />
RefL.: VAe Dr. Franz<br />
Ref.: VAe Dr. Bodens-Frömder<br />
Sb.: RAmtm Stockhausen<br />
Vfg.<br />
1.<br />
Kieferorthopädische Praxis<br />
Mein Zeichen (bei Rückantwort bitte stets angeben) Meine Nachricht vom Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom<br />
I 4B - PK:<br />
Heilfürsorge im Zivildienst;<br />
hier: kieferorthopädische Behandlung bei dem Zivildienstleistenden (ZDL)<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
der oben genannte Patient befindet sich bei Ihnen zur Zeit in der Retentionsphase seiner kieferorthopädischer<br />
Behandlung und ist ab dem Zivildienstleistender.<br />
Die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der Retentionsphase werden somit<br />
ab diesem Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum Zivildienstende, vom Bundesamt übernommen.<br />
Ich bitte Sie deshalb, die ab dem erbrachten Leistungen über Ihre Kassenzahnärztliche<br />
<strong>Vereinigung</strong> (KZV) nach Gebührentarif D des Vertrages zwischen der Kassenzahnärztlichen<br />
Bundesvereinigung (KZBV) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) sowie<br />
dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. (AEV) zu 100 % abzurechnen.<br />
Für Zivildienstleistende gilt die Eigenanteilsregelung nach § 29 SGB V nicht.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Im Auftrag<br />
Stockhausen<br />
2. ab an 1. am<br />
3. z.d.A.<br />
I.A.<br />
Bearbeitung<br />
Herr Stockhausen<br />
Telefon (02 21) Telefax (02 21)<br />
36 73-1389 36 73-1821<br />
E-Mail<br />
rstockha@baz.bund.de<br />
Datum<br />
19.01.20<strong>05</strong>
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />
Fragen – Antworten zu den Festzuschüssen<br />
Befundklasse 1<br />
• Festzuschuss bei Zahn 14 (20b)?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Es sind die Festzuschüsse Nrn. 1.1 und 1.3 anzusetzen.<br />
• Es liegt eine frakturierte Krone in der Front vor. Die erforderliche Wurzelfüllung<br />
an diesem Zahn soll zuerst aushärten und dann mit einem Stiftaufbau versorgt<br />
werden. Ist der Festzuschuss 2.1 ansetzbar oder ist diese Versorgung über GOZ<br />
abrechenbar?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Für das Wiederbefestigen der vorhandenen Kronen und einem Stiftaufbau kann vorliegend der<br />
Festzuschuss Nr. 1.4 oder Nr. 1.5 angesetzt werden. Der Festzuschuss kann jedoch erst<br />
abgerechnet werden, wenn die endodontische Vorbehandlung (siehe Zahnersatz-Richtlinien<br />
Punkt C Ziffer 11) abgeschlossen und die geplante ZE-Versorgung eingegliedert wurde.<br />
• Ist für eine keramische Teilkrone der Festzuschuss 1.2 ansetzbar oder muss diese<br />
Leistung privat abgerechnet werden?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Das Provisorium (Nr. 19) und die<br />
entsprechenden Begleitleistungen sind nach Bema abzurechnen; im Übrigen erfolgt die<br />
Abrechnung nach Maßgabe der GOZ.<br />
• Es wird kein metallischer Stiftaufbau zementiert, sondern ein „weißer“ Stift adhäsiv<br />
befestigt. Trotzdem Befund 1.4 auf HKP und Mehrkosten weißer Stift? Oder ist der<br />
gesamte Stift über die GOZ ohne Festzuschuss abzurechnen?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
In diesem Fall ist der Festzuschuss-Befund Nr. 1.4 anzusetzen. Der gesamte Stift ist nach<br />
Maßgabe der GOZ abzurechnen; es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Zur<br />
Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt die KZV <strong>Nordrhein</strong>, im Feld „Bemerkungen“<br />
darauf hinzuweisen, dass es sich um einen adhäsiv befestigten Stift handelt.
• Wenn die Zähne 32, 31 und 41 als Befund „ww“ oder „pw“ aufweisen, kann dann als<br />
Festzuschuss 1.1 und 1.3 angesetzt werden?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Wenn im Befund das Kürzel „pw“ eingetragen wird, ist ein Festzuschuss nach 1.2 ansetzbar.<br />
Wird im Befund das Kürzel „ww“ eingetragen, sind die Festzuschüsse nach 1.1 (3x) und 1.3 (3x)<br />
ansetzbar. Die Festzuschüsse 1.2 und 1.3 können nicht kombiniert werden, da sie nur im gleichen<br />
Kiefer jedoch nicht am gleichen Zahn nebeneinander abrechenbar sind.<br />
TP<br />
R<br />
B<br />
• Wenn auf dem HKP eine Teleskopprothese beantragt wird, bekommt der Patient<br />
tatsächlich den Zuschuss TV (Festzuschuß nach 3.2) unter der Voraussetzung, dass<br />
die Eckzähne mit Teleskopkronen versorgt werden? Was kann bei dem folgenden<br />
Befund und Planung beantragt werden?<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B f k k x ww ww k b f f<br />
R<br />
TP<br />
E E T TV TV TV E E E<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Bei dem geschilderten Befund sind die Voraussetzungen für einen Festzuschuss zur<br />
Teleskopversorgung (Nr. 3.2) nicht gegeben. Die Regelversorgung sieht eine Modellgussprothese<br />
mit Kronen vor. Für die Zähne 33 und 43 sind die Festzuschüsse 1.1 und 1.3 ansetzbar. Für die<br />
Zähne 34 und 46 - sofern diese ebenfalls „kw“ sind - ist ebenfalls der Befund 1.1 ansetzbar,<br />
hierbei wären jedoch die Verblendgrenzen zu beachten.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Können bei den Befunden 1.1, 1.2 und 1.3 die Bema-Positionen 7b und 98a<br />
abgerechnet werden?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Wenn die Bema-Position 7b aus Planungsgründen erforderlich ist - es kann ja gegebenenfalls 14<br />
x 1.1 vorliegen - dann ist diese auch abrechenbar. Die Position 98a ist abrechenbar, wenn ein<br />
konfektionierter Löffel aus anatomischen Gründen nicht ausreicht. Gemäß den<br />
Abrechnungsbestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, ist die Bema-Pos. 98a nur<br />
abrechenbar, wenn ein üblicher Löffel wegen der anatomischen Verhältnisse nicht ausreicht und<br />
ein laborgefertigter individueller Löffel oder ein üblicher Löffel, der individualisiert wurde,<br />
Verwendung findet, jedoch nicht neben einer Einzelkrone.<br />
• Können die Festzuschüsse 1.1, 1.2 und 1.3 mit den Festzuschüssen nach Befundklassen 3<br />
kombiniert werden?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Der Festzuschuss nach 1.1 ist kombinierbar mit einem Festzuschuss der Befundklassen 3, wenn<br />
der Zahn „kw“ oder „ww“ ist bzw. – bei Halteelementen – bei unzureichender<br />
Retentionsmöglichkeit. Der Festzuschuss nach Nr. 1.2 ist kombinierbar mit einem Festzuschuss<br />
der Befundklasse 3, wenn der Zahn „pw“ ist; jedoch nicht am selben Zahn mit Festzuschuss 1.3.<br />
Der Festzuschuss 1.3 ist mit einem Festzuschuss der Befundklassen 3 im Verblendbereich<br />
entsprechend kombinierbar. (vgl. hierzu Mappe „Abrechnungshilfe für Festzuschuss“)<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Befundklasse 2<br />
• Gelten Freiendbrücken als Regelversorgung, gleichartige oder andersartige<br />
Versorgung?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Hinsichtlich der Zuordnung einer Freiendbrücke zur Versorgungsform ist die Befundsituation<br />
ausschlaggebend. Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesial oder<br />
distalen Freiendbrücke gehören bei den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 zu den<br />
Regelversorgungsleistungen die Bema-Leistungen 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone),<br />
91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückespanne). Diese Leistungen fallen auch<br />
bei einer Freiendbrücke an. Daher ist bei dieser Befundsituation eine Freiendbrücke<br />
Regelversorgung oder – beispielsweise bei Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen –<br />
gleichartige Versorgung. Die Freiendbrücke ist demnach entweder in allen Teilen oder teilweise<br />
nach Bema abzurechnen.<br />
Die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahnes gilt ebenfalls als<br />
Regelversorgung, weil die entsprechenden Bema-Leistungen 91a (Brückenanker, metallische<br />
Vollkrone) und 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) in der Liste der<br />
Regelversorgungsleistungen enthalten sind.<br />
Bei einer Freiendsituation mit einer distalen Freiendbrücke ist der Festzuschuss 3.1 ansetzbar.<br />
Die Modellgussprothese stellt die Regelversorgung dar. Wird bei diesem Befund eine<br />
Freiendbrücke geplant, handelt es sich wegen des Wechsels der Versorgungsform um eine<br />
andersartige Versorgung.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Wie ist bei einer Freiendbrücke ein neben dem lückenangrenzenden Pfeilerzahn stehender<br />
Pfeilerzahn zu bezuschussen?<br />
TP<br />
R K KV BV<br />
B ww ww f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Für den o.g. Befund ist der Festzuschuss 2.1 (1x) und 2.7 (2x) ansetzbar.<br />
Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt.<br />
Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den<br />
lückenangrenzenden Pfeilerzahn. Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die<br />
Befunde 2.1-2.5 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen<br />
einbezogen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt<br />
angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig („ww“)<br />
gekennzeichnet ist, kein Festzuschuss nach 1.1 ansetzbar ist. Demnach, kommt kein weiterer<br />
Festzuschuss nach der Befund-Nr. 1.1 zusätzlich zu den Festzuschüssen der Befundklasse 2 in<br />
Betracht.<br />
• Ist die angegebene Regelversorgung lt. Punkt A. Ziffer 3 der Festzuschuss-<br />
Richtlinien korrekt?<br />
TP KM BM BM KM KM BM KM<br />
R KH E E KVH KV BV KV<br />
B f ww x x ww ww x ww f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
f e e e e e e e e e e e e e e f<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Nein. Gemäß des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses Punkt A (Allgemeines)<br />
Ziffer 3 ist festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung grundsätzlich indiziert, wenn eine<br />
natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-<br />
Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden<br />
der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.<br />
Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />
Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz nur indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit<br />
einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet.<br />
• Können bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke bei intakten Nachbarzähnen die<br />
Festzuschüsse 2.1 + 2.7 (im Verblendbereich) angesetzt werden, oder ist dies nur<br />
möglich, wenn die Lücken begrenzenden Zähne „ww“ sind? Wie ist zu verfahren,<br />
wenn bereits eine Suprakonstruktion vorhanden ist und diese erneuerungsbedürftig<br />
ist?<br />
In diesem Fall kommt immer ein Festzuschuss nach Nr. 2.1 und ggfs. zusätzlich ein Festzuschuss<br />
nach Nr. 2.7 zum Ansatz. Für die Erneuerung der Suprakonstruktion für ein vorhandenes<br />
Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ist ein Festzuschuss nach 7.1 und im<br />
Verblendbereich nach 1.3 ansetzbar.<br />
• Der Patient wünscht eine Modellgussprothese, ist dennoch ein Befund nach 2.2 [2x]<br />
ansetzbar? Wie wird hier die Bezuschussung geregelt, was wird beantragt?<br />
(Unterkiefer ohne weiteren Befund)<br />
TP<br />
R<br />
B f ww f f ww ww f f ww f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
f f<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Falls die Brücken medizinisch indiziert sind, sind die Festzuschüsse 2.2 (2x) 2.7 (4x) ansetzbar.<br />
Die Versorgung mit einer Modellgussprothese ist in diesem Fall andersartig.<br />
• Gegeben ist eine zahnbegrenzte Lücke, so dass eine Brücke erforderlich wäre. Die<br />
Nachbarzähne sind karies- und füllungsfrei, gilt zukünftig „Zahnerhalt“ vor<br />
„Zahnersatz“? Ist Regelversorgung dann Modellguss?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Der Befund ist in dieser Situation eine zahnbegrenzte Lücke im Sinne der Befunde Nrn 2.1 bis<br />
2.5. Regelversorgung ist mithin nicht die Modellgussprothese, sondern festsitzender Zahnersatz.<br />
Ob die Zähne karies- und füllungsfrei sind, spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle.<br />
• Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden der Befundklasse 2 sind Befunde<br />
nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Heißt dies, dass die Regelversorgung eine<br />
Brücke ist und der Festzuschuss für eine Brücke gezahlt wird, auch wenn nur der<br />
Zahn neben der Lücke überkront wird und die Lücke nicht geschlossen wird?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Festzuschüsse können erst dann gewährt und abgerechnet werden, wenn der auslösende<br />
Befund – hier die Lückensituation – tatsächlich versorgt ist (Punkt A Ziffer 2 der Festzuschuss-<br />
Richtlinien). Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Des weiteren möchten wir darauf hinweisen,<br />
das die Festzuschüsse 1.1 und 1.3 für Pfeilerzähne nicht zusätzlich ansetzbar sind.<br />
• Der Patient ist zur Zeit mit einer insuffizienten Brücke von Zahn 17-27 mit zwei<br />
Brückengliedern (Zahn 22 und 26) versorgt. Die Brücke ist erneuerungsbedürftig.<br />
Der Patient möchte aber bei der Neuversorgung keine festsitzende Brücke, sondern<br />
eine Teleskopprothese. Ist diese Versorgung ein gleichartiger oder ein andersartiger<br />
ZE?<br />
TP T T TV TV TV TV TV TV E TV TV TV E T<br />
R K K KV KV KV KV KV KV BV KV KV KV BV KV<br />
B f kw kw kw kw kw kw kw kw b kw kw kw b kw f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
f f<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Nach Befundlage ist für die Lücken 22 und 26 2x der Festzuschuss 2.1 anzusetzen. Für die<br />
übrigen Zähne (Zähne 17, 16, 15, 14, 13, 12, 11 und 24) die mit einem „kw“ gekennzeichnet<br />
sind, ist der Festzuschuss 1.1 und zusätzlich der Festzuschuss 1.3 ansetzbar, wenn diese im<br />
Verblendbereich liegen. Da die geplante Versorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz ist, stellt<br />
dies in der Regel eine andersartige Versorgung dar.<br />
• Was ist, wenn der Patient bereits mit einer Brücke versorgt ist und zwei weitere<br />
Brücken hinzukommen mit jeweils zwei fehlenden Zähnen?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Bei der Feststellung der Befunde wird der vorhandene noch funktionstüchtig Zahnersatz - auch<br />
Suprakonstruktionen - natürlichen Zähnen gleichgestellt. Somit lösen zwei weitere Brücken mit<br />
jeweils zwei fehlenden Zähnen den Festzuschuss 2x 2.2 aus, sofern die Bestimmungen der<br />
Befundklasse 2 zutreffen (vgl. hierzu Punkt A Ziffer 1 Abs. 2 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />
• Die Zuschussbeschreibung in einigen Befunden der Befundklasse 2 definiert die<br />
Abrechenbarkeit „je Lücke“. Daraus wäre zu schließen, dass die<br />
Brückenankerkronen nicht beinhaltet sind, so dass diese mit dem Festzuschuss 1.1<br />
abzurechnen wären. Denn die Anker sind ja nicht die Lücke! Die Regelversorgung<br />
enthält aber die Bema-Positionen 91a und 91c. Also Festzuschuss nach der<br />
Befundklasse 2 je Lücke inklusive der Ankerzähne?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Ja, je Lücke einschließlich der Ankerzähne. Dies ergibt sich – wie richtig erkannt – aus den als<br />
Regelversorgung hinterlegten Bema-Leistungen zu den Befunden 2.1 bis 2.6. Für<br />
lückenangrenzende Zähne nach den Befundenklassen 2 sind die Befunde 1.1 und 1.3 nicht<br />
ansetzbar. (vgl. hierzu KZBV-Ordner „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ mit der<br />
dazugehörigen Kombinationstabelle „Abrechnungshilfe für Festzuschüsse“)<br />
• Die Regelversorgung wäre eine Brücke von 44 – 48; der Zahn 48 soll mit einer<br />
Vollgusskrone versorgt werden; implantatgetragene Kronen 45, 46 und 47. Wie wird<br />
abgerechnet?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen: Bei der Erstversorgung von Implantaten<br />
Festzuschuss 2.3 (1x) und 2.7 (1x). Die geplante Versorgung mit implantatgetragenem<br />
Zahnersatz stellt eine andersartige Versorgung dar und ist nach Maßgabe der GOZ direkt mit dem<br />
Patienten abzurechnen. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der<br />
Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V). Sofern es sich um eine Neuversorgung der Implantate<br />
handelt, ist der Festzuschuss 7.2 ([3x] für die Zähne 45, 46, 47) und 1.1 (für Zahn 48) ansetzbar.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Worin besteht der Unterschied zwischen 2.1 und 2.2? Die Begründung ist gleich.<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Der Unterschied besteht in der Anzahl der fehlenden Zähne:<br />
Nr. 2.1: Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn.<br />
Nr. 2.2: Zahnbegrenzte Lücke mit zwei fehlenden Zähnen.<br />
• Folgende Situation ergibt sich: 34 – 37 Brücke mit zwei fehlenden Zähnen;<br />
45 – 47 Brücke mit einem fehlenden Zahn; die Zähne 33 – 44 sind mit Einzelkronen<br />
versorgt. Welche Festzuschüsse werden hier angesetzt?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Unter Beachtung der Festzuschuss-Richtlinien Punkt A Ziffer 3 kommen vorliegend folgende<br />
Befunde zum Ansatz:<br />
Für die Zähne 33 bis 44 je 1x 1.1 und je 1x 1.3, wenn die Zähne „ww“ sind;<br />
für die Zähne 34 bis 37: 1 x 2.2 und 2.7;<br />
für die Zähne 45 bis 47: 1 x 2.1.<br />
• Werden die 8-er als fehlende Zähne für Befunde nach 2 mitgezählt?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Nein, in der Befundklasse 2 ist ein fehlender Weisheitszahn nicht mitzuzählen. In der<br />
Befundklasse 3 ist die Angabe „E“ für den Weisheitszahn zur Ermittlung der Bema-Pos. 96<br />
notwendig. Sie ist aber für die Ermittlung des Festzuschusses irrelevant.<br />
• Sofern ein Befund vorliegt, bei dem mehr als vier Zähne fehlen, hat der Patient<br />
keinen Anspruch mehr auf einen Festzuschuss nach der Befundklasse 2. Auch<br />
nicht, wenn diese Zähne aufgrund einer kieferorthopädischen Behandlung<br />
entfernt wurden bzw. diese nicht angelegt sind? Oder gibt es für diese Fälle eine<br />
Ausnahmeregelung?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Der Lückenschluss zählt nicht als fehlender Zahn; entscheidend bei der Feststellung der<br />
Befunde ist die topographische Lage der Zähne.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Befundklasse 3<br />
• Welche Festzuschüsse müssen angesetzt werden, 2x 2.5, 1x 2.2 und 5x 2.7?<br />
TP<br />
R K B K BV BV KV BV KV<br />
B ww f ww f f ww f ww<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Nein. Eine „dreispannige“ Brücke ist wegen der Befundbeschreibung zum Festzuschuss 2.5 nicht<br />
als Regelversorgung vorgesehen. Richtigerweise sind daher folgende Festzuschüsse anzusetzen:<br />
3.1 (1x), 1.1 (4 x) und 1.3 (2x).<br />
• Welcher Festzuschuss ist anzusetzen 3.1 oder 2.4?<br />
TP<br />
R<br />
K B B BV BV KV<br />
B ww f f f f ww<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
In diesem Fall ist grundsätzlich ein Festzuschuss nach 3.1 anzusetzen. Sofern die Pfeilerzähne<br />
den Befund „ww“ aufweisen, können zusätzlich folgende Festzuschüsse angesetzt werden:<br />
1.1 (2x) und 1.3 (1x). Demzufolge stellt die Regelversorgung die Modellgussprothese dar.<br />
Der Befundbeschreibung des Festzuschusses 2.4 ist zu entnehmen, dass dieser Festzuschuss nur<br />
bei einer Lücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Frontzahnbereich ansetzbar ist. In<br />
diesem Zusammenhang wird auf Punkt A Ziffer 3 Abs. 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
hingewiesen.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Wenn bei andersartigem Zahnersatz eine große Brücke angefertigt wird, erhält der<br />
Patient zu dem Zuschuss für Modellguss auch noch 7x den Zuschuss für die Kronen<br />
16, 13, 11, 21, 22, 25, 27 (Zähne erhaltungswürdig – teils Karies am Kronenrand)?<br />
TP<br />
R<br />
B f f k b b k k k k k b k b k f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
f f<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Sofern die genannten Zähne den Befund „kw“ (erneuerungsbedürftige Krone) aufweisen, sind<br />
folgende Festzuschüsse anzusetzen: 3.1 (1x), 1.1 (7x) und 1.3 (4x).<br />
• Folgender Befund liegt vor: Zahn 13/14 und 23/24 sind mit Kronen versehen. Der<br />
Rest ist ersetzt. Geplant ist: 13/14 und 23/24 Teleskopkronen. Regio 11/21 ist jeweils<br />
