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FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer Checkliste: Details zu § 35 a EStG » Überblick zu den wichtigsten Prüfungspunkten Seit dem 1.1.2009 regelt § 35a EStG haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen. Die Grundfragen scheinen geklärt, andererseits gibt es offensichtlich noch viele Steuersparmöglichkeiten. Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.de zur Verfügung, sodass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können. Folgende Punkte sind zu beachten: Ja Nein Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen Nach § 35a EStG können folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden: sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. selbstständige Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro in Höhe von 20 %, höchstens 4.000 Euro, geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 Euro in Höhe von 20 %, höchstens 510 Euro, für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen höchstens 20 % des Arbeitslohns. Es können bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG). Haushalt ist Voraussetzung Haushaltsnahe Dienstleistungen können nur in einem Haushalt erbracht werden. Liegt ein solcher vor, kann § 35a EStG auch bei einer Wohnung im Seniorenheim beansprucht werden (BFH vom 29.1.2009, VI R 28/08). Rechnungsstellung und Bezahlung Aus der Rechnung müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben (BFH vom 29.1.2009, VI R 28/08). Die Bezahlung darf nicht bar erfolgen, sondern muss bankmäßig belegbar sein. Müllbeseitigung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung Wohnungsreinigung und das damit verbundene Befüllen der Mülleimer kann unter § 35a EStG subsumiert werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr dagegen besteht in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls und ist deshalb keine haushaltsnahe Dienstleistung (FG Köln vom 26.1.2011, 4 K 1483/10). Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird das Arbeiten an Gegenständen im Haushalt vorausgesetzt. Bürgerlich-rechtlich gesehen sind Tiere Sachen. Folglich müssten die Betreuung und auch Tierarztbesuche steuerlich anerkannt werden. In dem in einem solchen Fall beim FG Münster anhängigen Verfahren (Az. 6 K 3010/10 E) erging kein Urteil. Man einigte sich darauf, dass das Finanzamt die Steueranrechnung gewährte. � � � � � � � � � � 14 SteuerConsultant 6 _ 11 www.steuer-consultant.de

