Bescheid
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BMVIT - IV/SCH2 (Oberste Eisenbahnbaubehörde (Verfahren im Bereich der Eisenbahnen))<br />
Postanschrift: Postfach 201, 1000 Wien<br />
Büroanschrift: Radetzkystraße 2, 1030 Wien<br />
E-Mail: sch2@bmvit.gv.at<br />
GZ. BMVIT-820.295/0002-IV/SCH2/2010 DVR:0000175<br />
Laut Verteiler<br />
ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf.<br />
Steinbach – Angertal<br />
Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal<br />
km 24,602 - km 26,306<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000;<br />
<strong>Bescheid</strong><br />
Wien, am 2. März 2010<br />
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet als Behörde gemäß<br />
§ 24 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF,<br />
über den Antrag der ÖBB-Infrastruktur Bau AG - nunmehr ÖBB-Infrastruktur AG – vom 15. Juni<br />
2009, Zl. USVR-00-0133-008, betreffend Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und<br />
Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 23b, 24 und 24h (nunmehr § 24f) UVP-G 2000 unter Mitanwendung<br />
der angeführten materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen auf Grundlage der<br />
Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung, Planunterlagen für den Trassenverlauf, Bauentwurf),<br />
des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG vom 12. Juni 2009, des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
vom 9. September 2009 und der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es<br />
darstellenden Verhandlungsschrift vom 27. und 28. Oktober 2009, unter Vorschreibung<br />
der in Spruchpunkt A.III. angeführten Nebenbestimmungen wie folgt:<br />
Spruch<br />
A. Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
I. Genehmigung<br />
I. 1. Der ÖBB-Infrastruktur AG, wird nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und<br />
des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des<br />
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) für das Vorhaben „ÖBB-Strecke<br />
Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf. Steinbach – Angertal Abschnitt Schlossbachgraben – Angertal<br />
km 24,602 - km 26,306“ nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen, und Gutachten, des<br />
Umweltverträglichkeitsgutachtens, des unter Spruchpunkt A.II. angeführten Sachverhalts, der im<br />
Spruchpunkt A.III. angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen („Vorschreibungen“) so
wie der unter Spruchpunkt A.V. angeführten mit angewendeten materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />
(Rechtsgrundlagen) erteilt.<br />
I. 2. Das Erfordernis des Erwerbs der für das Vorhaben benötigten Grundstücke und Rechte<br />
bleibt unberührt.<br />
I. 3. Es wird festgestellt, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende<br />
Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als die Nachteile, die den Parteien durch die<br />
Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehen sowie der durch die Ausführung<br />
und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist<br />
als der Nachteil, der aus der Verletzung vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden<br />
wahrzunehmender Interessen durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens<br />
entsteht.<br />
I. 4. Es wird festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen<br />
Bauvorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf den in den Einreichunterlagen<br />
angeführten Waldflächen überwiegt.<br />
I. 5. Das Erfordernis der gesonderten Genehmigung vor der Inbetriebnahme wird nicht berührt.<br />
II. Beschreibung des Vorhabens<br />
II. 1. Bei km 25,140 der Eisenbahnstrecke 222 / Schwarzach/St. Veit – Villach Hbf. quert die Tauernbahn<br />
die Angerschlucht in Form einer Stahlbogenbrücke aus dem Jahr 1905, der sogenannten<br />
„Angerschluchtbrücke“. Aufgrund des Alters dieses Bauwerks und der anhaltenden<br />
Belastung infolge des darauf abgewickelten Eisenbahnverkehrs ist es erforderlich, diesen<br />
über eine neue Brücke über das Angertal zu führen, welche dem Stand der Technik entspricht<br />
und den Verkehrsbelastungen dauerhaft standhält.<br />
Zweck des Vorhabens ist die Errichtung einer neuen Brücke über die Angerschlucht<br />
unmittelbar westlich und damit bergseitig hinter dem bestehenden Eisenbahnviadukt, sodass<br />
die Errichtung der neuen Brücke unabhängig vom laufenden Bahnbetrieb möglich ist, die Erhaltung<br />
des denkmalgeschützten Bauwerks aus dem Jahr 1905 ohne weitere Benützung<br />
durch die Eisenbahn ermöglicht wird und gleichzeitig keine Beeinträchtigung der Erscheinungswirkung<br />
des bestehenden Eisenbahn-Viadukts erfolgt.<br />
Im Zuge dieses Vorhabens wird neben der Neuerrichtung der Angerschluchtbrücke auch der<br />
Streckenabschnitt von der Angerschluchtbrücke bis zur Haltestelle Angertal in Form einer<br />
Linienverbesserung dem Stand der Technik und der Lage der neuen Brücke angepasst.<br />
Diese Maßnahme dient ausschließlich der betrieblichen Optimierung und bewirkt keine Kapazitätssteigerung<br />
der Tauernachse.<br />
Ausgehend vom eingleisigen Abschnitt der Eisenbahnstrecke 222 / Schwarzach/St. Veit –<br />
Villach Hbf. entfernt sich die Trasse ca. 470 m nördlich der Angerschluchtbrücke von der Bestandsstrecke<br />
und führt in einem Rechtsbogen und einem Linksbogen kurz vor der Brücke<br />
unter der Überfahrtsbrücke Angertalstraße auf die Angerschluchtbrücke. Auf dieser befindet<br />
sich eine Weiche, ab der die Linienführung auf zwei Gleise mit einem Gleisabstand<br />
von 4,70 m aufgeweitet wird.<br />
2
Südlich der Angerschluchtbrücke schwenkt die Trasse nach links ab. In diesem Bogen liegen<br />
kurz nach der Brücke der aufzulassende Bahnhof Angertal sowie die Unterführung Angertalweg.<br />
Über eine Strecke von ca. 900 m schwenkt die Trasse mit Hilfe einer Bogenfolge<br />
wieder Richtung Bestandsstrecke, bis die Linienführung letztlich nach insgesamt ca. 1,7 km<br />
wieder in die bestehende Trasse einmündet.<br />
Die beiden Bestandsgleise werden im Zuge der Baumaßnahmen im gesamten Projektbereich<br />
abgetragen und durch die neue Gleislage ersetzt. Das dritte Bestandsgleis sowie alle<br />
dazugehörigen Anlagen (Prellböcke, Weichen etc.) im Bereich des Bf. Angertal werden abgetragen<br />
und ersatzlos gestrichen.<br />
Im eingleisigen Streckenabschnitt ist bis zur Weiche auf der Brücke eine Geschwindigkeit<br />
von 70 km/h vorgesehen. Im Bereich der Weiche sind 60 km/h projektiert und in weitere Folge<br />
im zweigleisigen Bereich 100 km/h.<br />
Im Zuge der Neuerrichtung der Angerschluchtbrücke ist von Norden kommend kurz vor der<br />
Angerschluchtbrücke eine Zufahrt von der Angertalstraße zur Brücke geplant, die dort mit<br />
einem Wendehammer endet.<br />
Vom neu zu errichtenden Angertalweg südlich der Angerschluchtbrücke zweigt östlich der<br />
Bahn die Zufahrt zum Aufnahmegebäude Bahnhof Angertal ab. Unmittelbar südlich davon<br />
zweigt vom Bahnbegleitweg ein 310 m langer ÖBB-Bedienungsweg ab, an dessen Ende<br />
ein weiterer Wendehammer errichtet wird.<br />
Im Zuge der Neutrassierung der gegenständlichen Strecke werden für die beiden querenden<br />
Straßen Angertalstraße und Angertalweg Adaptierungen notwendig. So wird nördlich der<br />
Brücke die Überfahrtsbrücke Angertalstraße neu errichtet sowie südlich davon die Unterführung<br />
Angertalweg.<br />
II. 2. Die Genehmigung bezieht sich auf die in den Einreichunterlagen (Bauentwurf, Trassengenehmigungsunterlagen,<br />
Rodungsunterlagen und UVE) angeführten Maßnahmen.<br />
Insbesondere sind von der Genehmigung folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen<br />
umfasst:<br />
Eisenbahnanlagen<br />
Neubau Gleis 1 von Projekt-km 24,602, entspricht Bestand-km 24,681, bis Projekt-km 26,306,<br />
entspricht Bestand-km 26,321,<br />
Neubau Gleis 2 von Gleis 2-km 25,033, entspricht Projekt-km 25,035, bis Gleis 2- km 26,306,<br />
entspricht Projekt-km 26,306,<br />
Errichtung Objekt DL02KI, Randbalken r.d.B bei Durchlass in Projekt-km 24,641,<br />
Errichtung Objekt BB08KI, Eisenbahnbrücke über die Angerschlucht in Projekt-km 25,073,<br />
Errichtung Objekt BB01KI, Eisenbahnbrücke über den Angertalweg in Projekt-km 25,380,<br />
Errichtung Objekt DL03KI, Randbalken l. + r.d.B bei Durchlass in Projekt-km 26,015,<br />
Errichtung Objekt SM01KI, Stützmauer r.d.B von Projekt-km 24,931 bis Projekt-km 24,991,<br />
Errichtung Objekt FM01KI, Futtermauer r.d.B von Projekt-km 25,602 bis Projekt-km 25,731,<br />
3
Errichtung Objekt UB01GM, Grabenmauer r.d.B von Projekt-km 25,910 bis Projekt-km 26,010,<br />
Errichtung eines Steinsatzes r.d.B von Projekt-km 24,742 bis Projekt-km 24,764,<br />
Anpassung der Eisenbahnsicherungsanlagen ESTW Angertal und SpDrL Schwarzach-St.Veit,<br />
Neuerrichtung von Kabeltrögen und Rohrtrassen,<br />
Neuerrichtung der Oberleitungsanlage von Projekt-km 24,602 bis Projekt-km 26,306,<br />
Errichtung von ÖBB-Bedienungswegen und Zufahrten sowie<br />
Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen.<br />
Entwässerungsmaßnahmen<br />
Errichtung Objekt UB01WB, Rohrdurchlass DN1000 in Projekt-km 25,238,<br />
Errichtung Objekt UB02WB, Rohrdurchlass DN1000 in Projekt-km 25,479,<br />
Errichtung Objekt UB03WB, Rohrdurchlass DN1000 in Projekt-km 25,842,<br />
Errichtung einer Drainage r.d.B von Projekt-km 24,641 bis Projekt-km 24,926,<br />
Errichtung einer Drainage l.d.B von Projekt-km 25,300 bis Projekt-km 25,370,<br />
Herstellung von Bahngräben l. u. r.d.B,<br />
Errichtung eines Ableitungskanals DN800 bei Projekt-km 24,825 sowie<br />
Verlegung eines Grabens westlich der Angertalstraße.<br />
II. 3. Es wird festgestellt, dass das Eisenbahnunternehmen verpflichtet ist, auf seine Kosten bestehende<br />
Wege- und Straßenverbindungen sowie Verlegungen von Wasserläufen und berührten<br />
bestehenden Drainagen, wie im Projekt dargestellt, auszuführen.<br />
II. 4. Die der Genehmigung zugrunde liegenden Unterlagen, ergeben sich insbesondere aus dem<br />
Bauentwurf im Sinne des § 31b EisbG idgF gemäß dem Inhaltsverzeichnis Mappe 1, Ordnungsnummer<br />
101 vom 2. Juni 2009.<br />
Dies insoweit, als sich aus den von der Antragstellerin während der mündlichen Verhandlung<br />
abgegebenen Erklärungen, oder aus diesem <strong>Bescheid</strong> selbst nichts Abweichendes ergibt.<br />
II. 5. Durch das Vorhaben ist die Marktgemeinde Bad Hofgastein als Standortgemeinde berührt.<br />
II. 6. Die Rechtswirkungen der Genehmigung im Sinne des § 5 HlG, wonach auf den vom künftigen<br />
Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />
Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert<br />
werden, keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien<br />
errichtet oder erweitert werden dürfen, beziehen sich auf den Trassenverordnungsplan<br />
der Einreichunterlagen (Nr. 103 der Mappe 1, Versionsnummer SA02-UP-UB01TV-02<br />
1001-00 vom 2. Juni 2009 im Maßstab 1:1000).<br />
Dieser Trassenverordnungsplan weist den Geländestreifen in der Marktgemeinde Bad Hofgastein<br />
mit den betroffenen Grundstücksteilen aus, liegt beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der Standortgemeinde Bad<br />
Hofgastein auf und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es.<br />
4
II. 7. Die Genehmigung umfasst die Rodung nachstehender Waldflächen der KG 55009 – Vorderschneeberg<br />
in der Marktgemeinde Bad Hofgastein:<br />
GStNr. dauernd (m²) befristet (m²) Bestandsnr. lt.<br />
Rodungsunterlagen<br />
III. Nebenbestimmungen<br />
307 118 m² 1<br />
310/2 870 m² 1<br />
307 70 m² 1<br />
310/2 1.354 m² 1<br />
762 69 m² 1<br />
768 41 m² 1<br />
1242/1 100 m² 1<br />
756/1 330 m² 1<br />
231/2 4 m² 3<br />
171/1 36 m² 3<br />
171/2 17 m² 69 m² 12<br />
171/2 5 m² 10 m² 13<br />
171/2 15 m² 15<br />
Summen: 1.986 m² 1.122 m² Gesamt: 3.108 m²<br />
Mit der Genehmigung werden der ÖBB-Infrastruktur AG die Einhaltung bzw. Erfüllung der nachstehend<br />
angeführten Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) vorgeschrieben:<br />
III. 1. Allgemeine Vorschreibung<br />
Das Vorhaben ist innerhalb von 3 Jahren ab <strong>Bescheid</strong>datum auszuführen und der Betrieb zu eröffnen.<br />
III. 2. Vorschreibungen aus forstwirtschaftlicher Sicht<br />
Die Rodungsbewilligung wird an die Einhaltung nachstehender Auflagen geknüpft:<br />
III. 2.1. Die Genehmigung hinsichtlich der Rodung für die (gemäß der UVE und dem Teilgutachten<br />
im UV-G für Forstwirtschaft) dauernden Rodungen sind ausschließlich zweckgebunden für<br />
das gegenständliche Bauvorhaben samt aller dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen.<br />
III. 2.2. Die Genehmigung hinsichtlich der dauernden Rodung (Rodungsbewilligung) erlischt, wenn<br />
der Rodungszweck nicht innerhalb von 3 Jahren ab <strong>Bescheid</strong>datum erfüllt wird.<br />
5
III. 3. Vorschreibung aus hydrogeologischer Sicht<br />
Während der Bauausführung ist die hydrogeologische Beweissicherung mit einer Dokumentation<br />
des beim Bau angetroffenen Grund- bzw. Bergwassers durchzuführen. Die Dokumentation muss<br />
mindestens eine Messung der Schüttung, Wassertemperatur und Leitfähigkeit, sowie eine Bestimmung<br />
der Gesteinstemperatur der Umgebung umfassen.<br />
IV. Entscheidung über Einwendungen<br />
Über die im Rahmen des Verfahrens erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen<br />
wird wie folgt entschieden:<br />
1. Alle gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, Anträge und sonstigen Vorbringen werden,<br />
soweit es sich nicht um zivilrechtliche Einwendungen handelt oder den Einwendungen<br />
durch die Aufnahme von entsprechenden Nebenbestimmungen oder durch bereits im Bauentwurf<br />
selbst vorgesehenen Maßnahmen entsprochen wird, als unbegründet<br />
2. Zivilrechtliche Ansprüche werden<br />
und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.<br />
abgewiesen.<br />
zurückgewiesen<br />
3. Nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen werden<br />
zurückgewiesen.<br />
Bestehende Vereinbarungen werden hievon nicht berührt bzw. steht dies der Möglichkeit noch<br />
abzuschließender privatrechtlicher Vereinbarungen nicht entgegen bzw. werden hievon während<br />
der Verhandlung erfolgte Zusagen nicht berührt.<br />
V. Rechtsgrundlagen<br />
§ 23b Abs. 1 Z. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.<br />
697/1993 idF BGBl. I Nr. 2/2008 iVm § 46 Abs. 20 Z. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009<br />
§§ 24 Abs. 1 und 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 sowie Abs. 5 UVP-G 2000, idgF<br />
jeweils in Verbindung mit<br />
§§ 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nr. 135/1989 idgF<br />
§ 31f Eisenbahngesetz 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60 idgF<br />
§ 94 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF<br />
§§ 17 bis 19 des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idgF<br />
§§ 44a ff. u. 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF<br />
6
B. Kosten<br />
I. Vorschreibung von Kommissionsgebühren des Bundes:<br />
Für die am 12., 13., 27. und 28. Oktober 2009 durchgeführten Amtshandlungen (öffentliche Erörterung<br />
und öffentliche mündliche Verhandlung) hat die ÖBB-Infrastruktur AG innerhalb von vierzehn<br />
Tagen ab <strong>Bescheid</strong>zustellung Kommissionsgebühren in Höhe von<br />
€ 1.821,60<br />
für insgesamt 132 Halbstunden (eine Halbstunde zu € 13,80) für vier Vertreter des Bundesministeriums<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie durch Einzahlung auf das Konto Nummer<br />
5040.003 bei der Österreichischen Postsparkasse, BLZ 60 000, lautend auf Bundesministerium für<br />
Verkehr, Innovation und Technologie, zu entrichten. Als Verwendungszweck ist die Zahl dieses<br />
<strong>Bescheid</strong>es anzuführen.<br />
Rechtsgrundlagen:<br />
§ 77 AVG idgF<br />
Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 2007 (BKommGebV), BGBl. II Nr. 262/2007 idgF<br />
B e g r ü n d u n g<br />
A. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens<br />
Vorhaben<br />
Der Abschnitt Schlossbachgraben - Angertal beginnt nördlich der ehemaligen Haltestelle Angertal<br />
und endet südlich der ehemaligen Haltestelle Angertal, die jedoch bereits aufgelassen wurde und<br />
nunmehr rückgebaut wird.<br />
Die derzeitige Stahlbogenbrücke über die Angerschlucht - die sogenannte „Angerschluchtbrücke“ -<br />
aus dem Jahr 1905 entspricht aufgrund ihres Alters nicht mehr dem Stand der Technik und wird<br />
betrieblich durch die Errichtung einer neuen Brücke über die Angerschlucht unmittelbar westlich<br />
und damit bergseitig hinter dem bestehenden Eisenbahnviadukt ersetzt.<br />
Diese Maßnahme dient neben der Anpassung an den Stand der Technik auch der Erhaltung des<br />
denkmalgeschützten Bauwerks aus dem Jahr 1905.<br />
Gleichzeitig wird im Zuge der Anpassung der Linienführung an die Lage der neuen Brücke die bereits<br />
aufgelassene ehemalige Haltestelle „Angertal“ nunmehr rückgebaut.<br />
Vorangegangene Verfahren:<br />
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003, GZ. PE/09/K1/01/16-66-03, haben die Österreichischen<br />
Bundesbahnen den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie der<br />
sonstigen Genehmigungen nach § 36 EisbG, idF vor der Novelle 2006 und damit verbunden um<br />
Betriebsbewilligung sowie der Genehmigungen nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Forstgesetz<br />
für den zweigleisigen Ausbau der Tauernbahn auf der ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit -<br />
7
Spittal/Millstättersee, Abschnitt Angerschluchtbrücke - Bf. Angertal, km 24,600 bis km 26,306 bei<br />
der Obersten Eisenbahnbehörde eingereicht.<br />
Aufgrund eines diesbezüglichen Antrages der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 15. April<br />
2004 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit <strong>Bescheid</strong> vom 18. März<br />
2005, GZ. BMVIT-220.164/0003-II/Sch2/2005, festgestellt, dass für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVP) nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist.<br />
In weiterer Folge wurde das zwischenzeitig unterbrochene Baugenehmigungsverfahren fortgesetzt<br />
und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als Rechtsnachfolgerin der Österreichischen Bundesbahnen mit<br />
<strong>Bescheid</strong> vom 11. August 2006, GZ. BMVIT-220.164/0010-IV/SCH2/2006, die eisenbahnrechtliche<br />
Baugenehmigung erteilt.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach einer diesbezüglichen <strong>Bescheid</strong>beschwerde der Landesumweltanwaltschaft<br />
Salzburg mit Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2005/03/0131-22, den<br />
Feststellungsbescheid vom 18. März 2005 aufgehoben. Er hat in seiner Begründung im wesentlichen<br />
ausgeführt, dass nach § 23b Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 für den eingereichten Bauabschnitt unabhängig<br />
von seiner Länge jedenfalls dann eine UVP durchzuführen ist, wenn es sich um einen<br />
Neubau handelt und nicht bloß Ausbaumaßnahmen auf der bestehenden Eisenbahnstrecke realisiert<br />
werden. Das beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige<br />
Feststellungsverfahren trat somit in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des aufgehobenen<br />
<strong>Bescheid</strong>es befunden hat.<br />
Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat daraufhin mit Schreiben vom 30. Jänner 2007 einen Antrag auf<br />
Abänderung der ihr mit <strong>Bescheid</strong> vom 11. August 2006 erteilten eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
gestellt.<br />
Auf dieser Basis hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit <strong>Bescheid</strong><br />
vom 16. Februar 2007, GZ BMVIT-220.164/0003-IV/SCH2/2007, erneut festgestellt, dass keine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist und mit<br />
<strong>Bescheid</strong> vom 12. Oktober 2007, GZ. BMVIT-220.164/0036-IV/SCH2/2007, die eisenbahnrechtlich<br />
Baugenehmigung für das nunmehr geänderte Projekt erteilt.<br />
Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt aufgrund der Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft<br />
Salzburg mit Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2007/03/0068-12, den <strong>Bescheid</strong> vom 16. Februar<br />
2007, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass das gegenständliche<br />
Verfahren jedenfalls UVP-pflichtig gewesen wäre. Das beim Bundesministerium für<br />
Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Feststellungsverfahren trat somit wiederum in<br />
jenes Stadium zurück, in dem es sich vor Erlassung des aufgehobenen <strong>Bescheid</strong>es befunden hat.<br />
Somit ergibt sich aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. September<br />
2008 in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass für das gegenständliche Verfahren jedenfalls<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.<br />
Mit <strong>Bescheid</strong> vom 11. Dezember 2008, GZ. BMVIT-820.295/0002-IV/SCH2/2008 wurde somit festgestellt,<br />
dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem<br />
3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist.<br />
8
Parallel dazu wurden folgende Bewilligungen erteilt bzw. wieder aufgehoben:<br />
Naturschutz- und wasserrechtliche Bewilligung der BH St. Johann im Pongau mit <strong>Bescheid</strong><br />
vom 12. September 2006<br />
Nichtigerklärung gemäß § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 der wasserrechtlichen Bewilligung vom<br />
12. September 2006 durch das Land Salzburg mit <strong>Bescheid</strong> vom 6. Februar 2007 (Abteilung<br />
Wasser- und Energierecht)<br />
Naturschutzrechtliche Bewilligung der BH St. Johann im Pongau mit <strong>Bescheid</strong> vom 8. Mai<br />
2007<br />
Nichtigerklärung gemäß § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 der naturschutzrechtlichen Bewilligung<br />
vom 12. September 2006 durch das Land Salzburg mit <strong>Bescheid</strong> vom 26. Juni 2007<br />
(Abteilung Naturschutzrecht und -förderung)<br />
weitere Nichtigerklärung gemäß § 24 Abs. 10 UVP-G 2000 der naturschutzrechtlichen Bewilligung<br />
vom 8. Mai 2007 durch das Land Salzburg mit <strong>Bescheid</strong> vom 11. Februar 2009<br />
(Abteilung Naturschutzrecht und -förderung)<br />
Verfahrensablauf<br />
Antrag und Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens:<br />
Die ÖBB-Infrastruktur Bau AG hat mit Antrag vom 15. Juni 2009 um die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
gemäß den §§ 23b, 24 und 24h (seit der Novelle 2009 § 24f) Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz<br />
2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der zum Antragszeitpunkt<br />
gültigen Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, sowie um Genehmigung gemäß § 24a Abs. 1 UVP-G 2000<br />
iVm § 3 Abs. 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl. Nr. 135/1989, §§ 31 ff. Eisenbahngesetz<br />
(EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, iVm §§ 17 ff. Forstgesetz 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975, alle Gesetze<br />
in der geltenden Fassung, für das gegenständliche Vorhaben angesucht.<br />
Zuletzt wurde um alle sonstigen, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen,<br />
für die die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig ist, angesucht.<br />
Dem Antrag waren die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens<br />
erforderlichen Unterlagen (Bauentwurf, Gutachten gemäß § 31a EisbG, Trassengenehmigungs-<br />
und Rodungsunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung) – auch in elektronischer Form - angeschlossen.<br />
Daraufhin wurde seitens der Behörde das Prüfungsverfahren im Sinne des § 24a Abs. 2 UVP-G<br />
2000 eingeleitet und die Ergänzungsbedürftigkeit des Genehmigungsantrages bzw. der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
geprüft. Weiters wurden im Sinne des § 24a Abs. 3 UVP-G 2000 die Projektsunterlagen<br />
aus fachlicher und rechtlicher Sicht im Hinblick auf ihre Vollständigkeit einer Prüfung<br />
unterzogen.<br />
9
Zur fachlichen Prüfung des Antrages sowie zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
(UV-G) wurden seitens der Behörde Gutachter aus folgenden Fachbereichen bestellt bzw. herangezogen:<br />
Eisenbahnbautechnik – Oberbau, Fahrweg sowie Hochbau<br />
Eisenbahnbautechnik – konstruktiver Ingenieurbau<br />
Eisenbahnbetrieb<br />
Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen<br />
Luftreinhaltung<br />
Klima<br />
Elektromagnetische Felder, Elektrotechnik<br />
Humanmedizin<br />
Geologie, Hydrogeologie, Geotechnik<br />
Oberflächenwasser<br />
Ökologie / Naturschutz<br />
Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität<br />
Forstwirtschaft<br />
Straßenverkehrstechnik<br />
Landwirtschaft<br />
Jagdwirtschaft<br />
Wildökologie<br />
Von der Behörde wurde auch ein UVP-Koordinator zur Unterstützung der Behörde sowie der Koordination<br />
der Erstellung des UV-G (Gesamtgutachten) beauftragt, wobei seitens der Koordination<br />
auch die Fachgebiete<br />
Raumplanung<br />
Sach-/Kulturgüter<br />
Landschaftsbild<br />
im UV-G behandelt wurden.<br />
Gemäß den Bestimmungen des § 24a Abs. 3 bis 5 UVP-G 2000 wurden die entsprechenden Unterlagen<br />
an die Standortgemeinde Bad Hofgastein, die Salzburger Umweltanwaltschaft, das Bundesministerium<br />
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, weiters an die Bezirkshauptmannschaft<br />
St. Johann im Pongau und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat sowie den gesetzlichen<br />
Interessensvertretungen gemäß § 4 Abs. 1 HlG sowie an die Landeshauptfrau und das<br />
wasserwirtschaftliche Planungsorgan von Salzburg übermittelt.<br />
Im Sinne der Koordinationsverpflichtung des § 24f Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgten im Zuge des Verfahrens<br />
auch entsprechende Kontaktaufnahmen mit den Behörden gemäß § 24 Abs. 3 und 4<br />
(Landeshauptfrau von Salzburg, Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau).<br />
Unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 HlG hinsichtlich der beantragten Trassengenehmigung<br />
erfolgte auch die Befassung des Landes und der Standortgemeinde sowie der gesetzlichen<br />
Interessenvertretungen im Sinne des Anhörungsverfahrens nach dem Hochleistungsstreckengesetz.<br />
10
Des Weiteren wurde der gemäß § 24b Abs. 1 UVP-G 2000erstellte Zeitplan im Internet unter<br />
http://www.bmvit.gv.at/verkehr/eisenbahn/verfahren/oebbschwarzachstveit/index.html (im Folgenden<br />
www.bmvit.gv.at) veröffentlicht. Der Zeitplan sah im Wesentlichen die Termine für Verfahrenseinleitung,<br />
die öffentliche Auflage des der Einreichunterlagen, die Fertigstellung und Auflage<br />
des UV-G, die öffentliche Erörterung und öffentliche mündliche Verhandlung sowie die <strong>Bescheid</strong>erlassung<br />
und Auflage des Genehmigungsbescheides vor. Bei der mündlichen Verhandlung wurde<br />
seitens der Parteien eine weitere Stellungnahmefrist bis 4. Dezember 2009 beantragt und von der<br />
Behörde gewährt. In Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs 3 AVG wurde daraufhin die<br />
Möglichkeit eingeräumt zu den eingelangten Stellungnahmen bis spätestens 14. Jänner 2010 wiederum<br />
Stellung zu nehmen.<br />
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages und öffentliche Auflage:<br />
Der das gegenständliche Verfahren einleitende Antrag vom 15. Juni 2009 sowie die öffentliche<br />
Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) vom 6. Juli 2009 bis einschließlich 21. August<br />
2009 wurden gemäß den §§ 24 Abs. 8 iVm § 9 UVPG 2000 und §§ 44a und 44b des Allgemeinen<br />
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) im Großverfahren mittels Edikt am 6. Juli 2009 kundgemacht.<br />
Die Verlautbarung erfolgte im redaktionellen Teil der „Salzburger Nachrichten“ bzw. der Salzburger<br />
Ausgabe der „Kronen Zeitung“ und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Anschlag an der<br />
Amtstafel Standortgemeinde und im Internet (www.bmvit.gv.at).<br />
Der Antrag samt Einreichunterlagen und Umweltverträglichkeitserklärung wurden während dieser<br />
Zeit im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie bei der Standortgemeinde<br />
zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.<br />
Dem Edikt waren der Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens zu entnehmen.<br />
Es wurde festgelegt, dass bei der UVP-Behörde und der Standortgemeinde während der<br />
Auflagefrist in die Unterlagen Einsicht genommen werden könne und dass bei der Behörde in diesem<br />
Zeitraum von jedermann schriftlich Einwendungen eingebracht werden können. Ebenso wurde<br />
die Möglichkeit der Entstehung von Bürgerinitiativen und deren Teilnahme am Verfahren als<br />
Partei angeführt. Des Weiteren erfolgten die wesentlichen Rechtsbelehrungen, wonach Beteiligte,<br />
wenn sie nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben erheben, gemäß § 44b AVG insoweit<br />
ihre Parteistellung verlieren. Zuletzt wurde hervorgehoben, dass alle weiteren Kundmachungen<br />
und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.<br />
Folgende schriftliche Stellungnahmen (in chronologischer Reihenfolge) wurden beim Bundesministerium<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie eingebracht und im Wege der Koordination den<br />
Sachverständigen zur Kenntnis gebracht. Diese haben sich bei der Erstellung des UV-G damit<br />
fachlich auseinandergesetzt. (Fragenbereich 4 des UV-G):<br />
A. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020<br />
Salzburg vom 29.06.2009<br />
B. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Verkehrs-<br />
Arbeitsinspektorat, Abteilung IV/V1, Radetzkystr. 2, 1030 Wien vom 30.06.2009<br />
C. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberste<br />
Forstbehörde, Stubenring 1, 1010 Wien vom 01.07.2009<br />
11
D. Landes Umwelt Anwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg<br />
vom 06.07.2009<br />
E. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Umweltbundesamt),<br />
Spittelauer Lände 5, 1090 Wien vom 24.07.2009<br />
F. Gemeinde Bad Gastein, vertreten durch den Bürgermeister Gerhard Steinbauer, Karl<br />
Heinrich-Waggerl-Str. 29, 5640 Bad Gastein vom 13.08.2009. Mit selbem Schreiben wurden<br />
eine Stellungnahme und Unterschriftenlisten von der nachstehend angeführten Personengruppe<br />
vorgelegt und gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000 Parteistellung behauptet:<br />
Bürgerinitiative Lebenswertes Gastein, Zustellbevollmächtigte: Kerstin Baur, Stubnerkogelstr.<br />
8-10, 5640 Bad Gastein, alle Einschreiter vertreten durch RA Dr. Gerhard Lebitsch,<br />
Rudolfskai 48, 5020 Salzburg<br />
G. Gemeinde Dorfgastein, vertreten durch den Bürgermeister Rudolf Trauner, Dorfstraße 35,<br />
5632 Dorfgastein vom 17.08.2009<br />
H. Manfreda Jaklitsch, Poserstraße 2, 5640 Badgastein, vertreten durch RA Ing. Dr. Joachim<br />
Stock, Sillgasse 12, 6020 Innsbruck vom 19.08.2009<br />
I. Gemeinsame Stellungnahme von<br />
1. Hotel Wetzlgut Betriebsgesellschaft m.b.H., Stubnerkogelstr. 9, 5640 Bad Gastein,<br />
2. Kerstin und Hans Baur, ebendort,<br />
3. Elisabeth Neuschmid, Landhaus Neuschmid, Palfnerstr. 6, 5640 Bad Gastein,<br />
4. Ilona und Kurt Sattlegger, mit Kindern Maximilian, geb. 15.5.1994 und Luca,<br />
geb. 22.11.1991, sämtliche: Stubnerkogelstr. 16, 5640 Bad Gastein,<br />
alle Einschreiter vertreten durch RA Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg<br />
vom 20.08.2009<br />
J. Ergänzende Stellungnahme der Landes Umwelt Anwaltschaft Salzburg,<br />
Membergerstraße 42, 5020 Salzburg vom 20.08.2009<br />
K. BVV Immobilien und Beteiligungen GmbH, Stubnerkogelstr. 9, 5640 Bad Gastein vertreten<br />
durch RA Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg vom 21.08.2009<br />
Anerkannte Umweltorganisationen haben keine Stellung genommen.<br />
Alle angeführten Stellungnahmen samt dazugehöriger Beilagen 1 -10 mit Ausnahme der Unterschriftenliste<br />
wurden im Zuge der Ortsverhandlung der Verhandlungsschrift als Anlage 1 angefügt<br />
und gemeinsam mit dieser im Internet unter www.bmvit.gv.at veröffentlicht.<br />
Konstituierung einer Bürgerinitiative<br />
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 13. August 2009, eingelangt bei der UVP-Behörde am<br />
17. August 2009, wurde die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Lebenswertes Gastein“ gemeinsam<br />
mit einer Unterschriftenliste vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24f<br />
Abs. 8 iVm § 19 UVP-G 2000 behauptet.<br />
Gemäß § 24 Abs. 8 2. Satz UVP-G 2000 gilt für die Entstehung einer Bürgerinitiative § 19 Abs. 4<br />
leg. cit. Demnach kann eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 durch Eintragung in<br />
eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben<br />
12
und die - seit der Novelle 2009 datierte - Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist<br />
gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200<br />
Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese<br />
unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt,<br />
dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung<br />
für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil.<br />
Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 bestimmt jedoch, dass § 19 Abs. 4 in<br />
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 in Verfahren nicht anzuwenden ist, in welchen<br />
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle die öffentliche Auflage gemäß § 9 dieses<br />
Bundesgesetzes bereits eingeleitet wurde. Die Vorlage der Stellungnahme und der Unterschriftenliste<br />
erfolgte während des Zeitraums der öffentlichen Auflage gemäß § 9 Abs. 1 UVP-G 2000<br />
(6. Juli bis einschließlich 21. August 2009) und somit innerhalb offener Frist und vor Inkrafttreten<br />
der UVP-G Novelle 2009.<br />
Die Marktgemeinde Bad Hofgastein und die Gemeinde Bad Gastein wurden seitens des Bundesministeriums<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie um Prüfung dieser Unterschriftenliste und<br />
um Bekanntgabe ersucht, ob die darin enthaltenen Personen zum Zeitpunkt der Unterstützung den<br />
zitierten Bestimmungen gemäß für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren. Anzumerken ist,<br />
dass die Unterschriftenliste von keiner Person aus der Gemeinde Dorfgastein unterzeichnet wurde.<br />
Als Ergebnis der Prüfung durch die Standortgemeinde Bad Hofgastein wurden dort insgesamt 30<br />
Unterschriften von Bad Hofgasteiner Bürgern gezählt, wovon 2 Personen laut den Bestimmungen<br />
des UVP-G 2000 nicht für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind.<br />
Weiters hat die Prüfung durch die - an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende österreichische<br />
- Gemeinde Bad Gastein ergeben, dass auch hier 28 Personen nicht den Bestimmungen des<br />
UVP-G 2000 gemäß für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind.<br />
Nach einer abschließenden Überprüfung durch die Behörde wurden weitere 76 Eintragungen (wegen<br />
Mehrfachnennung bzw. fehlender Angaben) aus der Liste gestrichen.<br />
Somit haben insgesamt 321 Personen - die den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 entsprechen<br />
- die Stellungnahme vom 13. August 2009 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste<br />
unterstützt.<br />
Im Begleittext zur Unterschriftenliste wurde Frau Kerstin Baur, Stubnerkogelstr. 8-10, 5640 Bad<br />
Gastein, von den dort unterzeichneten Personen ermächtigt, im gegenständlichen Verfahren als<br />
Bevollmächtigte und Zustellbevollmächtige einzuschreiten und die Parteirechte wahrzunehmen<br />
sowie einen Rechtsanwalt zur Wahrung der Interessen der Bürgerinitiative zu beauftragen. Eine<br />
derartige Beauftragung an den RA Dr. Gerhard Lebitsch, Rudolfskai 48, 5020 Salzburg, ist der<br />
Stellungnahme der Bürgerinitiative vom 13. August 2009 zu entnehmen.<br />
Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
Seitens der Koordination wurde der erste Entwurf des Prüfbuchs den Sachverständigen zur Beantwortung<br />
übermittelt und von diesen die Vollständigkeitsprüfung für die jeweiligen Fachgebiete<br />
durchgeführt. Aus Sicht der Sachverständigen wurden die Unterlagen, soweit im Rahmen der Voll<br />
13
ständigkeitsprüfung beurteilbar, als vollständig angesehen und für die fachliche Beurteilung hinsichtlich<br />
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit als ausreichend erachtet.<br />
Von der Sachverständigen für Abfallwirtschaft, Boden- und Grundwasserqualität wurden vertiefende<br />
Informationen bzw. Unterlagen angefordert, welche von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG gemäß<br />
§ 24c Abs 8 UVP-G 2000 idgF zur Verfügung gestellt wurden.<br />
Durch diese vorgelegten Unterlagen bestand weiterhin Projektsidentität und ergab sich dadurch<br />
keine Änderung hinsichtlich der Parteistellung durch das Vorhaben Betroffener.<br />
Die Unterlagen bzw. das Vorhaben wurden durch die beteiligten Sachverständigen im Hinblick auf<br />
die Auswirkungen des Vorhabens in einer umfassenden und integrativen Gesamtschau geprüft<br />
und deren Vollständigkeit bzw. keine fachlichen Bedenken gegenüber dem gegenständlichen Einreichprojekt<br />
festgestellt.<br />
Aufgrund der von den Sachverständigen abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wurde das<br />
in vier Fragenbereiche gegliederte Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 24c UVP-G 2000<br />
vom 9. September 2009 erstellt. Die im Rahmen der öffentlichen Auflage bzw. vorab abgegebenen<br />
Stellungnahmen der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, der Interessensvertretungen und der<br />
Standortgemeinde sowie der oben angeführten Personen wurden im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
behandelt.<br />
Mit Edikt vom 9. September 2009, GZ. BMVIT-820.295/0017-IV/SCH2/2009, wurde gemäß § 24e<br />
Abs. 2 UVP-G 2000 im redaktionellen Teil der "Salzburger Nachrichten" und der Salzburger Ausgabe<br />
der "Kronen-Zeitung", sowie im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" und im Internet unter<br />
www.bmvit.gv.at verlautbart, dass das UV-G zusammen mit dem Antrag und den Antragsunterlagen<br />
vom 14. September 2009 bis einschließlich 13. Oktober 2009 bei der UVP-Behörde und der<br />
Standortgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufliegt. Unter einem wurde die Anberaumung der am<br />
12. und 13. Oktober 2009 durchgeführten öffentlichen Erörterung gemäß § 44c AVG und die Anberaumung<br />
der am 27. und 28. Oktober 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung<br />
gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16 UVP-G 2000 und § 44e AVG nach den Bestimmungen des § 44d<br />
AVG kundgemacht.<br />
Öffentliche Erörterung<br />
Im Sinne der im UVP-Gesetz vorgesehenen mehrmaligen Einbindung der Öffentlichkeit, insbesondere<br />
durch die öffentliche Auflage der UVE und des UV-G fand am 12. und 13. Oktober 2009 im<br />
Kur- und Kongresszentrum Bad Hofgastein, Tauernplatz 1, 5630 Bad Hofgastein eine öffentliche<br />
Erörterung gemäß § 44c AVG statt. Zu dieser sind ca. 15 interessierte Personen erschienen.<br />
Nach der Auflage der Rednerlisten ab 12:00 Uhr wurde die öffentliche Erörterung dann von 13:00 <br />
17:00 durchgeführt. Zu Beginn erfolgten eine Darstellung des Verfahrensablaufs sowie der wesentlichen<br />
Inhalte gemäß UVP – G durch die Behörde sowie die Vorstellung bzw. Angrenzung des<br />
UVP – pflichtigen Streckenabschnitts seitens der Vertreter der ÖBB-Infrastruktur Bau AG. Daran<br />
anschließend wurden Stellungnahmen zum Projekt seitens des Vizebürgermeister von Bad<br />
Hofgastein, des Landesumweltanwalts und Mitglieder der Bürgerinitiative „Lebenswertes Gastein“<br />
abgegeben.<br />
14
Im weiteren Verlauf konnten jene 9 Personen, die sich in die aufgelegten Rednerlisten eingetragen<br />
hatten, das Wort ergreifen. Fragen an die Projektwerberin und die Sachverständigen wurden insbesondere<br />
zu den Themen Lärmschutz, Landschaftsbild, Wildökologie, Artenschutz, Raumplanung<br />
und Projektsabgrenzung, sowie zum Kurortestatus von Bad Gastein und zum Mediationsvertrag<br />
aus dem Jahr 2001 gestellt.<br />
Gemäß Kundmachung wurden am 13. Oktober 2009 die Rednerlisten in der Zeit von 08:00 bis<br />
09:00 Uhr zur Eintragung aufgelegt und die öffentliche Erörterung ab 09:00 fortgesetzt. Da keine<br />
Eintragungen in die Rednerlisten erfolgten, wurde nach Beantwortung der Frage eines Zuhörers<br />
zum Thema Weichenschmierung um 09:30 Uhr die öffentliche Erörterung mangels weiterer Fragestellungen<br />
beendet.<br />
Mündliche Verhandlung<br />
Am 27. und 28. Oktober 2009 wurde im Kursaal Bad Hofgastein, Kurpromenade 2, 5630 Bad Hofgastein,<br />
die mündliche Verhandlung durchgeführt.<br />
Das Ergebnis der Verhandlung ist der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es darstellenden<br />
Verhandlungsschrift, GZ. BMVIT-820.295/0022-IV/SCH2/2009, zu entnehmen.<br />
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. November<br />
2009, GZ. BMVIT-820.295/0022-IV/SCH2/2009, wurde die Auflage der Verhandlungsschrift gemäß<br />
§ 44e Abs. 3 AVG durch Anschlag in der Standortgemeinde und Veröffentlichung im Internet kundgemacht.<br />
Der Vermerk bezüglich des Anschlags der Auflage der Verhandlungsschrift an der Gemeindeamtstafel<br />
im Zeitraum vom 4. November bis 2. Dezember 2009 wurde der Behörde von der<br />
Standortgemeinde mittels Mail vom 12. Jänner 2010 übermittelt.<br />
Weitere Verfahrensschritte<br />
Im Zuge der Verhandlung wurde am 28. Oktober 2009 unter anderem seitens des RA Dr. Lebitsch<br />
als Vertreter der Gemeinde Bad Gastein, der BI „Lebenswertes Gastein“, Frau Kerstin und Herrn<br />
Hans Baur, der BVV Immobilien und Beteiligungen GmbH, des Hotels Wetzlgut BetriebsgesellschaftGmbH,<br />
Frau Elisabeth Neuschmid sowie von Frau Ilona und Herrn Kurt Sattlegger mit Kindern<br />
eine Stellungnahme während der Verhandlung abgegeben (Siehe ab S. 42 der Verhandlungsschrift).<br />
Herr RA Dr. Lebitsch ersuchte darin unter anderem um die Übermittlung der Verhandlungsschrift<br />
nach deren Fertigstellung sowie zur fachlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen Gutachten<br />
um die Möglichkeit einer ergänzenden Stellungnahme zu dieser Verhandlungsschrift bis 4. Dezember<br />
2009. Weiters beantragte er ausdrücklich, die am 28. Oktober 2009 von den Einschreitern<br />
abgegebene Stellungnahme möge dem Sachverständigen für Humanmedizin zur ergänzenden<br />
Stellungnahme und diese wiederum sodann den Einschreitern zu Handen ihres Rechtsvertreters<br />
zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt werden.<br />
Des Weiteren beantragte die Landesumweltanwaltschaft Salzburg die in der öffentlichen mündlichen<br />
Verhandlung erst vorgelegten Gutachten sowie die aufgrund der Abwesenheit von Gutachtern<br />
erst nach der Verhandlung einlangenden Stellungnahmen bzw das Gutachten der ÖBB-<br />
Infrastruktur AG zur Einsichtnahme und Abgabe einer eigenen Stellungnahme dazu binnen einer<br />
Frist von 3 Wochen ab Erhalt zu übermitteln. Außerdem wurde beantragt zum abschließenden<br />
15
Vorbringen der ÖBB-Infrastruktur AG sowie zu den in der Verhandlung überreichten Stellungnahmen<br />
und Gutachten der UVE - und UVG-Gutachter eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen ab Einlangen<br />
einzuräumen.<br />
Herr RA Ing. Dr. Joachim Stock als Vertreter von Frau Manfreda Jaklitsch schloss sich den Anträgen<br />
des RA Dr. Lebitsch voll inhaltlich an und erhob diese zu seinem Vorbringen.<br />
Zuletzt beantragte die ÖBB-Infrastruktur AG die Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum<br />
4. Dezember 2009.<br />
Diesen Anträgen wurde durch Einräumung einer Stellungnahmefrist bis zum 4. Dezember 2009<br />
stattgegeben, wobei im Sinne einer zügigen weiteren Verfahrensführung um ehestmögliche Stellungnahme<br />
ersucht wurde.<br />
Mit Schreiben vom 5. November 2009, GZ. BMVIT-820.295/0023-IV/SCH2/2009, wurde der Sachverständige<br />
für Humanmedizin aufgefordert sich zu den Vorbringen von RA Dr. Lebitsch<br />
ehestmöglich gutachterlich zu äußern. Die Beantwortung erfolgte mittels E-Mail vom 5. November<br />
2009. Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie wurde diese Beantwortung<br />
Herrn RA Dr. Gerhard Lebitsch, Herrn RA Ing. Dr. Joachim Stock, der Landesumweltanwaltschaft<br />
Salzburg, der ÖBB-Infrastruktur AG und der Standortgemeinde mit Schreiben vom<br />
6. November 2009, GZ. BMVIT-820.295/0024-IV/SCH2/2009, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit<br />
eingeräumt, bis spätestens 4. Dezember 2009 dazu Stellung zu nehmen.<br />
Folgende Stellungnahmen sind daraufhin eingelangt, wurden mit Schreiben vom 10. Dezember<br />
2009, BMVIT-820.295/0025-IV/SCH2/2009, den jeweils anderen Antragstellern zur Kenntnis gebracht<br />
und auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
veröffentlicht:<br />
1. RA Dr. Lebitsch als Vertreter der Gemeinde Bad Gastein, der BI „Lebenswertes Gastein“, von<br />
Frau Kerstin und Herrn Hans Baur, der BVV Immobilien und Beteiligungen GmbH, des Hotels<br />
Wetzlgut BetriebsgesellschaftGmbH, von Frau Elisabeth Neuschmid sowie von Frau Ilona und<br />
Herrn Kurt Sattlegger mit Kindern – Stellungnahme zum bisherigen Verfahren vom 3.12.2009<br />
samt Beilagen 25 – 33;<br />
2. RA Ing. Dr. Joachim Stock als Vertreter von Frau Manfreda Jaklitsch - weitere Einwendungen<br />
vom 3.12.2009<br />
3. RA Dr. Lebitsch als Vertreter der oben Genannten - Nachtrag vom 4.12.2009 zur Stellungnahme<br />
vom 3.12.2009 samt Beilagen 34 – 37;<br />
4. Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG als Vertreter der ÖBB-Infrastruktur AG - Stellungnahme<br />
vom 4.12.2009 samt Gutachten von Prof. Ostermann vom 29.11.2009<br />
5. Landesumweltanwaltschaft Salzburg - Stellungnahme vom 4.12.2009<br />
Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben vor Erlassung des <strong>Bescheid</strong>es nochmals in Wahrung<br />
des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens 14. Jänner<br />
2010 dazu Stellung zu nehmen.<br />
16
In der Folge sind nachstehende Stellungnahmen eingelangt:<br />
6. RA Dr. Lebitsch als Vertreter der oben Genannten – weitere Stellungnahme vom 14.1.2010<br />
samt Beilagen 38 - 45;<br />
7. RA Ing. Dr. Joachim Stock als Vertreter von Frau Manfreda Jaklitsch – weitere Einwendungen<br />
vom 14.1.2010;<br />
8. ÖBB-Infrastruktur AG - Stellungnahme vom 14.1.2010 samt Gutachten von Prof. Ostermann<br />
vom 6.1.2010;<br />
9. Landesumweltanwaltschaft Salzburg - Stellungnahme vom 14.1.2010.<br />
Bei genauer Überprüfung der angeführten Stellungnahmen (1.-9.) samt Beilagen wurde seitens<br />
der Behörde festgestellt, dass zur Umweltverträglichkeit des Vorhabens keine neue Tatsachen<br />
hervorgekommen sind, die nicht bereits durch die UVP-Sachverständigen fachlich einer Beurteilung<br />
unterzogen worden bzw. den jeweils anderen Verfahrensparteien bereits bekannt gewesen<br />
wären bzw. die geeignet gewesen wären, eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeizuführen.<br />
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 beantragte Herr RA Dr. Lebitsch die Vorlage von „detaillierten<br />
Daten zur Betriebsführung welche …“, laut UVE (Plan Nr. 1801, S. 10) „…derzeit erhoben werden…“.<br />
Mit E-Mail vom 13. Jänner 2010 wurde daraufhin Herr RA Dr. Lebitsch seitens der Behörde<br />
darüber informiert, dass derzeit die in der Verhandlung seitens des Vertreters der Antragstellering<br />
(Herr Dr. Wehr) bei der Präsentation verwendeten Daten und die in den – den Antragstellern<br />
ebenfalls vorliegenden - Gutachten von Prof. Ostermann enthaltenen Daten vorliegen und auf der<br />
Homepages des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
(http://www.bmvit.gv.at/verkehr/eisenbahn/verfahren/oebbschwarzachstveit/index.html) unter "Anlage<br />
3" zur Verhandlungsschrift bzw. "Stellungnahmen nach der Verhandlung" abrufbar sind. Aus<br />
Sicht der Behörde waren die Unterlagen vollständig und zur Entscheidung ausreichend. Dies ergibt<br />
sich auch aus dem Gutachten gemäß § 31a EisbG.<br />
Zuletzt ist noch festzuhalten, dass der Amtssachverständige für Forstwirtschaft der Behörde per E-<br />
Mail vom 22. Dezember 2009 mitteilte, dass in seinem Fachbeitrag die den Einreichunterlagen<br />
entsprechende Gesamtrodungsfläche richtigerweise 3.108 m² beträgt. Durch die nunmehr geänderte<br />
Angabe der Rodungsfläche haben sich keine negativen Auswirkungen auf das Projekt ergeben,<br />
da ursprünglich von einer größeren (2.804 m² unbefristet, 5.834 m² befristet) Rodungsfläche<br />
ausgegangen wurde.<br />
Vor <strong>Bescheid</strong>erstellung legte Herr RA Dr. Lebitsch mit einer weiteren Stellungnahme vom 27. Jänner<br />
2010 eine „Gegenüberstellung des Einreichprojektes 2007 zum UVP-Projekt 2009“ von Dr.<br />
Quirchmayr vom 27. Jänner 2010 (Beilage 46) vor.<br />
Mit weiteren Schreiben vom 29. Jänner 2010 wurden von den Rechtsanwälten Dr. Lebitsch und<br />
Ing. Dr. Stock jeweils noch eine weitere Stellungnahme eingebracht, welche im Wesentlichen (und<br />
gleichlautend) neben Vorbringen zu naturschutzrechtlichen Genehmigungsbestimmungen auch<br />
Kritik an der Anwendbarkeit des Schienenbonus und der Größe des Untersuchungsraumes bzw.<br />