1 Implantat geplant, das ebenfalls mit Teleskopkronen versorgt werden soll. Der<br />
Rest wird ersetzt. Welche Festzuschüsse sind anzusetzen?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Sofern die Zähne 13, 14, 23 und 24 „kw“ sind ( erneuerungsbedürftige Krone), sind die<br />
Festzuschüsse 3.1 (1x), 1.1 (4x) und 1.3 (4x) anzusetzen, da es sich um eine Erstversorgung mit<br />
einer Suprakonstruktion handelt und keine Ausnahmeindikation nach Abschnitt V. Ziffer 36b der<br />
Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche<br />
Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vorliegt. Hierbei handelt es sich um andersartige<br />
Versorgung.<br />
• Im Befund 3.2a ist für Regelversorgung eine Teleskopversorgung vorgesehen,<br />
jedoch kein herausnehmbarer Prothesenteil. Ist das so richtig interpretiert?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Richtig. Die herausnehmbare Versorgung (Modellgussprothese) ist dem Befund 3.1 als<br />
Regelversorgung hinterlegt. Sind neben dem Befund 3.1 auch die Befundvoraussetzungen des 3.2<br />
a), b) oder c) erfüllt, kommen beide Festzuschüsse zum Ansatz.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Folgender Befund ist aufgenommen und der Patient ist eingehend aufgeklärt<br />
worden. Der Patient wünscht jedoch nur die Brücke von 21-23. Die Brücke 14-16<br />
soll in einem Jahr gemacht werden. Wie wird hier die Bezuschussung geregelt?<br />
TP<br />
R<br />
B ww f ww f pw f f f f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Da die vorliegende Planung keine medizinische ausreichende Versorgung des Gesamtbefundes<br />
vorsieht und somit nicht den Richtlinien entspricht, erhält der Patient keinen Festzuschuss.<br />
• Ist ein Befund nach der Befundklasse 3 mit Befundklasse 1 kombinierbar?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Ja, der Festzuschuss nach 1.1 ist mit Festzuschüssen der Befundklasse 3 kombinierbar, wenn der<br />
Zahn „kw“ oder „ww“ ist bzw. – bei Halteelementen – bei unzureichender<br />
Retentionsmöglichkeit. Der Festzuschuss nach Nr. 1.2 ist kombinierbar mit Festzuschuss der<br />
Befundklasse 3, wenn der Zahn „pw“ ist; jedoch nicht am selben Zahn mit Festzuschuss 1.3<br />
(vgl. hierzu KZBV-Ordner „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ mit der dazugehörigen<br />
Kombinationstabelle „Abrechnungshilfe für Festzuschuss“)<br />
• Wird die Versorgung andersartig, wenn eine Brücke geplant ist, jedoch ein<br />
Modellguss die Regelversorgung darstellt? Welche Arbeit wird eingetragen?<br />
Antwort der KZV Nordhein:<br />
Auf dem Heil- und Kostenplan sind der zahnmedizinische Befund, die dem Befund nach den<br />
Festzuschuss-Richtlinien zugeordnete Regelversorgung sowie die tatsächlich geplante Therapie<br />
einzutragen. Liegt ein Befund vor, der die Modellgussprothese als Regelversorgung vorsieht (3.1)<br />
und wird tatsächlich eine Brückenversorgung geplant, so stellt diese eine andersartige<br />
Versorgung dar, die auf der Grundlage der GOZ abzurechnen und dem Patienten direkt in<br />
Rechnung zu stellen ist. Dieser erhält von seiner Krankenkasse gegen Vorlage des genehmigten<br />
Heil- und Kostenplans und der Rechnung den bewilligten Festzuschuss erstattet.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Ist es richtig, dass der Festzuschuss 3.2 für die Teleskope nur dann angesetzt werden<br />
darf, wenn im Seitenzahngebiet mindestens der 4er und 5er fehlen? Dies geht aus<br />
dem Text zum Festzuschuss 3.2 so nicht hervor, denn es heißt unter c): „beidseitig<br />
bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe.“ Im Text wird lediglich ausgeführt,<br />
dass es im Seitenzahngebiet (also von 8 – 3) eine zu versorgende Lücke geben muss.<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Bundesmantelvertragspartner haben sich auf eine gemeinsame Interpretation des Begriffs<br />
„unterbrochene Zahnreihe“ im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien geeinigt. Danach müssen<br />
mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen (vgl. hierzu Informationsdienst der KZV <strong>Nordrhein</strong> 1/20<strong>05</strong><br />
vom 10.01.20<strong>05</strong>).<br />
• Ist eine Versorgung mit Teleskopen nur noch auf den 3ern möglich?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Versorgung mit Teleskopkronen ist grundsätzlich immer möglich, es fragt sich nur, ob es<br />
sich dabei um die Regelversorgung oder um gleich- bzw. andersartigen Zahnersatz handelt.<br />
Bei einem Restzahnbestand von mehr als 3 Zähnen umfasst die Regelversorgung der Befunde<br />
nach 3.2 a) bis c) Teleskopkronen nur auf den Eckzähnen. Zusätzliche Teleskopkronen oder<br />
Verbindungselemente gelten in diesen Befundsituation (3.2 a–c) als gleichartige Versorgung, ihre<br />
Abrechnung erfolgt mithin nach Maßgabe der GOZ. Die übrigen Konstruktionselemente eines<br />
solchen Kombinationszahnersatzes sind hingegen als Regelversorgungsleistungen nach Bema<br />
abzurechnen.<br />
Bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen und dem Erfordernis einer<br />
schleimhaugetragenen Deckprothese (Cover-Denture-Befund) nach Befundklasse 4 (4.1 und/oder<br />
4.3 mit 4.6), ist die topographische Lage der Zähne nicht maßgebend<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Ist im vorliegenden Fall die Versorgung mit Kronen eine Regelversorgung, da<br />
Teleskopkronen nach Befundklasse 3.2 nur an den Eckzähnen möglich sind?<br />
TP<br />
R H E E E E KV KV E E E E H<br />
B f f f f ww ww f f f f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die angegebene Regelversorgung ist korrekt.<br />
• Dürfen nur noch auf den 3er Teleskopkronen gemacht werden und muss der 4er<br />
fehlen? Was für ein Zuschuss steht den Patienten bei diesem Fall zu?<br />
TP<br />
R<br />
B e e e e t t e e t e t e e e e e<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B e e e e kw x x b b kw kw kw e e e e<br />
R E E E E KVH E E E E KVH KV KV E E E E<br />
TP E E E E TV E E E E TV TV TV E E E E<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Ein Festzuschuss nach 3.2 setzt u.a. eine „unterbrochene Zahnreihe“ voraus; eine solche liegt<br />
nach der gemeinsamen Interpretation der Bundesmantelvertragspartner nur vor, wenn mindestens<br />
der 4er und der 5er fehlen. Anderenfalls kommt nur ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 in Ansatz.<br />
In dem von Ihnen geschilderten Fall kann lediglich ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 angesetzt<br />
werden, da der Restzahnbestand mehr als 3 Zähne umfasst und die Voraussetzungen des<br />
Befundes nach 3.2 a)-c) nicht vorliegen. Im o.g. Behandlungsfall sind demnach die Festzuschüsse<br />
3.1, 1.1 (4x), 1.3 (4x) ansetzbar. Bei der Therapieplanung handelt es sich um eine gleichartige<br />
Versorgung.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Sollte jedoch der unten aufgeführte Befund folgender Maßen aussehen, stellen die<br />
Teleskopkronen eine andersartige Versorgung dar.<br />
TP<br />
R<br />
B e e e e t t e e t e t e e e e e<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B e e e e k x x b b k k k e e e e<br />
R E E E E H E E E E H E E E E<br />
TP E E E E TV E E E E TV TV TV E E E E<br />
• Die Regelversorgung sieht an Eckzähnen Verankerungen mittels Teleskopkronen<br />
vor. Diese Eckzähne werden jedoch tatsächlich mit Kronen und Geschieben<br />
versorgt. Gibt es den Zuschuss für Teleskope trotzdem?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Das ist richtig. Die Festzuschüsse werden befund- und nicht therapiebezogen bestimmt. Wenn<br />
statt der Teleskopkrone der Regelversorgung nach 3.2 a) bis c) ein anderes Verbindungselement<br />
(Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä) verwendet wird, handelt sich um eine<br />
gleichartige Versorgung.<br />
• Der Zahnersatz ist im Jahr 2004 geplant, begutachtet und genehmigt worden. Da<br />
mit der Versorgung noch nicht begonnen worden ist, muss ein neuer Heil- und<br />
Kostenplan erstellt werden. Welche Festzuschüsse sind ansetzbar? Wie hoch ist der<br />
Festzuschuss für den Patienten (ist Härtefall / 100% nach den alten Regeln)?<br />
TP E E E E E TV TV TV TV TV E E<br />
R E E E E E KVH KV KV KV KVH E H E H<br />
B f e e e e ww ww kw kw ww e e<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R H<br />
f<br />
E<br />
f<br />
E<br />
f<br />
E<br />
ww ww f f f<br />
KVH KVH E E H E<br />
TP E E E TV TV E E H<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Im Oberkiefer stellt die Modellgussprothese mit Kronen die Regelversorgung dar. Demnach sind<br />
die Festzuschüsse 3.1 (1x), 1.1 (5x) und 1.3 (5x) ansetzbar. Im Unterkiefer stellt ebenfalls die<br />
Modellgussprothese mit Kronen die Regelversorgung dar. Hier sind die Festzuschüsse 3.1 (1x),<br />
1.1 (2x) und 1.3 (2x) ansetzbar. Die Teleskopversorgung stellt in diesem Fall eine gleichartige<br />
Versorgung dar.<br />
Grundsätzlich hat der Härtefallpatient Anspruch auf eine Zahnersatzversorgung ohne eigene<br />
Zuzahlung. Zuzahlungsfrei bleibt er aber nur, wenn er sich auf die Regelversorgung beschränkt.<br />
Wählt der Härtefallpatient dagegen gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so ist die<br />
Leistungspflicht der Krankenkassen auf den doppelten Festzuschuss begrenzt. Die darüber<br />
hinausgehenden Kosten hat der Patient selbst zu tragen.<br />
• Es wurden im Jahr 2004 Implantate regio 25, 26 in 2004 gesetzt. Bekommt der<br />
Patient einen Festzuschuss für Einzelkronen oder Modellguss? (Befund im OK: 17-<br />
24 versorgt, 27 fehlt)<br />
TP<br />
R<br />
B f f f f<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B f f<br />
R<br />
TP<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten<br />
hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor<br />
dem Setzen der Implantate bestand. Der geschilderte Befund löst im Moment der Versorgung mit<br />
Suprakonstruktionen einen Festzuschuss nach Nr. 3.1 aus, da eine Freiendsituation<br />
(Lückensituation II) vorliegt. Die Implantate werden bei der Bestimmung des Befundes<br />
fehlenden Zähnen gleichgestellt (Punkt A Ziffer 6 Satz 2 der Festzuschuss-Richtlinien).
