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FACHBEITRÄGE Firmenwagen<br />

büro eine schriftliche Erklärung vor, an welchen Tagen im Monat er<br />

<strong>de</strong>n Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat. Für <strong>de</strong>n betreffen<strong>de</strong>n Monat<br />

März 2011 ergeben sich insgesamt 5 Fahrten am 4.3., 10.3., 16.3.,<br />

25. und 31.3.2011.<br />

Bei Anwendung <strong>de</strong>r Einzelbewertung für die tatsächlichen Arbeitgeberfahrten<br />

ergibt sich folgen<strong>de</strong>r geldwerter Vorteil für die Firmenwagennutzung<br />

in <strong>de</strong>r März-Lohnabrechnung.<br />

Privatfahrten 1 % von 30.000 EUR = 300 EUR<br />

Fahrten Whg. -<br />

Arbeitsstätte<br />

0,002 % x 30.000 EUR x 45 km x<br />

5 Fahrten =<br />

135 EUR<br />

steuerpflichtiger geldwerter Vorteil 435 EUR<br />

Durch <strong>de</strong>n Wechsel zur fahrtbezogenen Berechnungsweise ergibt sich<br />

gegenüber <strong>de</strong>r bisherigen Monatspauschale von 0,03 % ein geldwerter<br />

Vorteil, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utlich geringer ausfällt. Allein bei <strong>de</strong>r März-Abrechnung<br />

ist <strong>de</strong>r Sachbezug Firmenwagen beim Arbeitnehmer 270 EUR niedriger<br />

anzusetzen.<br />

Das Wahlrecht zugunsten <strong>de</strong>s Ansatzes <strong>de</strong>r tatsächlich durchgeführten<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

ist fahrzeugbezogen und kann für das jeweilige Kalen<strong>de</strong>rjahr und bei<br />

mehreren Firmenfahrzeugen <strong>de</strong>sselben Arbeitnehmers nur einheitlich<br />

ausgeübt wer<strong>de</strong>n. Ein Wechsel zwischen <strong>de</strong>r 0,03-%-Monatspauschale<br />

und <strong>de</strong>r 0,002-%-Tagespauschale ist während <strong>de</strong>s Jahres auch<br />

beim Austausch <strong>de</strong>s Firmenwagens nicht zulässig.<br />

Eine Son<strong>de</strong>rregelung gilt für das Lohnsteuerabzugsverfahren 2011.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r Tatsache, dass die Alternative <strong>de</strong>r tageweisen Berechnung<br />

erst im Laufe <strong>de</strong>s Jahres 2011 zugelassen wor<strong>de</strong>n ist, darf von<br />

<strong>de</strong>r zu Beginn <strong>de</strong>s Jahres angewen<strong>de</strong>ten 0,03-%-Regelung auch noch<br />

während <strong>de</strong>s Jahres zur Einzelbewertung mit 0,002 % übergegangenen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer wie im vorangegegangen<br />

Beispiel die verlangten Aufzeichnungen ab <strong>de</strong>m Monat März vorlegt.<br />

Ein erneuter Metho<strong>de</strong>nwechsel ist dann aber bis zum 31.12.2011 ausgeschlossen.<br />

Wichtig: Die Entscheidung über die Metho<strong>de</strong>nwahl zwischen <strong>de</strong>r<br />

0,03-%-Regelung und <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils nach<br />

<strong>de</strong>n tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und<br />

regelmäßiger Arbeitsstätte (Einzelnachweisregelung) obliegt <strong>de</strong>m<br />

Arbeitgeber. Er muss in Abstimmung mit <strong>de</strong>m Arbeitnehmer für je<strong>de</strong>s<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr das Berechnungsverfahren für die Firmenwagenbesteuerung<br />

sämtlicher <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen bei<br />

<strong>de</strong>r 1-%-Metho<strong>de</strong> einheitlich festlegen. Er ist auch bei entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Nachweisführung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers nicht zur Einzelbewertung <strong>de</strong>r<br />

tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte<br />

verpflichtet.<br />

Der Arbeitgeber kann z. B. arbeitsrechtlich die Firmenwagenüberlassung<br />

an die Anwendung <strong>de</strong>r 0,03-%-Monatspauschale knüpfen.<br />

Dem Arbeitnehmer bleibt es in diesem Fall unbenommen, in seiner<br />

persönlichen Einkommensteuer von <strong>de</strong>r im Lohnsteuerverfahren<br />

angewen<strong>de</strong>ten Monatsbesteuerung zur Einzelberechnung überzuwechseln.<br />

2.2. Vereinfachungsregelungen<br />

Das BMF-Schreiben enthält zur Erleichterung <strong>de</strong>r technischen<br />

Abwicklung <strong>de</strong>r Lohnabrechnung mehrere praxisorientierte Verein-<br />

fachungsregelungen, die sich aus <strong>de</strong>m Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r schriftlichen<br />

