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03/05 - Kassenzahnaerztliche Vereinigung Nordrhein

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ID 3/20<strong>05</strong><br />

INFORMATIONSDIENST<br />

Kassenzahnärztliche <strong>Vereinigung</strong> <strong>Nordrhein</strong><br />

12. April 20<strong>05</strong><br />

I. AKTUELLE HINWEISE<br />

1. Endgültige Kontingentgrenzen für das Jahr 2004 3<br />

2. Aktuelle Rechtsprechung zu den Ausnahmeindikationen nach § 28 Abs. 2<br />

Satz 9 SGB V – Generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen 3<br />

3. Degressionsregelungen ab 01.01.2004 bzw. 01.01.20<strong>05</strong> 3<br />

4. Befreiung von Zuzahlung nach § 28 Abs. 4 SGB V aufgrund eines<br />

Befreiungsausweises nach § 61 SGB V ("Kassengebühr") 3<br />

5. Einzug der "Kassengebühr": Ärzte wünschen sich zahnärztliche<br />

Regelung 4<br />

6. Änderung der Richtlinien 4<br />

� für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen für<br />

das Festzuschuss-System ab 01.01.20<strong>05</strong> 4<br />

� über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und<br />

Kieferkrankheiten 4<br />

II. AKTUELLE HINWEISE ZU DEN FESTZUSCHÜSSEN<br />

1. Prothetische Versorgung bei Freiendsituation 4<br />

2. Verblendung einer Rückenschutzplatte 5<br />

3. Keine Angabe des GOZ-Steigerungsfaktors auf dem Therapieplan 5<br />

4. Begleitleistungen und außervertragliche Leistungen bei Zahnersatz,<br />

kein Ausweis auf dem Heil- und Kostenplan 5<br />

5. Laborpositionen bei gleich- und/oder andersartigen Versorgungen 5<br />

6. Genehmigungspflicht von Reparaturen/Wiederherstellungen 5<br />

7. Zusammentreffen zweier Reparaturmaßnahmen im selben Kiefer 6<br />

8. Dritte Ergänzungslieferung zum Festzuschuss-Kompendium 6<br />

9. Zweifelsfragen und Probleme im Zusammenhang mit den Festzuschüssen 6<br />

Fortsetzung auf der folgenden Seite<br />

Hrsg.: KZV <strong>Nordrhein</strong>, der Vorstand<br />

Lindemannstraße 34–42<br />

40237 Düsseldorf<br />

Tel. (0211) 96 84 - 0<br />

Fax (0211) 96 84 - 333


ID 3/20<strong>05</strong><br />

12. April 20<strong>05</strong><br />

III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen<br />

und Jugend für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden<br />

vom 01. Februar 20<strong>05</strong> 6<br />

2. Beschluss des Bewertungsausschusses zu den Bema-Positionen<br />

101-104 vom 22.12.2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V 6<br />

3. Abrechnung der Pos. 7700 und 7750 7<br />

4. Überprüfung der Angaben zur Mitgliedschaft auf Heil- und Kostenplänen 7<br />

5. Verlängerte Gültigkeitsfrist von Krankenversichertenkarten der<br />

Heilfürsorge BGS 7<br />

6. Merkblatt über die vertragszahnärztliche Versorgung von Personen<br />

nach über- der zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht 7<br />

hier: Rundschreiben der DVKA vom 18.02.20<strong>05</strong>; Einführung der<br />

Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC) in Liechtenstein und<br />

Österreich zum 01.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />

7. Einführung des neuen Heil- und Kostenplans für die heilfürsorgeberechtigten<br />

Polizei(vollzugs)beamten im Bundesgrenzschutz 8<br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. KZV <strong>Nordrhein</strong> stellt Abrechnungsportal auf der IDS in Köln vor. 8<br />

2


Sehr verehrte Frau Kollegin,<br />

sehr geehrter Herr Kollege!<br />

I. AKTUELLE HINWEISE<br />

1. Endgültige Kontingentgrenzen für das Jahr<br />

2004<br />

Der Vorstand und die HVM-Arbeitsgruppe haben<br />

in ihrer Sitzung am 04.04.20<strong>05</strong> eine Aufhebung<br />

aller Kontingentgrenzen für das Jahr 2004 beschlossen.<br />

Grund dafür ist, dass nach den Abrechnungsergebnissen<br />

des Vorjahres die mit den<br />

Krankenkassen ausgehandelten Vergütungsobergrenzen<br />

ausgereicht haben, um alle Leistungsanforderungen<br />

der Zahnärzte nach Einzelleistungen<br />

zu vergüten. Eine Kontingentierung ist<br />

damit nicht erforderlich. Soweit auf der Grundlage<br />

der vorläufig für das Kalenderjahr 2004<br />

bekannt gegebenen Kontingentgrenzen Honorareinbehalte<br />

vorgenommen worden sind, so<br />

werden diese mit der Quartals-<br />

Schlussabrechnung des IV. Quartals 2004,<br />

also zum 25.04.20<strong>05</strong>, wieder gutgebracht.<br />

Die für das Jahr 20<strong>05</strong> vorläufig geltenden Kontingentgrenzen<br />

hatten wir Ihnen mit Informationsdienst<br />

Nr. 1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong> bekannt gegeben.<br />

An diesen Kontingentgrenzen für das Jahr<br />

20<strong>05</strong> ändert sich zunächst nichts. Ob die für das<br />

Jahr 20<strong>05</strong> bekannt gegebenen vorläufigen HVM-<br />

Kontingentgrenzen zu modifizieren sind, wird zu<br />

überprüfen sein, sobald Anfang Mai 20<strong>05</strong> repräsentative<br />

Hochrechnungen der Abrechnungsergebnisse<br />

des I. Quartals 20<strong>05</strong> vorliegen.<br />

2. Aktuelle Rechtsprechung zu den Ausnahmeindikationen<br />

nach § 28 Abs. 2 Satz 9<br />

SGB V<br />

– Generalisierte genetische Nichtanlage<br />

von Zähnen<br />

In seiner Entscheidung vom 13.07.2004, Az. B 1<br />

KR 37/02, hat sich das Bundessozialgericht im<br />

Kern mit der Frage befasst, wann eine "generalisierte<br />

genetische Nichtanlage von Zähnen" im<br />

Sinne der Behandlungsrichtlinien des Gemeinsamen<br />

Bundesausschusses für die vertragszahnärztliche<br />

Versorgung in Verbindung mit § 28<br />

Abs. 2 Satz 9 SGB V anzunehmen ist.<br />

Nach zutreffender Ansicht des Bundessozialgerichts<br />

setzt eine Ausnahmeindikation zumindest<br />

das mehrheitliche Fehlen der typischerweise in<br />

einem Kiefer angelegten Zähne voraus. Der Begriff<br />

"generalisiert" erfordert ein in markanter<br />

Weise ausgeprägtes Fehlen, welches der vollständigen<br />

Nichtanlage nahe kommt. Implantologische<br />

Leistungen werden nur bei einer über die<br />

zahnmedizinische Notwendigkeit hinausgehenden<br />

qualifizierten Ausnahmesituation gewährt;<br />

dabei muss die Vergleichbarkeit zu den anderen<br />

anerkannten Ausnahmefällen (z.B. Tumoroperation,<br />

Schädel- und Gesichtstrauma) gewahrt bleiben.<br />

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch<br />

in den Fällen, in denen eine generalisierte genetische<br />

Nichtanlage im Sinne der vorgenannten<br />

Rechtsprechung zu bejahen ist, ein Anspruch auf<br />

die Kostenübernahme durch die Krankenkassen<br />

nur unter der weiteren Voraussetzung besteht,<br />

dass eine konventionelle Versorgung ohne Implantate<br />

im Einzelfall nicht möglich ist. Letzteres<br />

ist – nach den Behandlungsrichtlinien – bei einer<br />

generalisierten genetischen Nichtanlage von<br />

Zähnen nur dann der Fall, wenn das rekonstruierte<br />

Prothesenlager durch einen schleimhautgetragenen<br />

Zahnersatz nicht belastbar ist.<br />

3. Degressionsregelungen ab 01.01.2004 bzw.<br />

01.01.20<strong>05</strong><br />

Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass<br />

für die Jahre 2004 bzw. 20<strong>05</strong> geänderte Degressionsstufen<br />

gelten (vgl. Informationsdienst Nr.<br />

5/2004). Wir geben Ihnen diese Degressionsgrenzen<br />

nachstehend noch einmal bekannt:<br />

Zahnärzte<br />

Kiefer-<br />

orthopäden<br />

Punktmenge<br />

ab 1.1.2004<br />

350.000<br />

450.000<br />

550.000<br />

280.000<br />

360.000<br />

440.000<br />

Punktmenge<br />

ab 1.1.20<strong>05</strong><br />

262.500<br />

337.500<br />

412.500<br />

280.000<br />

360.000<br />

440.000<br />

3<br />

Kürzungsfaktor<br />

- 20 %<br />

- 30 %<br />

- 40 %<br />

- 20 %<br />

- 30 %<br />

- 40 %<br />

Hintergrund der Änderung der Degressionsgrenzen<br />

bei Zahnärzten ist die Budgetfreiheit bei<br />

Zahnersatz ab 01.01.20<strong>05</strong>. Die Degressionsgrenzen<br />

waren vom Gesetzgeber geändert worden,<br />

weil auf Zahnersatz entfallende Punkte nicht<br />

mehr auf die Degression angerechnet werden.<br />

4. Befreiung von Zuzahlung nach § 28 Abs. 4<br />

SGB V aufgrund eines Befreiungsausweises<br />

nach § 61 SGB V ("Kassengebühr")<br />

Aus gegebenen Anlass möchten wir Sie darüber<br />

informieren, dass die Befreiung von Zuzahlungen<br />

gemäß § 28 Abs. 4 SGB V (Kassengebühr) auch<br />

dann gegeben ist, wenn der Patient einen Befreiungsausweis<br />

der Krankenkasse nach § 61 bzw.<br />

§ 62 SGB V vorlegt. Es ist nicht erforderlich, dass<br />

auf dem Behandlungsausweis ausdrücklich ein<br />

Vermerk über die Befreiung nach § 28 Abs. 4<br />

enthalten ist.


Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />

5. Einzug der "Kassengebühr": Ärzte wünschen<br />

sich zahnärztliche Regelung<br />

Schlecht gefahren waren die Ärzte zu Beginn des<br />

Jahres 2004, als man sich wegen vermeintlich<br />

mangelnder Verbesserungsmöglichkeit mit den<br />

Krankenkassen hinsichtlich der Frage des Einzugs<br />

der Kassengebühr arrangierte. Anders als<br />

bei den Zahnärzten, die unter anderem auch in<br />

dieser Frage den Weg zum Schiedsamt wählten<br />

und nach harter Auseinandersetzung in der Sache<br />

schließlich obsiegten, muss für den Bereich<br />

der ärztlichen Versorgung jeweils die Kassenärztliche<br />

<strong>Vereinigung</strong> die Kassengebühr einziehen.<br />

Um dem die Krone aufzusetzen, hatte am 22.<br />

März 20<strong>05</strong> das Sozialgericht in Düsseldorf ergänzend<br />

entschieden, dass die Kassenärztlichen<br />

<strong>Vereinigung</strong>en die Kassengebühr in Höhe von<br />

10,00 € von Patienten eintreiben müssen, nicht<br />

aber Mahn-, Porto- und Gerichtskosten. Somit<br />

müsste eine Kassenärztliche <strong>Vereinigung</strong> nach<br />

Angabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

rund 150,00 € ausgeben, um 10,00 € für die<br />

Krankenkassen von säumigen Zahlern zu erstreiten.<br />

Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches<br />

müssen die Kassenärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en<br />

nämlich Gerichtskosten zahlen, während die<br />

Patienten hierzu nicht herangezogen werden.<br />

Nach einer offiziellen Mitteilung der KBV haben<br />

bislang etwa 337.000 Patienten die Gebühr nicht<br />

entrichtet. Es ist leicht nachzurechnen, dass damit<br />

zusätzlich zu der ohnehin immensen Verwaltungsarbeit<br />

rund 50 Mio. € an Kosten aus dem<br />

Honorartopf der Ärzte abgezweigt werden müssen.<br />

Da wir in den letzten Tagen eine Vielzahl von<br />

Anfragen zu diesem Thema erhalten haben,<br />

möchten wir noch einmal deutlich herausstellen:<br />

Dieses unsinnige Verfahren gilt nur für den<br />

Bereich der ärztlichen Versorgung! Die<br />

Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />

hatte in einem Schiedsverfahren Anfang des<br />

Jahres 2004 durchgesetzt, dass die<br />

Kassenzahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en die<br />

rückständigen Kassengebühren nicht<br />

eintreiben müssen. Die Verpflichtung zum<br />

Eintreiben rückständiger Kassengebühren<br />

aus dem Bereich der zahnärztlichen<br />

Versorgung ist dort angelagert, wo sie<br />

vernünftigerweise auch hingehört, nämlich<br />

bei den Krankenkassen!<br />

6. Änderung der Richtlinien<br />

• für eine ausreichende, zweckmäßige<br />

und wirtschaftliche vertragszahnärztliche<br />

Versorgung mit Zahnersatz und<br />

Zahnkronen für das Festzuschuss-<br />

System ab 01.01.20<strong>05</strong><br />

• über die Früherkennungsuntersuchungen<br />

auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten<br />

Im Nachgang zu unseren Informationsdiensten<br />

1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong>, Kapitel II. 4 und<br />

2/20<strong>05</strong> vom 09.02.20<strong>05</strong>, Kapitel I. 3, teilen wir<br />

Ihnen nunmehr mit, dass die Beschlüsse des<br />

Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91<br />

Abs. 6 SGB V vom 08.12.2004 durch das Bundesministerium<br />

für Gesundheit und Soziale Sicherung<br />

nicht beanstandet wurden. Die Beschlüsse<br />

werden somit im Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

II. AKTUELLE HINWEISE ZU DEN FESTZU-<br />

SCHÜSSEN<br />

1. Prothetische Versorgung bei Freiendsituation<br />

Liegen in einem Kiefer sowohl Lücken (z.B. im<br />

Front- und/oder Seitenzahnbereich) und zugleich<br />

eine Freiendsituation vor, besteht nach Auffassung<br />

des Vorstandes der KZV <strong>Nordrhein</strong> abgesehen<br />

von der Ausnahmebedingung zu der Befund-Nr.<br />

3.1, in besonderen Einzelfällen die Möglichkeit,<br />

ausschließlich die Lücke zu versorgen,<br />

ohne dass zugleich eine Versorgung des Freiendes<br />

erfolgen muss.<br />

Dies ist im Einzelfall dann möglich, wenn keine<br />

Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation<br />

besteht (z. B. Golden-Twenty-Regel, keine Elongationsgefahr<br />

von Molaren im Gegenkiefer durch<br />

Brückenversorgungen oder verblockte Kronen).<br />

In einem solchen Fall sollten Sie einen entsprechenden<br />

Hinweis zu der fehlenden Versorgungsnotwendigkeit<br />

im Feld Bemerkung des Heil- und<br />

Kostenplans aufnehmen.<br />

Als Festzuschuss ist in diesen Fällen der Festzuschuss<br />

3.1 sowie eventuell 1.1 mit den entsprechenden<br />

Verblendungen anzusetzen.<br />

In diesem Zusammenhang möchten wir noch<br />

einmal auf die – hiervon zu unterscheidende –<br />

Ausnahmebedingung zur Befund-Nr. 3.1 hinweisen.<br />

Nach der Ausnahmebedingung zu der Befund-Nr.<br />

3.1 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines<br />

Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung<br />

zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander<br />

fehlenden Schneidezähnen und für herausnehm-<br />

4


Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />

baren Zahnersatz bei beidseitiger Freiendsituation<br />

neben dem Festzuschuss nach dem Befund<br />

Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den<br />

Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. Besteht<br />

bei Vorliegen dieser Ausnahmebedingung<br />

keine Versorgungsnotwendigkeit der Freiendsituation,<br />

so ist ausschließlich der Befund nach der<br />

Nr. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. Der Festzuschuss<br />

3.1. kann in diesem Fall nicht in Ansatz gebracht<br />

werden.<br />

Bitte bedenken Sie, dass die Krankenkasse die<br />

Möglichkeit hat, auch für diese Versorgungsplanungen<br />

eine gutachterliche Überprüfung zu beantragen.<br />

Zur Verdeutlichung möchten wir auf die Beispiele<br />

im KZBV-Kompendium "Schwere Kost für leichteres<br />

Arbeiten", Klappe 9 S. 65 - 67, hinweisen.<br />

Auch in diesem konkreten Beispiel ging man<br />

davon aus, dass keine Versorgungsnotwendigkeit<br />

für die 7er bestanden hat.<br />

2. Verblendung einer Rückenschutzplatte<br />

Nach Auffassung des Vorstandes der KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

