Fachkunde Strahlenschutz - Zahnärztekammer Niedersachsen
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Skript<br />
<strong>Fachkunde</strong><br />
<strong>Strahlenschutz</strong><br />
für Zahnärzte<br />
H. Tschernitschek, H. Visser, B. Šiniković, B. Kirchner,<br />
B. Seeberger, Th. Schwarze, F.-J. Kramer
© 2004 <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong>, Körperschaft des öffentlichen Rechts,<br />
Zeißstr. 11 A, 30519 Hannover, Postfach 81 06 61, 30506 Hannover.<br />
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung oder Übertragung ist ohne schriftliche Zustimmung<br />
des Herausgebers nicht zulässig. Als Vervielfältigung gelten alle Verfahren einschließlich der Fotokopie, der<br />
Übertragung auf Matrizen, der Speicherung auf Bändern, Platten oder andere Medien und die auszugsweise<br />
Verwendung in anderen Veröffentlichungen.<br />
2. Auflage 2006, ISBN-Nr.: 3-9808665-0-5<br />
Verkaufspreis: 22,50 €
Vorwort zur 1. Auflage<br />
Der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong> wurde für die Erstellung des vorliegenden Skriptes<br />
keine leichte Aufgabe gestellt: Die essentiellen Aspekte des <strong>Strahlenschutz</strong>es und der<br />
Qualitätssicherung sollten verknüpft werden mit den aktuellen Änderungen, die es im<br />
zahnärztlichen Röntgen durch die technische Weiterentwicklung und die neuen Gesetze und<br />
Regelungen gibt. Dies alles sollte in handlicher, übersichtlicher Form möglichst kurzfristig<br />
erfolgen, um eine schnelle, praxisnahe Umsetzung der Novelle der Röntgenverordnung vom<br />
18. Juni 2002 zu ermöglichen. Anderenfalls wäre schon in einem Jahr für viele, insbesondere<br />
ältere Zahnärzte die rechtliche Grundlage für den Einsatz der Röntgentechnik nicht mehr<br />
gegeben gewesen.<br />
Die Autoren dieses Skriptes nahmen sich im Auftrag der <strong>Zahnärztekammer</strong> dieser Aufgabe<br />
an. Es soll an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das zahnärztliche<br />
Röntgen zur Zeit einer sehr schnellen Entwicklung unterliegt. Das betrifft sowohl die<br />
technische als auch die rechtliche Seite. So wird beispielsweise an einem Nachfolgekonzept<br />
für den Begriff der „effektiven Dosis“ intensiv gearbeitet, das „digitale Röntgen“ wird<br />
permanent technisch verbessert und verschiedene Kommissionen beschäftigen sich mit<br />
Ausführungsbestimmungen zur praktischen Umsetzung der Novelle der Röntgenverordnung.<br />
Richtungweisende Gerichtsurteile, die Rechtssicherheit schaffen und als Leitfaden dienen<br />
könnten, fehlen bislang. Jeder Zahnarzt ist deshalb angehalten, sich aktuell über neue<br />
Interpretationen und Ausführungsbestimmungen der Röntgenverordnung zu informieren und<br />
die Herstellerhinweise der von ihm verwendeten Geräte und Materialien genau zu beachten.<br />
Es steht zu erwarten, dass sich die Sichtweise in vielen Aspekten des zahnärztlichen Röntgens<br />
durch diese Entwicklungen in nächster Zeit ändert. Jede Umsetzung des Skriptes erfolgt somit<br />
auf eigenes Risiko des Benutzers. Die Autoren und die <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />
lehnen jede Haftung für eventuell auftretende rechtliche Folgen ab. Die Autoren bitten aber<br />
darum, eventuell vorhandene Unklarheiten mitzuteilen, damit sie in den folgenden Auflagen<br />
vermieden werden können.<br />
Hannover, den 22.09.03 <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong> im Namen aller<br />
Autoren und Herausgeber<br />
Vorwort zur 2. Auflage<br />
Für die Vorbereitung der <strong>Fachkunde</strong>kurse im Jahr 2006 wurde das Kursskript in<br />
Teilbereichen überarbeitet und den neuen rechtlichen Vorgaben angepasst. Da die Phase der<br />
Anpassungen und Änderungen aber immer noch nicht abgeschlossen ist, gelten die im<br />
Vorwort zur 1. Auflage aufgeführten rechtlichen Vorbehalte weiterhin.<br />
Hannover, den 20.06.06 <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong> im Namen aller<br />
Autoren und Herausgeber
