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BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen))<br />

Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien<br />

Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien<br />

E-Mail: sch2@bmvit.gv.at<br />

GZ. BMVIT-820.295/0002-IV/SCH2/2010 DVR:0000175<br />

Laut Verteiler<br />

ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf.<br />

Steinbach – Angertal<br />

Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal<br />

km 24,602 - km 26,306<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000;<br />

<strong>Bescheid</strong><br />

Wien, am 2. März 2010<br />

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet als Behörde gemäß<br />

§ 24 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF,<br />

über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau AG - nunmehr ÖBB-Infrastruktur AG – vom 15. Juni<br />

2009, Zl. USVR-00-0133-008, betreffend Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und<br />

Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24h (nunmehr § 24f) UVP-G 2000 unter Mitanwendung<br />

der angeführten materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen auf Grundlage der<br />

Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf),<br />

des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG vom 12. Juni 2009, des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

vom 9. September 2009 und der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />

darstellenden Verhandlungsschrift vom 27. und 28. Oktober 2009, unter Vorschreibung<br />

der in Spruchpunkt A.III. angeführten Nebenbestimmungen wie folgt:<br />

Spruch<br />

A. Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

I. Genehmigung<br />

I. 1. Der ÖBB-Infrastruktur AG, wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und<br />

des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des<br />

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben „ÖBB-Strecke<br />

Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf. Steinbach – Angertal Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal<br />

km 24,602 - km 26,306“ nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, und Gutachten, des<br />

Umweltverträglichkeitsgutachtens, des unter Spruchpunkt A.II. angeführten Sachverhalts, der im<br />

Spruchpunkt A.III. angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen („Vorschreibungen“) so­


wie der unter Spruchpunkt A.V. angeführten mit angewendeten materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

(Rechtsgrundlagen) erteilt.<br />

I. 2. Das Erfordernis des Erwerbs der für das Vorhaben benötigten Grundstücke und Rechte<br />

bleibt unberührt.<br />

I. 3. Es wird festgestellt, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende<br />

Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als die Nachteile, die den Parteien durch die<br />

Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehen sowie der durch die Ausführung<br />

und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist<br />

als der Nachteil, der aus der Verletzung vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden<br />

wahrzunehmender Interessen durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens<br />

entsteht.<br />

I. 4. Es wird festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen<br />

Bauvorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf den in den Einreichunterlagen<br />

angeführten Waldflächen überwiegt.<br />

I. 5. Das Erfordernis der gesonderten Genehmigung vor der Inbetriebnahme wird nicht berührt.<br />

II. Beschreibung des Vorhabens<br />

II. 1. Bei km 25,140 der Eisenbahnstrecke 222 / Schwarzach/St. Veit – Villach Hbf. quert die Tauernbahn<br />

die Angerschlucht in Form einer Stahlbogenbrücke aus dem Jahr 1905, der sogenannten<br />

„Angerschluchtbrücke“. Aufgrund des Alters dieses Bauwerks und der anhaltenden<br />

Belastung infolge des darauf abgewickelten Eisenbahnverkehrs ist es erforderlich, diesen<br />

über eine neue Brücke über das Angertal zu führen, welche dem Stand der Technik entspricht<br />

und den Verkehrsbelastungen dauerhaft standhält.<br />

Zweck des Vorhabens ist die Errichtung einer neuen Brücke über die Angerschlucht<br />

unmittelbar westlich und damit bergseitig hinter dem bestehenden Eisenbahnviadukt, sodass<br />

die Errichtung der neuen Brücke unabhängig vom laufenden Bahnbetrieb möglich ist, die Erhaltung<br />

des denkmalgeschützten Bauwerks aus dem Jahr 1905 ohne weitere Benützung<br />

durch die Eisenbahn ermöglicht wird und gleichzeitig keine Beeinträchtigung der Erscheinungswirkung<br />

des bestehenden Eisenbahn-Viadukts erfolgt.<br />

Im Zuge dieses Vorhabens wird neben der Neuerrichtung der Angerschluchtbrücke auch der<br />

Streckenabschnitt von der Angerschluchtbrücke bis zur Haltestelle Angertal in Form einer<br />

Linienverbesserung dem Stand der Technik und der Lage der neuen Brücke angepasst.<br />

Diese Maßnahme dient ausschließlich der betrieblichen Optimierung und bewirkt keine Kapazitätssteigerung<br />

der Tauernachse.<br />

Ausgehend vom eingleisigen Abschnitt der Eisenbahnstrecke 222 / Schwarzach/St. Veit –<br />

Villach Hbf. entfernt sich die Trasse ca. 470 m nördlich der Angerschluchtbrücke von der Bestandsstrecke<br />

und führt in einem Rechtsbogen und einem Linksbogen kurz vor der Brücke<br />

unter der Überfahrtsbrücke Angertalstraße auf die Angerschluchtbrücke. Auf dieser befindet<br />

sich eine Weiche, ab der die Linienführung auf zwei Gleise mit einem Gleisabstand<br />

von 4,70 m aufgeweitet wird.<br />

2


Südlich der Angerschluchtbrücke schwenkt die Trasse nach links ab. In diesem Bogen liegen<br />

kurz nach der Brücke der aufzulassende Bahnhof Angertal sowie die Unterführung Angertalweg.<br />

Über eine Strecke von ca. 900 m schwenkt die Trasse mit Hilfe einer Bogenfolge<br />

wieder Richtung Bestandsstrecke, bis die Linienführung letztlich nach insgesamt ca. 1,7 km<br />

wieder in die bestehende Trasse einmündet.<br />

Die beiden Bestandsgleise werden im Zuge der Baumaßnahmen im gesamten Projektbereich<br />

abgetragen und durch die neue Gleislage ersetzt. Das dritte Bestandsgleis sowie alle<br />

dazugehörigen Anlagen (Prellböcke, Weichen etc.) im Bereich des Bf. Angertal werden abgetragen<br />

und ersatzlos gestrichen.<br />

Im eingleisigen Streckenabschnitt ist bis zur Weiche auf der Brücke eine Geschwindigkeit<br />

von 70 km/h vorgesehen. Im Bereich der Weiche sind 60 km/h projektiert und in weitere Folge<br />

im zweigleisigen Bereich 100 km/h.<br />

Im Zuge der Neuerrichtung der Angerschluchtbrücke ist von Norden kommend kurz vor der<br />

Angerschluchtbrücke eine Zufahrt von der Angertalstraße zur Brücke geplant, die dort mit<br />

einem Wendehammer endet.<br />

Vom neu zu errichtenden Angertalweg südlich der Angerschluchtbrücke zweigt östlich der<br />

Bahn die Zufahrt zum Aufnahmegebäude Bahnhof Angertal ab. Unmittelbar südlich davon<br />

zweigt vom Bahnbegleitweg ein 310 m langer ÖBB-Bedienungsweg ab, an dessen Ende<br />

ein weiterer Wendehammer errichtet wird.<br />

Im Zuge der Neutrassierung der gegenständlichen Strecke werden für die beiden querenden<br />

Straßen Angertalstraße und Angertalweg Adaptierungen notwendig. So wird nördlich der<br />

Brücke die Überfahrtsbrücke Angertalstraße neu errichtet sowie südlich davon die Unterführung<br />

Angertalweg.<br />

II. 2. Die Genehmigung bezieht sich auf die in den Einreichunterlagen (Bauentwurf, Trassengenehmigungsunterlagen,<br />

Rodungsunterlagen und UVE) angeführten Maßnahmen.<br />

Insbesondere sind von der Genehmigung folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen<br />

umfasst:<br />

Eisenbahnanlagen<br />

Neubau Gleis 1 von Projekt-km 24,602, entspricht Bestand-km 24,681, bis Projekt-km 26,306,<br />

entspricht Bestand-km 26,321,<br />

Neubau Gleis 2 von Gleis 2-km 25,033, entspricht Projekt-km 25,035, bis Gleis 2- km 26,306,<br />

entspricht Projekt-km 26,306,<br />

Errichtung Objekt DL02KI, Randbalken r.d.B bei Durchlass in Projekt-km 24,641,<br />

Errichtung Objekt BB08KI, Eisenbahnbrücke über die Angerschlucht in Projekt-km 25,073,<br />

Errichtung Objekt BB01KI, Eisenbahnbrücke über den Angertalweg in Projekt-km 25,380,<br />

Errichtung Objekt DL03KI, Randbalken l. + r.d.B bei Durchlass in Projekt-km 26,015,<br />

Errichtung Objekt SM01KI, Stützmauer r.d.B von Projekt-km 24,931 bis Projekt-km 24,991,<br />

Errichtung Objekt FM01KI, Futtermauer r.d.B von Projekt-km 25,602 bis Projekt-km 25,731,<br />

3


Errichtung Objekt UB01GM, Grabenmauer r.d.B von Projekt-km 25,910 bis Projekt-km 26,010,<br />

Errichtung eines Steinsatzes r.d.B von Projekt-km 24,742 bis Projekt-km 24,764,<br />

Anpassung der Eisenbahnsicherungsanlagen ESTW Angertal und SpDrL Schwarzach-St.Veit,<br />

Neuerrichtung von Kabeltrögen und Rohrtrassen,<br />

Neuerrichtung der Oberleitungsanlage von Projekt-km 24,602 bis Projekt-km 26,306,<br />

Errichtung von ÖBB-Bedienungswegen und Zufahrten sowie<br />

Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen.<br />

Entwässerungsmaßnahmen<br />

Errichtung Objekt UB01WB, Rohrdurchlass DN1000 in Projekt-km 25,238,<br />

Errichtung Objekt UB02WB, Rohrdurchlass DN1000 in Projekt-km 25,479,<br />

Errichtung Objekt UB03WB, Rohrdurchlass DN1000 in Projekt-km 25,842,<br />

Errichtung einer Drainage r.d.B von Projekt-km 24,641 bis Projekt-km 24,926,<br />

Errichtung einer Drainage l.d.B von Projekt-km 25,300 bis Projekt-km 25,370,<br />

Herstellung von Bahngräben l. u. r.d.B,<br />

Errichtung eines Ableitungskanals DN800 bei Projekt-km 24,825 sowie<br />

Verlegung eines Grabens westlich der Angertalstraße.<br />

II. 3. Es wird festgestellt, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, auf seine Kosten bestehende<br />

Wege- und Straßenverbindungen sowie Verlegungen von Wasserläufen und berührten<br />

bestehenden Drainagen, wie im Projekt dargestellt, auszuführen.<br />

II. 4. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen, ergeben sich insbesondere aus dem<br />

Bauentwurf im Sinne des § 31b EisbG idgF gemäß dem Inhaltsverzeichnis Mappe 1, Ordnungsnummer<br />

101 vom 2. Juni 2009.<br />

Dies insoweit, als sich aus den von der Antragstellerin während der mündlichen Verhandlung<br />

abgegebenen Erklärungen, oder aus diesem <strong>Bescheid</strong> selbst nichts Abweichendes ergibt.<br />

II. 5. Durch das Vorhaben ist die Marktgemeinde Bad Hofgastein als Standortgemeinde berührt.<br />

II. 6. Die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 5 HlG, wonach auf den vom künftigen<br />

Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />

Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert<br />

werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien<br />

errichtet oder erweitert werden dürfen, beziehen sich auf den Trassenverordnungsplan<br />

der Einreichunterlagen (Nr. 103 der Mappe 1, Versionsnummer SA02-UP-UB01TV-02­<br />

1001-00 vom 2. Juni 2009 im Maßstab 1:1000).<br />

Dieser Trassenverordnungsplan weist den Geländestreifen in der Marktgemeinde Bad Hofgastein<br />

mit den betroffenen Grundstücksteilen aus, liegt beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Standortgemeinde Bad<br />

Hofgastein auf und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es.<br />

4


II. 7. Die Genehmigung umfasst die Rodung nachstehender Waldflächen der KG 55009 – Vorderschneeberg<br />

in der Marktgemeinde Bad Hofgastein:<br />

GStNr. dauernd (m²) befristet (m²) Bestandsnr. lt.<br />

Rodungsunterlagen<br />

III. Nebenbestimmungen<br />

307 118 m² 1<br />

310/2 870 m² 1<br />

307 70 m² 1<br />

310/2 1.354 m² 1<br />

762 69 m² 1<br />

768 41 m² 1<br />

1242/1 100 m² 1<br />

756/1 330 m² 1<br />

231/2 4 m² 3<br />

171/1 36 m² 3<br />

171/2 17 m² 69 m² 12<br />

171/2 5 m² 10 m² 13<br />

171/2 15 m² 15<br />

Summen: 1.986 m² 1.122 m² Gesamt: 3.108 m²<br />

Mit der Genehmigung werden der ÖBB-Infrastruktur AG die Einhaltung bzw. Erfüllung der nachstehend<br />

angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) vorgeschrieben:<br />

III. 1. Allgemeine Vorschreibung<br />

Das Vorhaben ist innerhalb von 3 Jahren ab <strong>Bescheid</strong>datum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen.<br />

III. 2. Vorschreibungen aus forstwirtschaftlicher Sicht<br />

Die Rodungsbewilligung wird an die Einhaltung nachstehender Auflagen geknüpft:<br />

III. 2.1. Die Genehmigung hinsichtlich der Rodung für die (gemäß der UVE und dem Teilgutachten<br />

im UV-G für Forstwirtschaft) dauernden Rodungen sind ausschließlich zweckgebunden für<br />

das gegenständliche Bauvorhaben samt aller dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen.<br />

III. 2.2. Die Genehmigung hinsichtlich der dauernden Rodung (Rodungsbewilligung) erlischt, wenn<br />

der Rodungszweck nicht innerhalb von 3 Jahren ab <strong>Bescheid</strong>datum erfüllt wird.<br />

5


III. 3. Vorschreibung aus hydrogeologischer Sicht<br />

Während der Bauausführung ist die hydrogeologische Beweissicherung mit einer Dokumentation<br />

des beim Bau angetroffenen Grund- bzw. Bergwassers durchzuführen. Die Dokumentation muss<br />

mindestens eine Messung der Schüttung, Wassertemperatur und Leitfähigkeit, sowie eine Bestimmung<br />

der Gesteinstemperatur der Umgebung umfassen.<br />

IV. Entscheidung über Einwendungen<br />

Über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen<br />

wird wie folgt entschieden:<br />

1. Alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen werden,<br />

soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handelt oder den Einwendungen<br />

durch die Aufnahme von entsprechenden Nebenbestimmungen oder durch bereits im Bauentwurf<br />

selbst vorgesehenen Maßnahmen entsprochen wird, als unbegründet<br />

2. Zivilrechtliche Ansprüche werden<br />

und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />

abgewiesen.<br />

zurückgewiesen<br />

3. Nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen werden<br />

zurückgewiesen.<br />

Bestehende Vereinbarungen werden hievon nicht berührt bzw. steht dies der Möglichkeit noch<br />

abzuschließender privatrechtlicher Vereinbarungen nicht entgegen bzw. werden hievon während<br />

der Verhandlung erfolgte Zusagen nicht berührt.<br />

V. Rechtsgrundlagen<br />

§ 23b Abs. 1 Z. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.<br />

697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008 iVm § 46 Abs. 20 Z. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009<br />

§§ 24 Abs. 1 und 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 sowie Abs. 5 UVP-G 2000, idgF<br />

jeweils in Verbindung mit<br />

§§ 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nr. 135/1989 idgF<br />

§ 31f Eisenbahngesetz 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60 idgF<br />

§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF<br />

§§ 17 bis 19 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idgF<br />

§§ 44a ff. u. 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF<br />

6


B. Kosten<br />

I. Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes:<br />

Für die am 12., 13., 27. und 28. Oktober 2009 durchgeführten Amtshandlungen (öffentliche Erörterung<br />

und öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-Infrastruktur AG innerhalb von vierzehn<br />

Tagen ab <strong>Bescheid</strong>zustellung Kommissionsgebühren in Höhe von<br />

€ 1.821,60<br />

für insgesamt 132 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 13,80) für vier Vertreter des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie durch Einzahlung auf das Konto Nummer<br />

5040.003 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf Bundesministerium für<br />

Verkehr, Innovation und Technologie, zu entrichten. Als Verwendungszweck ist die Zahl dieses<br />

<strong>Bescheid</strong>es anzuführen.<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

§ 77 AVG idgF<br />

Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV), BGBl. II Nr. 262/2007 idgF<br />

B e g r ü n d u n g<br />

A. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens<br />

Vorhaben<br />

Der Abschnitt Schlossbachgraben - Angertal beginnt nördlich der ehemaligen Haltestelle Angertal<br />

und endet südlich der ehemaligen Haltestelle Angertal, die jedoch bereits aufgelassen wurde und<br />

nunmehr rückgebaut wird.<br />

Die derzeitige Stahlbogenbrücke über die Angerschlucht - die sogenannte „Angerschluchtbrücke“ -<br />

aus dem Jahr 1905 entspricht aufgrund ihres Alters nicht mehr dem Stand der Technik und wird<br />

betrieblich durch die Errichtung einer neuen Brücke über die Angerschlucht unmittelbar westlich<br />

und damit bergseitig hinter dem bestehenden Eisenbahnviadukt ersetzt.<br />

Diese Maßnahme dient neben der Anpassung an den Stand der Technik auch der Erhaltung des<br />

denkmalgeschützten Bauwerks aus dem Jahr 1905.<br />

Gleichzeitig wird im Zuge der Anpassung der Linienführung an die Lage der neuen Brücke die bereits<br />

aufgelassene ehemalige Haltestelle „Angertal“ nunmehr rückgebaut.<br />

Vorangegangene Verfahren:<br />

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003, GZ. PE/09/K1/01/16-66-03, haben die Österreichischen<br />

Bundesbahnen den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie der<br />

sonstigen Genehmigungen nach § 36 EisbG, idF vor der Novelle 2006 und damit verbunden um<br />

Betriebsbewilligung sowie der Genehmigungen nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Forstgesetz<br />

für den zweigleisigen Ausbau der Tauernbahn auf der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit -<br />

7


Spittal/Millstättersee, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 bei<br />

der Obersten Eisenbahnbehörde eingereicht.<br />

Aufgrund eines diesbezüglichen Antrages der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 15. April<br />

2004 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit <strong>Bescheid</strong> vom 18. März<br />

2005, GZ. BMVIT-220.164/0003-II/Sch2/2005, festgestellt, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVP) nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist.<br />

In weiterer Folge wurde das zwischenzeitig unterbrochene Baugenehmigungsverfahren fortgesetzt<br />

und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen mit<br />

<strong>Bescheid</strong> vom 11. August 2006, GZ. BMVIT-220.164/0010-IV/SCH2/2006, die eisenbahnrechtliche<br />

Baugenehmigung erteilt.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach einer diesbezüglichen <strong>Bescheid</strong>beschwerde der Landesumweltanwaltschaft<br />

Salzburg mit Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0131-22, den<br />

Feststellungsbescheid vom 18. März 2005 aufgehoben. Er hat in seiner Begründung im wesentlichen<br />

ausgeführt, dass nach § 23b Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 für den eingereichten Bauabschnitt unabhängig<br />

von seiner Länge jedenfalls dann eine UVP durchzuführen ist, wenn es sich um einen<br />

Neubau handelt und nicht bloß Ausbaumaßnahmen auf der bestehenden Eisenbahnstrecke realisiert<br />

werden. Das beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige<br />

Feststellungsverfahren trat somit in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des aufgehobenen<br />

<strong>Bescheid</strong>es befunden hat.<br />

Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat daraufhin mit Schreiben vom 30. Jänner 2007 einen Antrag auf<br />

Abänderung der ihr mit <strong>Bescheid</strong> vom 11. August 2006 erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

gestellt.<br />

Auf dieser Basis hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit <strong>Bescheid</strong><br />

vom 16. Februar 2007, GZ BMVIT-220.164/0003-IV/SCH2/2007, erneut festgestellt, dass keine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist und mit<br />

<strong>Bescheid</strong> vom 12. Oktober 2007, GZ. BMVIT-220.164/0036-IV/SCH2/2007, die eisenbahnrechtlich<br />

Baugenehmigung für das nunmehr geänderte Projekt erteilt.<br />

Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt aufgrund der Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft<br />

Salzburg mit Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2007/03/0068-12, den <strong>Bescheid</strong> vom 16. Februar<br />

2007, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass das gegenständliche<br />

Verfahren jedenfalls UVP-pflichtig gewesen wäre. Das beim Bundesministerium für<br />

Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Feststellungsverfahren trat somit wiederum in<br />

jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des aufgehobenen <strong>Bescheid</strong>es befunden hat.<br />

Somit ergibt sich aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September<br />

2008 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass für das gegenständliche Verfahren jedenfalls<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />

Mit <strong>Bescheid</strong> vom 11. Dezember 2008, GZ. BMVIT-820.295/0002-IV/SCH2/2008 wurde somit festgestellt,<br />

dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem<br />

3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist.<br />

8


Parallel dazu wurden folgende Bewilligungen erteilt bzw. wieder aufgehoben:<br />

Naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung der BH St. Johann im Pongau mit <strong>Bescheid</strong><br />

vom 12. September 2006<br />

Nichtigerklärung gemäß § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 der wasserrechtlichen Bewilligung vom<br />

12. September 2006 durch das Land Salzburg mit <strong>Bescheid</strong> vom 6. Februar 2007 (Abteilung<br />

Wasser- und Energierecht)<br />

Naturschutzrechtliche Bewilligung der BH St. Johann im Pongau mit <strong>Bescheid</strong> vom 8. Mai<br />

2007<br />

Nichtigerklärung gemäß § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 der naturschutzrechtlichen Bewilligung<br />

vom 12. September 2006 durch das Land Salzburg mit <strong>Bescheid</strong> vom 26. Juni 2007<br />

(Abteilung Naturschutzrecht und -förderung)<br />

weitere Nichtigerklärung gemäß § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 der naturschutzrechtlichen Bewilligung<br />

vom 8. Mai 2007 durch das Land Salzburg mit <strong>Bescheid</strong> vom 11. Februar 2009<br />

(Abteilung Naturschutzrecht und -förderung)<br />

Verfahrensablauf<br />

Antrag und Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens:<br />

Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat mit Antrag vom 15. Juni 2009 um die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

gemäß den §§ 23b, 24 und 24h (seit der Novelle 2009 § 24f) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />

2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der zum Antragszeitpunkt<br />

gültigen Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, sowie um Genehmigung gemäß § 24a Abs. 1 UVP-G 2000<br />

iVm § 3 Abs. 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl. Nr. 135/1989, §§ 31 ff. Eisenbahngesetz<br />

(EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, iVm §§ 17 ff. Forstgesetz 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, alle Gesetze<br />

in der geltenden Fassung, für das gegenständliche Vorhaben angesucht.<br />

Zuletzt wurde um alle sonstigen, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen,<br />

für die die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist, angesucht.<br />

Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens<br />

erforderlichen Unterlagen (Bauentwurf, Gutachten gemäß § 31a EisbG, Trassengenehmigungs-<br />

und Rodungsunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung) – auch in elektronischer Form - angeschlossen.<br />

Daraufhin wurde seitens der Behörde das Prüfungsverfahren im Sinne des § 24a Abs. 2 UVP-G<br />

2000 eingeleitet und die Ergänzungsbedürftigkeit des Genehmigungsantrages bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung<br />

geprüft. Weiters wurden im Sinne des § 24a Abs. 3 UVP-G 2000 die Projektsunterlagen<br />

aus fachlicher und rechtlicher Sicht im Hinblick auf ihre Vollständigkeit einer Prüfung<br />

unterzogen.<br />

9


Zur fachlichen Prüfung des Antrages sowie zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

(UV-G) wurden seitens der Behörde Gutachter aus folgenden Fachbereichen bestellt bzw. herangezogen:<br />

Eisenbahnbautechnik – Oberbau, Fahrweg sowie Hochbau<br />

Eisenbahnbautechnik – konstruktiver Ingenieurbau<br />

Eisenbahnbetrieb<br />

Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen<br />

Luftreinhaltung<br />

Klima<br />

Elektromagnetische Felder, Elektrotechnik<br />

Humanmedizin<br />

Geologie, Hydrogeologie, Geotechnik<br />

Oberflächenwasser<br />

Ökologie / Naturschutz<br />

Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität<br />

Forstwirtschaft<br />

Straßenverkehrstechnik<br />

Landwirtschaft<br />

Jagdwirtschaft<br />

Wildökologie<br />

Von der Behörde wurde auch ein UVP-Koordinator zur Unterstützung der Behörde sowie der Koordination<br />

der Erstellung des UV-G (Gesamtgutachten) beauftragt, wobei seitens der Koordination<br />

auch die Fachgebiete<br />

Raumplanung<br />

Sach-/Kulturgüter<br />

Landschaftsbild<br />

im UV-G behandelt wurden.<br />

Gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 3 bis 5 UVP-G 2000 wurden die entsprechenden Unterlagen<br />

an die Standortgemeinde Bad Hofgastein, die Salzburger Umweltanwaltschaft, das Bundesministerium<br />

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, weiters an die Bezirkshauptmannschaft<br />

St. Johann im Pongau und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat sowie den gesetzlichen<br />

Interessensvertretungen gemäß § 4 Abs. 1 HlG sowie an die Landeshauptfrau und das<br />

wasserwirtschaftliche Planungsorgan von Salzburg übermittelt.<br />

Im Sinne der Koordinationsverpflichtung des § 24f Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgten im Zuge des Verfahrens<br />

auch entsprechende Kontaktaufnahmen mit den Behörden gemäß § 24 Abs. 3 und 4<br />

(Landeshauptfrau von Salzburg, Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau).<br />

Unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 HlG hinsichtlich der beantragten Trassengenehmigung<br />

erfolgte auch die Befassung des Landes und der Standortgemeinde sowie der gesetzlichen<br />

Interessenvertretungen im Sinne des Anhörungsverfahrens nach dem Hochleistungsstreckengesetz.<br />

10


Des Weiteren wurde der gemäß § 24b Abs. 1 UVP-G 2000erstellte Zeitplan im Internet unter<br />

http://www.bmvit.gv.at/verkehr/eisenbahn/verfahren/oebbschwarzachstveit/index.html (im Folgenden<br />

www.bmvit.gv.at) veröffentlicht. Der Zeitplan sah im Wesentlichen die Termine für Verfahrenseinleitung,<br />

die öffentliche Auflage des der Einreichunterlagen, die Fertigstellung und Auflage<br />

des UV-G, die öffentliche Erörterung und öffentliche mündliche Verhandlung sowie die <strong>Bescheid</strong>erlassung<br />

und Auflage des Genehmigungsbescheides vor. Bei der mündlichen Verhandlung wurde<br />

seitens der Parteien eine weitere Stellungnahmefrist bis 4. Dezember 2009 beantragt und von der<br />

Behörde gewährt. In Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG wurde daraufhin die<br />

Möglichkeit eingeräumt zu den eingelangten Stellungnahmen bis spätestens 14. Jänner 2010 wiederum<br />

Stellung zu nehmen.<br />

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />

Der das gegenständliche Verfahren einleitende Antrag vom 15. Juni 2009 sowie die öffentliche<br />

Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vom 6. Juli 2009 bis einschließlich 21. August<br />

2009 wurden gemäß den §§ 24 Abs. 8 iVm § 9 UVPG 2000 und §§ 44a und 44b des Allgemeinen<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) im Großverfahren mittels Edikt am 6. Juli 2009 kundgemacht.<br />

Die Verlautbarung erfolgte im redaktionellen Teil der „Salzburger Nachrichten“ bzw. der Salzburger<br />

Ausgabe der „Kronen Zeitung“ und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Anschlag an der<br />

Amtstafel Standortgemeinde und im Internet (www.bmvit.gv.at).<br />

Der Antrag samt Einreichunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung wurden während dieser<br />

Zeit im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie bei der Standortgemeinde<br />

zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />

Dem Edikt waren der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />

Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und der Standortgemeinde während der<br />

Auflagefrist in die Unterlagen Einsicht genommen werden könne und dass bei der Behörde in diesem<br />

Zeitraum von jedermann schriftlich Einwendungen eingebracht werden können. Ebenso wurde<br />

die Möglichkeit der Entstehung von Bürgerinitiativen und deren Teilnahme am Verfahren als<br />

Partei angeführt. Des Weiteren erfolgten die wesentlichen Rechtsbelehrungen, wonach Beteiligte,<br />

wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, gemäß § 44b AVG insoweit<br />

ihre Parteistellung verlieren. Zuletzt wurde hervorgehoben, dass alle weiteren Kundmachungen<br />

und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.<br />

Folgende schriftliche Stellungnahmen (in chronologischer Reihenfolge) wurden beim Bundesministerium<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie eingebracht und im Wege der Koordination den<br />

Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Diese haben sich bei der Erstellung des UV-G damit<br />

fachlich auseinandergesetzt. (Fragenbereich 4 des UV-G):<br />

A. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020<br />

Salzburg vom 29.06.2009<br />

B. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Verkehrs-<br />

Arbeitsinspektorat, Abteilung IV/V1, Radetzkystr. 2, 1030 Wien vom 30.06.2009<br />

C. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberste<br />

Forstbehörde, Stubenring 1, 1010 Wien vom 01.07.2009<br />

11


D. Landes Umwelt Anwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg<br />

vom 06.07.2009<br />

E. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Umweltbundesamt),<br />

Spittelauer Lände 5, 1090 Wien vom 24.07.2009<br />

F. Gemeinde Bad Gastein, vertreten durch den Bürgermeister Gerhard Steinbauer, Karl­<br />

Heinrich-Waggerl-Str. 29, 5640 Bad Gastein vom 13.08.2009. Mit selbem Schreiben wurden<br />

eine Stellungnahme und Unterschriftenlisten von der nachstehend angeführten Personengruppe<br />

vorgelegt und gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000 Parteistellung behauptet:<br />

Bürgerinitiative Lebenswertes Gastein, Zustellbevollmächtigte: Kerstin Baur, Stubnerkogelstr.<br />

8-10, 5640 Bad Gastein, alle Einschreiter vertreten durch RA Dr. Gerhard Lebitsch,<br />

Rudolfskai 48, 5020 Salzburg<br />

G. Gemeinde Dorfgastein, vertreten durch den Bürgermeister Rudolf Trauner, Dorfstraße 35,<br />

5632 Dorfgastein vom 17.08.2009<br />

H. Manfreda Jaklitsch, Poserstraße 2, 5640 Badgastein, vertreten durch RA Ing. Dr. Joachim<br />

Stock, Sillgasse 12, 6020 Innsbruck vom 19.08.2009<br />

I. Gemeinsame Stellungnahme von<br />

1. Hotel Wetzlgut Betriebsgesellschaft m.b.H., Stubnerkogelstr. 9, 5640 Bad Gastein,<br />

2. Kerstin und Hans Baur, ebendort,<br />

3. Elisabeth Neuschmid, Landhaus Neuschmid, Palfnerstr. 6, 5640 Bad Gastein,<br />

4. Ilona und Kurt Sattlegger, mit Kindern Maximilian, geb. 15.5.1994 und Luca,<br />

geb. 22.11.1991, sämtliche: Stubnerkogelstr. 16, 5640 Bad Gastein,<br />

alle Einschreiter vertreten durch RA Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg<br />

vom 20.08.2009<br />

J. Ergänzende Stellungnahme der Landes Umwelt Anwaltschaft Salzburg,<br />

Membergerstraße 42, 5020 Salzburg vom 20.08.2009<br />

K. BVV Immobilien und Beteiligungen GmbH, Stubnerkogelstr. 9, 5640 Bad Gastein vertreten<br />

durch RA Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg vom 21.08.2009<br />

Anerkannte Umweltorganisationen haben keine Stellung genommen.<br />

Alle angeführten Stellungnahmen samt dazugehöriger Beilagen 1 -10 mit Ausnahme der Unterschriftenliste<br />

wurden im Zuge der Ortsverhandlung der Verhandlungsschrift als Anlage 1 angefügt<br />

und gemeinsam mit dieser im Internet unter www.bmvit.gv.at veröffentlicht.<br />

Konstituierung einer Bürgerinitiative<br />

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 13. August 2009, eingelangt bei der UVP-Behörde am<br />

17. August 2009, wurde die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Lebenswertes Gastein“ gemeinsam<br />

mit einer Unterschriftenliste vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24f<br />

Abs. 8 iVm § 19 UVP-G 2000 behauptet.<br />

Gemäß § 24 Abs. 8 2. Satz UVP-G 2000 gilt für die Entstehung einer Bürgerinitiative § 19 Abs. 4<br />

leg. cit. Demnach kann eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Eintragung in<br />

eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben<br />

12


und die - seit der Novelle 2009 datierte - Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist<br />

gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200<br />

Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese<br />

unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt,<br />

dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung<br />

für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil.<br />

Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 bestimmt jedoch, dass § 19 Abs. 4 in<br />

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 in Verfahren nicht anzuwenden ist, in welchen<br />

vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß § 9 dieses<br />

Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde. Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste<br />

erfolgte während des Zeitraums der öffentlichen Auflage gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000<br />

(6. Juli bis einschließlich 21. August 2009) und somit innerhalb offener Frist und vor Inkrafttreten<br />

der UVP-G Novelle 2009.<br />

Die Marktgemeinde Bad Hofgastein und die Gemeinde Bad Gastein wurden seitens des Bundesministeriums<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie um Prüfung dieser Unterschriftenliste und<br />

um Bekanntgabe ersucht, ob die darin enthaltenen Personen zum Zeitpunkt der Unterstützung den<br />

zitierten Bestimmungen gemäß für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Anzumerken ist,<br />

dass die Unterschriftenliste von keiner Person aus der Gemeinde Dorfgastein unterzeichnet wurde.<br />

Als Ergebnis der Prüfung durch die Standortgemeinde Bad Hofgastein wurden dort insgesamt 30<br />

Unterschriften von Bad Hofgasteiner Bürgern gezählt, wovon 2 Personen laut den Bestimmungen<br />

des UVP-G 2000 nicht für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind.<br />

Weiters hat die Prüfung durch die - an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische<br />

- Gemeinde Bad Gastein ergeben, dass auch hier 28 Personen nicht den Bestimmungen des<br />

UVP-G 2000 gemäß für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind.<br />

Nach einer abschließenden Überprüfung durch die Behörde wurden weitere 76 Eintragungen (wegen<br />

Mehrfachnennung bzw. fehlender Angaben) aus der Liste gestrichen.<br />

Somit haben insgesamt 321 Personen - die den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 entsprechen<br />

- die Stellungnahme vom 13. August 2009 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste<br />

unterstützt.<br />

Im Begleittext zur Unterschriftenliste wurde Frau Kerstin Baur, Stubnerkogelstr. 8-10, 5640 Bad<br />

Gastein, von den dort unterzeichneten Personen ermächtigt, im gegenständlichen Verfahren als<br />

Bevollmächtigte und Zustellbevollmächtige einzuschreiten und die Parteirechte wahrzunehmen<br />

sowie einen Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen der Bürgerinitiative zu beauftragen. Eine<br />

derartige Beauftragung an den RA Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg, ist der<br />

Stellungnahme der Bürgerinitiative vom 13. August 2009 zu entnehmen.<br />

Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

Seitens der Koordination wurde der erste Entwurf des Prüfbuchs den Sachverständigen zur Beantwortung<br />

übermittelt und von diesen die Vollständigkeitsprüfung für die jeweiligen Fachgebiete<br />

durchgeführt. Aus Sicht der Sachverständigen wurden die Unterlagen, soweit im Rahmen der Voll­<br />

13


ständigkeitsprüfung beurteilbar, als vollständig angesehen und für die fachliche Beurteilung hinsichtlich<br />

Plausibilität und Nachvollziehbarkeit als ausreichend erachtet.<br />

Von der Sachverständigen für Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität wurden vertiefende<br />

Informationen bzw. Unterlagen angefordert, welche von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG gemäß<br />

§ 24c Abs 8 UVP-G 2000 idgF zur Verfügung gestellt wurden.<br />

Durch diese vorgelegten Unterlagen bestand weiterhin Projektsidentität und ergab sich dadurch<br />

keine Änderung hinsichtlich der Parteistellung durch das Vorhaben Betroffener.<br />

Die Unterlagen bzw. das Vorhaben wurden durch die beteiligten Sachverständigen im Hinblick auf<br />

die Auswirkungen des Vorhabens in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau geprüft<br />

und deren Vollständigkeit bzw. keine fachlichen Bedenken gegenüber dem gegenständlichen Einreichprojekt<br />

festgestellt.<br />

Aufgrund der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wurde das<br />

in vier Fragenbereiche gegliederte Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24c UVP-G 2000<br />

vom 9. September 2009 erstellt. Die im Rahmen der öffentlichen Auflage bzw. vorab abgegebenen<br />

Stellungnahmen der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, der Interessensvertretungen und der<br />

Standortgemeinde sowie der oben angeführten Personen wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

behandelt.<br />

Mit Edikt vom 9. September 2009, GZ. BMVIT-820.295/0017-IV/SCH2/2009, wurde gemäß § 24e<br />

Abs. 2 UVP-G 2000 im redaktionellen Teil der "Salzburger Nachrichten" und der Salzburger Ausgabe<br />

der "Kronen-Zeitung", sowie im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" und im Internet unter<br />

www.bmvit.gv.at verlautbart, dass das UV-G zusammen mit dem Antrag und den Antragsunterlagen<br />

vom 14. September 2009 bis einschließlich 13. Oktober 2009 bei der UVP-Behörde und der<br />

Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Unter einem wurde die Anberaumung der am<br />

12. und 13. Oktober 2009 durchgeführten öffentlichen Erörterung gemäß § 44c AVG und die Anberaumung<br />

der am 27. und 28. Oktober 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung<br />

gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16 UVP-G 2000 und § 44e AVG nach den Bestimmungen des § 44d<br />

AVG kundgemacht.<br />

Öffentliche Erörterung<br />

Im Sinne der im UVP-Gesetz vorgesehenen mehrmaligen Einbindung der Öffentlichkeit, insbesondere<br />

durch die öffentliche Auflage der UVE und des UV-G fand am 12. und 13. Oktober 2009 im<br />

Kur- und Kongresszentrum Bad Hofgastein, Tauernplatz 1, 5630 Bad Hofgastein eine öffentliche<br />

Erörterung gemäß § 44c AVG statt. Zu dieser sind ca. 15 interessierte Personen erschienen.<br />

Nach der Auflage der Rednerlisten ab 12:00 Uhr wurde die öffentliche Erörterung dann von 13:00 ­<br />

17:00 durchgeführt. Zu Beginn erfolgten eine Darstellung des Verfahrensablaufs sowie der wesentlichen<br />

Inhalte gemäß UVP – G durch die Behörde sowie die Vorstellung bzw. Angrenzung des<br />

UVP – pflichtigen Streckenabschnitts seitens der Vertreter der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Daran<br />

anschließend wurden Stellungnahmen zum Projekt seitens des Vizebürgermeister von Bad<br />

Hofgastein, des Landesumweltanwalts und Mitglieder der Bürgerinitiative „Lebenswertes Gastein“<br />

abgegeben.<br />

14


Im weiteren Verlauf konnten jene 9 Personen, die sich in die aufgelegten Rednerlisten eingetragen<br />

hatten, das Wort ergreifen. Fragen an die Projektwerberin und die Sachverständigen wurden insbesondere<br />

zu den Themen Lärmschutz, Landschaftsbild, Wildökologie, Artenschutz, Raumplanung<br />

und Projektsabgrenzung, sowie zum Kurortestatus von Bad Gastein und zum Mediationsvertrag<br />

aus dem Jahr 2001 gestellt.<br />

Gemäß Kundmachung wurden am 13. Oktober 2009 die Rednerlisten in der Zeit von 08:00 bis<br />

09:00 Uhr zur Eintragung aufgelegt und die öffentliche Erörterung ab 09:00 fortgesetzt. Da keine<br />

Eintragungen in die Rednerlisten erfolgten, wurde nach Beantwortung der Frage eines Zuhörers<br />

zum Thema Weichenschmierung um 09:30 Uhr die öffentliche Erörterung mangels weiterer Fragestellungen<br />

beendet.<br />

Mündliche Verhandlung<br />

Am 27. und 28. Oktober 2009 wurde im Kursaal Bad Hofgastein, Kurpromenade 2, 5630 Bad Hofgastein,<br />

die mündliche Verhandlung durchgeführt.<br />

Das Ergebnis der Verhandlung ist der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellenden<br />

Verhandlungsschrift, GZ. BMVIT-820.295/0022-IV/SCH2/2009, zu entnehmen.<br />

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. November<br />

2009, GZ. BMVIT-820.295/0022-IV/SCH2/2009, wurde die Auflage der Verhandlungsschrift gemäß<br />

§ 44e Abs. 3 AVG durch Anschlag in der Standortgemeinde und Veröffentlichung im Internet kundgemacht.<br />

Der Vermerk bezüglich des Anschlags der Auflage der Verhandlungsschrift an der Gemeindeamtstafel<br />

im Zeitraum vom 4. November bis 2. Dezember 2009 wurde der Behörde von der<br />

Standortgemeinde mittels Mail vom 12. Jänner 2010 übermittelt.<br />

Weitere Verfahrensschritte<br />

Im Zuge der Verhandlung wurde am 28. Oktober 2009 unter anderem seitens des RA Dr. Lebitsch<br />

als Vertreter der Gemeinde Bad Gastein, der BI „Lebenswertes Gastein“, Frau Kerstin und Herrn<br />

Hans Baur, der BVV Immobilien und Beteiligungen GmbH, des Hotels Wetzlgut BetriebsgesellschaftGmbH,<br />

Frau Elisabeth Neuschmid sowie von Frau Ilona und Herrn Kurt Sattlegger mit Kindern<br />

eine Stellungnahme während der Verhandlung abgegeben (Siehe ab S. 42 der Verhandlungsschrift).<br />

Herr RA Dr. Lebitsch ersuchte darin unter anderem um die Übermittlung der Verhandlungsschrift<br />

nach deren Fertigstellung sowie zur fachlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Gutachten<br />

um die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu dieser Verhandlungsschrift bis 4. Dezember<br />

2009. Weiters beantragte er ausdrücklich, die am 28. Oktober 2009 von den Einschreitern<br />

abgegebene Stellungnahme möge dem Sachverständigen für Humanmedizin zur ergänzenden<br />

Stellungnahme und diese wiederum sodann den Einschreitern zu Handen ihres Rechtsvertreters<br />

zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt werden.<br />

Des Weiteren beantragte die Landesumweltanwaltschaft Salzburg die in der öffentlichen mündlichen<br />

Verhandlung erst vorgelegten Gutachten sowie die aufgrund der Abwesenheit von Gutachtern<br />

erst nach der Verhandlung einlangenden Stellungnahmen bzw das Gutachten der ÖBB-<br />

Infrastruktur AG zur Einsichtnahme und Abgabe einer eigenen Stellungnahme dazu binnen einer<br />

Frist von 3 Wochen ab Erhalt zu übermitteln. Außerdem wurde beantragt zum abschließenden<br />

15


Vorbringen der ÖBB-Infrastruktur AG sowie zu den in der Verhandlung überreichten Stellungnahmen<br />

und Gutachten der UVE - und UVG-Gutachter eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen ab Einlangen<br />

einzuräumen.<br />

Herr RA Ing. Dr. Joachim Stock als Vertreter von Frau Manfreda Jaklitsch schloss sich den Anträgen<br />

des RA Dr. Lebitsch voll inhaltlich an und erhob diese zu seinem Vorbringen.<br />

Zuletzt beantragte die ÖBB-Infrastruktur AG die Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum<br />

4. Dezember 2009.<br />

Diesen Anträgen wurde durch Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum 4. Dezember 2009<br />

stattgegeben, wobei im Sinne einer zügigen weiteren Verfahrensführung um ehestmögliche Stellungnahme<br />

ersucht wurde.<br />

Mit Schreiben vom 5. November 2009, GZ. BMVIT-820.295/0023-IV/SCH2/2009, wurde der Sachverständige<br />

für Humanmedizin aufgefordert sich zu den Vorbringen von RA Dr. Lebitsch<br />

ehestmöglich gutachterlich zu äußern. Die Beantwortung erfolgte mittels E-Mail vom 5. November<br />

2009. Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wurde diese Beantwortung<br />

Herrn RA Dr. Gerhard Lebitsch, Herrn RA Ing. Dr. Joachim Stock, der Landesumweltanwaltschaft<br />

Salzburg, der ÖBB-Infrastruktur AG und der Standortgemeinde mit Schreiben vom<br />

6. November 2009, GZ. BMVIT-820.295/0024-IV/SCH2/2009, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit<br />

eingeräumt, bis spätestens 4. Dezember 2009 dazu Stellung zu nehmen.<br />

Folgende Stellungnahmen sind daraufhin eingelangt, wurden mit Schreiben vom 10. Dezember<br />