kann für die Wiederherstellung der Verblendung<br />

bei einer Rückenschutzplatte der Festzuschuss<br />

6.3 angesetzt werden. Der Festzuschuss<br />

6.9 ist laut Festzuschussrichtlinien auf die<br />

Wiederherstellung von Facetten an Kronen,<br />

Brückenankern und Brückengliedern begrenzt.<br />

3. Keine Angabe des GOZ-Steigerungsfaktors<br />

auf dem Therapieplan<br />

Bitte beachten Sie, daß auf dem Therapieplan<br />

nach Auffassung der KZV <strong>Nordrhein</strong> kein GOZ-<br />

Steigerungsfaktor angegeben werden muss.<br />

Bei der Abrechnung der gleichartigen und/oder<br />

andersartigen Versorgung hingegen, muss die<br />

Rechnung den Maßgaben der korrekten Rechnungserstellung<br />

nach der GOZ entsprechen und<br />

mithin auch die Steigerungsfaktoren beinhalten.<br />

4. Begleitleistungen und außervertragliche<br />

Leistungen bei Zahnersatz, kein Ausweis<br />

auf dem Heil- und Kostenplan<br />

Die KZBV informierte, dass weder das nach<br />

Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für<br />

Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw.<br />

Andersartigkeit der ZE-Versorgung veranlasst<br />

sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen<br />

wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu<br />

erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen<br />

– wie funktionsanalytische, therapeutische<br />

und implantologische Leistungen – auf dem<br />

Heil- und Kostenplan auszuweisen sind. Diese<br />

Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile<br />

sind vielmehr im Rahmen der privaten Planung/Rechnung<br />

nach Maßgabe der GOZ aufzuführen,<br />

und zwar getrennt von den Angaben zu<br />

den nach Maßgabe der GOZ abzurechnenden<br />

ZE-Leistungen für gleichartige- und/oder andersartige<br />

Versorgungen, die von den Festzuschüssen<br />

erfasst werden und deren Honoraranteil in<br />

dem Feld III. bzw. V. des Heil- und Kostenplans<br />

auszuweisen ist.<br />

Begleitleistungen zu Regelversorgungen bzw.<br />

Begleitleistungen zu gleich- oder andersartigen<br />

Versorgungen, die auch bei der Regelversorgung<br />

des jeweiligen Befundes angefallen wären, werden<br />

auf der Grundlage des BEMA über die Krankenversichertenkarte<br />

des Patienten abgerechnet<br />

und sind ebenfalls nicht auf dem Heil- und Kostenplan<br />

auszuweisen. Der Heil- und Kostenplan<br />

darf mithin nur Angaben zu ZE-Leistungen und<br />

hierauf entfallende Honorarbeträge enthalten.<br />

Immer häufiger wird die Frage an die KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

herangetragen, welches Formular der Patient<br />

unterschreiben soll, wenn bei der Behandlung<br />

Leistungen anfallen, deren Kosten er selber tragen<br />

muss. In diesem Fall kann noch keine<br />

rechtssichere Aussage getroffen werden, da das<br />

Bundesschiedsamt noch nicht über die Frage<br />

entschieden hat. Das Bundesschiedsamt hat sich<br />

am 02.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong> ohne Entscheidung vertagt und<br />

wird am 01.06.20<strong>05</strong> erneut zusammentreten. Bis<br />

zur endgültigen Klärung der Frage möchten wir<br />

Ihnen daher empfehlen, die alten Formulare nach<br />

§ 4 Absatz 5b BMV-Z bzw. § 8 Ziffer 3<br />

VDAK/AEV-Vertrag a.F. (jetzt § 7 Absatz 7 EKV-<br />

Z n.F.) einzusetzen und die Aufklärung des Patienten<br />

auch hinsichtlich der Kosten detailliert zu<br />

dokumentieren.<br />

5. Laborpositionen bei gleich- und/oder andersartigen<br />

Versorgungen<br />

Der Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> bittet darum,<br />

darauf zu achten, dass bei der Laborrechnung zu<br />

zahnärztlichen Bema-Leistungen immer eine<br />

zahntechnische BEL-Position korreliert und zu<br />

einer GOZ-Leistung nur und ausschließlich<br />

BEB-Positionen. Dies gilt völlig unabhängig von<br />

den Preisen der einzelnen Positionen.<br />

6. Genehmigungspflicht von Reparaturen/<br />

Wiederherstellungen<br />

Im Informationsdienst 2/20<strong>05</strong>, Punkt II.2.a) hatten<br />

wir darauf hingewiesen, dass die nordrheinischen<br />

Krankenkassen in den Honorarverhandlungen die<br />

Forderung erhoben haben, Erneuerungen und<br />

Wiederherstellungen nach den Befundklassen<br />

5


Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />

6.5 und 6.10 sowie 7 nicht von der Genehmigungspflicht<br />

auszunehmen.<br />

Zwischenzeitlich wurde mit den nordrheinischen<br />

Primär- und Ersatzkassen Übereinstimmung erzielt,<br />

dass nur Wiederherstellungen / Erweiterungen<br />

nach Befundklasse 6.10 sowie Erneuerung<br />

und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen<br />

nach den Befundklassen 7.1, 7.7, 7.5 und 7.6<br />

einer Genehmigungspflicht unterliegen. Alle Befundklassen<br />

nach 6 und 7 unterliegen aber immer<br />

dann einer Genehmigungspflicht, wenn zeitgleich<br />

eine Neuversorgung geplant wird.<br />

Alle anderen Reparaturen / Wiederherstellungen<br />

unterliegen keiner Genehmigungspflicht.<br />

Wir bitten, ab sofort sowohl bei den Primär- als<br />

auch bei den Ersatzkassen entsprechend zu<br />

verfahren.<br />

7. Zusammentreffen zweier Reparaturmaßnahmen<br />

im selben Kiefer<br />

Fallen bei der Reparatur einer prothetischen Versorgung<br />

im selben Kiefer zwei Reparaturmaßnahmen<br />

an, z.B. Bruchreparatur und Unterfütterung,<br />

so löst dies nach Auffassung des Vorstandes<br />

der KZV <strong>Nordrhein</strong> die zwei Festzuschüsse<br />

6.1 und 6.6 aus. Bei der Abrechnung kann indes<br />

allein die höherwertigere Bema-Position angesetzt<br />

werden.<br />

8. Dritte Ergänzungslieferung zum Festzuschuss-Kompendium<br />

Die KZBV hat die dritte Ergänzungslieferung für<br />

das Festzuschuss-Kompendium fertiggestellt.<br />

Die dritte Ergänzungslieferung sowie eine um die<br />

Ergänzungslieferung aktualisierte Gesamtfassung<br />

des Kompendiums stellt die KZBV kurzfristig<br />

auf ihrer Website unter www.kzbv.de als<br />

PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung.<br />

Sie informierte uns indes, dass diese Ergänzungslieferung<br />

aus Kostengründen nicht sofort in<br />

Druck gehen kann, sondern zusammen mit einer<br />

weiteren Ergänzungslieferung produziert wird, die<br />

spätestens nach der Entscheidung des Bundesschiedsamtes<br />

zum Heil- und Kostenplan und<br />

anderen grundlegenden Hinweisen notwendig<br />

wird.<br />

Weitere Hinweise zu den Festzuschüssen können<br />

unserer Homepage unter<br />

www.zahnaerzte-nr.de<br />

entnommen werden.<br />

9. Zweifelsfragen und Probleme im Zusammenhang<br />

mit den Festzuschüssen<br />

Auf die vielfältigen Möglichkeiten, sich über aktuelle<br />

Meinungsbildungen im Zusammenhang mit<br />

den Festzuschüssen zu informieren, hatten wir im<br />

Informationsdienst Nr. 1/20<strong>05</strong> hingewiesen.<br />

Zu einer Vielzahl von Anfragen, die uns über die<br />

Hotline oder in anderer Weise erreichten, hat sich<br />

der Vorstand der KZV <strong>Nordrhein</strong> inzwischen eine<br />

Meinung gebildet. Sortiert nach Schlagwörtern<br />

bzw. nach Befundklassen haben wir die Antworten<br />

auf vielfach gestellte Fragen gebündelt und<br />

fügen diese diesem Informationsdienst bei. Diese<br />

Informationen sind auch auf unserer Homepage<br />

unter www.zahnaerzte-nr.de eingestellt.<br />

III. ABRECHNUNGS- + VERTRAGSHINWEISE<br />

1. Richtlinien des Bundesministeriums für<br />

Familie, Senioren, Frauen und Jugend für<br />

die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden<br />

vom 01. Februar 20<strong>05</strong><br />

Das als Anlage beigefügte Druckstück bitten wir<br />

gegen das in Ihrem Ratgeber Band II unter der<br />

Klappe III-5a befindliche Druckstück komplett<br />

auszutauschen.<br />

Sofern Sie – wie mit unserem Informationsdienst<br />

9/2000 empfohlen – die Erläuterungen der KZBV<br />

zur Neufassung der ab 01. Juli 2000 geltenden<br />

Richtlinien für die zahnärztliche Versorgung von<br />

Zivildienstleistenden ebenfalls unter der Klappe<br />

III-5a abgeheftet haben sollten, möchten wir Sie<br />

nunmehr bitten, diese dort zu entnehmen und zu<br />

vernichten. Inhalt der Klappe III-5a des Ratgebers<br />

Band II ist somit ausschließlich das Druckstück<br />

"Richtlinien des Bundesausschusses für<br />

Familie, Frauen und Jugend für die zahnärztliche<br />

Versorgung von Zivildienstleistenden vom<br />

01. Februar 20<strong>05</strong>" einschließlich Anlagen (= insgesamt<br />

4 Blätter).<br />

2. Beschluss des Bewertungsausschusses<br />

zu den Bema-Positionen 101-104<br />

vom 22. 12. 2004 gemäß § 87 Abs. 3 SGB V<br />

Nachdem der Beschluss des Bewertungsausschusses<br />

durch das Bundesministerium für Gesundheit<br />

und Soziale Sicherung nicht beanstandet<br />

wurde, möchten wir Sie nunmehr im Nachgang<br />

zu unserem Informationsdienst 1/20<strong>05</strong> vom<br />

10.01.20<strong>05</strong> über das Abrechnungsverfahren<br />

informieren.<br />

Nach Information der KZBV sind die Leistungen<br />

nach den Bema-Positionen 101-104 unter<br />

Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behand-<br />

6


Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />

lungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch)<br />

wie folgt zu beantragen und abzurechnen:<br />

Beantragung<br />

Bei der Beantragung ist der Heil- und Kostenplan<br />

für Zahnersatz untrennbar beizufügen, da die<br />

Leistungen nur im Zusammenhang mit Befunden<br />

der Klasse 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

erbracht werden können. Auf dem Heil- und Kostenplan<br />

soll im Feld "Bemerkungen" ein Hinweis<br />

auf die Defektprothese/Epithesen erfolgen.<br />

Abrechnung<br />

Die Abrechnung ist getrennt von den übrigen<br />

Abrechnungen von Bema-Teil 2 bei der KZV<br />

einzureichen. Die zahntechnischen Leistungen<br />

im Zusammenhang mit den Leistungen 101-104<br />

sind dabei von den übrigen zahntechnischen<br />

Leistungen im Zusammenhang mit dem Zahnersatz<br />

getrennt abzurechnen.<br />

3. Abrechnung der Pos. 7700 und 7750<br />

Bei der Abrechnung im Jahre 2004 hat sich nach<br />

Einführung der GOÄ-Positionen ein Missverhältnis<br />

in der Abrechnung der Berichte herausgestellt,<br />

was nur durch eine Fehlinterpretation entstanden<br />

sein kann.<br />

War im Jahre 20<strong>03</strong> das Verhältnis von dem kurzen<br />

Bericht zu dem ausführlichen Bericht 38:1, so<br />

hat sich im Jahre 2004 das Verhältnis auf 2:1<br />

verändert.<br />

Aus diesem Grund weisen wir<br />

1. nochmals auf den Leistungsinhalt der<br />

Pos. 7750 hin und<br />

2. auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit.<br />

Auch wenn der Leistungsinhalt der Pos. 7750<br />

erbracht wird, so kann diese Position nur zur<br />

Abrechnung gelangen, wenn sie unbedingt<br />

notwendig ist und ein Bericht nach GOÄ 7700<br />

nicht ausreichend gewesen wäre.<br />

4. Überprüfung der Angaben zur Mitgliedschaft<br />

auf Heil- und Kostenplänen<br />

Die AOK Rheinland hat darauf hingewiesen, dass<br />

sie in Zukunft die Prüfung der Leistungspflicht der<br />

Krankenkasse hinsichtlich der abgerechneten<br />

Leistungen – insbesondere auch bei Zahnersatz<br />

– lückenlos durchführen will. Ansprüche der<br />

Krankenkassen könnten sich ergeben, wenn<br />

zwischen Genehmigung und Eingliederung ein<br />

Mitgliedschaftswechsel entstanden ist.<br />

Die AOK Rheinland bittet darum, aus diesem<br />

Grund insbesondere auch auf den Heil- und Kostenplänen<br />

darauf zu achten, dass die Personalienfelder<br />

lückenlos und gut lesbar ausgefüllt sind.<br />

Wir bitten, dies zu beachten.<br />

5. Verlängerte Gültigkeitsfrist von Krankenversichertenkarten<br />

der Heilfürsorge BGS<br />

Voraussichtlich wird zum 1. Juli 20<strong>05</strong> der Bundesgrenzschutz<br />

den Namen "Bundespolizei"<br />

erhalten. Durch die geänderte Kostenträgerbezeichnung<br />

wird die Neuausgabe von Krankenversichertenkarten<br />

an die Heilfürsorgeberechtigten<br />

notwendig.<br />

Die erste Serie der bisher im Umlauf befindlichen<br />

BGS-Krankenversichertenkarten würde aufgrund<br />

des "gültig bis"-Datums bereits zum 1. April 20<strong>05</strong><br />

ungültig sein. Jedoch ist eine Neuausstattung der<br />

Berechtigten mit neuen Krankenversichertenkarten<br />

"Bundespolizei" zu diesem Zeitpunkt noch<br />

nicht möglich, da das für die Umbenennung erforderliche<br />

Gesetz bis dahin noch nicht verabschiedet<br />

sein wird. Daher bittet das Bundesministerium<br />

des Innern um eine Übergangsfrist<br />

von einem Quartal, in dem die ungültig gewordenen<br />

BGS-Krankenversichertenkarten<br />

weiterhin als Anspruchsberechtigungsausweis<br />

akzeptiert werden.<br />

Bitte beachten Sie, dass mithin im II. Quartal<br />

20<strong>05</strong> heilfürsorgeberechtigte Polizeibeamtinnen<br />

und -beamte in den Praxen erscheinen<br />

können, die über eine nur bis zum 31. März<br />

20<strong>05</strong> gültige Krankenversichertenkarte verfügen.<br />

Diese Karten können aber dennoch eingelesen<br />

und die Fälle auch abgerechnet werden.<br />

Für den Fall, daß Ihre Praxis-EDV eine Abrechnung<br />

aufgrund des abgelaufenen Gültigkeitsdatums<br />

nicht durchführt, bitten wir Sie, in diesem<br />

Einzelfall die Abrechnung im Ersatzverfahren<br />

manuell durchzuführen.<br />

6. Merkblatt über die vertragszahnärztliche<br />

Versorgung von Personen nach über-<br />

oder zwischenstaatlichem Krankenversicherungsrecht<br />

hier: Rundschreiben der DVKA vom<br />

18.02.20<strong>05</strong>; Einführung der Europäischen<br />

Krankenversichertenkarte (EHIC) in Liechtenstein<br />

und Österreich zum 01.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />

Als Anlage übersenden wir Ihnen das Schreiben<br />

der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversi-<br />

7


Informationsdienst 3/20<strong>05</strong><br />

cherung – Ausland (DVKA) nebst Anlage. Wir<br />

möchten Sie bitten, die beigefügte aktualisierte<br />

Übersicht über die gültigen Anspruchsnachweise<br />

sowie die jeweils geltenden Übergangsfristen zu<br />

beachten.<br />

7. Einführung des neuen Heil- und Kostenplans<br />

für die heilfürsorgeberechtigten Polizei(vollzugs)beamten<br />

im Bundesgrenzschutz<br />

Im Informationsdienst Nr. 9 vom 19.11.2004 hatten<br />

wir darüber informiert, dass das Festzuschuss-System<br />

von den Heilfürsorgeträgern auf<br />

Bundesebene, mithin auch vom Bundesministerium<br />

des Innern für die Polizei(vollzugs)beamten<br />

im Bundesgrenzschutz, nicht übernommen wird.<br />

Entsprechend dem Konsens mit der KZBV wird<br />

daher bei diesen Leistungsberechtigten die Planung<br />

und Abrechnung bis auf wenige Modifikationen<br />

in der bisherigen Form und Gültigkeit bei<br />

der Leistungserbringung und Abrechnung unverändert<br />

fortgeführt.<br />

Die neuen Richtlinien des Bundesministeriums<br />

des Innern hatten wir Ihnen mit Informationsdienst<br />

1/20<strong>05</strong> übersandt und um Einsortierung in<br />

den Ratgeber Band II gebeten. Auch der modifizierte<br />

Heil- und Kostenplan steht nunmehr fest.<br />

Der Heil- und Kostenplan wird dem behandelnden<br />

Zahnarzt jeweils durch den heilfürsorgeberechtigten<br />

Leistungsempfänger zur<br />

Verfügung gestellt. Zu Ihrer Information haben<br />

wir ein Exemplar dieses für diesen Personenkreis<br />

zukünftig zu verwendenden Heil- und Kostenplans<br />

diesem Informationsdienst beigefügt.<br />

IV. ALLGEMEINE HINWEISE<br />

1. KZV <strong>Nordrhein</strong> stellt Abrechnungsportal<br />

auf der IDS in Köln vor.<br />

Vom 12. bis 16. April 20<strong>05</strong> stellt die KZV <strong>Nordrhein</strong><br />

ihr neues Internet-Portal unter dem Titel<br />

www.mykzv.de der Fachöffentlichkeit und ihren<br />

Mitgliedern im Rahmen der Internationalen Dental<br />

Schau (IDS) in Köln vor. Mit www.mykzv.de<br />

können die nordrheinischen Vertragszahnärzte<br />

künftig online ihre Abrechnungsdaten übermitteln,<br />

in ihren eigenen Abrechnungsdokumenten und<br />

sonstigen KZV-Belegen recherchieren und wichtige<br />

KZV-Informationen tagesaktuell im Message<br />

Center abrufen.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie im Internet<br />

unter www.mykzv.de oder telefonisch unter<br />

0211 / 96 84 0 bzw. 0211 / 96 84 416.<br />

Mit freundlichen kollegialen Grüßen<br />

KASSENZAHNÄRZTLICHE VEREINIGUNG<br />

NORDRHEIN<br />

Der Vorstand<br />

R. Wagner R. Hehemann Dr. H. Bußmann<br />

Anlagen<br />

8


Richtlinien des<br />

Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend<br />

für die zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden<br />

vom 01. Februar 20<strong>05</strong><br />

Die zahnärztliche Versorgung der Zivildienstleistenden (Zdl) ist gemäß § 75 Abs. 3 SGB V<br />

sichergestellt, soweit diese Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge nach den Vorschriften<br />

des Zivildienstgesetztes haben.<br />

1. Zweck<br />

Mit diesen Richtlinien wird die zahnmedizinisch notwendige, ausreichende, zweckmäßige<br />

und wirtschaftliche zahnärztliche Versorgung von Zivildienstleistenden geregelt.<br />