• Welche Regelversorgung kommt in Betracht?<br />
TP<br />
R<br />
B f f f f f f f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
f f f f f ww f<br />
Antwort der KZV Nodrhein:<br />
Die Regelversorgung ist die Modellgussprothese. Demzufolge ist im Oberkiefer ein Festzuschuss<br />
nach 3.1 anzusetzen. Im Unterkiefer ist ebenfalls der Festzuschuss 3.1 anzusetzen, sowie die<br />
Festzuschüsse 1.1 und 1.3 bei Überkronung von Zahn 33.<br />
• Ist für die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes ein Festzuschuss<br />
ansetzbar?<br />
Antwort der KZV Nodrhein:<br />
Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />
Cover-Denture-Prothese – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />
Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />
zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />
wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der<br />
gleichartigen Versorgung zugeordnet. Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes<br />
stellt ebenfalls eine gleichartige Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach<br />
Befund-Nr. 6.3 (Wiederherstellung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem<br />
Befund die Leistungen zugeordnet sind, die für die Wiederherstellung der Regelversorgung<br />
angefallen wären.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Befundklasse 4<br />
• Der Befund 4.8 (Wurzelstiftkappe) ist nicht mit dem Befund 4.6 (Teleskopkrone)<br />
kombinierbar. Warum? Ist dies fachlich nicht indiziert?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Es ist richtig, dass der Befund 4.8 nicht mit dem Befund 4.6 kombinierbar ist. Der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss hält diese Kombination für fachlich nicht vertretbar.<br />
• Welcher Festzuschuss ist möglich?<br />
TP<br />
R<br />
B e e e e e e e e e e e e e e e e<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B e e e ww e ww e e e e e ww e e e e<br />
R E E E K E KV E E E E E KV E E E E<br />
TP E E E T E TV E E E E E TV E E E E<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Es handelt sich um einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen, so dass die Festzuschüsse 4.3,<br />
4.6 (3x) und 4.7 (2x) anzusetzen sind. Auch müsste die Zeile „Regelversorgung“ entsprechend<br />
geändert werden. Dies bedeutet, dass bei den Zähnen 43 und 34 ein „TV“ und bei Zahn 45 ein<br />
„T“ eingetragen werden müsste.<br />
• Wie oft ist der Befund 4.9 abrechenbar?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Wenn in OK und UK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />
Wenn nur im OK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />
Wenn nur im UK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />
Wir bitten um Beachtung, dass der Festzuschuss 4.9 somit maximal einmal je<br />
Behandlungsfall/Versorgungsfall ansetzbar ist.
• Welchen Zuschuss bekommt ein Patient für eine Cover-Denture-Prothese<br />
mit 2 Wurzelstiftkappen + Kugelknopfanker?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Anzusetzen sind die Festzuschüsse Nrn. 4.1 oder 4.3 (1x) sowie 2 x 4.8.<br />
• Im welchem Befund ist Bema-Pos. 91d der Regelversorgung zugeordnet?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Teleskopkrone (Bema-Pos. 91d) ist dem Befund-Pos. 4.6 oder 3.2 als Regelleistung<br />
zugeordnet.<br />
• Welcher Festzuschuss ist es bei einem Restzahngebiss von 3 Zähnen möglich? An<br />
welchen Zähnen müssen die Teleskopkronen stehen?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen ist die Befundklasse 4 einschlägig, insbesondere<br />
der Festzuschuss 4.6. In diesem Fall ist die Topografie der mit Teleskopkronen zu versorgenden<br />
Zähne irrelevant.<br />
Befundklasse 5<br />
• Herstellung eines Interimszahnersatz als Modellgussprothese, es bleiben z.B. im UK<br />
33 und 43 stehen. Hat der Patient Anspruch auf den Festzuschuss für eine einfache<br />
Kunststoffprothese? Ist der Festzuschuss 5.3 ansetzbar? Erfolgt die Abrechnung der<br />
Modellgussprothese als andersartige Versorgung und ist dann nicht über KZV<br />
abrechenbar?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Der angesetzte Festzuschuss ist zutreffend. Der Modellguss ist jedoch nicht als anders-, sondern<br />
als gleichartiger ZE abzurechnen, da sich der Charakter der Versorgung „herausnehmbare<br />
Versorgung“ in diesem Fall nicht ändert. Die Abrechnung hat mithin über die KZV zu erfolgen.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Bei der Befundklasse 5 richtet sich die Zuordnung der einzelnen Festzuschüsse (5.1-<br />
5.3) nach der Anzahl der fehlenden oder der ersetzten Zähnen?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Entscheidung, welcher der Befunde nach den Festzuschüssen 5.1, 5.2 oder 5.3 anzusetzen<br />
sind (Interimsversorgung, abgestaffelt nach Anzahl der verloren gegangenen Zähne), richtet sich<br />
nicht nur nach dem Wortlaut der Befundbeschreibungen, sondern auch nach den Festzuschuss-<br />
Richtlinien Teil Allgemein Ziffer 2, nach der Festzuschüsse erst dann zu gewähren sind, wenn<br />
die auslösenden Befunde versorgt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte u.a. bei der<br />
Bestimmung der Festzuschuss-Höhe für den Festzuschuss 5.2 den Ersatz von ca. 5 Zähnen<br />
einbezogen. Vor diesem Hintergrund sollte die Zahl der ersetzten Zähne den Ausschlag für die<br />
Bezuschussung geben.<br />
• Bezüglich des Berechnungsbeispiels für Interimsversorgung 5.1 stellt sich die Frage,<br />
ob die Positionen 7b, 98a und 98f zu den üblichen Positionen 96a und 89 immer<br />
abrechenbar sind? Laut Krankenkassen war dies bisher trotz erbrachter Leistung<br />
nur in großen Ausnahmefällen möglich.<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Zu beachten sind die Abrechnungsbestimmungen des Bema und das Wirtschaftlichkeitsgebot.<br />
Befundklasse 6<br />
• Mit Festzuschuss Nr. 6.10 kann ein erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, je<br />
Zahn, angesetzt werden. Nach welcher Position ist ein erneuerungsbedürftiges<br />
Primärteleskop, je Zahn, ansetzbar?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Erneuerungsbedürftigkeit eines Primärteleskops löst nach derzeitiger Auffassung der KZBV<br />
den Festzuschuss 1.1 und ggf. 1.3 aus.<br />
• Neue Verblendung an Rückenschutzplatten. Bisher waren hierfür 100a oder 100b<br />
berechenbar, auch bei mehreren Verblendungen. Welcher Festzuschuss ist möglich?<br />
Der Festzuschuss 6.1 (100a) bzw. 6.2 (100b) entspricht nicht den Laborkosten. Ist<br />
der Festzuschuss 6.9 – Erneuerung Verblendung – zutreffend?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Für die Verblendung an der Rückenschutzplatten ist lediglich ein Festzuschuss nach 6.3 und nicht<br />
nach 6.9 ansetzbar, da die Verblendungen in Verbindung mit dem gegossenen Metallbereich<br />
stehen. Hierbei sollte jedoch die Verblendgrenze beachtet werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Wenn ein neues Geschiebe, Riegel u. a. hergestellt wird, ist somit die GOZ- Nr. 508<br />
ansetzbar? Die Regelversorgung ist eine neue gegossene Klammer; ist somit der<br />
Festzuschuss 6.5 möglich?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Für ein neues Geschiebe bzw. das Auswechseln einer Patrize, ohne weitere wiederherstellende<br />
Maßnahmen an der Prothese, ist kein Festzuschuss ansetzbar. Sofern bei der Reparatur eines<br />
Geschiebes weitere wiederherstellende Maßnahmen an der Prothese anfallen, sind die<br />
Festzuschüsse 6.1 bis 6. 3 ansetzbar.<br />
• Reparatur einer Teleskopprothese mit Modellbasis: Das Teleskop ist von der<br />
Metallbasis abgebrochen. das Teleskop wird mit Kunststoff im Mund des Patienten<br />
fixiert und mit der Prothese wird ein Abdruck genommen. Welcher Festzuschuss ist<br />
möglich?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
In diesem Fall ist der Festzuschuss 6.3 ansetzbar.<br />
• Modellgussklammerprothese, Klammer ist abgebrochen, ein Abdruck ist<br />
erforderlich. Ist der Festzuschuss nach 6.2 und 6.3 ansetzbar?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Bei Anfertigung einer gegossenen Klammer sowie bei einer notwendigen Lötung einer<br />
abgebrochenen Klammer ist der Festzuschuss 6.3 ansetzbar.<br />
• In einer vorhandenen Modellgussklammerprothese ist der Klammerzahn zerstört<br />
und soll extrahiert werden. Es wird eine Erweiterung gemacht und der<br />
Nachbarzahn mit einer neuen Klammer versehen. Welcher Festzuschuss ist<br />
möglich?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Hier ist der Festzuschuss 6.5 ansetzbar.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Ist der Festzuschuss 6.10 (neues Teleskop-Sekundärteil) außer bei Eckzähnen und<br />
Deckprothese keine Regelversorgung?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Nach derzeitiger Auffassung ist der Festzuschuss 6.10 (Erneuerungsbedürftiges<br />
Sekundärteleskop) für alle vorhandenen Teleskopkronen unabhängig von deren Anzahl<br />
ansetzbar. Eine Einschränkung auf die Eckzähne besteht nicht.<br />
• Wie wird der Festzuschuss 6.8 definiert? Der Bema hat bisher zwischen Bema-<br />
Pos.24a (Wiedereinsetzen einer Krone), Bema-Pos. 95a (Wiedereinsetzen eines<br />
Brückenankers) und Bema-Pos. 95b (Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern)<br />
unterschieden. Welcher Festzuschuss ist für das Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2<br />
Ankern (Bema-Pos. 95b) möglich?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Beim Wiedereinsetzen einer Einzelkrone nach Bema-Pos 24a ist die Regelversorgung nach<br />
Festzuschuss 6.8 abrechenbar.<br />
Beim Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern nach Bema-Pos. 95a ist die Regelversorgung<br />
nach Festzuschuss 2x 6.8 abrechenbar<br />
Beim Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern nach Bema-Pos. 95b ist die<br />
Regelversorgung nach Festzuschuss 6.8 je Anker abrechenbar.<br />
Befundklasse 7<br />
• Die Regelversorgung wäre eine Brücke von 44 – 48; der Zahn 48 soll mit einer<br />
Vollgusskrone versorgt werden; implantatgetragene Kronen 45, 46 und 47. Wie wird<br />
abgerechnet?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen: Bei der Erstversorgung von Implantaten<br />
sind die Festzuschüsse 2.3 (1x) und 2.7 (1x) ansetzbar. Die geplante Versorgung mit<br />
implantatgetragenem Zahnersatz stellt eine andersartige Versorgung dar und ist nach Maßgabe<br />