die Tunnellösung als Ergebnis des Mediationsverfahrens zum Inhalt hatten.<br />
17
Mit Eingabe vom 9.2.2010 legte RA Dr. Lebitsch namens der von ihm vertretenen Parteien eine<br />
ergänzende Stellungnahme vor, der sich RA Dr. Stock mit Schreiben vom 10.2.2010 vollinhaltlich<br />
anschloss.<br />
In dieser Stellungnahme werden Ausführungen zum Kurortestatus von Bad Gastein und Bad Hofgastein<br />
vorgebracht und wird eine Stellungnahme des Gasteiner Kurärztevereins vom 8.2.2010<br />
vorgelegt.<br />
Durch das Ergebnis der erfolgten Verfahrensschritte insbesondere der mündlichen Verhandlung<br />
sowie der eingelangten Stellungnahmen bzw. Einwendungen war der Sachverhalt ausreichend<br />
geklärt, um ihn der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.<br />
Ergebnis des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der im<br />
Gutachten angeführten Unterlagen erstellt.<br />
Die Gutachter kommen zu folgendem Ergebnis:<br />
Alternativen, Trassenvarianten, Nullvariante:<br />
Die Darlegungen der Projektwerberin zu Alternativen, Trassenvarianten und Nullvariante entsprechen<br />
den Erfordernissen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-G. Die Ergebnisse<br />
der UVE bezogen auf die Fragen zu Alternativen, Trassenvarianten und Nullvariante werden bestätigt.<br />
Da es sich beim vorliegenden Projekt in erster Linie um die Erneuerung einer am Ende der technischen<br />
Lebensdauer angekommenen Eisenbahnbrücke handelt wurden keine Alternativen geprüft.<br />
Auswirkungen, Maßnahmen, Kontrolle:<br />
Bei Einhaltung der in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich als zwingend<br />
erforderlich erachteten Maßnahmen und Kontrollen ist die Umweltverträglichkeit des eingereichten<br />
Vorhabens im Sinne einer integrativen Gesamtschau gegeben.<br />
Auswirkungen auf die Entwicklung des Raumes:<br />
Unter Berücksichtigung der in der UVE angeführten und der von den Sachverständigen zusätzlich<br />
als zwingend erachteten Maßnahmen sind im Sinne einer integrativen Gesamtschau keine wesentlichen<br />
nachteiligen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes zu<br />
erwarten.<br />
Fachliche Auseinandersetzung mit Stellungnahmen:<br />
Bei der Behandlung der Stellungnahmen – soweit diese projektrelevant sind - haben sich hinsichtlich<br />
der Einschätzung der Umweltverträglichkeit keine maßgeblichen Änderungen.<br />
Die Stellungnahmen wurden vor dem Hintergrund einer integrativen Gesamtschau beantwortet.<br />
18
Gesamtschlussfolgerung:<br />
Das vorliegende Umweltverträglichkeitsgutachten wurde auf Basis der UVE einschließlich der in<br />
Kap. 8.3 angeführten Unterlagen sowie der eingebrachten Stellungnahmen zur UVE gemäß § 9<br />
UVP-G 2000 erstellt.<br />
Unter der Voraussetzung, dass die in der UVE enthaltenen und die von den unterfertigten<br />
Sachverständigen dargelegten, zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich<br />
erachteten Maßnahmen berücksichtigt werden, ist im Sinne einer umfassenden<br />
und integrativen Gesamtschau die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens<br />
„ÖBB-Strecke Schwarzach/St. Veit - Villach Hbf.; Steinbach – Angertal; Abschnitt Schlossbachgraben<br />
– Angertal; km 24,602 - km 26,306“ gegeben.<br />
Sachverhalt:<br />
Die Projektsunterlagen (Umweltverträglichkeitserklärung samt technischen Grundlagen, Bauentwurf,<br />
Planunterlagen für das Trassengenehmigungsverfahren, Gutachten gemäß § 31a EisbG)<br />
stellen die Beurteilungsgrundlage für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens dar und<br />
werden die sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergehenden Beschreibungen des Projektes<br />
und der Umwelt als maßgebender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt der rechtlichen<br />
Beurteilung zugrunde gelegt. Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt hinsichtlich der<br />
Umweltverträglichkeit des Vorhabens auf die Beschreibungen des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
insbesondere in den Kapiteln 1.2 „VORHABENSABGRENZUNG“, (S. 15) und „ALLGEMEIN<br />
VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG GEMÄß § 24c Abs. 7 UVP-G IDGF“ (S. 341 ff.) verwiesen<br />
werden.<br />
B. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung<br />
In einem UVP-Verfahren kommt der Beweiswürdigung über die eingeholten Sachverständigengutachten<br />
als Beweismittel, insbesondere hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens, zentrale<br />
Bedeutung zu.<br />
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />
I², E 183 bis 185 zu § 45 AVG mwN) kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes,<br />
mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes<br />
Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Einwendungen<br />
von fachunkundigen Laien können aber auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen,<br />
wie zB konkrete Äußerungen zur Befundaufnahme, Einwendungen gegen die Schlüssigkeit<br />
des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend<br />
belegt sind. In einem solchen Fall ist von der Behörde der innere Gehalt dieses Vorbringens zu<br />
überprüfen.<br />
Stehen einander zwei widersprechende Gutachten gegenüber, so kann die Behörde aufgrund eigener<br />
Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer<br />
Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />
I², E 167 bis 176 zu § 45 AVG mwN). Keine Gründe für die Bevorzugung eines Gutachtens<br />
ist die amtliche Eigenschaft bzw. die höhere amtliche Stellung eines Sachverständigen,<br />
19
die Tatsache, dass ein Gutachten ein Fakultätsgutachten ist, oder ob es sich um ein von der Behörde<br />
in Auftrag gegebenes oder ein Privatgutachten handelt.<br />
Ein Gutachten hat auch nur die im Gesetz geforderten Nachweise zu liefern. In der Regel ist daher<br />
durch das Gutachten darzulegen, welche Entwicklungen durch das Vorhaben zu erwarten sind,<br />
nicht ob bestimmte Entwicklungen unter allen Umständen ausgeschlossen werden können.<br />
Die gegenständliche Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere<br />
auf das Einreichprojekt (UVE samt technischen Beilagen, Planunterlagen für den Trassenverlauf,<br />
Bauentwurf) das Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf das im UVP-Verfahren erstellte<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten, auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27. und<br />
28. Oktober 2009 sowie auf die Stellungnahmen und Erklärungen der Parteien, Beteiligten und<br />
sonst beizuziehenden Stellen.<br />
Das von der Projektwerberin vorgelegte Gutachten gemäß § 31a EisbG vom 12. Juni 2009 sowie<br />
das im Zuge des Verfahrens eingeholte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 9. September 2009<br />
sind vollständig, schlüssig und nachvollziehbar.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz:<br />
Gemäß § 23b Abs. 1 Z.1 UVP-G 2000 in der hier anzuwendenden Fassung vor der UVP-G Novelle<br />
2009 ist bei Vorhaben für Hochleistungsstrecken u. a. für den Neubau von Eisenbahn-<br />
Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden<br />
Eisenbahnen bestehen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt<br />
des UVP-G durchzuführen.<br />
Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen<br />
ist, hat die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G<br />
2000 idgF die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat sie alle jene nach den bundesrechtlichen<br />
Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen<br />
anzuwenden, die ansonsten von ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in<br />
in erster Instanz zu vollziehen sind.<br />
Gemäß § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 idgF dürfen Genehmigungen nur erteilt werden, wenn im Hinblick<br />
auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich<br />
nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,<br />
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls<br />
Immissionen zu vermeiden sind, die<br />
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche<br />
Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder<br />
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls<br />
solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder<br />
den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder<br />
20
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2<br />
der Gewerbeordnung 1994 führen, und<br />
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies<br />
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.<br />
Bei Eisenbahnvorhaben im Sinne des § 23b UVP-G 2000 idgF ist gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G<br />
2000 letzter Satz die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z. 2 lit. c nach bestehenden<br />
besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />
Gemäß § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 idgF ist die Zustimmung Dritter insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung,<br />
als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die<br />
Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.<br />
Gemäß § 24f Abs. 3 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung,<br />
Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen<br />
nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen.<br />
Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen<br />
oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und<br />
Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau<br />
für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.<br />
Anzuwendende Rechtslage des UVP-G:<br />
Mit BGBl. I Nr. 87/2009 vom 18. August 2009, somit im Laufe des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens,<br />
wurde das UVP-G 2000 geändert.<br />
Der Spruch eines <strong>Bescheid</strong>es hat der im Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Rechtslage zu entsprechen.<br />
Gemäß Art. § 49 B-VG treten Bundesgesetze, sofern in diesen selbst nicht anders bestimmt,<br />
mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 18. August<br />
2009, die neuen Bestimmungen des UVP-G 2000 sind somit grundsätzlich mit 19. August<br />
2009 in Kraft getreten.<br />
Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr.87/2009 gilt<br />
für das Inkrafttreten durch die bezughabende Novelle neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen<br />
u. a. Folgendes:<br />
Gemäß Z. .1 sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 1 (mitwirkende Behörden), 6 Abs. 1 und 2 (Umweltverträglichkeitsprüfungserklärung),<br />
23b Abs. 2 (UVP im vereinfachten Verfahren), 24 Abs. 7<br />
(im dritten Abschnitt anzuwendende Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnittes), § 24a<br />
Abs. 3 und 5 (Einleitung der UVP) in der Fassung der Novelle 2009 nicht anzuwenden, wenn zum<br />
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle das Verfahren nach dem UVP-G 2000 bereits anhängig<br />
war.<br />
Gemäß Z. 2 ist die Bestimmung des § 19 Abs. 4 (Entstehung von Bürgerinitiativen) in der Fassung<br />
der Novelle nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle, die öffentliche<br />
Auflage im Sinne des § 9 bereits eingeleitet wurde.<br />
21
Somit war der Entscheidung mit Ausnahme der in den zitierten Übergangsbestimmungen angeführten<br />
Bestimmungen die Bestimmungen des UVP-G 2000 in der geltenden Fassung der Novelle<br />
2009 zugrunde zu legen.<br />
2. Hochleistungsstreckengesetz:<br />
Gemäß § 2 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) idgF iVm § 13 Abs. 1 EisbG erteilt die Bundesministerin<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie als gemäß § 12 Abs. 3 EisbG für Hauptbahnen<br />
zuständige Behörde die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen.<br />
Gemäß § 3 Abs. 1 HlG bedarf es für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke,<br />
die nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper,<br />
Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb<br />
auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen - auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet<br />
werden kann, einer Trassengenehmigung, die die Bundesministerin für Verkehr, Innovation<br />
und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen<br />
und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen ö ffentlichen<br />
Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4 HlG) mit <strong>Bescheid</strong> zu erteilen hat.<br />
Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen<br />
ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke<br />
gemäß § 3 Abs. 2 HlG ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch <strong>Bescheid</strong> der Bundesministerin<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.<br />
Gemäß § 2 Abs. 3 HlG ist im Trassengenehmigungsbescheid der Trassenverlauf insoweit sicher<br />
zu stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die<br />
Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf<br />
das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen,<br />
die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke<br />
erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m<br />
nicht überschreiten darf.<br />
Gemäß § 5 Abs. 1 HlG dürfen nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides auf den vom<br />
künftigen Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-,<br />
Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden,<br />
keine Gewinnung mineralischer Rohstoffe aufgenommen werden sowie keine Deponien eingerichtet<br />
oder erweitert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden.<br />
Bauführungen, Anlagenerrichtungen oder -erweiterungen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer<br />
Rohstoffe sowie die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die in rechtlich zulässiger<br />
Weise vor Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides begonnen wurden, werden hievon<br />
nicht berührt. Gemäß den Absätzen 3 und 4 der zitierten Bestimmung können Ausnahmen von<br />
der Rechtswirkung eines erlassenen Trassengenehmigungsbescheides gewährt werden.<br />
Nach § 24f Abs. 10 UVP-G 2000 hat die grundsätzliche Genehmigung im Verfahren nach § 24<br />
Abs. 1 jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />
vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen.<br />
22
3. Eisenbahngesetz:<br />
Gemäß § 31 EisbG ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten<br />
eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen um die eisenbahnrechtliche B augenehmigung<br />
anzusuchen. Dem Antrag ist gemäß § 31a EisbG ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung<br />
und bei Hauptbahnen ein, projektrelevante Fachgebiete umfassendes Gutachten beizulegen. D ieses<br />
dient dem Beweis, dass das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigun g der<br />
Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen a uf<br />
der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeit <br />
nehmerschutzes entspricht. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine<br />
Hauptbahn hinausgehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben,<br />
das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat. Werden für die Erstattung dieses<br />
Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein<br />
verständliche Zusammenfassung zu enthalten. Für das Gutachten gilt die widerlegbare Ve rmutung<br />
der inhaltlichen Richtigkeit.<br />
Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen,<br />
die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und<br />
Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn<br />
und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz<br />
gewährleistet sind.<br />
Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist gemäß § 31f EisbG zu erteilen, wenn:<br />
1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden<br />
Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn entspricht, wobei vom Stand der Technik beantragte Abweichungen in<br />
Ausnahmefällen zulässig sind, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.<br />
2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das<br />
Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen<br />
der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für<br />
die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit<br />
durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und<br />
3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer<br />
Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die<br />
Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />
größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />
entsteht.<br />
4. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz:<br />
Bei der Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957 sind<br />
nach § 94 Abs. 1 Z. 4 ASchG die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Be<br />
23
lange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen, sofern nicht § 93 anzuwenden ist. Gemäß<br />
§ 93 Abs. 2 ASchG sind u. a. im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des<br />
Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92<br />
Abs. 3 ASchG genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt<br />
werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass<br />
überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen<br />
und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die<br />
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl.<br />
Nr. 650/1994 idgF, ist in Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer<br />
berühren, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.<br />
5. Forstgesetz:<br />
Für die Rodung von Wald ist gemäß §§ 17-20 ForstG ist eine Rodungsbewilligung einzuholen.<br />
Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes<br />
öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann<br />
eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung<br />
gemäß § 17 Abs 3. dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung<br />
der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als<br />
Wald überwiegt. Gemäß § 17 Abs. 4 ForstG sind Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung<br />
im Sinne des Abs. 3 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-,<br />
Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau,<br />
im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen<br />
oder im Naturschutz begründet.<br />
Gemäß § 185 Abs. 6 ForstG ist mit Vollziehung der §§ 17 bis 20 soweit es sich um Wald handelt,<br />
der für Eisenbahnanlagen in Anspruch genommen werden soll, die Bundesministerin für Verkehr,<br />
Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
Prüfung der UVP-Pflicht und Zuständigkeit:<br />
Die Eisenbahnstrecke „Salzburg – Schwarzach/St. Veit – Villach – Staatsgrenze bei Rosenbach“<br />
wurde mit der Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />
(1. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. Nr. 370/1989, zur Hochleistungsstrecke<br />
erklärt. Es handelt sich somit bei der gegenständlichen Eisenbahnstrecke um eine Hochleistungsstrecke.<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke ist weiters Teil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes<br />
gemäß Entscheidung Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates<br />
vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinwirtschaftliche<br />
24
Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und stellt somit unzweifelhaft<br />
eine Fernverkehrsstrecke dar.<br />
Der 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.<br />
697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009, regelt die Umweltverträglichkeitsprüfung für<br />
Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken.<br />
Gemäß § 23b Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 2009<br />
ist für Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die den Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken<br />
oder ihrer Teilabschnitte vorsehen, welche nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen<br />
bestehen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzuführen.<br />
Durch das Vorhaben erfolgt im Wesentlichen die Schaffung der Möglichkeit der Zulegung eines<br />
Streckengleises im gesamten Projektsabschnitt (1,7 km). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes<br />
(VwGH 12.09.2006, Zl. 2005/03/0131) ist die Zulegung eines weiteren Gleises bei einer<br />
Eisenbahn-Fernverkehrsstrecke im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung als Neubau<br />
anzusehen. Insbesondere ist hier auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 3. September 2008,<br />
Zl. 2007/03/0068 zu verweisen, wonach sogar dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen<br />
ist, wenn im Vorhaben die Dimensionierung für die Zulegung eines zweiten Gleises vorgesehen<br />
ist, ohne dass die konkrete Zulegung vorerst im Projekt aktuell erfolgt.<br />
Somit ist das gegenständliche Vorhaben antragsgemäß einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach<br />
dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen. Zuständige Behörde ist gemäß § 47 Abs. 2<br />
UVP-G 2000 die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.<br />
Teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren:<br />
Für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt ist kein vollständig konzentriertes Verfahren wie nach dem<br />
2. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie hat aber nach § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren<br />
mit UVP durchzuführen, in dem nicht nur die zusätzlichen Genehmigungskriterien des UVP-G<br />
2000 (§ 24f Abs. 1 bis 5), sondern darüber hinaus alle nach dem Hochleistungsstreckengesetz und<br />
nach den sonstigen für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen bundesrechtlichen materiellrechtlichen<br />
Genehmigungsbestimmungen anzuwenden sind, die ansonsten von der Bundesministerin<br />
oder einer anderen Bundesministerin oder einem anderen Bundesminister in erster Instanz<br />
zu vollziehen sind.<br />
In diesem Genehmigungsverfahren sind nach der Novelle 2009 nunmehr zur Vermeidung unnötiger<br />
Kollisionen zwischen verschiedenen Verfahrensvorschriften der Materiengesetze nur noch die<br />
materiellrechtlichen Genehmigungsvorschriften der mitzubehandelnden Materiengesetze anzuwenden.<br />
Es liegt somit nunmehr eine „echte“ Verfahrens- und Entscheidungs(teil)konzentration“ vor, d.h. die<br />
sonst außerhalb des UVP-Verfahrens erforderlichen Genehmigungen, die im Zuge des UVP-<br />
Verfahrens in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie fallen,<br />
werden durch die Genehmigung des § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ersetzt.<br />
25
Anwendung der Bestimmungen über Großverfahren:<br />
Im gegenständlichen Verfahren wurden die Bestimmungen über das Großverfahren angewendet.<br />
Nach § 44a Abs. 1 AVG kann die Behörde die Anträge durch Edikt kundmachen, wenn an einer<br />
Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als<br />
100 Personen beteiligt sind. Im konkreten Fall sind durch das Bauvorhaben erheblich mehr als 100<br />
Personen betroffen. Die entsprechenden im Zuge des Verfahrens erfolgten Kundmachungen durch<br />
Edikt sind der Schilderung des Verfahrensherganges zu entnehmen.<br />
Zeitplan<br />
Festzuhalten ist, dass die Bestimmungen über den Zeitplan durch die Bestimmung des § 24f<br />
Abs. 7 UVP-G 2000 insofern ergänzt werden, als die UVP-Behörde auch eine Koordinationspflicht<br />
trifft, die über das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 hinausgeht.<br />
Die gesetzliche Entscheidungsfrist, nach der die Entscheidung gemäß § 24b Abs. 2 UVP-G 2000<br />
ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten erfolgen hat, ist durch<br />
die Behörde jedenfalls eingehalten worden.<br />
Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
Zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G:<br />
§ 24f Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 legt die in UVP-Verfahren anzuwendenden zusätzlichen Genehmigungskriterien<br />
für alle Genehmigungen fest. Diese Genehmigungskriterien gelten sowohl für die<br />
teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 und 3 UVP-G 2000 als auch für alle<br />
übrigen nach den Verwaltungsvorschriften durchzuführenden Genehmigungsverfahren gemäß<br />
§ 24 Abs. 4.<br />
Die Prüfung, ob das Vorhaben den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f<br />
Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 entspricht, ist jeweils zusammen mit der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
