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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />

An <strong>de</strong>n Wochenen<strong>de</strong>n reiste F entwe<strong>de</strong>r per Kfz o<strong>de</strong>r Flugzeug nach A.<br />

M besuchte F ebenfalls mehrfach in B. F machte Mehraufwendungen<br />

für eine doppelte Haushaltsführung in B geltend.<br />

Das Finanzamt berücksichtigte die Unterkunfts-, Fahrt- und Flugkosten,<br />

aber nicht die geltend gemachten Aufwendungen <strong>de</strong>s M für<br />

<strong>de</strong>ssen Reisen nach B.<br />

Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Eine „umgekehrte Familienheimfahrt“ liegt vor, wenn nicht <strong>de</strong>r am<br />

Beschäftigungsort tätige Ehegatte zum Familienwohnsitz zurückkehrt,<br />

son<strong>de</strong>rn statt<strong>de</strong>ssen <strong>de</strong>r am Familienwohnsitz wohnen<strong>de</strong> Ehegatte<br />

<strong>de</strong>n Gatten am Beschäftigungsort besucht.<br />

Die steuerliche Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist unter drei<br />

Aspekten zu prüfen:<br />

im Hinblick auf die Spezialnorm für Familienheimfahrten,<br />

auf die allgemeine Grundnorm <strong>de</strong>s Werbungskostenabzugs sowie<br />

auf Art. 6 Abs. 1 GG.<br />

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG gehören zu <strong>de</strong>n Werbungskosten<br />

auch notwendige Mehraufwendungen wegen einer beruflich<br />

begrün<strong>de</strong>ten doppelten Haushaltsführung. Dazu rechnen auch Aufwendungen<br />

für Wege vom Beschäftigungsort zum Ort <strong>de</strong>s eigenen<br />

Hausstands und zurück, die aber jeweils nur für eine Familienheimfahrt<br />

wöchentlich abziehbar sind. Solche lagen hier nicht vor, daher<br />

kam auch kein Abzug auf dieser Grundlage in Betracht.<br />

Die Reisekosten von M nach B ließen sich auch nicht als Werbungskosten<br />

i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG begreifen. Laut FG hatte F die<br />

Familienheimfahrten aus privaten Grün<strong>de</strong>n nicht angetreten. Damit<br />

fehlte ein beruflicher Veranlassungszusammenhang, <strong>de</strong>r im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung hätte berücksichtigt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Offen bleibt, wie zu entschei<strong>de</strong>n wäre, wenn F die wöchentliche Familienheimfahrt<br />

aus beruflichen Grün<strong>de</strong>n nicht angetreten hätte.<br />

Die Berücksichtigung <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung steht bei<br />

bei<strong>de</strong>rseits berufstätigen Ehegatten von Verfassungs wegen nicht<br />

zur Disposition <strong>de</strong>s Gesetzgebers. Diesen Grundsätzen ist noch entsprochen,<br />

wenn § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG nur die Familienheimfahrten<br />

zum Lebensmittelpunkt <strong>de</strong>r Ehegatten berücksichtigt.<br />

Daher bleibt eine Reise an <strong>de</strong>n Beschäftigungsort <strong>de</strong>s Ehegatten<br />

ungeachtet <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung eine private Wochenendreise.<br />

Dr. Stefan Schnei<strong>de</strong>r, Richter am BFH, aus: BFH/PR 6/2011,<br />

durch die Redaktion gekürzt.<br />

Währungskursschwankungen bei Darlehen und<br />

Einkünften nach <strong>de</strong>n §§ 20, 23 EStG<br />

BFH, 30.11.2010, VIII R 58/07, HI2654750<br />

1. Währungskursschwankungen im Privatvermögen gehören bis<br />

zur Einführung <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer zum nichtsteuerbaren Bereich,<br />

sofern nicht <strong>de</strong>r Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts<br />

erfüllt ist.<br />

2. Dies gilt auch dann, wenn <strong>de</strong>r Steuerpflichtige im Rahmen eines<br />

Anlagekonzepts durch häufigen Wechsel zwischen verschie<strong>de</strong>nen<br />

Fremdwährungsdarlehen einen Vorteil in Form von Zinsdifferenzen<br />

zu erwirtschaften sucht.<br />

3. Die Aufnahme eines Fremdwährungsdarlehens stellt keine<br />

Anschaffung und die Tilgung eines solchen Darlehens stellt keine<br />

Veräußerung eines Wirtschaftsguts i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

