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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />
An <strong>de</strong>n Wochenen<strong>de</strong>n reiste F entwe<strong>de</strong>r per Kfz o<strong>de</strong>r Flugzeug nach A.<br />
M besuchte F ebenfalls mehrfach in B. F machte Mehraufwendungen<br />
für eine doppelte Haushaltsführung in B geltend.<br />
Das Finanzamt berücksichtigte die Unterkunfts-, Fahrt- und Flugkosten,<br />
aber nicht die geltend gemachten Aufwendungen <strong>de</strong>s M für<br />
<strong>de</strong>ssen Reisen nach B.<br />
Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Eine „umgekehrte Familienheimfahrt“ liegt vor, wenn nicht <strong>de</strong>r am<br />
Beschäftigungsort tätige Ehegatte zum Familienwohnsitz zurückkehrt,<br />
son<strong>de</strong>rn statt<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r am Familienwohnsitz wohnen<strong>de</strong> Ehegatte<br />
<strong>de</strong>n Gatten am Beschäftigungsort besucht.<br />
Die steuerliche Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist unter drei<br />
Aspekten zu prüfen:<br />
im Hinblick auf die Spezialnorm für Familienheimfahrten,<br />
auf die allgemeine Grundnorm <strong>de</strong>s Werbungskostenabzugs sowie<br />
auf Art. 6 Abs. 1 GG.<br />
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu <strong>de</strong>n Werbungskosten<br />
auch notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich<br />
begrün<strong>de</strong>ten doppelten Haushaltsführung. Dazu rechnen auch Aufwendungen<br />
für Wege vom Beschäftigungsort zum Ort <strong>de</strong>s eigenen<br />
Hausstands und zurück, die aber jeweils nur für eine Familienheimfahrt<br />
wöchentlich abziehbar sind. Solche lagen hier nicht vor, daher<br />
kam auch kein Abzug auf dieser Grundlage in Betracht.<br />
Die Reisekosten von M nach B ließen sich auch nicht als Werbungskosten<br />
i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG begreifen. Laut FG hatte F die<br />
Familienheimfahrten aus privaten Grün<strong>de</strong>n nicht angetreten. Damit<br />
fehlte ein beruflicher Veranlassungszusammenhang, <strong>de</strong>r im Rahmen<br />
<strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung hätte berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Offen bleibt, wie zu entschei<strong>de</strong>n wäre, wenn F die wöchentliche Familienheimfahrt<br />
aus beruflichen Grün<strong>de</strong>n nicht angetreten hätte.<br />
Die Berücksichtigung <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung steht bei<br />
bei<strong>de</strong>rseits berufstätigen Ehegatten von Verfassungs wegen nicht<br />
zur Disposition <strong>de</strong>s Gesetzgebers. Diesen Grundsätzen ist noch entsprochen,<br />
wenn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG nur die Familienheimfahrten<br />
zum Lebensmittelpunkt <strong>de</strong>r Ehegatten berücksichtigt.<br />
Daher bleibt eine Reise an <strong>de</strong>n Beschäftigungsort <strong>de</strong>s Ehegatten<br />
ungeachtet <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung eine private Wochenendreise.<br />
Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 6/2011,<br />
durch die Redaktion gekürzt.<br />
Währungskursschwankungen bei Darlehen und<br />
Einkünften nach <strong>de</strong>n §§ 20, 23 EStG<br />
BFH, 30.11.2010, VIII R 58/07, HI2654750<br />
1. Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis<br />
zur Einführung <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich,<br />
sofern nicht <strong>de</strong>r Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts<br />
erfüllt ist.<br />
2. Dies gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige im Rahmen eines<br />
Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschie<strong>de</strong>nen<br />
Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen<br />
zu erwirtschaften sucht.<br />
3. Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens stellt keine<br />
Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine<br />
Veräußerung eines Wirtschaftsguts i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />
EStG dar. Gleiches gilt für die aufgrund <strong>de</strong>s Darlehens gewährte Valuta<br />
in Fremdwährung.<br />
» Sachverhalt<br />
K setzte Eigen- und Fremdkapital ein, um u. a. Erträge aus Zinsdifferenzen<br />
zu erwirtschaften. Die Kapitalanlagen sollten auf eine<br />
Währung mit einem höheren Zinsniveau lauten als die <strong>de</strong>r zur<br />
Finanzierung eingesetzten Darlehen. K nahm zu unterschiedlichen<br />
Zeitpunkten Darlehen in Yen und CHF auf. Die Valuta verwen<strong>de</strong>te<br />
er teils zur Ablösung an<strong>de</strong>rer Fremdwährungsdarlehen, teils zum<br />
Erwerb von Valuta in weiteren Fremdwährungen. Letztere tauschte<br />
er bei Fälligkeit <strong>de</strong>r Darlehen zur Rückzahlung jeweils wie<strong>de</strong>r in<br />
Yen o<strong>de</strong>r CHF.<br />
K legte seiner Einkommensteuererklärung eine Aufstellung zugrun<strong>de</strong>,<br />
in <strong>de</strong>r er bei Aufnahme und Rückzahlung <strong>de</strong>r Yen- bzw. CHF-Darlehen<br />
die Valuta in EUR umrechnete und einan<strong>de</strong>r gegenüberstellte.<br />
Die Darlehensaufnahme in Yen o<strong>de</strong>r CHF war als Veräußerung, die Tilgung<br />
als Anschaffung ausgewiesen. Daraus ermittelte K Veräußerungsverluste,<br />
die we<strong>de</strong>r das Finanzamt noch das FG berücksichtigte.<br />
» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück.<br />
Die Auffassung <strong>de</strong>s FG entspricht zwar <strong>de</strong>n rechtlichen Maßstäben.<br />
Die Feststellungen reichen aber nicht aus, um zu beurteilen, ob alle<br />
von § 23 EStG erfassten Vorgänge berücksichtigt wur<strong>de</strong>n.<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass K bei <strong>de</strong>r Umschichtung <strong>de</strong>r Fremdwährungsdarlehen<br />
über die jeweils überlassenen Valuta verfügen<br />
konnte, sie dann in an<strong>de</strong>re Fremdwährungen getauscht und später<br />
wie<strong>de</strong>r rück- o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig umgetauscht hat.<br />
» Praxishinweis<br />
Verluste aufgrund von Währungsschwankungen aus <strong>de</strong>r Aufnahme<br />
von Darlehen, <strong>de</strong>m Tausch <strong>de</strong>r darlehensweise erlangten Valuta in<br />
an<strong>de</strong>re Währungen und <strong>de</strong>r Tilgung <strong>de</strong>r ursprünglichen Darlehen<br />
zum Fälligkeitszeitpunkt können die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
o<strong>de</strong>r aus privaten Veräußerungsgeschäften betreffen.<br />
Bei <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und<br />
-verluste in <strong>de</strong>r Zeit vor Einführung <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer unbeachtlich,<br />
da sie nicht durch die Einkünfteerzielung, son<strong>de</strong>rn durch die private<br />
Vermögenssphäre veranlasst sind:<br />
Bei Kapitalanlagen in Fremdwährungen ist die Differenz zwischen<br />
Erwerbsentgelt und Veräußerungserlös zur Bestimmung<br />
<strong>de</strong>r Marktrendite in <strong>de</strong>r Fremdwährung zu ermitteln. Wertän<strong>de</strong>rungen<br />
aufgrund von Währungskursschwankungen wer<strong>de</strong>n vom<br />
Kapitalertrag abgegrenzt und steuerrechtlich unberücksichtigt<br />
gelassen.<br />
Der Gewinn aus <strong>de</strong>m Rückkauf einer Fremdwährungsanlage ist<br />
ausnahmsweise dann ein Kapitalertrag, wenn <strong>de</strong>r Kurs für <strong>de</strong>n<br />
Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von <strong>de</strong>r<br />
tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um <strong>de</strong>n Anleger im<br />
Sinn einer Festgeldgarantie von je<strong>de</strong>m Kursrisiko zu befreien.<br />
Bei <strong>de</strong>n Einkünften nach § 23 EStG kann ein Veräußerungsgeschäft<br />
nur vorliegen, wenn <strong>de</strong>m Anleger bei <strong>de</strong>r Darlehensumschichtung die<br />
darlehensweise überlassene Valuta vorübergehend frei zur Verfügung<br />
steht und dann in an<strong>de</strong>re Fremdwährungen getauscht wird. Darin<br />
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