der einzelnen materiellen Genehmigungsbestimmungen erfolgt. Überdies ist die<br />
Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen aus fachlicher Sicht jeweils durch die Sachverständigen<br />
im Umweltverträglichkeitsgutachten überprüft worden. Hiebei konnten keine Widersprüche<br />
zu den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP- 2000 festgestellt werden.<br />
Im Einzelnen wird im Umweltverträglichkeitsgutachten die Erfüllung bzw. Einhaltung der zusätzlichen<br />
Genehmigungskriterien des § 24f Abs. 1-5 bestätigt (S. 241 ff.). Demnach werden Emissionen<br />
von Schadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und wird die Immissionsbelastung zu<br />
schützender Güter möglichst gering gehalten.<br />
Hinsichtlich der Geringhaltung der Immissionsbelastungen zu schützender Güter und Vermeidung<br />
von Immissionen ist auf die Auseinandersetzung mit den hierauf gerichteten Stellungnahmen zu<br />
verweisen.<br />
Dem UV-G ist weiters zu entnehmen, dass Abfälle nach dem Stand der Technik vermieden oder<br />
verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.<br />
26
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die bei konsensgemäßer Durchführung zu<br />
einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Immissionen führen würden.<br />
Auch eine Gefährdung von Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechte der Nachbarn/ Nachbarinnen<br />
durch Immissionen ist beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass keine wesentlichen zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen<br />
aus dem Bau und Betrieb des gegenständlichen Bauvorhabens unter Berücksichtigung<br />
der Art der Nutzung des benachbarten Geländes zu erwarten sind. Dem UV-G ist weiters zu entnehmen,<br />
dass beim vorliegenden Projekt unter der Voraussetzung, dass die von den Sachverständigen<br />
der Fachgebiete „Klima“, „Luftreinhaltung“, „Schaltechnik, Lärm, Erschütterungen“ in<br />
Abstimmung mit dem SV für Humanmedizin geforderten Maßnahmen umgesetzt werden und das<br />
Vorhaben bescheidkonform realisiert wird, ist zu erwarten, dass es zu keinen unzumutbaren Belästigungen<br />
und zu keinen Gesundheitsgefährdungen im Bau und im Betrieb der Anlage kommen<br />
wird. Immissionen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen,<br />
werden durch entsprechende in der UVE vorgesehene sowie den von den Sachverständigen<br />
für zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen möglichst gering gehalten.<br />
Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird jedenfalls eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen<br />
durch Immissionen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 hintangehalten.<br />
Hinsichtlich des Schienenlärms werden die Vorgaben der Schienenverkehrslärm-<br />
Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 415/1993, eingehalten.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei konsensgemäßer Durchführung und Einhaltung<br />
der Nebenbestimmungen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G<br />
2000 eingehalten werden und daher die Genehmigungen unter diesem Gesichtspunkt nicht versagt<br />
werden können.<br />
Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Hochleistungsstreckengesetz<br />
Mit dem Antrag sind von der Bewilligungswerberin zum Zwecke der Anhörung im Sinne des § 4<br />
HlG bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ausreichende Planunterlagen<br />
über den Trassenverlauf übermittelt worden (Nr. 103 der Mappe 1, Versionsnummer SA02<br />
UP-UB01TV-02-1001-00 vom 2. Juni 2009 im Maßstab 1:1000).<br />
Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen dass die gesetzliche Vorgabe der Darstellung<br />
eines entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegten erforderlichen Geländestreifens<br />
des Trassenverlaufs durch die Vorlage von Trassengenehmigungsunterlagen (Trassenverlaufsplänen)<br />
erfüllt wurde. Die Breite des Geländestreifens für den Bahnkörper ist wesentlich geringer als<br />
150 m und erfüllt auch diesbezüglich die gesetzlichen Vorgaben.<br />
Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass auf die Umweltverträglichkeit des Trassenverlaufs<br />
Bedacht genommen wurde. Nach Aussage der Sachverständigen werden Vorkehrungen getroffen,<br />
die wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen aus dem Bau und Betrieb des Vorhabens<br />
unter Berücksichtigung der Art der Nutzung des benachbarten Geländes möglichst gering halten.<br />
Im gegenständlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren erfolgte die Befassung des Landes<br />
Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, der Wirtschaftskammer Salzburg<br />
und der Landwirtschaftskammer Salzburg im Sinne des § 4 HlG.<br />
27
Im Zuge der Anhörung wurde durch die Interessensvertretungen nur eine positive Stellungnahme<br />
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg abgegeben.<br />
Dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist zu entnehmen, dass die Trasse den Erfordernissen einer<br />
leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn entspricht. Auch die Ergebnisse der Anhörung<br />
standen der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen.<br />
Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Eisenbahngesetz<br />
Gemäß § 31f EisbG ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn die darin angeführten<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
1. Stand der Technik - Gutachten gemäß § 31a EisbG<br />
Seitens der Antragstellerin wurde ein Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG vom 12. Juni<br />
2009 vorgelegt.<br />
Da das betreffende Vorhaben eine Hauptbahn betrifft, enthält das Gutachten auch eine allgemein<br />
verständliche Zusammenfassung.<br />
Das Gemeinschaftsgutachten gemäß § 31a EisbG wurde von Sachverständigen aus den in § 31a<br />
Abs. 2 EisbG angeführten Personenkreis verfasst und beinhaltet die im Folgenden angeführten<br />
projektrelevanten Fachgebiete:<br />
Eisenbahnbetrieb<br />
Eisenbahnbautechnik - Teilfachgebiete Oberbau und Fahrweg sowie Teilfachgebiet konstruktiver<br />
Ingenieurbau<br />
Wasserbautechnik<br />
Elektrotechnik<br />
Sicherungstechnik<br />
Die aufgezählten Fachgebiete umfassen nach Aussage der Gutachter alle projektrelevanten Aspekte.<br />
Bezüglich der ebenso relevanten Fachgebiete Lärmschutztechnik und Erschütterungsschutztechnik<br />
wird auf die entsprechenden Gutachten im Rahmen des UVP-Verfahrens verwiesen.<br />
Aus Sicht der Gutachter wurde festgehalten, dass das gegenständliche Projekt in sich abgeschlossen<br />
und daher nach Fertigstellung für sich alleine verkehrswirksam ist.<br />
Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, dass der gegenständliche Bauentwurf dem<br />
Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn,<br />
des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn<br />
einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />
Seitens der Gutachter gemäß § 31a EisbG besteht gegen die Erteilung der eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung gemäß § 31 ff. EisbG kein Einwand.<br />
Für das Gutachten gemäß § 31a EisbG gilt die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit.<br />
Seitens der Behörde erscheint das § 31a EisbG Gutachten schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.<br />
Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die die inhaltliche Richtigkeit des<br />
Gutachtens in Zweifel gezogen hätten. Es ist somit von der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens<br />
auszugehen.<br />
28
Abschließend ist zu den Sachverständigen bzw. zu dem von ihnen erstatteten Gutachten festzustellen,<br />
dass sich daraus für das gegenständliche Bauvorhaben ergibt, dass es jedenfalls unter<br />
Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Eisenbahn, des Betriebs von<br />
Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn unter Einhaltung der<br />
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes dem Stand der Technik entspricht.<br />
2. Berührte Interessen von Gebietskörperschaften<br />
Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liegt nicht vor. Hinsichtlich<br />
der Einwendungen bzw. Stellungnahmen der Gemeinden wird in fachlicher Hinsicht auf das UV-G<br />
bzw. die Verhandlungsschrift vom 27. und 28. Oktober 2009 verwiesen sowie auf Spruchpunkt<br />
A.IV. verwiesen.<br />
Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten (siehe Seite 30 des <strong>Bescheid</strong>es).<br />
3. Eingewendete subjektiv öffentliche Rechte<br />
Stellungnahmen und Einwendungen von Parteien erfolgten im Zuge des gesamten UVP-<br />
Verfahrens. Auf die fachliche Replik zu den Einwendungen und Stellungnahmen im Zuge der öffentlichen<br />
Auflage des Antrags und der Projektsunterlagen im Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
wird hingewiesen. Auf diese sowie auf die Parteien- und Beteiligtenvorbringen im weiteren Verfahren<br />
wird unten unter dem Punkt „Stellungnahmen und Einwendungen“ im Einzelnen näher eingegangen.<br />
Wie dem Spruchpunkt A.IV. zu entnehmen ist, waren sämtliche Einwendungen; soweit es sich<br />
überhaupt um Einwendungen im Rechtssinne gehandelt hat, ab- bzw. zurückzuweisen.<br />
Zum Überwiegen des Öffentlichen Interesses siehe unten (siehe Seite 30 des <strong>Bescheid</strong>es).<br />
4. Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes<br />
Genehmigungen gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 dürfen, wenn dabei eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften<br />
berührt sind, nur erteilt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung<br />
nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, dass Gefährdungen für die Sicherheit und<br />
Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden.<br />
Gemäß § 9 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 6 der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (AVO<br />
Verkehr) BGBl. II Nr. 422/2006 idgF, ist im Rahmen von Gutachten gemäß § 31a Abs. 1 EisbG<br />
jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und<br />
nachzuweisen und haben die Gutachten hiezu insbesondere die in Abs. 2 der zitierten Bestimmung<br />
angeführten Prüfungen zu enthalten.<br />
Diese wurden durch die Sachverständigen überprüft. Insbesondere wurde dabei festgehalten,<br />
dass die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes, die Arbeitnehmerschutzverordnung<br />
Verkehr (AVO Verkehr) und unter zusätzlicher Hilfestellung der Richtlinie R10 der Versicherungsanstalt<br />
für Eisenbahnen und Bergbau insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten<br />
Punkte der Module 0 „Allgemeines“, 2 „Fahrweg“, 3 „Energieversorgung“ und 4 „Sicherungstechnik“,<br />
von den ÖBB gewährleistet ist.<br />
29
Mit Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates vom 30. Juni 2009, GZ BMVIT<br />
454.380/0005-IV/V1/2009, wurde auf die Rechtsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, die von<br />
der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind,<br />
insbesondere auf §§ 31ff. und 34b EisbG, AVO Verkehr und ASchG hingewiesen.<br />
Im Übrigen wurde keine Beurteilung des Vorhabens durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durchgeführt<br />
und mitgeteilt, dass die Unterlagen vorläufig beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat verbleiben<br />
und eine Ortsbesichtigung für nicht erforderlich angesehen wird. Um gesonderte Übermittlung der<br />
Verhandlungsschrift (Aktenübersendung) gemäß § 15 Abs. 2 VAIG wurde jedoch nicht ersucht.<br />
Auch dem Umweltverträglichkeitsgutachten ist hiezu zu entnehmen, dass das Bauvorhaben unter<br />
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und den diesbezüglichen technischen Regelungen<br />
erstellt wurde und die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt wurden.<br />
Das Ermittlungsverfahren hat keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch das Vorhaben gegen<br />
zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde. Unter Berücksichtigung<br />
des vorliegenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass das Vorhaben den Bestimmungen<br />
des Arbeitnehmerschutzes entspricht und die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem<br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingehalten werden.<br />
Öffentliches Interesse:<br />
Das öffentliche Interesse an der Errichtung eines zukunftsorientierten und leistungsfähigen Bauwerks,<br />
das dem Stand der Technik entspricht und infolgedessen dem darauf abgewickelten Eisenbahnverkehrs<br />
dauerhaft standhält, ist gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen der Gebietskörperschaften<br />
bzw. mit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbundenen Nachteilen von<br />
Parteien als überwiegend anzusehen.<br />
Weiterhin hat die gegenständliche Strecke auch den Erfordernissen des transeuropäischen Eisenbahnnetzes<br />
(TEN) zu entsprechen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass bereits im Zusammenhang<br />
mit der Mitanwendung der Bestimmungen der § 31 ff. EisbG festgestellt wurde, dass<br />
aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl davon auszugehen ist, dass der durch die Ausführung<br />
und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als<br />
der Nachteil, der aus der Verletzung von vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden<br />
wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des<br />
Bauvorhabens entsteht, als auch dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens<br />
entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der den Parteien<br />
durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.<br />
Bei der erfolgten Interessensabwägung nach § 31f Z. 2 und 3 EisbG war davon auszugehen, dass<br />
der durch die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer<br />
ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Genehmigung des Vorhabens erwächst (Siehe<br />
dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2006, Zl.<br />
2004/03/0053, zu § 35 Abs 3 EisbG aF).<br />
Aufgrund der ausgeführten Punkte ist daher zur Frage des öffentlichen Interesses am gegenständlichen<br />
Projekt zu bemerken, dass aufgrund des gesamten Verfahrensergebnisses jedenfalls davon<br />
auszugehen ist, dass die Interessen der Allgemeinheit am gegenständlichen Projekt die subjekti<br />
30
ven Interessen Einzelner überwiegen. Somit ist jedenfalls das öffentliche Interesse am vorliegenden<br />
Projekt gegeben.<br />
Interoperabilität:<br />
Die gegenständliche Eisenbahnstrecke „Salzburg – Schwarzach/St. Veit – Villach – Staatsgrenze<br />
bei Rosenbach“ ist Teil des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes gemäß Entscheidung<br />
Nr. 884/2004/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung<br />
der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinwirtschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines<br />
transeuropäischen Verkehrsnetzes.<br />
Dies bedeutet, dass auch die materiellrechtlichen Bestimmungen des 8. Teils des EisbG (§§ 86 ff.)<br />
anzuwenden sind. Zweck der Bestimmungen dieses Hauptstückes ist die Sicherstellung der Interoperabilität<br />
des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems mit dem übrigen transeuropäischen<br />
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem.<br />
Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen richtet sich nach § 99 EisbG. Demgemäß müssen<br />
die Teilsysteme nach § 98 EisbG den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine<br />
einschlägige anzuwendende Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) im Sinne des<br />
§ 90 EisbG vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der<br />
grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.<br />
Dazu ist anzumerken, dass für das gegenständliche Vorhaben anwendbare TSI existieren. Ein<br />
entsprechender Zwischenbericht über die Kompatibilität mit der TSI „Infrastruktur / Modul SG“ und<br />
„Energie“ der Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Ges.m.b.H. (Arsenal Research, Notified Body<br />
0849) ist den Einreichunterlagen angeschlossen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass nunmehr die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments<br />
und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der<br />
Gemeinschaft (Zusammenführung der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG) am 18. Juli 2008 im<br />
Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde und somit in Kraft getreten ist. Durch die Zusammenfassung<br />
der beiden Richtlinien soll eine weitere Harmonisierung erreicht werden. Da die Mitgliedstaaten<br />
diese bis spätestens 19. Juli 2010 in nationales Recht umsetzen müssen und die Richtlinie<br />
2008/57/EG außerdem die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG mit Wirkung zum 19. Juli 2010<br />
aufhebt, wird auf allfällige Auswirkungen auf allfällige künftige Änderungsverfahren bzw. das Betriebsbewilligungsverfahren<br />
für das gegenständliche Vorhaben hingewiesen.<br />
Genehmigungsvoraussetzungen nach dem Forstgesetz:<br />
Im Genehmigungsantrag wurde auch um die Mitbehandlung der erforderlichen Rodungsmaßnahmen<br />
im Sinne der §§ 17 ff iVm § 185 Abs. 6 ForstG und § 24 Abs 1 UVP-G 2000 angesucht. Die<br />
Antraglegitimation der ÖBB-Infrastrukturbau (Bau) AG hinsichtlich der Rodungen ist gemäß § 19<br />
Abs. 1 Z. 3 ForstG gegeben.<br />
Für die Errichtung des Vorhabens wurde eine Rodungsbewilligung (§ 17 ForstG) im Gesamtausmaß<br />
von ca. 3108 m² beantragt. Den Einreichunterlagen (Plan 1309) ist zu entnehmen, dass es<br />
sich bei dieser Rodungsfläche nicht um eine zusammenhängende Einzelfläche sondern um mehrere,<br />
voneinander räumlich getrennt liegende zu rodende Waldflächenteile handelt.<br />
31
Die betroffenen Waldbereiche weisen entsprechend dem Waldentwicklungsplan eine Schutz-,<br />
Wohlfahrts- und Erholungsfunktion auf und umfassen die Trasse plus beidseitig 50 m Deckungsschutz.<br />
Innerhalb dieses Korridors wurden alle vorhandenen Waldflächen untersucht und wurden<br />
unter Pkt. 3 im „Bericht 1305_Forstwirschaft“ dargestellt und beschrieben. Die angeführten Waldfunktionen<br />
entsprechen dem aktuellen Stand im SAGIS.<br />
Von den 3.108 m² Rodungsflächen bedürfen 1.122 m² einer befristeten und 1.986 m² einer unbefristeten<br />
Rodungsbewilligung. Alle Grundstücke (aufgeschlüsselt nach befristeter und unbefristeter<br />
Rodung) liegen in der Katastralgemeinde Vorderschneeberg 55009. Projektgemäß wurden in den<br />
Einreichunterlagen weitere Schlägerungen beschrieben (Nr. 1305, S. 39 f.). Dabei handelt es sich<br />
aber gemäß § 1a Abs. 4 lit. e ForstG nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes.<br />
Die permanente Rodung von Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes erfolgt ausschließlich im<br />
Zusammenhang mit der Errichtung des gegenständlichen Vorhabens einschließlich aller für einen<br />
sicheren und ordnungsgemäßen Eisenbahnbetrieb erforderlichen Anlagen und Anlagenteile. Die<br />
umweltrelevanten Auswirkungen dieser Schlägerungen wurden in der Umweltverträglichkeitserklärung<br />
und im Umweltverträglichkeitsgutachten berücksichtigt.<br />
Hinsichtlich der vorhabensgemäß vorgesehenen dauernden Rodungsflächen im Ausmaß von<br />
1.986 m² wurde unter Pkt. 4.2.1.5 der Umweltverträglichkeitserklärung ausgeführt, dass die dauerhaften<br />
Schlägerungen in den Bestandsflächen die beiden Brückenwiderlager betreffen. Im überspannten<br />
Grabenbereich werden lediglich die hohen Fichten entfernt. Die dauerhaften Schlägerungen<br />
sind allesamt punktuell (kleinflächig) und haben äußerst geringe Auswirkungen auf die<br />
Waldfunktionen. Für die beanspruchten Flächen ist eine Ersatzaufforstung im Umfang von rund<br />
2.900 m² geplant. Demzufolge wurden in der UVE aus Sicht der Forstwirtschaft die Auswirkungen<br />
hinsichtlich des Flächenbedarfs als geringfügig nachteilig bewertet. D.h. die Auswirkungen des<br />
Vorhabens bedingen derart geringe nachteilige Veränderungen im Vergleich zum Ist-Zustand,<br />
dass diese im Bezug auf die Erheblichkeit der möglichen Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer<br />
Hinsicht vernachlässigbar sind.<br />
Diese Schlussfolgerungen wurden im UV-G vom Amtssachverständigen für Forstwirtschaft geteilt.<br />
Demnach wurden die Waldfunktions- und Entwicklungspläne ausreichend berücksichtigt. Aus forstfachlicher<br />
Sicht leitete der Amtssachverständige daraus ab, dass keine negativen Auswirkungen<br />
auf Waldfunktions- und Entwicklungspläne zu erwarten sind und wegen der Kleinheit der Rodungsfläche<br />
mit keiner negativen Auswirkung auf die nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu rechnen<br />
ist.<br />
Weiters wurde seitens des Amtssachverständigen mit Hinweis auf die Einreichunterlagen (Einreichunterlagen,<br />
Mappe 13, Band 13, Einlage 1305, 4.3.2) ausgeführt, dass durch die Kennziffer<br />
321 das hohe öffentliche Interesse an der Walderhaltung dokumentiert wird. Des Weiteren führt er<br />
an dass der Bereich unter der neu zu situierenden Angerschluchtbrücke (Bereich des Bachbettes<br />
örtlich lediglich geringfügig bestockt (großteils anstehender Felsuntergrund) ist, so dass de facto<br />
nicht mit einer Verschlechterung der Wirkungen des Waldes zu rechnen ist. Seine Schlussfolgerung<br />
ist daher, dass das Interesse an der Walderhaltung geringer zu bewerten ist als das Interesse<br />
an der geplanten Verwendung.<br />
32
Zuletzt ist anzumerken, dass der Amtssachverständige für Forstwirtschaft im UV-G zum Schluss<br />
kommt, dass bei Umsetzung der unter Mappe 13 Einlage 1305 des Einreichprojektes enthaltenen<br />
Maßnahmen mit keinen negativen Auswirkungen auf den Fachbereich zu rechnen ist.<br />
Aus diesen Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwirtschaft ergeben sich daher rechtlich<br />
folgende Schlussfolgerungen:<br />
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass die beantragten Rodungen<br />
für die Errichtung des gegenständlichen Vorhabens erforderlich bzw. unumgänglich sind.<br />
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der angeführten Fläche als Wald steht einer<br />
Bewilligung zur Rodung nicht entgegen.<br />
Selbst bei Annahme, die Behörde hätte aus forstfachlicher Sicht gemäß § 17 Abs 3 – 5 ForstG<br />
abzuwägen, ist das öffentliche Interesse an der Schaffung einer dem Stand der Technik und den<br />
Anforderungen des Eisenbahnverkehrs dauerhaft standhaltenden Eisenbahnbrücke ist gegenüber<br />
dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Rodung vorgesehenen Flächen als Wald als<br />
überwiegend anzusehen. Im Übrigen hat die gegenständliche Strecke auch weiterhin den Erfordernissen<br />
des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes zu entsprechen. Insbesondere ist<br />
darauf zu verweisen, dass bereits im Zusammenhang mit der Mitanwendung der Bestimmungen<br />
der §§ 31 ff. EisbG festgestellt wurde, dass aufgrund des Ermittlungsverfahrens sowohl davon<br />
auszugehen ist, dass der durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende<br />
Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung von vom<br />
Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmenden Interessen für die Öffentlichkeit<br />
durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht, als auch dass der<br />
durch die Ausführung und die Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit<br />
größer ist als der Nachteil, der den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme<br />
des Bauvorhabens entsteht.<br />
Die im Projekt vorgesehene Inanspruchnahme von Waldboden zu forstfremden Zwecken war somit<br />
in Mitanwendung des ForstG zu bewilligen.<br />
In den Spruch wurden gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 ForstG die Befristung und die Zweckbindung<br />
aufgenommen. Im Zuge der Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009 erklärte die ÖBB-<br />
Infrastruktur AG in ihrer Schlussstellungnahme, dass die von den Sachverständigen im Rahmen<br />
des UVP – Gutachtens erstatteten, zwingenden Auflagenvorschläge („Maßnahmenkatalog“) werden<br />
– mit Ausnahme der unter Pkt. 46 angeregten hydrogeologischen Dokumentation – seitens<br />
der Antragstellerin akzeptiert und zum Projektinhalt erhoben werden (S. 64 der Verhandlungsschrift).<br />
Pkt. 37 des Maßnahmenkatalogs im UV-G, wonach allfällige Schlägerungen/Rodungen<br />
nicht im Zeitraum zwischen Anfang April und Anfang Juli durchgeführt werden dürfen ist somit<br />