2009, BMVIT-820.295/0025-IV/SCH2/2009, den jeweils anderen Antragstellern zur Kenntnis gebracht<br />

und auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

veröffentlicht:<br />

1. RA Dr. Lebitsch als Vertreter der Gemeinde Bad Gastein, der BI „Lebenswertes Gastein“, von<br />

Frau Kerstin und Herrn Hans Baur, der BVV Immobilien und Beteiligungen GmbH, des Hotels<br />

Wetzlgut BetriebsgesellschaftGmbH, von Frau Elisabeth Neuschmid sowie von Frau Ilona und<br />

Herrn Kurt Sattlegger mit Kindern – Stellungnahme zum bisherigen Verfahren vom 3.12.2009<br />

samt Beilagen 25 – 33;<br />

2. RA Ing. Dr. Joachim Stock als Vertreter von Frau Manfreda Jaklitsch - weitere Einwendungen<br />

vom 3.12.2009<br />

3. RA Dr. Lebitsch als Vertreter der oben Genannten - Nachtrag vom 4.12.2009 zur Stellungnahme<br />

vom 3.12.2009 samt Beilagen 34 – 37;<br />

4. Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG als Vertreter der ÖBB-Infrastruktur AG - Stellungnahme<br />

vom 4.12.2009 samt Gutachten von Prof. Ostermann vom 29.11.2009<br />

5. Landesumweltanwaltschaft Salzburg - Stellungnahme vom 4.12.2009<br />

Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben vor Erlassung des <strong>Bescheid</strong>es nochmals in Wahrung<br />

des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 14. Jänner<br />

2010 dazu Stellung zu nehmen.<br />

16


In der Folge sind nachstehende Stellungnahmen eingelangt:<br />

6. RA Dr. Lebitsch als Vertreter der oben Genannten – weitere Stellungnahme vom 14.1.2010<br />

samt Beilagen 38 - 45;<br />

7. RA Ing. Dr. Joachim Stock als Vertreter von Frau Manfreda Jaklitsch – weitere Einwendungen<br />

vom 14.1.2010;<br />

8. ÖBB-Infrastruktur AG - Stellungnahme vom 14.1.2010 samt Gutachten von Prof. Ostermann<br />

vom 6.1.2010;<br />

9. Landesumweltanwaltschaft Salzburg - Stellungnahme vom 14.1.2010.<br />

Bei genauer Überprüfung der angeführten Stellungnahmen (1.-9.) samt Beilagen wurde seitens<br />

der Behörde festgestellt, dass zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens keine neue Tatsachen<br />

hervorgekommen sind, die nicht bereits durch die UVP-Sachverständigen fachlich einer Beurteilung<br />

unterzogen worden bzw. den jeweils anderen Verfahrensparteien bereits bekannt gewesen<br />

wären bzw. die geeignet gewesen wären, eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeizuführen.<br />

Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 beantragte Herr RA Dr. Lebitsch die Vorlage von „detaillierten<br />

Daten zur Betriebsführung welche …“, laut UVE (Plan Nr. 1801, S. 10) „…derzeit erhoben werden…“.<br />

Mit E-Mail vom 13. Jänner 2010 wurde daraufhin Herr RA Dr. Lebitsch seitens der Behörde<br />

darüber informiert, dass derzeit die in der Verhandlung seitens des Vertreters der Antragstellering<br />

(Herr Dr. Wehr) bei der Präsentation verwendeten Daten und die in den – den Antragstellern<br />

ebenfalls vorliegenden - Gutachten von Prof. Ostermann enthaltenen Daten vorliegen und auf der<br />

Homepages des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

(http://www.bmvit.gv.at/verkehr/eisenbahn/verfahren/oebbschwarzachstveit/index.html) unter "Anlage<br />

3" zur Verhandlungsschrift bzw. "Stellungnahmen nach der Verhandlung" abrufbar sind. Aus<br />

Sicht der Behörde waren die Unterlagen vollständig und zur Entscheidung ausreichend. Dies ergibt<br />

sich auch aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG.<br />

Zuletzt ist noch festzuhalten, dass der Amtssachverständige für Forstwirtschaft der Behörde per E-<br />

Mail vom 22. Dezember 2009 mitteilte, dass in seinem Fachbeitrag die den Einreichunterlagen<br />

entsprechende Gesamtrodungsfläche richtigerweise 3.108 m² beträgt. Durch die nunmehr geänderte<br />

Angabe der Rodungsfläche haben sich keine negativen Auswirkungen auf das Projekt ergeben,<br />

da ursprünglich von einer größeren (2.804 m² unbefristet, 5.834 m² befristet) Rodungsfläche<br />

ausgegangen wurde.<br />

Vor <strong>Bescheid</strong>erstellung legte Herr RA Dr. Lebitsch mit einer weiteren Stellungnahme vom 27. Jänner<br />

2010 eine „Gegenüberstellung des Einreichprojektes 2007 zum UVP-Projekt 2009“ von Dr.<br />

Quirchmayr vom 27. Jänner 2010 (Beilage 46) vor.<br />

Mit weiteren Schreiben vom 29. Jänner 2010 wurden von den Rechtsanwälten Dr. Lebitsch und<br />

Ing. Dr. Stock jeweils noch eine weitere Stellungnahme eingebracht, welche im Wesentlichen (und<br />

gleichlautend) neben Vorbringen zu naturschutzrechtlichen Genehmigungsbestimmungen auch<br />

Kritik an der Anwendbarkeit des Schienenbonus und der Größe des Untersuchungsraumes bzw.<br />

die Tunnellösung als Ergebnis des Mediationsverfahrens zum Inhalt hatten.<br />

17


Mit Eingabe vom 9.2.2010 legte RA Dr. Lebitsch namens der von ihm vertretenen Parteien eine<br />

ergänzende Stellungnahme vor, der sich RA Dr. Stock mit Schreiben vom 10.2.2010 vollinhaltlich<br />

anschloss.<br />

In dieser Stellungnahme werden Ausführungen zum Kurortestatus von Bad Gastein und Bad Hofgastein<br />

vorgebracht und wird eine Stellungnahme des Gasteiner Kurärztevereins vom 8.2.2010<br />

vorgelegt.<br />

Durch das Ergebnis der erfolgten Verfahrensschritte insbesondere der mündlichen Verhandlung<br />

sowie der eingelangten Stellungnahmen bzw. Einwendungen war der Sachverhalt ausreichend<br />

geklärt, um ihn der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.<br />

Ergebnis des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der im<br />

Gutachten angeführten Unterlagen erstellt.<br />

Die Gutachter kommen zu folgendem Ergebnis:<br />

Alternativen, Trassenvarianten, Nullvariante:<br />

Die Darlegungen der Projektwerberin zu Alternativen, Trassenvarianten und Nullvariante entsprechen<br />

den Erfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G. Die Ergebnisse<br />

der UVE bezogen auf die Fragen zu Alternativen, Trassenvarianten und Nullvariante werden bestätigt.<br />

Da es sich beim vorliegenden Projekt in erster Linie um die Erneuerung einer am Ende der technischen<br />

Lebensdauer angekommenen Eisenbahnbrücke handelt wurden keine Alternativen geprüft.<br />

Auswirkungen, Maßnahmen, Kontrolle:<br />

Bei Einhaltung der in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich als zwingend<br />

erforderlich erachteten Maßnahmen und Kontrollen ist die Umweltverträglichkeit des eingereichten<br />

Vorhabens im Sinne einer integrativen Gesamtschau gegeben.<br />

Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes:<br />

Unter Berücksichtigung der in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich<br />

als zwingend erachteten Maßnahmen sind im Sinne einer integrativen Gesamtschau keine wesentlichen<br />

nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes zu<br />

erwarten.<br />

Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen:<br />

Bei der Behandlung der Stellungnahmen – soweit diese projektrelevant sind - haben sich hinsichtlich<br />

der Einschätzung der Umweltverträglichkeit keine maßgeblichen Änderungen.<br />

Die Stellungnahmen wurden vor dem Hintergrund einer integrativen Gesamtschau beantwortet.<br />

18


Gesamtschlussfolgerung:<br />

Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der in<br />

Kap. 8.3 angeführten Unterlagen sowie der eingebrachten Stellungnahmen zur UVE gemäß § 9<br />

UVP-G 2000 erstellt.<br />

Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenen und die von den unterfertigten<br />

Sachverständigen dargelegten, zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich<br />

erachteten Maßnahmen berücksichtigt werden, ist im Sinne einer umfassenden<br />

und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens<br />

„ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf.; Steinbach – Angertal; Abschnitt Schlossbachgraben<br />

– Angertal; km 24,602 - km 26,306“ gegeben.<br />

Sachverhalt:<br />

Die Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Grundlagen, Bauentwurf,<br />

Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren, Gutachten gemäß § 31a EisbG)<br />

stellen die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dar und<br />

werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />

und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />

Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />

Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

insbesondere in den Kapiteln 1.2 „VORHABENSABGRENZUNG“, (S. 15) und „ALLGEMEIN<br />

VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG GEMÄß § 24c Abs. 7 UVP-G IDGF“ (S. 341 ff.) verwiesen<br />

werden.<br />

B. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung<br />

In einem UVP-Verfahren kommt der Beweiswürdigung über die eingeholten Sachverständigengutachten<br />

als Beweismittel, insbesondere hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens, zentrale<br />

Bedeutung zu.<br />

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², E 183 bis 185 zu § 45 AVG mwN) kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes,<br />

mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes<br />

Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Einwendungen<br />

von fachunkundigen Laien können aber auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen,<br />

wie zB konkrete Äußerungen zur Befundaufnahme, Einwendungen gegen die Schlüssigkeit<br />

des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend<br />

belegt sind. In einem solchen Fall ist von der Behörde der innere Gehalt dieses Vorbringens zu<br />

überprüfen.<br />

Stehen einander zwei widersprechende Gutachten gegenüber, so kann die Behörde aufgrund eigener<br />

Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer<br />

Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², E 167 bis 176 zu § 45 AVG mwN). Keine Gründe für die Bevorzugung eines Gutachtens<br />

ist die amtliche Eigenschaft bzw. die höhere amtliche Stellung eines Sachverständigen,<br />

19


die Tatsache, dass ein Gutachten ein Fakultätsgutachten ist, oder ob es sich um ein von der Behörde<br />

in Auftrag gegebenes oder ein Privatgutachten handelt.<br />

Ein Gutachten hat auch nur die im Gesetz geforderten Nachweise zu liefern. In der Regel ist daher<br />

durch das Gutachten darzulegen, welche Entwicklungen durch das Vorhaben zu erwarten sind,<br />

nicht ob bestimmte Entwicklungen unter allen Umständen ausgeschlossen werden können.<br />

Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere<br />

auf das Einreichprojekt (UVE samt technischen Beilagen, Planunterlagen für den Trassenverlauf,<br />

Bauentwurf) das Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten, auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27. und<br />

28. Oktober 2009 sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten und<br />

sonst beizuziehenden Stellen.<br />

Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gemäß § 31a EisbG vom 12. Juni 2009 sowie<br />

das im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 9. September 2009<br />

sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />

Gemäß § 23b Abs. 1 Z.1 UVP-G 2000 in der hier anzuwendenden Fassung vor der UVP-G Novelle<br />

2009 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den Neubau von Eisenbahn-<br />

Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden<br />

Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt<br />

des UVP-G durchzuführen.<br />

Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />

ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G<br />

2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />

Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />

anzuwenden, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in<br />

in erster Instanz zu vollziehen sind.<br />

Gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 idgF dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick<br />

auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich<br />

nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,<br />

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls<br />

Immissionen zu vermeiden sind, die<br />

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche<br />

Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder<br />

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls<br />

solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder<br />

den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder<br />

20


c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2<br />

der Gewerbeordnung 1994 führen, und<br />

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies<br />

wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />

Bei Eisenbahnvorhaben im Sinne des § 23b UVP-G 2000 idgF ist gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G<br />

2000 letzter Satz die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z. 2 lit. c nach bestehenden<br />

besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />

Gemäß § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 idgF ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung,<br />

als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die<br />

Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.<br />

Gemäß § 24f Abs. 3 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung,<br />

Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen<br />

nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen.<br />

Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen<br />

oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und<br />

Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau<br />

für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.<br />

Anzuwendende Rechtslage des UVP-G:<br />

Mit BGBl. I Nr. 87/2009 vom 18. August 2009, somit im Laufe des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens,<br />

wurde das UVP-G 2000 geändert.<br />

Der Spruch eines <strong>Bescheid</strong>es hat der im Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Rechtslage zu entsprechen.<br />

Gemäß Art. § 49 B-VG treten Bundesgesetze, sofern in diesen selbst nicht anders bestimmt,<br />

mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 18. August<br />

2009, die neuen Bestimmungen des UVP-G 2000 sind somit grundsätzlich mit 19. August<br />

2009 in Kraft getreten.<br />

Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr.87/2009 gilt<br />

für das Inkrafttreten durch die bezughabende Novelle neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen<br />

u. a. Folgendes:<br />

Gemäß Z. .1 sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 (mitwirkende Behörden), 6 Abs. 1 und 2 (Umweltverträglichkeitsprüfungserklärung),<br />

23b Abs. 2 (UVP im vereinfachten Verfahren), 24 Abs. 7<br />

(im dritten Abschnitt anzuwendende Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes), § 24a<br />

Abs. 3 und 5 (Einleitung der UVP) in der Fassung der Novelle 2009 nicht anzuwenden, wenn zum<br />

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle das Verfahren nach dem UVP-G 2000 bereits anhängig<br />

war.<br />

Gemäß Z. 2 ist die Bestimmung des § 19 Abs. 4 (Entstehung von Bürgerinitiativen) in der Fassung<br />

der Novelle nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, die öffentliche<br />

Auflage im Sinne des § 9 bereits eingeleitet wurde.<br />

21


Somit war der Entscheidung mit Ausnahme der in den zitierten Übergangsbestimmungen angeführten<br />

Bestimmungen die Bestimmungen des UVP-G 2000 in der geltenden Fassung der Novelle<br />

2009 zugrunde zu legen.<br />

2. Hochleistungsstreckengesetz:<br />

Gemäß § 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) idgF iVm § 13 Abs. 1 EisbG erteilt die Bundesministerin<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie als gemäß § 12 Abs. 3 EisbG für Hauptbahnen<br />

zuständige Behörde die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen.<br />

Gemäß § 3 Abs. 1 HlG bedarf es für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke,<br />

die nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper,<br />

Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb<br />

auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet<br />

werden kann, einer Trassengenehmigung, die die Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />

und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />

und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen ö ffentlichen<br />

Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4 HlG) mit <strong>Bescheid</strong> zu erteilen hat.<br />

Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen<br />

ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke<br />

gemäß § 3 Abs. 2 HlG ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch <strong>Bescheid</strong> der Bundesministerin<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.<br />

Gemäß § 2 Abs. 3 HlG ist im Trassengenehmigungsbescheid der Trassenverlauf insoweit sicher<br />

zu stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die<br />

Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf<br />

das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen,<br />

die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke<br />

erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m<br />

nicht überschreiten darf.<br />

Gemäß § 5 Abs. 1 HlG dürfen nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides auf den vom<br />

künftigen Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />

Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden,<br />

keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet<br />

oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.<br />

Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer<br />

Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger<br />

Weise vor Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides begonnen wurden, werden hievon<br />

nicht berührt. Gemäß den Absätzen 3 und 4 der zitierten Bestimmung können Ausnahmen von<br />

der Rechtswirkung eines erlassenen Trassengenehmigungsbescheides gewährt werden.<br />

Nach § 24f Abs. 10 UVP-G 2000 hat die grundsätzliche Genehmigung im Verfahren nach § 24<br />

Abs. 1 jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />

vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen.<br />

22


3. Eisenbahngesetz:<br />

Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten<br />

eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen um die eisenbahnrechtliche B augenehmigung<br />

anzusuchen. Dem Antrag ist gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung<br />

und bei Hauptbahnen ein, projektrelevante Fachgebiete umfassendes Gutachten beizulegen. D ieses<br />

dient dem Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigun g der<br />

Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen a uf<br />

der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeit ­<br />

nehmerschutzes entspricht. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine<br />

Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben,<br />

das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat. Werden für die Erstattung dieses<br />

Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein<br />

verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Für das Gutachten gilt die widerlegbare Ve rmutung<br />

der inhaltlichen Richtigkeit.<br />

Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen,<br />

die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und<br />

Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />

und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz<br />

gewährleistet sind.<br />

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f EisbG zu erteilen, wenn:<br />

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden<br />

Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn entspricht, wobei vom Stand der Technik beantragte Abweichungen in<br />

Ausnahmefällen zulässig sind, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.<br />

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das<br />

Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen<br />

der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für<br />

die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit<br />

durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und<br />

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer<br />

Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die<br />

Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />

größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entsteht.<br />

4. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:<br />

Bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 sind<br />

nach § 94 Abs. 1 Z. 4 ASchG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Be­<br />

23


lange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, sofern nicht § 93 anzuwenden ist. Gemäß<br />

§ 93 Abs. 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des<br />

Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92<br />

Abs. 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />

werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass<br />

überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />

und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die<br />

Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />

Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl.<br />

Nr. 650/1994 idgF, ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer<br />

berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.<br />

5. Forstgesetz:<br />

Für die Rodung von Wald ist gemäß §§ 17-20 ForstG ist eine Rodungsbewilligung einzuholen.<br />

Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes<br />

öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann<br />

eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung<br />

gemäß § 17 Abs 3. dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung<br />

der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als<br />

Wald überwiegt. Gemäß § 17 Abs. 4 ForstG sind Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung<br />

im Sinne des Abs. 3 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-,<br />

Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau,<br />

im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen<br />

oder im Naturschutz begründet.<br />

Gemäß § 185 Abs. 6 ForstG ist mit Vollziehung der §§ 17 bis 20 soweit es sich um Wald handelt,<br />

der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, die Bundesministerin für Verkehr,<br />

Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

Prüfung der UVP-Pflicht und Zuständigkeit:<br />

Die Eisenbahnstrecke „Salzburg – Schwarzach/St. Veit – Villach – Staatsgrenze bei Rosenbach“<br />

wurde mit der Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />

(1. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. Nr. 370/1989, zur Hochleistungsstrecke<br />

erklärt. Es handelt sich somit bei der gegenständlichen Eisenbahnstrecke um eine Hochleistungsstrecke.<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke ist weiters Teil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes<br />

gemäß Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates<br />

vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinwirtschaftliche<br />

24


Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und stellt somit unzweifelhaft<br />

eine Fernverkehrsstrecke dar.<br />

Der 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.<br />

697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, regelt die Umweltverträglichkeitsprüfung für<br />

Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken.<br />

Gemäß § 23b Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 2009<br />

ist für Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die den Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken<br />

oder ihrer Teilabschnitte vorsehen, welche nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen<br />

bestehen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzuführen.<br />

Durch das Vorhaben erfolgt im Wesentlichen die Schaffung der Möglichkeit der Zulegung eines<br />

Streckengleises im gesamten Projektsabschnitt (1,7 km). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes<br />

(VwGH 12.09.2006, Zl. 2005/03/0131) ist die Zulegung eines weiteren Gleises bei einer<br />

Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung als Neubau<br />

anzusehen. Insbesondere ist hier auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 3. September 2008,<br />

Zl. 2007/03/0068 zu verweisen, wonach sogar dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen<br />

ist, wenn im Vorhaben die Dimensionierung für die Zulegung eines zweiten Gleises vorgesehen<br />

ist, ohne dass die konkrete Zulegung vorerst im Projekt aktuell erfolgt.<br />

Somit ist das gegenständliche Vorhaben antragsgemäß einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />

dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen. Zuständige Behörde ist gemäß § 47 Abs. 2<br />

UVP-G 2000 die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />

Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren:<br />

Für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt ist kein vollständig konzentriertes Verfahren wie nach dem<br />

2. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie hat aber nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />

mit UVP durchzuführen, in dem nicht nur die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G<br />

2000 (§ 24f Abs. 1 bis 5), sondern darüber hinaus alle nach dem Hochleistungsstreckengesetz und<br />

nach den sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen bundesrechtlichen materiellrechtlichen<br />

Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten von der Bundesministerin<br />

oder einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister in erster Instanz<br />

zu vollziehen sind.<br />

In diesem Genehmigungsverfahren sind nach der Novelle 2009 nunmehr zur Vermeidung unnötiger<br />

Kollisionen zwischen verschiedenen Verfahrensvorschriften der Materiengesetze nur noch die<br />

materiellrechtlichen Genehmigungsvorschriften der mitzubehandelnden Materiengesetze anzuwenden.<br />

Es liegt somit nunmehr eine „echte“ Verfahrens- und Entscheidungs(teil)konzentration“ vor, d.h. die<br />

sonst außerhalb des UVP-Verfahrens erforderlichen Genehmigungen, die im Zuge des UVP-<br />

Verfahrens in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fallen,<br />

werden durch die Genehmigung des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ersetzt.<br />

25


Anwendung der Bestimmungen über Großverfahren:<br />

Im gegenständlichen Verfahren wurden die Bestimmungen über das Großverfahren angewendet.<br />

Nach § 44a Abs. 1 AVG kann die Behörde die Anträge durch Edikt kundmachen, wenn an einer<br />

Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als<br />

100 Personen beteiligt sind. Im konkreten Fall sind durch das Bauvorhaben erheblich mehr als 100<br />

Personen betroffen. Die entsprechenden im Zuge des Verfahrens erfolgten Kundmachungen durch<br />

Edikt sind der Schilderung des Verfahrensherganges zu entnehmen.<br />

Zeitplan<br />

Festzuhalten ist, dass die Bestimmungen über den Zeitplan durch die Bestimmung des § 24f<br />

Abs. 7 UVP-G 2000 insofern ergänzt werden, als die UVP-Behörde auch eine Koordinationspflicht<br />

trifft, die über das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 hinausgeht.<br />

Die gesetzliche Entscheidungsfrist, nach der die Entscheidung gemäß § 24b Abs. 2 UVP-G 2000<br />

ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten erfolgen hat, ist durch<br />

die Behörde jedenfalls eingehalten worden.<br />

Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G:<br />

§ 24f Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />

für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />

teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 als auch für alle<br />

übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />

§ 24 Abs. 4.<br />

Die Prüfung, ob das Vorhaben den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f<br />

Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entspricht, ist jeweils zusammen mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

der einzelnen materiellen Genehmigungsbestimmungen erfolgt. Überdies ist die<br />

Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen aus fachlicher Sicht jeweils durch die Sachverständigen<br />

im Umweltverträglichkeitsgutachten überprüft worden. Hiebei konnten keine Widersprüche<br />

zu den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP- 2000 festgestellt werden.<br />

Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />

Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1-5 bestätigt (S. 241 ff.). Demnach werden Emissionen<br />

von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und wird die Immissionsbelastung zu<br />

schützender Güter möglichst gering gehalten.<br />

Hinsichtlich der Geringhaltung der Immissionsbelastungen zu schützender Güter und Vermeidung<br />

von Immissionen ist auf die Auseinandersetzung mit den hierauf gerichteten Stellungnahmen zu<br />

verweisen.<br />

Dem UV-G ist weiters zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder<br />

verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.<br />

26


Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die bei konsensgemäßer Durchführung zu<br />

einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Immissionen führen würden.<br />

Auch eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn/ Nachbarinnen<br />

durch Immissionen ist beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen<br />

aus dem Bau und Betrieb des gegenständlichen Bauvorhabens unter Berücksichtigung<br />

der Art der Nutzung des benachbarten Geländes zu erwarten sind. Dem UV-G ist weiters zu entnehmen,<br />

dass beim vorliegenden Projekt unter der Voraussetzung, dass die von den Sachverständigen<br />

der Fachgebiete „Klima“, „Luftreinhaltung“, „Schaltechnik, Lärm, Erschütterungen“ in<br />

Abstimmung mit dem SV für Humanmedizin geforderten Maßnahmen umgesetzt werden und das<br />

Vorhaben bescheidkonform realisiert wird, ist zu erwarten, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen<br />

und zu keinen Gesundheitsgefährdungen im Bau und im Betrieb der Anlage kommen<br />

wird. Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,<br />

werden durch entsprechende in der UVE vorgesehene sowie den von den Sachverständigen<br />

für zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen möglichst gering gehalten.<br />

Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird jedenfalls eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen<br />

durch Immissionen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 hintangehalten.<br />

Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />

Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993, eingehalten.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei konsensgemäßer Durchführung und Einhaltung<br />

der Nebenbestimmungen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G<br />

2000 eingehalten werden und daher die Genehmigungen unter diesem Gesichtspunkt nicht versagt<br />

werden können.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />

Mit dem Antrag sind von der Bewilligungswerberin zum Zwecke der Anhörung im Sinne des § 4<br />

HlG bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ausreichende Planunterlagen<br />

über den Trassenverlauf übermittelt worden (Nr. 103 der Mappe 1, Versionsnummer SA02­<br />

UP-UB01TV-02-1001-00 vom 2. Juni 2009 im Maßstab 1:1000).<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen dass die gesetzliche Vorgabe der Darstellung<br />

eines entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegten erforderlichen Geländestreifens<br />

des Trassenverlaufs durch die Vorlage von Trassengenehmigungsunterlagen (Trassenverlaufsplänen)<br />

erfüllt wurde. Die Breite des Geländestreifens für den Bahnkörper ist wesentlich geringer als<br />

150 m und erfüllt auch diesbezüglich die gesetzlichen Vorgaben.<br />

Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufs<br />

Bedacht genommen wurde. Nach Aussage der Sachverständigen werden Vorkehrungen getroffen,<br />

die wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen aus dem Bau und Betrieb des Vorhabens<br />

unter Berücksichtigung der Art der Nutzung des benachbarten Geländes möglichst gering halten.<br />

Im gegenständlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren erfolgte die Befassung des Landes<br />

Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Wirtschaftskammer Salzburg<br />

und der Landwirtschaftskammer Salzburg im Sinne des § 4 HlG.<br />

27


Im Zuge der Anhörung wurde durch die Interessensvertretungen nur eine positive Stellungnahme<br />

der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg abgegeben.<br />

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen, dass die Trasse den Erfordernissen einer<br />

leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn entspricht. Auch die Ergebnisse der Anhörung<br />

standen der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Eisenbahngesetz<br />

Gemäß § 31f EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn die darin angeführten<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Stand der Technik - Gutachten gemäß § 31a EisbG<br />

Seitens der Antragstellerin wurde ein Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG vom 12. Juni<br />

2009 vorgelegt.<br />

Da das betreffende Vorhaben eine Hauptbahn betrifft, enthält das Gutachten auch eine allgemein<br />

verständliche Zusammenfassung.<br />

Das Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG wurde von Sachverständigen aus den in § 31a<br />

Abs. 2 EisbG angeführten Personenkreis verfasst und beinhaltet die im Folgenden angeführten<br />

projektrelevanten Fachgebiete:<br />

Eisenbahnbetrieb<br />

Eisenbahnbautechnik - Teilfachgebiete Oberbau und Fahrweg sowie Teilfachgebiet konstruktiver<br />

Ingenieurbau<br />

Wasserbautechnik<br />

Elektrotechnik<br />

Sicherungstechnik<br />

Die aufgezählten Fachgebiete umfassen nach Aussage der Gutachter alle projektrelevanten Aspekte.<br />

Bezüglich der ebenso relevanten Fachgebiete Lärmschutztechnik und Erschütterungsschutztechnik<br />

wird auf die entsprechenden Gutachten im Rahmen des UVP-Verfahrens verwiesen.<br />

Aus Sicht der Gutachter wurde festgehalten, dass das gegenständliche Projekt in sich abgeschlossen<br />

und daher nach Fertigstellung für sich alleine verkehrswirksam ist.<br />

Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem<br />

Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn,<br />

des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />

einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />

Seitens der Gutachter gemäß § 31a EisbG besteht gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung gemäß § 31 ff. EisbG kein Einwand.<br />

Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit.<br />

Seitens der Behörde erscheint das § 31a EisbG Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.<br />

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des<br />

Gutachtens in Zweifel gezogen hätten. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens<br />

auszugehen.<br />

28


Abschließend ist zu den Sachverständigen bzw. zu dem von ihnen erstatteten Gutachten festzustellen,<br />

dass sich daraus für das gegenständliche Bauvorhaben ergibt, dass es jedenfalls unter<br />

Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von<br />

Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der<br />

Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.<br />

2. Berührte Interessen von Gebietskörperschaften<br />

Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liegt nicht vor. Hinsichtlich<br />

der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Gemeinden wird in fachlicher Hinsicht auf das UV-G<br />

bzw. die Verhandlungsschrift vom 27. und 28. Oktober 2009 verwiesen sowie auf Spruchpunkt<br />

A.IV. verwiesen.<br />

Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten (siehe Seite 30 des <strong>Bescheid</strong>es).<br />

3. Eingewendete subjektiv öffentliche Rechte<br />

Stellungnahmen und Einwendungen von Parteien erfolgten im Zuge des gesamten UVP-<br />

Verfahrens. Auf die fachliche Replik zu den Einwendungen und Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen<br />

Auflage des Antrags und der Projektsunterlagen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

wird hingewiesen. Auf diese sowie auf die Parteien- und Beteiligtenvorbringen im weiteren Verfahren<br />

wird unten unter dem Punkt „Stellungnahmen und Einwendungen“ im Einzelnen näher eingegangen.<br />

Wie dem Spruchpunkt A.IV. zu entnehmen ist, waren sämtliche Einwendungen; soweit es sich<br />

überhaupt um Einwendungen im Rechtssinne gehandelt hat, ab- bzw. zurückzuweisen.<br />

Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten (siehe Seite 30 des <strong>Bescheid</strong>es).<br />

4. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes<br />

Genehmigungen gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 dürfen, wenn dabei eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften<br />

berührt sind, nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung<br />

nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit und<br />

Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 6 der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO<br />

Verkehr) BGBl. II Nr. 422/2006 idgF, ist im Rahmen von Gutachten gemäß § 31a Abs. 1 EisbG<br />

jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und<br />

nachzuweisen und haben die Gutachten hiezu insbesondere die in Abs. 2 der zitierten Bestimmung<br />

angeführten Prüfungen zu enthalten.<br />

Diese wurden durch die Sachverständigen überprüft. Insbesondere wurde dabei festgehalten,<br />

dass die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes, die Arbeitnehmerschutzverordnung<br />

Verkehr (AVO Verkehr) und unter zusätzlicher Hilfestellung der Richtlinie R10 der Versicherungsanstalt<br />

für Eisenbahnen und Bergbau insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten<br />

Punkte der Module 0 „Allgemeines“, 2 „Fahrweg“, 3 „Energieversorgung“ und 4 „Sicherungstechnik“,<br />

von den ÖBB gewährleistet ist.<br />

29


Mit Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 30. Juni 2009, GZ BMVIT­<br />

454.380/0005-IV/V1/2009, wurde auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von<br />

der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind,<br />

insbesondere auf §§ 31ff. und 34b EisbG, AVO Verkehr und ASchG hingewiesen.<br />

Im Übrigen wurde keine Beurteilung des Vorhabens durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt<br />

und mitgeteilt, dass die Unterlagen vorläufig beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat verbleiben<br />

und eine Ortsbesichtigung für nicht erforderlich angesehen wird. Um gesonderte Übermittlung der<br />

Verhandlungsschrift (Aktenübersendung) gemäß § 15 Abs. 2 VAIG wurde jedoch nicht ersucht.<br />

Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist hiezu zu entnehmen, dass das Bauvorhaben unter<br />

Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelungen<br />

erstellt wurde und die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden.<br />

Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch das Vorhaben gegen<br />

zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde. Unter Berücksichtigung<br />

des vorliegenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen<br />

des Arbeitnehmerschutzes entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingehalten werden.<br />

Öffentliches Interesse:<br />

Das öffentliche Interesse an der Errichtung eines zukunftsorientierten und leistungsfähigen Bauwerks,<br />

das dem Stand der Technik entspricht und infolgedessen dem darauf abgewickelten Eisenbahnverkehrs<br />

dauerhaft standhält, ist gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften<br />

bzw. mit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von<br />

Parteien als überwiegend anzusehen.<br />

Weiterhin hat die gegenständliche Strecke auch den Erfordernissen des transeuropäischen Eisenbahnnetzes<br />

(TEN) zu entsprechen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass bereits im Zusammenhang<br />

mit der Mitanwendung der Bestimmungen der § 31 ff. EisbG festgestellt wurde, dass<br />

aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl davon auszugehen ist, dass der durch die Ausführung<br />

und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als<br />

der Nachteil, der aus der Verletzung von vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden<br />

wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des<br />

Bauvorhabens entsteht, als auch dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />

entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien<br />

durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />

Bei der erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z. 2 und 3 EisbG war davon auszugehen, dass<br />

der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer<br />

ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe<br />

dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, Zl.<br />

2004/03/0053, zu § 35 Abs 3 EisbG aF).<br />

Aufgrund der ausgeführten Punkte ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen<br />

Projekt zu bemerken, dass aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls davon<br />

auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt die subjekti­<br />

30


ven Interessen Einzelner überwiegen. Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse am vorliegenden<br />

Projekt gegeben.<br />

Interoperabilität:<br />

Die gegenständliche Eisenbahnstrecke „Salzburg – Schwarzach/St. Veit – Villach – Staatsgrenze<br />

bei Rosenbach“ ist Teil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes gemäß Entscheidung<br />

Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung<br />

der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinwirtschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines<br />

transeuropäischen Verkehrsnetzes.<br />

Dies bedeutet, dass auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff.)<br />

anzuwenden sind. Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität<br />

des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen<br />

Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.<br />

Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen richtet sich nach § 99 EisbG. Demgemäß müssen<br />

die Teilsysteme nach § 98 EisbG den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine<br />

einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des<br />

§ 90 EisbG vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der<br />

grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.<br />

Dazu ist anzumerken, dass für das gegenständliche Vorhaben anwendbare TSI existieren. Ein<br />

entsprechender Zwischenbericht über die Kompatibilität mit der TSI „Infrastruktur / Modul SG“ und<br />

„Energie“ der Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. (Arsenal Research, Notified Body<br />

0849) ist den Einreichunterlagen angeschlossen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der<br />

Gemeinschaft (Zusammenführung der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) am 18. Juli 2008 im<br />

Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und somit in Kraft getreten ist. Durch die Zusammenfassung<br />

der beiden Richtlinien soll eine weitere Harmonisierung erreicht werden. Da die Mitgliedstaaten<br />

diese bis spätestens 19. Juli 2010 in nationales Recht umsetzen müssen und die Richtlinie<br />

2008/57/EG außerdem die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG mit Wirkung zum 19. Juli 2010<br />

aufhebt, wird auf allfällige Auswirkungen auf allfällige künftige Änderungsverfahren bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren<br />

für das gegenständliche Vorhaben hingewiesen.<br />

Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Forstgesetz:<br />

Im Genehmigungsantrag wurde auch um die Mitbehandlung der erforderlichen Rodungsmaßnahmen<br />

im Sinne der §§ 17 ff iVm § 185 Abs. 6 ForstG und § 24 Abs 1 UVP-G 2000 angesucht. Die<br />

Antraglegitimation der ÖBB-Infrastrukturbau (Bau) AG hinsichtlich der Rodungen ist gemäß § 19<br />

Abs. 1 Z. 3 ForstG gegeben.<br />

Für die Errichtung des Vorhabens wurde eine Rodungsbewilligung (§ 17 ForstG) im Gesamtausmaß<br />

von ca. 3108 m² beantragt. Den Einreichunterlagen (Plan 1309) ist zu entnehmen, dass es<br />

sich bei dieser Rodungsfläche nicht um eine zusammenhängende Einzelfläche sondern um mehrere,<br />

voneinander räumlich getrennt liegende zu rodende Waldflächenteile handelt.<br />

31


Die betroffenen Waldbereiche weisen entsprechend dem Waldentwicklungsplan eine Schutz-,<br />

Wohlfahrts- und Erholungsfunktion auf und umfassen die Trasse plus beidseitig 50 m Deckungsschutz.<br />

Innerhalb dieses Korridors wurden alle vorhandenen Waldflächen untersucht und wurden<br />

unter Pkt. 3 im „Bericht 1305_Forstwirschaft“ dargestellt und beschrieben. Die angeführten Waldfunktionen<br />

entsprechen dem aktuellen Stand im SAGIS.<br />

Von den 3.108 m² Rodungsflächen bedürfen 1.122 m² einer befristeten und 1.986 m² einer unbefristeten<br />

Rodungsbewilligung. Alle Grundstücke (aufgeschlüsselt nach befristeter und unbefristeter<br />

Rodung) liegen in der Katastralgemeinde Vorderschneeberg 55009. Projektgemäß wurden in den<br />

Einreichunterlagen weitere Schlägerungen beschrieben (Nr. 1305, S. 39 f.). Dabei handelt es sich<br />

aber gemäß § 1a Abs. 4 lit. e ForstG nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes.<br />

Die permanente Rodung von Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes erfolgt ausschließlich im<br />

Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Vorhabens einschließlich aller für einen<br />

sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetrieb erforderlichen Anlagen und Anlagenteile. Die<br />

umweltrelevanten Auswirkungen dieser Schlägerungen wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung<br />

und im Umweltverträglichkeitsgutachten berücksichtigt.<br />

Hinsichtlich der vorhabensgemäß vorgesehenen dauernden Rodungsflächen im Ausmaß von<br />

1.986 m² wurde unter Pkt. 4.2.1.5 der Umweltverträglichkeitserklärung ausgeführt, dass die dauerhaften<br />

Schlägerungen in den Bestandsflächen die beiden Brückenwiderlager betreffen. Im überspannten<br />

Grabenbereich werden lediglich die hohen Fichten entfernt. Die dauerhaften Schlägerungen<br />

sind allesamt punktuell (kleinflächig) und haben äußerst geringe Auswirkungen auf die<br />

Waldfunktionen. Für die beanspruchten Flächen ist eine Ersatzaufforstung im Umfang von rund<br />

2.900 m² geplant. Demzufolge wurden in der UVE aus Sicht der Forstwirtschaft die Auswirkungen<br />

hinsichtlich des Flächenbedarfs als geringfügig nachteilig bewertet. D.h. die Auswirkungen des<br />

Vorhabens bedingen derart geringe nachteilige Veränderungen im Vergleich zum Ist-Zustand,<br />

dass diese im Bezug auf die Erheblichkeit der möglichen Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer<br />

Hinsicht vernachlässigbar sind.<br />

Diese Schlussfolgerungen wurden im UV-G vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft geteilt.<br />

Demnach wurden die Waldfunktions- und Entwicklungspläne ausreichend berücksichtigt. Aus forstfachlicher<br />

Sicht leitete der Amtssachverständige daraus ab, dass keine negativen Auswirkungen<br />

auf Waldfunktions- und Entwicklungspläne zu erwarten sind und wegen der Kleinheit der Rodungsfläche<br />

mit keiner negativen Auswirkung auf die nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu rechnen<br />

ist.<br />

Weiters wurde seitens des Amtssachverständigen mit Hinweis auf die Einreichunterlagen (Einreichunterlagen,<br />

Mappe 13, Band 13, Einlage 1305, 4.3.2) ausgeführt, dass durch die Kennziffer<br />

321 das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung dokumentiert wird. Des Weiteren führt er<br />

an dass der Bereich unter der neu zu situierenden Angerschluchtbrücke (Bereich des Bachbettes<br />

örtlich lediglich geringfügig bestockt (großteils anstehender Felsuntergrund) ist, so dass de facto<br />

nicht mit einer Verschlechterung der Wirkungen des Waldes zu rechnen ist. Seine Schlussfolgerung<br />

ist daher, dass das Interesse an der Walderhaltung geringer zu bewerten ist als das Interesse<br />

an der geplanten Verwendung.<br />

32


Zuletzt ist anzumerken, dass der Amtssachverständige für Forstwirtschaft im UV-G zum Schluss<br />

kommt, dass bei Umsetzung der unter Mappe 13 Einlage 1305 des Einreichprojektes enthaltenen<br />

Maßnahmen mit keinen negativen Auswirkungen auf den Fachbereich zu rechnen ist.<br />

Aus diesen Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft ergeben sich daher rechtlich<br />

folgende Schlussfolgerungen:<br />

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die beantragten Rodungen<br />

für die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens erforderlich bzw. unumgänglich sind.<br />

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der angeführten Fläche als Wald steht einer<br />

Bewilligung zur Rodung nicht entgegen.<br />

Selbst bei Annahme, die Behörde hätte aus forstfachlicher Sicht gemäß § 17 Abs 3 – 5 ForstG<br />

abzuwägen, ist das öffentliche Interesse an der Schaffung einer dem Stand der Technik und den<br />

Anforderungen des Eisenbahnverkehrs dauerhaft standhaltenden Eisenbahnbrücke ist gegenüber<br />

dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Rodung vorgesehenen Flächen als Wald als<br />

überwiegend anzusehen. Im Übrigen hat die gegenständliche Strecke auch weiterhin den Erfordernissen<br />

des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes zu entsprechen. Insbesondere ist<br />

darauf zu verweisen, dass bereits im Zusammenhang mit der Mitanwendung der Bestimmungen<br />

der §§ 31 ff. EisbG festgestellt wurde, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl davon<br />

auszugehen ist, dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende<br />

Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung von vom<br />

Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit<br />

durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht, als auch dass der<br />

durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />

größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme<br />

des Bauvorhabens entsteht.<br />

Die im Projekt vorgesehene Inanspruchnahme von Waldboden zu forstfremden Zwecken war somit<br />

in Mitanwendung des ForstG zu bewilligen.<br />

In den Spruch wurden gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 ForstG die Befristung und die Zweckbindung<br />

aufgenommen. Im Zuge der Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009 erklärte die ÖBB-<br />

Infrastruktur AG in ihrer Schlussstellungnahme, dass die von den Sachverständigen im Rahmen<br />

des UVP – Gutachtens erstatteten, zwingenden Auflagenvorschläge („Maßnahmenkatalog“) werden<br />

– mit Ausnahme der unter Pkt. 46 angeregten hydrogeologischen Dokumentation – seitens<br />

der Antragstellerin akzeptiert und zum Projektinhalt erhoben werden (S. 64 der Verhandlungsschrift).<br />

Pkt. 37 des Maßnahmenkatalogs im UV-G, wonach allfällige Schlägerungen/Rodungen<br />

nicht im Zeitraum zwischen Anfang April und Anfang Juli durchgeführt werden dürfen ist somit<br />

ebenso Projektsbestandteil wie der Maßnahmenkatalog der Einreichunterlagen. Eine Vorschreibung<br />

von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 ForstG war daher nicht erforderlich.<br />

Im Spruchpunkt A.I.2. wurde auch darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des Erwerbes der<br />

betreffenden Grundstücke und Rechte unberührt bleibt. Dieses Erfordernis dient lediglich der Klarstellung<br />

und ergibt sich aus § 19 Abs. 8 ForstG.<br />

33


Die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Waldeigentümer und deren Entschädigung ist nicht Gegenstand<br />

des Genehmigungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000. Dies wurde jedoch bereits<br />

im Rahmen zivilrechtlicher Übereinkommen geklärt.<br />

Inbetriebnahme<br />

Die Fertigstellung des Vorhabens ist gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 der Behörde von der Projektwerberin<br />

anzuzeigen. Gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G kann die Behörde nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige<br />

das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in<br />

Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Änderungen genehmigen.<br />

Weiters sind jedenfalls die materiellrechtliche Genehmigungsbestimmung der §§ 34 ff. EisbG im<br />

Zuge der zitierten Inbetriebnahmegenehmigung anzuwenden.<br />

Hinsichtlich der Inbetriebnahmegenehmigung für das Vorhaben ist darauf hinzuweisen, dass wegen<br />

dessen Komplexität die Betriebsbewilligung nicht im Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung<br />

mitverbunden werden konnte (Spruchpunkt A.I.5.).<br />

Anzumerken ist, dass Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000<br />

noch vor Inbetriebnahme des Vorhabens im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />

zuständige Behörde zu behandeln sind. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den<br />

Materiegesetzen zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />

Somit wird die Anzeige der Fertigstellung vor Inbetriebnahme seitens der ÖBB-Infrastruktur AG<br />

mittels einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige unter Beilage der erforderlichen Unterlagen<br />

(Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG oder eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erforderlich<br />

sein.<br />

Nebenbestimmungen<br />

Allgemeines<br />

Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />

von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />

gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />

Bau AG vom 15. Juni 2009 auch der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig<br />

vorgegeben wird.<br />

Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />

auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen.<br />

Überdies müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Vorschreibungen haben darüber<br />

hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen.<br />

Zuletzt ist festzuhalten, dass das UV-G und die Verhandlungsschrift integrative Bestandteile des<br />

gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es sind. Allfällige dort enthaltene Erläuterungen und Begründungen<br />

sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />

Gutachten gemäß § 31a<br />

Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />

der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Ver­<br />

34


kehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />

des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />

des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />

entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />

seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />

auszugehen ist.<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten<br />

Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />

Aussage hinzuweisen, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben<br />

bei Einhaltung der zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />

Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entspricht.<br />

Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung<br />

der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />

Sinne des § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen<br />

des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von<br />

der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />

Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />

Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />

fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“)<br />

Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />

wäre und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche<br />

Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />

Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />

für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben (Die Sachverständigen<br />

haben „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des<br />

Vorhabens vergrößert werden“).<br />

Maßnahmenvorschläge der Sachverständigen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle<br />

wurden, sofern von der Behörde als erforderlich erachtet, ebenfalls in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es<br />

übernommen.<br />

In den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es wurde nun die Maßnahme 46 des Sachverständigen für Geologie,<br />

Hydrogeologie, Geotechnik übernommen, die nicht bereits seitens der ÖBB-Infrastruktur AG während<br />

der Verhandlung akzeptiert und zum Projektsbestandteil erklärt wurde. Hinsichtlich der empfohlenen<br />

Maßnahmen wird auf das UV-G und auf die Verhandlungsschrift vom 27. und 28. Oktober<br />

2009 sowie auf entsprechende Ausführungen in der Begründung dieses <strong>Bescheid</strong>es verwiesen.<br />

Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />

verpflichtet, es keiner <strong>Bescheid</strong>auflage bedarf (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom<br />

26. März 1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die blo­<br />

35


ße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt<br />

sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche <strong>Bescheid</strong>voraussetzungen durch die<br />

Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es übernommenen<br />

Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE, dem<br />

Bauentwurf, dem UV-G sowie der Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen<br />

hinsichtlich Bau- und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />

Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit Projektsbestandteil<br />

sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />

Im Zuge der Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009 erklärte die ÖBB-Infrastruktur AG in ihrer<br />

Schlussstellungnahme, dass die von den Sachverständigen im Rahmen des UVP – Gutachtens<br />

erstatteten, zwingenden Auflagenvorschläge („Maßnahmenkatalog“) – mit Ausnahme der unter<br />

Pkt. 46 angeregten hydrogeologischen Dokumentation – seitens der Antragstellerin akzeptiert und<br />

zum Projektinhalt erhoben werden (S. 64 der Verhandlungsschrift). Da jedoch die Maßnahmen<br />

45 bis 47 zusammenhängen, war jedenfalls auch die Maßnahme 46 in den <strong>Bescheid</strong> aufzunehmen<br />

(Spruchpunkt A.III.3.).<br />

Unter Berücksichtigung der Erklärungen der Antragstellerin sowie der Sachverständigen ist zu den<br />

zwingenden Maßnahmen festzuhalten:<br />

1. Allgemeine Vorschreibung:<br />

Gemäß § 24f Abs. 5 UVP-G 2000 idgF können in der Genehmigung angemessene Fristen für die<br />

Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten<br />

festgesetzt werden. Gemäß der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmung des § 31g EisbG<br />

ist eine angemessene Frist festzusetzen, in der das Bauvorhaben auszuführen und der Betrieb zu<br />

eröffnen ist. Die Behörde kann die Fristen gemäß § 24f Abs 5. UVP-G 2000 aus wichtigen Gründen<br />

verlängern, wenn die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf<br />

der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im<br />

Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geändert<br />

werden.<br />

Die Frist von 3 Jahren wird seitens der Behörde als angemessen erachtet.<br />

2. Vorschreibungen aus forstwirtschaftlicher Sicht:<br />

Diesbezüglich wird auf die weiter oben erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach dem Forstgesetz verwiesen.<br />

3. Vorschreibungen aus hydrogeologischer Sicht:<br />

Im Zuge der Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009 erklärte die ÖBB-Infrastruktur AG in ihrer<br />

Schlussstellungnahme, dass die von den Sachverständigen im Rahmen des UVP – Gutachtens<br />

erstatteten, zwingenden Auflagenvorschläge („Maßnahmenkatalog“) – mit Ausnahme der unter<br />

Pkt. 46 angeregten hydrogeologischen Dokumentation – seitens der Antragstellerin akzeptiert und<br />

zum Projektinhalt erhoben werden (S. 64 der Verhandlungsschrift). Da jedoch die Maßnahmen<br />

36


45 bis 47 zusammenhängen, war auch die Maßnahme 46 in den <strong>Bescheid</strong> aufzunehmen. Dieser<br />

wurde unverändert als Nebenbestimmung (Spruchpunkt III.3.) übernommen. Weder seitens der<br />

Antragstellerin noch seitens der Parteien oder sonstiger Beteiligter erfolgte hiezu eine Stellungnahme<br />

im Verfahren. Die im Spruch formulierte Ausführung entspricht somit dem durch die zwingende<br />

Maßnahme verfolgten Ziel.<br />

Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />

Allgemeines:<br />

Gemäß § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten sich mit den gemäß<br />

§ 9 Abs. 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu<br />

setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen<br />

zusammen behandelt werden können. Nicht im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden Fragestellungen<br />

behandelt, die einer fachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich sind, wie zum<br />

Beispiel eine Überprüfung verkehrspolitischer Konzepte, gültiger Normen, rechtskräftiger Verordnungen.<br />

der von der Projektwerberin angegebenen voraussichtlichen Projektkosten, volkswirtschaftliche<br />

Nachteile, Höhe von Entschädigungen, Wirtschaftlichkeit, Kosten-Nutzen Rechnung,<br />

Wertminderung.<br />

Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung<br />

bzw. der öffentlichen Auflage ist auf das vorliegende, einen integrativen Bestandteil<br />

dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten und die darin enthaltenen gutachtlichen<br />

Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die Auseinandersetzung<br />

mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen erfolgt im vorliegenden<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 254 bis 329 (Fragebereich 4). Auf die so<br />

behandelten Stellungnahmen und Einwendungen wird an dieser Stelle daher nur insoweit eingegangen,<br />

als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher Sicht oder in<br />

Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf besteht. In gleicher<br />

Weise wird bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen<br />

und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen verwiesen,<br />

die in der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Verhandlungsschrift<br />

über die öffentliche mündliche Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009 festgehalten sind.<br />

Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen werden jeweils die von den Sachverständigen<br />

als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt. Ebenso ist zu berücksichtigen,<br />

dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen und Einwendungen<br />

Kritik am Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen in weiterer Folge<br />

grundsätzlich geteilt bzw. als nachvollziehbar angesehen wurde, diese Kritik aber durch die<br />

Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl.<br />

§ 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000: „aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“) oder<br />

durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen<br />

durch die Antragstellerin als überholt anzusehen ist.<br />

Die Auseinandersetzung mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage oder der öffentlichen mündlichen<br />

Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen muss daher bei solchen Stellungnahmen, die<br />

zum Zeitpunkt der Einbringung derselben nachvollziehbare und berechtigte Kritik am Vorhaben<br />

37


äußerten, die Kritikpunkte aber in der Folge durch Anpassungen ausgeräumt wurden, zum Ergebnis<br />

führen, dass die Kritikpunkte aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung entweder gar nicht<br />

mehr oder nicht im vorgebrachten Ausmaß zutreffen.<br />

Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (Umweltverträglichkeitsgutachten oder sonstigen Ausführungen<br />

der Sachverständigen unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt,<br />

dass trotzdem Restbelastungen verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinandersetzung<br />

mit den Stellungnahmen und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />

entsprechend berücksichtigt.<br />

Parteien<br />

Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 neben der<br />

Projektwerberin auch Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen<br />

Parteien - sofern ihnen nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft,<br />

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Standortgemeinde und die an angrenzenden österreichischen<br />

Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen<br />

sein können, sowie Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen.<br />

Im gegenständlichen Großverfahren haben die Parteien gemäß § 44b AVG ihre Parteistellung verloren,<br />

soweit sie nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben<br />

haben.<br />

Bürgerinitiativen erlangen erst nach entsprechender Konstituierung gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G<br />

2000 während der öffentlichen Auflage Parteistellung als Formalpartei.<br />

Wie bereits weiter oben unter „Konstituierung einer Bürgerinitiative“ ausgeführt, wurde mit schriftlicher<br />

Stellungnahme vom 13. August 2009, eingelangt bei der UVP-Behörde am 17. August 2009,<br />

die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Lebenswertes Gastein“ gemeinsam mit einer Unterschriftenliste<br />

vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 UVP-G 2000<br />

behauptet. Nach Überprüfung der Unterschriftenliste wurde festgestellt, dass insgesamt 321 Personen<br />

- die den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 entsprechen - die Stellungnahme<br />

vom 13. August 2009 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt haben.<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist daher davon ausgegangen,<br />

dass sich betreffend des gegenständlichen Vorhabens eine Bürgerinitiative konstituiert hat und<br />

diese an den Verfahren gemäß § 24 Abs. 1, 3 und 4 UVP-G 2000 als Partei, mit dem Recht die<br />

Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen,<br />

teilnehmen kann.<br />

Gemäß § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 ist Vertreterin einer Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste<br />

als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen die der Unterschriftenliste an erster Stelle<br />

genannte Person. Diese ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes,<br />

BGBl. Nr. 200/1982. Die Vertretungsregel des § 19 Abs. 5 UVPG 2000 bedeutet jedoch nicht,<br />

dass die Bürgerinitiative nicht auch durch Bevollmächtigte iSd § 10 AVG vertreten werden kann.<br />

Gemäß § 24f Abs. 8 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.<br />

697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009 haben Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 in den Genehmigungsverfahren<br />

gemäß § 24 Abs. 1, 3 und 4 UVP-G 2000 Parteistellung mit der Berechtigung,<br />

38


die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen<br />

und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.<br />

Als Partei ist eine Bürgerinitiative berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives<br />

Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />

oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.<br />

Eine mit <strong>Bescheid</strong> des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />

anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erlangt im UVP-Verfahren<br />

Parteistellung, soweit sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhebt. Am gegenständlichen<br />

Verfahren hat keine anerkannte Umweltorganisation teilgenommen.<br />

Als geltende Verwaltungsvorschriften waren das HlG, das EisbG und das ForstG anzuwenden.<br />

Beim Verfahren gemäß § 4 HlG handelt es sich um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht, welches<br />

jedoch nur der Antragstellerin Parteistellung verleiht. Gemäß § 31e EisbG sind im eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigungsverfahren neben der Antragstellerin, die Eigentümer der betroffenen<br />

Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten<br />

und die Eigentümer der in den Bauverbotsbereich kommenden Liegenschaften Parteien.<br />

Im eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 34 ff. EisbG ist das Eisenbahnunternehmen<br />

Partei. Weiters ist auf die Parteistellung von weiteren Formalparteien, z.B. dem<br />

Verkehrs-Arbeitsinspektorat hinzuweisen. Die Parteien im Rodungsverfahren werden in § 19<br />

Abs. 1 ForstG angeführt, dies sind im Wesentlichen der Waldeigentümer und der an der zur Rodung<br />

beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechts.<br />

Dem Bauentwurf für das gegenständliche Vorhaben sind jeweils gemäß § 31b Abs. 1 Z. 4 EisbG<br />

Unterlagen hinsichtlich der der betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften<br />

zu entnehmen, ebenso den Rodungsunterlagen im Sinne des ForstG.<br />

Einwendung<br />

Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages<br />

Einwendungen gemäß § 59 Abs 1 AVG als miterledigt gelten. Diese Bestimmung trägt den<br />

Umstand Rechnung, dass sich aus der Erteilung einer Bewilligung mittelbar die Abweisung der<br />

gegen diese Bewilligungserteilung gerichteten Einwendungen ergibt. Es ist daher rechtlich bedeutungslos,<br />

wenn im Spruch des Bewilligungsbescheides nicht förmlich über alle Einwendungen abgesprochen<br />

wird. Die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen sind somit im Rahmen<br />

der gegenständlichen Genehmigung abschließend zu behandeln.<br />

Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes<br />

Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung<br />

nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben<br />

des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen<br />

der Rechtsordnung (VwGH v. 09.12.1986; Zl. 86/05/0126). Das verletzte Recht ist<br />

durch die Partei hinreichend zu konkretisieren, eine Begründung ist hingegen nicht erforderlich.<br />

Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />

nur dann vor, wenn das Vorbringen der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />

durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsver­<br />

39


letzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor. (vgl.<br />

Heuer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, 1990, S 277 f).<br />

Nicht als die Parteistellung wahrende Einwendung sind daher Vorbringen anzusehen, mit denen<br />

gegen den Antrag unspezifisch „Einspruch“ erhoben wird oder mit denen lediglich erklärt wird, mit<br />

dem Vorhaben nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. vorliegen einer rechtsgültigen<br />

Vereinbarung) einverstanden zu sein. Bloß allgemeine, nicht auf die konkreten Verhältnisse abgestellte<br />

Vorbringen stellen ebenso wenig tauglichen Einwendungen dar, wie eine allgemein gehaltene<br />

Aufzählung von Beeinträchtigungsmöglichkeiten, welche sich aus dem Bauvorhaben ergeben<br />

könnten. Auch die Aufforderung an die Behörde bestimmte bzw. alle notwendigen Maßnahmen<br />

festzusetzen oder die bloße Aufzählung von gesetzlichen Bestimmungen vermag die Präklusionswirkung<br />

nicht zu verhindern.<br />

Grundeinlöse<br />

Generell ist zur Grundeinlösung folgendes festzuhalten:<br />

Die Erteilung der Genehmigung durch die Behörde erfolgt unter der Voraussetzung des Erwerbes<br />

der erforderlichen Grundstücke und Rechte.<br />

Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid liegt aber gemäß § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 iVm<br />

§ 2 HlG auch die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem <strong>Bescheid</strong> entsprechenden<br />

Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen<br />

ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der für die Realisierung des Bauvorhabens<br />

erforderlichen Grundstücke im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.<br />

Die erforderlichen Grundeinlösen erfolgten bereits in den vorangegangenen Verfahren, weshalb im<br />

gegenständlichen Verfahren nicht näher darauf eingegangen wird.<br />

Privatrechtliche Einwendungen<br />

Keine Einwendungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts sind grundsätzlich Einwendungen,<br />

mit denen bloß die Geltendmachung privatrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt<br />

(Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 32).<br />

Schadenersatzforderungen von Beteiligten für Schäden und Beeinträchtigungen, deren Eintritt<br />

vom Genehmigungsantrag nicht umfasst werden, die aber trotzdem nicht gänzlich ausgeschlossen<br />

werden können, sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu behandeln. Sollte der<br />

befürchtete Schaden entgegen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens später doch eintreten,<br />

so wären zur Entscheidung über die Schadenersatzforderungen grundsätzlich die ordentlichen<br />

Gerichte berufen. Dies umfasst z.B. auch die Entscheidung über allfällige gerichtliche Verfahrenskosten.<br />

Genehmigungsgegenstand<br />

Soweit in einem Verfahren nach dem UVP-G - bei dem die materiellen eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbestimmungen<br />

anzuwenden sind - die Forderung auf nicht nur geringfügige Abände­<br />

40


ung des Bauvorhabens in einer den Einwender weniger beeinträchtigenden Form verlangt wird, ist<br />

festzuhalten:<br />

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom 14. November<br />

2006, Zl. 2004/03/0053 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl.<br />

93/03/0191) legt der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Trassenführung durch die Einreichung<br />

des Bauentwurfes fest. Im Rahmen dieses Antrages hat die Behörde die Bewilligung zu<br />

erteilen oder zu versagen. Eine andere als die beantragte Trassenführung ist nicht Gegenstand<br />

des Verwaltungsverfahrens. Der Behörde ist es somit verwehrt, über alternative Trassen oder andere<br />

Standorte und somit andere Projekte zu entscheiden.<br />

Soweit eine Forderung sohin darauf abzielt, das Bauvorhaben in einer solchen Art und Weise abzuändern,<br />

dass die technischen Realisierbarkeit einer eingehenden Untersuchung aufgrund eines<br />

entsprechend ausgearbeiteten Bauentwurfs bedürfte, um die Vor- und Nachteile der geforderten<br />

Änderung abschätzen zu können, und die Änderung daher nicht im Rahmen von Vorschreibungen<br />

in den <strong>Bescheid</strong> aufgenommen werden könnte, wäre die Übernahme dieser Forderungen im eisenbahnrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. Die Behörde muss in einem solchen<br />

Fall vielmehr an Hand der oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden,<br />

ob die Genehmigung für das eingereichte Projekt erteilt werden kann oder versagt werden muss.<br />

Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht durch die Anwendbarkeit des § 24f Abs. 4 UVP-G 2000,<br />

wonach schwerwiegende Umweltbelastungen, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen,<br />

sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert<br />

oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, zur Abweisung des Antrags führen. Als<br />

„Projektsmodifikation“ auch im Sinne dieser Bestimmung werden nur solche Anpassungen des<br />

Vorhabens angesehen werden können, die im Rahmen des jeweiligen Verfahrensstadiums durch<br />

entsprechende Vorgaben der Behörde und ohne eingehende Planungen vorgenommen werden<br />

können. Das Erfordernis von umfangreicheren Projektsänderungen zur Verwirklichung der Genehmigungsfähigkeit<br />

eines Vorhabens wird daher auch in einem Verfahren nach dem UVP-G<br />

2000, bei dem die erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmung mit anzuwenden sind, zur<br />

Abweisung des Antrags führen.<br />

Emissionen und Immissionen:<br />

Emissionen von Schadstoffen sind gemäß § 24f Abs. 1 Z. 1 UVPG-2000 nach dem Stand der<br />

Technik zu begrenzen. Dies bedeutet, dass z.B. dort, wo die Projektwerberin keinen Einfluss auf<br />

den Fuhrpark der BenutzerInnen des jeweiligen Vorhabens hat, die baulichen Anlagen so gestaltet<br />

sein müssen, dass Emissionen aus der Anlage selbst und in der Bauphase (Staub, Abgase) nach<br />

dem Stand der Technik zu beschränken sind.<br />

Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten (§ 24f Abs. 1<br />

Z. 2 UVP-G 2000). Bei Eisenbahnvorhaben ist die Zumutbarkeit einer Belästigung nach den bestehenden,<br />

besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Für die Begrenzung der<br />

Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs ist für den Neubau und den wesentlichen<br />

Umbau von Strecken(teilen) die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV),<br />

BGBl. Nr. 415/1993 idgF, anzuwenden. Diese Verordnung enthält einen aus Sicht des Nachbarschutzes<br />

tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch<br />

41


Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der Verwirklichung des Bahnvorhabens. Diese<br />

Verordnung wurde vom (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf<br />

Grund eingehender medizinischer und lärmtechnischer Studien erlassen. Deren Anwendung ist<br />

daher für den Bereich des Lärmschutzes vor dem Schienenlärm an Eisenbahnstrecken auch im<br />

Verfahren gemäß UVP-G 2000 geboten.<br />

Zu den Einwendungen und Forderungen im Einzelnen:<br />

Eingangs ist festzuhalten, dass die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Lebitsch und Ing. Dr. Joachim<br />

Stock jeweils für ihre Einschreiter sowie die Landes Umwelt Anwaltschaft Salzburg wechselseitig<br />

die Vorbringen der Anderen zu ihren eigenen erklärt haben und somit diese Vorbringen größtenteils<br />

ident sind. Im Folgenden werden daher die einzelnen Punkte zusammengefasst. Auf die einzelnen<br />

abweichenden Vorbringen wird erforderlichenfalls gesondert eingegangen.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg vom<br />

29. Juni 2009:<br />

Seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg wurde kein Einwand gegen das gegenständliche<br />

Vorhaben erhoben. Auch im weiteren Verfahrensverlauf sind keine zusätzlichen<br />

Stellungnahmen erfolgt. Es wurden somit keine Einwendungen erhoben.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />

Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberste Forstbehörde vom 1. Juli 2009:<br />

Hinsichtlich der als unvollständig bemängelten Rodungsunterlagen (fehlender Plan Nr. 1306) ist<br />

auszuführen, dass der Obersten Forstbehörde der angesprochene Plan in digitaler Form vorgelegt<br />

wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf sind keine zusätzlichen Stellungnahmen erfolgt. Es wurden<br />

somit keine Einwendungen erhoben.<br />

Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und<br />

Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Abteilung IV/V1 vom 30.Juni 2009:<br />

Hinsichtlich dieser Stellungnahme wird auf die Aussagen im Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf<br />

die entsprechenden Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 255), sowie auf die weiter<br />

oben getätigten Aussagen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwiesen.<br />

Somit wird festgehalten, dass von der Antragstellerin zusammen mit dem Antrag ein Gutachten<br />

gemäß § 31a EisbG vorgelegt wurde. In diesem Gutachten sind auch die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes<br />

mitbehandelt worden. Aus dem vorgelegten Gutachten ist daher abzuleiten,<br />

dass die vorgelegten Unterlagen den angeführten Forderungen in inhaltlicher Hinsicht entsprechen.<br />

Zur Stellungnahme von Herrn Bernhard Bösl, 5430 Hofgastein, Anger 159 in der Verhandlung:<br />

Die vorgebrachten Einwendungen betreffen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, stellen<br />

somit keine Einwendungen im Rechtssinne dar und waren daher zurückzuweisen bzw. auf den<br />

Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />

42


Inhaltlich wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Hydrogeologie verwiesen, wonach<br />

eine quantitative Beeinflussung der Quelle QU 50 (Abnahme der Schüttung) auf Grund der großen<br />

Entfernung von ca. 200 m ausgeschlossen werden kann. Eine temporäre, qualitative Beeinträchtigung<br />

der Quelle (z.B.: vorübergehende Trübung) während der Baumaßnahmen kann jedoch nicht<br />

ausgeschlossen werden.<br />

Zur Befangenheit der Behörde und einzelner UVP-Sachverständiger:<br />

Zur behaupteten Befangenheit der Behörde ist lediglich anzumerken, dass die Gesamtschlussfolgerung<br />

der Sachverständigen im UV-G zum geplanten Vorhaben im Internet (www.bmvit.gv.at) für<br />

jedermann zugänglich ist.<br />

Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Befangenheit der nichtamtlichen<br />

