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ezahlt. Der Täter, <strong>de</strong>r zwar nicht selbst Steuerschuldner ist, <strong>de</strong>m aber<br />
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise <strong>de</strong>r unmittelbare Vorteil aus<br />
<strong>de</strong>r Tat zugeflossen ist, erlangt Straffreiheit nur durch fristgerechte<br />
Zahlung. 13<br />
2.1.3. Ausschlussgrün<strong>de</strong> (§ 371 Abs. 2 AO)<br />
In <strong>de</strong>n vom Gesetz normierten Fällen ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen.<br />
Diese sind immer zu beachten und vor <strong>de</strong>r Abgabe einer<br />
Selbstanzeige zu prüfen, zumal die Ausschlussgrün<strong>de</strong> <strong>de</strong>s § 371 Abs. 2<br />
AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ausgeweitet wor<strong>de</strong>n<br />
sind. Die nunmehr gesetzlich normierten Ausschlussgrün<strong>de</strong> sind:<br />
Sobald <strong>de</strong>m Täter o<strong>de</strong>r seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung<br />
nach § 196 AO bekannt gegeben wor<strong>de</strong>n ist, kann jetzt eine Selbstanzeige<br />
nicht mehr wirksam erklärt wer<strong>de</strong>n (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a<br />
AO). Nach <strong>de</strong>r alten Gesetzesfassung <strong>de</strong>s § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO a. F.<br />
war das Erscheinen zu Beginn <strong>de</strong>r Außenprüfung maßgeblich. 14<br />
Fernmündliche Anmeldung <strong>de</strong>s Prüfers schließt die Möglichkeit <strong>de</strong>r<br />
Selbstanzeige hingegen nicht aus. Der Umfang <strong>de</strong>s Ausschlusses wird<br />
sachlich und zeitlich durch die Prüfungsanordnung bestimmt. Nach<br />
<strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Außenprüfung (Bekanntgabe <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rungsbeschei<strong>de</strong><br />
bzw. <strong>de</strong>r Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO) lebt das Recht zur<br />
Selbstanzeige wie<strong>de</strong>r auf. 15 Die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Einleitung <strong>de</strong>s Straf-<br />
o<strong>de</strong>r Bußgeldverfahrens an <strong>de</strong>n Täter o<strong>de</strong>r seinen Vertreter schließt<br />
wegen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Tat die Wirksamkeit einer Selbstanzeige<br />
ebenfalls aus (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b AO). 16<br />
Sobald ein Amtsträger (§ 15 AO) <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> zur steuerlichen<br />
Prüfung o<strong>de</strong>r zur Ermittlung einer Steuerstraftat o<strong>de</strong>r einer Ordnungswidrigkeit<br />
erscheint, kann eine Selbstanzeige nicht mehr wirksam<br />
erklärt wer<strong>de</strong>n (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO). Erschienen ist <strong>de</strong>r Amtsträger,<br />
wenn er die Räume <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen zum Zweck <strong>de</strong>r Prüfung<br />
o<strong>de</strong>r Ermittlung einer Steuerstraftat o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit<br />
betritt. 17 Der Amtsträger „erscheint“ beim Steuerpflichtigen o<strong>de</strong>r<br />
seinem Vertreter aber auch dann, wenn im Finanzamt ein persönlicher<br />
Kontakt stattfin<strong>de</strong>t, <strong>de</strong>r nach außen erkennbar macht, dass <strong>de</strong>r<br />
Amtsträger mit <strong>de</strong>r Außenprüfung beginnt. 18 Das ist z. B. <strong>de</strong>r Fall,<br />
wenn die Prüfungsunterlagen <strong>de</strong>m Prüfer übergeben wer<strong>de</strong>n. Kein<br />
Erscheinen im Sinne <strong>de</strong>r Norm ist dann gegeben, wenn ein Amtsträger<br />
zum Zweck einer Umsatzsteuernachschau nach § 27b UStG<br />
erscheint. Dies sperrt die Selbstanzeige nicht.<br />
Ist die Steuerstraftat im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Berichtigung, Ergänzung o<strong>de</strong>r<br />
Nachholung ganz o<strong>de</strong>r zum Teil bereits ent<strong>de</strong>ckt, ist eine Selbstanzeige<br />
dann unwirksam, wenn <strong>de</strong>r Täter dies wusste o<strong>de</strong>r bei verständiger<br />
Würdigung <strong>de</strong>r Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2<br />
AO.) Einen vollkommen neuen Ausschlussgrund für die Selbstanzeige<br />
enthält nunmehr § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO. Danach tritt grundsätzlich<br />
Straffreiheit nicht ein, wenn die verkürzte Steuer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r für sich<br />
o<strong>de</strong>r einen an<strong>de</strong>ren erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen<br />
Betrag von 50.000 EUR je Tat übersteigt. Die Tat ergibt sich aus je<strong>de</strong>r<br />
Steuerart und je<strong>de</strong>m Veranlagungsjahr. Einzelheiten wer<strong>de</strong>n weiter<br />
unten unter 2.2.2.3. erörtert.<br />
2.1.4. Wirkung <strong>de</strong>r Selbstanzeige bzw. <strong>de</strong>s § 398a AO<br />
Bei einer Selbstanzeige wird <strong>de</strong>m Anzeigen<strong>de</strong>n Straffreiheit gewährt. 19<br />
Einem Mittäter kommt die Wohltat <strong>de</strong>r Selbstanzeige nicht zwangsläufig<br />
zugute. Die verfahrensrechtlichen Nachteile einer Steuerhinterziehung,<br />
