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Anspruch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers, wenn es nach ärztlichem Zeugnis<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, dass er zur Beaufsichtigung, Betreuung o<strong>de</strong>r Pflege<br />
eines erkrankten (insbeson<strong>de</strong>re familienversicherten) Kin<strong>de</strong>s<br />
<strong>de</strong>r Arbeit fernbleibt. Voraussetzung ist ferner, dass eine an<strong>de</strong>re<br />
in seinem Haushalt leben<strong>de</strong> Person das Kind nicht beaufsichtigen,<br />
betreuen o<strong>de</strong>r pflegen kann. Außer<strong>de</strong>m muss das Kind das zwölfte<br />
Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rt und auf Hilfe<br />
angewiesen sein. U. U. kann hier z. B. ein Tarifvertrag einen Entgeltfortzahlungsanspruch<br />
vorsehen. Solange dieser besteht, ruht <strong>de</strong>r<br />
Krankengeldanspruch.<br />
§ 23c Abs. 2 SGB IV spricht auch <strong>de</strong>n Anspruch auf Verletztengeld<br />
an. Dabei han<strong>de</strong>lt es sich um eine <strong>de</strong>m Krankengeld vergleichbare<br />
Leistung <strong>de</strong>r gesetzlichen Unfallversicherung. Während die Krankengeldhöhe<br />
aber durch die Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung beschränkt wird, ist dies beim Verletztengeld<br />
nicht <strong>de</strong>r Fall. Hier gelten beson<strong>de</strong>re Höchstgrenzen, die sich aus <strong>de</strong>r<br />
Satzung <strong>de</strong>s zuständigen Unfallversicherungsträger ergeben. Dies<br />
hat zur Folge, dass es oftmals zu einem höheren Verletztengeld als<br />
<strong>de</strong>m Krankengeld kommt.<br />
Durch getroffene Vereinbarungen zwischen <strong>de</strong>n Kranken- und <strong>de</strong>n<br />
Unfallversicherungsträgern ist klargestellt, dass die Krankenkassen<br />
das Verletztengeld an die Anspruchsberechtigten auszahlen.<br />
Sie erhalten einen Kostenersatz (einschl. <strong>de</strong>s Ersatzes von Verwaltungskosten).<br />
In <strong>de</strong>r Regel errechnen sie das Verletztengeld selbst.<br />
Sie sind es also, die die Verdienstbescheinigung benötigen. Hier gibt<br />
es allerdings Ausnahmen.<br />
Auch die Leistung „Mutterschaftsgeld“ wird in <strong>de</strong>r Regel von <strong>de</strong>n<br />
Krankenkassen gewährt. Mutterschaftsgeld wird an weibliche Krankenkassenmitglie<strong>de</strong>r<br />
gezahlt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch<br />
auf Krankengeld haben. Voraussetzung ist aber, dass ihnen während<br />
<strong>de</strong>r Schutzfristen vor und nach <strong>de</strong>r Entbindung, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Mutterschaftsgeldanspruch<br />
besteht, kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.<br />
Das ebenfalls in § 23c SGB IV erwähnte Übergangsgeld wird von<br />
verschie<strong>de</strong>nen Sozialleistungsträgern gewährt (z. B. Unfallversicherungsträger<br />
bei Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Rentenversicherungsträger<br />
bei <strong>de</strong>n gleichen Maßnahmen o<strong>de</strong>r bei Rehabilitationsmaßnahmen<br />
usw.).<br />
» 3. Hilfsmittel für die Arbeitgeber<br />
§ 23 Abs. 2 SGB IV bestimmt ausdrücklich, dass <strong>de</strong>n Aufbau <strong>de</strong>s Datensatzes,<br />
notwendige Schlüsselzahlen und Angaben <strong>de</strong>r Spitzenverband<br />
Bund <strong>de</strong>r Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund,<br />
die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit und die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Unfallversicherungsträger<br />
in Gemeinsamen Grundsätzen festlegen. Diese<br />
Grundsätze bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sarbeitsministeriums<br />
im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgesundheitsministerium.<br />
Die Bun<strong>de</strong>svereinigung <strong>de</strong>r Deutschen Arbeitgeberverbän<strong>de</strong> ist anzuhören.<br />
Die aufgeführten Institutionen sind ihrer Verpflichtung nachgekommen<br />
und haben am 12.5.2010 die „Gemeinsamen Grundsätze<br />
für die Erstattung <strong>de</strong>r Mitteilungen im Rahmen <strong>de</strong>s Datenaustauschs<br />
Entgeltersatzleistungen (§ 23c Abs. 2 SGB IV)“ herausgegeben. Die<br />
Die Grundsätze sind am 7.7.2010 durch das Bun<strong>de</strong>sarbeitsministerium<br />
genehmigt wor<strong>de</strong>n.<br />
