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Gewerbesteuer. Da <strong>de</strong>r Betrag von 50.000 EUR pro Tat anzusetzen<br />

ist, wäre <strong>de</strong>shalb zu prüfen, ob in einem <strong>de</strong>r Fälle isoliert für sich die<br />

Grenze überschritten ist.<br />

2.2.2.6. Geringes Überschreiten <strong>de</strong>r Grenze<br />

Ferner stellt sich die Frage, ob die Grenze von 50.000 EUR als eine<br />

absolute Grenze anzusehen ist, <strong>de</strong>ren Überschreiten bereits um im<br />

Extremfall einen Euro dazu führt, dass <strong>de</strong>r Zuschlag zu entrichten<br />

ist. Der Gesetzeswortlaut spricht für diese Auslegung. In <strong>de</strong>r Praxis<br />

dürfte sich allerdings wohl eine Grenze herausbil<strong>de</strong>n, bis zu <strong>de</strong>r ein<br />

geringfügiges Überschreiten <strong>de</strong>r Grenze keinen Zuschlag auslöst.<br />

Zwingend ist dies in<strong>de</strong>s nicht.<br />

2.2.2.7. Nachträgliches Überschreiten/Unterschreiten <strong>de</strong>r Grenze<br />

Eine weitere ungeklärte Frage betrifft <strong>de</strong>n Fall, dass sich nachträglich,<br />

also nach <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens, herausstellt, dass die hinterzogene<br />

Steuer tatsächlich höher als 50.000 EUR war. Darf dann nachträglich<br />

ein Zuschlag von 5 % festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Alternativ könnte<br />

man auch an <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>nken, dass sich nachträglich herausstellt,<br />

dass die hinterzogene Steuer tatsächlich unter 50.000 EUR lag. Wie ist<br />

dann zu verfahren? Kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige <strong>de</strong>n einmal gezahlten<br />

Zuschlag zurückfor<strong>de</strong>rn? Meines Erachtens ist stets auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s strafrechtlichen Verfahrens abzustellen. Spätere<br />

Erkenntnisse müssen unberücksichtigt bleiben.<br />

» 3. Auswirkungen <strong>de</strong>r Selbstanzeige für <strong>de</strong>n<br />

steuerlichen Berater<br />

Steuerberater und Rechtsanwälte sind verpflichtet, <strong>de</strong>n Mandanten<br />

auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r Selbstanzeige hinzuweisen. Insbeson<strong>de</strong>re<br />

besteht für sie Anlass mit ihrem Mandanten die Möglichkeit einer<br />

Selbstanzeige zu erörtern, wenn sich die Gefahr eines Eingriffs <strong>de</strong>r<br />

Steuerfahndung abzeichnet. Das heißt aber grundsätzlich nicht, dass<br />

sie Mandanten zu einer Selbstanzeige überre<strong>de</strong>n müssen o<strong>de</strong>r Steuerberater<br />

sich ohne Auftrag <strong>de</strong>s Mandanten selbst an das Finanzamt<br />

wen<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Ein Rechtsanwalt/Steuerberater, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Büchern o<strong>de</strong>r sonstigen<br />

Unterlagen seines Mandanten Steuerhinterziehungen feststellt, ist<br />

mit Rücksicht auf <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Mandantentreue sowie seine<br />

Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) gehalten, sein Wissen für<br />

sich zu behalten. Der Steuerberater ist nicht zur Berichtigung <strong>de</strong>r<br />

www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

unrichtigen Steuererklärung seines Mandanten gemäß § 153 AO<br />

verpflichtet; ebenso wenig ist er gehalten, <strong>de</strong>n Mandanten zu einer<br />

Selbstanzeige zu bewegen. 35<br />

Der Steuerberater kann dabei in einen Interessen- und Gewissenskonflikt<br />

zwischen Rechtstreue einerseits und <strong>de</strong>m Wunsch, helfen<br />

zu wollen (und/o<strong>de</strong>r schlicht monetären Interessen) an<strong>de</strong>rerseits,<br />

geraten. Kann <strong>de</strong>m Berater nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass er einen<br />