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1 PHYSIKALISCHE UND BIOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN VON STRAHLUNG (H. VISSER) ...................... 1<br />
1.1 Strahlenwirkung – Strahlenrisiken ............................................................................................. 1<br />
1.1.2 Biologische Wirkungen ionisierender Strahlung................................................................. 1<br />
1.1.3 Einteilung der Strahlenschäden ........................................................................................... 1<br />
1.1.4 Altersabhängigkeit der Strahlensensibilität ......................................................................... 1<br />
1.1.5 Kritische Organe.................................................................................................................. 2<br />
1.1.6 Strahlenexposition im niedrigen Dosisbereich .................................................................... 2<br />
1.1.7 Dosimetrie ionisierender Strahlung ..................................................................................... 3<br />
1.1.8 Strahlenbiologische Einheiten .............................................................................................4<br />
1.2 Anwendungen der Dosismeßgrößen und der strahlenbiologischen Einheiten ........................... 7<br />
1.2.1 Durchschnittliche Strahlenexposition der Bevölkerung ...................................................... 7<br />
1.2.2 Typische Strahlenexposition des Patienten bei der zahnärztlichen Röntgendiagnostik ...... 9<br />
1.2.3 Risikobewertung des zahnärztlichen Röntgens ................................................................. 10<br />
1.3 Literatur zur Übersicht und Vertiefung .................................................................................... 10<br />
2 ÜBERBLICK ÜBER NEUERUNGEN DER RÖNTGENVERORDNUNG (B. KIRCHNER) ............................ 11<br />
3 QUALITÄTSSICHERUNG (B. SEEBERGER, B. ŠINIKOVIĆ)................................................................... 14<br />
3.1 Einleitung ................................................................................................................................. 14<br />
3.2 Betrieb einer Röntgenanlage .................................................................................................... 14<br />
3.2.1 Betriebsgenehmigung und Anzeige einer Röntgenanlage ................................................. 14<br />
3.2.1.1 Abnahme- und Sachverständigenprüfung............................................................... 15<br />
3.2.1.2 Bauartzulassung §8 ................................................................................................. 16<br />
3.2.1.3 Konstanzprüfung..................................................................................................... 16<br />
3.2.1.4 Diagnostische Referenzwerte im Sinne von §2c..................................................... 17<br />
3.2.2 <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortlicher und –beauftragter §§13-15.............................................. 18<br />
3.2.3 Strahlenexposition Schwangerer........................................................................................ 18<br />
3.2.4 Berechtigte Personen ......................................................................................................... 19<br />
3.2.5 Rechtfertigende Indikation ................................................................................................ 19<br />
3.2.6 Sonstige Pflichten .............................................................................................................. 19<br />
3.3 Röntgenpass/Röntgendokumentation....................................................................................... 20<br />
3.4 Qualitätssicherung durch Zahnärztliche Stellen und zuständige Behörde ............................... 20<br />
3.5 Außergewöhnliche Ereignisse §42........................................................................................... 21<br />