ebenso Projektsbestandteil wie der Maßnahmenkatalog der Einreichunterlagen. Eine Vorschreibung<br />
von Maßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 ForstG war daher nicht erforderlich.<br />
Im Spruchpunkt A.I.2. wurde auch darauf hingewiesen, dass das Erfordernis des Erwerbes der<br />
betreffenden Grundstücke und Rechte unberührt bleibt. Dieses Erfordernis dient lediglich der Klarstellung<br />
und ergibt sich aus § 19 Abs. 8 ForstG.<br />
33
Die wirtschaftliche Beeinträchtigung der Waldeigentümer und deren Entschädigung ist nicht Gegenstand<br />
des Genehmigungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000. Dies wurde jedoch bereits<br />
im Rahmen zivilrechtlicher Übereinkommen geklärt.<br />
Inbetriebnahme<br />
Die Fertigstellung des Vorhabens ist gemäß § 24h Abs. 1 UVP-G 2000 der Behörde von der Projektwerberin<br />
anzuzeigen. Gemäß § 24h Abs. 2 UVP-G kann die Behörde nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige<br />
das Vorhaben darauf überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht oder in<br />
Anwendung des § 24g Abs. 1 geringfügige Änderungen genehmigen.<br />
Weiters sind jedenfalls die materiellrechtliche Genehmigungsbestimmung der §§ 34 ff. EisbG im<br />
Zuge der zitierten Inbetriebnahmegenehmigung anzuwenden.<br />
Hinsichtlich der Inbetriebnahmegenehmigung für das Vorhaben ist darauf hinzuweisen, dass wegen<br />
dessen Komplexität die Betriebsbewilligung nicht im Sinne des § 34a EisbG mit der Baugenehmigung<br />
mitverbunden werden konnte (Spruchpunkt A.I.5.).<br />
Anzumerken ist, dass Änderungen der erteilten Genehmigung gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000<br />
noch vor Inbetriebnahme des Vorhabens im Sinne des § 24g UVP-G 2000 noch durch die teilkonzentriert<br />
zuständige Behörde zu behandeln sind. Der Zuständigkeitsübergang an die nach den<br />
Materiegesetzen zuständigen Behörden erfolgt erst mit Verkehrsfreigabe des Vorhabens.<br />
Somit wird die Anzeige der Fertigstellung vor Inbetriebnahme seitens der ÖBB-Infrastruktur AG<br />
mittels einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige unter Beilage der erforderlichen Unterlagen<br />
(Prüfbescheinigung gemäß § 34b EisbG oder eine dieser entsprechende § 40 Erklärung) erforderlich<br />
sein.<br />
Nebenbestimmungen<br />
Allgemeines<br />
Soweit von den Parteien und Beteiligten und insbesondere den Sachverständigen die Aufnahme<br />
von Nebenbestimmungen (Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen) in den Genehmigungsbescheid<br />
gefordert wurde, ist darauf hinzuweisen, dass durch den Antrag der ÖBB-Infrastruktur<br />
Bau AG vom 15. Juni 2009 auch der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens klar und eindeutig<br />
vorgegeben wird.<br />
Nebenbestimmungen können von der Behörde nur dann vorgeschrieben werden, wenn sie sich<br />
auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben beziehen.<br />
Überdies müssen Nebenbestimmungen hinreichend bestimmt sein. Vorschreibungen haben darüber<br />
hinaus eine rechtliche Bedingung oder ein Sollen zum Ausdruck zu bringen.<br />
Zuletzt ist festzuhalten, dass das UV-G und die Verhandlungsschrift integrative Bestandteile des<br />
gegenständlichen <strong>Bescheid</strong>es sind. Allfällige dort enthaltene Erläuterungen und Begründungen<br />
sind somit insbesondere bei der Auslegung des Spruches heranzuziehen.<br />
Gutachten gemäß § 31a<br />
Hinsichtlich des Aspekts der Einhaltung des Standes der Technik unter Berücksichtigung des Betriebes<br />
der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Ver<br />
34
kehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne<br />
des § 31a EisbG ist die Aufnahme von Nebenbestimmungen grundsätzlich nicht möglich, da aufgrund<br />
des vorliegenden Gutachtens gemäß § 31a EisbG, welchem im Zuge des Verfahrens nicht<br />
entgegengetreten wurde und an dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit<br />
seitens der Behörde keine Bedenken bestehen, jedenfalls von der Einhaltung der angeführten Kriterien<br />
auszugehen ist.<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten<br />
Hinsichtlich des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist grundsätzlich auf die bereits oben getätigte<br />
Aussage hinzuweisen, dass diesem Gutachten eindeutig zu entnehmen ist, dass das Bauvorhaben<br />
bei Einhaltung der zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten<br />
Maßnahmen auch den zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000 entspricht.<br />
Zwingende Maßnahmen werden aus Sicht der Sachverständigen als Voraussetzung für die Bestätigung<br />
der Umweltverträglichkeit gefordert. Diese werden von den UVP-Sachverständigen im<br />
Sinne des § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000 vorgeschlagen („die zur Beurteilung der Auswirkungen<br />
des Vorhabens vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung und andere relevante vom Projektwerber/von<br />
der Projektwerberin vorgelegte Unterlagen sind nach dem Stand der Technik und dem<br />
Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und integrativen<br />
Gesamtschau und unter Berücksichtigung des Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 aus<br />
fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“)<br />
Empfohlene Maßnahmen sind jene, deren Umsetzung aus der Sicht der Sachverständigen sinnvoll<br />
wäre und zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenssituation über das unbedingt erforderliche<br />
Ausmaß hinaus – führen würde. Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 24c<br />
Abs. 5 Z. 3 UVP-G 2000, wonach die Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten Vorschläge<br />
für Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 UVP-G 2000 zu machen haben (Die Sachverständigen<br />
haben „Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des<br />
Vorhabens vergrößert werden“).<br />
Maßnahmenvorschläge der Sachverständigen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle<br />
wurden, sofern von der Behörde als erforderlich erachtet, ebenfalls in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es<br />
übernommen.<br />
In den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es wurde nun die Maßnahme 46 des Sachverständigen für Geologie,<br />
Hydrogeologie, Geotechnik übernommen, die nicht bereits seitens der ÖBB-Infrastruktur AG während<br />
der Verhandlung akzeptiert und zum Projektsbestandteil erklärt wurde. Hinsichtlich der empfohlenen<br />
Maßnahmen wird auf das UV-G und auf die Verhandlungsschrift vom 27. und 28. Oktober<br />
2009 sowie auf entsprechende Ausführungen in der Begründung dieses <strong>Bescheid</strong>es verwiesen.<br />
Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz unmittelbar<br />
verpflichtet, es keiner <strong>Bescheid</strong>auflage bedarf (siehe die Erkenntnisse des VwGH vom<br />
26. März 1980, Zl. 1571/77, VwSlg. 10078 A/1980, und vom 3. Juni 1997, Zl. 97/06/0055). Die blo<br />
35
ße Wiederholung von Vorschreibungen (Rechtsfolgen), die bereits durch das Gesetz festgelegt<br />
sind, kann nicht als solche Nebenbestimmung angesehen werden.<br />
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche <strong>Bescheid</strong>voraussetzungen durch die<br />
Projektwerberin einzuhalten sind. Diese stellen neben den in den Spruch des <strong>Bescheid</strong>es übernommenen<br />
Vorschreibungen der Sachverständigen vor allem auch sämtliche in der UVE, dem<br />
Bauentwurf, dem UV-G sowie der Verhandlungsschrift und sonstigen Unterlagen enthaltenen Bedingungen<br />
hinsichtlich Bau- und Betrieb des gegenständlichen Vorhabens dar.<br />
Die Aufnahme von Auflagenvorschlägen, die bereits im Projekt enthalten und somit Projektsbestandteil<br />
sind ist daher ebenfalls entbehrlich.<br />
Im Zuge der Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009 erklärte die ÖBB-Infrastruktur AG in ihrer<br />
Schlussstellungnahme, dass die von den Sachverständigen im Rahmen des UVP – Gutachtens<br />
erstatteten, zwingenden Auflagenvorschläge („Maßnahmenkatalog“) – mit Ausnahme der unter<br />
Pkt. 46 angeregten hydrogeologischen Dokumentation – seitens der Antragstellerin akzeptiert und<br />
zum Projektinhalt erhoben werden (S. 64 der Verhandlungsschrift). Da jedoch die Maßnahmen<br />
45 bis 47 zusammenhängen, war jedenfalls auch die Maßnahme 46 in den <strong>Bescheid</strong> aufzunehmen<br />
(Spruchpunkt A.III.3.).<br />
Unter Berücksichtigung der Erklärungen der Antragstellerin sowie der Sachverständigen ist zu den<br />
zwingenden Maßnahmen festzuhalten:<br />
1. Allgemeine Vorschreibung:<br />
Gemäß § 24f Abs. 5 UVP-G 2000 idgF können in der Genehmigung angemessene Fristen für die<br />
Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten<br />
festgesetzt werden. Gemäß der materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmung des § 31g EisbG<br />
ist eine angemessene Frist festzusetzen, in der das Bauvorhaben auszuführen und der Betrieb zu<br />
eröffnen ist. Die Behörde kann die Fristen gemäß § 24f Abs 5. UVP-G 2000 aus wichtigen Gründen<br />
verlängern, wenn die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf<br />
der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes<br />
oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im<br />
Rahmen eines Verfahrens gemäß § 24g UVP-G 2000 können die Fristen von Amts wegen geändert<br />
werden.<br />
Die Frist von 3 Jahren wird seitens der Behörde als angemessen erachtet.<br />
2. Vorschreibungen aus forstwirtschaftlicher Sicht:<br />
Diesbezüglich wird auf die weiter oben erfolgten Ausführungen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach dem Forstgesetz verwiesen.<br />
3. Vorschreibungen aus hydrogeologischer Sicht:<br />
Im Zuge der Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009 erklärte die ÖBB-Infrastruktur AG in ihrer<br />
Schlussstellungnahme, dass die von den Sachverständigen im Rahmen des UVP – Gutachtens<br />
erstatteten, zwingenden Auflagenvorschläge („Maßnahmenkatalog“) – mit Ausnahme der unter<br />
Pkt. 46 angeregten hydrogeologischen Dokumentation – seitens der Antragstellerin akzeptiert und<br />
zum Projektinhalt erhoben werden (S. 64 der Verhandlungsschrift). Da jedoch die Maßnahmen<br />
36
45 bis 47 zusammenhängen, war auch die Maßnahme 46 in den <strong>Bescheid</strong> aufzunehmen. Dieser<br />
wurde unverändert als Nebenbestimmung (Spruchpunkt III.3.) übernommen. Weder seitens der<br />
Antragstellerin noch seitens der Parteien oder sonstiger Beteiligter erfolgte hiezu eine Stellungnahme<br />
im Verfahren. Die im Spruch formulierte Ausführung entspricht somit dem durch die zwingende<br />
Maßnahme verfolgten Ziel.<br />
Auseinandersetzung mit Einwendungen und Stellungnahmen<br />
Allgemeines:<br />
Gemäß § 24c Abs. 5 Z 2 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten sich mit den gemäß<br />
§ 9 Abs. 5, § 10 und § 24a UVP-G 2000 vorgelegten Stellungnahmen fachlich auseinander zu<br />
setzen, wobei gleichgerichtete oder zum gleichen Themenbereich eingelangte Stellungnahmen<br />
zusammen behandelt werden können. Nicht im Umweltverträglichkeitsgutachten wurden Fragestellungen<br />
behandelt, die einer fachlichen Auseinandersetzung nicht zugänglich sind, wie zum<br />
Beispiel eine Überprüfung verkehrspolitischer Konzepte, gültiger Normen, rechtskräftiger Verordnungen.<br />
der von der Projektwerberin angegebenen voraussichtlichen Projektkosten, volkswirtschaftliche<br />
Nachteile, Höhe von Entschädigungen, Wirtschaftlichkeit, Kosten-Nutzen Rechnung,<br />
Wertminderung.<br />
Hinsichtlich der vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung<br />
bzw. der öffentlichen Auflage ist auf das vorliegende, einen integrativen Bestandteil<br />
dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Umweltverträglichkeitsgutachten und die darin enthaltenen gutachtlichen<br />
Äußerungen der Sachverständigen aus fachlicher Sicht zu verweisen. Die Auseinandersetzung<br />
mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage eingelangten Stellungnahmen erfolgt im vorliegenden<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten auf den Seiten 254 bis 329 (Fragebereich 4). Auf die so<br />
behandelten Stellungnahmen und Einwendungen wird an dieser Stelle daher nur insoweit eingegangen,<br />
als zu den Ausführungen im Umweltverträglichkeitsgutachten aus rechtlicher Sicht oder in<br />
Folge des weiteren Ermittlungsverfahrens unmittelbarer Ergänzungsbedarf besteht. In gleicher<br />
Weise wird bei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Stellungnahmen<br />
und Einwendungen auf die dementsprechenden Ausführungen der Sachverständigen verwiesen,<br />
die in der einen integrierenden Bestandteil dieses <strong>Bescheid</strong>es bildenden Verhandlungsschrift<br />
über die öffentliche mündliche Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009 festgehalten sind.<br />
Bei dieser Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen werden jeweils die von den Sachverständigen<br />
als zwingend angesehenen Maßnahmen als gegeben vorausgesetzt. Ebenso ist zu berücksichtigen,<br />
dass zum Zeitpunkt der öffentlichen Auflage in den Stellungnahmen und Einwendungen<br />
Kritik am Inhalt der Antragsunterlagen geübt wurde, die von den Sachverständigen in weiterer Folge<br />
grundsätzlich geteilt bzw. als nachvollziehbar angesehen wurde, diese Kritik aber durch die<br />
Forderungen oder Darstellung der Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl.<br />
§ 24c Abs. 5 Z. 1 UVP-G 2000: „aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen“) oder<br />
durch ergänzende Angaben oder die Zusicherung der Umsetzung von zusätzlichen Maßnahmen<br />
durch die Antragstellerin als überholt anzusehen ist.<br />
Die Auseinandersetzung mit den im Rahmen der öffentlichen Auflage oder der öffentlichen mündlichen<br />
Verhandlung abgegebenen Stellungnahmen muss daher bei solchen Stellungnahmen, die<br />
zum Zeitpunkt der Einbringung derselben nachvollziehbare und berechtigte Kritik am Vorhaben<br />
37
äußerten, die Kritikpunkte aber in der Folge durch Anpassungen ausgeräumt wurden, zum Ergebnis<br />
führen, dass die Kritikpunkte aus der Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung entweder gar nicht<br />
mehr oder nicht im vorgebrachten Ausmaß zutreffen.<br />
Soweit sich aus dem Ermittlungsverfahren (Umweltverträglichkeitsgutachten oder sonstigen Ausführungen<br />
der Sachverständigen unter Berücksichtigung der zwingenden Maßnahmen) ergibt,<br />
dass trotzdem Restbelastungen verbleiben werden, so wird dies im Anschluss an die Auseinandersetzung<br />
mit den Stellungnahmen und den Sachverständigengutachten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung<br />
entsprechend berücksichtigt.<br />
Parteien<br />
Parteistellung im gegenständlichen Verfahren haben gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 neben der<br />
Projektwerberin auch Nachbarn, die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen<br />
Parteien - sofern ihnen nicht schon als Nachbarn Parteistellung zukommt, die Umweltanwaltschaft,<br />
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Standortgemeinde und die an angrenzenden österreichischen<br />
Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen<br />
sein können, sowie Bürgerinitiativen und Umweltorganisationen.<br />
Im gegenständlichen Großverfahren haben die Parteien gemäß § 44b AVG ihre Parteistellung verloren,<br />
soweit sie nicht innerhalb der Auflagefrist bei der Behörde schriftliche Einwendungen erhoben<br />
haben.<br />
Bürgerinitiativen erlangen erst nach entsprechender Konstituierung gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G<br />
2000 während der öffentlichen Auflage Parteistellung als Formalpartei.<br />
Wie bereits weiter oben unter „Konstituierung einer Bürgerinitiative“ ausgeführt, wurde mit schriftlicher<br />
Stellungnahme vom 13. August 2009, eingelangt bei der UVP-Behörde am 17. August 2009,<br />
die Stellungnahme der Bürgerinitiative „Lebenswertes Gastein“ gemeinsam mit einer Unterschriftenliste<br />
vorgelegt und im Gegenstand die Parteistellung gemäß § 24f Abs. 8 iVm § 19 UVP-G 2000<br />
behauptet. Nach Überprüfung der Unterschriftenliste wurde festgestellt, dass insgesamt 321 Personen<br />
- die den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 entsprechen - die Stellungnahme<br />
vom 13. August 2009 durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt haben.<br />
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist daher davon ausgegangen,<br />
dass sich betreffend des gegenständlichen Vorhabens eine Bürgerinitiative konstituiert hat und<br />
diese an den Verfahren gemäß § 24 Abs. 1, 3 und 4 UVP-G 2000 als Partei, mit dem Recht die<br />
Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht in den Verfahren geltend zu machen,<br />
teilnehmen kann.<br />
Gemäß § 19 Abs. 5 UVP-G 2000 ist Vertreterin einer Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste<br />
als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen die der Unterschriftenliste an erster Stelle<br />
genannte Person. Diese ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes,<br />
BGBl. Nr. 200/1982. Die Vertretungsregel des § 19 Abs. 5 UVPG 2000 bedeutet jedoch nicht,<br />
dass die Bürgerinitiative nicht auch durch Bevollmächtigte iSd § 10 AVG vertreten werden kann.<br />
Gemäß § 24f Abs. 8 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr.<br />
697/1993 idF BGBl. I Nr. 87/2009 haben Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 in den Genehmigungsverfahren<br />
gemäß § 24 Abs. 1, 3 und 4 UVP-G 2000 Parteistellung mit der Berechtigung,<br />
38
die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen<br />
und Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.<br />
Als Partei ist eine Bürgerinitiative berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives<br />
Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof<br />
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.<br />
Eine mit <strong>Bescheid</strong> des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft<br />
anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 erlangt im UVP-Verfahren<br />
Parteistellung, soweit sie während der Auflagefrist schriftliche Einwendungen erhebt. Am gegenständlichen<br />
Verfahren hat keine anerkannte Umweltorganisation teilgenommen.<br />
Als geltende Verwaltungsvorschriften waren das HlG, das EisbG und das ForstG anzuwenden.<br />
Beim Verfahren gemäß § 4 HlG handelt es sich um ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht, welches<br />
jedoch nur der Antragstellerin Parteistellung verleiht. Gemäß § 31e EisbG sind im eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigungsverfahren neben der Antragstellerin, die Eigentümer der betroffenen<br />
Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten<br />
und die Eigentümer der in den Bauverbotsbereich kommenden Liegenschaften Parteien.<br />
Im eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligungsverfahren gemäß § 34 ff. EisbG ist das Eisenbahnunternehmen<br />
Partei. Weiters ist auf die Parteistellung von weiteren Formalparteien, z.B. dem<br />
Verkehrs-Arbeitsinspektorat hinzuweisen. Die Parteien im Rodungsverfahren werden in § 19<br />
Abs. 1 ForstG angeführt, dies sind im Wesentlichen der Waldeigentümer und der an der zur Rodung<br />
beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechts.<br />
Dem Bauentwurf für das gegenständliche Vorhaben sind jeweils gemäß § 31b Abs. 1 Z. 4 EisbG<br />
Unterlagen hinsichtlich der der betroffenen Liegenschaften sowie die Eigentümer dieser Liegenschaften<br />
zu entnehmen, ebenso den Rodungsunterlagen im Sinne des ForstG.<br />
Einwendung<br />
Im Allgemeinen ist darauf hinzuweisen, dass durch die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages<br />
Einwendungen gemäß § 59 Abs 1 AVG als miterledigt gelten. Diese Bestimmung trägt den<br />
Umstand Rechnung, dass sich aus der Erteilung einer Bewilligung mittelbar die Abweisung der<br />
gegen diese Bewilligungserteilung gerichteten Einwendungen ergibt. Es ist daher rechtlich bedeutungslos,<br />
wenn im Spruch des Bewilligungsbescheides nicht förmlich über alle Einwendungen abgesprochen<br />
wird. Die im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Einwendungen sind somit im Rahmen<br />
der gegenständlichen Genehmigung abschließend zu behandeln.<br />
Dem Begriff Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes<br />
Recht immanent. Eine Einwendung ist sohin, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung<br />
nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben<br />
des Bauwerbers entspricht entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen<br />
der Rechtsordnung (VwGH v. 09.12.1986; Zl. 86/05/0126). Das verletzte Recht ist<br />
durch die Partei hinreichend zu konkretisieren, eine Begründung ist hingegen nicht erforderlich.<br />
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes<br />
nur dann vor, wenn das Vorbringen der Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes<br />
durch das den Gegenstand des Verfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Ist eine Rechtsver<br />
39
letzung aus dem Vorbringen nicht erkennbar, liegt keine Einwendung im Rechtssinne vor. (vgl.<br />
Heuer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 4, 1990, S 277 f).<br />
Nicht als die Parteistellung wahrende Einwendung sind daher Vorbringen anzusehen, mit denen<br />
gegen den Antrag unspezifisch „Einspruch“ erhoben wird oder mit denen lediglich erklärt wird, mit<br />
dem Vorhaben nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. vorliegen einer rechtsgültigen<br />
Vereinbarung) einverstanden zu sein. Bloß allgemeine, nicht auf die konkreten Verhältnisse abgestellte<br />
Vorbringen stellen ebenso wenig tauglichen Einwendungen dar, wie eine allgemein gehaltene<br />
Aufzählung von Beeinträchtigungsmöglichkeiten, welche sich aus dem Bauvorhaben ergeben<br />
könnten. Auch die Aufforderung an die Behörde bestimmte bzw. alle notwendigen Maßnahmen<br />
festzusetzen oder die bloße Aufzählung von gesetzlichen Bestimmungen vermag die Präklusionswirkung<br />
nicht zu verhindern.<br />
Grundeinlöse<br />
Generell ist zur Grundeinlösung folgendes festzuhalten:<br />
Die Erteilung der Genehmigung durch die Behörde erfolgt unter der Voraussetzung des Erwerbes<br />
der erforderlichen Grundstücke und Rechte.<br />
Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid liegt aber gemäß § 24f Abs. 1a UVP-G 2000 iVm<br />
§ 2 HlG auch die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem <strong>Bescheid</strong> entsprechenden<br />
Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt. Darin eingeschlossen<br />
ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der für die Realisierung des Bauvorhabens<br />
erforderlichen Grundstücke im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt.<br />
Die erforderlichen Grundeinlösen erfolgten bereits in den vorangegangenen Verfahren, weshalb im<br />
gegenständlichen Verfahren nicht näher darauf eingegangen wird.<br />
Privatrechtliche Einwendungen<br />
Keine Einwendungen im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts sind grundsätzlich Einwendungen,<br />
mit denen bloß die Geltendmachung privatrechtlicher oder zivilrechtlicher Ansprüche erfolgt<br />
(Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 Rz 32).<br />
Schadenersatzforderungen von Beteiligten für Schäden und Beeinträchtigungen, deren Eintritt<br />
vom Genehmigungsantrag nicht umfasst werden, die aber trotzdem nicht gänzlich ausgeschlossen<br />
werden können, sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht zu behandeln. Sollte der<br />
befürchtete Schaden entgegen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens später doch eintreten,<br />
so wären zur Entscheidung über die Schadenersatzforderungen grundsätzlich die ordentlichen<br />
Gerichte berufen. Dies umfasst z.B. auch die Entscheidung über allfällige gerichtliche Verfahrenskosten.<br />
Genehmigungsgegenstand<br />
Soweit in einem Verfahren nach dem UVP-G - bei dem die materiellen eisenbahnrechtlichen Genehmigungsbestimmungen<br />
anzuwenden sind - die Forderung auf nicht nur geringfügige Abände<br />
40
ung des Bauvorhabens in einer den Einwender weniger beeinträchtigenden Form verlangt wird, ist<br />
festzuhalten:<br />
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis des VwGH vom 14. November<br />
2006, Zl. 2004/03/0053 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl.<br />
93/03/0191) legt der Antragsteller im Verwaltungsverfahren die Trassenführung durch die Einreichung<br />
des Bauentwurfes fest. Im Rahmen dieses Antrages hat die Behörde die Bewilligung zu<br />
erteilen oder zu versagen. Eine andere als die beantragte Trassenführung ist nicht Gegenstand<br />
