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Anspruch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, wenn es nach ärztlichem Zeugnis<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung o<strong>de</strong>r Pflege<br />

eines erkrankten (insbeson<strong>de</strong>re familienversicherten) Kin<strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r Arbeit fernbleibt. Voraussetzung ist ferner, dass eine an<strong>de</strong>re<br />

in seinem Haushalt leben<strong>de</strong> Person das Kind nicht beaufsichtigen,<br />

betreuen o<strong>de</strong>r pflegen kann. Außer<strong>de</strong>m muss das Kind das zwölfte<br />

Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rt und auf Hilfe<br />

angewiesen sein. U. U. kann hier z. B. ein Tarifvertrag einen Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

vorsehen. Solange dieser besteht, ruht <strong>de</strong>r<br />

Krankengeldanspruch.<br />

§ 23c Abs. 2 SGB IV spricht auch <strong>de</strong>n Anspruch auf Verletztengeld<br />

an. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um eine <strong>de</strong>m Krankengeld vergleichbare<br />

Leistung <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung. Während die Krankengeldhöhe<br />

aber durch die Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Krankenversicherung beschränkt wird, ist dies beim Verletztengeld<br />

nicht <strong>de</strong>r Fall. Hier gelten beson<strong>de</strong>re Höchstgrenzen, die sich aus <strong>de</strong>r<br />

Satzung <strong>de</strong>s zuständigen Unfallversicherungsträger ergeben. Dies<br />

hat zur Folge, dass es oftmals zu einem höheren Verletztengeld als<br />

<strong>de</strong>m Krankengeld kommt.<br />

Durch getroffene Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>n Kranken- und <strong>de</strong>n<br />

Unfallversicherungsträgern ist klargestellt, dass die Krankenkassen<br />

das Verletztengeld an die Anspruchsberechtigten auszahlen.<br />

Sie erhalten einen Kostenersatz (einschl. <strong>de</strong>s Ersatzes von Verwaltungskosten).<br />

In <strong>de</strong>r Regel errechnen sie das Verletztengeld selbst.<br />

Sie sind es also, die die Verdienstbescheinigung benötigen. Hier gibt<br />

es allerdings Ausnahmen.<br />

Auch die Leistung „Mutterschaftsgeld“ wird in <strong>de</strong>r Regel von <strong>de</strong>n<br />

Krankenkassen gewährt. Mutterschaftsgeld wird an weibliche Krankenkassenmitglie<strong>de</strong>r<br />

gezahlt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch<br />

auf Krankengeld haben. Voraussetzung ist aber, dass ihnen während<br />

<strong>de</strong>r Schutzfristen vor und nach <strong>de</strong>r Entbindung, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mutterschaftsgeldanspruch<br />

besteht, kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.<br />

Das ebenfalls in § 23c SGB IV erwähnte Übergangsgeld wird von<br />

verschie<strong>de</strong>nen Sozialleistungsträgern gewährt (z. B. Unfallversicherungsträger<br />

bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Rentenversicherungsträger<br />

bei <strong>de</strong>n gleichen Maßnahmen o<strong>de</strong>r bei Rehabilitationsmaßnahmen<br />

usw.).<br />

» 3. Hilfsmittel für die Arbeitgeber<br />

§ 23 Abs. 2 SGB IV bestimmt ausdrücklich, dass <strong>de</strong>n Aufbau <strong>de</strong>s Datensatzes,<br />

notwendige Schlüsselzahlen und Angaben <strong>de</strong>r Spitzenverband<br />

Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund,<br />

die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit und die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Unfallversicherungsträger<br />

in Gemeinsamen Grundsätzen festlegen. Diese<br />

Grundsätze bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsministeriums<br />

im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgesundheitsministerium.<br />

Die Bun<strong>de</strong>svereinigung <strong>de</strong>r Deutschen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> ist anzuhören.<br />

Die aufgeführten Institutionen sind ihrer Verpflichtung nachgekommen<br />

und haben am 12.5.2010 die „Gemeinsamen Grundsätze<br />

für die Erstattung <strong>de</strong>r Mitteilungen im Rahmen <strong>de</strong>s Datenaustauschs<br />

Entgeltersatzleistungen (§ 23c Abs. 2 SGB IV)“ herausgegeben. Die<br />

Die Grundsätze sind am 7.7.2010 durch das Bun<strong>de</strong>sarbeitsministerium<br />

genehmigt wor<strong>de</strong>n.<br />

Grundsätze in aktueller Version gelten allerdings erst ab 1.7.2011. Bis<br />

dahin, also bis zum 30.6.2011, ist die Teilnahme am elektronischen<br />

Datenaustausch Entgeltersatzleistungen für die Arbeitgeber zunächst<br />

optional. Seit 1.1.2011 ist <strong>de</strong>r elektronische Datenaustausch nach <strong>de</strong>r<br />