der GOZ direkt mit dem Patienten abzurechnen. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen<br />
Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V). Sofern es sich um eine<br />
Neuversorgung einer Suprakonstruktion handelt, ist der Festzuschuss 7.2 ([3x] für die Zähne 45,<br />
46, 47) und 1.1 (für Zahn 48) ansetzbar.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Die UK-Prothese auf Implantaten ist erneuerungsbedürftigen. Welcher Festzuschuss<br />
ist in Ansatz zu bringen, wenn der Patient eine UK abgestützte Prothese erhalten<br />
soll?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Die Erneuerung von Suprakonstruktionen löst einen Festzuschuss aus der Befundklasse 7 aus. Im<br />
vorliegenden Fall ist der Festzuschuss nach 7.5 in Ansatz zu bringen. Handelt es sich um einen<br />
atrophierten Kiefer ist der Festzuschuss 7.6 (4x) ansetzbar. Es sind allerdings die Ausnahmefälle<br />
für Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.20<strong>05</strong> geltenden<br />
Fassung zu beachten.<br />
• Was ist die Grundlage bei Erneuerung von implantatgetragenen<br />
Suprakonstruktionen, die zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt wurden?<br />
(Erneuerung in derselben Ausführung? Erneuerung in einer anderen Ausführung?)<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn die Konstruktion mindestens ein Implantat<br />
enthält. Die Erneuerungs-Befunde der Nrn. 7.1, 7.2 und 7.5 der Festzuschuss-Richtlinien sind aus<br />
Sicht der KZV <strong>Nordrhein</strong> selbsterklärend. Es sind allerdings die Ausnahmefälle für<br />
Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.20<strong>05</strong> geltenden<br />
Fassung zu beachten.<br />
• Welcher Zuschuss ist bei Wiederherstellung einer Suprakonstruktion oder auch bei<br />
Neuanfertigung möglich?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionen unterfallen der Befundklasse 7. Bei der<br />
Erstversorgung mit Suprakonstruktionen werden die Implantate für die Befundzuordnung wie<br />
fehlende Zähne betrachtet. Es sind allerdings die Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen nach<br />
Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.20<strong>05</strong> geltenden Fassung zu beachten.<br />
• Ist es richtig, dass auch Unterfütterungen einer implantatgetragenen<br />
Prothesenkonstruktion nach Festzuschuss 7.7 abgerechnet werden?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Das ist zutreffend. Nach dem Befund Nr. 7.7 wird ein Festzuschuss im Falle einer<br />
wiederherstellungsbedürftigen implantatgetragenen Prothesenkonstruktion gewährt.<br />
Wiederherstellungsbedarf in diesem Sinne besteht im Einzelfall auch bei einer Unterfütterung. Es<br />
sind allerdings die Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der Zahnersatz-<br />
Richtlinien in der ab 01.01.20<strong>05</strong> geltenden Fassung zu beachten.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Ist es richtig, dass die zahnärztlichen Leistungen der Regelversorgung insbesondere<br />
beim Befund Nr. 7.2 nur Fiktivleistungen sind, da diese nach GOZ abgerechnet<br />
werden?<br />
Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />
Das ist zutreffend. Eine Regelversorgung nach dem Festzuschuss 7.2 ist nicht vorgesehen.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Begleitleistungen<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />
Schlagwörter<br />
Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende<br />
Leistungen, die bei der Regelversorgung auch angefallen wären, sind auch dann als<br />
vertragszahnärztliche Leistungen über die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte eine gleich-<br />
oder andersartige Versorgung gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien<br />
des G-BA). Insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />
Begutachtung<br />
In Fällen, in denen ein Heil- und Kostenplan bereits im Jahre 2004 genehmigt wurde und auch eine<br />
Begutachtung stattgefunden hat, gilt die Versorgung grundsätzlich als genehmigt. Seitens der<br />
Krankenkassen besteht jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, eine Begutachtung hinsichtlich<br />
der Fragestellung, ob die korrekten Festzuschüsse angesetzt worden sind, durchzuführen.<br />
Bema-Leistungen<br />
Leistungen die nicht erbracht wurden, dürfen nicht abgerechnet werden! Mithin sind bei einer<br />
Regelversorgung nur die Bema-Leistungen abzurechnen, die auch tatsächlich erbracht wurden und<br />
nicht etwa sämtliche Positionen, die dem jeweiligen Befund in den Festzuschuss-Richtlinien als<br />
Regelversorgung hinterlegt sind. Hinweis: Es gilt nach wie vor der Bema in seiner seit dem<br />
01.01.2004 geltenden Fassung.<br />
Brückenversorgung<br />
• Welche Festzuschüsse nach der Befundklasse 2 sind bei Brückenversorgungen<br />
anzusetzen, wenn im Gegenkiefer herausnehmbare Prothesen sind? Beispiel: Brücke<br />
von 32, 33 auf 36 und OK-Teleskopprothese (Cover Denture)?<br />
Es ist zu unterscheiden zwischen einer Kombinationsversorgung und einem herausnehmbaren<br />
Zahnersatz.<br />
Bei Kombinationszahnersatz gilt: Gemäß Abschnitt A Ziffer 3 ist festsitzender Zahnersatz als<br />
Regelversorgung grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist.<br />
Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder<br />
festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung<br />
gleichgestellt.<br />
Beim Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />
Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert bei der<br />
Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden<br />
Zähnen im Frontzahngebiet. Liegt keine der zuvor genannten Ausnahmen vor, so ist festsitzender<br />
Zahnersatz in diesen Fällen nicht indiziert.
Brückenversorgung, wenn die Nachbarzähne karies- und füllungsfrei<br />
sind<br />
Der Befund ist in dieser Situation eine zahnbegrenzte Lücke im Sinne der Befunde Nrn. 2.1 bis<br />
2.5. Die Regelversorgung ist mithin nicht die Modellgussprothese, sondern festsitzender<br />
Zahnersatz. Ob die Zähne karies- und füllungsfrei sind, spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle, da<br />
Pfeilerzähne bei einer Brückenversorgung im Heil- und Kostenplan nicht mit „ww“<br />
gekennzeichnet sein müssen, um den entsprechenden Zuschuss zu erhalten.<br />
Brückenversorgung als Regelversorgung bei Änderung der<br />
Versorgungsart (z.B. Brückenversorgung stellt die Regelversorgung<br />
dar, Patient wünscht jedoch Modellgussprothese)<br />
Falls die Brückenversorgung medizinisch indiziert ist, erhält der Patient den Festzuschuss der<br />
entsprechenden Befundgruppe, allerdings maximal den tatsächlichen Rechnungsbetrag. Die<br />
Modellgussprothese ist in diesem Fall eine andersartige Leistung. In diesem Zusammenhang<br />
möchten wir darauf hinweisen, dass die Regelversorgung den Richtlinien für eine ausreichende,<br />
zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung entsprechen muss.<br />
Calesco-Kronen<br />
Für Calesco-Kronen oder andere Kunststoffkronen kann kein Festzuschuss nach der<br />
Befundklasse 1 angesetzt werden. Kunststoffkronen als definitive Versorgung lösen keinen<br />
Festzuschuss aus, da sie nicht richtlinienkonform sind, es handelt sich um keine anerkannte<br />
vertragszahnärztliche Versorgungsform. In der Kinderzahnheilkunde sind konfektionierte<br />
Kunststoffkronen denkbar. Diese würde dann über die Krankenversichertenkarte abgerechnet<br />
Cerec-Kronen<br />
• Keramik-Vollkrone (Cerec-Verfahren)<br />
Eine Keramik-Vollkrone, die mit dem Cerec-Verfahren hergestellt wird, kann als gleichartiger<br />
Zahnersatz abgerechnet werden, wenn die Kronen konventionell befestigt (Zement) werden oder<br />
sofern das angewendete Verfahren eine adhäsive Befestigung fordert, die Präparationsränder<br />
vollständig im Schmelz liegen, da nur im Schmelzbereich geklebte Versorgungen wissenschaftlich<br />
anerkannt sind. Randständige im Dentinbereich geklebte Versorgungen sind bislang<br />
wissenschaftlich nicht anerkannt. Eine Anerkennung besteht allerdings für konventionelle<br />
Befestigung bei Aluminium- und Zirkonoxydkeramik. Der Patient bekommt in diesen Fällen den<br />
Festzuschuss wie bei einer Regelversorgung, also nach der Befundklasse 1.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Keramik-Teilkrone (Cerec-Verfahren)<br />
Bei der Cerec-Teilkrone handelt sich um eine gleichartige Leistung; bei Vorliegen der<br />
Befundvoraussetzungen ist ein Festzuschuss nach Nr. 1.2 anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt<br />
weiterhin nach Maßgabe der GOZ und BEB. Begleitleistungen, die bei der Regelversorgung des<br />
jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann als vertragszahnärztliche Leistungen über<br />
die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte die Versorgung mit der Cerec-Teilkrone gewählt hat<br />
(Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-BA). Insofern bleibt es mithin beim<br />
Sachleistungsprinzip. Hinweis: Cerec-Teilkronen müssen den Präparationsvorgaben entsprechen,<br />
sonst stellt dies keine Versorgung der GKV dar.<br />
Sollte im Rahmen der Behandlung ein Provisorium gefertigt werden, ist dieses nach BEL und<br />
Bema abzurechnen.<br />
Cover-Denture mit 2 Wurzelstiftkappen + Kugelknopfanker<br />
Es ist ein Festzuschuss nach den Befunden 4.1 für den Oberkiefer oder 4.3 für den Unterkiefer<br />
sowie 2x 4.8 ansetzbar.<br />
Erneuerung eines gegossenen Halte- und Stützelements<br />
Für die Erneuerung eines gegossenen Halte- und Stützelements ist der Festzuschuss nach dem<br />
Befund 6.3 ansetzbar. Als Bema-Positionen können die 100b und die 98 h/2 angesetzt werden.<br />
Erneuerung einer Geschiebe-Patrize<br />
Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />
Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />
Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />
zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />
wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />
Versorgung zugeordnet.<br />
Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes stellt ebenfalls eine gleichartige<br />
Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach 6.3 (Wiederherstellung mit<br />
Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem Befund die Leistungen zugeordnet sind,<br />
die für die Wiederherstellung der Regelversorgung angefallen wären.<br />
Erweiterung einer Prothese um ein gegossenes Halte- oder<br />