des Verwaltungsverfahrens. Der Behörde ist es somit verwehrt, über alternative Trassen oder andere<br />
Standorte und somit andere Projekte zu entscheiden.<br />
Soweit eine Forderung sohin darauf abzielt, das Bauvorhaben in einer solchen Art und Weise abzuändern,<br />
dass die technischen Realisierbarkeit einer eingehenden Untersuchung aufgrund eines<br />
entsprechend ausgearbeiteten Bauentwurfs bedürfte, um die Vor- und Nachteile der geforderten<br />
Änderung abschätzen zu können, und die Änderung daher nicht im Rahmen von Vorschreibungen<br />
in den <strong>Bescheid</strong> aufgenommen werden könnte, wäre die Übernahme dieser Forderungen im eisenbahnrechtlichen<br />
Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. Die Behörde muss in einem solchen<br />
Fall vielmehr an Hand der oben angeführten Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden,<br />
ob die Genehmigung für das eingereichte Projekt erteilt werden kann oder versagt werden muss.<br />
Dieses Ergebnis ändert sich auch nicht durch die Anwendbarkeit des § 24f Abs. 4 UVP-G 2000,<br />
wonach schwerwiegende Umweltbelastungen, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen,<br />
sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert<br />
oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, zur Abweisung des Antrags führen. Als<br />
„Projektsmodifikation“ auch im Sinne dieser Bestimmung werden nur solche Anpassungen des<br />
Vorhabens angesehen werden können, die im Rahmen des jeweiligen Verfahrensstadiums durch<br />
entsprechende Vorgaben der Behörde und ohne eingehende Planungen vorgenommen werden<br />
können. Das Erfordernis von umfangreicheren Projektsänderungen zur Verwirklichung der Genehmigungsfähigkeit<br />
eines Vorhabens wird daher auch in einem Verfahren nach dem UVP-G<br />
2000, bei dem die erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmung mit anzuwenden sind, zur<br />
Abweisung des Antrags führen.<br />
Emissionen und Immissionen:<br />
Emissionen von Schadstoffen sind gemäß § 24f Abs. 1 Z. 1 UVPG-2000 nach dem Stand der<br />
Technik zu begrenzen. Dies bedeutet, dass z.B. dort, wo die Projektwerberin keinen Einfluss auf<br />
den Fuhrpark der BenutzerInnen des jeweiligen Vorhabens hat, die baulichen Anlagen so gestaltet<br />
sein müssen, dass Emissionen aus der Anlage selbst und in der Bauphase (Staub, Abgase) nach<br />
dem Stand der Technik zu beschränken sind.<br />
Die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten (§ 24f Abs. 1<br />
Z. 2 UVP-G 2000). Bei Eisenbahnvorhaben ist die Zumutbarkeit einer Belästigung nach den bestehenden,<br />
besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen. Für die Begrenzung der<br />
Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs ist für den Neubau und den wesentlichen<br />
Umbau von Strecken(teilen) die Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung (SchIV),<br />
BGBl. Nr. 415/1993 idgF, anzuwenden. Diese Verordnung enthält einen aus Sicht des Nachbarschutzes<br />
tragfähigen Kompromiss zwischen dem Schutz der Nachbarn vor Belästigungen durch<br />
41
Bahnlärm und den Interessen der Öffentlichkeit an der Verwirklichung des Bahnvorhabens. Diese<br />
Verordnung wurde vom (damaligen) Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr auf<br />
Grund eingehender medizinischer und lärmtechnischer Studien erlassen. Deren Anwendung ist<br />
daher für den Bereich des Lärmschutzes vor dem Schienenlärm an Eisenbahnstrecken auch im<br />
Verfahren gemäß UVP-G 2000 geboten.<br />
Zu den Einwendungen und Forderungen im Einzelnen:<br />
Eingangs ist festzuhalten, dass die Rechtsanwälte Dr. Gerhard Lebitsch und Ing. Dr. Joachim<br />
Stock jeweils für ihre Einschreiter sowie die Landes Umwelt Anwaltschaft Salzburg wechselseitig<br />
die Vorbringen der Anderen zu ihren eigenen erklärt haben und somit diese Vorbringen größtenteils<br />
ident sind. Im Folgenden werden daher die einzelnen Punkte zusammengefasst. Auf die einzelnen<br />
abweichenden Vorbringen wird erforderlichenfalls gesondert eingegangen.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg vom<br />
29. Juni 2009:<br />
Seitens der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg wurde kein Einwand gegen das gegenständliche<br />
Vorhaben erhoben. Auch im weiteren Verfahrensverlauf sind keine zusätzlichen<br />
Stellungnahmen erfolgt. Es wurden somit keine Einwendungen erhoben.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,<br />
Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberste Forstbehörde vom 1. Juli 2009:<br />
Hinsichtlich der als unvollständig bemängelten Rodungsunterlagen (fehlender Plan Nr. 1306) ist<br />
auszuführen, dass der Obersten Forstbehörde der angesprochene Plan in digitaler Form vorgelegt<br />
wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf sind keine zusätzlichen Stellungnahmen erfolgt. Es wurden<br />
somit keine Einwendungen erhoben.<br />
Zur schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und<br />
Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Abteilung IV/V1 vom 30.Juni 2009:<br />
Hinsichtlich dieser Stellungnahme wird auf die Aussagen im Gutachten gemäß § 31a EisbG, auf<br />
die entsprechenden Aussagen im Umweltverträglichkeitsgutachten (S. 255), sowie auf die weiter<br />
oben getätigten Aussagen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verwiesen.<br />
Somit wird festgehalten, dass von der Antragstellerin zusammen mit dem Antrag ein Gutachten<br />
gemäß § 31a EisbG vorgelegt wurde. In diesem Gutachten sind auch die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes<br />
mitbehandelt worden. Aus dem vorgelegten Gutachten ist daher abzuleiten,<br />
dass die vorgelegten Unterlagen den angeführten Forderungen in inhaltlicher Hinsicht entsprechen.<br />
Zur Stellungnahme von Herrn Bernhard Bösl, 5430 Hofgastein, Anger 159 in der Verhandlung:<br />
Die vorgebrachten Einwendungen betreffen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, stellen<br />
somit keine Einwendungen im Rechtssinne dar und waren daher zurückzuweisen bzw. auf den<br />
Zivilrechtsweg zu verweisen.<br />
42
Inhaltlich wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Hydrogeologie verwiesen, wonach<br />
eine quantitative Beeinflussung der Quelle QU 50 (Abnahme der Schüttung) auf Grund der großen<br />
Entfernung von ca. 200 m ausgeschlossen werden kann. Eine temporäre, qualitative Beeinträchtigung<br />
der Quelle (z.B.: vorübergehende Trübung) während der Baumaßnahmen kann jedoch nicht<br />
ausgeschlossen werden.<br />
Zur Befangenheit der Behörde und einzelner UVP-Sachverständiger:<br />
Zur behaupteten Befangenheit der Behörde ist lediglich anzumerken, dass die Gesamtschlussfolgerung<br />
der Sachverständigen im UV-G zum geplanten Vorhaben im Internet (www.bmvit.gv.at) für<br />
jedermann zugänglich ist.<br />
Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Befangenheit der nichtamtlichen<br />
Sachverständigen Dipl.-Ing. John, Raimund Valo und Dipl.-Ing. Werner Stella und dem Antrag diese<br />
von der Mitwirkung im Verfahren auszuschließen und die Teile des UVP-Gutachtens, nämlich<br />
Eisenbahnbautechnik – Oberbau, Fahrweg sowie Hochbau; Eisenbahnbautechnik – Bahntragwerke<br />
und Stützmauern; Eisenbahnbetrieb durch andere zu bestellende UVP-Gutachter neu beurteilen<br />
zu lassen und bis dahin das Verfahren auszusetzen, ist unter Berücksichtigung des Rechtsgutachtens<br />
von Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin „Zur Vereinbarkeit der Stellung als Umweltverträglichkeitsprüfungsgutachter<br />
und als Sachverständiger nach § 31a Eisenbahngesetz“ vom August 2007<br />
(Zitierungen werden kursiv dargestellt) folgendes festzuhalten:<br />
Nach § 31a Abs. 2 EisbG dürfen als Sachverständige gemäß Abs. 1 mit der Erstattung von Gutachten<br />
Personen und Anstalten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren<br />
oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen.<br />
Nach § 24c Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde nach § 24 Abs. 1 Sachverständige der betroffenen<br />
Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitgutachtens zu beauftragen. Die<br />
Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen<br />
des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig.<br />
Für nichtamtliche Sachverständige ordnet § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG an, dass die Befangenheitsgründe<br />
des § 7 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 AVG Ausschlussgründe bilden. Des Weiteren können<br />
nichtamtliche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft<br />
macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen.<br />
Die zur absoluten Befangenheit führenden Tatbestände des § 7 Abs. 1 Z. 1 und 4 AVG können<br />
hier außer Betracht bleiben (Siehe auch VwGH vom 18.12.2008 Zl. 2005/06/0014).<br />
Die Tatsache, dass die Genannten regelmäßig für entweder die ÖBB als Auftraggeber (ÖBB meint<br />
sämtliche ÖBB-Gesellschaften, insbesondere auch die ÖBB Infrastruktur Bau AG) und auch in<br />
verschiedenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren als Gutachter tätig werden, begründet<br />
weder eine Bevollmächtigung iSd § 7 Abs. 1 Z. 2 noch sind die Genannten als solche in Erscheinung<br />
getreten.<br />
Zwecks Beschleunigung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber<br />
im neuen § 31a Abs. 1 EisbG angeordnet, dass dem Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen<br />
Baugenehmigung ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung sowie bei Hauptbahnen<br />
ein Gutachten beizugeben ist, das die projektrelevanten Fachgebiete umfassen muss. Dieses Gut<br />
43
achten dient dem EisbG entsprechend zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik<br />
unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes<br />
von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich<br />
der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.<br />
Wie schon in der mündlichen Verhandlung seitens der Verhandlungsleiterin dargestellt wurde<br />
(S. 13 der Verhandlungsschrift) ist als Beweisthema somit die Prüfung der Übereinstimmung des<br />
beantragten Vorhabens mit dem Stand der Technik vorgegeben. Die Übereinstimmung mit dem<br />
Stand der Technik ist nach den Bestimmungen des § 31f Z. 1 EisbG zur kardinalen Genehmigungsvoraussetzung<br />
erhoben. Des Weiteren sind vom Stand der Technik beantragte Abweichungen<br />
in Ausnahmefällen jedoch zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des<br />
Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs<br />
auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.<br />
Ob das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht, ist folglich eine Rechtsfrage, ihre Prüfung ist<br />
somit Sache der Behörde. Sie ist dazu jedoch ohne sachverständige Unterstützung gar nicht in der<br />
Lage, weil sie weder um den Inhalt der weitgehend außerrechtlichen technischen Normen und<br />
besten Praktiken wissen, noch bei Kenntnis dieser Standards deren Einhaltung im ihr zur Entscheidung<br />
vorliegenden Fall beurteilen kann.<br />
Die Beauftragung des Sachverständigen nach § 31a EisbG erfolgt nicht durch die Behörde, sondern<br />
durch den Antragsteller und geht dem Verfahren voran. Das ändert aber nichts am Umstand,<br />
dass der Sachverständige nach § 31a EisbG auf Distanz zum Antragsteller steht und ebenso wie<br />
ansonsten der von der Behörde bestellte (amtliche oder nichtamtliche) Sachverständige als Hilfsorgan<br />
der Behörde fungiert. Selbst die Tatsache, dass der Sachverständige nach § 31a EisbG vom<br />
Auftraggeber entlohnt wird, macht keinen entscheidenden Unterschied - gilt doch auch für die Kosten<br />
der nichtamtlichen Sachverständigen nach § 76 Abs. 1 AVG die Regel, dass sie als Barauslagen<br />
von jener Partei zu tragen sind, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.<br />
Im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hingegen hat die Behörde Sachverständige der betroffenen<br />
Fachgebiete mit der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsgutachtens zu beauftragen.<br />
Die Aufgaben dieser Sachverständigen werden für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt<br />
des UVP-G 2000 in § 24c Abs. 5 bis 7 UVP-G 2000 näher umschrieben.<br />
Eine der Kernaufgaben des Umweltverträglichkeitsgutachtens liegt in der Bewertung der Umweltverträglichkeitserklärung.<br />
Es bedarf daher keiner näheren Darlegung, dass ein und dieselbe Person<br />
nicht zunächst an der Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung mitwirken und sodann<br />
als Umweltverträglichkeitsgutachter auftreten kann. Diese beiden Funktionen sind miteinander<br />
deshalb unvereinbar, weil niemand seine eigene Arbeit unbefangen zu bewerten vermag.<br />
Hinsichtlich der Rollen eines Sachverständigen nach § 31a EisbG und eines Sachverständigen<br />
nach § 24c UVP-G 2000 besteht hingegen eine weitgehende Parallelität. Hervorzuheben sind dabei<br />
die Bewertung des Vorhabens im Hinblick auf den Stand der Technik als zentrales Thema, die<br />
Darstellung von Vorkehrungen und Maßnahmen zur Wahrung von Schutzinteressen sowie der<br />
Kreis der Personen, die beauftragt werden können und die Tatsache, dass als Gutachter nur in<br />
Frage kommt, wessen Fachkunde und Unbefangenheit außer Zweifel steht.<br />
44
Der Sachverständige nach § 31a Abs. 2 EisbG hat von seiner Funktion her die im Bauentwurf enthaltenen<br />
eisenbahntechnischen Aussagen zu prüfen und zu bewerten. Das Gutachten nach § 31a<br />
EisbG bildet keine Unterlage wie andere auch, die die UVP-Gutachter nach § 24c Abs. 5 Z. 1 UVP<br />
G 2000 aus fachlicher Sicht zu bewerten und allenfalls zu ergänzen hätte. Von seiner Funktion her<br />
nimmt es vielmehr das Umweltverträglichkeitsgutachten hinsichtlich der eisenbahntechnischen<br />
Passagen vorweg. Es zählt daher nicht zum Aufgabenkreis der UVP-Gutachter, das Gutachten<br />
nach § 31a EisbG als eisenbahnrechtliche Obergutachter auf Unvollständigkeiten oder Brüche hin<br />
zu überprüfen. Denn nach § 31a Abs. 1 letzter Satz EisbG gilt die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit.<br />
Diese Vermutung zu widerlegen, ist ausschließlich Sache der Behörde.<br />
Nach Ansicht der Behörde liegen daher sonstige wichtige Gründe, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit<br />
in Zweifel zu ziehen, nicht vor. Das Vorbringen war daher abzuweisen.<br />
Zum Vorbringen der Notwendigkeit einer strategischen UVP (SUP):<br />
Nach § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich (SP-V-<br />
Gesetz), BGBl. I Nr. 96/2005 idgF, ist Zweck dieses Gesetzes die die Bundesministerin für Verkehr,<br />
Innovation und Technologie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt<br />
und deren Gegenstand diese vorgeschlagenen Netzveränderungen sind, einer strategischen<br />
Prüfung zu unterziehen. Gemäß § 2 bedeutet Netzveränderung „jede Änderung des bundesweiten<br />
hochrangigen Verkehrswegenetzes. Zu diesem gehören gemäß Abs. 2 Z. 1 Hochleistungsstrecken.<br />
Weiter sind laut § 3 Abs. 1 einer strategischen Prüfung gemäß § 4 vorgeschlagene Netzveränderungen<br />
zu unterziehen. Dabei ist für Verordnungsentwürfe, welche die Erklärung von weiteren geplanten<br />
oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz<br />
- HlG, BGBl. Nr. 135/1989 zum Gegenstand haben (§ 3 Abs. 1 lit. a) bzw. die Änderung<br />
von Verordnungen gemäß § 1 HlG (§ 3 Abs. 1 lit. b) eine strategischen Prüfung durchzuführen.<br />
Wie bereits weiter obern angeführt, ist hiezu festzuhalten, dass die gegenständliche Abschnitt Teil<br />
der Eisenbahnstrecke „Salzburg – Schwarzach/St. Veit – Villach – Staatsgrenze bei Rosenbach“<br />
ist und mit der Verordnung der Bundesregierung über die Erklärung von Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken<br />
(1. Hochleistungsstrecken-Verordnung), BGBl. Nr. 370/1989, zur Hochleistungsstrecke<br />
erklärt wurde. Es handelt sich somit bei der gegenständlichen Eisenbahnstrecke um eine<br />
bestehende Hochleistungsstrecke. Eine Änderung der genannten Verordnung ist nicht beabsichtigt.<br />
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 HlG resultiert aus der in dieser<br />
Bestimmung vorgeschriebenen Verpflichtung, wonach – sofern für den Bau oder die Änderung<br />
einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist - die Sicherstellung des<br />
Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke ebenfalls einer Trassengenehmigung bedar f,<br />
die durch <strong>Bescheid</strong> der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.<br />
45
Auch nach den Bestimmungen der Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des<br />
Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, vom 21. Juli<br />
2001 folgend ist das gegenständliche Vorhaben keiner strategischen Prüfung zu unterziehen.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch den gegenständlichen Brückenersatz das bundesweite<br />
hochrangige Verkehrswegenetz keiner Änderung unterworfen ist. Das gegenständliche Vorhaben<br />
war daher keiner strategischen Prüfung zu unterziehen.<br />
Zum Vorbringen der Kapazitätssteigerung:<br />
In den Einreichunterlagen (u.a. Technischer Bericht 201.01 und UVE S. 12) wird angeführt, das s<br />
für das Gleis 2 beginnend am Weichenanfang bis zum Baulosende eine Maximalgeschwindigk eit<br />
von Vmax = 100 km/h zugrunde gelegt wurde.<br />
Dem UV-G (u.a. auf S. 284) ist zu entnehmen, dass die zulässige Geschwindigkeit auf den Bestandsgleisen<br />
1 und 2 laut VZG (= Verzeichnis zulässiger Geschwindigkeit) Version 1.39 vom<br />
15. Oktober 2008 70 km/h bis Bestand-km 26,100 und in weiterer Folge 80 km/h bis Bestand-km<br />
29,100 beträgt. Wegen des schlechten Zustands der bestehenden und über 100 Jahre alten Angerschluchtbrücke<br />
besteht über dieser eine „LA“ (=Langsamfahrstelle) mit Vmax = 30 km/h.<br />
Aufgrund der Anpassung der Linienführung an den Stand der Technik und die Lage der neuen<br />
Brücke ist es aus Vorgaben der technischen Vorschriften erforderlich die Spaltweiche 151 um ca .<br />
100 m Richtung Norden zu verschieben wodurch die Zweigleisigkeit um ca. 100 m verlängert wird .<br />
Durch den projektierten Ausbau des Streckenabschnitts ist für den Streckenbereich A (km 24,60 2<br />
25,035) eine zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h und für den Bereich B (km 25,035-26,3 06)<br />
eine zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h festgeleg t. Das Bestandsgleis 3 wird inklusive der<br />
Bestandsweiche 3 sowie den beiden Prellböcken, und das Stutzgleis r.d.Bahn inklusive der Bestandsweiche<br />
91 und dem zu gehörigen Prellbock im Bereich nach der bestehenden Angerschluchtbrücke<br />
abgetragen und ersatzlos gestrichen.<br />
Die Einreichunterlagen für das gegenständliche Vorhaben enthielten als Beilage 201.04 (Plan Nr.<br />
SA02-UP-UB01SP-01-1004-00 vom 02. Juni 2009) eine Kapazitätsanalyse der Netz- und Streckenentwicklung<br />
GmbH. Als Ausgangsbasis wurden in dieser die Ergebnisse der Kapazitätsberechnung<br />
für die Jahre 2007 und 2008 herangezogen. Auch lag diese der Beurteilung durch die Sachverständigen<br />
für die Erstellung des UV-G zugrunde. Dem Fachbeitrag Eisenbetrieb ist dementsprechend<br />
zu entnehmen, dass sich für das Jahr 2008 eine Kapazität bei ausreichend er Betriebsqualität<br />
von 199 Zügen ergibt. Das von der Antragstellerin angegebene Betriebsprogramm enthä lt<br />
als Prognose für das Jahr 2025 198 Züge/Tag. Dieser wurde im Gutachten gemäß § 31a EisbG<br />
das Verkehrsaufkommen gemäß Fahrplan 2006/2007 gegenübergestellt.<br />
Prof. Schwanhäußer geht in seinem Gutachten vom Juli 2009 (Beilage 3) von einem jährlichen<br />
Zuwachs von 6 Güterzügen pro Tag aus und prognostiziert somit eine Gesamtanzahl von 391 Güterzügen<br />
im Jahr 2049 (S. 7). Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die zusätzliche<br />
Zweigleisigkeit von 1,7 km ein Anwachsen der zulässigen Zugzahl von 24,5 Züge/Tag ergeben soll<br />
(S. 17). Anschließend analysiert er unterschiedliche Szenarien unter Annahme verschiedener Aus <br />
baustufen für die Infrastruktur und unterschiedlicher Ausbauzu stände der Tauernbahn (S. 19 ff.)<br />
und kommt zur Schlussfolgerung (S. 35), dass das Szenario „P1" - Zustand nach Fertigstellung<br />
46
des „Gleisprovisoriums“ - eine dauerhafte Zunahme der durch Bad Gastein fahrenden Güterzüge<br />
von 30 Zügen pro Tag oder im Mittel 1,3 Züge/Stunde bringt.<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Verfahrens der eingleisige<br />
Ersatz der bestehenden Angerschluchtbrücke ist. Lediglich die Dimensionierung des Brückenbauwerks<br />
schafft die Möglichkeit zu einem künftigen zweigleisigen Ausbau. Aufgabe der ÖBB-<br />
Infrastruktur AG wird es dann sein, die entsprechenden Schritte nach dem UVP-G 2000 zu setzen<br />
und die erforderlichen Anträge zu stellen.<br />
Während der mündlichen Verhandlung wurde dieses Gutachten von Prof. Schwanhäußer präsentiert<br />
und den Teilnehmern erörtert (S. 42 ff. der VHS). Dem gegenübergestellt wurde seitens der<br />
ÖBB-Infrastruktur AG u.a. ein bei Prof. Ostermann in Auftrag gegebenes Gutachten vom 22. Oktober<br />
2009. Prof. Ostermann führt dort aus, dass den Einreichunterlagen zu entnehmen ist, dass die<br />
gesamte Projektlänge etwa 1.700 m beträgt und im Bereich des südlichen Zulaufes zur neuen Angerschluchtbrücke<br />
zwei der drei Hauptgleise des ehemaligen Bahnhofs Angertal in verschwenkter<br />
Lage enthält. Die in den beigefügten Abbildungen deutlich erkennbare erste Weiche des ehemaligen<br />
Bahnhofs ist schon bisher, von Norden her betrachtet, der Beginn der Zweigleisigkeit bis Kralbach<br />
(km 27,763). Projektgemäß ist vorgesehen, diese Spaltweiche aus trassierungstechnischen<br />
Erwägungen um etwa 30 m nach Norden auf das neue Tragwerk der Angerschluchtbrücke zu verlegen.<br />
Diese Änderung der Gleisanlagen ist für die Berechnung Streckenleistungsfähigkeit schon<br />
wegen ihrer geringen Länge ohne Einfluss und darüber hinaus nicht wirksam, da in diesem Fall<br />
nicht die Gleislängen oder die Lage der Weiche von Bedeutung sind sondern die Signalstandorte .<br />
Die Standorte der alten und neuen Deckungssignale für die Abzweigstelle sind bis auf wenige M eter<br />
ident was auch Prof. Schwanhäußer in seinem weiteren Gutachten vom 27. Novem ber 2009<br />
(Beilage 26) nicht bestreitet (S. 2). Auch der Aussage, wonach die beiden Bestandsgleise also<br />
durch die neue Gleislage an anderer Stelle ersetzt werden (S. 8), wird dort bestätigt.<br />
Weiters stellt Prof. Schwanhäußer zu den Grenzen der Auslastung fest, dass diese Verbesserung<br />
der Durchlassfähigkeit allerdings begrenzt ist und nie die Kapazität einer durchgehend zweigleisigen<br />
Strecke erreichen kann. Erst wenn der letzte noch verbliebene einglei sige Abschnitt zweigleisig<br />
in Betrieb genommen wird, macht die Fahrplannennleistung einen Sprung von „eingleisig“ zu<br />
„zweigleisig“. Erst dann wird die Leistungssteigerung voll wirksam (S. 5).<br />
Zuletzt gibt Prof. Schwanhäußer an, dass er für seine weiteren Untersuchungen die Langsamfah rgeschwindigkeit<br />
von V- 30 km/h ansetzt (S. 9). Er kommt somit zu dem Schluss, dass durch die<br />
Inbetriebnahme der neuen Angerschluchtbrücke mit Wegfall der Langsamfahrstelle und der Wirkung<br />
der Linienverbesserung die Fahrplannennleistung von 133 auf 152 Züge/Tag um 19 Züge/Tag<br />
steigt (S. 11). Dem ist jedoch der gültige Konsens von 70 bzw. 80 km/h gegenüber zu stellen.<br />
Wie auch schon in der Verhandlung dargelegt (S. 51 der Verhandlungsschrift), ist die Langsamfahrstelle<br />
eine innerbetriebliche Hilfsmaßnahme im Hinblick auf den altersbedingten Zustand<br />
der bestehenden Brücke, um den Eisenbahnverkehr auf der Tauernachse noch aufrechterhalten<br />
zu können. Sie stellt nicht den – sämtlichen Vergleichsrechnungen zugrunde zu legende n – Konsensstand,<br />
sondern eine vorübergehende betriebliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung von Or dnung<br />
und Sicherheit des Betriebes bis zur Wiederherstellung des Konsensstandes dar.<br />
47
Dem Fachbeitrag Eisenbahnbautechnik – Oberbau / Fahrweg sowie Hochbau des UV-G ist zu<br />
entnehmen, dass durch die Geschwindigkeitserhöhung um 20 km/h (von 80 km/h gemäß VzG au f<br />
100 km/h gemäß Projekt) auf einer Länge von ca. 1300 m sich ein Fahrzeitgewinn ergibt, ohn e die<br />
Brems- und Beschleunigungszeiten zu berücksichtigen, von ca. 12 Sekunden. Aus diesem geringen<br />
Fahrzeitgewinn kann keine nennenswerte Kapazitätssteigerung abgeleitet werden. Durch das<br />
Versetzen der Spaltweiche 151 um ca. 100 m Richtung Norden und der damit verbundenen Verlängerung<br />