Sie regeln im einzelnen<br />

- die Voraussetzungen für die Beantragung genehmigungspflichtiger zahnärztlicher Behandlungsmaßnahmen<br />

- die Entscheidungsgrundlagen über Anträge auf genehmigungspflichtige zahnärztliche<br />

Behandlungen durch den Zahnärztlichen Dienst des Bundesamtes für den Zivildienst<br />

(BAZ).<br />

2. Ziel der Behandlung<br />

Ziel der zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen für Zivildienstleistende ist die Erhaltung<br />

oder Wiederherstellung der Verwendungsfähigkeit für die Dauer der Dienstzeit.<br />

Bei bereits länger als einem halben Jahr vor Dienstbeginn bestehender Notwendigkeit einer<br />

prothetischen Versorgung kann diese nicht auf Kosten des BAZ durchgeführt werden, es sei<br />

denn, es handelt sich um eine unaufschiebbare Maßnahme.<br />

-2-


3. Genehmigungspflichtige Behandlungsmaßnahmen<br />

3.1 Beantragung<br />

Die Anträge müssen spätestens zwei Monate vor Dienstende beim BAZ vollständig vorliegen.<br />

Die Behandlungsplanung muss auf das Gesamtgebiss abgestimmt sein.<br />

Eine zahnärztlich-prothetische Behandlung ist auf dem Heil- und Kostenplan – Zivildienst<br />

- unter Hinzufügung von aktuellen, aussagefähigen Röntgenbildern zu beantragen.<br />

Dieser Heil- und Kostenplan steht im Internet als Download.zur Verfügung oder kann<br />

beim Bundesamt für den Zivildienst – Zahnärztlicher Dienst -, angefordert werden.<br />

Systematische Behandlungen von Parodontopathien (PA) sind auf dem mit den Ersatzkassen<br />

vereinbarten Vordruck zu beantragen.<br />

Funktionsanalytische-/funktionstherapeutische Maßnahmen sind formlos unter Hinzufügung<br />

des klinischen Funktionsstatus (z.B. Testbogen der Arbeitsgemeinschaft für<br />

Funktionsdiagnostik in der DGZMK, siehe auch Punkt 6.2) zu beantragen.<br />

Schienenbehandlungen sind auf dem Formular „Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen“<br />

zu beantragen..<br />

3.2 Mehrkostenvereinbarung<br />

Wird aufwändigere Zahnbehandlung als notwendig vereinbart, ist zwischen dem Zahnarzt<br />

und dem Zdl hierüber vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Mehrkostenvereinbarung<br />

zu schließen. Die Mehrkosten sind dem Zdl privat in Rechnung zu stellen.<br />

3.3 Entscheidung<br />

Die Entscheidung über die Gewährung einer genehmigungspflichtigen zahnärztlichen<br />

Behandlung wird vom Zahnärztlichen Dienst des BAZ getroffen.<br />

Gegen diese Entscheidung kann der Zdl innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.<br />

-3-


3.4 Geltungsdauer<br />

Die Kostenzusage wird für die Dauer von 6 Monaten erteilt, längstens jedoch bis Dienstende.<br />

Kann die Behandlung aus unvorhersehbaren Gründen (z.B. Krankheit) nicht innerhalb<br />

der Zivildienstzeit abgeschlossen werden, kann auf Antrag eine Verlängerung der<br />

Genehmigung bis längstens drei Monate nach Dienstende gewährt werden.<br />

4. Beginn der Behandlung<br />

Maßnahmen für genehmigungspflichtige Behandlungen die über die Befunderhebung und<br />

Planung hinausgehen, dürfen erst begonnen werden, wenn der entsprechende Antrag genehmigt<br />

worden ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. In solchen dringenden Fällen<br />

kann eine telefonische Genehmigung von der Zahnärztin des BAZ eingeholt werden. Ebenso<br />

kann Interimsersatz in unaufschiebbaren Fällen vor erteilter Genehmigung eingegliedert werden.<br />

Wird eine genehmigungspflichtige Behandlung ohne oder vor Erteilung der Genehmigung<br />

durch das BAZ begonnen oder durchgeführt, so werden die Kosten für diese Behandlung<br />

nicht vom BAZ übernommen. Eine begonnene oder bereits durchgeführte Behandlung wird<br />

nachträglich nicht genehmigt.<br />

5. Durchführung der Behandlung<br />

5.1 Vorbehandlung<br />

Die Vorbehandlung muss so rechtzeitig durchgeführt und die genehmigungspflichtige<br />

Behandlung so rechtzeitig beantragt werden, dass bis zur Entlassung des Zdl aus dem Zivildienst<br />

auch die Nachbehandlung abgeschlossen werden kann.<br />

5.2 Werkstoffe<br />

Es sollen nur solche Werkstoffe verwendet werden, die klinisch ausreichend erprobt sind.<br />

Dentallegierungen werden bis zu einem Preis von 10 € pro Gramm zuzüglich Mehrwertsteuer<br />

übernommen. Mehrkosten sind dem Zdl in Rechnung zu stellen (siehe Punkt<br />

3.2).<br />

5.3 Verblendungen<br />

Keramikverblendungen werden im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 und im Oberkiefer<br />

bis Zahn 5 übernommen.<br />

-4-


5.4 Änderung eines genehmigten Antrages<br />

Stellt sich nach erteilter Genehmigung oder nach Behandlungsbeginn heraus, dass die<br />

Behandlung nicht in der genehmigten Form durchgeführt werden kann, so ist eine erneute<br />

Genehmigung durch das BAZ erforderlich.<br />

6. Weitere Vorschriften<br />

6.1 Kieferorthopädische Behandlung<br />

.<br />

Kieferorthopädische (Kfo) Behandlungsmaßnahmen sind für Zivildienstleistende grundsätzlich<br />

nicht vorgesehen.<br />

Befindet sich der Zdl bei Dienstantritt in der Retentionsphase, werden die Kosten während<br />

der Zivildienstzeit zu BEMA-Sätzen zu 100 % (d.h. ohne Eigenanteil des Zdl) vom<br />

BAZ übernommen.<br />

6.2 Funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen<br />

Die Durchführung von funktionsanalytischen und -therapeutischen Maßnahmen ist während<br />

der Zivildienstzeit grundsätzlich nicht vorgesehen.<br />

Führen Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen zur Einschränkung oder Gefährdung der<br />

Verwendungsfähigkeit des Zdl und sind diese durch sonstige zahnärztliche Maßnahmen<br />

oder physikalisch-medizinische Behandlungen nicht zu beeinflussen, können in diesen<br />

besonders begründeten Ausnahmefällen FAL/FTL beantragt werden.<br />

Die Genehmigung von FAL/FTL im Rahmen einer prothetischen Versorgung ohne o.a.<br />

funktionelle Störungen ist nicht möglich.<br />

Kosten für die Befunderhebung werden auch bei Ablehnung des Antrages bis zum<br />

2,3fachen Satz GOZ übernommen.<br />

6.3 Individualprophylaxe<br />

Die individualprophylaktischen Leistungen werden entsprechend dem BEMA-Z ohne<br />

Altersbegrenzung gewährt. Darüber hinaus ist die Versiegelung von kariesfreien Fissuren<br />

der bleibenden Zähne für alle Prämolaren und Molaren möglich.<br />

-5-


6.4 Implantologische Maßnahmen<br />

Implantatversorgungen sind grundsätzlich kein Bestandteil der unentgeltlichen Heilfürsorge.<br />

7. Gutachten<br />

Bei unterschiedlicher Auffassung zwischen dem BAZ und dem/der behandelnden Zahnarzt/ärztin<br />

über die Planung von Zahnersatz oder über das Vorliegen eines begründeten Ausnahmefalles<br />

einer FAL/FTL-Behandlung hat das BAZ auf Antrag des/der Zahnarztes/-ärztin ein<br />

Gutachten herbeizuführen, sofern der Zdl Widerspruch gegen den Bescheid des BAZ eingelegt<br />

hat und dem Widerspruch auch auf Grund der Widerspruchsbegründung nicht abgeholfen<br />

werden kann.<br />

Gegen die Stellungnahme des Gutachters kann der/die behandelnde Zahnarzt/-ärztin beim<br />

BAZ binnen eines Monats nach Zugang des Gutachtens schriftlich die Einholung eines Obergutachtens<br />

verlangen.<br />

Die Kosten des Gutachtens trägt das BAZ. Die Kosten des Obergutachtens gehen in dem<br />

Umfang zu Lasten des/der Zahnarztes/-ärztin, in dem der Obergutachter der Auffassung<br />

des/der Zahnarztes/-ärztin nicht folgt.<br />

Das BAZ kann sowohl einen genehmigungspflichtigen Antrag als auch ausgeführte Leistungen<br />

in begründeten Fällen begutachten lassen<br />

Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes bestimmt ist, gelten die Richtlinien des gemeinsamen<br />

Bundesausschusses in der Besetzung gemäß § 91 Abs. 6 SGB V (vertragszahnärztliche<br />

Versorgung) sinngemäß. Gleiches gilt für die konservierende und chirurgische Behandlung<br />

sinngemäß. Gleiches gilt für die konservierende und chirurgische Behandlung.<br />

Anlagen<br />

Heil- und Kostenplan<br />

Zahnärztlicher Behandlungsschein<br />

Mitteilung über kieferorthopädische Behandlung


Bundesamt für den Zivildienst<br />

Name, Vorname des Versicherten<br />

Kassen-Nr. PK:<br />

0095102 1 1<br />

Vertragszahnarzt-Nr. VK gültig bis<br />

1 1<br />

Status<br />

Datum<br />

geb. am<br />

Genehmigung durch den Zahnärztlichen<br />

Dienst des Bundesamtes<br />

für den Zivildienst erforderlich<br />

Anschrift<br />

Bundesamt für den Zivildienst<br />

- Zahnärztlicher Dienst –<br />

50964 Köln<br />

1. Befund des gesamten Gebisses / Behandlungsplan<br />

2. Gebührenvorausberechnung<br />

BEMA-Nr. Bew.-Zahl Anzahl Summe<br />

Punktesumme =<br />

Heil- und Kostenplan - Zivildienst<br />

- aktuelle, aussagefähige Röntgenbilder sind beizufügen -<br />

Lfd.-Nr.<br />

Stempel des Zahnarztes<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

BEMA-Nr. Bew.-Zahl Anzahl Summe<br />

Punktesumme =<br />

� Unfall oder Unfallfolgen/<br />

Berufskrankheit<br />

� Versorgungsleiden<br />

3. Genehmigung<br />

Entscheidung des<br />

Bundesamtes für den<br />

Zivildienst siehe Anlage<br />

Gutachterlich befürwortet<br />

� ja � nein � teilweise<br />

� Interimsversorgung � Unbrauchbare<br />

Prothese/ Brücke/ Krone<br />

� Immediatversorgung<br />

Alter ca. Jahre<br />

Erläuterungen<br />

Behandlungsplanung<br />

Befund<br />

A = Adhäsivbrücke (Anker,<br />

a = Adhäsivbrücke (Anker,<br />

Spanne)<br />

Spanne)<br />

B = Brückenglied<br />

B = Brückenglied<br />

E = zu ersetzender Zahn<br />

e = ersetzter Zahn<br />

H = Gegossene Halte-<br />

f = fehlender Zahn<br />

und Stützvorrichtung<br />

i = Implantat mit intakter<br />

K = Krone<br />

Suprakonstruktion<br />

M = Vollkeramische oder<br />

ix = zu entfernendes Implantat<br />

keramisch voll ver-<br />

kk = klinisch intakte Krone<br />

blendete Restauration<br />

kw = erneuerungsbedürftige<br />

O = Geschiebe, Steg etc.<br />

Krone<br />

PK = Teilkrone<br />

pw = erhaltungswürdiger Zahn<br />

R = Wurzelstiftkappe<br />

mitpartiellen substanz-<br />

S = implantatgetragene<br />

defekten<br />

Suprakonstruktion<br />

r = Wurzelstiftkappe T = Teleskopkrone<br />

nw = erneuerungsbedürftige V = Vestibuläre Verblendung<br />

Wurzelstiftkappe<br />

sw = erneuerungsbedürftige<br />

Suprakonstruktion<br />

t = Teleskop<br />

tw = erneuerungsbedürftiges<br />

Teleskop<br />

ww = erhaltungswürdiger Zahn<br />

mit weitgehender<br />

Zerstörung<br />

X = nicht erhaltungswürdiger<br />

Zahn<br />

)( = Lückenschluss<br />

Eingliederungsdatum:<br />

Herstellungsort bzw. Herstellungsland<br />

des Zahnersatzes:<br />

Der Zahnersatz wurde in der vorgesehenen<br />

Weise eingegliedert.


x Punktwert =<br />

Summe BEMA =<br />

Summe GOZ =<br />

geschätzte Material- und Laborkosten =<br />

Behandlungskosten insgesamt =<br />

Nachträgliche Leistungen:<br />

x Punktwert<br />

geschätzte Material- und Laborkosten =<br />

Datum / Unterschrift des Zahnarztes<br />

Aufkleber des ZDL<br />

=<br />

Datum / Unterschrift und Stempel<br />

des Gutachters<br />

4. Abrechnung<br />

1 Zahnärztliches Honorar BEMA<br />

2 Zahnärztliches Honorar GOZ<br />

3 Fremdlabor-Kosten<br />

4 Praxislabor/ -material<br />

5 Versandkosten Anz.<br />

6 Gesamtsumme<br />

Datum / Unterschrift des Zahnarztes<br />

Euro Ct.


BAZ<br />

RefL.: VAe Dr. Franz<br />

Ref.: VAe Dr. Bodens-Frömder<br />

Sb.: RAmtm Stockhausen<br />

Vfg.<br />

1.<br />

Kieferorthopädische Praxis<br />

Mein Zeichen (bei Rückantwort bitte stets angeben) Meine Nachricht vom Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom<br />

I 4B - PK:<br />

Heilfürsorge im Zivildienst;<br />

hier: kieferorthopädische Behandlung bei dem Zivildienstleistenden (ZDL)<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

der oben genannte Patient befindet sich bei Ihnen zur Zeit in der Retentionsphase seiner kieferorthopädischer<br />

Behandlung und ist ab dem Zivildienstleistender.<br />

Die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung im Rahmen der Retentionsphase werden somit<br />

ab diesem Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum Zivildienstende, vom Bundesamt übernommen.<br />

Ich bitte Sie deshalb, die ab dem erbrachten Leistungen über Ihre Kassenzahnärztliche<br />

<strong>Vereinigung</strong> (KZV) nach Gebührentarif D des Vertrages zwischen der Kassenzahnärztlichen<br />

Bundesvereinigung (KZBV) und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V. (VdAK) sowie<br />

dem Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.V. (AEV) zu 100 % abzurechnen.<br />

Für Zivildienstleistende gilt die Eigenanteilsregelung nach § 29 SGB V nicht.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Im Auftrag<br />

Stockhausen<br />

2. ab an 1. am<br />

3. z.d.A.<br />

I.A.<br />

Bearbeitung<br />

Herr Stockhausen<br />

Telefon (02 21) Telefax (02 21)<br />

36 73-1389 36 73-1821<br />

E-Mail<br />

rstockha@baz.bund.de<br />

Datum<br />

19.01.20<strong>05</strong>


Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />

Fragen – Antworten zu den Festzuschüssen<br />

Befundklasse 1<br />

• Festzuschuss bei Zahn 14 (20b)?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Es sind die Festzuschüsse Nrn. 1.1 und 1.3 anzusetzen.<br />

• Es liegt eine frakturierte Krone in der Front vor. Die erforderliche Wurzelfüllung<br />

an diesem Zahn soll zuerst aushärten und dann mit einem Stiftaufbau versorgt<br />

werden. Ist der Festzuschuss 2.1 ansetzbar oder ist diese Versorgung über GOZ<br />

abrechenbar?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Für das Wiederbefestigen der vorhandenen Kronen und einem Stiftaufbau kann vorliegend der<br />

Festzuschuss Nr. 1.4 oder Nr. 1.5 angesetzt werden. Der Festzuschuss kann jedoch erst<br />

abgerechnet werden, wenn die endodontische Vorbehandlung (siehe Zahnersatz-Richtlinien<br />

Punkt C Ziffer 11) abgeschlossen und die geplante ZE-Versorgung eingegliedert wurde.<br />

• Ist für eine keramische Teilkrone der Festzuschuss 1.2 ansetzbar oder muss diese<br />

Leistung privat abgerechnet werden?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Das Provisorium (Nr. 19) und die<br />

entsprechenden Begleitleistungen sind nach Bema abzurechnen; im Übrigen erfolgt die<br />

Abrechnung nach Maßgabe der GOZ.<br />

• Es wird kein metallischer Stiftaufbau zementiert, sondern ein „weißer“ Stift adhäsiv<br />

befestigt. Trotzdem Befund 1.4 auf HKP und Mehrkosten weißer Stift? Oder ist der<br />

gesamte Stift über die GOZ ohne Festzuschuss abzurechnen?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

In diesem Fall ist der Festzuschuss-Befund Nr. 1.4 anzusetzen. Der gesamte Stift ist nach<br />

Maßgabe der GOZ abzurechnen; es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Zur<br />

Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt die KZV <strong>Nordrhein</strong>, im Feld „Bemerkungen“<br />

darauf hinzuweisen, dass es sich um einen adhäsiv befestigten Stift handelt.