Praxis Vermögensgestaltungsberatung » Risikoabsicherung » Fall aus der Praxis Alexander und Simone Rickar, beide 35 Jahre alt, verheiratet und freuen sich über ihre beiden Kinder, 7 und 4 Jahre alt. Der Ehemann ist als Freiberufler tätig und hat sein Unternehmen zur Blüte gebracht. Das Einkommen liegt im Spitzensteuerbereich. Viel Geld wurde in den letzten Jahren für die Renovierung des von den Eltern übertragenen Einfamilienhauses investiert. Jetzt ist das „Schmuckstück“ fertig. Echte Vermögensbildung hat jedoch noch nicht stattgefunden. » Vorsorgen – möglichst umfassend Alexander möchte als „Ernährer“ der Familie diese für den Fall eines vorzeitigen Ablebens versorgen. Simone und seine Kinder sollen keine Armut erleben, sondern im gewohnten Standard weiterleben können. Auch soll sich Simone keine Arbeit suchen müssen. Anders formuliert: Im Fall der Fälle soll eine Versicherung für die Versorgung vollständig aufkommen, und zwar bis zum Lebensende der Ehefrau. Der Steuerberater der Eheleute verweist an eine kooperierende Kanzlei für Finanzplanung. Die Expertin fragt die beiden zunächst nach der Höhe der Versorgung. Antwort: monatlich 5.000 EUR für alle Lebenshaltungskosten einschließlich Urlaub und Auto. Die Planerin beginnt zu rechnen: Simone ist jetzt 35 Jahre alt. Das sind noch 65 Jahre bis zum Endalter 100. Auch wenn die statistische Lebenserwartung für Simone kürzer ist, ist dies unerheblich. Schließlich interessiert eine 86-Jährige nicht, dass der Durchschnitt schon gestorben ist – sie braucht ihr Geld weiterhin. Das Rechenergebnis: 2.800.000 EUR muss die Versicherungssumme betragen, damit das Versorgungsziel erreicht ist. Die Planerin hat mit einer Renditeerwartung von 5 % vor Steuern gerechnet, das sind 3,68 % nach Abgeltungssteuer (inkl. Soli). Die Inflation hat sie mit 2,5 % p. a. moderat kalkuliert. Zum 100. Lebensjahr ist das Geld dann verbraucht. Nun errechnet die Beraterin die Versicherungsprämie: Schließen die Eheleute die Versicherung bei einem günstigen Direktversicherer ab, müssen sie knapp 5.000 EUR pro Jahr bezahlen. Die Versicherung endet dann mit dem 65. Lebensjahr des Familienvaters. Mit einem so hohen Wert haben Rickars nicht gerechnet. Also reden die Eheleute über günstigere Varianten. Denkbar wäre die Verkürzung der Versicherungslaufzeit. Schließlich können beide nach dem erfolgreichen Renovieren ihres Eigenheims mit der Vermögensplanung beginnen. In 20 oder 25 Jahren sollte dann soviel Vermögen da sein, dass auch keine Versicherung mehr einspringen muss, so die Überlegung. Tatsächlich macht sich eine kürzere Versicherungslaufzeit im Geldbeutel bemerkbar: Eine 20-jährige Versicherungslaufzeit reduziert die Prämie auf 2.650 EUR Zahlbeitrag. Die Variante mit 25 Jahren Laufzeit kostet 3.550 EUR. Vermögensgestaltung FAKTEN & NACHRICHTEN Wer mitten im Leben steht, beschäftigt sich meist ungern mit dem Tod. Dieses „Ereignis“ soll möglichst spät eintreten. Doch nicht immer meint das Schicksal es so gut und das Unerwartete geschieht dann doch – der Hauptverdiener der Familie verstirbt. Die finanziellen Folgen werden häufig unterschätzt. www.steuer-consultant.de » Unbekannt – aber günstig Die Finanzplanerin bringt aber noch eine andere Möglichkeit ins Spiel. Die Eheleute könnten ein spezielle, nahezu unbekannte Variante für die Risikoabsicherung wählen: den sog. „technisch einjährigen“ Tarif. Hier kalkuliert die Versicherungsgesellschaft den Vertrag für den 35-Jährigen so, als würde er nur ein Jahr lang laufen. Gleichzeitig wird eine Verlängerungsoption vereinbart, d. h. der Vertrag läuft weiter. Allerdings wird dann im nächsten Jahr erneut die Prämie für ein Jahr kalkuliert, jetzt aber für einen 36-Jährigen, in zwei Jahren für einen 37-Jährigen usw. Dieses Verfahren reduziert die ersten Prämien massiv. Jetzt kosten 2.800.000 EUR Versicherungssumme im ersten Jahr nur noch 1.600 EUR. Im zweiten Versicherungsjahr 60 EUR mehr. Dann steigen die Prämien jedes Jahr deutlich an. Im Jahr 2018 zahlen die Eheleute insgesamt 2.600 EUR. Aber erst im Jahr 2024, also in 13 Jahren ist die Höhe von 5.000 EUR pro Jahr erreicht – der Wert, der bei der ersten Lösung bereits ab heute zu zahlen wäre. Für das Ehepaar Rickar ist dieser Tarif die beste Lösung. Leider sind solche Angebote nur auf Nachfragen bei den Versicherungsgesellschaften zu erhalten. Über die gewöhnlichen Internetportale und Angebotssysteme bleibt der Zugang verschlossen. Vor dem Abschluss gibt der Steuerberater noch einen wichtigen Hinweis: Die Versicherung sollte Frau Rickar, nicht Herr Rickar abschließen. Dann ist sie Versicherungsnehmerin, ihr Mann versicherte Person. Im Todesfall fließt dann die Versicherungssumme erbschaftsteuerfrei zu. Ansonsten würde der Fiskus auf die Versicherungsleistung zugreifen. Wichtig ist aber, dass Simone die Prämien selbst von ihrem Konto bezahlt, sonst könnte es neben der Trauer noch Stress mit dem Finanzamt geben. Das könnte nämlich meinen, die Versicherungssumme gehört doch in den Nachlass. Dr. Jörg Richter, CFP, CEP, CFEP, leitet die Kanzlei für Vermögensmanagement und Ruhestandsplanung, ein Geschäftsbereich des Instituts für Qualitätssicherung und Prüfung von Finanzdienstleistungen GmbH, Hannover (IQF). Er ist Fachbeirat des SteuerConsultant und Partner des StB-Verbands Niedersachsen/Sachsen- Anhalt e. V. Er gilt als führender Experte in der Beratung Vermögender. Tel. 05 11/36 07 70 6 _ 11 SteuerConsultant 15