Sachverständigen Dipl.-Ing. John, Raimund Valo und Dipl.-Ing. Werner Stella und dem Antrag diese<br />

von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen und die Teile des UVP-Gutachtens, nämlich<br />

Eisenbahnbautechnik – Oberbau, Fahrweg sowie Hochbau; Eisenbahnbautechnik – Bahntragwerke<br />

und Stützmauern; Eisenbahnbetrieb durch andere zu bestellende UVP-Gutachter neu beurteilen<br />

zu lassen und bis dahin das Verfahren auszusetzen, ist unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens<br />

von Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin „Zur Vereinbarkeit der Stellung als Umweltverträglichkeitsprüfungsgutachter<br />

und als Sachverständiger nach § 31a Eisenbahngesetz“ vom August 2007<br />

(Zitierungen werden kursiv dargestellt) folgendes festzuhalten:<br />

Nach § 31a Abs. 2 EisbG dürfen als Sachverständige gemäß Abs. 1 mit der Erstattung von Gutachten<br />

Personen und Anstalten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren<br />

oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen.<br />

Nach § 24c Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde nach § 24 Abs. 1 Sachverständige der betroffenen<br />

Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitgutachtens zu beauftragen. Die<br />

Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig.<br />

Für nichtamtliche Sachverständige ordnet § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG an, dass die Befangenheitsgründe<br />

des § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 AVG Ausschlussgründe bilden. Des Weiteren können<br />

nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft<br />

macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen.<br />

Die zur absoluten Befangenheit führenden Tatbestände des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 4 AVG können<br />

hier außer Betracht bleiben (Siehe auch VwGH vom 18.12.2008 Zl. 2005/06/0014).<br />

Die Tatsache, dass die Genannten regelmäßig für entweder die ÖBB als Auftraggeber (ÖBB meint<br />

sämtliche ÖBB-Gesellschaften, insbesondere auch die ÖBB Infrastruktur Bau AG) und auch in<br />

verschiedenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als Gutachter tätig werden, begründet<br />

weder eine Bevollmächtigung iSd § 7 Abs. 1 Z. 2 noch sind die Genannten als solche in Erscheinung<br />

getreten.<br />

Zwecks Beschleunigung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber<br />

im neuen § 31a Abs. 1 EisbG angeordnet, dass dem Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen<br />

Baugenehmigung ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung sowie bei Hauptbahnen<br />

ein Gutachten beizugeben ist, das die projektrelevanten Fachgebiete umfassen muss. Dieses Gut­<br />

43


achten dient dem EisbG entsprechend zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik<br />

unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes<br />

von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich<br />

der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />

Wie schon in der mündlichen Verhandlung seitens der Verhandlungsleiterin dargestellt wurde<br />

(S. 13 der Verhandlungsschrift) ist als Beweisthema somit die Prüfung der Übereinstimmung des<br />

beantragten Vorhabens mit dem Stand der Technik vorgegeben. Die Übereinstimmung mit dem<br />

Stand der Technik ist nach den Bestimmungen des § 31f Z. 1 EisbG zur kardinalen Genehmigungsvoraussetzung<br />

erhoben. Des Weiteren sind vom Stand der Technik beantragte Abweichungen<br />

in Ausnahmefällen jedoch zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des<br />

Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />

auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.<br />

Ob das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht, ist folglich eine Rechtsfrage, ihre Prüfung ist<br />

somit Sache der Behörde. Sie ist dazu jedoch ohne sachverständige Unterstützung gar nicht in der<br />

Lage, weil sie weder um den Inhalt der weitgehend außerrechtlichen technischen Normen und<br />

besten Praktiken wissen, noch bei Kenntnis dieser Standards deren Einhaltung im ihr zur Entscheidung<br />

vorliegenden Fall beurteilen kann.<br />

Die Beauftragung des Sachverständigen nach § 31a EisbG erfolgt nicht durch die Behörde, sondern<br />

durch den Antragsteller und geht dem Verfahren voran. Das ändert aber nichts am Umstand,<br />

dass der Sachverständige nach § 31a EisbG auf Distanz zum Antragsteller steht und ebenso wie<br />

ansonsten der von der Behörde bestellte (amtliche oder nichtamtliche) Sachverständige als Hilfsorgan<br />

der Behörde fungiert. Selbst die Tatsache, dass der Sachverständige nach § 31a EisbG vom<br />

Auftraggeber entlohnt wird, macht keinen entscheidenden Unterschied - gilt doch auch für die Kosten<br />

der nichtamtlichen Sachverständigen nach § 76 Abs. 1 AVG die Regel, dass sie als Barauslagen<br />

von jener Partei zu tragen sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.<br />

Im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hingegen hat die Behörde Sachverständige der betroffenen<br />

Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsgutachtens zu beauftragen.<br />

Die Aufgaben dieser Sachverständigen werden für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt<br />

des UVP-G 2000 in § 24c Abs. 5 bis 7 UVP-G 2000 näher umschrieben.<br />

Eine der Kernaufgaben des Umweltverträglichkeitsgutachtens liegt in der Bewertung der Umweltverträglichkeitserklärung.<br />

Es bedarf daher keiner näheren Darlegung, dass ein und dieselbe Person<br />

nicht zunächst an der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung mitwirken und sodann<br />

als Umweltverträglichkeitsgutachter auftreten kann. Diese beiden Funktionen sind miteinander<br />

deshalb unvereinbar, weil niemand seine eigene Arbeit unbefangen zu bewerten vermag.<br />

Hinsichtlich der Rollen eines Sachverständigen nach § 31a EisbG und eines Sachverständigen<br />

nach § 24c UVP-G 2000 besteht hingegen eine weitgehende Parallelität. Hervorzuheben sind dabei<br />

die Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf den Stand der Technik als zentrales Thema, die<br />

Darstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zur Wahrung von Schutzinteressen sowie der<br />

Kreis der Personen, die beauftragt werden können und die Tatsache, dass als Gutachter nur in<br />

Frage kommt, wessen Fachkunde und Unbefangenheit außer Zweifel steht.<br />

44


Der Sachverständige nach § 31a Abs. 2 EisbG hat von seiner Funktion her die im Bauentwurf enthaltenen<br />

eisenbahntechnischen Aussagen zu prüfen und zu bewerten. Das Gutachten nach § 31a<br />

EisbG bildet keine Unterlage wie andere auch, die die UVP-Gutachter nach § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP­<br />

G 2000 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen hätte. Von seiner Funktion her<br />

nimmt es vielmehr das Umweltverträglichkeitsgutachten hinsichtlich der eisenbahntechnischen<br />

Passagen vorweg. Es zählt daher nicht zum Aufgabenkreis der UVP-Gutachter, das Gutachten<br />

nach § 31a EisbG als eisenbahnrechtliche Obergutachter auf Unvollständigkeiten oder Brüche hin<br />

zu überprüfen. Denn nach § 31a Abs. 1 letzter Satz EisbG gilt die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.<br />

Diese Vermutung zu widerlegen, ist ausschließlich Sache der Behörde.<br />

Nach Ansicht der Behörde liegen daher sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit<br />

in Zweifel zu ziehen, nicht vor. Das Vorbringen war daher abzuweisen.<br />

Zum Vorbringen der Notwendigkeit einer strategischen UVP (SUP):<br />

Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-<br />

Gesetz), BGBl. I Nr. 96/2005 idgF, ist Zweck dieses Gesetzes die die Bundesministerin für Verkehr,<br />

Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt<br />

und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen<br />

Prüfung zu unterziehen. Gemäß § 2 bedeutet Netzveränderung „jede Änderung des bundesweiten<br />

hochrangigen Verkehrswegenetzes. Zu diesem gehören gemäß Abs. 2 Z. 1 Hochleistungsstrecken.<br />

Weiter sind laut § 3 Abs. 1 einer strategischen Prüfung gemäß § 4 vorgeschlagene Netzveränderungen<br />

zu unterziehen. Dabei ist für Verordnungsentwürfe, welche die Erklärung von weiteren geplanten<br />

oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz<br />

- HlG, BGBl. Nr. 135/1989 zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 1 lit. a) bzw. die Änderung<br />

von Verordnungen gemäß § 1 HlG (§ 3 Abs. 1 lit. b) eine strategischen Prüfung durchzuführen.<br />

Wie bereits weiter obern angeführt, ist hiezu festzuhalten, dass die gegenständliche Abschnitt Teil<br />

der Eisenbahnstrecke „Salzburg – Schwarzach/St. Veit – Villach – Staatsgrenze bei Rosenbach“<br />

ist und mit der Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />

(1. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. Nr. 370/1989, zur Hochleistungsstrecke<br />

erklärt wurde. Es handelt sich somit bei der gegenständlichen Eisenbahnstrecke um eine<br />

bestehende Hochleistungsstrecke. Eine Änderung der genannten Verordnung ist nicht beabsichtigt.<br />

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 HlG resultiert aus der in dieser<br />

Bestimmung vorgeschriebenen Verpflichtung, wonach – sofern für den Bau oder die Änderung<br />

einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist - die Sicherstellung des<br />

Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke ebenfalls einer Trassengenehmigung bedar f,<br />

die durch <strong>Bescheid</strong> der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.<br />

45


Auch nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des<br />

Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, vom 21. Juli<br />

2001 folgend ist das gegenständliche Vorhaben keiner strategischen Prüfung zu unterziehen.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch den gegenständlichen Brückenersatz das bundesweite<br />

hochrangige Verkehrswegenetz keiner Änderung unterworfen ist. Das gegenständliche Vorhaben<br />

war daher keiner strategischen Prüfung zu unterziehen.<br />

Zum Vorbringen der Kapazitätssteigerung:<br />

In den Einreichunterlagen (u.a. Technischer Bericht 201.01 und UVE S. 12) wird angeführt, das s<br />

für das Gleis 2 beginnend am Weichenanfang bis zum Baulosende eine Maximalgeschwindigk eit<br />

von Vmax = 100 km/h zugrunde gelegt wurde.<br />

Dem UV-G (u.a. auf S. 284) ist zu entnehmen, dass die zulässige Geschwindigkeit auf den Bestandsgleisen<br />

1 und 2 laut VZG (= Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeit) Version 1.39 vom<br />

15. Oktober 2008 70 km/h bis Bestand-km 26,100 und in weiterer Folge 80 km/h bis Bestand-km<br />

29,100 beträgt. Wegen des schlechten Zustands der bestehenden und über 100 Jahre alten Angerschluchtbrücke<br />

besteht über dieser eine „LA“ (=Langsamfahrstelle) mit Vmax = 30 km/h.<br />

Aufgrund der Anpassung der Linienführung an den Stand der Technik und die Lage der neuen<br />

Brücke ist es aus Vorgaben der technischen Vorschriften erforderlich die Spaltweiche 151 um ca .<br />

100 m Richtung Norden zu verschieben wodurch die Zweigleisigkeit um ca. 100 m verlängert wird .<br />

Durch den projektierten Ausbau des Streckenabschnitts ist für den Streckenbereich A (km 24,60 2­<br />

25,035) eine zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h und für den Bereich B (km 25,035-26,3 06)<br />

eine zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h festgeleg t. Das Bestandsgleis 3 wird inklusive der<br />

Bestandsweiche 3 sowie den beiden Prellböcken, und das Stutzgleis r.d.Bahn inklusive der Bestandsweiche<br />

91 und dem zu gehörigen Prellbock im Bereich nach der bestehenden Angerschluchtbrücke<br />

abgetragen und ersatzlos gestrichen.<br />

Die Einreichunterlagen für das gegenständliche Vorhaben enthielten als Beilage 201.04 (Plan Nr.<br />

SA02-UP-UB01SP-01-1004-00 vom 02. Juni 2009) eine Kapazitätsanalyse der Netz- und Streckenentwicklung<br />

GmbH. Als Ausgangsbasis wurden in dieser die Ergebnisse der Kapazitätsberechnung<br />

für die Jahre 2007 und 2008 herangezogen. Auch lag diese der Beurteilung durch die Sachverständigen<br />

für die Erstellung des UV-G zugrunde. Dem Fachbeitrag Eisenbetrieb ist dementsprechend<br />

zu entnehmen, dass sich für das Jahr 2008 eine Kapazität bei ausreichend er Betriebsqualität<br />

von 199 Zügen ergibt. Das von der Antragstellerin angegebene Betriebsprogramm enthä lt<br />

als Prognose für das Jahr 2025 198 Züge/Tag. Dieser wurde im Gutachten gemäß § 31a EisbG<br />

das Verkehrsaufkommen gemäß Fahrplan 2006/2007 gegenübergestellt.<br />

Prof. Schwanhäußer geht in seinem Gutachten vom Juli 2009 (Beilage 3) von einem jährlichen<br />

Zuwachs von 6 Güterzügen pro Tag aus und prognostiziert somit eine Gesamtanzahl von 391 Güterzügen<br />

im Jahr 2049 (S. 7). Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die zusätzliche<br />

Zweigleisigkeit von 1,7 km ein Anwachsen der zulässigen Zugzahl von 24,5 Züge/Tag ergeben soll<br />

(S. 17). Anschließend analysiert er unterschiedliche Szenarien unter Annahme verschiedener Aus ­<br />

baustufen für die Infrastruktur und unterschiedlicher Ausbauzu stände der Tauernbahn (S. 19 ff.)<br />

und kommt zur Schlussfolgerung (S. 35), dass das Szenario „P1" - Zustand nach Fertigstellung<br />

46


des „Gleisprovisoriums“ - eine dauerhafte Zunahme der durch Bad Gastein fahrenden Güterzüge<br />

von 30 Zügen pro Tag oder im Mittel 1,3 Züge/Stunde bringt.<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens der eingleisige<br />

Ersatz der bestehenden Angerschluchtbrücke ist. Lediglich die Dimensionierung des Brückenbauwerks<br />

schafft die Möglichkeit zu einem künftigen zweigleisigen Ausbau. Aufgabe der ÖBB-<br />

Infrastruktur AG wird es dann sein, die entsprechenden Schritte nach dem UVP-G 2000 zu setzen<br />

und die erforderlichen Anträge zu stellen.<br />

Während der mündlichen Verhandlung wurde dieses Gutachten von Prof. Schwanhäußer präsentiert<br />

und den Teilnehmern erörtert (S. 42 ff. der VHS). Dem gegenübergestellt wurde seitens der<br />

ÖBB-Infrastruktur AG u.a. ein bei Prof. Ostermann in Auftrag gegebenes Gutachten vom 22. Oktober<br />

2009. Prof. Ostermann führt dort aus, dass den Einreichunterlagen zu entnehmen ist, dass die<br />

gesamte Projektlänge etwa 1.700 m beträgt und im Bereich des südlichen Zulaufes zur neuen Angerschluchtbrücke<br />

zwei der drei Hauptgleise des ehemaligen Bahnhofs Angertal in verschwenkter<br />

Lage enthält. Die in den beigefügten Abbildungen deutlich erkennbare erste Weiche des ehemaligen<br />

Bahnhofs ist schon bisher, von Norden her betrachtet, der Beginn der Zweigleisigkeit bis Kralbach<br />

(km 27,763). Projektgemäß ist vorgesehen, diese Spaltweiche aus trassierungstechnischen<br />

Erwägungen um etwa 30 m nach Norden auf das neue Tragwerk der Angerschluchtbrücke zu verlegen.<br />

Diese Änderung der Gleisanlagen ist für die Berechnung Streckenleistungsfähigkeit schon<br />

wegen ihrer geringen Länge ohne Einfluss und darüber hinaus nicht wirksam, da in diesem Fall<br />

nicht die Gleislängen oder die Lage der Weiche von Bedeutung sind sondern die Signalstandorte .<br />

Die Standorte der alten und neuen Deckungssignale für die Abzweigstelle sind bis auf wenige M eter<br />

ident was auch Prof. Schwanhäußer in seinem weiteren Gutachten vom 27. Novem ber 2009<br />

(Beilage 26) nicht bestreitet (S. 2). Auch der Aussage, wonach die beiden Bestandsgleise also<br />

durch die neue Gleislage an anderer Stelle ersetzt werden (S. 8), wird dort bestätigt.<br />

Weiters stellt Prof. Schwanhäußer zu den Grenzen der Auslastung fest, dass diese Verbesserung<br />

der Durchlassfähigkeit allerdings begrenzt ist und nie die Kapazität einer durchgehend zweigleisigen<br />

Strecke erreichen kann. Erst wenn der letzte noch verbliebene einglei sige Abschnitt zweigleisig<br />

in Betrieb genommen wird, macht die Fahrplannennleistung einen Sprung von „eingleisig“ zu<br />

„zweigleisig“. Erst dann wird die Leistungssteigerung voll wirksam (S. 5).<br />

Zuletzt gibt Prof. Schwanhäußer an, dass er für seine weiteren Untersuchungen die Langsamfah rgeschwindigkeit<br />

von V- 30 km/h ansetzt (S. 9). Er kommt somit zu dem Schluss, dass durch die<br />

Inbetriebnahme der neuen Angerschluchtbrücke mit Wegfall der Langsamfahrstelle und der Wirkung<br />

der Linienverbesserung die Fahrplannennleistung von 133 auf 152 Züge/Tag um 19 Züge/Tag<br />

steigt (S. 11). Dem ist jedoch der gültige Konsens von 70 bzw. 80 km/h gegenüber zu stellen.<br />

Wie auch schon in der Verhandlung dargelegt (S. 51 der Verhandlungsschrift), ist die Langsamfahrstelle<br />

eine innerbetriebliche Hilfsmaßnahme im Hinblick auf den altersbedingten Zustand<br />

der bestehenden Brücke, um den Eisenbahnverkehr auf der Tauernachse noch aufrechterhalten<br />

zu können. Sie stellt nicht den – sämtlichen Vergleichsrechnungen zugrunde zu legende n – Konsensstand,<br />

sondern eine vorübergehende betriebliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung von Or dnung<br />

und Sicherheit des Betriebes bis zur Wiederherstellung des Konsensstandes dar.<br />

47


Dem Fachbeitrag Eisenbahnbautechnik – Oberbau / Fahrweg sowie Hochbau des UV-G ist zu<br />

entnehmen, dass durch die Geschwindigkeitserhöhung um 20 km/h (von 80 km/h gemäß VzG au f<br />

100 km/h gemäß Projekt) auf einer Länge von ca. 1300 m sich ein Fahrzeitgewinn ergibt, ohn e die<br />

Brems- und Beschleunigungszeiten zu berücksichtigen, von ca. 12 Sekunden. Aus diesem geringen<br />

Fahrzeitgewinn kann keine nennenswerte Kapazitätssteigerung abgeleitet werden. Durch das<br />

Versetzen der Spaltweiche 151 um ca. 100 m Richtung Norden und der damit verbundenen Verlängerung<br />

der Zweigleisigkeit ist weder aus bautechnischen Gründen noch aus betrieblichen<br />

Gründen, insbesondere Sicherungstechnik, eine Kapazitätssteigerung im gesamten Streckenabschnitt<br />

der Tauernstrecke gegeben. (S. 279).<br />

In der Zusammenfassung zum Fragenbereich 4 (fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen,<br />

S. 325) kommt das UV-G zur Schlussfolgerung, dass eine Kapazitätssteigerung der Tauernstrecke<br />

resultierend aus dem geringen Fahrzeitgewinn von ca. 12 Sekunden und der unwesentlichen<br />

Verlängerung der Zweigleisigkeit um ca. 100 m nicht abgeleitet werden kann.<br />

Auch Prof. Ostermann kommt in seinem Gutachten vom 29. November 2009 zu folgender Schlussfolgerung:<br />

Die im Ergänzungsgutachten von Prof. Schwanhäußer (vom 14. Oktober 2009, präsen ­<br />

tiert während der Verhandlung und somit Anlage 2 der Verhandlungsschrift, Beilage 12) enthaltene<br />

Darstellung der praktischen Leistungsfähigkeit im Abschnitt Dorfgastein – Bad Gastein sowie de r<br />

Erhöhung der Leistungsfähigkeit zufolge eines teilweise rhythmisierten Betriebsablaufes ist d erzeit<br />

und in der näheren Zukunft {15- 20 Jahre) ohne Bedeutung für den realen Eisenbahnbetrieb. Es<br />

bleibt unbeachtet, dass derartige, im Verhältnis zur gesamten Betrachtung der Tauernachse mikroskopisch<br />

klein anmutenden Kapazitätserhöhungen keinerlei Einfluss auf die Nachfrage, das<br />

heißt auf eine reaktiv erfolgende Erhöhung der tatsächlich auftretenden Zugzahlen nehmen.<br />

Bei der Gegenüberstellung von Szenarien für verschiedene Varianten der Infrastruktur, den darau f<br />

abwickelbaren Betriebsprogrammen sowie den daraus abgeleiteten Auswirkungen auf Anrainer<br />

bleibt weiterhin unberücksichtigt, dass der derzeitige Betriebszustand, gekennzeichnet durch ein e<br />

Langsamfahrstelle mit 50 km/h im Bereich der Angerschluchtbrücke, keine gültige Vergleichsba sis<br />

sein kann sondern vielmehr der bewilligte Konsen szustand mit 70 km/h hiefür heranzuziehen ist.<br />

Die mit einer Erhöhung der Zugzahl von 152 auf 156, Seite 4/4, einhergehende Anhebung des<br />

energieäquivalenten Dauerschallpegels um 0,36 dB (A) liegt unterhalb der Genauigkeit, die für<br />

heutige Ermittlungsverfahren gilt.<br />

Die im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG bis 14. Jänner 2010 vorgelegten Gutachten<br />

von Prof. Schwanhäußer vom 13. Jänner 2010 bzw. von Prof. Ostermann vom 6. Jänner<br />

2010 bekräftigen lediglich die jeweiligen vorangegangen Aussagen und Schlussfolgerungen. Neue<br />

Tatsachen kamen dadurch nicht mehr hervor, weshalb diese Gutachten von der Behörde daher<br />

nicht mehr zur Beweiswürdigung herangezogen wurden.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Gutachten von Prof. Schwanhäußer enthaltenen<br />

Darstellungen derzeit bzw. in den nächsten 15 bis 20 Jahren ohne Bedeutung für den realen<br />

Eisenbahnbetrieb sind. Eine mit dem gegenständlichen Einreichprojekt verbundene Kapazitätserhöhung<br />

der Gesamtstrecke der Tauernbahn kann seitens der Behörde nicht nachvollzogen<br />

werden. Die Behörde schließt sich somit der Aussage an, dass eine Kapazitätssteigerung<br />

der Tauernstrecke resultierend aus dem geringen Fahrzeitgewinn von ca. 12 Sekunden und<br />