• Wenn die Zähne 32, 31 und 41 als Befund „ww“ oder „pw“ aufweisen, kann dann als<br />

Festzuschuss 1.1 und 1.3 angesetzt werden?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Wenn im Befund das Kürzel „pw“ eingetragen wird, ist ein Festzuschuss nach 1.2 ansetzbar.<br />

Wird im Befund das Kürzel „ww“ eingetragen, sind die Festzuschüsse nach 1.1 (3x) und 1.3 (3x)<br />

ansetzbar. Die Festzuschüsse 1.2 und 1.3 können nicht kombiniert werden, da sie nur im gleichen<br />

Kiefer jedoch nicht am gleichen Zahn nebeneinander abrechenbar sind.<br />

TP<br />

R<br />

B<br />

• Wenn auf dem HKP eine Teleskopprothese beantragt wird, bekommt der Patient<br />

tatsächlich den Zuschuss TV (Festzuschuß nach 3.2) unter der Voraussetzung, dass<br />

die Eckzähne mit Teleskopkronen versorgt werden? Was kann bei dem folgenden<br />

Befund und Planung beantragt werden?<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f k k x ww ww k b f f<br />

R<br />

TP<br />

E E T TV TV TV E E E<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Bei dem geschilderten Befund sind die Voraussetzungen für einen Festzuschuss zur<br />

Teleskopversorgung (Nr. 3.2) nicht gegeben. Die Regelversorgung sieht eine Modellgussprothese<br />

mit Kronen vor. Für die Zähne 33 und 43 sind die Festzuschüsse 1.1 und 1.3 ansetzbar. Für die<br />

Zähne 34 und 46 - sofern diese ebenfalls „kw“ sind - ist ebenfalls der Befund 1.1 ansetzbar,<br />

hierbei wären jedoch die Verblendgrenzen zu beachten.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Können bei den Befunden 1.1, 1.2 und 1.3 die Bema-Positionen 7b und 98a<br />

abgerechnet werden?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Wenn die Bema-Position 7b aus Planungsgründen erforderlich ist - es kann ja gegebenenfalls 14<br />

x 1.1 vorliegen - dann ist diese auch abrechenbar. Die Position 98a ist abrechenbar, wenn ein<br />

konfektionierter Löffel aus anatomischen Gründen nicht ausreicht. Gemäß den<br />

Abrechnungsbestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes, ist die Bema-Pos. 98a nur<br />

abrechenbar, wenn ein üblicher Löffel wegen der anatomischen Verhältnisse nicht ausreicht und<br />

ein laborgefertigter individueller Löffel oder ein üblicher Löffel, der individualisiert wurde,<br />

Verwendung findet, jedoch nicht neben einer Einzelkrone.<br />

• Können die Festzuschüsse 1.1, 1.2 und 1.3 mit den Festzuschüssen nach Befundklassen 3<br />

kombiniert werden?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Der Festzuschuss nach 1.1 ist kombinierbar mit einem Festzuschuss der Befundklassen 3, wenn<br />

der Zahn „kw“ oder „ww“ ist bzw. – bei Halteelementen – bei unzureichender<br />

Retentionsmöglichkeit. Der Festzuschuss nach Nr. 1.2 ist kombinierbar mit einem Festzuschuss<br />

der Befundklasse 3, wenn der Zahn „pw“ ist; jedoch nicht am selben Zahn mit Festzuschuss 1.3.<br />

Der Festzuschuss 1.3 ist mit einem Festzuschuss der Befundklassen 3 im Verblendbereich<br />

entsprechend kombinierbar. (vgl. hierzu Mappe „Abrechnungshilfe für Festzuschuss“)<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Befundklasse 2<br />

• Gelten Freiendbrücken als Regelversorgung, gleichartige oder andersartige<br />

Versorgung?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Hinsichtlich der Zuordnung einer Freiendbrücke zur Versorgungsform ist die Befundsituation<br />

ausschlaggebend. Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesial oder<br />

distalen Freiendbrücke gehören bei den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 zu den<br />

Regelversorgungsleistungen die Bema-Leistungen 91a (Brückenanker, metallische Vollkrone),<br />

91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückespanne). Diese Leistungen fallen auch<br />

bei einer Freiendbrücke an. Daher ist bei dieser Befundsituation eine Freiendbrücke<br />

Regelversorgung oder – beispielsweise bei Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen –<br />

gleichartige Versorgung. Die Freiendbrücke ist demnach entweder in allen Teilen oder teilweise<br />

nach Bema abzurechnen.<br />

Die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahnes gilt ebenfalls als<br />

Regelversorgung, weil die entsprechenden Bema-Leistungen 91a (Brückenanker, metallische<br />

Vollkrone) und 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) in der Liste der<br />

Regelversorgungsleistungen enthalten sind.<br />

Bei einer Freiendsituation mit einer distalen Freiendbrücke ist der Festzuschuss 3.1 ansetzbar.<br />

Die Modellgussprothese stellt die Regelversorgung dar. Wird bei diesem Befund eine<br />

Freiendbrücke geplant, handelt es sich wegen des Wechsels der Versorgungsform um eine<br />

andersartige Versorgung.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Wie ist bei einer Freiendbrücke ein neben dem lückenangrenzenden Pfeilerzahn stehender<br />

Pfeilerzahn zu bezuschussen?<br />

TP<br />

R K KV BV<br />

B ww ww f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Für den o.g. Befund ist der Festzuschuss 2.1 (1x) und 2.7 (2x) ansetzbar.<br />

Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt.<br />

Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den<br />

lückenangrenzenden Pfeilerzahn. Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die<br />

Befunde 2.1-2.5 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen<br />

einbezogen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt<br />

angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig („ww“)<br />

gekennzeichnet ist, kein Festzuschuss nach 1.1 ansetzbar ist. Demnach, kommt kein weiterer<br />

Festzuschuss nach der Befund-Nr. 1.1 zusätzlich zu den Festzuschüssen der Befundklasse 2 in<br />

Betracht.<br />

• Ist die angegebene Regelversorgung lt. Punkt A. Ziffer 3 der Festzuschuss-<br />

Richtlinien korrekt?<br />

TP KM BM BM KM KM BM KM<br />

R KH E E KVH KV BV KV<br />

B f ww x x ww ww x ww f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

f e e e e e e e e e e e e e e f<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Nein. Gemäß des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses Punkt A (Allgemeines)<br />

Ziffer 3 ist festsitzender Zahnersatz als Regelversorgung grundsätzlich indiziert, wenn eine<br />

natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-<br />

Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden<br />

der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.<br />

Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />

Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz nur indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit<br />

einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet.<br />

• Können bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke bei intakten Nachbarzähnen die<br />

Festzuschüsse 2.1 + 2.7 (im Verblendbereich) angesetzt werden, oder ist dies nur<br />

möglich, wenn die Lücken begrenzenden Zähne „ww“ sind? Wie ist zu verfahren,<br />

wenn bereits eine Suprakonstruktion vorhanden ist und diese erneuerungsbedürftig<br />

ist?<br />

In diesem Fall kommt immer ein Festzuschuss nach Nr. 2.1 und ggfs. zusätzlich ein Festzuschuss<br />

nach Nr. 2.7 zum Ansatz. Für die Erneuerung der Suprakonstruktion für ein vorhandenes<br />

Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke ist ein Festzuschuss nach 7.1 und im<br />

Verblendbereich nach 1.3 ansetzbar.<br />

• Der Patient wünscht eine Modellgussprothese, ist dennoch ein Befund nach 2.2 [2x]<br />

ansetzbar? Wie wird hier die Bezuschussung geregelt, was wird beantragt?<br />

(Unterkiefer ohne weiteren Befund)<br />

TP<br />

R<br />

B f ww f f ww ww f f ww f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

f f<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Falls die Brücken medizinisch indiziert sind, sind die Festzuschüsse 2.2 (2x) 2.7 (4x) ansetzbar.<br />

Die Versorgung mit einer Modellgussprothese ist in diesem Fall andersartig.<br />

• Gegeben ist eine zahnbegrenzte Lücke, so dass eine Brücke erforderlich wäre. Die<br />

Nachbarzähne sind karies- und füllungsfrei, gilt zukünftig „Zahnerhalt“ vor<br />

„Zahnersatz“? Ist Regelversorgung dann Modellguss?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Der Befund ist in dieser Situation eine zahnbegrenzte Lücke im Sinne der Befunde Nrn 2.1 bis<br />

2.5. Regelversorgung ist mithin nicht die Modellgussprothese, sondern festsitzender Zahnersatz.<br />

Ob die Zähne karies- und füllungsfrei sind, spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle.<br />

• Für lückenangrenzende Zähne nach den Befunden der Befundklasse 2 sind Befunde<br />

nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Heißt dies, dass die Regelversorgung eine<br />

Brücke ist und der Festzuschuss für eine Brücke gezahlt wird, auch wenn nur der<br />

Zahn neben der Lücke überkront wird und die Lücke nicht geschlossen wird?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Die Festzuschüsse können erst dann gewährt und abgerechnet werden, wenn der auslösende<br />

Befund – hier die Lückensituation – tatsächlich versorgt ist (Punkt A Ziffer 2 der Festzuschuss-<br />

Richtlinien). Dies wäre vorliegend nicht der Fall. Des weiteren möchten wir darauf hinweisen,<br />

das die Festzuschüsse 1.1 und 1.3 für Pfeilerzähne nicht zusätzlich ansetzbar sind.<br />

• Der Patient ist zur Zeit mit einer insuffizienten Brücke von Zahn 17-27 mit zwei<br />

Brückengliedern (Zahn 22 und 26) versorgt. Die Brücke ist erneuerungsbedürftig.<br />

Der Patient möchte aber bei der Neuversorgung keine festsitzende Brücke, sondern<br />

eine Teleskopprothese. Ist diese Versorgung ein gleichartiger oder ein andersartiger<br />

ZE?<br />

TP T T TV TV TV TV TV TV E TV TV TV E T<br />

R K K KV KV KV KV KV KV BV KV KV KV BV KV<br />

B f kw kw kw kw kw kw kw kw b kw kw kw b kw f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

f f<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Nach Befundlage ist für die Lücken 22 und 26 2x der Festzuschuss 2.1 anzusetzen. Für die<br />

übrigen Zähne (Zähne 17, 16, 15, 14, 13, 12, 11 und 24) die mit einem „kw“ gekennzeichnet<br />

sind, ist der Festzuschuss 1.1 und zusätzlich der Festzuschuss 1.3 ansetzbar, wenn diese im<br />

Verblendbereich liegen. Da die geplante Versorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz ist, stellt<br />

dies in der Regel eine andersartige Versorgung dar.<br />

• Was ist, wenn der Patient bereits mit einer Brücke versorgt ist und zwei weitere<br />

Brücken hinzukommen mit jeweils zwei fehlenden Zähnen?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Bei der Feststellung der Befunde wird der vorhandene noch funktionstüchtig Zahnersatz - auch<br />

Suprakonstruktionen - natürlichen Zähnen gleichgestellt. Somit lösen zwei weitere Brücken mit<br />

jeweils zwei fehlenden Zähnen den Festzuschuss 2x 2.2 aus, sofern die Bestimmungen der<br />

Befundklasse 2 zutreffen (vgl. hierzu Punkt A Ziffer 1 Abs. 2 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

• Die Zuschussbeschreibung in einigen Befunden der Befundklasse 2 definiert die<br />

Abrechenbarkeit „je Lücke“. Daraus wäre zu schließen, dass die<br />

Brückenankerkronen nicht beinhaltet sind, so dass diese mit dem Festzuschuss 1.1<br />

abzurechnen wären. Denn die Anker sind ja nicht die Lücke! Die Regelversorgung<br />

enthält aber die Bema-Positionen 91a und 91c. Also Festzuschuss nach der<br />

Befundklasse 2 je Lücke inklusive der Ankerzähne?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Ja, je Lücke einschließlich der Ankerzähne. Dies ergibt sich – wie richtig erkannt – aus den als<br />

Regelversorgung hinterlegten Bema-Leistungen zu den Befunden 2.1 bis 2.6. Für<br />

lückenangrenzende Zähne nach den Befundenklassen 2 sind die Befunde 1.1 und 1.3 nicht<br />

ansetzbar. (vgl. hierzu KZBV-Ordner „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ mit der<br />

dazugehörigen Kombinationstabelle „Abrechnungshilfe für Festzuschüsse“)<br />

• Die Regelversorgung wäre eine Brücke von 44 – 48; der Zahn 48 soll mit einer<br />

Vollgusskrone versorgt werden; implantatgetragene Kronen 45, 46 und 47. Wie wird<br />

abgerechnet?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen: Bei der Erstversorgung von Implantaten<br />

Festzuschuss 2.3 (1x) und 2.7 (1x). Die geplante Versorgung mit implantatgetragenem<br />

Zahnersatz stellt eine andersartige Versorgung dar und ist nach Maßgabe der GOZ direkt mit dem<br />

Patienten abzurechnen. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der<br />

Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V). Sofern es sich um eine Neuversorgung der Implantate<br />

handelt, ist der Festzuschuss 7.2 ([3x] für die Zähne 45, 46, 47) und 1.1 (für Zahn 48) ansetzbar.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Worin besteht der Unterschied zwischen 2.1 und 2.2? Die Begründung ist gleich.<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Der Unterschied besteht in der Anzahl der fehlenden Zähne:<br />

Nr. 2.1: Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn.<br />

Nr. 2.2: Zahnbegrenzte Lücke mit zwei fehlenden Zähnen.<br />

• Folgende Situation ergibt sich: 34 – 37 Brücke mit zwei fehlenden Zähnen;<br />

45 – 47 Brücke mit einem fehlenden Zahn; die Zähne 33 – 44 sind mit Einzelkronen<br />

versorgt. Welche Festzuschüsse werden hier angesetzt?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Unter Beachtung der Festzuschuss-Richtlinien Punkt A Ziffer 3 kommen vorliegend folgende<br />

Befunde zum Ansatz:<br />

Für die Zähne 33 bis 44 je 1x 1.1 und je 1x 1.3, wenn die Zähne „ww“ sind;<br />

für die Zähne 34 bis 37: 1 x 2.2 und 2.7;<br />

für die Zähne 45 bis 47: 1 x 2.1.<br />

• Werden die 8-er als fehlende Zähne für Befunde nach 2 mitgezählt?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Nein, in der Befundklasse 2 ist ein fehlender Weisheitszahn nicht mitzuzählen. In der<br />

Befundklasse 3 ist die Angabe „E“ für den Weisheitszahn zur Ermittlung der Bema-Pos. 96<br />

notwendig. Sie ist aber für die Ermittlung des Festzuschusses irrelevant.<br />

• Sofern ein Befund vorliegt, bei dem mehr als vier Zähne fehlen, hat der Patient<br />

keinen Anspruch mehr auf einen Festzuschuss nach der Befundklasse 2. Auch<br />

nicht, wenn diese Zähne aufgrund einer kieferorthopädischen Behandlung<br />

entfernt wurden bzw. diese nicht angelegt sind? Oder gibt es für diese Fälle eine<br />

Ausnahmeregelung?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Der Lückenschluss zählt nicht als fehlender Zahn; entscheidend bei der Feststellung der<br />

Befunde ist die topographische Lage der Zähne.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Befundklasse 3<br />

• Welche Festzuschüsse müssen angesetzt werden, 2x 2.5, 1x 2.2 und 5x 2.7?<br />

TP<br />

R K B K BV BV KV BV KV<br />

B ww f ww f f ww f ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Nein. Eine „dreispannige“ Brücke ist wegen der Befundbeschreibung zum Festzuschuss 2.5 nicht<br />

als Regelversorgung vorgesehen. Richtigerweise sind daher folgende Festzuschüsse anzusetzen:<br />