Stützelement<br />
Hierfür ist der Festzuschuss 6.5 anzusetzen. Wird die Prothese nur um ein Halteelement erweitert,<br />
kann nur der Festzuschuss 6.3 angesetzt werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Freiendbrücken<br />
Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt.<br />
Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den<br />
lückenangrenzenden Pfeilerzahn.<br />
Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die Befunde 2.1-2.5 hat der Gemeinsame<br />
Bundesausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten,<br />
dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch<br />
wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig („ww“) gekennzeichnet ist, kein Befund nach Nr. 1.1<br />
anzusetzen ist. Demnach wird kein Zuschuss nach Nr. 1.1 zusätzlich zu den Zuschüssen der<br />
Befundklasse 2 ausgelöst.<br />
TP<br />
R K KV BV<br />
B ww ww f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Im vorliegenden Behandlungsfall kommen folgende Festzuschüsse<br />
Befund Nr. Zahn/Gebiet Anzahl<br />
2.1 16-14 1x<br />
2.7 14, 15 2x<br />
in Betracht.<br />
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen<br />
Auf dem Heil- und Kostenplan sollte nicht vermerkt werden, wenn bei einer prothetischen<br />
Versorgung funktions-diagnostische Leistungen (800er Pos. GOZ) anfallen. Es wird ein privater<br />
Heil- und Kostenplan ausgestellt<br />
Denn es handelt sich um rein private Leistungen, die im Rahmen des Festzuschussplanes nicht<br />
aufzuführen sind. Die funktions-diagnostische Leistungen sind als reine Privatleistung dem<br />
Patienten nach Maßgabe der GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Es empfiehlt sich eine<br />
Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKV-Z (alter § 8 Ziffer 3 EKV-Z) zu<br />
vereinbaren.<br />
• Wie werden künftig FAL-Leistungen bei der Regel-/gleichartigen oder andersartigen<br />
Versorgung dargestellt und wie müsste in diesem Fall die Rechnung aussehen, wenn<br />
die FAL-Leistungen in Verbindung mit einer Regelversorgung erbracht wurden?<br />
Diese Leistungen sind - wie bisher - losgelöst vom Heil- und Kostenplan privat zu vereinbaren.<br />
Ein Hinweis auf diese Leistungen im Heil- und Kostenplan ist nicht anzubringen. Nach derzeitiger<br />
Auffassung der KZV <strong>Nordrhein</strong> müssten die zahntechnischen Leistungen für die gnathologischen<br />
Leistung in diesem Fall auf eine separate private Rechnung gesetzt werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Gegenbezahnung/Gegenkiefer<br />
Wenn der Oberkiefer mit totalem Zahnersatz versorgt ist und die Zähne 34-36 fehlen, ist im<br />
Unterkiefer eine Brückenversorgung nicht möglich.<br />
Bei einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich<br />
dann nur Regelversorgung, bei bis zu 4 fehlenden Zähnen im Front- oder einem fehlenden Zahn je<br />
Seitenzahngebiet (Abschnitt A Nr. 3 Absatz 2 der Festzuschuss-Richtlinien). Als Regelversorgung<br />
ist festsitzender Zahnersatz unter der Beachtung der Kriterien der Befundklasse 2 vorgesehen,<br />
wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und<br />
Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-<br />
Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.<br />
Geschiebe<br />
Bei den Befunden 3.2 a) bis 3.2 c) ist Voraussetzung, dass zumindest beidseitig im<br />
Seitenzahngebiet eine bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, eine beidseitig bis zu den<br />
Eckzähnen verkürzte Zahnreihe oder eine einseitig bis zum Eckzahn verkürzte und kontralateral<br />
im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer<br />
dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone vorliegt.<br />
Die Abrechnung eines Geschiebes und der geschiebetragenden Kronen einer Geschiebeprothese<br />
erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung, so dass alle<br />
anderen Bestandteile der Versorgung nach Bema abzurechnen sind.<br />
Glasfaserstifte<br />
Die Abrechnung eines Glasfaserstiftes erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Es kommt lediglich der<br />
Zuschuss 1.4 in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.<br />
Ausfüllhinweis: Bitte auf dem Heil- und Kostenplan unter Feld „Bemerkung“ kenntlich machen.<br />
GOZ<br />
Die GOZ-Positionen sind nicht auf dem neuen Heil- und Kostenplan einzutragen. Weder das nach<br />
Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw.<br />
Andersartigkeit der ZE-Versorgung veranlasst sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen<br />
wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen –<br />
wie funktionsanalytische, - therapeutische und implantologische Leistungen – ist auf dem Heil-<br />
und Kostenplan auszuweisen. Diese Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile sind<br />
vielmehr im Rahmen der privaten Planung/Rechnung nach Maßgabe der GOZ aufzuführen. Der<br />
Therapieplan ist ohne Steigerungsfaktor zur GOZ zu erstellen, die Abrechnung muss hingegen den<br />
Maßgaben der korrekten Rechnungsstellung nach der GOZ entsprechen und mithin die<br />
Steigerungsfaktoren beinhalten.<br />
Das geschätzte zahnärztliche Honorar ist auf dem Heil- und Kostenplan im Feld III. 3. einzutragen.<br />
Das zahnärztliche Honorar GOZ wird hingegen im Feld Rechnungsbeträge V. 3 eingetragen. Ob<br />
und inwieweit im Rahmen der Planung und der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen<br />
weitere Angaben zu den GOZ-Leistungen zu erfolgen haben, ist Gegenstand des laufenden<br />
Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt, das im Juni 20<strong>05</strong> erneut zusammentritt. Über die<br />
Ergebnisse der Verhandlungen werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Härtefallregelung<br />
• Abrechnung der 100%-Fälle<br />
Hinsichtlich der Härtefallregelung möchten wir auf die Ausführungen des<br />
Abrechnungskompendiums der KZBV Seite 5-<strong>03</strong> Punkt 5.6 verweisen. Unter Punkt 5.6 wird u.a.<br />
aufgeführt, dass die Zuzahlungsfreiheit durch die Gewährung des doppelten Festzuschusses sicher<br />
gestellt sein soll. Reicht unter diesen Umständen (ausschließlich Regelversorgung) der doppelte<br />
Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen nach Satzungsrecht verpflichtet, auch die Kosten<br />
zu übernehmen, die die doppelte Festzuschusshöhe überschreiten. Wählt ein Härtefallpatient<br />
dagegen gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so ist die Leistungspflicht der<br />
Krankenkasse auf den doppelten Festzuschuss begrenzt. Die darüber hinausgehenden Kosten hat<br />
der Patient selbst zu tragen.<br />
Wir möchten anhand eines Beispieles dies verdeutlichen. Wählt der Härtefallpatient statt wie in<br />
der Regelversorgung vorgesehene NEM eine Edelmetalllegierung ändert sich der Charakter der<br />
Regelversorgung nicht. Der Härtefallpatient muss jedoch die Kosten für die Edelmetalllegierung<br />
in unten aufgeführten Beispiel, in Höhe von € 99,54 selbst tragen.<br />
Beispiel: Edelmetall 104,00 €<br />
zuzüglich MwSt. 7,28 €<br />
abzüglich Festzuschuss-Anteil NEM 10,70 € (pro Abrechnungseinheit)<br />
100,58 €<br />
• Stellt bei einem Härtefallpatient die unten aufgeführte Planung die Regelversorgung<br />
dar oder ist lediglich der Festzuschuss für eine Modellgussprothese ansetzbar?<br />
TP<br />
R K B KV BV KV KV BV KV BV KV K<br />
B f ww e ww e ww ww e ww e kw ww f f<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
k b k k k b b k<br />
Im vorliegenden Behandlungsfall sind lediglich die Festzuschüsse 3.1 (1x), 1.1 ([7x] für die Zähne<br />
17, 15, 13, 21, 23, 25 und 25) und 1.3 ([5x] für die Zähne 15, 13, 21, 23 und 25) ansetzbar, da im<br />
II. Quadranten aufgrund des fehlenden Zahnes 27 eine Freiendsituation (Lückensituation II)<br />
vorliegt.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Sollte jedoch der unten aufgeführte Befund folgender Maßen aussehen, stellt die<br />
Brückenversorgung die Regelversorgung dar.<br />
TP<br />
R K B KV BV KV KV BV KV BV KV K<br />
B f e e ww ww e ww e kw ww<br />
18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />
48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />
B<br />
R<br />
TP<br />
Im vorliegenden Behandlungsfall sind somit die Festzuschüsse 2.1 ([2x] für die<br />
Brückenversorgung 17-15 und 21-23), 2.5 ([2x] für die Spanne 14-13 und 24-26) und 2.7 ([8x] für<br />
die Zähne 15, 14, 13, 21, 22, 23, 24 und 25) ansetzbar.<br />
Härtefallregelung<br />
Bei einem Härtefallpatienten wird im OK eine Regelversorgung und im UK eine gleichartige<br />
Versorgung geplant. Es können nicht zwei HKPs ausgefüllt werden und es können auch nicht<br />
vom Labor getrennte Rechnungen für den OK und den UK ausgestellt werden. Es handelt sich um<br />
einen einheitlichen Behandlungsfall, der nach dem Gebot der Gesamtplanung auf einem HKP zu<br />
planen ist. Wenn – wie hier geschildert – ein Teil der Versorgung gleichartig ist, ist der Anspruch<br />
des Härtefalls gegen seine Krankenkasse insgesamt auf den doppelten Festzuschuss beschränkt.<br />
Implantatversorgung<br />
• Festzuschuss des Patienten bei einer Implantatversorgung<br />
Das Setzen der Implantate stellt nach wie vor eine außervertragliche Leistung dar, die vom<br />
Versicherten privat zu zahlen ist. In den Festzuschuss-Richtlinien Allgemeines A Ziffer 7 ist<br />
geregelt, dass bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von<br />
Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die<br />
Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine<br />
Festzuschüsse ansetzbar sind. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei<br />
Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur<br />
Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung<br />
und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse nach Befundklasse 7<br />
ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden<br />
Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in<br />
denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnarzt-Richtlinien genannten Fälle gewählt<br />
werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
• Ausnahmeindikationen bei einer Implantatversorgung<br />
Hinsichtlich der in den sog. Behandlungsrichtlinien geregelten Ausnahmeindikationen im Sinne<br />
des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, bei denen die Kosten einer Implantatversorgung von der<br />