Grundsätze in aktueller Version gelten allerdings erst ab 1.7.2011. Bis<br />
dahin, also bis zum 30.6.2011, ist die Teilnahme am elektronischen<br />
Datenaustausch Entgeltersatzleistungen für die Arbeitgeber zunächst<br />
optional. Seit 1.1.2011 ist <strong>de</strong>r elektronische Datenaustausch nach <strong>de</strong>r<br />
Vorschrift <strong>de</strong>s § 23c Abs. 2 SGB IV zwar zwingend vorgeschrieben.<br />
Aufgrund notwendig gewor<strong>de</strong>ner Än<strong>de</strong>rungen und um ein sicheres<br />
Anlaufen dieses neuen Verfahrens zu gewährleisten, wer<strong>de</strong>n aber<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
optional bis 30.6.2011 die bisherigen Entgeltbescheinigungen weiterhin<br />
– und zwar auch in Papierform – von <strong>de</strong>n Krankenkassen<br />
angenommen.<br />
» 4. Grundsätze <strong>de</strong>s elektronischen Verfahrens<br />
Die Datenannahmestellen <strong>de</strong>r Krankenkassen fungieren als Annahme-<br />
und Weiterleitungsstellen für alle per Datenaustausch übertragenen<br />
Entgeltbescheinigungen und Mitteilungen.<br />
Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung nach § 23c Abs. 2<br />
SGB IV elektronisch, so hat in diesen Fällen (das gilt auch bereits<br />
bis zum 30.6.2011) <strong>de</strong>r Leistungsträger alle Angaben gegenüber<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber durch Datenübertragung zu erstatten. Auch hier<br />
wer<strong>de</strong>n die Datensätze usw. durch die Gemeinsamen Grundsätze<br />
festgelegt.<br />
Die Grundsätze wer<strong>de</strong>n im Übrigen durch eine Verfahrensbeschreibung<br />
ergänzt, die die Organisationen, die die Grundsätze erlassen<br />
haben, am 1.2.2011 herausgaben.<br />
Die Arbeitgeber haben die Mitteilungen unter Angabe <strong>de</strong>r Versicherungsnummer<br />
zu erstatten. Diese ist <strong>de</strong>m Sozialversicherungsausweis<br />
zu entnehmen und in die Mitteilungen zu übertragen. Im Übrigen<br />
verwen<strong>de</strong>t je<strong>de</strong>r Versicherungsträger zur Verarbeitung <strong>de</strong>r Mitteilungen<br />
sein eigenes Ordnungskriterium. Die Versicherungsnummer<br />
wird insbeson<strong>de</strong>re nicht genutzt, um Daten danach zu ordnen o<strong>de</strong>r<br />
für <strong>de</strong>n Zugriff zu erschließen.<br />
Die Schlüsselzahlen sind in <strong>de</strong>n Entgeltmeldungen zweistellig numerisch<br />
zu verschlüsseln. Für je<strong>de</strong> Entgeltbescheinigung ist entsprechend<br />
<strong>de</strong>r Mitteilung <strong>de</strong>r zutreffen<strong>de</strong> Schlüssel zu verwen<strong>de</strong>n. Die<br />
zutreffen<strong>de</strong>n Schlüsselzahlen sind insbeson<strong>de</strong>re für die Abgabegrün<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>r Anlage 2 <strong>de</strong>r Gemeinsamen Grundsätze zu entnehmen.<br />
Beispielsweise ist die Schlüsselzahl „01“ für die Entgeltbescheinigung<br />
<strong>de</strong>r Krankenversicherung Krankheit (aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit<br />
o<strong>de</strong>r stationärer Behandlung) zu verwen<strong>de</strong>n. Die Schlüsselzahl<br />
„02“ ist maßgebend bei einer Entgeltbescheinigung für das Kin<strong>de</strong>rpflegekrankengeld,<br />
03 bei Mutterschaftsgeld. Die Schlüsselzahl „21“<br />
ist bei Verletztengeld anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Sofern die Unfallversicherungsträger (in Einzelfällen) Leistungen<br />
selbst berechnen, erhalten die Arbeitgeber vom jeweiligen Unfallversicherungsträger<br />
ein Hinweisschreiben, das alle Angaben, die zur<br />
Erstattung <strong>de</strong>s Datensatzes notwendig sind, enthält. Hiervon können<br />
Verletztengeld, Übergangsgeld und Kin<strong>de</strong>rpflege-Verletztengeld<br />
betroffen sein.<br />
Die Krankenkassen übermitteln im Übrigen im Rahmen <strong>de</strong>s elektronischen<br />
Verfahrens die Vorerkrankungszeiten <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
(ohne Diagnose), die die Arbeitgeber zur Ermittlung <strong>de</strong>s Anspruchs<br />
auf Entgeltfortzahlung und seine Dauer benötigen.<br />
Horst Marburger<br />
Oberverwaltungsrat a. D. war bis zu seiner<br />
Pensionierung Leiter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzabteilung<br />
<strong>de</strong>r AOK Ba<strong>de</strong>n-Württemberg. Er ist Verfasser<br />
von Fachaufsätzen und Fachbüchern.<br />
6 _ 11 SteuerConsultant 31