3.1 (1x), 1.1 (4 x) und 1.3 (2x).<br />

• Welcher Festzuschuss ist anzusetzen 3.1 oder 2.4?<br />

TP<br />

R<br />

K B B BV BV KV<br />

B ww f f f f ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

In diesem Fall ist grundsätzlich ein Festzuschuss nach 3.1 anzusetzen. Sofern die Pfeilerzähne<br />

den Befund „ww“ aufweisen, können zusätzlich folgende Festzuschüsse angesetzt werden:<br />

1.1 (2x) und 1.3 (1x). Demzufolge stellt die Regelversorgung die Modellgussprothese dar.<br />

Der Befundbeschreibung des Festzuschusses 2.4 ist zu entnehmen, dass dieser Festzuschuss nur<br />

bei einer Lücke mit vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Frontzahnbereich ansetzbar ist. In<br />

diesem Zusammenhang wird auf Punkt A Ziffer 3 Abs. 2 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

hingewiesen.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Wenn bei andersartigem Zahnersatz eine große Brücke angefertigt wird, erhält der<br />

Patient zu dem Zuschuss für Modellguss auch noch 7x den Zuschuss für die Kronen<br />

16, 13, 11, 21, 22, 25, 27 (Zähne erhaltungswürdig – teils Karies am Kronenrand)?<br />

TP<br />

R<br />

B f f k b b k k k k k b k b k f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

f f<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Sofern die genannten Zähne den Befund „kw“ (erneuerungsbedürftige Krone) aufweisen, sind<br />

folgende Festzuschüsse anzusetzen: 3.1 (1x), 1.1 (7x) und 1.3 (4x).<br />

• Folgender Befund liegt vor: Zahn 13/14 und 23/24 sind mit Kronen versehen. Der<br />

Rest ist ersetzt. Geplant ist: 13/14 und 23/24 Teleskopkronen. Regio 11/21 ist jeweils<br />

1 Implantat geplant, das ebenfalls mit Teleskopkronen versorgt werden soll. Der<br />

Rest wird ersetzt. Welche Festzuschüsse sind anzusetzen?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Sofern die Zähne 13, 14, 23 und 24 „kw“ sind ( erneuerungsbedürftige Krone), sind die<br />

Festzuschüsse 3.1 (1x), 1.1 (4x) und 1.3 (4x) anzusetzen, da es sich um eine Erstversorgung mit<br />

einer Suprakonstruktion handelt und keine Ausnahmeindikation nach Abschnitt V. Ziffer 36b der<br />

Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche<br />

Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen vorliegt. Hierbei handelt es sich um andersartige<br />

Versorgung.<br />

• Im Befund 3.2a ist für Regelversorgung eine Teleskopversorgung vorgesehen,<br />

jedoch kein herausnehmbarer Prothesenteil. Ist das so richtig interpretiert?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Richtig. Die herausnehmbare Versorgung (Modellgussprothese) ist dem Befund 3.1 als<br />

Regelversorgung hinterlegt. Sind neben dem Befund 3.1 auch die Befundvoraussetzungen des 3.2<br />

a), b) oder c) erfüllt, kommen beide Festzuschüsse zum Ansatz.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Folgender Befund ist aufgenommen und der Patient ist eingehend aufgeklärt<br />

worden. Der Patient wünscht jedoch nur die Brücke von 21-23. Die Brücke 14-16<br />

soll in einem Jahr gemacht werden. Wie wird hier die Bezuschussung geregelt?<br />

TP<br />

R<br />

B ww f ww f pw f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Da die vorliegende Planung keine medizinische ausreichende Versorgung des Gesamtbefundes<br />

vorsieht und somit nicht den Richtlinien entspricht, erhält der Patient keinen Festzuschuss.<br />

• Ist ein Befund nach der Befundklasse 3 mit Befundklasse 1 kombinierbar?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Ja, der Festzuschuss nach 1.1 ist mit Festzuschüssen der Befundklasse 3 kombinierbar, wenn der<br />

Zahn „kw“ oder „ww“ ist bzw. – bei Halteelementen – bei unzureichender<br />

Retentionsmöglichkeit. Der Festzuschuss nach Nr. 1.2 ist kombinierbar mit Festzuschuss der<br />

Befundklasse 3, wenn der Zahn „pw“ ist; jedoch nicht am selben Zahn mit Festzuschuss 1.3<br />

(vgl. hierzu KZBV-Ordner „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ mit der dazugehörigen<br />

Kombinationstabelle „Abrechnungshilfe für Festzuschuss“)<br />

• Wird die Versorgung andersartig, wenn eine Brücke geplant ist, jedoch ein<br />

Modellguss die Regelversorgung darstellt? Welche Arbeit wird eingetragen?<br />

Antwort der KZV Nordhein:<br />

Auf dem Heil- und Kostenplan sind der zahnmedizinische Befund, die dem Befund nach den<br />

Festzuschuss-Richtlinien zugeordnete Regelversorgung sowie die tatsächlich geplante Therapie<br />

einzutragen. Liegt ein Befund vor, der die Modellgussprothese als Regelversorgung vorsieht (3.1)<br />

und wird tatsächlich eine Brückenversorgung geplant, so stellt diese eine andersartige<br />

Versorgung dar, die auf der Grundlage der GOZ abzurechnen und dem Patienten direkt in<br />

Rechnung zu stellen ist. Dieser erhält von seiner Krankenkasse gegen Vorlage des genehmigten<br />

Heil- und Kostenplans und der Rechnung den bewilligten Festzuschuss erstattet.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Ist es richtig, dass der Festzuschuss 3.2 für die Teleskope nur dann angesetzt werden<br />

darf, wenn im Seitenzahngebiet mindestens der 4er und 5er fehlen? Dies geht aus<br />

dem Text zum Festzuschuss 3.2 so nicht hervor, denn es heißt unter c): „beidseitig<br />

bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe.“ Im Text wird lediglich ausgeführt,<br />

dass es im Seitenzahngebiet (also von 8 – 3) eine zu versorgende Lücke geben muss.<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Die Bundesmantelvertragspartner haben sich auf eine gemeinsame Interpretation des Begriffs<br />

„unterbrochene Zahnreihe“ im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien geeinigt. Danach müssen<br />

mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen (vgl. hierzu Informationsdienst der KZV <strong>Nordrhein</strong> 1/20<strong>05</strong><br />

vom 10.01.20<strong>05</strong>).<br />

• Ist eine Versorgung mit Teleskopen nur noch auf den 3ern möglich?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Die Versorgung mit Teleskopkronen ist grundsätzlich immer möglich, es fragt sich nur, ob es<br />

sich dabei um die Regelversorgung oder um gleich- bzw. andersartigen Zahnersatz handelt.<br />

Bei einem Restzahnbestand von mehr als 3 Zähnen umfasst die Regelversorgung der Befunde<br />

nach 3.2 a) bis c) Teleskopkronen nur auf den Eckzähnen. Zusätzliche Teleskopkronen oder<br />

Verbindungselemente gelten in diesen Befundsituation (3.2 a–c) als gleichartige Versorgung, ihre<br />

Abrechnung erfolgt mithin nach Maßgabe der GOZ. Die übrigen Konstruktionselemente eines<br />

solchen Kombinationszahnersatzes sind hingegen als Regelversorgungsleistungen nach Bema<br />

abzurechnen.<br />

Bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen und dem Erfordernis einer<br />

schleimhaugetragenen Deckprothese (Cover-Denture-Befund) nach Befundklasse 4 (4.1 und/oder<br />

4.3 mit 4.6), ist die topographische Lage der Zähne nicht maßgebend<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Ist im vorliegenden Fall die Versorgung mit Kronen eine Regelversorgung, da<br />

Teleskopkronen nach Befundklasse 3.2 nur an den Eckzähnen möglich sind?<br />

TP<br />

R H E E E E KV KV E E E E H<br />

B f f f f ww ww f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Die angegebene Regelversorgung ist korrekt.<br />

• Dürfen nur noch auf den 3er Teleskopkronen gemacht werden und muss der 4er<br />

fehlen? Was für ein Zuschuss steht den Patienten bei diesem Fall zu?<br />

TP<br />

R<br />

B e e e e t t e e t e t e e e e e<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B e e e e kw x x b b kw kw kw e e e e<br />

R E E E E KVH E E E E KVH KV KV E E E E<br />

TP E E E E TV E E E E TV TV TV E E E E<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Ein Festzuschuss nach 3.2 setzt u.a. eine „unterbrochene Zahnreihe“ voraus; eine solche liegt<br />

nach der gemeinsamen Interpretation der Bundesmantelvertragspartner nur vor, wenn mindestens<br />

der 4er und der 5er fehlen. Anderenfalls kommt nur ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 in Ansatz.<br />

In dem von Ihnen geschilderten Fall kann lediglich ein Festzuschuss nach Nr. 3.1 angesetzt<br />

werden, da der Restzahnbestand mehr als 3 Zähne umfasst und die Voraussetzungen des<br />

Befundes nach 3.2 a)-c) nicht vorliegen. Im o.g. Behandlungsfall sind demnach die Festzuschüsse<br />

3.1, 1.1 (4x), 1.3 (4x) ansetzbar. Bei der Therapieplanung handelt es sich um eine gleichartige<br />

Versorgung.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Sollte jedoch der unten aufgeführte Befund folgender Maßen aussehen, stellen die<br />

Teleskopkronen eine andersartige Versorgung dar.<br />

TP<br />

R<br />

B e e e e t t e e t e t e e e e e<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B e e e e k x x b b k k k e e e e<br />

R E E E E H E E E E H E E E E<br />

TP E E E E TV E E E E TV TV TV E E E E<br />

• Die Regelversorgung sieht an Eckzähnen Verankerungen mittels Teleskopkronen<br />

vor. Diese Eckzähne werden jedoch tatsächlich mit Kronen und Geschieben<br />

versorgt. Gibt es den Zuschuss für Teleskope trotzdem?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Das ist richtig. Die Festzuschüsse werden befund- und nicht therapiebezogen bestimmt. Wenn<br />

statt der Teleskopkrone der Regelversorgung nach 3.2 a) bis c) ein anderes Verbindungselement<br />

(Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg, u.ä) verwendet wird, handelt sich um eine<br />

gleichartige Versorgung.<br />

• Der Zahnersatz ist im Jahr 2004 geplant, begutachtet und genehmigt worden. Da<br />

mit der Versorgung noch nicht begonnen worden ist, muss ein neuer Heil- und<br />

Kostenplan erstellt werden. Welche Festzuschüsse sind ansetzbar? Wie hoch ist der<br />

Festzuschuss für den Patienten (ist Härtefall / 100% nach den alten Regeln)?<br />

TP E E E E E TV TV TV TV TV E E<br />

R E E E E E KVH KV KV KV KVH E H E H<br />

B f e e e e ww ww kw kw ww e e<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R H<br />

f<br />

E<br />

f<br />

E<br />

f<br />

E<br />

ww ww f f f<br />

KVH KVH E E H E<br />

TP E E E TV TV E E H<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Im Oberkiefer stellt die Modellgussprothese mit Kronen die Regelversorgung dar. Demnach sind<br />

die Festzuschüsse 3.1 (1x), 1.1 (5x) und 1.3 (5x) ansetzbar. Im Unterkiefer stellt ebenfalls die<br />

Modellgussprothese mit Kronen die Regelversorgung dar. Hier sind die Festzuschüsse 3.1 (1x),<br />

1.1 (2x) und 1.3 (2x) ansetzbar. Die Teleskopversorgung stellt in diesem Fall eine gleichartige<br />

Versorgung dar.<br />

Grundsätzlich hat der Härtefallpatient Anspruch auf eine Zahnersatzversorgung ohne eigene<br />

Zuzahlung. Zuzahlungsfrei bleibt er aber nur, wenn er sich auf die Regelversorgung beschränkt.<br />

Wählt der Härtefallpatient dagegen gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so ist die<br />

Leistungspflicht der Krankenkassen auf den doppelten Festzuschuss begrenzt. Die darüber<br />

hinausgehenden Kosten hat der Patient selbst zu tragen.<br />

• Es wurden im Jahr 2004 Implantate regio 25, 26 in 2004 gesetzt. Bekommt der<br />

Patient einen Festzuschuss für Einzelkronen oder Modellguss? (Befund im OK: 17-<br />

24 versorgt, 27 fehlt)<br />

TP<br />

R<br />

B f f f f<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B f f<br />

R<br />

TP<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten<br />

hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor<br />

dem Setzen der Implantate bestand. Der geschilderte Befund löst im Moment der Versorgung mit<br />

Suprakonstruktionen einen Festzuschuss nach Nr. 3.1 aus, da eine Freiendsituation<br />

(Lückensituation II) vorliegt. Die Implantate werden bei der Bestimmung des Befundes<br />

fehlenden Zähnen gleichgestellt (Punkt A Ziffer 6 Satz 2 der Festzuschuss-Richtlinien).


• Welche Regelversorgung kommt in Betracht?<br />

TP<br />

R<br />

B f f f f f f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

f f f f f ww f<br />

Antwort der KZV Nodrhein:<br />

Die Regelversorgung ist die Modellgussprothese. Demzufolge ist im Oberkiefer ein Festzuschuss<br />

nach 3.1 anzusetzen. Im Unterkiefer ist ebenfalls der Festzuschuss 3.1 anzusetzen, sowie die<br />

Festzuschüsse 1.1 und 1.3 bei Überkronung von Zahn 33.<br />

• Ist für die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes ein Festzuschuss<br />

ansetzbar?<br />

Antwort der KZV Nodrhein:<br />

Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />

Cover-Denture-Prothese – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />

Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />

zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />

wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der<br />

gleichartigen Versorgung zugeordnet. Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes<br />

stellt ebenfalls eine gleichartige Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach<br />

Befund-Nr. 6.3 (Wiederherstellung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem<br />

Befund die Leistungen zugeordnet sind, die für die Wiederherstellung der Regelversorgung<br />

angefallen wären.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Befundklasse 4<br />

• Der Befund 4.8 (Wurzelstiftkappe) ist nicht mit dem Befund 4.6 (Teleskopkrone)<br />

kombinierbar. Warum? Ist dies fachlich nicht indiziert?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Es ist richtig, dass der Befund 4.8 nicht mit dem Befund 4.6 kombinierbar ist. Der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss hält diese Kombination für fachlich nicht vertretbar.<br />

• Welcher Festzuschuss ist möglich?<br />

TP<br />

R<br />

B e e e e e e e e e e e e e e e e<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B e e e ww e ww e e e e e ww e e e e<br />

R E E E K E KV E E E E E KV E E E E<br />

TP E E E T E TV E E E E E TV E E E E<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Es handelt sich um einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen, so dass die Festzuschüsse 4.3,<br />

4.6 (3x) und 4.7 (2x) anzusetzen sind. Auch müsste die Zeile „Regelversorgung“ entsprechend<br />

geändert werden. Dies bedeutet, dass bei den Zähnen 43 und 34 ein „TV“ und bei Zahn 45 ein<br />

„T“ eingetragen werden müsste.<br />

• Wie oft ist der Befund 4.9 abrechenbar?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Wenn in OK und UK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />

Wenn nur im OK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />

Wenn nur im UK Total/Cover-Denture-Prothese: 1 x 4.9 möglich.<br />

Wir bitten um Beachtung, dass der Festzuschuss 4.9 somit maximal einmal je<br />

Behandlungsfall/Versorgungsfall ansetzbar ist.


