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» Sinn und Zweck von Streitbeilegungsklauseln<br />
Bei <strong>de</strong>r Verhandlung internationaler Han<strong>de</strong>lsverträge spielen Streitbeilegungsklauseln<br />
oftmals nur eine untergeordnete Rolle: Meistens<br />
wer<strong>de</strong>n sie von <strong>de</strong>n Parteien als sog. „midnight clauses“ erst gegen<br />
En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Verhandlungen thematisiert, sodass ihnen <strong>de</strong>mentsprechend<br />
wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Diese Praxis birgt ein nicht<br />
unerhebliches Risiko. Denn die vertraglichen Rechte und Pflichten<br />
sind letztlich nur so viel wert wie das Rechtssystem, in <strong>de</strong>m sie am<br />
En<strong>de</strong> durchgesetzt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Deutsche Unternehmen wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Regel versuchen, einen <strong>de</strong>utschen<br />
Gerichtsstand zu vereinbaren, um bei einem Rechtsstreit<br />
„Heimvorteil“ zu haben. Dies ist verständlich, da die Prozessführung<br />
im Ausland immer mit zusätzlichem Aufwand und oftmals auch mit<br />
erheblichen Risiken verbun<strong>de</strong>n ist. So kennen ausländische Prozessrechtsordnungen<br />
umfassen<strong>de</strong>re Pflichten zur Dokumentenvorlage<br />
als das <strong>de</strong>utsche Recht (z. B. die sog. „discovery“ nach US-amerikanischem<br />
Recht). Derartige Vorlagepflichten können auch betriebsinterne<br />
Unterlagen erfassen und damit die Ausforschung von Unternehmensgeheimnissen<br />
ermöglichen. Auch das Kostenrisiko kann <strong>de</strong>utlich<br />
steigen, da neben <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utschen Anwalt zusätzlich ein ausländischer<br />
Prozessbevollmächtigter eingeschaltet wer<strong>de</strong>n muss, <strong>de</strong>ssen Honorar<br />
– im Unterschied zum <strong>de</strong>utschen Recht – selbst im Erfolgsfall nicht<br />
immer von <strong>de</strong>r unterlegenen Partei zu erstatten ist.<br />
» Häufig keine erleichterte Vollstreckung<br />
<strong>de</strong>utscher Urteile im Ausland<br />
Allerdings sollte die Wahl eines <strong>de</strong>utschen Gerichtsstands wohl überlegt<br />
sein, und zwar auch dann, wenn sich <strong>de</strong>r ausländische Vertragspartner<br />
hiermit einverstan<strong>de</strong>n erklärt. Denn ein <strong>de</strong>utsches Urteil nützt<br />
nur dann etwas, wenn es auch im Heimatland <strong>de</strong>s Vertragspartners<br />
(wo dieser regelmäßig sein Vermögen haben wird) vollstreckt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Dies ist aber in vielen Län<strong>de</strong>rn außerhalb <strong>de</strong>r EU nicht <strong>de</strong>r Fall,<br />
da Deutschland nur wenige Staatsverträge über die erleichterte Anerkennung<br />
und Vollstreckung ausländischer Urteile abgeschlossen hat.<br />
Wirtschaftsrecht FAKTEN & NACHRICHTEN<br />
Aktueller Beratungsanlass Wirtschaftsrecht<br />
» Gerichtsstands- und Rechtswahlklauseln in internationalen Han<strong>de</strong>lsverträgen<br />
Bei Han<strong>de</strong>lsverträgen mit ausländischen Unternehmen sollte nicht vorschnell ein <strong>de</strong>utscher Gerichtsstand<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n. Denn die Vollstreckung von <strong>de</strong>utschen Urteilen im Ausland ist in <strong>de</strong>r Praxis häufig schwierig.<br />
Eine gute Alternative kann die Vereinbarung eines Schiedsgerichts darstellen, da Schiedssprüche zumeist<br />
wesentlich einfacher zu vollstrecken sind als Urteile von Gerichten an<strong>de</strong>rer Staaten.<br />
RA Dr. Hendrik Thies<br />
ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich Graf von Westphalen &<br />
Partner in Freiburg im Breisgau tätig.<br />