Nachweisführung über die Anzahl <strong>de</strong>r Fahrten zwischen Wohnung<br />

und regelmäßiger Arbeitsstätte durch <strong>de</strong>n Arbeitnehmer ergeben.<br />

Der aktuellen Lohnabrechnung kann jeweils die schriftliche Erklärung<br />

<strong>de</strong>s Vormonats zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n. Dadurch ist gewährleistet,<br />

dass durch die Nachweisführung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers keine<br />

Verzögerungen bei <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Gehaltsabrechnung eintreten.<br />

Der Arbeitgeber hat keine eigenen Ermittlungspflichten bei Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Einzelbewertung mit <strong>de</strong>m tageweisen 0,002-%-Zuschlag.<br />

Er darf die vom Arbeitnehmer erklärten tatsächlich durchgeführten<br />

Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte <strong>de</strong>r<br />

Firmenwagenbesteuerung immer dann zugrun<strong>de</strong> legen, wenn<br />

diese nicht offenkundig unrichtig sind.<br />

Wird im Lohnsteuerverfahren von <strong>de</strong>r Einzelbewertung <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Gebrauch<br />

gemacht, muss die Begrenzung auf insgesamt maximal 180 Fahrten<br />

für alle <strong>de</strong>m Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagen jahresbezogen<br />

vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Eine Begrenzung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils<br />

auf 15 Fahrten im einzelnen Monat ist nicht zulässig. Damit<br />

soll erreicht wer<strong>de</strong>n, dass in keinem Fall <strong>de</strong>r Einzelnachweis zu<br />

einem höheren geldwerten Vorteil führt als die Monatspauschale<br />

von 0,03%, für die sich beim Tagessatz von 0,002 % eine Firmenwagennutzung<br />

an 15 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte pro Monat errechnet. Die jahresbezogene Begrenzung<br />

auf 180 Arbeitgeberfahrten bewirkt im Ergebnis, dass in einzelnen<br />

Monaten beim Lohnsteuerabzug mehr als 15 Fahrten <strong>de</strong>r Firmenwagenbesteuerung<br />

unterliegen können und erst ab <strong>de</strong>m Monat<br />

eine Kürzung <strong>de</strong>r tatsächlich geführten Fahrten erfolgt, ab <strong>de</strong>m<br />

die Höchstgrenze von 180 Tagen erreicht ist.<br />

Die Möglichkeit <strong>de</strong>r Pauschalbesteuerung <strong>de</strong>r Fahrten zwischen<br />

Wohnung und Arbeitsstätte mit 15 % ist bei Einzelbewertung an<br />

die Anzahl <strong>de</strong>r tatsächlich durchgeführten Fahrten geknüpft. Die<br />

Vereinfachungsregelung, wonach <strong>de</strong>r Arbeitgeber unterstellen<br />

kann, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird, ist nur bei<br />

Anwendung <strong>de</strong>r 0,03-%-Monatspauschale zulässig (vgl. Tz. 1.2).<br />

2.3. Rückwirken<strong>de</strong> Anwendung bei Einkommensteuerveranlagung<br />

Die zeitlichen Anwendungsbestimmungen regeln, dass <strong>de</strong>r Lohnsteuerabzug<br />

für Lohnzahlungszeiträume bis 31.12.2010 nicht zu än<strong>de</strong>rn<br />

ist. Diese Regelung trägt <strong>de</strong>r gesetzlichen Vorgabe Rechnung, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber <strong>de</strong>n Lohnsteuerabzug nicht mehr än<strong>de</strong>rn darf, wenn die<br />

elektronische Lohnsteuerbescheinigung übermittelt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Während im Lohnsteuerabzugsverfahren durch Zeitablauf die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r neuen BFH-Rechtsprechung auf Lohnzahlungszeiträume ab<br />

1.1.2011 beschränkt ist, darf im Veranlagungsverfahren die tageweise<br />

Ermittlung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte bei Anwendung <strong>de</strong>r 1-%-Metho<strong>de</strong> für alle noch<br />

offenen Fälle vorgenommen wer<strong>de</strong>n, also auch für die Veranlagungszeiträume<br />

bis 2010. Steuerliche Nachteile durch die Begrenzung <strong>de</strong>r<br />

rückwirken<strong>de</strong>n Anwendung auf das Einkommensteuerverfahren<br />

ergeben sich für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitnehmer ist bei<br />

seiner persönlichen Einkommensteuer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren<br />

angesetzte Metho<strong>de</strong> gebun<strong>de</strong>n. Er kann also von<br />

<strong>de</strong>r 0,03-%-Monatspauschale zur Einzelberechnung mit 0,002 % pro<br />

Arbeitgeberfahrt übergehen.<br />

Wichtig: Voraussetzung für <strong>de</strong>n Metho<strong>de</strong>nwechsel im Veranlagungsverfahren<br />

ist, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>m Finanzamt – wie beim<br />

Lohnsteuerabzug – eine <strong>de</strong>taillierte fahrzeugbezogene Aufstellung<br />

18 SteuerConsultant 6 _ 11 www.steuer-consultant.<strong>de</strong>

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