• Welchen Zuschuss bekommt ein Patient für eine Cover-Denture-Prothese<br />

mit 2 Wurzelstiftkappen + Kugelknopfanker?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Anzusetzen sind die Festzuschüsse Nrn. 4.1 oder 4.3 (1x) sowie 2 x 4.8.<br />

• Im welchem Befund ist Bema-Pos. 91d der Regelversorgung zugeordnet?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Die Teleskopkrone (Bema-Pos. 91d) ist dem Befund-Pos. 4.6 oder 3.2 als Regelleistung<br />

zugeordnet.<br />

• Welcher Festzuschuss ist es bei einem Restzahngebiss von 3 Zähnen möglich? An<br />

welchen Zähnen müssen die Teleskopkronen stehen?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Bei einem Restzahnbestand von bis zu 3 Zähnen ist die Befundklasse 4 einschlägig, insbesondere<br />

der Festzuschuss 4.6. In diesem Fall ist die Topografie der mit Teleskopkronen zu versorgenden<br />

Zähne irrelevant.<br />

Befundklasse 5<br />

• Herstellung eines Interimszahnersatz als Modellgussprothese, es bleiben z.B. im UK<br />

33 und 43 stehen. Hat der Patient Anspruch auf den Festzuschuss für eine einfache<br />

Kunststoffprothese? Ist der Festzuschuss 5.3 ansetzbar? Erfolgt die Abrechnung der<br />

Modellgussprothese als andersartige Versorgung und ist dann nicht über KZV<br />

abrechenbar?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Der angesetzte Festzuschuss ist zutreffend. Der Modellguss ist jedoch nicht als anders-, sondern<br />

als gleichartiger ZE abzurechnen, da sich der Charakter der Versorgung „herausnehmbare<br />

Versorgung“ in diesem Fall nicht ändert. Die Abrechnung hat mithin über die KZV zu erfolgen.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Bei der Befundklasse 5 richtet sich die Zuordnung der einzelnen Festzuschüsse (5.1-<br />

5.3) nach der Anzahl der fehlenden oder der ersetzten Zähnen?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Die Entscheidung, welcher der Befunde nach den Festzuschüssen 5.1, 5.2 oder 5.3 anzusetzen<br />

sind (Interimsversorgung, abgestaffelt nach Anzahl der verloren gegangenen Zähne), richtet sich<br />

nicht nur nach dem Wortlaut der Befundbeschreibungen, sondern auch nach den Festzuschuss-<br />

Richtlinien Teil Allgemein Ziffer 2, nach der Festzuschüsse erst dann zu gewähren sind, wenn<br />

die auslösenden Befunde versorgt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte u.a. bei der<br />

Bestimmung der Festzuschuss-Höhe für den Festzuschuss 5.2 den Ersatz von ca. 5 Zähnen<br />

einbezogen. Vor diesem Hintergrund sollte die Zahl der ersetzten Zähne den Ausschlag für die<br />

Bezuschussung geben.<br />

• Bezüglich des Berechnungsbeispiels für Interimsversorgung 5.1 stellt sich die Frage,<br />

ob die Positionen 7b, 98a und 98f zu den üblichen Positionen 96a und 89 immer<br />

abrechenbar sind? Laut Krankenkassen war dies bisher trotz erbrachter Leistung<br />

nur in großen Ausnahmefällen möglich.<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Zu beachten sind die Abrechnungsbestimmungen des Bema und das Wirtschaftlichkeitsgebot.<br />

Befundklasse 6<br />

• Mit Festzuschuss Nr. 6.10 kann ein erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, je<br />

Zahn, angesetzt werden. Nach welcher Position ist ein erneuerungsbedürftiges<br />

Primärteleskop, je Zahn, ansetzbar?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Die Erneuerungsbedürftigkeit eines Primärteleskops löst nach derzeitiger Auffassung der KZBV<br />

den Festzuschuss 1.1 und ggf. 1.3 aus.<br />

• Neue Verblendung an Rückenschutzplatten. Bisher waren hierfür 100a oder 100b<br />

berechenbar, auch bei mehreren Verblendungen. Welcher Festzuschuss ist möglich?<br />

Der Festzuschuss 6.1 (100a) bzw. 6.2 (100b) entspricht nicht den Laborkosten. Ist<br />

der Festzuschuss 6.9 – Erneuerung Verblendung – zutreffend?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Für die Verblendung an der Rückenschutzplatten ist lediglich ein Festzuschuss nach 6.3 und nicht<br />

nach 6.9 ansetzbar, da die Verblendungen in Verbindung mit dem gegossenen Metallbereich<br />

stehen. Hierbei sollte jedoch die Verblendgrenze beachtet werden.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Wenn ein neues Geschiebe, Riegel u. a. hergestellt wird, ist somit die GOZ- Nr. 508<br />

ansetzbar? Die Regelversorgung ist eine neue gegossene Klammer; ist somit der<br />

Festzuschuss 6.5 möglich?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Für ein neues Geschiebe bzw. das Auswechseln einer Patrize, ohne weitere wiederherstellende<br />

Maßnahmen an der Prothese, ist kein Festzuschuss ansetzbar. Sofern bei der Reparatur eines<br />

Geschiebes weitere wiederherstellende Maßnahmen an der Prothese anfallen, sind die<br />

Festzuschüsse 6.1 bis 6. 3 ansetzbar.<br />

• Reparatur einer Teleskopprothese mit Modellbasis: Das Teleskop ist von der<br />

Metallbasis abgebrochen. das Teleskop wird mit Kunststoff im Mund des Patienten<br />

fixiert und mit der Prothese wird ein Abdruck genommen. Welcher Festzuschuss ist<br />

möglich?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

In diesem Fall ist der Festzuschuss 6.3 ansetzbar.<br />

• Modellgussklammerprothese, Klammer ist abgebrochen, ein Abdruck ist<br />

erforderlich. Ist der Festzuschuss nach 6.2 und 6.3 ansetzbar?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Bei Anfertigung einer gegossenen Klammer sowie bei einer notwendigen Lötung einer<br />

abgebrochenen Klammer ist der Festzuschuss 6.3 ansetzbar.<br />

• In einer vorhandenen Modellgussklammerprothese ist der Klammerzahn zerstört<br />

und soll extrahiert werden. Es wird eine Erweiterung gemacht und der<br />

Nachbarzahn mit einer neuen Klammer versehen. Welcher Festzuschuss ist<br />

möglich?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Hier ist der Festzuschuss 6.5 ansetzbar.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Ist der Festzuschuss 6.10 (neues Teleskop-Sekundärteil) außer bei Eckzähnen und<br />

Deckprothese keine Regelversorgung?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Nach derzeitiger Auffassung ist der Festzuschuss 6.10 (Erneuerungsbedürftiges<br />

Sekundärteleskop) für alle vorhandenen Teleskopkronen unabhängig von deren Anzahl<br />

ansetzbar. Eine Einschränkung auf die Eckzähne besteht nicht.<br />

• Wie wird der Festzuschuss 6.8 definiert? Der Bema hat bisher zwischen Bema-<br />

Pos.24a (Wiedereinsetzen einer Krone), Bema-Pos. 95a (Wiedereinsetzen eines<br />

Brückenankers) und Bema-Pos. 95b (Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern)<br />

unterschieden. Welcher Festzuschuss ist für das Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2<br />

Ankern (Bema-Pos. 95b) möglich?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Einzelkrone nach Bema-Pos 24a ist die Regelversorgung nach<br />

Festzuschuss 6.8 abrechenbar.<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern nach Bema-Pos. 95a ist die Regelversorgung<br />

nach Festzuschuss 2x 6.8 abrechenbar<br />

Beim Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern nach Bema-Pos. 95b ist die<br />

Regelversorgung nach Festzuschuss 6.8 je Anker abrechenbar.<br />

Befundklasse 7<br />

• Die Regelversorgung wäre eine Brücke von 44 – 48; der Zahn 48 soll mit einer<br />

Vollgusskrone versorgt werden; implantatgetragene Kronen 45, 46 und 47. Wie wird<br />

abgerechnet?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

In diesem Fall sind folgende Festzuschüsse anzusetzen: Bei der Erstversorgung von Implantaten<br />

sind die Festzuschüsse 2.3 (1x) und 2.7 (1x) ansetzbar. Die geplante Versorgung mit<br />

implantatgetragenem Zahnersatz stellt eine andersartige Versorgung dar und ist nach Maßgabe<br />

der GOZ direkt mit dem Patienten abzurechnen. Dieser hat gegen seine Krankenkasse einen<br />

Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V). Sofern es sich um eine<br />

Neuversorgung einer Suprakonstruktion handelt, ist der Festzuschuss 7.2 ([3x] für die Zähne 45,<br />

46, 47) und 1.1 (für Zahn 48) ansetzbar.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Die UK-Prothese auf Implantaten ist erneuerungsbedürftigen. Welcher Festzuschuss<br />

ist in Ansatz zu bringen, wenn der Patient eine UK abgestützte Prothese erhalten<br />

soll?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Die Erneuerung von Suprakonstruktionen löst einen Festzuschuss aus der Befundklasse 7 aus. Im<br />

vorliegenden Fall ist der Festzuschuss nach 7.5 in Ansatz zu bringen. Handelt es sich um einen<br />

atrophierten Kiefer ist der Festzuschuss 7.6 (4x) ansetzbar. Es sind allerdings die Ausnahmefälle<br />

für Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.20<strong>05</strong> geltenden<br />

Fassung zu beachten.<br />

• Was ist die Grundlage bei Erneuerung von implantatgetragenen<br />

Suprakonstruktionen, die zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt wurden?<br />

(Erneuerung in derselben Ausführung? Erneuerung in einer anderen Ausführung?)<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Implantatgetragener Zahnersatz liegt vor, wenn die Konstruktion mindestens ein Implantat<br />

enthält. Die Erneuerungs-Befunde der Nrn. 7.1, 7.2 und 7.5 der Festzuschuss-Richtlinien sind aus<br />

Sicht der KZV <strong>Nordrhein</strong> selbsterklärend. Es sind allerdings die Ausnahmefälle für<br />

Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.20<strong>05</strong> geltenden<br />

Fassung zu beachten.<br />

• Welcher Zuschuss ist bei Wiederherstellung einer Suprakonstruktion oder auch bei<br />

Neuanfertigung möglich?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionen unterfallen der Befundklasse 7. Bei der<br />

Erstversorgung mit Suprakonstruktionen werden die Implantate für die Befundzuordnung wie<br />

fehlende Zähne betrachtet. Es sind allerdings die Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen nach<br />

Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien in der ab 01.01.20<strong>05</strong> geltenden Fassung zu beachten.<br />

• Ist es richtig, dass auch Unterfütterungen einer implantatgetragenen<br />

Prothesenkonstruktion nach Festzuschuss 7.7 abgerechnet werden?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Das ist zutreffend. Nach dem Befund Nr. 7.7 wird ein Festzuschuss im Falle einer<br />

wiederherstellungsbedürftigen implantatgetragenen Prothesenkonstruktion gewährt.<br />

Wiederherstellungsbedarf in diesem Sinne besteht im Einzelfall auch bei einer Unterfütterung. Es<br />

sind allerdings die Ausnahmefälle für Suprakonstruktionen nach Nr. 36 der Zahnersatz-<br />

Richtlinien in der ab 01.01.20<strong>05</strong> geltenden Fassung zu beachten.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Ist es richtig, dass die zahnärztlichen Leistungen der Regelversorgung insbesondere<br />

beim Befund Nr. 7.2 nur Fiktivleistungen sind, da diese nach GOZ abgerechnet<br />

werden?<br />

Antwort der KZV <strong>Nordrhein</strong>:<br />

Das ist zutreffend. Eine Regelversorgung nach dem Festzuschuss 7.2 ist nicht vorgesehen.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Begleitleistungen<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong><br />

Schlagwörter<br />

Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende<br />

Leistungen, die bei der Regelversorgung auch angefallen wären, sind auch dann als<br />

vertragszahnärztliche Leistungen über die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte eine gleich-<br />

oder andersartige Versorgung gewählt hat (Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien<br />

des G-BA). Insofern bleibt es mithin beim Sachleistungsprinzip.<br />

Begutachtung<br />

In Fällen, in denen ein Heil- und Kostenplan bereits im Jahre 2004 genehmigt wurde und auch eine<br />

Begutachtung stattgefunden hat, gilt die Versorgung grundsätzlich als genehmigt. Seitens der<br />

Krankenkassen besteht jedoch unabhängig davon die Möglichkeit, eine Begutachtung hinsichtlich<br />

der Fragestellung, ob die korrekten Festzuschüsse angesetzt worden sind, durchzuführen.<br />

Bema-Leistungen<br />

Leistungen die nicht erbracht wurden, dürfen nicht abgerechnet werden! Mithin sind bei einer<br />

Regelversorgung nur die Bema-Leistungen abzurechnen, die auch tatsächlich erbracht wurden und<br />

nicht etwa sämtliche Positionen, die dem jeweiligen Befund in den Festzuschuss-Richtlinien als<br />

Regelversorgung hinterlegt sind. Hinweis: Es gilt nach wie vor der Bema in seiner seit dem<br />

01.01.2004 geltenden Fassung.<br />

Brückenversorgung<br />

• Welche Festzuschüsse nach der Befundklasse 2 sind bei Brückenversorgungen<br />

anzusetzen, wenn im Gegenkiefer herausnehmbare Prothesen sind? Beispiel: Brücke<br />

von 32, 33 auf 36 und OK-Teleskopprothese (Cover Denture)?<br />

Es ist zu unterscheiden zwischen einer Kombinationsversorgung und einem herausnehmbaren<br />

Zahnersatz.<br />

Bei Kombinationszahnersatz gilt: Gemäß Abschnitt A Ziffer 3 ist festsitzender Zahnersatz als<br />

Regelversorgung grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist.<br />

Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder<br />

festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung<br />

gleichgestellt.<br />

Beim Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese,<br />

Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert bei der<br />

Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden<br />

Zähnen im Frontzahngebiet. Liegt keine der zuvor genannten Ausnahmen vor, so ist festsitzender<br />

Zahnersatz in diesen Fällen nicht indiziert.


Brückenversorgung, wenn die Nachbarzähne karies- und füllungsfrei<br />

sind<br />

Der Befund ist in dieser Situation eine zahnbegrenzte Lücke im Sinne der Befunde Nrn. 2.1 bis<br />

2.5. Die Regelversorgung ist mithin nicht die Modellgussprothese, sondern festsitzender<br />

Zahnersatz. Ob die Zähne karies- und füllungsfrei sind, spielt hierbei grundsätzlich keine Rolle, da<br />

Pfeilerzähne bei einer Brückenversorgung im Heil- und Kostenplan nicht mit „ww“<br />

gekennzeichnet sein müssen, um den entsprechenden Zuschuss zu erhalten.<br />

Brückenversorgung als Regelversorgung bei Änderung der<br />

Versorgungsart (z.B. Brückenversorgung stellt die Regelversorgung<br />

dar, Patient wünscht jedoch Modellgussprothese)<br />

Falls die Brückenversorgung medizinisch indiziert ist, erhält der Patient den Festzuschuss der<br />

entsprechenden Befundgruppe, allerdings maximal den tatsächlichen Rechnungsbetrag. Die<br />

Modellgussprothese ist in diesem Fall eine andersartige Leistung. In diesem Zusammenhang<br />

möchten wir darauf hinweisen, dass die Regelversorgung den Richtlinien für eine ausreichende,<br />

zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung entsprechen muss.<br />

Calesco-Kronen<br />

Für Calesco-Kronen oder andere Kunststoffkronen kann kein Festzuschuss nach der<br />

Befundklasse 1 angesetzt werden. Kunststoffkronen als definitive Versorgung lösen keinen<br />

Festzuschuss aus, da sie nicht richtlinienkonform sind, es handelt sich um keine anerkannte<br />

vertragszahnärztliche Versorgungsform. In der Kinderzahnheilkunde sind konfektionierte<br />

Kunststoffkronen denkbar. Diese würde dann über die Krankenversichertenkarte abgerechnet<br />

Cerec-Kronen<br />

• Keramik-Vollkrone (Cerec-Verfahren)<br />

Eine Keramik-Vollkrone, die mit dem Cerec-Verfahren hergestellt wird, kann als gleichartiger<br />

Zahnersatz abgerechnet werden, wenn die Kronen konventionell befestigt (Zement) werden oder<br />

sofern das angewendete Verfahren eine adhäsive Befestigung fordert, die Präparationsränder<br />

vollständig im Schmelz liegen, da nur im Schmelzbereich geklebte Versorgungen wissenschaftlich<br />

anerkannt sind. Randständige im Dentinbereich geklebte Versorgungen sind bislang<br />

wissenschaftlich nicht anerkannt. Eine Anerkennung besteht allerdings für konventionelle<br />

Befestigung bei Aluminium- und Zirkonoxydkeramik. Der Patient bekommt in diesen Fällen den<br />

Festzuschuss wie bei einer Regelversorgung, also nach der Befundklasse 1.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Keramik-Teilkrone (Cerec-Verfahren)<br />

Bei der Cerec-Teilkrone handelt sich um eine gleichartige Leistung; bei Vorliegen der<br />

Befundvoraussetzungen ist ein Festzuschuss nach Nr. 1.2 anzusetzen. Die Abrechnung erfolgt<br />

weiterhin nach Maßgabe der GOZ und BEB. Begleitleistungen, die bei der Regelversorgung des<br />

jeweiligen Befundes erbracht werden, sind auch dann als vertragszahnärztliche Leistungen über<br />

die KVK abzurechnen, wenn der Versicherte die Versorgung mit der Cerec-Teilkrone gewählt hat<br />

(Abschnitt A Nr. 9 der Festzuschuss-Richtlinien des G-BA). Insofern bleibt es mithin beim<br />

Sachleistungsprinzip. Hinweis: Cerec-Teilkronen müssen den Präparationsvorgaben entsprechen,<br />

sonst stellt dies keine Versorgung der GKV dar.<br />

Sollte im Rahmen der Behandlung ein Provisorium gefertigt werden, ist dieses nach BEL und<br />

Bema abzurechnen.<br />

Cover-Denture mit 2 Wurzelstiftkappen + Kugelknopfanker<br />

Es ist ein Festzuschuss nach den Befunden 4.1 für den Oberkiefer oder 4.3 für den Unterkiefer<br />

sowie 2x 4.8 ansetzbar.<br />

Erneuerung eines gegossenen Halte- und Stützelements<br />

Für die Erneuerung eines gegossenen Halte- und Stützelements ist der Festzuschuss nach dem<br />

Befund 6.3 ansetzbar. Als Bema-Positionen können die 100b und die 98 h/2 angesetzt werden.<br />

Erneuerung einer Geschiebe-Patrize<br />

Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />

Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />

Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />

zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />

wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />

Versorgung zugeordnet.<br />

Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes stellt ebenfalls eine gleichartige<br />

Versorgung dar. Ansetzbar ist ein Zuschuss in der Regel nach 6.3 (Wiederherstellung mit<br />