FAKTEN & NACHRICHTEN Einkommensteuer<br />

Checkliste: Details zu § 35 a EStG<br />

» Überblick zu <strong>de</strong>n wichtigsten Prüfungspunkten<br />

Seit <strong>de</strong>m 1.1.2009 regelt § 35a EStG haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen.<br />

Die Grundfragen scheinen geklärt, an<strong>de</strong>rerseits gibt es offensichtlich noch viele Steuersparmöglichkeiten.<br />

Diese Tabelle steht für Sie auch als Arbeitsvorlage unter www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />

zur Verfügung, sodass Sie damit individuell in Ihrer Kanzlei arbeiten können.<br />

Folgen<strong>de</strong> Punkte sind zu beachten: Ja Nein<br />

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie<br />

Handwerkerleistungen<br />

Nach § 35a EStG können folgen<strong>de</strong> steuerliche Ermäßigungen beansprucht wer<strong>de</strong>n:<br />

sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. selbstständige Tätigkeit:<br />

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen/Dienstleistungen (auch bei<br />

Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro in Höhe von 20 %, höchstens<br />

4.000 Euro,<br />

geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse<br />

bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 Euro in Höhe von 20 %, höchstens<br />

510 Euro,<br />

für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahmen<br />

höchstens 20 % <strong>de</strong>s Arbeitslohns. Es können bis zu 1.200 Euro direkt von<br />

<strong>de</strong>r Steuer abgezogen wer<strong>de</strong>n. Dies entspricht <strong>de</strong>m Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen<br />

in Höhe von 6.000 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG).<br />

Haushalt ist Voraussetzung<br />

Haushaltsnahe Dienstleistungen können nur in einem Haushalt erbracht wer<strong>de</strong>n. Liegt<br />

ein solcher vor, kann § 35a EStG auch bei einer Wohnung im Seniorenheim beansprucht<br />

wer<strong>de</strong>n (BFH vom 29.1.2009, VI R 28/08).<br />

Rechnungsstellung und Bezahlung<br />

Aus <strong>de</strong>r Rechnung müssen sich <strong>de</strong>r Erbringer <strong>de</strong>r haushaltsnahen Dienstleistung als<br />

Rechnungsaussteller, <strong>de</strong>r Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, <strong>de</strong>r Zeitpunkt und<br />

<strong>de</strong>r Inhalt <strong>de</strong>r Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschul<strong>de</strong>ten<br />

Entgelte ergeben (BFH vom 29.1.2009, VI R 28/08).<br />

Die Bezahlung darf nicht bar erfolgen, son<strong>de</strong>rn muss bankmäßig belegbar sein.<br />

Müllbeseitigung ist keine haushaltsnahe Dienstleistung<br />

Wohnungsreinigung und das damit verbun<strong>de</strong>ne Befüllen <strong>de</strong>r Mülleimer kann unter § 35a<br />

EStG subsumiert wer<strong>de</strong>n, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die eigentliche<br />

Leistung <strong>de</strong>r Müllabfuhr dagegen besteht in <strong>de</strong>r Verarbeitung und Lagerung <strong>de</strong>s Mülls<br />

und ist <strong>de</strong>shalb keine haushaltsnahe Dienstleistung (FG Köln vom 26.1.2011, 4 K<br />

1483/10).<br />

Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung<br />

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen wird das Arbeiten an Gegenstän<strong>de</strong>n im Haushalt<br />

vorausgesetzt. Bürgerlich-rechtlich gesehen sind Tiere Sachen. Folglich müssten die<br />

Betreuung und auch Tierarztbesuche steuerlich anerkannt wer<strong>de</strong>n. In <strong>de</strong>m in einem solchen<br />

Fall beim FG Münster anhängigen Verfahren (Az. 6 K 3010/10 E) erging kein Urteil.<br />

Man einigte sich darauf, dass das Finanzamt die Steueranrechnung gewährte.<br />

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