3.6 Quellen ..................................................................................................................................... 21<br />
4 NEUERUNGEN DER RADIOLOGIE (H. TSCHERNITSCHEK, B. KIRCHNER, T. SCHWARZE) ................... 22<br />
4.1 Digitale Röntgensysteme.......................................................................................................... 22<br />
4.2 Direkt digitale Radiographie .................................................................................................... 22<br />
4.3 Lumineszenz-Radiographie...................................................................................................... 23<br />
4.4 Dentale Digitale Volumentomographie.................................................................................... 23<br />
4.5 Qualitätssicherung beim digitalen Röntgen ............................................................................. 23<br />
4.5.1 Abnahme- und Konstanzprüfung....................................................................................... 23<br />
4.6 Anforderungen an Bildwiedergabegeräte................................................................................. 25<br />
4.7 Aufbewahrung der Bilddateien ................................................................................................ 26<br />
4.8 Aufzeichnung/Dokumentation mit neuen Techniken............................................................... 26<br />
4.9 Teleradiologie........................................................................................................................... 27<br />
4.10 <strong>Fachkunde</strong>/Überweisungen ...................................................................................................... 27<br />
4.11 <strong>Strahlenschutz</strong> in der zahnärztlichen Implantologie (F.-J. Kramer)........................................ 28<br />
4.11.1 Weiterführende Literatur ................................................................................................... 29<br />
5 ANHANG.......................................................................................................................................... 30<br />
5.1 Arbeitsanweisung gem. § 18 Abs.2 der Röntgenverordnung................................................... 30<br />
5.2 Belehrung gem. § 36 der Röntgenverordnung ......................................................................... 31
1 PHYSIKALISCHE UND BIOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN VON<br />
STRAHLUNG (H. VISSER)<br />
1.1 Strahlenwirkung – Strahlenrisiken<br />
1.1.2 Biologische Wirkungen ionisierender Strahlung<br />
Beim Durchgang von ionisierender Strahlung durch Materie werden Elektronen und Ionen<br />
freigesetzt; diese führen ihrerseits zu weiteren, räumlich verteilten Ionisationsprozessen<br />
(Sekundärelektronen). In den Zellen können die freien Elektronen und Radikale biochemische<br />
und strukturelle Veränderungen auslösen. Art und Ausmaß der biologischen Effekte hängen<br />
von der Strahlenart (z.B. Alpha- oder Röntgenstrahlung), der Strahlenqualität (Maximalenergie,<br />
Energiespektrum) und der Strahlendosis ab.<br />
Nahezu alle berühmten Wissenschaftler, die unmittelbar an der Entdeckung oder den frühen<br />
medizinischen Anwendungen von Röntgenstrahlung und Radioaktivität beteiligt waren,<br />
starben an strahleninduzierten Malignomen. Viele von ihnen erkrankten zudem an grauem<br />
Star. Durch epidemiologische Studien an den Überlebenden von Hiroshima und Nagasaki,<br />
Nachuntersuchungen zu den Folgen therapeutischer Strahlenanwendungen, die Auswertung<br />
von Unfallfolgen, tierexperimentelle Arbeiten sowie durch Fallkontrollstudien liegt umfangreiches<br />
und abgesichertes Datenmaterial zu den biologischen Wirkungen ionisierender<br />
Strahlung vor. So ist bei allen Personengruppen, die hoher Bestrahlung ausgesetzt waren, die<br />