Vorschrift <strong>de</strong>s § 23c Abs. 2 SGB IV zwar zwingend vorgeschrieben.<br />

Aufgrund notwendig gewor<strong>de</strong>ner Än<strong>de</strong>rungen und um ein sicheres<br />

Anlaufen dieses neuen Verfahrens zu gewährleisten, wer<strong>de</strong>n aber<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

optional bis 30.6.2011 die bisherigen Entgeltbescheinigungen weiterhin<br />

– und zwar auch in Papierform – von <strong>de</strong>n Krankenkassen<br />

angenommen.<br />

» 4. Grundsätze <strong>de</strong>s elektronischen Verfahrens<br />

Die Datenannahmestellen <strong>de</strong>r Krankenkassen fungieren als Annahme-<br />

und Weiterleitungsstellen für alle per Datenaustausch übertragenen<br />

Entgeltbescheinigungen und Mitteilungen.<br />

Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach § 23c Abs. 2<br />

SGB IV elektronisch, so hat in diesen Fällen (das gilt auch bereits<br />

bis zum 30.6.2011) <strong>de</strong>r Leistungsträger alle Angaben gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten. Auch hier<br />

wer<strong>de</strong>n die Datensätze usw. durch die Gemeinsamen Grundsätze<br />

festgelegt.<br />

Die Grundsätze wer<strong>de</strong>n im Übrigen durch eine Verfahrensbeschreibung<br />

ergänzt, die die Organisationen, die die Grundsätze erlassen<br />

haben, am 1.2.2011 herausgaben.<br />

Die Arbeitgeber haben die Mitteilungen unter Angabe <strong>de</strong>r Versicherungsnummer<br />

zu erstatten. Diese ist <strong>de</strong>m Sozialversicherungsausweis<br />

zu entnehmen und in die Mitteilungen zu übertragen. Im Übrigen<br />

verwen<strong>de</strong>t je<strong>de</strong>r Versicherungsträger zur Verarbeitung <strong>de</strong>r Mitteilungen<br />

sein eigenes Ordnungskriterium. Die Versicherungsnummer<br />

wird insbeson<strong>de</strong>re nicht genutzt, um Daten danach zu ordnen o<strong>de</strong>r<br />

für <strong>de</strong>n Zugriff zu erschließen.<br />

Die Schlüsselzahlen sind in <strong>de</strong>n Entgeltmeldungen zweistellig numerisch<br />

zu verschlüsseln. Für je<strong>de</strong> Entgeltbescheinigung ist entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong> Schlüssel zu verwen<strong>de</strong>n. Die<br />

zutreffen<strong>de</strong>n Schlüsselzahlen sind insbeson<strong>de</strong>re für die Abgabegrün<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r Anlage 2 <strong>de</strong>r Gemeinsamen Grundsätze zu entnehmen.<br />

Beispielsweise ist die Schlüsselzahl „01“ für die Entgeltbescheinigung<br />

<strong>de</strong>r Krankenversicherung Krankheit (aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit<br />

o<strong>de</strong>r stationärer Behandlung) zu verwen<strong>de</strong>n. Die Schlüsselzahl<br />

„02“ ist maßgebend bei einer Entgeltbescheinigung für das Kin<strong>de</strong>rpflegekrankengeld,<br />

03 bei Mutterschaftsgeld. Die Schlüsselzahl „21“<br />

ist bei Verletztengeld anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Sofern die Unfallversicherungsträger (in Einzelfällen) Leistungen<br />

selbst berechnen, erhalten die Arbeitgeber vom jeweiligen Unfallversicherungsträger<br />

ein Hinweisschreiben, das alle Angaben, die zur<br />

Erstattung <strong>de</strong>s Datensatzes notwendig sind, enthält. Hiervon können<br />

Verletztengeld, Übergangsgeld und Kin<strong>de</strong>rpflege-Verletztengeld<br />

betroffen sein.<br />

Die Krankenkassen übermitteln im Übrigen im Rahmen <strong>de</strong>s elektronischen<br />

Verfahrens die Vorerkrankungszeiten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

(ohne Diagnose), die die Arbeitgeber zur Ermittlung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />

auf Entgeltfortzahlung und seine Dauer benötigen.<br />

Horst Marburger<br />

Oberverwaltungsrat a. D. war bis zu seiner<br />

Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />

<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Er ist Verfasser<br />

von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />

6 _ 11 SteuerConsultant 31

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