Maßnahmen im gegossenen Metallbereich), weil diesem Befund die Leistungen zugeordnet sind,<br />

die für die Wiederherstellung der Regelversorgung angefallen wären.<br />

Erweiterung einer Prothese um ein gegossenes Halte- oder<br />

Stützelement<br />

Hierfür ist der Festzuschuss 6.5 anzusetzen. Wird die Prothese nur um ein Halteelement erweitert,<br />

kann nur der Festzuschuss 6.3 angesetzt werden.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Freiendbrücken<br />

Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt.<br />

Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke an, sondern an den<br />

lückenangrenzenden Pfeilerzahn.<br />

Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die Befunde 2.1-2.5 hat der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten,<br />

dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch<br />

wenn dieser als zerstört/erhaltungswürdig („ww“) gekennzeichnet ist, kein Befund nach Nr. 1.1<br />

anzusetzen ist. Demnach wird kein Zuschuss nach Nr. 1.1 zusätzlich zu den Zuschüssen der<br />

Befundklasse 2 ausgelöst.<br />

TP<br />

R K KV BV<br />

B ww ww f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Im vorliegenden Behandlungsfall kommen folgende Festzuschüsse<br />

Befund Nr. Zahn/Gebiet Anzahl<br />

2.1 16-14 1x<br />

2.7 14, 15 2x<br />

in Betracht.<br />

Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen<br />

Auf dem Heil- und Kostenplan sollte nicht vermerkt werden, wenn bei einer prothetischen<br />

Versorgung funktions-diagnostische Leistungen (800er Pos. GOZ) anfallen. Es wird ein privater<br />

Heil- und Kostenplan ausgestellt<br />

Denn es handelt sich um rein private Leistungen, die im Rahmen des Festzuschussplanes nicht<br />

aufzuführen sind. Die funktions-diagnostische Leistungen sind als reine Privatleistung dem<br />

Patienten nach Maßgabe der GOZ gesondert in Rechnung zu stellen. Es empfiehlt sich eine<br />

Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z oder § 7 Abs. 7 EKV-Z (alter § 8 Ziffer 3 EKV-Z) zu<br />

vereinbaren.<br />

• Wie werden künftig FAL-Leistungen bei der Regel-/gleichartigen oder andersartigen<br />

Versorgung dargestellt und wie müsste in diesem Fall die Rechnung aussehen, wenn<br />

die FAL-Leistungen in Verbindung mit einer Regelversorgung erbracht wurden?<br />

Diese Leistungen sind - wie bisher - losgelöst vom Heil- und Kostenplan privat zu vereinbaren.<br />

Ein Hinweis auf diese Leistungen im Heil- und Kostenplan ist nicht anzubringen. Nach derzeitiger<br />

Auffassung der KZV <strong>Nordrhein</strong> müssten die zahntechnischen Leistungen für die gnathologischen<br />

Leistung in diesem Fall auf eine separate private Rechnung gesetzt werden.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Gegenbezahnung/Gegenkiefer<br />

Wenn der Oberkiefer mit totalem Zahnersatz versorgt ist und die Zähne 34-36 fehlen, ist im<br />

Unterkiefer eine Brückenversorgung nicht möglich.<br />

Bei einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich<br />

dann nur Regelversorgung, bei bis zu 4 fehlenden Zähnen im Front- oder einem fehlenden Zahn je<br />

Seitenzahngebiet (Abschnitt A Nr. 3 Absatz 2 der Festzuschuss-Richtlinien). Als Regelversorgung<br />

ist festsitzender Zahnersatz unter der Beachtung der Kriterien der Befundklasse 2 vorgesehen,<br />

wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und<br />

Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-<br />

Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.<br />

Geschiebe<br />

Bei den Befunden 3.2 a) bis 3.2 c) ist Voraussetzung, dass zumindest beidseitig im<br />

Seitenzahngebiet eine bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe, eine beidseitig bis zu den<br />

Eckzähnen verkürzte Zahnreihe oder eine einseitig bis zum Eckzahn verkürzte und kontralateral<br />

im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer<br />

dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone vorliegt.<br />

Die Abrechnung eines Geschiebes und der geschiebetragenden Kronen einer Geschiebeprothese<br />

erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Es handelt sich um eine gleichartige Versorgung, so dass alle<br />

anderen Bestandteile der Versorgung nach Bema abzurechnen sind.<br />

Glasfaserstifte<br />

Die Abrechnung eines Glasfaserstiftes erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Es kommt lediglich der<br />

Zuschuss 1.4 in Betracht. Hierbei handelt es sich um eine gleichartige Versorgung.<br />

Ausfüllhinweis: Bitte auf dem Heil- und Kostenplan unter Feld „Bemerkung“ kenntlich machen.<br />

GOZ<br />

Die GOZ-Positionen sind nicht auf dem neuen Heil- und Kostenplan einzutragen. Weder das nach<br />

Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für Begleitleistungen, die durch die Gleich- bzw.<br />

Andersartigkeit der ZE-Versorgung veranlasst sind und bei der Regelversorgung nicht angefallen<br />

wären, noch das nach Maßgabe der GOZ zu erhebende Honorar für außervertragliche Leistungen –<br />

wie funktionsanalytische, - therapeutische und implantologische Leistungen – ist auf dem Heil-<br />

und Kostenplan auszuweisen. Diese Leistungen und die entsprechenden Honoraranteile sind<br />

vielmehr im Rahmen der privaten Planung/Rechnung nach Maßgabe der GOZ aufzuführen. Der<br />

Therapieplan ist ohne Steigerungsfaktor zur GOZ zu erstellen, die Abrechnung muss hingegen den<br />

Maßgaben der korrekten Rechnungsstellung nach der GOZ entsprechen und mithin die<br />

Steigerungsfaktoren beinhalten.<br />

Das geschätzte zahnärztliche Honorar ist auf dem Heil- und Kostenplan im Feld III. 3. einzutragen.<br />

Das zahnärztliche Honorar GOZ wird hingegen im Feld Rechnungsbeträge V. 3 eingetragen. Ob<br />

und inwieweit im Rahmen der Planung und der Abrechnung gegenüber den Krankenkassen<br />

weitere Angaben zu den GOZ-Leistungen zu erfolgen haben, ist Gegenstand des laufenden<br />

Verfahrens vor dem Bundesschiedsamt, das im Juni 20<strong>05</strong> erneut zusammentritt. Über die<br />

Ergebnisse der Verhandlungen werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Härtefallregelung<br />

• Abrechnung der 100%-Fälle<br />

Hinsichtlich der Härtefallregelung möchten wir auf die Ausführungen des<br />

Abrechnungskompendiums der KZBV Seite 5-<strong>03</strong> Punkt 5.6 verweisen. Unter Punkt 5.6 wird u.a.<br />

aufgeführt, dass die Zuzahlungsfreiheit durch die Gewährung des doppelten Festzuschusses sicher<br />

gestellt sein soll. Reicht unter diesen Umständen (ausschließlich Regelversorgung) der doppelte<br />

Festzuschuss nicht aus, sind die Krankenkassen nach Satzungsrecht verpflichtet, auch die Kosten<br />

zu übernehmen, die die doppelte Festzuschusshöhe überschreiten. Wählt ein Härtefallpatient<br />

dagegen gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz, so ist die Leistungspflicht der<br />

Krankenkasse auf den doppelten Festzuschuss begrenzt. Die darüber hinausgehenden Kosten hat<br />

der Patient selbst zu tragen.<br />

Wir möchten anhand eines Beispieles dies verdeutlichen. Wählt der Härtefallpatient statt wie in<br />

der Regelversorgung vorgesehene NEM eine Edelmetalllegierung ändert sich der Charakter der<br />

Regelversorgung nicht. Der Härtefallpatient muss jedoch die Kosten für die Edelmetalllegierung<br />

in unten aufgeführten Beispiel, in Höhe von € 99,54 selbst tragen.<br />

Beispiel: Edelmetall 104,00 €<br />

zuzüglich MwSt. 7,28 €<br />

abzüglich Festzuschuss-Anteil NEM 10,70 € (pro Abrechnungseinheit)<br />

100,58 €<br />

• Stellt bei einem Härtefallpatient die unten aufgeführte Planung die Regelversorgung<br />

dar oder ist lediglich der Festzuschuss für eine Modellgussprothese ansetzbar?<br />

TP<br />

R K B KV BV KV KV BV KV BV KV K<br />

B f ww e ww e ww ww e ww e kw ww f f<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

k b k k k b b k<br />

Im vorliegenden Behandlungsfall sind lediglich die Festzuschüsse 3.1 (1x), 1.1 ([7x] für die Zähne<br />

17, 15, 13, 21, 23, 25 und 25) und 1.3 ([5x] für die Zähne 15, 13, 21, 23 und 25) ansetzbar, da im<br />

II. Quadranten aufgrund des fehlenden Zahnes 27 eine Freiendsituation (Lückensituation II)<br />

vorliegt.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Sollte jedoch der unten aufgeführte Befund folgender Maßen aussehen, stellt die<br />

Brückenversorgung die Regelversorgung dar.<br />

TP<br />

R K B KV BV KV KV BV KV BV KV K<br />

B f e e ww ww e ww e kw ww<br />

18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28<br />

48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38<br />

B<br />

R<br />

TP<br />

Im vorliegenden Behandlungsfall sind somit die Festzuschüsse 2.1 ([2x] für die<br />

Brückenversorgung 17-15 und 21-23), 2.5 ([2x] für die Spanne 14-13 und 24-26) und 2.7 ([8x] für<br />

die Zähne 15, 14, 13, 21, 22, 23, 24 und 25) ansetzbar.<br />

Härtefallregelung<br />

Bei einem Härtefallpatienten wird im OK eine Regelversorgung und im UK eine gleichartige<br />

Versorgung geplant. Es können nicht zwei HKPs ausgefüllt werden und es können auch nicht<br />

vom Labor getrennte Rechnungen für den OK und den UK ausgestellt werden. Es handelt sich um<br />

einen einheitlichen Behandlungsfall, der nach dem Gebot der Gesamtplanung auf einem HKP zu<br />

planen ist. Wenn – wie hier geschildert – ein Teil der Versorgung gleichartig ist, ist der Anspruch<br />

des Härtefalls gegen seine Krankenkasse insgesamt auf den doppelten Festzuschuss beschränkt.<br />

Implantatversorgung<br />

• Festzuschuss des Patienten bei einer Implantatversorgung<br />

Das Setzen der Implantate stellt nach wie vor eine außervertragliche Leistung dar, die vom<br />

Versicherten privat zu zahlen ist. In den Festzuschuss-Richtlinien Allgemeines A Ziffer 7 ist<br />

geregelt, dass bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von<br />

Suprakonstruktionen für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die<br />

Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine<br />

Festzuschüsse ansetzbar sind. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei<br />

Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur<br />

Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung<br />

und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse nach Befundklasse 7<br />

ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage von entsprechenden<br />

Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in<br />

denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnarzt-Richtlinien genannten Fälle gewählt<br />

werden.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


• Ausnahmeindikationen bei einer Implantatversorgung<br />

Hinsichtlich der in den sog. Behandlungsrichtlinien geregelten Ausnahmeindikationen im Sinne<br />

des § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V, bei denen die Kosten einer Implantatversorgung von der<br />

Krankenkasse zu tragen sind, ändert sich zum 01.01.20<strong>05</strong> nichts.<br />

Vom neuen Festzuschusssystem erfasst werden demgegenüber die in den Zahnersatz-Richtlinien<br />

beschriebenen Ausnahmefälle für die Versorgung mit Suprakonstruktionen. In diesen beiden<br />

Fällen stellen die Suprakonstruktionen – nicht hingegen die Implantate und die Implantataufbauten<br />

und die Verbindungselemente selbst – die Regelversorgung bzw. gleichartige Versorgung dar und<br />

sind dementsprechend nach Bema bzw. GOZ abzurechnen (Abschnitt A Nrn. 6 Satz 1 und Nr. 8<br />

Abs. 3 der Festzuschuss-Richtlinien).<br />

• Gleichstellung implantatgetragener ZE + festsitzender ZE mit natürlichen Zähnen<br />

Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz im zu versorgenden Kiefer einschließlich<br />

Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch<br />

funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit wiederhergestellt werden kann (Abschnitt A Nr.<br />

1 Abs. 2 der Festzuschuss-Richtlinien). Dies gilt für festsitzenden und herausnehmbaren<br />

Zahnersatz, Kombinationsversorgungen und Suprakonstruktionen.<br />

In-Ceran Krone<br />

Bei der in-ceran-Krone handelte es sich um gleichartigen Zahnersatz (Regelversorgung ist die<br />

Gusskrone).<br />

Kennzeichnung von Verblendungen<br />

Aus dem Planungskürzel auf dem Heil- und Kostenplan geht die Art der Verblendung nicht<br />

hervor. Diese kann aber im Feld Bemerkung konkretisiert werden.<br />

Das Kürzel „V“ steht für eine vestibuläre Verblendung. Das Kürzel „M“ steht für eine<br />

vollkeramische oder keramische voll verblendete Restauration.<br />

Kunststoffkrone<br />

Kunststoffkronen stellen keine anerkannte vertragszahnärztliche Versorgungsform dar und lösen<br />

keinen Festzuschuss aus. Gemäß den Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und<br />

wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung Punkt D Ziffer 20 gehören metallische Voll- und<br />

Teilkronen zur Regelversorgung.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Laboratorien<br />

• Welche Preise gelten ab 20<strong>05</strong> für ein Praxislabor? Gibt es eine neue BEL-Preisliste<br />

für praxiseigene Labore?<br />

Für zahntechnische Leistungen der Regelversorgung gelten die regional vereinbarten Preise, die<br />

bei Praxislaborarbeiten um 5 % vermindert in Ansatz zu bringen sind. Die aktuellen Preise haben<br />

wir mit ID 1/20<strong>05</strong> vom 10.01.20<strong>05</strong> veröffentlicht.<br />

• Die Preise der gewerblichen Laboratorien dürfen ab 01.01.20<strong>05</strong> den<br />

Bundesdurchschnitt nur noch um maximal 5 % unter- oder überschreiten. Gilt das<br />

auch für bisher wesentlich billigere ausländische Labors?<br />

Diese Regelung gilt für die regional zu vereinbarenden Höchstpreise nach § 57 Abs. 2 Satz 1<br />

SGB V. Die tatsächlichen Laborpreise können – zu Gunsten des Versicherten – unterhalb der<br />

Höchstpreise liegen. Sein Eigenanteil vermindert sich dementsprechend.<br />

• Als Regelleistungen sind nur NEM-Legierungen vorgesehen. Wird die Versorgung zu<br />

einer gleichartigen, sobald z.B. für Zahn 12 eine Metallkeramikkrone in<br />

hochgoldhaltiger Legierung hergestellt wird? Werden die konservierende<br />

Begleitleistungen über GOZ abgerechnet?<br />

Nein. Es bleibt bei der Qualifikation als Regelversorgung; eine andere Legierung ändert nicht den<br />

Charakter der Versorgung<br />

• Ist es dem Labor bei gleich und andersartigen Versorgungen freigestellt, die<br />

Rechnungen nach BEB oder BEL auszuführen?<br />

Bei gleich- und andersartiger Versorgungen ist eine Abrechnung des Labors nach BEB<br />

erforderlich. Dies sagt jedoch nichts über die Höhe des Preises aus.<br />

• Werden Laborrechnungen bei gleichartigen Arbeiten nicht verrechnet, d.h. muss der<br />

Patient alles privat (Labor) bezahlen?<br />

Die Regelversorgung ist grundsätzlich nach BEL abzurechnen. Bei einer gleichartigen Versorgung<br />

wird nach GOZ abgerechnet, insofern sind die zahntechnischen Leistungen die im Zusammenhang<br />

mit gleichartigem Zahnersatz, die über die Regelversorgung hinausgehen, nicht nach dem BEL<br />

sondern nach BEB abzurechnen.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Langzeitprovisorium<br />

• Beantragung von langzeitprovisorischen Brücken<br />

Für das Langzeitprovisorium ist kein Festzuschuss vorgesehen, dennoch kann es als<br />

Kassenleistung in den von der Bema-Position 19 benannten Ausnahmefällen erforderlich werden.<br />

In diesen Ausnahmefällen ist das laborgefertigte Langzeitprovisorium für die zahnprothetische<br />

Versorgung erkennbar notwendig und muss daher im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt<br />

werden können. Andernfalls wäre eine Planungsbegutachtung nicht möglich. Aus diesem Grund<br />

muss es auf dem Heil- und Kostenplan eingetragen werden. Der Hinweis erfolgt im Feld<br />

Bemerkung, da ein Kürzel für das Langzeitprovisorium nicht vorgesehen ist.<br />

• Kann ein Langzeitprovisorium als andersartige Leistung der Interimsprothese als<br />

Regelleistung gegenübergestellt werden?<br />

Wenn die Versorgung einer Lücke, die später mit einer Brücke versorgt werden soll, aus<br />

medizinischen Gründen nicht mit einem im direkten Verfahren hergestellten Provisorium erfolgen<br />

kann, der Patient aber ein Langzeitprovisorium wünscht, kann eine Interimsprothese als<br />

Regelleistung beantragt und ein Langzeitprovisorium als andersartige Leistung berechnet werden.<br />

Bei der endgültigen Versorgung ist auf die Berechnung der Bema-Pos. 19 ggf. zu verzichten.<br />

Bemerkung: Sollte eine festsitzende provisorische Versorgung gewählt werden, so stellt dies<br />

eine andersartige Versorgung dar. Eine Eintragung auf dem Heil- und Kostenplan Zeile<br />