Inzidenz von Leukämien und soliden Tumoren gegenüber Vergleichsgruppen deutlich erhöht.<br />
1.1.3 Einteilung der Strahlenschäden<br />
Man unterscheidet genetische und somatische Strahlenschäden. Genetische<br />
Strahlenschäden betreffen die Keimbahn und damit die Gesundheit und das Wohlergehen<br />
künftiger Generationen. Somatische Strahlenschäden betreffen nur das bestrahlte Individuum.<br />
Andererseits ist die Unterscheidung zwischen deterministischen und stochastischen Strahlenwirkungen<br />
wichtig. Unter deterministischen Wirkungen versteht man biologische<br />
Strahlenwirkungen, bei denen die Schwere der Schädigung im jeweiligen Gewebe mit<br />
steigender Dosis zunimmt und ein Schwellenwert für den Wirkungseintritt bestehen kann. Ein<br />
typisches Beispiel ist die strahleninduzierte Erythembildung. Bei stochastischen Wirkungen<br />
ist dagegen die Eintrittswahrscheinlichkeit der biologischen Wirkung (jedoch nicht der<br />
Schweregrad) als Funktion der Dosis zu betrachten; ein Schwellenwert existiert nach<br />
vorherrschender Lehrmeinung nicht. Typische Beispiele sind die strahleninduzierte Kanzerogenese<br />
und die vererbbaren Wirkungen. Die stochastischen Wirkungen können sehr lange<br />
Latenzzeiten haben.<br />
1.1.4 Altersabhängigkeit der Strahlensensibilität<br />
Generell besteht eine starke Abhängigkeit der Strahlensensibilität vom Lebensalter. Zur<br />
Veranschaulichung kann man das mittlere Strahlenrisiko über alle Altersgruppen gleich 1<br />
setzen und dann die relativen Strahlenrisiken für unterschiedliche Altersklassen abschätzen.<br />
Dabei ergeben sich folgende Relationen:<br />
1
Altersgruppe Relatives Strahlenrisiko<br />
jünger als 16 Jahre 2,4<br />
16 - 40 Jahre 1,25<br />
41 - 65 Jahre 0,44<br />
älter als 65 Jahre 0,19<br />
Mittel über alle Altersgruppen 1<br />
1.1.5 Kritische Organe<br />
Neben der Altersabhängigkeit besteht eine ausgeprägte organspezifische Strahlensensibilität.<br />
Bei der akuten Strahlenkrankheit (deterministische Wirkung einer homogenen Ganzkörperbestrahlung<br />
mit hoher Dosis) sind primär das hämatopoetische System und die Epithelien des<br />
Magen-Darm-Traktes betroffen. Hinsichtlich der Tumorinduktion als möglichem Strahlenspätschaden<br />
(stochastisch-somatische Wirkung) sind der Magen-Darm-Trakt, die Lunge, das<br />
rote Knochenmark, die Schilddrüse und die weibliche Brust besonders kritisch.<br />
Kopf und Hals sind bei Ganzkörperbestrahlungen im Vergleich zum Rumpf weniger<br />
strahlenempfindlich. Als Risikoorgane sind die Schilddrüse, die Speicheldrüsen, das Gehirn<br />
und die Augenlinsen zu nennen.<br />
1.1.6 Strahlenexposition im niedrigen Dosisbereich<br />
Bei der Bewertung von Strahlenexpositionen im niedrigen Dosisbereich liegt eine<br />
komplizierte Situation vor: Für die stochastischen Effekte, insbesondere die strahleninduzierten<br />
Tumoren, wird mehrheitlich eine lineare Dosiswirkungsbeziehung ohne<br />
Schwellenwert angenommen. Auf dieser Grundlage können die im Bereich hoher Expositionen<br />
gefundenen Dosiswirkungsbeziehungen in den niedrigen Dosisbereich extrapoliert<br />
werden. Dadurch erhält man rechnerische Strahlenrisiken bereits bei relativ geringen<br />
Expositionen, wie sie in der Röntgendiagnostik auftreten.<br />
Die potentiellen Risiken einer Strahlenexposition im niedrigen Dosisbereich können durch<br />
epidemiologische Studien weder bewiesen noch widerlegt werden, da die rechnerische<br />
Tumorrate wesentlich kleiner als die Spontanrate ist. Zum Beispiel liegt die kumulierte<br />
Mortalität durch Bronchialkrebs für Männer bei etwa (50 ±8) . 10 -3 bezogen auf alle<br />
Todesfälle. Eine Ganzkörperexposition von 100 mSv verursacht aufgrund der Risikoabschätzungen<br />
eine zusätzliche Mortalität durch Bronchialkrebs von etwa 2 . 10 -3 und hebt sich<br />
damit aus der Schwankungsbreite der Spontanrate nicht heraus. Konkrete Anhaltspunkte zur<br />
Widerlegung des rechnerischen Strahlenrisikos im niedrigen Dosisbereich gibt es nicht,<br />
