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FACHBEITRÄGE Sozialrecht<br />
» Horst Marburger, Geislingen<br />
Erstattung von Verdienstbescheinigungen<br />
durch die Arbeitgeber<br />
In <strong>de</strong>n letzten Jahren ist immer wie<strong>de</strong>r versucht wor<strong>de</strong>n, die Arbeitgeber von bürokratischen Arbeiten, die<br />
sie gegenüber <strong>de</strong>m Staat, beispielsweise auch gegenüber <strong>de</strong>n Sozialleistungsträgern haben, zu entlasten.<br />
Dabei stand und steht die Auffassung im Vor<strong>de</strong>rgrund, dass insbeson<strong>de</strong>re Vordrucke nicht mehr papiermäßig,<br />
son<strong>de</strong>rn maschinell zu erstatten sind. Ein Beispiel ist hier das sog. ELENA-Verfahren, das viele bisher<br />
papiermäßig erstattete Mitteilungen und Vordrucke auf maschinelle Verfahren umstellte. Das Verfahren<br />
wird allerdings wegen seiner Datenmenge kritisiert. Ab 1.1. beziehungweise 1.7.2011 wer<strong>de</strong>n nun weitere<br />
bisher papiermäßig erstattete Meldungen durch elektronische Mitteilungen ersetzt.<br />
» 1. Rechtsgrundlagen<br />
§ 23c Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV) beschäftigt sich in<br />
seinem ersten Absatz mit <strong>de</strong>r Beitragspflicht von Zuschüssen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber zu bestimmten Lohnersatzleistungen wie Krankengeld<br />
usw. In Abs. 2 <strong>de</strong>s § 23c SGB IV geht es dagegen darum, dass zur<br />
Gewährung bestimmter Leistungen durch <strong>de</strong>n zuständigen Leistungsträger<br />
verschie<strong>de</strong>ne Angaben benötigt wer<strong>de</strong>n. Es han<strong>de</strong>lt sich dabei<br />
um Angaben über das Beschäftigungsverhältnis. Diese Angaben sind<br />
<strong>de</strong>m Leistungsträger nicht bekannt. Sie sind – so wird hier ausdrücklich<br />
bestimmt – durch eine Bescheinigung <strong>de</strong>s Arbeitgebers nachzuweisen.<br />
Diese Angaben sind vom Arbeitgeber durch gesicherte und<br />
verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen<br />
o<strong>de</strong>r mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.<br />
» 2. Die einzelnen Leistungen<br />
§ 23 Abs. 2 SGB IV beschreibt, um welche Leistungen es sich han<strong>de</strong>lt,<br />
die zur Mitteilungspflicht <strong>de</strong>s Arbeitgebers führen. Es geht dabei um<br />
Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld.<br />
Krankengeld ist eine Leistung <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Sie wird von <strong>de</strong>n gesetzlichen Krankenkassen gewährt. Die jeweils<br />
zuständige Krankenkasse ist <strong>de</strong>shalb <strong>de</strong>r Endadressat für die Mitteilung<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers. Dabei ist allerdings das Krankengeld bei<br />
Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers vom Krankengeld wegen<br />
Erkrankung eines Kin<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zu unterschei<strong>de</strong>n.<br />
Zunächst haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine<br />
Krankheit sie arbeitsunfähig macht o<strong>de</strong>r sie auf Kosten <strong>de</strong>r Krankenkasse<br />
stationär in einem Krankenhaus o<strong>de</strong>r in einer Vorsorge- o<strong>de</strong>r<br />
Rehabilitationseinrichtung behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />
Hier ist allerdings auch zu beachten, dass diesen Arbeitnehmern in<br />
aller Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen Krankheit zusteht.<br />
Einzelheiten ergeben sich aus <strong>de</strong>m Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).<br />
Dort ist als Dauer <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung eine solche von sechs<br />
Wochen angegeben. Durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen<br />
o<strong>de</strong>r Einzelverträge kann eine längere Dauer vereinbart sein.<br />
Solange durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber Entgeltfortzahlung geleistet wird, ruht<br />
<strong>de</strong>r Krankengeldanspruch und auch <strong>de</strong>r Anspruch auf die an<strong>de</strong>ren<br />
oben erwähnten und in § 23c Abs. 2 SGB IV aufgeführten Leistungen.<br />
Während dieser Zeit ist es also nicht erfor<strong>de</strong>rlich, eine Mitteilung<br />
nach § 23c Abs. 2 SGB IV (Verdienstbescheinigung) zu erstatten.<br />
Erst nach En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung ist bei Weiterbestehen <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsunfähigkeit bzw. <strong>de</strong>r stationären Behandlung eine entsprechen<strong>de</strong><br />
Bescheinigung wegen <strong>de</strong>s Anspruchs auf die Sozialleistung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
In Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gibt<br />
es allerdings <strong>de</strong>rgestalt Beson<strong>de</strong>rheiten, dass <strong>de</strong>r Anspruch auf Krankengeld<br />
zeitlich früher entsteht. So kann beispielsweise <strong>de</strong>r Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung erst nach Beginn einer vierwöchigen ununterbrochenen<br />
Dauer <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses entstehen. Dies be<strong>de</strong>utet,<br />
dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer in <strong>de</strong>n ersten vier Wochen <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
keine Entgeltfortzahlung, son<strong>de</strong>rn Krankengeld von seiner<br />
Krankenkasse erhält. Entsteht <strong>de</strong>r Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
also später als zum Beginn <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit, besteht von diesem<br />
Zeitpunkt an ein sechswöchiger Entgeltfortzahlungsanspruch.<br />
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer,<br />
wenn er infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird,<br />
er nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen (erneuten)<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Das ist dann <strong>de</strong>r Fall, wenn<br />
er entwe<strong>de</strong>r vor <strong>de</strong>r erneuten Arbeitsunfähigkeit min<strong>de</strong>stens sechs<br />
Monate nicht infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit arbeitsunfähig war, o<strong>de</strong>r<br />
seit Beginn <strong>de</strong>r ersten Arbeitsunfähigkeit infolge <strong>de</strong>rselben Krankheit<br />
eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Besteht <strong>de</strong>mnach kein<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, benötigt die Krankenkasse u. U.<br />
eine (erneute) Verdienstbescheinigung.<br />
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch dann nicht, wenn<br />
die Arbeitsunfähigkeit nicht unverschul<strong>de</strong>t, also beispielsweise, bei<br />
einer selbstverschul<strong>de</strong>ten Schlägerei entstan<strong>de</strong>n ist.<br />
Auf das Krankengeld bei Erkrankung eines Kin<strong>de</strong>s besteht ein<br />
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