der Zweigleisigkeit ist weder aus bautechnischen Gründen noch aus betrieblichen<br />
Gründen, insbesondere Sicherungstechnik, eine Kapazitätssteigerung im gesamten Streckenabschnitt<br />
der Tauernstrecke gegeben. (S. 279).<br />
In der Zusammenfassung zum Fragenbereich 4 (fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen,<br />
S. 325) kommt das UV-G zur Schlussfolgerung, dass eine Kapazitätssteigerung der Tauernstrecke<br />
resultierend aus dem geringen Fahrzeitgewinn von ca. 12 Sekunden und der unwesentlichen<br />
Verlängerung der Zweigleisigkeit um ca. 100 m nicht abgeleitet werden kann.<br />
Auch Prof. Ostermann kommt in seinem Gutachten vom 29. November 2009 zu folgender Schlussfolgerung:<br />
Die im Ergänzungsgutachten von Prof. Schwanhäußer (vom 14. Oktober 2009, präsen <br />
tiert während der Verhandlung und somit Anlage 2 der Verhandlungsschrift, Beilage 12) enthaltene<br />
Darstellung der praktischen Leistungsfähigkeit im Abschnitt Dorfgastein – Bad Gastein sowie de r<br />
Erhöhung der Leistungsfähigkeit zufolge eines teilweise rhythmisierten Betriebsablaufes ist d erzeit<br />
und in der näheren Zukunft {15- 20 Jahre) ohne Bedeutung für den realen Eisenbahnbetrieb. Es<br />
bleibt unbeachtet, dass derartige, im Verhältnis zur gesamten Betrachtung der Tauernachse mikroskopisch<br />
klein anmutenden Kapazitätserhöhungen keinerlei Einfluss auf die Nachfrage, das<br />
heißt auf eine reaktiv erfolgende Erhöhung der tatsächlich auftretenden Zugzahlen nehmen.<br />
Bei der Gegenüberstellung von Szenarien für verschiedene Varianten der Infrastruktur, den darau f<br />
abwickelbaren Betriebsprogrammen sowie den daraus abgeleiteten Auswirkungen auf Anrainer<br />
bleibt weiterhin unberücksichtigt, dass der derzeitige Betriebszustand, gekennzeichnet durch ein e<br />
Langsamfahrstelle mit 50 km/h im Bereich der Angerschluchtbrücke, keine gültige Vergleichsba sis<br />
sein kann sondern vielmehr der bewilligte Konsen szustand mit 70 km/h hiefür heranzuziehen ist.<br />
Die mit einer Erhöhung der Zugzahl von 152 auf 156, Seite 4/4, einhergehende Anhebung des<br />
energieäquivalenten Dauerschallpegels um 0,36 dB (A) liegt unterhalb der Genauigkeit, die für<br />
heutige Ermittlungsverfahren gilt.<br />
Die im Zuge des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG bis 14. Jänner 2010 vorgelegten Gutachten<br />
von Prof. Schwanhäußer vom 13. Jänner 2010 bzw. von Prof. Ostermann vom 6. Jänner<br />
2010 bekräftigen lediglich die jeweiligen vorangegangen Aussagen und Schlussfolgerungen. Neue<br />
Tatsachen kamen dadurch nicht mehr hervor, weshalb diese Gutachten von der Behörde daher<br />
nicht mehr zur Beweiswürdigung herangezogen wurden.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in den Gutachten von Prof. Schwanhäußer enthaltenen<br />
Darstellungen derzeit bzw. in den nächsten 15 bis 20 Jahren ohne Bedeutung für den realen<br />
Eisenbahnbetrieb sind. Eine mit dem gegenständlichen Einreichprojekt verbundene Kapazitätserhöhung<br />
der Gesamtstrecke der Tauernbahn kann seitens der Behörde nicht nachvollzogen<br />
werden. Die Behörde schließt sich somit der Aussage an, dass eine Kapazitätssteigerung<br />
der Tauernstrecke resultierend aus dem geringen Fahrzeitgewinn von ca. 12 Sekunden und<br />
48
der unwesentlichen Verlängerung der Zweigleisigkeit um ca. 100 m in Zusammenschau mit dem<br />
gleichzeitigen Rückbau des Bestandsgleises 3 nicht abgeleitet werden kann.<br />
Unabhängig davon wird noch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13.12.2007,<br />
Zl. V87/06, hingewiesen, wonach die (mögliche) Kapazitätsausweitungen, mit denen die der Tra ssenverordnung<br />
zugrunde liegenden Emissions- und Immissio nsannahmen überschritten werden,<br />
(erst) eine rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung im späteren Betrieb auslösen,<br />
entsprechende zusätzlic he Schutzmaßnahmen zu ergreifen.<br />
Zum Vorbringen des Lückenschlusses auf der Tauernstrecke bzw. zur behaupteten Stückelung<br />
des Vorhabens:<br />
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es die Antragstellerin in der Hand hat, den Umfang eines V orhabens<br />
zu definieren. Die Behörde ist bei einem antragsbedürftigen Verfahren an die Vorgaben<br />
der Projektwerberin gebunden. Dies ist jedoch dadurch beschränkt, dass Vorhaben nicht missbräuchlich<br />
(zur Vermeidung einer UVP) gestückelt werden dürfen.<br />
Im Bereich der Tauernbahn sind noch mehrere Abschnitte eingleisig ausgebaut. Auch wenn die<br />
Dimensionierung insbesondere des gegenständliche n Brückenbauwerks die Möglichkeit für die<br />
Zulegung eines zweiten Gleises schafft, ist die Verlegung eines zweiten Gleises auf der Brücke<br />
nicht Gegenstand des Antrags vom 15. Juni 2009.<br />
Die ÖBB-Infrastruktur AG stellte zudem anlässlich der Verhandlung in ihrer Schlussstellungnahme<br />
fest, dass im B ereich der Brücke bis zu einem allfälligen zukünftigen zweigleisigen Gesamtausbau<br />
der Trasse im Gasteiner Tal die Eingleisigkeit erhalten bzw. unverändert bleibt (S. 55 der Verhandlungsschrift).<br />
Aus dem Erfordernis gemäß den Vorgaben der technischen Vorschriften die Spaltweiche 151 um<br />
ca. 100 m Richtung Norden zu verschieben w odurch die Zweigleisigkeit um ca. 100 m verlängert<br />
wird, ergibt sich - auch unter Berücksichtigung der oben angeführten Aussage zur Kapazitätsstei <br />
gerung, dass kein Lückenschluss stattfindet.<br />
Von den zweigleisigen Abschnitten der Tauernbahn die innerhalb der letzten 10 Jahre dem Verkehr<br />
freigegeben wurden befindet sich in beiden Richtungen kein Teilstück unmittelbar anschließend<br />
an das gegenständliche Vorhaben. Eine Kumulationswirkung mit vorangegangenen Vorhaben<br />
ist daher nicht gegeben. Diesbezüglich wird nochmals auf die Feststellung von Prof. Schwanhäußer<br />
in seinem weiteren Gutachten vom 27. November 2009 verwiesen, wonach eine Verbesserung<br />
der Durchlassfähigkeit allerdings begrenzt ist und nie die Kapazität einer durchgehend zweigleisigen<br />
Strecke erreichen kann. Erst wenn der letzte noch verbliebene eingleisi ge Abschnitt<br />
zweigleisig in Betrieb genommen wird, macht die Fahrplannennleistung einen Sprung von „einglei <br />
sig“ zu „zweigleisig“. Erst dann wird die Leistungssteigerung voll wirksam (S. 5).<br />
In einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 ist die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens zu prüfen.<br />
Der Vorhabensbegriff ist nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilen. Demnach definiert sich<br />
Vorhaben in der Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter<br />
Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachli chen Zusammenhang stehender Maßnahmen.<br />
Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in<br />
einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.<br />
49
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob ein<br />
eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 2 UVP-G zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich,<br />
ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines Verfahrens nach dem<br />
UVP-G ist (VwGH v. 20.3.2003, Zl. 2000/03/0004 zur Stückelung zur Vermeidung eines Vorhabens<br />
nach dem UVP-G). Weiters ist u.a. auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom<br />
28. Juni 2001, Zl. V 51/00, zu entnehmen, dass es einer Begrenzung und Teilung eines Vorhabens<br />
an der sachlichen Rechtfertigung fehlt, wenn der Grund für die Stückelung einer Strecke lediglich<br />
die Vermeidung eines Verfahrens nach dem UVP-G ist.<br />
Ein räumlicher Zusammenhang des eingereichten Vorhabens mit der Tauernbahn durch das Gasteinertal<br />
ist unbestreitbar.<br />
Den jeweiligen Vorbringen der Stückelung des „Vorhabens“ wird abwechselnd „der Inhalt des Mediationsvertrages<br />
von 2001“ bzw. „die gesamte Tauernachse“ als Vorhabensbegriff zugrunde ge <br />
legt. In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG während der<br />
Verhandlung hinzuweisen (S. 54 der Verhandlungsschrift), wonach der Neubau der Brücke aus<br />
volkswirtschaftlichen Gründen einem allenfalls zukünftigen zweigleisigen Trassenausbau der Ta uernstrecke<br />
entsprechen muss, auch wenn dieser Ausbau erst in zwanzig oder mehr Jahren zur<br />
Diskussion stehen wird. Da die Haltbarkeit einer Spannbetonbrücke weit mehr als 80 Jahre umfasst,<br />
war und ist ein vorausschauender Neubau – wie das gegenständliche Vorhaben – zweckmäßig<br />
und erforderlich. Im Bereich der Brücke bleibt bis zu einem allfälligen zukünftigen zweigle isigen<br />
Gesamtausbau der Trasse im Gasteiner Tal die Eingleisigkeit erhalten bzw. unverändert.<br />
Der Trassenabschnitt des gegenständlichen Vorhabens wurde nach den betrieblichen und ausbautechnischen<br />
Erfordernissen bestimmt. Ohne eine entsprechende Vorlauf- bzw. Nachlaufstecke<br />
zur Brücke können die Einbindungen in den verbleibenden Bestand nicht den Anforderungen der<br />
Bahntechnik entsprechend erstellt werden (u.a. Kurvenradien, Querneigungen, allfällige zukünft ige<br />
Einmündung in den künftigen Schlossalmtunnel nach Ablauf von mindestens 20 Jahren). Die Länge<br />
der im Rahmen der UVP behandelten Trasse wurde daher gemäß den bautechnischen und<br />
eisenbahnbetrieblichen Erfordernissen bestimmt und auf jene Länge begrenzt, die für eine optimale<br />
Umsetzung des Brückenneubaues erforderlich war. Diese notwendige Reinvestition der Brücke<br />
war nicht Bestandteil der Mediationsvereinbarung und war zum Zeitpunkt dieses Verfahrens auch<br />
noch nicht absehbar und war somit auch nicht Gegenstand der Mediationsvereinbarung. Das gegenständliche<br />
Vorhaben ist somit unabhängig von der Realisierung des Mediationsvertrages, d.h.<br />
Sanierungsarbeiten müssten allenfalls auch a n der alten Angerschluchtbrücke ausgeführt werden,<br />
wenn das im Zuge des Mediationsvertrages 2001 vereinbarte Gesamtprojekt „Neubau der Tauer nbahn<br />
im Gasteinertal“ nicht realisiert würde.<br />
Augrund der voraussichtlichen enormen zeitlichen Differenz (ca. 20 Jahre) ist ein sachlicher Zusammenhang<br />
mit dem gegenständlichen Vorhaben im weiten kumulativen Vorhabensbegriff de s<br />
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht gegeben, es gibt nur einen räumlichen Zusamm enhang. Wie bereits<br />
angemerkt, wird es dann Aufgabe der ÖBB-Infrastruktur AG sein, die entsprechenden Schritte<br />
nach dem UVP-G 2000 zu setzen und die erforderlichen Anträge zu stellen.<br />
Zur Vorhabensbezeichnung ist am Rande anzumerken, dass nach den mit 1. Mai 2008 in Kraft<br />
getretenen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 3 der (Eisenbahn<br />
50
Bauentwurfsverordnung - EBEV), BGBl. II Nr. 128/2008 idgF, auf den Einreichunterlagen die Be <br />
zeichnung des Bauvorhabens festzuhalten ist. Dadurch ist das Bauvorhaben hinsichtlich der<br />
durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hierbei ist die<br />
Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke,<br />
kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der<br />
Baumaßnahme anzugeben. Dieses stufenweise Herunterbrechen von Vorhabensbezeichnungen<br />
(Strecke – Streckenabschnitt – evtl. Teilabschnitt – K ilometer) dient der Orientierung beim Auffinden<br />
von allenfalls bereits bewilligten Objekten bzw. stellt e ine Ermittlungshilfe bei der Festlegung<br />
des Untersuchungsraumes im UVP-Verfahren dar.<br />
Daraus ergibt sich in weiterer Folge:<br />
Zur Abgrenzung des Untersuchungsraumes und -rahmens:<br />
Unter Untersuchungsraum ist jener örtliche Raum zu verstehen, der von möglichen erheblichen<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein kann.<br />
Seine Festlegung ist einerseits abhängig von den Merkmalen des Vorhabens und andererseits<br />
vom jeweiligen Schutzgut. Er ist in der Regel für die einzelnen Schutzgüter unterschiedlich, wobei<br />
auch indirekte Auswirkungen des Vorhabens (z. B. induzierter Verkehr, Ablagerungen, Rohstoffentnahmen<br />
etc.) bei der Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu berücksichtigen sind. Die Ab <br />
grenzung der Untersuchungsräume je Fachbereich bzw. Schutzgut ist jedenfalls nachvollziehbar<br />
zu begründen. Im gegenständlichen Verfahren erfolgt diese Absteckung im Kap. 1.4.2 AUFGA<br />
BENSTELLUNG, ABGRENZUNG UND SCHUTZZIELE (S. 17 ff.).<br />
Bei Linienvorhaben ist weiters zu berücksichtigen, dass durch den Neu- bzw. Ausbau im Regelfa ll<br />
vorhandene Widerstände abgebaut werden (z. B. durch Lückenschluss) und somit zusätzlicher<br />
Verkehr zwischen hochrangigen Knoten produziert wird bzw. weitreichende Verkehrsverlagerungen<br />
erfolgen. Der Untersuchungsraum ist in diesem Fall derart abzustecken, dass diese Verkehrsverlagerungen<br />
sowie Verkehrsveränderungen abgebildet werden können.<br />
Dem Gutachten gemäß § 31a EisbG ist zu entnehmen, dass - wie bereits weiter oben ausgeführt<br />
wurde – durch das gegenständliche Vorhaben auf der Tauernbahn keine Kapazitätssteigerung<br />
erfolgt. Der Untersuchungsraum wurde damit zusammenhängend von der Antragstellerin in den<br />
Einreichunterlagen entsprechend vom Baulosbeginn bei Projektkilometer 24,602 bis zum Baulosende<br />
bei Projektkilometer 26,306. Dieser Bereich liegt ausschließlich im Gemeindegebiet von Ba d<br />
Hofgastein. Das Gemeindegebiet von Bad Gastein wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht<br />
berührt. Im Übrigen wird auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.<br />
Der Untersuchungsrahmen hingegen ist ein wesentlicher Bestandteil der UVE und trägt dazu bei,<br />
dass sich diese auf jene Fragen konzentriert, die für die Beurteilung der Auswirkungen wesentlich<br />
sind. Bei der schutzgutspezifischen Festlegung des Untersuchungsrahmens sind die zu erwar tenden<br />
Auswirkungen sowie Standortfaktoren zu berücksichtigen, nicht aber zu beurteilen. Dies hat z u<br />
einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen, nämlich wenn sämtliche Untersuchungsergebnisse im<br />
Rahmen der Erstellung der UVE vorliegen. Die Abgrenzung der vorhabe nsrelevanten Auswirkungen<br />
ist notwendig, um einen überschaubaren Prüfungsumfang und d ie umfassende Prüfung sämtlicher<br />
in Betracht kommender Umweltauswirkungen zu gewährleisten.<br />
51
Die Abgrenzung dieses Vorhabens ist somit sachlich gerechtfertigt.<br />
Zur Forderung einer Gesamt-UVP für das Gasteinertal:<br />
Mit Hinweis auf die Ausführungen zur Stückelung weiter oben, wird darauf hingewiesen, dass es<br />
sich bei dieser Forderung nicht um eine Abweichung des einge reichten Vorhabens handelt, sondern<br />
sich diese Forderung a uf ein anderes Vorhaben bezieht.<br />
Mediationsvertrag 2001:<br />
Gemäß § 16 Abs. 2 UVP-G 2000 kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers/der<br />
Projektwerberin zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen, wenn sich im<br />
Zuge des Genehmigungsverfahrens große Interessenkonflikte zwischen dem Projektwerber/der<br />
Projektwerberin und den sonstigen Parteien oder Beteiligten zeigen. Ein dera rtiger Antrag wurde<br />
von der ÖBB-Infrastruktur AG im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt.<br />
Der Mediationsvertrag 2001 ist eine zivilrechtliche Vereinbarung. Gemäß § 24f Abs. 3 UVP-G 20 00<br />
sind in der Entscheidung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung,<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung,<br />
Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der K onsultationen<br />
nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) zu berücksichtigen.<br />
Der Mediationsvertrag 2001 samt „Grüner Kiste“ ist Bestandteil des Aktes im gegenständlichen<br />
Verfahren. Unter Berücksichtigung des Inhalts ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass mi t<br />
der Trassenwahl bzw. Dimensionierung des gegenständlichen Vorhabens keine Vorwegnahme<br />
bzw. Verhinderung von Elementen der gesamten Trasse im Gasteinertal erfolgt. Hinzuweisen ist<br />
auch die Schlussstellungnahme der ÖBB-Infrastruktur AG während der Verhandlung (S. 54 der<br />
Verhandlungsschrift) in der festgehalten wird, dass die Ergebnisse und Bestimmungen des „Tras <br />
senauswahlverfahrens“ des damaligen Mediationsverfahrens auch künftig eingehalten werden.<br />
Zur behaupteten Unvollständigkeit der UVE:<br />
Die Vorbringen der Unvollständigkeit der UVE beziehen sich insbesondere auf die mittelbaren<br />
Auswirkungen des Vorhabens auf den Kurort Bad Gastein. In den diesbezüglichen Schriftsätzen<br />
wird davon ausgegangen, dass mit Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens eine Kapazitätssteigerung<br />
erfolgt.<br />
In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen weiter oben zur Kapazitätssteigerung verwiesen.<br />
Zum Lärm:<br />
Eingangs wird nochmals festgehalten, dass das die Gemeinde Bad G astein mangels Kapazitätssteigerung<br />
vom gegenständlichen Vorhaben nicht beeinträchtigt ist.<br />
Speziell wird auf die Aussagen der Sachverständigen für Schalltechnik, Lärm, Erschütterungen<br />
und Humanmedizin hingewiesen, wonach das vorliegende Vorhaben unter Berücksichtigung de r<br />
in der UVE vorgesehenen und der im vorliegenden UV-G zusätzlich vorgeschlagenen Lärmschutz-<br />
und Kontrollmaßnahmen bzw. hinsichtlich Erschütterungsschutz zusätzlich vorgeschlagenen<br />
Beweissicherungs- und Kontrollmaßnahmen sowohl aus lärmschutztechnischer,<br />
52
erschütterungsschutztechnischer als auch aus humanmedizinischer Sicht als umweltverträglich<br />
zu beurteilen ist.<br />
Zu den lärmbezogenen Vorbringen bzw. den damit zusammenhängenden humanmedizinischen<br />
Auswirkungen wurden der Behörde neben diversen Zeitungs- bzw. Internetartikeln auch die im<br />
Auftrag der BI „Lebenswertes Gastein“ erstellte „Umwelthygienische und Sozialmedizinische Stellungnahme“<br />
von Prof. Lercher vom 19. Oktober 2009 (Beilage 16) und dessen „Umwelthygienische<br />
und Sozialmedizinische Stellungnahme II - Erwiderung auf die Repliken des UVE - Sachverständigen<br />
für Gesundheit“ vom 21. November 2009 (Beilage 30) vorgelegt.<br />
Die darin getätigten Abhandlungen beziehen sich hauptsächlich auf die Mediationsergebnisse, die<br />
Umgebungslärmrichtlinie, die Ausbreitungsmöglichkeit des Schalls in den Alpentälern (unter Heranziehung<br />
der Ergebnisse zur UVP-Unterinntal), Kritik an der SchIV und die nach Fertig stellung<br />
des Ausbaus realistisch verfügbare Kapazität als Grundlage der Berechnungen sowie persönliche<br />
Auseinandersetzungen mit dem humanmedizinischen Sachverständigen der Behörde.<br />
Zur zuletzt vorgelegten „Umwelthygienische und Sozialmedizinische Stellungnahme III“ des Prof.<br />
Lercher vom 12. Jänner 2010 (Beilage 40) ist anzu merken, dass diese keinerlei für das gegenständliche<br />
Verfahren beachtliche neue Tatsachen hervorgebracht hat, weshalb sie seitens der Behörde<br />
nicht zur Entscheidung herangezogen hat.<br />
Zu den Vorbringen, wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Humanmedizin zur Ste llungnahme<br />
der Landes Umwelt Anwaltschaft Salzburg (Mag. Pointinger) vom 23. Oktober 2009<br />
verwiesen, wonach die gegenständliche Eisenbahnstrecke auf Basis der geplanten Zugtypen, <br />
frequenzen und –geschwindigkeiten und nicht wie eine Freilandstrecke in der Ebene untersucht<br />
wurde, sondern mit Berücksichtigung der orographischen Situation und des besonderen Standortes<br />
lärmhygienisch beurteilt. Art, Größe und Standort des Vorhabens wurden berücksichtigt (S. 22<br />
der Verhandlungsschrift).<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann aus dem Umstand einer stichprobenartigen<br />
Erhebung nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die belangte Behörde aufgrund des<br />
Gutachtens des SV nicht für den Schutz (hier) an der gesamten Leitung eine umfassende Vorsorge<br />
getroffen hätte. Das UVP-G enthält kein generelles absolutes Schadstoffminimierungsgebot,<br />
sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter gering zu halten. Werden keine<br />
Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann m it der<br />
(bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine<br />
Rechtswidrigkeit eines <strong>Bescheid</strong>es iSd UVP-G dargetan werden. (VwGH 2007/05/0096 v.<br />
24.06.2009)<br />
Zum sogenannten Schienenbonus ist anzumerken, dass dieser in § 2 Abs. 4 SchIV wie folgt normiert<br />
ist: „Der für die Beurteilung des Schienenverkehrslärms maßgebliche Beurteilungspegel L<br />
tief r ist der um 5 dB verminderte A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel L tief A, eq.“.<br />
Gemäß § 24f Abs. 2 UVP-G 2000 ist bei Eisenbahnvorhaben di e Zumutbarkeit einer Belästigung<br />
iSd Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.<br />
Diese ist die SchIV, deren Grenzwerte sind einzuhalten.<br />
53
Zum gemäß § 31b Abs. 1 Z. 2 EisbG vorzulegenden Bau- und Betriebsprogramm ist anzumerken,<br />
dass dieses den Bau und Betrieb als „Programm“ bzw. „Prognose“ insoweit beschreibt, als dies<br />
insbesondere für die Verkehrseinschätzung erforderlich ist. So erfolgt die Dimensionierung der<br />
erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Immissionsschutzkriterien für Lärm, Erschütterungen<br />
und Sekundärschall sowie der Luftschadstoffe auf Basis der dem Projekt zugrundeliegenden<br />
Ausgangsdaten zum Verkehrsaufkommen. Das vorgelegte Bau- und Betriebsprogramm und die<br />
darin enthaltenen Zugzahlen selbst sind somit kein Bestandteil der Genehmigung, wogegen die im<br />
Projekt festgelegten (bzw. allenfalls im <strong>Bescheid</strong> vorgeschriebenen) konkreten Immissionsschutz <br />
grenzwerte einen Bestandteil der Genehmigung im Sinne der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung<br />
darstellen. Somit hat die Antragstellerin unbeschadet des tatsächlichen gefahrenen Betriebsprogramms<br />
die im Projekt festgelegten Immissionsschutzgrenzwerte jedenfalls einzuhalten. In di esem<br />
Zusammenhang wird auf den Fachbeitrag Schalltechnik (Einlage 401 der UVE Unterlagen,<br />
S. 57) verwiesen, wo die seitens der Planung bestimmten Maßnahmen zu Nachkontrolle beschrieben<br />
sind.<br />
Wie bereits weiter oben ausgeführt, wird nochm als auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes<br />
verwiesen, dass (mögliche) Kapazitätsausweitungen, mit denen die der Genehmigung<br />
zugrunde liegenden Emissions- und Immissionsannahmen überschritten werden, erst dann eine<br />
rechtliche Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung im sp äteren Betrieb auslösen, entsprechende<br />
zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />
Betont werden muss, dass sich die Behörde bei der Entscheidung an die geltende Rechtslage zum<br />
Zeitpunkt der <strong>Bescheid</strong>erlassung zu halten hat.<br />
Zur SchIV ist generell auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach<br />
es sich bei der SchIV um eine "besondere Immissionsschutzvorschrift" für Eisenbahntrassen<br />
iSd § 24h Abs2 UVP-G 2000 handelt. Die Behörde hat sich demgemäß bei der Beurteilung der<br />
Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen von Nachbarn durch Eisenbahnvorhaben gemäß §24h Abs1<br />
Z2 litc UVP-G 2000 an den Grenzwerten der SchIV zu orientieren. Vor dem Hintergrund des aus<br />
der Verordnungsermächtigung (vgl § 19 Abs4 EisenbahnG 1957) abzuleitenden Zieles und Inhaltes<br />
der SchIV lässt sich aus §5 SchIV jedenfalls keine Verpflichtung für den Projektwerber ableit en,<br />
bei einem vergleichbaren wirtschaftlichen Aufwand eines Projekts die lärmimmissionsärmste T rassenvariante<br />
auszuwählen. Die Regelung betrifft allein die Art und Weise der Gestaltung baulicher<br />
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Eisenbah nstrecken, nicht die (davor liegende)<br />
Frage nach dem Verlauf der Eisenbahnstrecke. (VfGH-Erkenntnis vom 13.12.2007, Zl. V87/06)<br />
Im selben Erkenntnis wird auch darauf hingewiesen, dass die WHO (Night Noise) Guidelines<br />
(2009) lediglich empfehlenden Charakter haben.<br />
Festzuhalten ist noch, die mit Schreiben vom 27. Jänner 2010 vorgelegte „Gegenüberstellung des<br />
Einreichprojektes 2007 zum UVP-Projekt 2009“ von Dr. Quirchmayr vom 27. Jänner 2010 bezieht<br />
sich auf Schallimmissionswerte und Ände rung des Geräuschmusters bei den Anrainern, wenn sich<br />
auf der zweigleisig ausgebauten Hochleistungsstrecke zwei Züge begegnen. Neue Tatsachen kamen<br />
dadurch nicht mehr hervor, weshalb die darin getätigten Aussagen für das gegenständliche<br />
Verfahren unerheblich sind und diese „Gegenüberstellung“ von der Behörde daher nicht mehr zur<br />
Beweiswürdigung herangezogen wurde.<br />
54
Zur mehrmals (zuletzt in den Schreiben vom 29. Jänner 2010) angeführten „ÖAL-RL 32“ sowie der<br />