Krankenkasse zu tragen sind, ändert sich zum 01.01.20<strong>05</strong> nichts.<br />
Vom neuen Festzuschusssystem erfasst werden demgegenüber die in den Zahnersatz-Richtlinien<br />
beschriebenen Ausnahmefälle für die Versorgung mit Suprakonstruktionen. In diesen beiden<br />
Fällen stellen die Suprakonstruktionen – nicht hingegen die Implantate und die Implantataufbauten<br />
und die Verbindungselemente selbst – die Regelversorgung bzw. gleichartige Versorgung dar und<br />
sind dementsprechend nach Bema bzw. GOZ abzurechnen (Abschnitt A Nrn. 6 Satz 1 und Nr. 8<br />
Abs. 3 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />
• Gleichstellung implantatgetragener ZE + festsitzender ZE mit natürlichen Zähnen<br />
Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz im zu versorgenden Kiefer einschließlich<br />
Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch<br />
funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann (Abschnitt A Nr.<br />
1 Abs. 2 der Festzuschuss-Richtlinien). Dies gilt für festsitzenden und herausnehmbaren<br />
Zahnersatz, Kombinationsversorgungen und Suprakonstruktionen.<br />
In-Ceran Krone<br />
Bei der in-ceran-Krone handelte es sich um gleichartigen Zahnersatz (Regelversorgung ist die<br />
Gusskrone).<br />
Kennzeichnung von Verblendungen<br />
Aus dem Planungskürzel auf dem Heil- und Kostenplan geht die Art der Verblendung nicht<br />
hervor. Diese kann aber im Feld Bemerkung konkretisiert werden.<br />
Das Kürzel „V“ steht für eine vestibuläre Verblendung. Das Kürzel „M“ steht für eine<br />
vollkeramische oder keramische voll verblendete Restauration.<br />
Kunststoffkrone<br />
Kunststoffkronen stellen keine anerkannte vertragszahnärztliche Versorgungsform dar und lösen<br />
keinen Festzuschuss aus. Gemäß den Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und<br />
wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung Punkt D Ziffer 20 gehören metallische Voll- und<br />
Teilkronen zur Regelversorgung.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Laboratorien<br />
• Welche Preise gelten ab 20<strong>05</strong> für ein Praxislabor? Gibt es eine neue BEL-Preisliste<br />
für praxiseigene Labore?<br />
Für zahntechnische Leistungen der Regelversorgung gelten die regional vereinbarten Preise, die<br />
bei Praxislaborarbeiten um 5 % vermindert in Ansatz zu bringen sind. Die aktuellen Preise haben<br />
wir mit ID 1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong> veröffentlicht.<br />
• Die Preise der gewerblichen Laboratorien dürfen ab 01.01.20<strong>05</strong> den<br />
Bundesdurchschnitt nur noch um maximal 5 % unter- oder überschreiten. Gilt das<br />
auch für bisher wesentlich billigere ausländische Labors?<br />
Diese Regelung gilt für die regional zu vereinbarenden Höchstpreise nach § 57 Abs. 2 Satz 1<br />
SGB V. Die tatsächlichen Laborpreise können – zu Gunsten des Versicherten – unterhalb der<br />
Höchstpreise liegen. Sein Eigenanteil vermindert sich dementsprechend.<br />
• Als Regelleistungen sind nur NEM-Legierungen vorgesehen. Wird die Versorgung zu<br />
einer gleichartigen, sobald z.B. für Zahn 12 eine Metallkeramikkrone in<br />
hochgoldhaltiger Legierung hergestellt wird? Werden die konservierende<br />
Begleitleistungen über GOZ abgerechnet?<br />
Nein. Es bleibt bei der Qualifikation als Regelversorgung; eine andere Legierung ändert nicht den<br />
Charakter der Versorgung<br />
• Ist es dem Labor bei gleich und andersartigen Versorgungen freigestellt, die<br />
Rechnungen nach BEB oder BEL auszuführen?<br />
Bei gleich- und andersartiger Versorgungen ist eine Abrechnung des Labors nach BEB<br />
erforderlich. Dies sagt jedoch nichts über die Höhe des Preises aus.<br />
• Werden Laborrechnungen bei gleichartigen Arbeiten nicht verrechnet, d.h. muss der<br />
Patient alles privat (Labor) bezahlen?<br />
Die Regelversorgung ist grundsätzlich nach BEL abzurechnen. Bei einer gleichartigen Versorgung<br />
wird nach GOZ abgerechnet, insofern sind die zahntechnischen Leistungen die im Zusammenhang<br />
mit gleichartigem Zahnersatz, die über die Regelversorgung hinausgehen, nicht nach dem BEL<br />
sondern nach BEB abzurechnen.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Langzeitprovisorium<br />
• Beantragung von langzeitprovisorischen Brücken<br />
Für das Langzeitprovisorium ist kein Festzuschuss vorgesehen, dennoch kann es als<br />
Kassenleistung in den von der Bema-Position 19 benannten Ausnahmefällen erforderlich werden.<br />
In diesen Ausnahmefällen ist das laborgefertigte Langzeitprovisorium für die zahnprothetische<br />
Versorgung erkennbar notwendig und muss daher im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt<br />
werden können. Andernfalls wäre eine Planungsbegutachtung nicht möglich. Aus diesem Grund<br />
muss es auf dem Heil- und Kostenplan eingetragen werden. Der Hinweis erfolgt im Feld<br />
Bemerkung, da ein Kürzel für das Langzeitprovisorium nicht vorgesehen ist.<br />
• Kann ein Langzeitprovisorium als andersartige Leistung der Interimsprothese als<br />
Regelleistung gegenübergestellt werden?<br />
Wenn die Versorgung einer Lücke, die später mit einer Brücke versorgt werden soll, aus<br />
medizinischen Gründen nicht mit einem im direkten Verfahren hergestellten Provisorium erfolgen<br />
kann, der Patient aber ein Langzeitprovisorium wünscht, kann eine Interimsprothese als<br />
Regelleistung beantragt und ein Langzeitprovisorium als andersartige Leistung berechnet werden.<br />
Bei der endgültigen Versorgung ist auf die Berechnung der Bema-Pos. 19 ggf. zu verzichten.<br />
Bemerkung: Sollte eine festsitzende provisorische Versorgung gewählt werden, so stellt dies<br />
eine andersartige Versorgung dar. Eine Eintragung auf dem Heil- und Kostenplan Zeile<br />
„TP“ kann nicht erfolgen, da für diese Versorgungsart kein Kürzel vorgesehen ist, sondern<br />
es ist lediglich im Feld Bemerkung ein Hinweis aufzuführen. In diesem Fall ist der<br />
Festzuschuss nach der Befundklasse 5 ansetzbar, wenn eine Indikation für einen<br />
Interimsersatz gegeben ist (Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich beim<br />
Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist).<br />
Mehrkostenregelung<br />
Die bisherige Mehrkostenregelung gemäß § 30 Abs. 3 SGB V für Zahnersatz und Zahnkronen ist<br />
entfallen. Deshalb werden andersartige Versorgungen insgesamt auf Grundlage GOZ plus BEB<br />
direkt mit dem Patienten abgerechnet. Seit dem 01.01.20<strong>05</strong> wird differenziert nach<br />
Regelversorgung/gleichartige bzw. andersartige Versorgung. Dieser hat gegen seine Krankenkasse<br />
einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V).<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Mischfälle<br />
• Liegt auch bei gleichzeitigem Vorliegen einer Regelversorgung und einer<br />
andersartigen Versorgung ein Mischfall vor?<br />
Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in<br />
Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden. Genehmigte Festzuschüsse für<br />
Mischfälle sind dann über die KZV <strong>Nordrhein</strong> abzurechnen, wenn mehr als 50% des<br />
zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder<br />
gleichartigen Versorgung anfallen. Anderenfalls sind die Leistungen direkt mit dem Patienten<br />
abzurechnen, der seine Festzuschüsse von der Krankenkasse erhält. In diesem Fall ist auf auf dem<br />
Heil- und Kostenplan unter V. Zeile 8 das Kürzel „D“ einzutragen. Sog. Mischfälle<br />
(Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen)<br />
sind auf einem HKP einzutragen. In diesen Fällen ist sowohl die Zeile R (Regelversorgung)<br />
auszufüllen als auch in der Zeile TP neben der andersartigen die Regelversorgung anzugeben.<br />
Insofern verweisen wir auf die Ausfüllhinweise zum HKP. Genehmigte Mischfälle sind über die<br />
KZV anzurechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung<br />
für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
• Ein Patient soll Kronen und Brücken erhalten, möchte aber im Vorfeld den<br />
Eigenanteil (bei 50 %) möglichst genau wissen.<br />
Um mögliche Kosten für zusätzliche Leistungen nach den Bema-Pos. 19/24 c und 95 d im Vorfeld<br />
mit berücksichtigt zu können empfiehlt sich, den Kostenblock für eventuell anfallende zusätzliche<br />
Leistungen mit in die geschätzten Kosten (Heil- und Kostenplan Zeile 4 [Material & Laborkosten])<br />
einzurechnen.<br />
• Nachträgliche Befunde<br />
Als nachträgliche Befunde können lediglich die Leistungen für konfektionierte Stifte oder<br />
gegossene Stiftaufbauten nach den Befund-Nrn. 1.4 und 1.5 anfallen. Die Befunde für diese<br />
Festzuschüsse müssen nicht gesondert bewilligt werden, sondern werden nachträglich auf dem<br />
bereits genehmigten Heil- und Kostenplan unter Berücksichtigung des Bonus eingetragen. Im<br />
Feld V des Heil- und Kostenplanes müssen in der leeren unbezeichneten Spalte die Bema-<br />
Positionen für die zusätzliche Leistungen eingetragen werden.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Notdienstbehandlung<br />
• Welcher Festzuschuss ist bei einem Notdienstpatienten bzw. bei einer<br />
Urlaubsvertretung für die Bema-Pos. 19 und 24c ansetzbar? Ist ein Festzuschuss<br />
ansetzbar oder muss eine Privatrechnung nach GOZ-Nrn. 227, 512, 514 mit<br />
niedrigem Steigerungsfaktor ausgestellt werden?<br />
Die Leistungen lösen keinen eigenen Festzuschuss aus, sondern sind vielmehr bereits in den<br />
Festzuschüssen für die endgültigen Versorgung enthalten, so dass dem Patienten die Leistungen<br />
nach Bema in Rechnung zu stellen ist. Eine Privatvereinbarung ist daher unseres Erachtens in<br />
diesem Fall nicht erforderlich.<br />
Obturatoren<br />
Für Obturatoren, Resektionsprothesen und Epithesen (Bema-Pos. 101a/b, 102, 1<strong>03</strong>a-c und 104a/b)<br />
werden keine Festzuschüsse angesetzt. Diese Versorgungen nehmen nicht am befundbezogenen<br />
Festzuschusssystem teil, sondern werden ab 01.01.20<strong>05</strong> nach Bema-Teil 2 abgerechnet.<br />
• Bei einem Patienten besteht eine Obturator zur Defektdeckung, verbunden mit einer<br />
Verbandsplatte. Jetzt sollen auf dieser vorhandenen Arbeit im nachhinein Zähne<br />
aufgestellt werden. Auf diese Verbandsplatte wird ein Wachswall hergestellt, später<br />
die Wachsaufstellung und dann die Fertigstellung. Sind Festzuschüsse ansetzbar?<br />
Nein, für die Umarbeitung ist kein Festzuschuss ansetzbar. Zunächst möchten wir empfehlen, die<br />