EStG dar. Gleiches gilt für die aufgrund <strong>de</strong>s Darlehens gewährte Valuta<br />

in Fremdwährung.<br />

» Sachverhalt<br />

K setzte Eigen- und Fremdkapital ein, um u. a. Erträge aus Zinsdifferenzen<br />

zu erwirtschaften. Die Kapitalanlagen sollten auf eine<br />

Währung mit einem höheren Zinsniveau lauten als die <strong>de</strong>r zur<br />

Finanzierung eingesetzten Darlehen. K nahm zu unterschiedlichen<br />

Zeitpunkten Darlehen in Yen und CHF auf. Die Valuta verwen<strong>de</strong>te<br />

er teils zur Ablösung an<strong>de</strong>rer Fremdwährungsdarlehen, teils zum<br />

Erwerb von Valuta in weiteren Fremdwährungen. Letztere tauschte<br />

er bei Fälligkeit <strong>de</strong>r Darlehen zur Rückzahlung jeweils wie<strong>de</strong>r in<br />

Yen o<strong>de</strong>r CHF.<br />

K legte seiner Einkommensteuererklärung eine Aufstellung zugrun<strong>de</strong>,<br />

in <strong>de</strong>r er bei Aufnahme und Rückzahlung <strong>de</strong>r Yen- bzw. CHF-Darlehen<br />

die Valuta in EUR umrechnete und einan<strong>de</strong>r gegenüberstellte.<br />

Die Darlehensaufnahme in Yen o<strong>de</strong>r CHF war als Veräußerung, die Tilgung<br />

als Anschaffung ausgewiesen. Daraus ermittelte K Veräußerungsverluste,<br />

die we<strong>de</strong>r das Finanzamt noch das FG berücksichtigte.<br />

» Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück.<br />

Die Auffassung <strong>de</strong>s FG entspricht zwar <strong>de</strong>n rechtlichen Maßstäben.<br />

Die Feststellungen reichen aber nicht aus, um zu beurteilen, ob alle<br />

von § 23 EStG erfassten Vorgänge berücksichtigt wur<strong>de</strong>n.<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass K bei <strong>de</strong>r Umschichtung <strong>de</strong>r Fremdwährungsdarlehen<br />

über die jeweils überlassenen Valuta verfügen<br />

konnte, sie dann in an<strong>de</strong>re Fremdwährungen getauscht und später<br />

wie<strong>de</strong>r rück- o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig umgetauscht hat.<br />

» Praxishinweis<br />

Verluste aufgrund von Währungsschwankungen aus <strong>de</strong>r Aufnahme<br />

von Darlehen, <strong>de</strong>m Tausch <strong>de</strong>r darlehensweise erlangten Valuta in<br />

an<strong>de</strong>re Währungen und <strong>de</strong>r Tilgung <strong>de</strong>r ursprünglichen Darlehen<br />

zum Fälligkeitszeitpunkt können die Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

o<strong>de</strong>r aus privaten Veräußerungsgeschäften betreffen.<br />

Bei <strong>de</strong>n Einkünften aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und<br />

-verluste in <strong>de</strong>r Zeit vor Einführung <strong>de</strong>r Abgeltungsteuer unbeachtlich,<br />

da sie nicht durch die Einkünfteerzielung, son<strong>de</strong>rn durch die private<br />

Vermögenssphäre veranlasst sind:<br />

Bei Kapitalanlagen in Fremdwährungen ist die Differenz zwischen<br />

Erwerbsentgelt und Veräußerungserlös zur Bestimmung<br />

<strong>de</strong>r Marktrendite in <strong>de</strong>r Fremdwährung zu ermitteln. Wertän<strong>de</strong>rungen<br />

aufgrund von Währungskursschwankungen wer<strong>de</strong>n vom<br />

Kapitalertrag abgegrenzt und steuerrechtlich unberücksichtigt<br />

gelassen.<br />

Der Gewinn aus <strong>de</strong>m Rückkauf einer Fremdwährungsanlage ist<br />

ausnahmsweise dann ein Kapitalertrag, wenn <strong>de</strong>r Kurs für <strong>de</strong>n<br />

Rückkauf im Anlagezeitpunkt vertraglich festgelegt und von <strong>de</strong>r<br />

tatsächlichen Kursentwicklung unabhängig ist, um <strong>de</strong>n Anleger im<br />

Sinn einer Festgeldgarantie von je<strong>de</strong>m Kursrisiko zu befreien.<br />

Bei <strong>de</strong>n Einkünften nach § 23 EStG kann ein Veräußerungsgeschäft<br />

nur vorliegen, wenn <strong>de</strong>m Anleger bei <strong>de</strong>r Darlehensumschichtung die<br />

darlehensweise überlassene Valuta vorübergehend frei zur Verfügung<br />

steht und dann in an<strong>de</strong>re Fremdwährungen getauscht wird. Darin<br />

8 SteuerConsultant 6 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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