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FACHBEITRÄGE Sozialrecht<br />

» Horst Marburger, Geislingen<br />

Erstattung von Verdienstbescheinigungen<br />

durch die Arbeitgeber<br />

In <strong>de</strong>n letzten Jahren ist immer wie<strong>de</strong>r versucht wor<strong>de</strong>n, die Arbeitgeber von bürokratischen Arbeiten, die<br />

sie gegenüber <strong>de</strong>m Staat, beispielsweise auch gegenüber <strong>de</strong>n Sozialleistungsträgern haben, zu entlasten.<br />

Dabei stand und steht die Auffassung im Vor<strong>de</strong>rgrund, dass insbeson<strong>de</strong>re Vordrucke nicht mehr papiermäßig,<br />

son<strong>de</strong>rn maschinell zu erstatten sind. Ein Beispiel ist hier das sog. ELENA-Verfahren, das viele bisher<br />

papiermäßig erstattete Mitteilungen und Vordrucke auf maschinelle Verfahren umstellte. Das Verfahren<br />

wird allerdings wegen seiner Datenmenge kritisiert. Ab 1.1. beziehungweise 1.7.2011 wer<strong>de</strong>n nun weitere<br />

bisher papiermäßig erstattete Meldungen durch elektronische Mitteilungen ersetzt.<br />

» 1. Rechtsgrundlagen<br />

§ 23c Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) beschäftigt sich in<br />

seinem ersten Absatz mit <strong>de</strong>r Beitragspflicht von Zuschüssen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber zu bestimmten Lohnersatzleistungen wie Krankengeld<br />

usw. In Abs. 2 <strong>de</strong>s § 23c SGB IV geht es dagegen darum, dass zur<br />

Gewährung bestimmter Leistungen durch <strong>de</strong>n zuständigen Leistungsträger<br />

verschie<strong>de</strong>ne Angaben benötigt wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei<br />

um Angaben über das Beschäftigungsverhältnis. Diese Angaben sind<br />

<strong>de</strong>m Leistungsträger nicht bekannt. Sie sind – so wird hier ausdrücklich<br />

bestimmt – durch eine Bescheinigung <strong>de</strong>s Arbeitgebers nachzuweisen.<br />

Diese Angaben sind vom Arbeitgeber durch gesicherte und<br />

verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen<br />

o<strong>de</strong>r mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.<br />

» 2. Die einzelnen Leistungen<br />

§ 23 Abs. 2 SGB IV beschreibt, um welche Leistungen es sich han<strong>de</strong>lt,<br />

die zur Mitteilungspflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers führen. Es geht dabei um<br />

Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld.<br />

Krankengeld ist eine Leistung <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Sie wird von <strong>de</strong>n gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Die jeweils<br />

zuständige Krankenkasse ist <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Endadressat für die Mitteilung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers. Dabei ist allerdings das Krankengeld bei<br />

Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers vom Krankengeld wegen<br />

Erkrankung eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />

Zunächst haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine<br />

Krankheit sie arbeitsunfähig macht o<strong>de</strong>r sie auf Kosten <strong>de</strong>r Krankenkasse<br />

stationär in einem Krankenhaus o<strong>de</strong>r in einer Vorsorge- o<strong>de</strong>r<br />

Rehabilitationseinrichtung behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

Hier ist allerdings auch zu beachten, dass diesen Arbeitnehmern in<br />

aller Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit zusteht.<br />

Einzelheiten ergeben sich aus <strong>de</strong>m Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).<br />

Dort ist als Dauer <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung eine solche von sechs<br />

Wochen angegeben. Durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen<br />

o<strong>de</strong>r Einzelverträge kann eine längere Dauer vereinbart sein.<br />

Solange durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet wird, ruht<br />

<strong>de</strong>r Krankengeldanspruch und auch <strong>de</strong>r Anspruch auf die an<strong>de</strong>ren<br />

oben erwähnten und in § 23c Abs. 2 SGB IV aufgeführten Leistungen.<br />

Während dieser Zeit ist es also nicht erfor<strong>de</strong>rlich, eine Mitteilung<br />

nach § 23c Abs. 2 SGB IV (Verdienstbescheinigung) zu erstatten.<br />

Erst nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung ist bei Weiterbestehen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit bzw. <strong>de</strong>r stationären Behandlung eine entsprechen<strong>de</strong><br />

Bescheinigung wegen <strong>de</strong>s Anspruchs auf die Sozialleistung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

In Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt<br />

es allerdings <strong>de</strong>rgestalt Beson<strong>de</strong>rheiten, dass <strong>de</strong>r Anspruch auf Krankengeld<br />

zeitlich früher entsteht. So kann beispielsweise <strong>de</strong>r Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung erst nach Beginn einer vierwöchigen ununterbrochenen<br />

Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses entstehen. Dies be<strong>de</strong>utet,<br />

dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n ersten vier Wochen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

keine Entgeltfortzahlung, son<strong>de</strong>rn Krankengeld von seiner<br />

Krankenkasse erhält. Entsteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

also später als zum Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, besteht von diesem<br />

Zeitpunkt an ein sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch.<br />

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer,<br />

wenn er infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird,<br />

er nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen (erneuten)<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Das ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />

er entwe<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit min<strong>de</strong>stens sechs<br />

Monate nicht infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit arbeitsunfähig war, o<strong>de</strong>r<br />

seit Beginn <strong>de</strong>r ersten Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit<br />

eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Besteht <strong>de</strong>mnach kein<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung, benötigt die Krankenkasse u. U.<br />

eine (erneute) Verdienstbescheinigung.<br />

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann nicht, wenn<br />

die Arbeitsunfähigkeit nicht unverschul<strong>de</strong>t, also beispielsweise, bei<br />

einer selbstverschul<strong>de</strong>ten Schlägerei entstan<strong>de</strong>n ist.<br />

Auf das Krankengeld bei Erkrankung eines Kin<strong>de</strong>s besteht ein<br />

30 SteuerConsultant 6 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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