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Gewerbesteuer. Da <strong>de</strong>r Betrag von 50.000 EUR pro Tat anzusetzen<br />
ist, wäre <strong>de</strong>shalb zu prüfen, ob in einem <strong>de</strong>r Fälle isoliert für sich die<br />
Grenze überschritten ist.<br />
2.2.2.6. Geringes Überschreiten <strong>de</strong>r Grenze<br />
Ferner stellt sich die Frage, ob die Grenze von 50.000 EUR als eine<br />
absolute Grenze anzusehen ist, <strong>de</strong>ren Überschreiten bereits um im<br />
Extremfall einen Euro dazu führt, dass <strong>de</strong>r Zuschlag zu entrichten<br />
ist. Der Gesetzeswortlaut spricht für diese Auslegung. In <strong>de</strong>r Praxis<br />
dürfte sich allerdings wohl eine Grenze herausbil<strong>de</strong>n, bis zu <strong>de</strong>r ein<br />
geringfügiges Überschreiten <strong>de</strong>r Grenze keinen Zuschlag auslöst.<br />
Zwingend ist dies in<strong>de</strong>s nicht.<br />
2.2.2.7. Nachträgliches Überschreiten/Unterschreiten <strong>de</strong>r Grenze<br />
Eine weitere ungeklärte Frage betrifft <strong>de</strong>n Fall, dass sich nachträglich,<br />
also nach <strong>de</strong>m Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens, herausstellt, dass die hinterzogene<br />
Steuer tatsächlich höher als 50.000 EUR war. Darf dann nachträglich<br />
ein Zuschlag von 5 % festgesetzt wer<strong>de</strong>n. Alternativ könnte<br />
man auch an <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>nken, dass sich nachträglich herausstellt,<br />
dass die hinterzogene Steuer tatsächlich unter 50.000 EUR lag. Wie ist<br />
dann zu verfahren? Kann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige <strong>de</strong>n einmal gezahlten<br />
Zuschlag zurückfor<strong>de</strong>rn? Meines Erachtens ist stets auf <strong>de</strong>n Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s strafrechtlichen Verfahrens abzustellen. Spätere<br />
Erkenntnisse müssen unberücksichtigt bleiben.<br />
» 3. Auswirkungen <strong>de</strong>r Selbstanzeige für <strong>de</strong>n<br />
steuerlichen Berater<br />
Steuerberater und Rechtsanwälte sind verpflichtet, <strong>de</strong>n Mandanten<br />
auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r Selbstanzeige hinzuweisen. Insbeson<strong>de</strong>re<br />
besteht für sie Anlass mit ihrem Mandanten die Möglichkeit einer<br />
Selbstanzeige zu erörtern, wenn sich die Gefahr eines Eingriffs <strong>de</strong>r<br />
Steuerfahndung abzeichnet. Das heißt aber grundsätzlich nicht, dass<br />
sie Mandanten zu einer Selbstanzeige überre<strong>de</strong>n müssen o<strong>de</strong>r Steuerberater<br />
sich ohne Auftrag <strong>de</strong>s Mandanten selbst an das Finanzamt<br />
wen<strong>de</strong>n dürfen.<br />
Ein Rechtsanwalt/Steuerberater, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Büchern o<strong>de</strong>r sonstigen<br />
Unterlagen seines Mandanten Steuerhinterziehungen feststellt, ist<br />
mit Rücksicht auf <strong>de</strong>n Grundsatz <strong>de</strong>r Mandantentreue sowie seine<br />
Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB) gehalten, sein Wissen für<br />
sich zu behalten. Der Steuerberater ist nicht zur Berichtigung <strong>de</strong>r<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
unrichtigen Steuererklärung seines Mandanten gemäß § 153 AO<br />
verpflichtet; ebenso wenig ist er gehalten, <strong>de</strong>n Mandanten zu einer<br />
Selbstanzeige zu bewegen. 35<br />
Der Steuerberater kann dabei in einen Interessen- und Gewissenskonflikt<br />