„TP“ kann nicht erfolgen, da für diese Versorgungsart kein Kürzel vorgesehen ist, sondern<br />

es ist lediglich im Feld Bemerkung ein Hinweis aufzuführen. In diesem Fall ist der<br />

Festzuschuss nach der Befundklasse 5 ansetzbar, wenn eine Indikation für einen<br />

Interimsersatz gegeben ist (Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich beim<br />

Zahnverlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist).<br />

Mehrkostenregelung<br />

Die bisherige Mehrkostenregelung gemäß § 30 Abs. 3 SGB V für Zahnersatz und Zahnkronen ist<br />

entfallen. Deshalb werden andersartige Versorgungen insgesamt auf Grundlage GOZ plus BEB<br />

direkt mit dem Patienten abgerechnet. Seit dem 01.01.20<strong>05</strong> wird differenziert nach<br />

Regelversorgung/gleichartige bzw. andersartige Versorgung. Dieser hat gegen seine Krankenkasse<br />

einen Anspruch auf Erstattung der Festzuschüsse (vgl. § 55 Abs. 5 SGB V).<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Mischfälle<br />

• Liegt auch bei gleichzeitigem Vorliegen einer Regelversorgung und einer<br />

andersartigen Versorgung ein Mischfall vor?<br />

Als Mischfälle gelten Fälle, bei denen Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in<br />

Verbindung mit andersartigen Leistungen erbracht werden. Genehmigte Festzuschüsse für<br />

Mischfälle sind dann über die KZV <strong>Nordrhein</strong> abzurechnen, wenn mehr als 50% des<br />

zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder<br />

gleichartigen Versorgung anfallen. Anderenfalls sind die Leistungen direkt mit dem Patienten<br />

abzurechnen, der seine Festzuschüsse von der Krankenkasse erhält. In diesem Fall ist auf auf dem<br />

Heil- und Kostenplan unter V. Zeile 8 das Kürzel „D“ einzutragen. Sog. Mischfälle<br />

(Regelleistungen und/oder gleichartige Leistungen in Verbindung mit andersartigen Leistungen)<br />

sind auf einem HKP einzutragen. In diesen Fällen ist sowohl die Zeile R (Regelversorgung)<br />

auszufüllen als auch in der Zeile TP neben der andersartigen die Regelversorgung anzugeben.<br />

Insofern verweisen wir auf die Ausfüllhinweise zum HKP. Genehmigte Mischfälle sind über die<br />

KZV anzurechnen, wenn mehr als 50 % des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung<br />

für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

• Ein Patient soll Kronen und Brücken erhalten, möchte aber im Vorfeld den<br />

Eigenanteil (bei 50 %) möglichst genau wissen.<br />

Um mögliche Kosten für zusätzliche Leistungen nach den Bema-Pos. 19/24 c und 95 d im Vorfeld<br />

mit berücksichtigt zu können empfiehlt sich, den Kostenblock für eventuell anfallende zusätzliche<br />

Leistungen mit in die geschätzten Kosten (Heil- und Kostenplan Zeile 4 [Material & Laborkosten])<br />

einzurechnen.<br />

• Nachträgliche Befunde<br />

Als nachträgliche Befunde können lediglich die Leistungen für konfektionierte Stifte oder<br />

gegossene Stiftaufbauten nach den Befund-Nrn. 1.4 und 1.5 anfallen. Die Befunde für diese<br />

Festzuschüsse müssen nicht gesondert bewilligt werden, sondern werden nachträglich auf dem<br />

bereits genehmigten Heil- und Kostenplan unter Berücksichtigung des Bonus eingetragen. Im<br />

Feld V des Heil- und Kostenplanes müssen in der leeren unbezeichneten Spalte die Bema-<br />

Positionen für die zusätzliche Leistungen eingetragen werden.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Notdienstbehandlung<br />

• Welcher Festzuschuss ist bei einem Notdienstpatienten bzw. bei einer<br />

Urlaubsvertretung für die Bema-Pos. 19 und 24c ansetzbar? Ist ein Festzuschuss<br />

ansetzbar oder muss eine Privatrechnung nach GOZ-Nrn. 227, 512, 514 mit<br />

niedrigem Steigerungsfaktor ausgestellt werden?<br />

Die Leistungen lösen keinen eigenen Festzuschuss aus, sondern sind vielmehr bereits in den<br />

Festzuschüssen für die endgültigen Versorgung enthalten, so dass dem Patienten die Leistungen<br />

nach Bema in Rechnung zu stellen ist. Eine Privatvereinbarung ist daher unseres Erachtens in<br />

diesem Fall nicht erforderlich.<br />

Obturatoren<br />

Für Obturatoren, Resektionsprothesen und Epithesen (Bema-Pos. 101a/b, 102, 1<strong>03</strong>a-c und 104a/b)<br />

werden keine Festzuschüsse angesetzt. Diese Versorgungen nehmen nicht am befundbezogenen<br />

Festzuschusssystem teil, sondern werden ab 01.01.20<strong>05</strong> nach Bema-Teil 2 abgerechnet.<br />

• Bei einem Patienten besteht eine Obturator zur Defektdeckung, verbunden mit einer<br />

Verbandsplatte. Jetzt sollen auf dieser vorhandenen Arbeit im nachhinein Zähne<br />

aufgestellt werden. Auf diese Verbandsplatte wird ein Wachswall hergestellt, später<br />

die Wachsaufstellung und dann die Fertigstellung. Sind Festzuschüsse ansetzbar?<br />

Nein, für die Umarbeitung ist kein Festzuschuss ansetzbar. Zunächst möchten wir empfehlen, die<br />

Krankenkasse zu kontaktieren und sie über diesen Behandlungsfall zu informieren. Nach<br />

derzeitiger Auffassung kann für die Prothese unter Berücksichtigung des Obturators der<br />

Festzuschuss 4.2 in Ansatz gebracht werden, wenn keine Zähne vorhanden sind.<br />

Primärteleskopkronen<br />

Sofern eine Erneuerung der Primärteleskopkrone erfolgt, sind die Festzuschüsse 1.1 und ggf. 1.3<br />

ansetzbar. Sollte hingegen eine Versorgung mit einer neuen Teleskopkrone erfolgen, ist lediglich<br />

der Festzuschuss 6.10 und ggf. 4.7 ansetzbar.<br />

Provisorium<br />

Die Provisorien nach der Bema-Pos. 19 sind in den Leistungsinhalten der Befundklassen 1, 2, 3<br />

und 4 enthalten. Die zusätzlichen Befunde (Bema-Pos. 19, 18, 24) sind auf dem Heil- und<br />

Kostenplan im Feld V mit einzurechnen. Wir möchten jedoch darauf hinweisen, dass die<br />

Bema-Positon 19 höchstens zweimal je Zahn abgerechnet werden kann.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Punktwert<br />

• Verhältnis neuer bundeseinheitlicher Zahnersatz-Punktwert zum alten<br />

nordrheinischen Punktwert<br />

Der Bundeseinheitliche Punktwert für das Jahr 20<strong>05</strong> beträgt € 0,7143 (2004: € 0,7116 plus<br />

Grundlohnsummensteigerung um 0,38 %). Der ZE-Punktwert 2004 in <strong>Nordrhein</strong> betrug bei den<br />

Primärkassen € 0,6893, VdAK € 0,7740, Techniker Krankenkasse € 0,7717 und<br />

AEV-Kassen € 0,72<strong>05</strong>.<br />

Reparaturen<br />

• Behandlung von Reparaturen von Leistungen, die in 2004 noch Vertragsleistung<br />

waren (z.B. Teleskop auf 5er (ohne Verblendung))<br />

Im Vertragstext findet sich die Reparatur einer Teleskopkrone ohne Einschränkung auf den Zahn.<br />

Die Reparatur des Sekundärteleskops löst den Festzuschuss 6.10 aus.<br />

• Festzuschuss für die Erneuerung bzw. Wiederherstellung eines Geschiebes ansetzbar<br />

Nach den Zahnersatz-Richtlinien gehören im Rahmen der Regelversorgung – mit Ausnahme von<br />

Cover-Denture-Prothesen – als Verbindungselemente nur Teleskopkronen/Konuskronen auf<br />

Eckzähnen zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z.B. Geschiebe gehören nicht<br />

zur Regelversorgung. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar und<br />

wurden von den Bundesmantelvertragspartnern in den bisherigen Verhandlungen der gleichartigen<br />

Versorgung zugeordnet. Die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes stellt ebenfalls<br />

eine gleichartige Versorgung dar. Für die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Geschiebes ist<br />

demnach der Festzuschuss 6.3 (Wiederherstellung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich),<br />

weil diesem Befund diesem Befund die Leistungen zugeordnet sind, die für die Wiederherstellung<br />

der Regelversorgung angefallen wären.<br />

Restzahnbestand<br />

Bei einem Restzahnbestand von mehr als 3 Restzähnen, kann kein Festzuschuss nach der<br />

Befundklasse 4 angesetzt werden.<br />

Sozialamt<br />

Das Festzuschuss-System wird bei den Sozialhilfeempfängern unterteilt. Sollte ein<br />

Sozialhilfeempfänger mit einer Krankenversichertenkarte in der Praxis erscheinen, ist die<br />

Zahnersatzbehandlung gemäß Richtlinien über die GKV abzurechnen. Sollte jedoch ein<br />

Asylbewerber oder vereinzelt noch ein Sozialhilfeempfänger ohne Krankenversichertenkarte in der<br />

Praxis erscheinen, sind lediglich die Notfallbehandlungen abrechenbar.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Steigerungsfaktor<br />

• Wenn sich der Patient für einen gleich- bzw. andersartigen Zahnersatz entscheidet,<br />

sind die GOZ-Honorare dann im Faktor begrenzt? Gilt zudem noch immer die<br />

Faktorbegrenzung gemäß § 87a SGB V?<br />

Nein. Nach Auffassung der KZBV ist die Faktorbegrenzung nach § 87a SGB V entfallen. Es<br />

empfiehlt sich aber in jedem Fall eine Vergütungsvereinbarung § 2 GOZ mit den Patienten zu<br />

vereinbaren.<br />

Stiftaufbau<br />

• Glasfaserstift adhäsiv befestigt<br />

Für den Glasfaserstift ist der Festzuschuss 1.4 ansetzbar. Der Stift ist nach Maßgabe der GOZ<br />

abzurechnen; es handelt sich um eine gleichartige Versorgung. Ausfüllhinweis: Bitte auf dem<br />

Heil- und Kostenplan unter Feld „Bemerkung“ kenntlich machen.<br />

Stützstiftregistrierung<br />

Der Befund 4.9 kann je Behandlungsfall, unabhängig davon ob es sich um die Versorgung eines<br />

oder beider Kiefer mit einer Cover-Denture oder Totalprothese handelt, lediglich einmal angesetzt<br />

werden.<br />

Suprakonstruktion<br />

Suprakonstruktionen sind in den in den Zahnersatz-Richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand<br />

der Regelversorgung. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei<br />

Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur<br />

Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. In diesem Fall hat der<br />

Patient einen Anspruch auf den gesamten Betrag entsprechend dem Festzuschuss 2.1. Für die<br />

Erneuerung der implantatgetragene Suprakonstruktion ist ein Festzuschuss nach der<br />

Befundklasse 7 ansetzbar. Eine Gewährung von Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in<br />

denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den Zahnersatz-Richtlinien genannten Fälle gewählt<br />

werden.<br />

Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind<br />

für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die<br />

Implantataufbauten und die Implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse<br />

ansetzbar.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Teleskopkronen<br />

Teleskopkronen sind Bestandteil der Befundklasse 3 und 4.<br />

In der Befundklasse 3 sind Teleskopkronen angezeigt, wenn eine beidseitige bis zu den Eckzähnen<br />

verkürzte Zahnreihe (Festzuschuss-Nr. 3.2a) bzw. eine einseitige bis zum Eckzahn verkürzte<br />

Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe<br />

(Festzuschuss-Nr. 3.2b) oder eine beidseitige im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene<br />

Zahnreihe mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone auch für<br />

frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn (Festzuschuss-Nr. 3.2c) besteht.<br />

In der Befundklasse 4 sind Teleskopkronen angezeigt, bei einem Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen<br />

bei der Erfordernis einer dentalen Verankerung.<br />

• Kombinations-Zahnersatz<br />

Teleskopkronen nach den Befund-Nr. 3.2 werden als Kombinations-Zahnersatz eingestuft. Ein<br />

Kombinations-Zahnersatz liegt z.B. auch bei Geschieben, Riegel usw. vor. Hierbei handelt es sich<br />

nicht um eine Regelversorgung.<br />

• Abrechnung einer Geschiebeprothese in 20<strong>05</strong><br />

Der Patient erhält auch 20<strong>05</strong> einen Festzuschuss. Die Abrechnung des Geschiebes und der<br />

geschiebetragenden Kronen einer Geschiebeprothese erfolgt nach Maßgabe der GOZ. Handelt es<br />

sich um eine gleichartige Versorgung sind alle anderen Bestandteile der Versorgung nach Bema<br />

abzurechnen, handelt es sich hingegen um einen andersartige Versorgung bildet die GOZ für<br />

sämtliche Bestandteile der Versorgung die Abrechnungsgrundlage.<br />

Titan<br />

• Modellgussprothesen aus Titan<br />

Bei Verwendung von Titan ändert sich nicht der Charakter der Regelversorgung. Insofern fließt<br />

der Festzuschuss nach 3.1. Zur Abrechnung sind die entsprechenden Bema-Positionen ansetzbar.<br />

Topographische Lage<br />

• Welche Befundgruppe ist anzusetzen, wenn z.B. 2 Zähne fehlen, die tatsächliche<br />

Lücke wegen Aufwanderung von Zähnen aber nur einer Zahnbreite entspricht?<br />

Entscheidend für die Zuordnung zu der Befundgruppe ist die topographische Lage des Zahnes.<br />

Das Aufrücken z.B. eines 6ers (Lückenschluß) kann dazu führen, dass keine Lückensituation mehr<br />

vorliegt.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>


Verblendung<br />

Die Legende des neuen HKP sieht folgende Kürzel vor: M = Vollkeramische oder keramisch voll<br />

verblendete Restauration, V = vestibuläre Verblendung. In der R-Zeile ist nur das V (in<br />

Verbindung mit K, B und S) möglich.<br />

Für metallkeramische vestibuläre Teilverblendungen oder Kunststsoffvollverblendungen ist kein<br />

eigenes Kürzel vorhanden. Vestibuläre verblendete Kronen auch außerhalb des Verblendbereichs<br />

sind unabhängig vom Material in der TP-Zeile mit „KV“ zu kennzeichnen. Okklusale<br />

Kunststoffverblendungen bei festsitzenden Zahnersatz lösen hingegen keinen Festzuschuss aus, da<br />

es sich hierbei um keine anerkannte Versorgungform handelt. Die Art der Verblendung<br />

(Kunststoff, Composite oder Keramik) kann gegebenenfalls im Feld „Bemerkungen“ angegeben<br />

werden. Bei kombiniert herausnehmbaren festsitzenden Zahnersatz spielt die Art der Versorgung<br />

keine Rolle. Keramische und Kunststoffverblendungen/Composite sind hingegen eine anerkannte<br />

Versorgungsform.<br />

Verblendung an Rückenschutzplatte<br />

Für die Verblendung an der Rückenschutzplatten ist nur ein Festzuschuss nach Nr. 6.3 ansetzbar.<br />

Der Festzuschuss nach 6.9 kommt nicht in Betracht, da die Verblendungen in Verbindung mit dem<br />

gegossenen Metallbereich stehen und es sich nicht um die Reparatur einer Facette an einer<br />

Krone/Teleskopkrone im Sinne der Befund-Nr. 6.9 handelt.<br />

Vollkeramik Kronen<br />

Bei vollkeramischen Kronen handelt sich um gleichartigen Zahnersatz.<br />

• Einige Krankenkassen erwähnen auf ihren Internetseiten, dass vollkeramische<br />

Kronen ab 20<strong>05</strong> auch einen Festzuschuss erhalten. Im Kommentar zum SGB ist aber<br />

der Hinweis enthalten, dass neue Materialien nicht bezuschusst werden, solange keine<br />

Entscheidung des Bundesausschusses vorliegt. Diese Entscheidung zu den sog. NUB<br />

steht nun bereits einige Jahre aus. Wie wird diese Fragestellung gelöst?<br />

Die Aussage der Krankenkassen ist zutreffend. Nach einer gemeinsamen Erklärung der<br />

Bundesmantelvertragspartner, welche der Gemeinsame Bundesausschuss billigend zur Kenntnis<br />

genommen hat, werden die Festzuschüsse auch bei tatsächlicher Versorgung mit vollkeramischen<br />

Kronen gewährt. Es handelt sich insofern um eine gleichartige Versorgung. Die Erklärung gilt für<br />

eine Übergangszeit, bis der Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Abs. 1 SGB V über<br />

diese Anerkennung und weiterer Behandlungsmethoden entschieden hat.<br />

• Behandlung der 4-gliedrige vollkeramische Brücke<br />

In der Regel besteht kein Festzuschuss, da es sich bei der 4-gliedrigen vollkeramischen Brücke<br />

bislang auch nach Auffassung des DGZMK um keine anerkannte Versorgungsform handelt.<br />

Stand 30.<strong>03</strong>.20<strong>05</strong>

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