48


der unwesentlichen Verlängerung der Zweigleisigkeit um ca. 100 m in Zusammenschau mit dem<br />

gleichzeitigen Rückbau des Bestandsgleises 3 nicht abgeleitet werden kann.<br />

Unabhängig davon wird noch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2007,<br />

Zl. V87/06, hingewiesen, wonach die (mögliche) Kapazitätsausweitungen, mit denen die der Tra ssenverordnung<br />

zugrunde liegenden Emissions- und Immissio nsannahmen überschritten werden,<br />

(erst) eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung im späteren Betrieb auslösen,<br />

entsprechende zusätzlic he Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />

Zum Vorbringen des Lückenschlusses auf der Tauernstrecke bzw. zur behaupteten Stückelung<br />

des Vorhabens:<br />

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es die Antragstellerin in der Hand hat, den Umfang eines V orhabens<br />

zu definieren. Die Behörde ist bei einem antragsbedürftigen Verfahren an die Vorgaben<br />

der Projektwerberin gebunden. Dies ist jedoch dadurch beschränkt, dass Vorhaben nicht missbräuchlich<br />

(zur Vermeidung einer UVP) gestückelt werden dürfen.<br />

Im Bereich der Tauernbahn sind noch mehrere Abschnitte eingleisig ausgebaut. Auch wenn die<br />

Dimensionierung insbesondere des gegenständliche n Brückenbauwerks die Möglichkeit für die<br />

Zulegung eines zweiten Gleises schafft, ist die Verlegung eines zweiten Gleises auf der Brücke<br />

nicht Gegenstand des Antrags vom 15. Juni 2009.<br />

Die ÖBB-Infrastruktur AG stellte zudem anlässlich der Verhandlung in ihrer Schlussstellungnahme<br />

fest, dass im B ereich der Brücke bis zu einem allfälligen zukünftigen zweigleisigen Gesamtausbau<br />

der Trasse im Gasteiner Tal die Eingleisigkeit erhalten bzw. unverändert bleibt (S. 55 der Verhandlungsschrift).<br />

Aus dem Erfordernis gemäß den Vorgaben der technischen Vorschriften die Spaltweiche 151 um<br />

ca. 100 m Richtung Norden zu verschieben w odurch die Zweigleisigkeit um ca. 100 m verlängert<br />

wird, ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der oben angeführten Aussage zur Kapazitätsstei ­<br />

gerung, dass kein Lückenschluss stattfindet.<br />

Von den zweigleisigen Abschnitten der Tauernbahn die innerhalb der letzten 10 Jahre dem Verkehr<br />

freigegeben wurden befindet sich in beiden Richtungen kein Teilstück unmittelbar anschließend<br />

an das gegenständliche Vorhaben. Eine Kumulationswirkung mit vorangegangenen Vorhaben<br />

ist daher nicht gegeben. Diesbezüglich wird nochmals auf die Feststellung von Prof. Schwanhäußer<br />

in seinem weiteren Gutachten vom 27. November 2009 verwiesen, wonach eine Verbesserung<br />

der Durchlassfähigkeit allerdings begrenzt ist und nie die Kapazität einer durchgehend zweigleisigen<br />

Strecke erreichen kann. Erst wenn der letzte noch verbliebene eingleisi ge Abschnitt<br />

zweigleisig in Betrieb genommen wird, macht die Fahrplannennleistung einen Sprung von „einglei ­<br />

sig“ zu „zweigleisig“. Erst dann wird die Leistungssteigerung voll wirksam (S. 5).<br />

In einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 ist die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens zu prüfen.<br />

Der Vorhabensbegriff ist nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilen. Demnach definiert sich<br />

Vorhaben in der Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter<br />

Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachli chen Zusammenhang stehender Maßnahmen.<br />

Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in<br />

einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.<br />

49


Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein<br />

eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des<br />

§ 2 Abs. 2 UVP-G zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich,<br />

ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem<br />

UVP-G ist (VwGH v. 20.3.2003, Zl. 2000/03/0004 zur Stückelung zur Vermeidung eines Vorhabens<br />

nach dem UVP-G). Weiters ist u.a. auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom<br />

28. Juni 2001, Zl. V 51/00, zu entnehmen, dass es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens<br />

an der sachlichen Rechtfertigung fehlt, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich<br />

die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist.<br />

Ein räumlicher Zusammenhang des eingereichten Vorhabens mit der Tauernbahn durch das Gasteinertal<br />

ist unbestreitbar.<br />

Den jeweiligen Vorbringen der Stückelung des „Vorhabens“ wird abwechselnd „der Inhalt des Mediationsvertrages<br />

von 2001“ bzw. „die gesamte Tauernachse“ als Vorhabensbegriff zugrunde ge ­<br />

legt. In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG während der<br />

Verhandlung hinzuweisen (S. 54 der Verhandlungsschrift), wonach der Neubau der Brücke aus<br />

volkswirtschaftlichen Gründen einem allenfalls zukünftigen zweigleisigen Trassenausbau der Ta uernstrecke<br />

entsprechen muss, auch wenn dieser Ausbau erst in zwanzig oder mehr Jahren zur<br />

Diskussion stehen wird. Da die Haltbarkeit einer Spannbetonbrücke weit mehr als 80 Jahre umfasst,<br />

war und ist ein vorausschauender Neubau – wie das gegenständliche Vorhaben – zweckmäßig<br />

und erforderlich. Im Bereich der Brücke bleibt bis zu einem allfälligen zukünftigen zweigle isigen<br />

Gesamtausbau der Trasse im Gasteiner Tal die Eingleisigkeit erhalten bzw. unverändert.<br />

Der Trassenabschnitt des gegenständlichen Vorhabens wurde nach den betrieblichen und ausbautechnischen<br />

Erfordernissen bestimmt. Ohne eine entsprechende Vorlauf- bzw. Nachlaufstecke<br />

zur Brücke können die Einbindungen in den verbleibenden Bestand nicht den Anforderungen der<br />

Bahntechnik entsprechend erstellt werden (u.a. Kurvenradien, Querneigungen, allfällige zukünft ige<br />

Einmündung in den künftigen Schlossalmtunnel nach Ablauf von mindestens 20 Jahren). Die Länge<br />

der im Rahmen der UVP behandelten Trasse wurde daher gemäß den bautechnischen und<br />

eisenbahnbetrieblichen Erfordernissen bestimmt und auf jene Länge begrenzt, die für eine optimale<br />

Umsetzung des Brückenneubaues erforderlich war. Diese notwendige Reinvestition der Brücke<br />

war nicht Bestandteil der Mediationsvereinbarung und war zum Zeitpunkt dieses Verfahrens auch<br />

noch nicht absehbar und war somit auch nicht Gegenstand der Mediationsvereinbarung. Das gegenständliche<br />

Vorhaben ist somit unabhängig von der Realisierung des Mediationsvertrages, d.h.<br />

Sanierungsarbeiten müssten allenfalls auch a n der alten Angerschluchtbrücke ausgeführt werden,<br />

wenn das im Zuge des Mediationsvertrages 2001 vereinbarte Gesamtprojekt „Neubau der Tauer nbahn<br />

im Gasteinertal“ nicht realisiert würde.<br />

Augrund der voraussichtlichen enormen zeitlichen Differenz (ca. 20 Jahre) ist ein sachlicher Zusammenhang<br />

mit dem gegenständlichen Vorhaben im weiten kumulativen Vorhabensbegriff de s<br />

§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht gegeben, es gibt nur einen räumlichen Zusamm enhang. Wie bereits<br />

angemerkt, wird es dann Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG sein, die entsprechenden Schritte<br />

nach dem UVP-G 2000 zu setzen und die erforderlichen Anträge zu stellen.<br />

Zur Vorhabensbezeichnung ist am Rande anzumerken, dass nach den mit 1. Mai 2008 in Kraft<br />

getretenen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 der (Eisenbahn­<br />

50


Bauentwurfsverordnung - EBEV), BGBl. II Nr. 128/2008 idgF, auf den Einreichunterlagen die Be ­<br />

zeichnung des Bauvorhabens festzuhalten ist. Dadurch ist das Bauvorhaben hinsichtlich der<br />

durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hierbei ist die<br />

Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke,<br />

kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der<br />

Baumaßnahme anzugeben. Dieses stufenweise Herunterbrechen von Vorhabensbezeichnungen<br />

(Strecke – Streckenabschnitt – evtl. Teilabschnitt – K ilometer) dient der Orientierung beim Auffinden<br />

von allenfalls bereits bewilligten Objekten bzw. stellt e ine Ermittlungshilfe bei der Festlegung<br />

des Untersuchungsraumes im UVP-Verfahren dar.<br />

Daraus ergibt sich in weiterer Folge:<br />

Zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes und -rahmens:<br />

Unter Untersuchungsraum ist jener örtliche Raum zu verstehen, der von möglichen erheblichen<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann.<br />

Seine Festlegung ist einerseits abhängig von den Merkmalen des Vorhabens und andererseits<br />

vom jeweiligen Schutzgut. Er ist in der Regel für die einzelnen Schutzgüter unterschiedlich, wobei<br />

auch indirekte Auswirkungen des Vorhabens (z. B. induzierter Verkehr, Ablagerungen, Rohstoffentnahmen<br />

etc.) bei der Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu berücksichtigen sind. Die Ab ­<br />

grenzung der Untersuchungsräume je Fachbereich bzw. Schutzgut ist jedenfalls nachvollziehbar<br />

zu begründen. Im gegenständlichen Verfahren erfolgt diese Absteckung im Kap. 1.4.2 AUFGA­<br />

BENSTELLUNG, ABGRENZUNG UND SCHUTZZIELE (S. 17 ff.).<br />

Bei Linienvorhaben ist weiters zu berücksichtigen, dass durch den Neu- bzw. Ausbau im Regelfa ll<br />

vorhandene Widerstände abgebaut werden (z. B. durch Lückenschluss) und somit zusätzlicher<br />

Verkehr zwischen hochrangigen Knoten produziert wird bzw. weitreichende Verkehrsverlagerungen<br />

erfolgen. Der Untersuchungsraum ist in diesem Fall derart abzustecken, dass diese Verkehrsverlagerungen<br />

sowie Verkehrsveränderungen abgebildet werden können.<br />

Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG ist zu entnehmen, dass - wie bereits weiter oben ausgeführt<br />

wurde – durch das gegenständliche Vorhaben auf der Tauernbahn keine Kapazitätssteigerung<br />

erfolgt. Der Untersuchungsraum wurde damit zusammenhängend von der Antragstellerin in den<br />

Einreichunterlagen entsprechend vom Baulosbeginn bei Projektkilometer 24,602 bis zum Baulosende<br />

bei Projektkilometer 26,306. Dieser Bereich liegt ausschließlich im Gemeindegebiet von Ba d<br />

Hofgastein. Das Gemeindegebiet von Bad Gastein wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht<br />

berührt. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.<br />

Der Untersuchungsrahmen hingegen ist ein wesentlicher Bestandteil der UVE und trägt dazu bei,<br />

dass sich diese auf jene Fragen konzentriert, die für die Beurteilung der Auswirkungen wesentlich<br />

sind. Bei der schutzgutspezifischen Festlegung des Untersuchungsrahmens sind die zu erwar tenden<br />

Auswirkungen sowie Standortfaktoren zu berücksichtigen, nicht aber zu beurteilen. Dies hat z u<br />

einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen, nämlich wenn sämtliche Untersuchungsergebnisse im<br />

Rahmen der Erstellung der UVE vorliegen. Die Abgrenzung der vorhabe nsrelevanten Auswirkungen<br />

ist notwendig, um einen überschaubaren Prüfungsumfang und d ie umfassende Prüfung sämtlicher<br />

in Betracht kommender Umweltauswirkungen zu gewährleisten.<br />

51


Die Abgrenzung dieses Vorhabens ist somit sachlich gerechtfertigt.<br />

Zur Forderung einer Gesamt-UVP für das Gasteinertal:<br />

Mit Hinweis auf die Ausführungen zur Stückelung weiter oben, wird darauf hingewiesen, dass es<br />

sich bei dieser Forderung nicht um eine Abweichung des einge reichten Vorhabens handelt, sondern<br />

sich diese Forderung a uf ein anderes Vorhaben bezieht.<br />

Mediationsvertrag 2001:<br />

Gemäß § 16 Abs. 2 UVP-G 2000 kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers/der<br />

Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen, wenn sich im<br />

Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem Projektwerber/der<br />

Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligten zeigen. Ein dera rtiger Antrag wurde<br />

von der ÖBB-Infrastruktur AG im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt.<br />

Der Mediationsvertrag 2001 ist eine zivilrechtliche Vereinbarung. Gemäß § 24f Abs. 3 UVP-G 20 00<br />

sind in der Entscheidung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung,<br />

Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der K onsultationen<br />

nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen.<br />

Der Mediationsvertrag 2001 samt „Grüner Kiste“ ist Bestandteil des Aktes im gegenständlichen<br />

Verfahren. Unter Berücksichtigung des Inhalts ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass mi t<br />

der Trassenwahl bzw. Dimensionierung des gegenständlichen Vorhabens keine Vorwegnahme<br />

bzw. Verhinderung von Elementen der gesamten Trasse im Gasteinertal erfolgt. Hinzuweisen ist<br />

auch die Schlussstellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG während der Verhandlung (S. 54 der<br />

Verhandlungsschrift) in der festgehalten wird, dass die Ergebnisse und Bestimmungen des „Tras ­<br />

senauswahlverfahrens“ des damaligen Mediationsverfahrens auch künftig eingehalten werden.<br />

Zur behaupteten Unvollständigkeit der UVE:<br />

Die Vorbringen der Unvollständigkeit der UVE beziehen sich insbesondere auf die mittelbaren<br />

Auswirkungen des Vorhabens auf den Kurort Bad Gastein. In den diesbezüglichen Schriftsätzen<br />

wird davon ausgegangen, dass mit Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens eine Kapazitätssteigerung<br />

erfolgt.<br />

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen weiter oben zur Kapazitätssteigerung verwiesen.<br />

Zum Lärm:<br />

Eingangs wird nochmals festgehalten, dass das die Gemeinde Bad G astein mangels Kapazitätssteigerung<br />

vom gegenständlichen Vorhaben nicht beeinträchtigt ist.<br />

Speziell wird auf die Aussagen der Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen<br />

und Humanmedizin hingewiesen, wonach das vorliegende Vorhaben unter Berücksichtigung de r<br />

in der UVE vorgesehenen und der im vorliegenden UV-G zusätzlich vorgeschlagenen Lärmschutz-<br />

und Kontrollmaßnahmen bzw. hinsichtlich Erschütterungsschutz zusätzlich vorgeschlagenen<br />

Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen sowohl aus lärmschutztechnischer,<br />

52


erschütterungsschutztechnischer als auch aus humanmedizinischer Sicht als umweltverträglich<br />

zu beurteilen ist.<br />

Zu den lärmbezogenen Vorbringen bzw. den damit zusammenhängenden humanmedizinischen<br />

Auswirkungen wurden der Behörde neben diversen Zeitungs- bzw. Internetartikeln auch die im<br />

Auftrag der BI „Lebenswertes Gastein“ erstellte „Umwelthygienische und Sozialmedizinische Stellungnahme“<br />

von Prof. Lercher vom 19. Oktober 2009 (Beilage 16) und dessen „Umwelthygienische<br />

und Sozialmedizinische Stellungnahme II - Erwiderung auf die Repliken des UVE - Sachverständigen<br />

für Gesundheit“ vom 21. November 2009 (Beilage 30) vorgelegt.<br />

Die darin getätigten Abhandlungen beziehen sich hauptsächlich auf die Mediationsergebnisse, die<br />

Umgebungslärmrichtlinie, die Ausbreitungsmöglichkeit des Schalls in den Alpentälern (unter Heranziehung<br />

der Ergebnisse zur UVP-Unterinntal), Kritik an der SchIV und die nach Fertig stellung<br />

des Ausbaus realistisch verfügbare Kapazität als Grundlage der Berechnungen sowie persönliche<br />

Auseinandersetzungen mit dem humanmedizinischen Sachverständigen der Behörde.<br />

Zur zuletzt vorgelegten „Umwelthygienische und Sozialmedizinische Stellungnahme III“ des Prof.<br />

Lercher vom 12. Jänner 2010 (Beilage 40) ist anzu merken, dass diese keinerlei für das gegenständliche<br />

Verfahren beachtliche neue Tatsachen hervorgebracht hat, weshalb sie seitens der Behörde<br />

nicht zur Entscheidung herangezogen hat.<br />

Zu den Vorbringen, wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Humanmedizin zur Ste llungnahme<br />

der Landes Umwelt Anwaltschaft Salzburg (Mag. Pointinger) vom 23. Oktober 2009<br />

verwiesen, wonach die gegenständliche Eisenbahnstrecke auf Basis der geplanten Zugtypen, ­<br />

frequenzen und –geschwindigkeiten und nicht wie eine Freilandstrecke in der Ebene untersucht<br />

wurde, sondern mit Berücksichtigung der orographischen Situation und des besonderen Standortes<br />

lärmhygienisch beurteilt. Art, Größe und Standort des Vorhabens wurden berücksichtigt (S. 22<br />

der Verhandlungsschrift).<br />

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann aus dem Umstand einer stichprobenartigen<br />

Erhebung nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die belangte Behörde aufgrund des<br />

Gutachtens des SV nicht für den Schutz (hier) an der gesamten Leitung eine umfassende Vorsorge<br />

getroffen hätte. Das UVP-G enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot,<br />

sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter gering zu halten. Werden keine<br />

Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann m it der<br />

(bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine<br />

Rechtswidrigkeit eines <strong>Bescheid</strong>es iSd UVP-G dargetan werden. (VwGH 2007/05/0096 v.<br />

24.06.2009)<br />

Zum sogenannten Schienenbonus ist anzumerken, dass dieser in § 2 Abs. 4 SchIV wie folgt normiert<br />

ist: „Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel L<br />

tief r ist der um 5 dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L tief A, eq.“.<br />

Gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G 2000 ist bei Eisenbahnvorhaben di e Zumutbarkeit einer Belästigung<br />

iSd Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />

Diese ist die SchIV, deren Grenzwerte sind einzuhalten.<br />

53


Zum gemäß § 31b Abs. 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />

dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als dies<br />

insbesondere für die Verkehrseinschätzung erforderlich ist. So erfolgt die Dimensionierung der<br />

erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />

und Sekundärschall sowie der Luftschadstoffe auf Basis der dem Projekt zugrundeliegenden<br />

Ausgangsdaten zum Verkehrsaufkommen. Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die<br />

darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit kein Bestandteil der Genehmigung, wogegen die im<br />

Projekt festgelegten (bzw. allenfalls im <strong>Bescheid</strong> vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutz ­<br />

grenzwerte einen Bestandteil der Genehmigung im Sinne der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />

darstellen. Somit hat die Antragstellerin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms<br />

die im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. In di esem<br />

Zusammenhang wird auf den Fachbeitrag Schalltechnik (Einlage 401 der UVE Unterlagen,<br />

S. 57) verwiesen, wo die seitens der Planung bestimmten Maßnahmen zu Nachkontrolle beschrieben<br />

sind.<br />

Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird nochm als auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes<br />

verwiesen, dass (mögliche) Kapazitätsausweitungen, mit denen die der Genehmigung<br />

zugrunde liegenden Emissions- und Immissionsannahmen überschritten werden, erst dann eine<br />

rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung im sp äteren Betrieb auslösen, entsprechende<br />

zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />

Betont werden muss, dass sich die Behörde bei der Entscheidung an die geltende Rechtslage zum<br />

Zeitpunkt der <strong>Bescheid</strong>erlassung zu halten hat.<br />

Zur SchIV ist generell auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach<br />

es sich bei der SchIV um eine "besondere Immissionsschutzvorschrift" für Eisenbahntrassen<br />

iSd § 24h Abs2 UVP-G 2000 handelt. Die Behörde hat sich demgemäß bei der Beurteilung der<br />

Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen von Nachbarn durch Eisenbahnvorhaben gemäß §24h Abs1<br />

Z2 litc UVP-G 2000 an den Grenzwerten der SchIV zu orientieren. Vor dem Hintergrund des aus<br />

der Verordnungsermächtigung (vgl § 19 Abs4 EisenbahnG 1957) abzuleitenden Zieles und Inhaltes<br />

der SchIV lässt sich aus §5 SchIV jedenfalls keine Verpflichtung für den Projektwerber ableit en,<br />

bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand eines Projekts die lärmimmissionsärmste T rassenvariante<br />

auszuwählen. Die Regelung betrifft allein die Art und Weise der Gestaltung baulicher<br />

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Eisenbah nstrecken, nicht die (davor liegende)<br />

Frage nach dem Verlauf der Eisenbahnstrecke. (VfGH-Erkenntnis vom 13.12.2007, Zl. V87/06)<br />

Im selben Erkenntnis wird auch darauf hingewiesen, dass die WHO (Night Noise) Guidelines<br />

(2009) lediglich empfehlenden Charakter haben.<br />

Festzuhalten ist noch, die mit Schreiben vom 27. Jänner 2010 vorgelegte „Gegenüberstellung des<br />

Einreichprojektes 2007 zum UVP-Projekt 2009“ von Dr. Quirchmayr vom 27. Jänner 2010 bezieht<br />

sich auf Schallimmissionswerte und Ände rung des Geräuschmusters bei den Anrainern, wenn sich<br />

auf der zweigleisig ausgebauten Hochleistungsstrecke zwei Züge begegnen. Neue Tatsachen kamen<br />

dadurch nicht mehr hervor, weshalb die darin getätigten Aussagen für das gegenständliche<br />

Verfahren unerheblich sind und diese „Gegenüberstellung“ von der Behörde daher nicht mehr zur<br />

Beweiswürdigung herangezogen wurde.<br />

54


Zur mehrmals (zuletzt in den Schreiben vom 29. Jänner 2010) angeführten „ÖAL-RL 32“ sowie der<br />

„ÖNorm S5021“ ist folgendes anzumerken: Der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämp ­<br />

fung (ÖAL) ist ein Verein mit eigenen Statuten, dessen Richtlinien wie die Night Noise Guidelines<br />

lediglich empfehlenden Charakter haben.<br />

In der ÖNorm S5021 (“Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanun g<br />

und Raumordnung”) sind Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte für verschiedene Gebietskategorien<br />

von Flächenwidmungen bzw. –nutzungen fe stgelegt. Wie bereits oben angeführt<br />

sind die Grenzwerte der SchIV für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Eisenbahnvorhaben einzuhalten.<br />