zwischen Rechtstreue einerseits und <strong>de</strong>m Wunsch, helfen<br />
zu wollen (und/o<strong>de</strong>r schlicht monetären Interessen) an<strong>de</strong>rerseits,<br />
geraten. Kann <strong>de</strong>m Berater nachgewiesen wer<strong>de</strong>n, dass er einen<br />
Mandanten auch nur abstrakt zu <strong>de</strong>n Möglichkeiten zur Selbstanzeige<br />
beraten hat und gibt er gleichwohl für <strong>de</strong>n Mandanten keine<br />
strafbefreien<strong>de</strong> Erklärung ab bzw. erklärt er auch in <strong>de</strong>n Folgejahren<br />
die beim Mandanten ent<strong>de</strong>ckten, strafbefangenen Einkünfte nicht, ist<br />
nicht auszuschließen, dass ihm von <strong>de</strong>n Strafverfolgungsbehör<strong>de</strong>n<br />
bzw. <strong>de</strong>r Finanzverwaltung ein positives Wissen um das strafbare<br />
Verhalten <strong>de</strong>s Mandanten o<strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls ein „intensives Fürmöglichhalten“<br />
<strong>de</strong>r Strafbarkeit unterstellt wird. 36<br />
Haben sich steuerliche Berater allerdings an Steuervergehen beteiligt<br />
und weigert sich <strong>de</strong>r Mandant, Selbstanzeige zu erstatten, so sind<br />
sie nicht gehin<strong>de</strong>rt, für ihre Person die erfor<strong>de</strong>rliche Berichtigungserklärung<br />
gegenüber <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> abzugeben. Denn es wäre<br />
für sie unzumutbar, die Interessen seines uneinsichtigen Mandanten<br />
vorzuziehen und damit die Gefahr einer eigenen Bestrafung in Kauf<br />
zu nehmen. 37<br />
Um laufen<strong>de</strong> Mandatsverhältnisse nicht zu gefähr<strong>de</strong>n, ist es für <strong>de</strong>n<br />
Berater u. U. empfehlenswert, <strong>de</strong>n Selbstanzeigeinteressenten zu<br />
einem möglichst frühen Zeitpunkt für diesen speziellen Auftrag an<br />
einen Dritten zu verweisen. Der Nachweis, <strong>de</strong>r Berater habe um die<br />
strafrechtlich relevanten Tatsachen gewusst bzw. diese intensiv für<br />
möglich gehalten, wird dann regelmäßig nicht geführt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Der Berater wird mithin unbelastet die Tätigkeit für seinen Mandanten<br />
in <strong>de</strong>n Folgejahren fortführen können, und zwar selbst dann,<br />
wenn die Beratung durch <strong>de</strong>n Dritten keine Berichtigungserklärung<br />
zur Folge hat. 38 Folgt <strong>de</strong>r Mandant <strong>de</strong>r Empfehlung nicht, wegen <strong>de</strong>r<br />
begangenen Delikte Selbstanzeige zu erstatten, so ist es u. U. ratsam,<br />
das Mandat nie<strong>de</strong>rzulegen. 39<br />
Aus <strong>de</strong>n Neuregelungen zur Selbstanzeige resultieren zu<strong>de</strong>m einige<br />
Problemfel<strong>de</strong>r, die auch die Arbeit <strong>de</strong>s steuerlichen Beraters betreffen.<br />
So wird dieser sicherlich seinen Mandanten darauf hinweisen müssen,<br />
dass nunmehr nur noch eine vollständige Selbstanzeige wirksam<br />
ist. Auch ist es erfor<strong>de</strong>rlich, Mandanten auf die neue Zweiteilung <strong>de</strong>r<br />
Selbstanzeige hinzuweisen.<br />
WP/StB/RA Dr. Ulf-Christian<br />
Dißars<br />
ist Prokurist <strong>de</strong>r FIDES Kemsat GmbH in Hamburg<br />
und Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen<br />
zu steuerrechtlichen Themen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
im Bereich <strong>de</strong>s Verfahrensrechts, sowie<br />
Fragen <strong>de</strong>s Bilanzrechts.<br />
6 _ 11 SteuerConsultant 25