vielmehr deuten tierexperimentelle Studien und Arbeiten zum Mechanismus der strahleninduzierten<br />
Kanzerogenese auf die Stichhaltigkeit des linearen Dosiswirkungsmodells ohne<br />
Schwellendosis hin.<br />
Ein Nachweis, dass Röntgenuntersuchungen eine Tumorinduktion oder eine andere<br />
schwerwiegende Strahlenschädigung verursachen können, wurde bislang nicht erbracht. Auch<br />
die Fallkontrollstudien beweisen keine Kausalität, sie geben lediglich Aufschluss über die<br />
Korrelation bestimmter Erkrankungen mit möglichen Ursachen. Insgesamt legen die<br />
Ergebnisse zu den möglichen Wirkungen ionisierender Strahlung im niedrigen Dosisbereich<br />
jedoch nahe, dass das Rechtfertigungs- und das Minimierungsgebot für die Strahlenexposition<br />
bei der Röntgendiagnostik ernst genommen werden sollte. Bei indikationsgerechter<br />
Anwendung der Röntgendiagnostik überwiegt der greifbare Nutzen für den Patienten das<br />
potentielle Risiko durch die Strahlenexposition bei weitem.<br />
2<br />
2
Einem genetischen Strahlenrisiko durch die zahnärztliche Röntgendiagnostik wird in der<br />
Literatur keine Bedeutung beigemessen; es ist rechnerisch um ca. drei Größenordnungen<br />
niedriger als das somatische.<br />
1.1.7 Dosimetrie ionisierender Strahlung<br />
Physikalische Dosismessgrössen<br />
Zur quantitativen Erfassung von ionisierender Strahlung und ihrer biologischen Wirkungen<br />
wird ein System von Messgrößen verwendet, das auf physikalischen Definitionen und<br />
Ergebnissen der Strahlenbiologie beruht und beständig weiterentwickelt wird.<br />
Die durch ionisierende Strahlung in einem Detektor erzeugten Ladungsmengen lassen sich<br />
besonders gut und genau messen. Die Ionendosis ist unter Bezug auf Messungen in Luft<br />
definiert als diejenige Ladungsmenge, die pro Masseneinheit durch die Strahlung gebildet<br />
wird. Die Maßeinheit der Ionendosis („SI – Einheit“, wobei „SI“ für „Système International<br />
d´Unitès“ steht) ist Coulomb / Kilogramm [C/kg], früher wurde die Ionendosis in der Einheit<br />
Röntgen [R] gemessen.<br />
Ionendosis I: Die Ionendosis I, die von einer ionisierenden Strahlung erzeugt wird, ist der<br />
Quotient aus der elektrischen Ladung dQ der Ionen eines Vorzeichens, die in Luft (air) in<br />
einem Volumenelement dV durch Strahlung gebildet werden, und der Masse dma = ra dV der<br />
Luft mit der Dichte ra in diesem Volumenelement:<br />
I = dQ / dma SI-Einheit: C/kg.<br />
Die Erzeugung von Ionen ist mit einer Energieübertragung auf das bestrahlte Material bzw.<br />
Gewebe verbunden. Das Ausmaß und die räumliche Verteilung der Energieübertragung hängen<br />
neben Strahlenart und -qualität auch von der Zusammensetzung des bestrahlten Materials<br />
ab. Die Energiedosis ist definiert als die von der Strahlung auf ein Massenelement<br />
übertragene Energie dividiert durch die betreffende Masse. Da bei gleicher Bestrahlung die<br />
Energiedosis vom jeweils bestrahlten Material abhängt, ist es notwendig, dieses zu benennen.<br />
Die SI-Einheit der Energiedosis ist das Gray [1 Gy = 1 J/kg], früher wurde die Energiedosis in<br />
der Einheit Rad (Radiation absorbed dose) [rd] gemessen.<br />
Energiedosis D (engl. „absorbed dose“): Die Energiedosis ist der Quotient aus dWD und dm,<br />
wobei dWD die Energie ist, die durch ionisierende Strahlung auf das Material im<br />
Volumenelement dV übertragen wird, und dm = r dV die Masse des Materials mit der Dichte<br />
r in diesem Volumenelement:<br />
D = dWD / dm SI-Einheit: Gray [Gy] 1 Gy = 1 J/kg.<br />
Das Bezugsmaterial (Material von dm) muss angegeben werden.<br />
Für die biologische Wirkung ist die Energieübertragung durch die ionisierende Strahlung auf<br />
das Gewebe entscheidend. Die bei diagnostischen oder therapeutischen Strahlenanwendungen<br />
übertragenen Energien sind gering: Eine Ganzkörperdosis von 40 Gy wäre tödlich, würde den<br />
Körper aber nur um ca. 1/100 °C erwärmen.<br />
Unter praktischen Bedingungen lässt sich die Energiedosis im Gewebe nicht direkt messen,<br />