Mandanten auch nur abstrakt zu <strong>de</strong>n Möglichkeiten zur Selbstanzeige<br />

beraten hat und gibt er gleichwohl für <strong>de</strong>n Mandanten keine<br />

strafbefreien<strong>de</strong> Erklärung ab bzw. erklärt er auch in <strong>de</strong>n Folgejahren<br />

die beim Mandanten ent<strong>de</strong>ckten, strafbefangenen Einkünfte nicht, ist<br />

nicht auszuschließen, dass ihm von <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />

bzw. <strong>de</strong>r Finanzverwaltung ein positives Wissen um das strafbare<br />

Verhalten <strong>de</strong>s Mandanten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls ein „intensives Fürmöglichhalten“<br />

<strong>de</strong>r Strafbarkeit unterstellt wird. 36<br />

Haben sich steuerliche Berater allerdings an Steuervergehen beteiligt<br />

und weigert sich <strong>de</strong>r Mandant, Selbstanzeige zu erstatten, so sind<br />

sie nicht gehin<strong>de</strong>rt, für ihre Person die erfor<strong>de</strong>rliche Berichtigungserklärung<br />

gegenüber <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> abzugeben. Denn es wäre<br />

für sie unzumutbar, die Interessen seines uneinsichtigen Mandanten<br />

vorzuziehen und damit die Gefahr einer eigenen Bestrafung in Kauf<br />

zu nehmen. 37<br />

Um laufen<strong>de</strong> Mandatsverhältnisse nicht zu gefähr<strong>de</strong>n, ist es für <strong>de</strong>n<br />

Berater u. U. empfehlenswert, <strong>de</strong>n Selbstanzeigeinteressenten zu<br />

einem möglichst frühen Zeitpunkt für diesen speziellen Auftrag an<br />

einen Dritten zu verweisen. Der Nachweis, <strong>de</strong>r Berater habe um die<br />

strafrechtlich relevanten Tatsachen gewusst bzw. diese intensiv für<br />

möglich gehalten, wird dann regelmäßig nicht geführt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Der Berater wird mithin unbelastet die Tätigkeit für seinen Mandanten<br />

in <strong>de</strong>n Folgejahren fortführen können, und zwar selbst dann,<br />

wenn die Beratung durch <strong>de</strong>n Dritten keine Berichtigungserklärung<br />

zur Folge hat. 38 Folgt <strong>de</strong>r Mandant <strong>de</strong>r Empfehlung nicht, wegen <strong>de</strong>r<br />

begangenen Delikte Selbstanzeige zu erstatten, so ist es u. U. ratsam,<br />

das Mandat nie<strong>de</strong>rzulegen. 39<br />

Aus <strong>de</strong>n Neuregelungen zur Selbstanzeige resultieren zu<strong>de</strong>m einige<br />

Problemfel<strong>de</strong>r, die auch die Arbeit <strong>de</strong>s steuerlichen Beraters betreffen.<br />

So wird dieser sicherlich seinen Mandanten darauf hinweisen müssen,<br />

dass nunmehr nur noch eine vollständige Selbstanzeige wirksam<br />

ist. Auch ist es erfor<strong>de</strong>rlich, Mandanten auf die neue Zweiteilung <strong>de</strong>r<br />

Selbstanzeige hinzuweisen.<br />

WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian<br />

Dißars<br />

ist Prokurist <strong>de</strong>r FIDES Kemsat GmbH in Hamburg<br />

und Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen<br />

zu steuerrechtlichen Themen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

im Bereich <strong>de</strong>s Verfahrensrechts, sowie<br />

Fragen <strong>de</strong>s Bilanzrechts.<br />

6 _ 11 SteuerConsultant 25

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