„ÖNorm S5021“ ist folgendes anzumerken: Der Österreichische Arbeitsring für Lärmbekämp <br />
fung (ÖAL) ist ein Verein mit eigenen Statuten, dessen Richtlinien wie die Night Noise Guidelines<br />
lediglich empfehlenden Charakter haben.<br />
In der ÖNorm S5021 (“Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanun g<br />
und Raumordnung”) sind Planungsrichtwerte bzw. Immissionsgrenzwerte für verschiedene Gebietskategorien<br />
von Flächenwidmungen bzw. –nutzungen fe stgelegt. Wie bereits oben angeführt<br />
sind die Grenzwerte der SchIV für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Eisenbahnvorhaben einzuhalten.<br />
Die ÖNorm S5021 findet allenfalls Niederschlag in den einschlägigen Landesgesetzen<br />
(Aktuell nur im NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000 idgF). Somit ergibt sich auch hier lediglich<br />
ein empfehlender Charakter.<br />
Zuletzt wird nochmals daran erinnert, dass im Zuge der Verhandlung am 27. und 28. Oktober 2009<br />
die ÖBB-Infrastruktur AG in ihrer Schlussstellungnahme erklärte, die von den Sachverständigen im<br />
Rahmen des UVP – Gutachtens erstatteten, zwingenden Auflagenvorschlä ge („Maßnahmenkatalog“)<br />
werden – mit Ausnahme der unter Pkt. 46 angeregten hydrogeologischen Dokumentation –<br />
seitens der Antragstellerin akzeptiert und zum Projektinhalt erhoben werden (S. 64 der Verhandlungsschrift).<br />
Die Maßnahme Nr. 46 wurde zudem unter Spruchpunkt A.III.3. vorgeschrieben. Weitere<br />
Vorschreibungen waren nach Ansicht der Behörde nicht erforderlich.<br />
Die Behörde erachtet die gutachterliche Bewertung des UV-G in den Themenbereichen Hygiene<br />
und Humanmedizin als schlüssig und nachvollziehbar. Zuletzt wird nochmals auf die Gesamtschlussfolgerung<br />
des UV-G hingewies en, wonach unter der Voraussetzung, dass die in der UVE<br />
enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen dargelegten, zur Erreichung der<br />
Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt werden,<br />
die Umweltverträglichkeit im Sinne einer umfassenden und integrativen Gesamtschau des gegen <br />
ständlichen Vorhabens gegeben ist.<br />
Für die Gemeinde Bad Gastein ist abschließend am Rande zu bemerken, dass die Sanierung der<br />
bereits bestehenden Lärmsituation allenfalls Gegenstand eines gesonderten Vorhabens im Rahmen<br />
der Bestandslärmsanierung sein kann, jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Dieses<br />
müsste jedoch seitens der Gemeinde Bad Gastein bei der ÖBB-Infrastruktur AG angeregt<br />
werden.<br />
Zur behaupteten Gefährdung des Kurortesstatus in Bad Gastein und Bad Hofgastein durch<br />
die Erhöhung der Lärmwerte:<br />
Eingangs ist festzuhalten, dass das Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 (HKG),<br />
LGBl Nr 101/1997 idgF, als Materie des Art. 12 B-VG der Vollziehung der Länder unterliegt. Eine<br />
allfällige Genehmigung wäre daher gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 zu erteilen.<br />
Generell ist anzumerken, dass gemäß § 1 Abs. 6 HKG unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes<br />
Gebiete zu verstehen sind, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebun den genutzt<br />
werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind. Nach § 13 Abs. 1<br />
bedürfen Kurorte einer bescheidmäßigen Anerkennung durch die Landesregierung. Eine der Vor<br />
55
aussetzungen gemäß Abs. 4 lit. d) Z. 2 sind Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage m it<br />
besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung.<br />
Weiters normiert § 23 Abs. 1 HKG, dass bei der Anwendung der §§ 18 Abs 2, 24 Abs 5 und 25<br />
Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG) Bewilligungsvoraussetzung im Kurbezirk<br />
auch der Schutz des Erholungswertes des Kurbezirkes vor erheblichen Verunreinigungen von<br />
Luft oder Wasser, Lärm, Erschütterung oder sonstigen Einflüssen ist und kommt im Fall einer Interessensabwägung<br />
gemäß § 3 Abs 3 NSchG im Kurbezirk d iesem Schutz sowie dem Schutz des<br />
Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der<br />
Landschaft für die Erholung vor erheblichen Beeinträchtigungen der Vorrang zu. Eine Bewilligung<br />
unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 NSchG) ist nicht zulässig, wenn das Vorhaben<br />
die sich insbesondere aus den §§ 13 Abs 4 und 14 Abs 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen<br />
für die Anerkennung als Kurort erheblich beeinträchtigt.<br />
Bei der Zurücknahme der Anerkennung als Kurort ist von der Landesregierung ist nach § 24 Ab s. 1<br />
HKG § 12 sinngemäß anzuwenden, wenn eine für die Anerkennung (als Heilvorkommen) oder di e<br />
Erteilung der Bewilligung (zur Nutzung von Heilvorkommen) vorgeschriebene Voraussetzung weg <br />
gefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervor <br />
kommt.<br />
Eine allfällige Genehmigung entzieht sich somit der Zuständigkeit des Bundesministeriums für<br />
Verkehr, Innovation und Technologie. Ohne Beurteilung oder Vorgriff auf eine allfällige Entscheidung<br />
der Landesregierung wird jedoch auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Humanmedizin<br />
(S. 22 der Verhandlungsschrift) hingewiesen, wonach eine Aberkennung des Kurortestatus<br />
von Bad Gastein oder Bad Hofgastein auf Grund des vorliegenden Projektes wäre medizinisch<br />
keinesfalls begründbar. Die Schallimmissionen waren bisher mit dem Kurortestatus vereinbar und<br />
werden es auch zukünftig sein: Die Schallimmissionen in der Betriebsphase werden nur in Vorderschneeberg<br />
21 und 76 geringfügig zunehmen, sonst aber um bis zu 8 dB bei Tag und bis zu 9 dB<br />
bei Nacht abnehmen. In der Bauphase sind bei den in Band 4.02 der UVE angegebenen Pegeln<br />
und auf Grund der festgelegten Bauzeiten (mit ausreichenden Ruhephasen) unzumutbare Belä stigungen<br />
und Gesundheitsstörungen durch Lärm sicher auszuschließen. Außerdem ist die lauteste<br />
Bauphase bereits abgeschlossen, während der es keinerlei Anrainerbeschwerden wegen Lärmb elästigung<br />
gab.<br />
An diesen Ausführungen vermögen auch die mit Schreiben vom 9.2. und 10.2. 2010 vorgelegten<br />
Stellungnahmen sowie die darin enthaltene Stellungnahme des Gasteiner Kurortevereins vom<br />
8.2.2010 nichts zu ändern und waren somit auch diese Vorbringen nicht g eeignet, die Behörde zu<br />
einer anderen Ansicht hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Projektes<br />
gelangen zu lassen.<br />
Zu den Fachbereichen Landschafts- und Tierartenschutz:<br />
Eingangs ist festzuhalten, dass dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau mit Schreiben vom 12. Jänner<br />
2010, GZ. 30403-253/2829/78-2010, mitgeteilt wurde, dass die ÖBB Infrastruktur AG die natur<br />
56
schutzrechtliche Bewilligung am 23. Dezember 2009 zum gegenständlichen Vorhaben beantragt<br />
hat und das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz bis zum Vorliegen<br />
des Ergebnisses des UVP-Verfahrens ausgesetzt wird.<br />
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 wurde der Behörde seitens Herrn RA Dr. Lebitsch ein natur <br />
schutzfachliches Gutachten von Dr. Schlager und Dr. Kals vom 3. Dezember (Beilage 31) vorgelegt,<br />
in dem die bis dahin erfolgten Stellungnahmen und Gutachten einer sachverständigen Diskussion<br />
unterzogen werden.<br />
Hinsichtlich des auf S. 31 des Gutachtens angesprochenen Begriffs „Gasteiner Radonglocke“ wird<br />
auf die humanmedizinische Beantwortung der Stellungnahme von Frau Manfred Jaklitsch im Fragenbereich<br />
4 des UV-G (S. 305) verwiesen, wonach Radon nur bei Indikation kontrolliert zugeführt<br />
werden darf wie in Bädern und im Heilstollen und nicht über die freie Atmosphäre. Für<br />
die Umgebungsluft gelten Grenzwerte zum Schutz vor Lungenkrebs durch Radoneinatmung.<br />
Auf die im Gutachten vom 3. Dezember 2009 angeführte Gestaltung der Lärmschutzwände ist auf<br />
die empfehlende Maßnahme Nr. 57. des UV-G (S. 339) hingewiesen, wonach die Lärmschutzwän <br />
de entsprechend farblich in Braun- und Grüntonen als auch durch Beplanzungen (Kletterpflanzen,<br />
Buschwerk, Bäume, etc.) an die natürliche Umgebung angepasst werden sollte, sodass ein fließender<br />
Übergang in das Landschaftsbild erzielt wird.<br />
Weiters ist festzuhalten, dass in der „Sachverständigen Diskussion“ (S. 32 ff.) zwar hervorgehob en<br />
wird, dass das Gutachten der REVITAL ZT GmbH zum Thema Landschaftsbild in Bezug auf den<br />
Befund den aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft erfüllt. Die in der weiteren Diskussion<br />
gegenübergestellten Aussagen werden jedoch größtenteils aus dem Zusammenhang gerissen<br />
kommentiert.<br />
Zusammenfassend wird im Gutachten festgestellt, dass die projektsgegenständlichen Baumaßnahmen<br />
eine technische Streckenbesserung des im Wesentlichen seit dem Errichtungszeitpunkt<br />
(1905) bestehenden Bahntrassenbestandes bedingen. Die hierfür erforderlichen Eingriffe in das<br />
aktuelle Landschaftsbild und den Naturhaushalt stellen eine Verschlechterung des bestehenden<br />
Ist-Zustandes dar. Die zur Abminderung vorgesehenen Begl eitmaßnahmen vermögen zwar eine<br />
dämpfende Wirkung im unmittelbaren Projektbereich zu entwickeln, können jedoch die projektbe <br />
dingte Verluste (Landschaftsbild, Naturhaushalt, Erholung) gesamtheitlich nicht kompensieren.<br />
Demgegenüber w erden in der UVE und dem UV-G gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000<br />
die aus dem Vorhaben resultierenden Umweltauswirkungen entsprechend den relevanten Fachgebieten<br />
bewertet und die Umweltverträglichkeit dargelegt.<br />
Auf die Diskussion zu den landschaftlichen Eingriffen ist nur soweit einzugehen, als sie die Umweltverträglichkeit<br />
des Vorhabens betreffen und somit der naturschutzrechtlichen Entscheidung<br />
nicht vorgreifen.<br />
Dem UV-G ist u.a. zu entnehmen (S. 142), dass der Charakter der Landschaft nach dem Bau<br />
von Trasse sowie der Brücke wieder weitestgehend hergestellt und eine Beeinträchtigung der<br />
Natur durch die gestalterische bauliche Begleitung und naturräumliche Adaption der Begleitflächen<br />
vermieden wird. Aus Sicht des Fachbereichs Raumplanung, Sach- / Kulturguter und Landschaftsbild<br />
wird der Erholungswert der Kulturlandschaft nachhaltig gesichert. Der Charakter der Land<br />
57
schaft und der Wert für Erholung werden langfristig gesehen nicht beeinträchtigt. Die Beeinträchtigungen<br />
der Natur werden so gering wie möglich gehalten bzw. durch entsprechende Maßnahmen<br />
ausgeglichen.<br />
Weiters wird seitens des Sachverständigen für Raumplanung, Sach-/Kulturgüter, Lands chaftsbild<br />
festgehalten (S. 219), dass die markanten Einschnitte durch die Aushubzwischenlager werden<br />
nach Ende der Bauphase wieder entsprechend den landschaftlichen Gegebenheiten angepasst.<br />
Mit den begleitenden Lärmschutzwänden erfolgt zwar eine stärkere Betonung der Bahnanlage, zur<br />
Sicherung des Erholungswertes ist allerdings diese Begleitmaßnahme zu akzeptieren. Die visuelle<br />
Beeinträchtigung wird durch zusätzliche Gestaltungsmaßnahmen erheblich verringert.<br />
Weiters wird festgehalten, dass im Bereich des Landschaftsbilds kleinräumige Einsc hnitte entstehen,<br />
die jedoch durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden (S. 354 bzw. Maßnahmenkatalog<br />
S. 330 ff.).<br />
Gemäß der fachspezifischen Schlussfolgerung (S. 362) sind durch das gegenständliche Vorhaben<br />
(auf einer bestehenden Eisenbahnlinie) keine Auswirkungen auf die Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung,<br />
auf den Tourismus oder Freizeit- und Erholungsgebiete zu erwarten.<br />
Zuletzt kommt das UV-G kommt in seiner Gesamtschlussfolgerung in einer integrativen Gesamtschau<br />
zur Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens.<br />
Im Hinblick auf die noch ausstehende Entscheidung der Naturschutzbehörde sind die für das Naturschutzverfahren<br />
getätigten Empfehlungen dieses Gutachtens für das Verfahren beim Bundesministerium<br />
für Verkehr, Innovation und Technologie nicht beachtlich.<br />
Aus Sicht der Behörde muss in Bezug auf die eingelangten Stellungnahmen bzw. Gutachten ausdrücklich<br />
betont werden, dass die naturschutzrechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht im Bereich<br />
der UVP-Gutachter liegt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind im Sinne des<br />
UVP-G 2000 insofern nicht relevant, als selbst bei einer schlechteren Bewertung in die sem<br />
Bereich das Vorhaben auf Basis des Umweltverträglichkeitsgutachtens geneh migungsfähig<br />
bleibt. Zudem darf seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technolog ie einer<br />
Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im naturschutzrechtlichen Verfahren nicht<br />
vorgegriffen werden.<br />
Zur Stellungnahme der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, vertreten durch Herrn<br />
Mag. Markus Pointinger in der Verhandlung (S. 15 ff. der Verhandlungsschrift):<br />
Jene Anträge die seitens der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, vertreten durch Herrn<br />
Mag. Markus Pointinger, während der Verhandlung gestellt und weiter oben noch nicht gesondert<br />
behandelt wurden, betreffen den bei der öffentlichen Erörterung des UVG übergebenen Fragenkatalog<br />
zu den Themen Landschaftsbild sowie Artenschutz. Zu diesem ist anzumerken, dass die darin<br />
gestellten Fragen während der Verhandlung von den zuständigen Sachverständigen fachlich<br />
beantwortet wurden und somit Teil der Verhandlungsschrift sind. Die im Zuge der Verhandlung<br />
vorgelegten Fotos wurden als Anlage 3 der Verhandlungsschrift angefügt.<br />
Zu den naturschutzrechtlichen Fragen wird darauf hingewiesen, dass die Materie des Salzburger<br />
Naturschutzgesetzes 1999 gemäß § 24 Abs. 4 UVP-G 2000 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft<br />
St. Johann im Pongau fällt.<br />
58
Zur Stellungnahme der Marktgemeinde Bad Hofgastein, vertreten durch den Bürgermeister,<br />
Herrn Friedrich Zettinig in der Verhandlung (S. 16 der Verhandlungsschrift):<br />
Zur Anregung an die Behörde zur Erteilung eine Auflage, dass Höhe und Lage des Lärmschutzes<br />
im Einvernehmen von der Marktgemeinde Bad Hofgastein und den ÖBB festgelegt werden, wird<br />
auf die fachlichen Ausführungen hiezu im Umweltverträglichkeitsgutachten samt dem darin entha ltenen<br />
Maßnahmenkatalog (S. 330 ff.) verwiesen. Insbesondere werden durch die projekts- un d<br />
bescheidgemäße Ausführung die Grenzwerte der SchIV jedenfalls eingehalten und werden auch<br />
Kriterien des Landschaftsschutzes gewahrt.<br />
Lediglich die empfehlende Maßnahme Nr. 57. (UV-G S. 339) wonach die Lärmschutzwände entsprechend<br />
farblich in Braun- und G rüntonen als auch durch Beplanzungen (Kletterpflanzen,<br />
Buschwerk, Bäume, etc.) an die natürliche Umgebung angepasst werden sollte, sodass ein fließender<br />
Übergang in das Landschaftsbild erzielt wird, steht insoweit zur Disposition als die Ausführung<br />
projekts- und bescheidgemäß erfolgt und nicht der Umweltverträglichkeit (z.B. im Hinblick auf<br />
das Landschaftsbild) widerspricht.<br />
Des Weiteren wird auf die Stellungnahme des Sachverständigen für Lärmschutz während der Ver <br />
handlung verwiesen (S. 16 f. der Verhandlungsschrift), wonach die Höhe und Länge der bahnseitigen<br />
Lärmschutzmaßnahmen sowie die Ausführ ung der Objektschutzmaßnahmen zur Erfüllung der<br />
Kriterien der SchIV vorgenommen worden sind. Darüber hinausgehende Festlegungen können<br />
aus lärmtechnischer Sicht zumindest zur Einhaltung der gleichen Schutzwirkung einvernehmlich<br />
festgelegt werden.<br />
Kosten (Spruchteil B):<br />
Die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, welche durch die Teilnahme der einzelnen d em<br />
Verfahren hinzugezogenen Amtsorganen an der Ortsverhandlung angefallen sind, stützt sich auf<br />
die im Spruch zitierten gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Hinweis:<br />
Auf Grund der abgabe nrechtlichen Begünstigung des § 50 Bundesbahngesetz, BGBl. I Nr.<br />
825/1992 idgF, sind vo n der ÖBB-Infrastruktur Bau AG weder Bundesverwaltungsabgaben noch<br />
Gebühren nach dem Gebührenge setz zu entrichten, soweit sich diese Abgaben aus der Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben gemäß dem Bundesbahngesetz ergeben.<br />
Zusammenfassung<br />
Beteiligung der Öffentlichkeit:<br />
Aufgrund der vorangegangenen und durch den VwGH aufgehobenen eisenbahnrechtlichen Verfahren<br />
ist das Vorhaben bereits im gesamten Gasteinertal bekannt. Durch die Antragstellerin wurde<br />
der Bevölkerung in der Standortgemeinde Bad das Projekt im Frühjahr 2009 vorgestellt. Zur<br />
Information der Anrainer im Umfeld der geplanten Maßnahmen wurde im Mai 2009 eine Anrainer-<br />
Information ausgesandt.<br />
Seitens der Behörde wurde der Öffentlichkeit in den im Folgenden angeführten Verfahrensschritt en<br />
die Möglichkeit zur Information (Eins ichtnahme) und Stellungnahme gegeben:<br />
59
6. Juli 2009 bis einschließlich 21. August 2009: öffentliche Auflage und Möglichkeit zur schrift <br />
lichen Stellungnahme des Antrags und der Projektunterlagen (UVE, Trassengenehmigungspläne,<br />
Bauentwurf und Gutachten gemäß § 31a EisbG) gemäß § 24 Abs. 8 iVm § 9 UVP-G<br />
2000 und §§ 44a und 44b AVG<br />
14. September 2009 bis einschließlich 13. Oktober 2009: öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens<br />
(Sämtliche Projekt unterlagen wurden ebenfalls in aktueller Form mit<br />
aufgelegt).gemäß § 24e Abs. 2 UVP-G 2000<br />
12. und 13. Oktober 2009: öffentlich e Erörterung gemäß § 24c AVG<br />
27. und 28. Oktober 2009: öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16<br />
Abs 1 UVPG 2000 und §§ 44d, 44e AVG<br />
Umweltverträglichkeit:<br />
Zu den wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert<br />
und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zählen Objektschutzmaßnahmen (Lärmschutzfenster),<br />
(als Vogelflughindernisse erkennbare) Herstellung und Überprüfung nach Fertigstellung<br />
von bahnseitigen Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände), Berücksichtigung der Ergebnis se<br />
der vorgeschriebenen Beweissicherungs- und Kontrollmessungen), vollständige Umsetzung<br />
des ökologischen Begleitprojektes, Schaffung eines Überganges bei den Lärmschutzwänden in<br />
die freie Landschaft (spezielle Endformen, Umpflanzung durch Gehölze oder Bäume, Einbindung<br />
in die Böschung), Erhaltung bestehender Wald- und Gehölzbestände in Trassennähe und<br />
farbliche Anpassung der Lärmschutzwände an die natürliche Umgebung.<br />
Die detaillierte Beschreibung der zahlreichen und umfangreichen Maßnahmen ist der UVE und<br />
dem schlüssigen und nachvollziehbaren Umweltverträglichkeitsgutachten (speziell dem Maßnahmenkatalog<br />
ab S. 330) sowie den Aussagen der Sachverständigen in der Verhandlungsschrift zu<br />
entnehmen bzw. ist auf diese zu verweisen. Bei Einhaltung der in der UVE angeführten und der<br />
als Nebenbestimmungen in diesen <strong>Bescheid</strong> aufgenommenen bzw. von der Antragstellerin<br />
zum Projektsinhalt erhobenen zwingenden Maßnahmen bzw. Maßnahmen zur Beweissicherungen<br />
ist jedenfalls von der Umweltverträglichkeit des gegenständl ichen Vorhabens auszugehen.<br />
Die Antragstellerin wird ausdrücklich auf die im Um weltverträglichkeitsgutachten angeführten empfohlenen<br />
Maßnahmen hingewiesen, welche zu einer Verbesserung der Umwelt- und Vorhabenss ituation<br />
über das unbedingt erforderliche Ausmaß hinaus führen würden.<br />
Zusammenfassung der Entscheidungsgründe<br />
Zusammenfassend ist seitens des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie<br />
festzuhalten, dass im Ergebnis dem gegenständlichen Projekt unter Zugrundelegung der vorgelegten<br />
Unterlagen (UVE samt Unterlagen, Trassenverordnungs- und Rodungspläne, Bauentwurf), des<br />
vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, dem Umweltverträglichkeitsgutachten sowie den<br />
seitens der Parteien und Beteiligten erstatteten Vorbringen im Verfahren, insbesondere in der öffentlichen<br />
mündlichen Verhandlung die im Spruch angeführten Genehmigung unter Mitanwendung<br />
der im Spruch angeführten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt werden konnten.<br />
60
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die im Zuge des Verfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
die Umweltverträglichkeit des Vorhabens ergeben hat und unter Einhaltung<br />
der zusätzlichen, in den Spruch als Nebenbestimmungen aufgenommenen Vorschreibungen und<br />
Maßnahmen die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 er <br />
füllt werden.<br />
Die vorgelegte Trasse entspricht den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlich en<br />
Eisenbahn gemäß § 3 HlG. Die Ergebnisse der Anhörung zur Erteilung der Trassengenehmigung<br />
standen nicht entgegen.<br />
Hinsichtlich der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ergibt sich aus dem Gutachten gemäß<br />
§ 31a EisbG, dass die Projektserstellung dem Stand der Technik zum Antragszeitpunkt unter Berücksichtigung<br />
der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von<br />
Schienenbahnen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen unter Einhaltung der Anforderungen<br />
des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Hierbei wu rde auf die im Spruch zitierten gesetzlichen<br />
Bestimmungen abgestellt und sind die solcher Art beschriebenen gesetzlichen Anforderungen<br />
bei der Erlassung des <strong>Bescheid</strong>es erfüllt worden. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem im Rahmen<br />
dieses <strong>Bescheid</strong>es festzustellenden Sachverhaltes samt den zugrunde liegenden Projektunterlagen,<br />
insbesondere dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dem Gutachten gemäß § 31a Eis bG<br />
sowie den sonstigen Vorbringen im Zuge des Verfahrens.<br />
Die Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens ist<br />
im Verfahren nicht widerlegt worden. Ebenso ist die gesetzlich vermutete inhaltliche Richtigkeit de s<br />
Gutachtens gemäß § 31a EisbG im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht widerlegt worden. Die<br />
zwischen 14. Jänner und 10. Februar 2010 vorgebrachten weiteren Stellungnahmen enthielten<br />
keine neuen Tatsachenvorbringen und waren daher nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisauf <br />
nahme abzuändern.<br />
Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorliegenden<br />
Gutachten sowie aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung konnte da s Vorliegen der Umweltverträglichkeit<br />
und der Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden geset zlichen Bestimmungen<br />
fe stgestellt werden und das gegenständliche Vorhaben in dem im Spruch zitierten<br />
Umfang geneh migt werden.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.<br />
H i n w e i s<br />
Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> kann innerhalb von sechs Wo chen nach seiner Zustellung Beschwerde an<br />
den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie<br />
muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein, sofern sie nicht von einem in § 24 Abs. 2 V erwaltungsgerichtshofgesetz<br />
1985 oder in § 17 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz<br />
1953 genannten Beschwerdeführer eingebracht wird. Bei der Einbr ingung einer solchen Beschwerde<br />
ist eine Gebühr von € 220.-- zu entrichten.<br />
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Dieser <strong>Bescheid</strong> wird durch Edikt zugestellt. Ein solcher <strong>Bescheid</strong> gilt mit Ablauf von zwei Wochen<br />
nach der Verlautbarung gemäß § 44f Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
1991 (insbesondere Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter<br />
Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“) als zugestellt.<br />
Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt (z.B. telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax,<br />
im Wege automationsunterstützter Datenübertragung, durch Edikt), so ist gemäß § 6 des Zustellgesetzes<br />
die erste Zustellung maßgebend.<br />
Beilagen:<br />
Umweltverträglichkeitsgutach ten vom 9. September 2009<br />
Verhandlungsschrift vo m 27. und 28. Oktober 2009<br />
Für die Bundesminis terin:<br />
Ihre Sachbearbeiterin:<br />
D r. Gerald Wurmitzer<br />
Mag. Gabriele Fiedler<br />
Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 2220<br />
E-Mail: gabriele.fiedler@bmvit.gv.at<br />
elektronisch gefertigt<br />
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