Die ÖNorm S5021 findet allenfalls Niederschlag in den einschlägigen Landesgesetzen<br />

(Aktuell nur im NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000 idgF). Somit ergibt sich auch hier lediglich<br />

ein empfehlender Charakter.<br />

Zuletzt wird nochmals daran erinnert, dass im Zuge der Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009<br />

die ÖBB-Infrastruktur AG in ihrer Schlussstellungnahme erklärte, die von den Sachverständigen im<br />

Rahmen des UVP – Gutachtens erstatteten, zwingenden Auflagenvorschlä ge („Maßnahmenkatalog“)<br />

werden – mit Ausnahme der unter Pkt. 46 angeregten hydrogeologischen Dokumentation –<br />

seitens der Antragstellerin akzeptiert und zum Projektinhalt erhoben werden (S. 64 der Verhandlungsschrift).<br />

Die Maßnahme Nr. 46 wurde zudem unter Spruchpunkt A.III.3. vorgeschrieben. Weitere<br />

Vorschreibungen waren nach Ansicht der Behörde nicht erforderlich.<br />

Die Behörde erachtet die gutachterliche Bewertung des UV-G in den Themenbereichen Hygiene<br />

und Humanmedizin als schlüssig und nachvollziehbar. Zuletzt wird nochmals auf die Gesamtschlussfolgerung<br />

des UV-G hingewies en, wonach unter der Voraussetzung, dass die in der UVE<br />

enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen dargelegten, zur Erreichung der<br />

Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt werden,<br />

die Umweltverträglichkeit im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau des gegen ­<br />

ständlichen Vorhabens gegeben ist.<br />

Für die Gemeinde Bad Gastein ist abschließend am Rande zu bemerken, dass die Sanierung der<br />

bereits bestehenden Lärmsituation allenfalls Gegenstand eines gesonderten Vorhabens im Rahmen<br />

der Bestandslärmsanierung sein kann, jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dieses<br />

müsste jedoch seitens der Gemeinde Bad Gastein bei der ÖBB-Infrastruktur AG angeregt<br />

werden.<br />

Zur behaupteten Gefährdung des Kurortesstatus in Bad Gastein und Bad Hofgastein durch<br />

die Erhöhung der Lärmwerte:<br />

Eingangs ist festzuhalten, dass das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 (HKG),<br />

LGBl Nr 101/1997 idgF, als Materie des Art. 12 B-VG der Vollziehung der Länder unterliegt. Eine<br />

allfällige Genehmigung wäre daher gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 zu erteilen.<br />

Generell ist anzumerken, dass gemäß § 1 Abs. 6 HKG unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes<br />

Gebiete zu verstehen sind, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebun den genutzt<br />

werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind. Nach § 13 Abs. 1<br />

bedürfen Kurorte einer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Landesregierung. Eine der Vor­<br />

55


aussetzungen gemäß Abs. 4 lit. d) Z. 2 sind Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage m it<br />

besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung.<br />

Weiters normiert § 23 Abs. 1 HKG, dass bei der Anwendung der §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25<br />

Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk<br />

auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von<br />

Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen ist und kommt im Fall einer Interessensabwägung<br />

gemäß § 3 Abs 3 NSchG im Kurbezirk d iesem Schutz sowie dem Schutz des<br />

Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der<br />

Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung<br />

unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben<br />

die sich insbesondere aus den §§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen<br />

für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.<br />

Bei der Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist von der Landesregierung ist nach § 24 Ab s. 1<br />

HKG § 12 sinngemäß anzuwenden, wenn eine für die Anerkennung (als Heilvorkommen) oder di e<br />

Erteilung der Bewilligung (zur Nutzung von Heilvorkommen) vorgeschriebene Voraussetzung weg ­<br />

gefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervor ­<br />

kommt.<br />

Eine allfällige Genehmigung entzieht sich somit der Zuständigkeit des Bundesministeriums für<br />

Verkehr, Innovation und Technologie. Ohne Beurteilung oder Vorgriff auf eine allfällige Entscheidung<br />

der Landesregierung wird jedoch auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Humanmedizin<br />

(S. 22 der Verhandlungsschrift) hingewiesen, wonach eine Aberkennung des Kurortestatus<br />

von Bad Gastein oder Bad Hofgastein auf Grund des vorliegenden Projektes wäre medizinisch<br />

keinesfalls begründbar. Die Schallimmissionen waren bisher mit dem Kurortestatus vereinbar und<br />

werden es auch zukünftig sein: Die Schallimmissionen in der Betriebsphase werden nur in Vorderschneeberg<br />

21 und 76 geringfügig zunehmen, sonst aber um bis zu 8 dB bei Tag und bis zu 9 dB<br />

bei Nacht abnehmen. In der Bauphase sind bei den in Band 4.02 der UVE angegebenen Pegeln<br />

und auf Grund der festgelegten Bauzeiten (mit ausreichenden Ruhephasen) unzumutbare Belä stigungen<br />

und Gesundheitsstörungen durch Lärm sicher auszuschließen. Außerdem ist die lauteste<br />

Bauphase bereits abgeschlossen, während der es keinerlei Anrainerbeschwerden wegen Lärmb elästigung<br />

gab.<br />

An diesen Ausführungen vermögen auch die mit Schreiben vom 9.2. und 10.2. 2010 vorgelegten<br />

Stellungnahmen sowie die darin enthaltene Stellungnahme des Gasteiner Kurortevereins vom<br />

8.2.2010 nichts zu ändern und waren somit auch diese Vorbringen nicht g eeignet, die Behörde zu<br />

einer anderen Ansicht hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes<br />

gelangen zu lassen.<br />

Zu den Fachbereichen Landschafts- und Tierartenschutz:<br />

Eingangs ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit Schreiben vom 12. Jänner<br />

2010, GZ. 30403-253/2829/78-2010, mitgeteilt wurde, dass die ÖBB Infrastruktur AG die natur­<br />

56


schutzrechtliche Bewilligung am 23. Dezember 2009 zum gegenständlichen Vorhaben beantragt<br />

hat und das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz bis zum Vorliegen<br />

des Ergebnisses des UVP-Verfahrens ausgesetzt wird.<br />

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 wurde der Behörde seitens Herrn RA Dr. Lebitsch ein natur ­<br />

schutzfachliches Gutachten von Dr. Schlager und Dr. Kals vom 3. Dezember (Beilage 31) vorgelegt,<br />

in dem die bis dahin erfolgten Stellungnahmen und Gutachten einer sachverständigen Diskussion<br />

unterzogen werden.<br />

Hinsichtlich des auf S. 31 des Gutachtens angesprochenen Begriffs „Gasteiner Radonglocke“ wird<br />

auf die humanmedizinische Beantwortung der Stellungnahme von Frau Manfred Jaklitsch im Fragenbereich<br />

4 des UV-G (S. 305) verwiesen, wonach Radon nur bei Indikation kontrolliert zugeführt<br />

werden darf wie in Bädern und im Heilstollen und nicht über die freie Atmosphäre. Für<br />

die Umgebungsluft gelten Grenzwerte zum Schutz vor Lungenkrebs durch Radoneinatmung.<br />

Auf die im Gutachten vom 3. Dezember 2009 angeführte Gestaltung der Lärmschutzwände ist auf<br />

die empfehlende Maßnahme Nr. 57. des UV-G (S. 339) hingewiesen, wonach die Lärmschutzwän ­<br />

de entsprechend farblich in Braun- und Grüntonen als auch durch Beplanzungen (Kletterpflanzen,<br />

Buschwerk, Bäume, etc.) an die natürliche Umgebung angepasst werden sollte, sodass ein fließender<br />

Übergang in das Landschaftsbild erzielt wird.<br />

Weiters ist festzuhalten, dass in der „Sachverständigen Diskussion“ (S. 32 ff.) zwar hervorgehob en<br />

wird, dass das Gutachten der REVITAL ZT GmbH zum Thema Landschaftsbild in Bezug auf den<br />

Befund den aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft erfüllt. Die in der weiteren Diskussion<br />

gegenübergestellten Aussagen werden jedoch größtenteils aus dem Zusammenhang gerissen<br />

kommentiert.<br />

Zusammenfassend wird im Gutachten festgestellt, dass die projektsgegenständlichen Baumaßnahmen<br />

eine technische Streckenbesserung des im Wesentlichen seit dem Errichtungszeitpunkt<br />

(1905) bestehenden Bahntrassenbestandes bedingen. Die hierfür erforderlichen Eingriffe in das<br />

aktuelle Landschaftsbild und den Naturhaushalt stellen eine Verschlechterung des bestehenden<br />

Ist-Zustandes dar. Die zur Abminderung vorgesehenen Begl eitmaßnahmen vermögen zwar eine<br />

dämpfende Wirkung im unmittelbaren Projektbereich zu entwickeln, können jedoch die projektbe ­<br />

dingte Verluste (Landschaftsbild, Naturhaushalt, Erholung) gesamtheitlich nicht kompensieren.<br />

Demgegenüber w erden in der UVE und dem UV-G gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000<br />

die aus dem Vorhaben resultierenden Umweltauswirkungen entsprechend den relevanten Fachgebieten<br />

bewertet und die Umweltverträglichkeit dargelegt.<br />

Auf die Diskussion zu den landschaftlichen Eingriffen ist nur soweit einzugehen, als sie die Umweltverträglichkeit<br />

des Vorhabens betreffen und somit der naturschutzrechtlichen Entscheidung<br />

nicht vorgreifen.<br />

Dem UV-G ist u.a. zu entnehmen (S. 142), dass der Charakter der Landschaft nach dem Bau<br />

von Trasse sowie der Brücke wieder weitestgehend hergestellt und eine Beeinträchtigung der<br />

Natur durch die gestalterische bauliche Begleitung und naturräumliche Adaption der Begleitflächen<br />

vermieden wird. Aus Sicht des Fachbereichs Raumplanung, Sach- / Kulturguter und Landschaftsbild<br />

wird der Erholungswert der Kulturlandschaft nachhaltig gesichert. Der Charakter der Land­<br />

57


schaft und der Wert für Erholung werden langfristig gesehen nicht beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen<br />

der Natur werden so gering wie möglich gehalten bzw. durch entsprechende Maßnahmen<br />

ausgeglichen.<br />

Weiters wird seitens des Sachverständigen für Raumplanung, Sach-/Kulturgüter, Lands chaftsbild<br />

festgehalten (S. 219), dass die markanten Einschnitte durch die Aushubzwischenlager werden<br />

nach Ende der Bauphase wieder entsprechend den landschaftlichen Gegebenheiten angepasst.<br />

Mit den begleitenden Lärmschutzwänden erfolgt zwar eine stärkere Betonung der Bahnanlage, zur<br />

Sicherung des Erholungswertes ist allerdings diese Begleitmaßnahme zu akzeptieren. Die visuelle<br />

Beeinträchtigung wird durch zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen erheblich verringert.<br />

Weiters wird festgehalten, dass im Bereich des Landschaftsbilds kleinräumige Einsc hnitte entstehen,<br />

die jedoch durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden (S. 354 bzw. Maßnahmenkatalog<br />

S. 330 ff.).<br />

Gemäß der fachspezifischen Schlussfolgerung (S. 362) sind durch das gegenständliche Vorhaben<br />

(auf einer bestehenden Eisenbahnlinie) keine Auswirkungen auf die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung,<br />

auf den Tourismus oder Freizeit- und Erholungsgebiete zu erwarten.<br />

Zuletzt kommt das UV-G kommt in seiner Gesamtschlussfolgerung in einer integrativen Gesamtschau<br />

zur Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens.<br />

Im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung der Naturschutzbehörde sind die für das Naturschutzverfahren<br />

getätigten Empfehlungen dieses Gutachtens für das Verfahren beim Bundesministerium<br />

für Verkehr, Innovation und Technologie nicht beachtlich.<br />

Aus Sicht der Behörde muss in Bezug auf die eingelangten Stellungnahmen bzw. Gutachten ausdrücklich<br />

betont werden, dass die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht im Bereich<br />

der UVP-Gutachter liegt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind im Sinne des<br />

UVP-G 2000 insofern nicht relevant, als selbst bei einer schlechteren Bewertung in die sem<br />

Bereich das Vorhaben auf Basis des Umweltverträglichkeitsgutachtens geneh migungsfähig<br />

bleibt. Zudem darf seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technolog ie einer<br />

Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht<br />

vorgegriffen werden.<br />

Zur Stellungnahme der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Herrn<br />

Mag. Markus Pointinger in der Verhandlung (S. 15 ff. der Verhandlungsschrift):<br />

Jene Anträge die seitens der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, vertreten durch Herrn<br />

Mag. Markus Pointinger, während der Verhandlung gestellt und weiter oben noch nicht gesondert<br />

behandelt wurden, betreffen den bei der öffentlichen Erörterung des UVG übergebenen Fragenkatalog<br />

zu den Themen Landschaftsbild sowie Artenschutz. Zu diesem ist anzumerken, dass die darin<br />

gestellten Fragen während der Verhandlung von den zuständigen Sachverständigen fachlich<br />

beantwortet wurden und somit Teil der Verhandlungsschrift sind. Die im Zuge der Verhandlung<br />

vorgelegten Fotos wurden als Anlage 3 der Verhandlungsschrift angefügt.<br />

Zu den naturschutzrechtlichen Fragen wird darauf hingewiesen, dass die Materie des Salzburger<br />

Naturschutzgesetzes 1999 gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft<br />

St. Johann im Pongau fällt.<br />

58


Zur Stellungnahme der Marktgemeinde Bad Hofgastein, vertreten durch den Bürgermeister,<br />

Herrn Friedrich Zettinig in der Verhandlung (S. 16 der Verhandlungsschrift):<br />

Zur Anregung an die Behörde zur Erteilung eine Auflage, dass Höhe und Lage des Lärmschutzes<br />

im Einvernehmen von der Marktgemeinde Bad Hofgastein und den ÖBB festgelegt werden, wird<br />

auf die fachlichen Ausführungen hiezu im Umweltverträglichkeitsgutachten samt dem darin entha ltenen<br />

Maßnahmenkatalog (S. 330 ff.) verwiesen. Insbesondere werden durch die projekts- un d<br />

bescheidgemäße Ausführung die Grenzwerte der SchIV jedenfalls eingehalten und werden auch<br />

Kriterien des Landschaftsschutzes gewahrt.<br />

Lediglich die empfehlende Maßnahme Nr. 57. (UV-G S. 339) wonach die Lärmschutzwände entsprechend<br />

farblich in Braun- und G rüntonen als auch durch Beplanzungen (Kletterpflanzen,<br />

Buschwerk, Bäume, etc.) an die natürliche Umgebung angepasst werden sollte, sodass ein fließender<br />

Übergang in das Landschaftsbild erzielt wird, steht insoweit zur Disposition als die Ausführung<br />

projekts- und bescheidgemäß erfolgt und nicht der Umweltverträglichkeit (z.B. im Hinblick auf<br />

das Landschaftsbild) widerspricht.<br />

Des Weiteren wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz während der Ver ­<br />

handlung verwiesen (S. 16 f. der Verhandlungsschrift), wonach die Höhe und Länge der bahnseitigen<br />

Lärmschutzmaßnahmen sowie die Ausführ ung der Objektschutzmaßnahmen zur Erfüllung der<br />

Kriterien der SchIV vorgenommen worden sind. Darüber hinausgehende Festlegungen können<br />

aus lärmtechnischer Sicht zumindest zur Einhaltung der gleichen Schutzwirkung einvernehmlich<br />

festgelegt werden.<br />

Kosten (Spruchteil B):<br />

Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen d em<br />

Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />

die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Hinweis:<br />

Auf Grund der abgabe nrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr.<br />

825/1992 idgF, sind vo n der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch<br />

Gebühren nach dem Gebührenge setz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />

Zusammenfassung<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />

Aufgrund der vorangegangenen und durch den VwGH aufgehobenen eisenbahnrechtlichen Verfahren<br />

ist das Vorhaben bereits im gesamten Gasteinertal bekannt. Durch die Antragstellerin wurde<br />

der Bevölkerung in der Standortgemeinde Bad das Projekt im Frühjahr 2009 vorgestellt. Zur<br />

Information der Anrainer im Umfeld der geplanten Maßnahmen wurde im Mai 2009 eine Anrainer-<br />

Information ausgesandt.<br />

Seitens der Behörde wurde der Öffentlichkeit in den im Folgenden angeführten Verfahrensschritt en<br />

die Möglichkeit zur Information (Eins ichtnahme) und Stellungnahme gegeben:<br />

59


6. Juli 2009 bis einschließlich 21. August 2009: öffentliche Auflage und Möglichkeit zur schrift ­<br />

lichen Stellungnahme des Antrags und der Projektunterlagen (UVE, Trassengenehmigungspläne,<br />

Bauentwurf und Gutachten gemäß § 31a EisbG) gemäß § 24 Abs. 8 iVm § 9 UVP-G<br />

2000 und §§ 44a und 44b AVG<br />

14. September 2009 bis einschließlich 13. Oktober 2009: öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />

(Sämtliche Projekt unterlagen wurden ebenfalls in aktueller Form mit<br />

aufgelegt).gemäß § 24e Abs. 2 UVP-G 2000<br />

12. und 13. Oktober 2009: öffentlich e Erörterung gemäß § 24c AVG<br />

27. und 28. Oktober 2009: öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16<br />

Abs 1 UVPG 2000 und §§ 44d, 44e AVG<br />

Umweltverträglichkeit:<br />

Zu den wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert<br />

und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zählen Objektschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster),<br />

(als Vogelflughindernisse erkennbare) Herstellung und Überprüfung nach Fertigstellung<br />

von bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände), Berücksichtigung der Ergebnis se<br />

der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen), vollständige Umsetzung<br />

des ökologischen Begleitprojektes, Schaffung eines Überganges bei den Lärmschutzwänden in<br />

die freie Landschaft (spezielle Endformen, Umpflanzung durch Gehölze oder Bäume, Einbindung<br />

in die Böschung), Erhaltung bestehender Wald- und Gehölzbestände in Trassennähe und<br />

farbliche Anpassung der Lärmschutzwände an die natürliche Umgebung.<br />

Die detaillierte Beschreibung der zahlreichen und umfangreichen Maßnahmen ist der UVE und<br />

dem schlüssigen und nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten (speziell dem Maßnahmenkatalog<br />

ab S. 330) sowie den Aussagen der Sachverständigen in der Verhandlungsschrift zu<br />

entnehmen bzw. ist auf diese zu verweisen. Bei Einhaltung der in der UVE angeführten und der<br />

als Nebenbestimmungen in diesen <strong>Bescheid</strong> aufgenommenen bzw. von der Antragstellerin<br />

zum Projektsinhalt erhobenen zwingenden Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Beweissicherungen<br />

ist jedenfalls von der Umweltverträglichkeit des gegenständl ichen Vorhabens auszugehen.<br />

Die Antragstellerin wird ausdrücklich auf die im Um weltverträglichkeitsgutachten angeführten empfohlenen<br />

Maßnahmen hingewiesen, welche zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenss ituation<br />

über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus führen würden.<br />

Zusammenfassung der Entscheidungsgründe<br />

Zusammenfassend ist seitens des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie<br />

festzuhalten, dass im Ergebnis dem gegenständlichen Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten<br />

Unterlagen (UVE samt Unterlagen, Trassenverordnungs- und Rodungspläne, Bauentwurf), des<br />

vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie den<br />

seitens der Parteien und Beteiligten erstatteten Vorbringen im Verfahren, insbesondere in der öffentlichen<br />

mündlichen Verhandlung die im Spruch angeführten Genehmigung unter Mitanwendung<br />

der im Spruch angeführten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt werden konnten.<br />

60


Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben hat und unter Einhaltung<br />

der zusätzlichen, in den Spruch als Nebenbestimmungen aufgenommenen Vorschreibungen und<br />

Maßnahmen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 er ­<br />

füllt werden.<br />

Die vorgelegte Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlich en<br />

Eisenbahn gemäß § 3 HlG. Die Ergebnisse der Anhörung zur Erteilung der Trassengenehmigung<br />

standen nicht entgegen.<br />

Hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ergibt sich aus dem Gutachten gemäß<br />

§ 31a EisbG, dass die Projektserstellung dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung<br />

der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von<br />

Schienenbahnen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen<br />

des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Hierbei wu rde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen<br />

Bestimmungen abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen<br />

bei der Erlassung des <strong>Bescheid</strong>es erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im Rahmen<br />

dieses <strong>Bescheid</strong>es festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen,<br />

insbesondere dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a Eis bG<br />

sowie den sonstigen Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />

Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist<br />

im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit de s<br />

Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden. Die<br />

zwischen 14. Jänner und 10. Februar 2010 vorgebrachten weiteren Stellungnahmen enthielten<br />

keine neuen Tatsachenvorbringen und waren daher nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisauf ­<br />

nahme abzuändern.<br />

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />

Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte da s Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />

und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden geset zlichen Bestimmungen<br />

fe stgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />

Umfang geneh migt werden.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />

H i n w e i s<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> kann innerhalb von sechs Wo chen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />

den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />

muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs. 2 V erwaltungsgerichtshofgesetz<br />

1985 oder in § 17 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />

1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbr ingung einer solchen Beschwerde<br />

ist eine Gebühr von € 220.-- zu entrichten.<br />

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Dieser <strong>Bescheid</strong> wird durch Edikt zugestellt. Ein solcher <strong>Bescheid</strong> gilt mit Ablauf von zwei Wochen<br />

nach der Verlautbarung gemäß § 44f Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

1991 (insbesondere Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />

Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (z.B. telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax,<br />

im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des Zustellgesetzes<br />

die erste Zustellung maßgebend.<br />

Beilagen:<br />

Umweltverträglichkeitsgutach ten vom 9. September 2009<br />

Verhandlungsschrift vo m 27. und 28. Oktober 2009<br />

Für die Bundesminis terin:<br />

Ihre Sachbearbeiterin:<br />

D r. Gerald Wurmitzer<br />

Mag. Gabriele Fiedler<br />

Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 2220<br />

E-Mail: gabriele.fiedler@bmvit.gv.at<br />

elektronisch gefertigt<br />

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