RA Dr. Ben Steinbrück, MJur (Oxford)<br />
ist als Rechtsanwalt in <strong>de</strong>r Sozietät Friedrich Graf von Westphalen &<br />
Partner in Freiburg im Breisgau tätig.<br />
www.steuer-consultant.<strong>de</strong><br />
Das be<strong>de</strong>utet, dass für eine Urteilsvollstreckung im Ausland, sofern<br />
sie überhaupt möglich ist, u. U. ein eigenständiges Klageverfahren<br />
einzuleiten ist, in <strong>de</strong>m auf Grundlage <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Urteils die im<br />
Urteil zugesprochene Leistung nochmals eingeklagt wer<strong>de</strong>n muss. Ein<br />
solches Verfahren kostet nicht nur Zeit und (viel) Geld, son<strong>de</strong>rn gibt<br />
<strong>de</strong>m Vertragspartner eine zweite Chance, sich mit einer Reihe von<br />
Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung zur Wehr zu setzen.<br />
» Einfluss <strong>de</strong>r Gerichtsstandsklausel auf die<br />
Rechtswahlklausel<br />
Diese Vollstreckungsprobleme wer<strong>de</strong>n zwar vermie<strong>de</strong>n, wenn die<br />
Parteien von vornherein einen Gerichtsstand im Heimatstaat <strong>de</strong>s Vertragspartners<br />
wählen. In diesem Fall sollten die Parteien auch die<br />
Rechtswahlklausel anpassen und das Recht <strong>de</strong>s Gerichtsorts wählen.<br />
Es ist nämlich wenig sinnvoll, sich beispielsweise für ein nie<strong>de</strong>rländisches<br />
o<strong>de</strong>r französisches Gericht zu entschei<strong>de</strong>n und gleichzeitig<br />
<strong>de</strong>n Vertrag <strong>de</strong>utschem Recht zu unterstellen. Ausländische Richter<br />
sind regelmäßig nur mit ihrem eigenen Recht vertraut. Gegen die Wahl<br />
eines Gerichts im Staat <strong>de</strong>s Vertragspartners spricht jedoch, dass <strong>de</strong>r<br />
Vertragspartner dann einen „Heimvorteil“ hätte.<br />
» Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts als<br />
Kompromiss<br />
Ein Kompromiss, <strong>de</strong>r die oben genannten Probleme zumeist löst und<br />
bei<strong>de</strong>n Parteien gerecht wird, besteht darin, sich für ein Schiedsverfahren<br />
zu entschei<strong>de</strong>n. Schiedssprüche lassen sich zum einen in<br />
<strong>de</strong>r Regel weltweit wesentlich einfacher durchsetzen als staatliche<br />
Gerichtsurteile. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer<br />
Schiedssprüche ist bereits im Jahr 1958 in <strong>de</strong>m sog. New Yorker Übereinkommen<br />
geregelt wor<strong>de</strong>n. Mittlerweile sind <strong>de</strong>m Übereinkommen<br />
145 Staaten beigetreten, darunter nahezu alle Staaten, die sich in<br />
nennenswertem Umfang am weltweiten Han<strong>de</strong>l beteiligen.<br />
Eine Schiedsvereinbarung hat zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n Vorteil, dass sie die Wahl<br />
<strong>de</strong>s anwendbaren Rechts nicht beeinflusst: Die Parteien können vollkommen<br />
frei das Recht wählen, das für ihre Geschäftsbeziehungen<br />
am besten geeignet und für bei<strong>de</strong> Seiten gleichermaßen akzeptabel<br />
ist. Die Wahl <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Rechts ist ebenso gut möglich wie die<br />
Entscheidung für ein neutrales ausländisches Recht (z. B. schweizerisches<br />
Recht) o<strong>de</strong>r das UN-Kaufrecht. Eine effektive und kompetente<br />
Streitentscheidung können die Parteien dadurch sicherstellen, dass<br />
sie Schiedsrichter benennen, die mit <strong>de</strong>m gewählten Recht vertraut<br />
sind. Viele Schiedsrichter kennen sich aufgrund ihrer internationalen<br />
Erfahrung in mehreren Rechtsordnungen aus, sodass es in <strong>de</strong>r<br />
Praxis nicht schwerfällt, entsprechend qualifizierte Schiedsrichter<br />
zu fin<strong>de</strong>n.<br />
6 _ 11 SteuerConsultant 13