Krankenkasse zu kontaktieren und sie über diesen Behandlungsfall zu informieren. Nach<br />
derzeitiger Auffassung kann für die Prothese unter Berücksichtigung des Obturators der<br />
Festzuschuss 4.2 in Ansatz gebracht werden, wenn keine Zähne vorhanden sind.<br />
Primärteleskopkronen<br />
Sofern eine Erneuerung der Primärteleskopkrone erfolgt, sind die Festzuschüsse 1.1 und ggf. 1.3<br />
ansetzbar. Sollte hingegen eine Versorgung mit einer neuen Teleskopkrone erfolgen, ist lediglich<br />
der Festzuschuss 6.10 und ggf. 4.7 ansetzbar.<br />
Provisorium<br />
Die Provisorien nach der Bema-Pos. 19 sind in den Leistungsinhalten der Befundklassen 1, 2, 3<br />
und 4 enthalten. Die zusätzlichen Befunde (Bema-Pos. 19, 18, 24) sind auf dem Heil- und<br />
Kostenplan im Feld V mit einzurechnen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die<br />
Bema-Positon 19 höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden kann.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Punktwert<br />
• Verhältnis neuer bundeseinheitlicher Zahnersatz-Punktwert zum alten<br />
nordrheinischen Punktwert<br />
Der Bundeseinheitliche Punktwert für das Jahr 20<strong>05</strong> beträgt € 0,7143 (2004: € 0,7116 plus<br />
Grundlohnsummensteigerung um 0,38 %). Der ZE-Punktwert 2004 in <strong>Nordrhein</strong> betrug bei den<br />
Primärkassen € 0,6893, VdAK € 0,7740, Techniker Krankenkasse € 0,7717 und<br />
AEV-Kassen € 0,72<strong>05</strong>.<br />
Reparaturen<br />
• Behandlung von Reparaturen von Leistungen, die in 2004 noch Vertragsleistung<br />
waren (z.B. Teleskop auf 5er (ohne Verblendung))<br />
Im Vertragstext findet sich die Reparatur einer Teleskopkrone ohne Einschränkung auf den Zahn.<br />
Die Reparatur des Sekundärteleskops löst den Festzuschuss 6.10 aus.<br />
• Festzuschuss für die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes ansetzbar<br />
Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />
Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />
Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />
zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />
wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />
Versorgung zugeordnet. Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes stellt ebenfalls<br />
eine gleichartige Versorgung dar. Für die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes ist<br />
demnach der Festzuschuss 6.3 (Wiederherstellung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich),<br />
weil diesem Befund diesem Befund die Leistungen zugeordnet sind, die für die Wiederherstellung<br />
der Regelversorgung angefallen wären.<br />
Restzahnbestand<br />
Bei einem Restzahnbestand von mehr als 3 Restzähnen, kann kein Festzuschuss nach der<br />
Befundklasse 4 angesetzt werden.<br />
Sozialamt<br />
Das Festzuschuss-System wird bei den Sozialhilfeempfängern unterteilt. Sollte ein<br />
Sozialhilfeempfänger mit einer Krankenversichertenkarte in der Praxis erscheinen, ist die<br />
Zahnersatzbehandlung gemäß Richtlinien über die GKV abzurechnen. Sollte jedoch ein<br />
Asylbewerber oder vereinzelt noch ein Sozialhilfeempfänger ohne Krankenversichertenkarte in der<br />
Praxis erscheinen, sind lediglich die Notfallbehandlungen abrechenbar.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Steigerungsfaktor<br />
• Wenn sich der Patient für einen gleich- bzw. andersartigen Zahnersatz entscheidet,<br />
sind die GOZ-Honorare dann im Faktor begrenzt? Gilt zudem noch immer die<br />
Faktorbegrenzung gemäß § 87a SGB V?<br />
Nein. Nach Auffassung der KZBV ist die Faktorbegrenzung nach § 87a SGB V entfallen. Es<br />
empfiehlt sich aber in jedem Fall eine Vergütungsvereinbarung § 2 GOZ mit den Patienten zu<br />
vereinbaren.<br />
Stiftaufbau<br />
• Glasfaserstift adhäsiv befestigt<br />
Für den Glasfaserstift ist der Festzuschuss 1.4 ansetzbar. Der Stift ist nach Maßgabe der GOZ<br />
abzurechnen; es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Ausfüllhinweis: Bitte auf dem<br />
Heil- und Kostenplan unter Feld „Bemerkung“ kenntlich machen.<br />
Stützstiftregistrierung<br />
Der Befund 4.9 kann je Behandlungsfall, unabhängig davon ob es sich um die Versorgung eines<br />
oder beider Kiefer mit einer Cover-Denture oder Totalprothese handelt, lediglich einmal angesetzt<br />
werden.<br />
Suprakonstruktion<br />
Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand<br />
der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei<br />
Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur<br />
Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. In diesem Fall hat der<br />
Patient einen Anspruch auf den gesamten Betrag entsprechend dem Festzuschuss 2.1. Für die<br />
Erneuerung der implantatgetragene Suprakonstruktion ist ein Festzuschuss nach der<br />
Befundklasse 7 ansetzbar. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in<br />
denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt<br />
werden.<br />
Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind<br />
für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die<br />
Implantataufbauten und die Implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse<br />
ansetzbar.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Teleskopkronen<br />
Teleskopkronen sind Bestandteil der Befundklasse 3 und 4.<br />
In der Befundklasse 3 sind Teleskopkronen angezeigt, wenn eine beidseitige bis zu den Eckzähnen<br />
verkürzte Zahnreihe (Festzuschuss-Nr. 3.2a) bzw. eine einseitige bis zum Eckzahn verkürzte<br />
Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe<br />
(Festzuschuss-Nr. 3.2b) oder eine beidseitige im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene<br />
Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone auch für<br />
frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn (Festzuschuss-Nr. 3.2c) besteht.<br />
In der Befundklasse 4 sind Teleskopkronen angezeigt, bei einem Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen<br />
bei der Erfordernis einer dentalen Verankerung.<br />
• Kombinations-Zahnersatz<br />
Teleskopkronen nach den Befund-Nr. 3.2 werden als Kombinations-Zahnersatz eingestuft. Ein<br />
Kombinations-Zahnersatz liegt z.B. auch bei Geschieben, Riegel usw. vor. Hierbei handelt es sich<br />
nicht um eine Regelversorgung.<br />
• Abrechnung einer Geschiebeprothese in 20<strong>05</strong><br />
Der Patient erhält auch 20<strong>05</strong> einen Festzuschuss. Die Abrechnung des Geschiebes und der<br />
geschiebetragenden Kronen einer Geschiebeprothese erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Handelt es<br />
sich um eine gleichartige Versorgung sind alle anderen Bestandteile der Versorgung nach Bema<br />
abzurechnen, handelt es sich hingegen um einen andersartige Versorgung bildet die GOZ für<br />
sämtliche Bestandteile der Versorgung die Abrechnungsgrundlage.<br />
Titan<br />
• Modellgussprothesen aus Titan<br />
Bei Verwendung von Titan ändert sich nicht der Charakter der Regelversorgung. Insofern fließt<br />
der Festzuschuss nach 3.1. Zur Abrechnung sind die entsprechenden Bema-Positionen ansetzbar.<br />
Topographische Lage<br />
• Welche Befundgruppe ist anzusetzen, wenn z.B. 2 Zähne fehlen, die tatsächliche<br />
Lücke wegen Aufwanderung von Zähnen aber nur einer Zahnbreite entspricht?<br />
Entscheidend für die Zuordnung zu der Befundgruppe ist die topographische Lage des Zahnes.<br />
Das Aufrücken z.B. eines 6ers (Lückenschluß) kann dazu führen, dass keine Lückensituation mehr<br />
vorliegt.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>
Verblendung<br />
Die Legende des neuen HKP sieht folgende Kürzel vor: M = Vollkeramische oder keramisch voll<br />
verblendete Restauration, V = vestibuläre Verblendung. In der R-Zeile ist nur das V (in<br />
Verbindung mit K, B und S) möglich.<br />
Für metallkeramische vestibuläre Teilverblendungen oder Kunststsoffvollverblendungen ist kein<br />
eigenes Kürzel vorhanden. Vestibuläre verblendete Kronen auch außerhalb des Verblendbereichs<br />
sind unabhängig vom Material in der TP-Zeile mit „KV“ zu kennzeichnen. Okklusale<br />
Kunststoffverblendungen bei festsitzenden Zahnersatz lösen hingegen keinen Festzuschuss aus, da<br />
es sich hierbei um keine anerkannte Versorgungform handelt. Die Art der Verblendung<br />
(Kunststoff, Composite oder Keramik) kann gegebenenfalls im Feld „Bemerkungen“ angegeben<br />
werden. Bei kombiniert herausnehmbaren festsitzenden Zahnersatz spielt die Art der Versorgung<br />
keine Rolle. Keramische und Kunststoffverblendungen/Composite sind hingegen eine anerkannte<br />
Versorgungsform.<br />
Verblendung an Rückenschutzplatte<br />
Für die Verblendung an der Rückenschutzplatten ist nur ein Festzuschuss nach Nr. 6.3 ansetzbar.<br />
Der Festzuschuss nach 6.9 kommt nicht in Betracht, da die Verblendungen in Verbindung mit dem<br />
gegossenen Metallbereich stehen und es sich nicht um die Reparatur einer Facette an einer<br />
Krone/Teleskopkrone im Sinne der Befund-Nr. 6.9 handelt.<br />
Vollkeramik Kronen<br />
Bei vollkeramischen Kronen handelt sich um gleichartigen Zahnersatz.<br />
• Einige Krankenkassen erwähnen auf ihren Internetseiten, dass vollkeramische<br />
Kronen ab 20<strong>05</strong> auch einen Festzuschuss erhalten. Im Kommentar zum SGB ist aber<br />
der Hinweis enthalten, dass neue Materialien nicht bezuschusst werden, solange keine<br />
Entscheidung des Bundesausschusses vorliegt. Diese Entscheidung zu den sog. NUB<br />
steht nun bereits einige Jahre aus. Wie wird diese Fragestellung gelöst?<br />
Die Aussage der Krankenkassen ist zutreffend. Nach einer gemeinsamen Erklärung der<br />
Bundesmantelvertragspartner, welche der Gemeinsame Bundesausschuss billigend zur Kenntnis<br />
genommen hat, werden die Festzuschüsse auch bei tatsächlicher Versorgung mit vollkeramischen<br />
Kronen gewährt. Es handelt sich insofern um eine gleichartige Versorgung. Die Erklärung gilt für<br />
eine Übergangszeit, bis der Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 SGB V über<br />
diese Anerkennung und weiterer Behandlungsmethoden entschieden hat.<br />
• Behandlung der 4-gliedrige vollkeramische Brücke<br />
In der Regel besteht kein Festzuschuss, da es sich bei der 4-gliedrigen vollkeramischen Brücke<br />
bislang auch nach Auffassung des DGZMK um keine anerkannte Versorgungsform handelt.<br />
Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>