z. B. zehnjährige Festsetzungsfrist o<strong>de</strong>r die Festsetzung von<br />
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO, bleiben trotz einer wirksamen<br />
Selbstanzeige bestehen. 20 Das gilt selbstverständlich auch, wenn nach<br />
<strong>de</strong>r gesetzlichen Neuregelung von <strong>de</strong>r Strafverfolgung nach § 398a<br />
AO abgesehen wird (siehe hierzu unten).<br />
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2.2. Aktuelle Fragen zur Selbstanzeige<br />
2.2.1. Aus <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
Aus <strong>de</strong>m Jahr 2010 sind zwei Entscheidungen von Obergerichten zu<br />
nennen, die das Recht <strong>de</strong>r Selbstanzeige maßgeblich fortentwickelt<br />
haben. Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um das Urteil <strong>de</strong>s BFH vom 9.3.2010 21<br />
sowie <strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s BGH vom 20.5.2010. 22<br />
Nach § 371 Abs. 1 AO kommt nach <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Norm <strong>de</strong>mjenigen<br />
ein persönlicher Strafaufhebungsgrund zugute, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen<br />
<strong>de</strong>s § 370 AO bei <strong>de</strong>r Finanzbehör<strong>de</strong> unrichtige Angaben berichtigt,<br />
unvollständige ergänzt o<strong>de</strong>r unterlassene Angaben nachholt. Der<br />
BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 20.5.2010 ausgeführt,<br />
dass „eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit nur dann gegeben ist,<br />
wenn <strong>de</strong>r Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben – mithin<br />
„reinen Tisch“ – macht. Erst dann liegt eine strafbefreien<strong>de</strong><br />
Selbstanzeige i.S. d. § 371 AO vor. Eine Teilselbstanzeige ist nicht<br />
ausreichend. Dies ist die erste zentrale Aussage <strong>de</strong>s Beschlusses<br />
vom 20.5.2010.<br />
Ferner setzte sich <strong>de</strong>r BGH mit <strong>de</strong>r Frage auseinan<strong>de</strong>r, wann aufgrund<br />
objektiver Kriterien mit einer Tatent<strong>de</strong>ckung zu rechnen ist.<br />
Nach objektiven Kriterien ist dies <strong>de</strong>r Fall, „wenn unter Berücksichtigung<br />
<strong>de</strong>r zur Steuerquelle o<strong>de</strong>r zum Auffin<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Steuerquelle<br />
bekannten Umstän<strong>de</strong> nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung<br />
eine Steuerstraftat o<strong>de</strong>r -ordnungswidrigkeit nahe liegt.“ 23 „Stets ist<br />
die Tat ent<strong>de</strong>ckt, wenn <strong>de</strong>r Abgleich mit <strong>de</strong>n Steuererklärungen <strong>de</strong>s<br />
Beispiel:<br />
Ein Steuerpflichtiger „berichtigt“ seine unvollständige ESt-Erkärung<br />
dahin, dass er von bislang verschwiegenen Zinseinnahmen<br />
nunmehr diejenigen eines Kontos angibt, aber immer noch weitere<br />
Konten verschweigt, weil er insoweit keine Ent<strong>de</strong>ckung durch<br />
die Finanzbehör<strong>de</strong> befürchtet (dolose Selbstanzeige). In diesem<br />
Fall liegt keine wirksame Selbstanzeige vor (BGH a.a.O.).<br />
Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht o<strong>de</strong>r nicht vollständig<br />
angegeben wur<strong>de</strong>. Aber auch schon vor einem Abgleich ist die<br />
Ent<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>nkbar, etwa bei Aussagen von Zeugen, die <strong>de</strong>m Steuerpflichtigen<br />
nahe stehen o<strong>de</strong>r vor diesem Hintergrund zum Inhalt <strong>de</strong>r<br />
Steuererklärungen Angaben machen können o<strong>de</strong>r bei verschleierten<br />
Steuerquellen, wenn die Art und Weise <strong>de</strong>r Verschleierung nach kriminalistischer<br />
Erfahrung ein signifikantes Indiz für unvollständige<br />
o<strong>de</strong>r unrichtige Angaben ist.<br />
Darüber hinaus hat <strong>de</strong>r BGH auch ausgeführt, wann <strong>de</strong>r Steuerpflichtige<br />
mit <strong>de</strong>r Tatent<strong>de</strong>ckung rechnen muss. Hierbei hat <strong>de</strong>r die Grenzen<br />
weiter <strong>de</strong>finiert als früher. Angesichts <strong>de</strong>r verbesserten Ermittlungsmöglichkeiten<br />
im Hinblick auf Steuerstraftaten und auch <strong>de</strong>r stärkeren<br />
Kooperation bei <strong>de</strong>r internationalen Zusammenarbeit können<br />
nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats je<strong>de</strong>nfalls heute keine hohen Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Annahme <strong>de</strong>s „Kennenmüssens“ <strong>de</strong>r Tatent<strong>de</strong>ckung<br />
mehr gestellt wer<strong>de</strong>n. Der Sperrgrund <strong>de</strong>s § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO<br />
wird daher heute maßgeblich durch die objektive Voraussetzung <strong>de</strong>r<br />
Tatent<strong>de</strong>ckung im vorstehend verstan<strong>de</strong>nen Sinne und wenig durch<br />
die subjektive Komponente bestimmt.<br />
Der BFH hatte sich in seinem Urteil mit einer Frage auseinan<strong>de</strong>rzusetzen,<br />
die Be<strong>de</strong>utung für <strong>de</strong>n Ausschluss <strong>de</strong>r Selbstanzeige nach<br />
§ 371 Abs. 2 AO hat. 24 Nach § 371 Abs. 2 AO ist Straffreiheit durch<br />
6 _ 11 SteuerConsultant 23