sondern nur aus einer Messgröße berechnen, die mit einem Dosimeter registriert wird.<br />
Dosimeter zur Verwendung im <strong>Strahlenschutz</strong> bzw. für die Röntgendiagnostik sind häufig zur<br />
Messung der Ionendosis bzw. der Energiedosis in Luft kalibriert.<br />
3
Dosisflächenprodukt<br />
Das Dosisflächenprodukt ist definiert als das Produkt aus der Querschnittsfläche des<br />
Nutzstrahlenbündels und der Energiedosis in dieser Fläche. Es ist unabhängig von der<br />
Feldgröße und dem Fokus-Objekt-Abstand. Denn einerseits nimmt die Dosis mit dem Quadrat<br />
des Abstands zum Brennfleck ab (Abstands-Quadrat-Gesetz), andererseits nimmt die<br />
Querschnittsfläche des Nutzstrahlenbündels mit dem Quadrat des Abstands zu.<br />
Das Dosisflächenprodukt dient einer geräteseitigen Charakterisierung einer Strahlenquelle. Es<br />
wird mit einer flachen Ionisationskammer gemessen, die direkt am Röhrengehäuse angebracht<br />
wird und eine größere Fläche besitzt als das größtmögliche Nutzstrahlenfeld am Messort. Die<br />
Messung des Dosisflächenprodukts beeinflusst die Röntgenaufnahmen nicht, da die<br />
Ionisationskammer mit Luft gefüllt ist. Das Messergebnis kann unmittelbar abgelesen werden.<br />
Damit erfüllt das Dosisflächenprodukt alle Anforderungen an eine praktikable Kenngröße für<br />
den <strong>Strahlenschutz</strong>. In verschiedenen Untersuchungen konnte gezeigt werden, dass auf<br />
Grundlage des Dosisflächenprodukts gute Abschätzungen der Strahlenexposition des<br />
Patienten möglich sind.<br />
Fokusabstand<br />
in cm<br />
30<br />
60<br />
120<br />
Dosis<br />
in µGy<br />
40<br />
10<br />
2,5<br />
x =<br />
Fläche<br />
in cm²<br />
25<br />
100<br />
400<br />
Dosisflächen-<br />
Produkt in µGycm²<br />
Abb. 1: Das Dosisflächenprodukt (in µGycm²) ist unabhängig vom Abstand zum Fokus der Röntgenröhre. Die<br />
punktuell gemessene Dosis nimmt quadratisch mit dem Abstand zum Fokus ab. Gleichzeitig nimmt die<br />
Querschnittsfläche des Nutzstrahlenbündels quadratisch zu. Das Produkt ist daher konstant.<br />
1.1.8 Strahlenbiologische Einheiten<br />
Bei gleicher Energiedosis können verschiedene Strahlenarten bzw. -qualitäten unterschiedlich<br />
ausgeprägte biologische Wirkungen haben. Deshalb wurden Bewertungsfaktoren eingeführt,<br />
die angeben um wie viel wirksamer eine Strahlungsart im Vergleich zur Röntgenstrahlung ist.<br />
Daraus ergibt sich der für den <strong>Strahlenschutz</strong> wichtige Begriff der Äquivalentdosis.<br />
Äquivalentdosis H (engl. „dose equivalent“): Die Äquivalentdosis H ist das Produkt aus der<br />
Energiedosis D für Gewebe und einem dimensionslosen Qualitäts- bzw. Strahlungs-<br />
Wichtungsfaktor wR (R: „radiation“):<br />
4<br />
1000<br />
1000<br />
1000<br />
H = wR . D SI-Einheit: Sievert [Sv] (1 Sv = 1 J/kg)<br />
4
Werte für wR werden für verschiedene Strahlenarten, Energien und Bestrahlungsbedingungen<br />
durch Vereinbarungen so festgesetzt, dass gleiche Äquivalentdosis gleiches Strahlenrisiko<br />
bedeutet. Für Röntgen- und Gammastrahlung gilt wR = 1. Andere Orientierungswerte: Betastrahlung<br />
wR = 1, Neutronen wR = 5 - 10, Alphateilchen wR = 10 - 20.<br />
Da für Röntgenstrahlung wR = 1 gesetzt wird, sind in diesem Fall Äquivalentdosis und<br />
Energiedosis zahlenmäßig identisch. Zur Unterscheidung von der Energiedosis wird die<br />
Äquivalentdosis jedoch in der SI-Einheit Sievert [1 Sv = 1 J/kg] angegeben. Früher wurde für<br />
die Äquivalentdosis die Einheit Rem (Röntgen equivalent man) verwendet. Der<br />
Bewertungsfaktor wird auch als Qualitäts- oder als RBW-Faktor (relative biologische<br />
Wirksamkeit) bezeichnet.<br />
Organdosis<br />
Die Organdosis ist definiert als das Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem Organ<br />
und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR, d.h. die Organdosis ist die mittlere Äquivalentdosis<br />
in einem Organ.<br />
Definition der „Effektiven Dosis“<br />
Die effektive Dosis ist eine risikogewichtete Größe zur Umrechnung einer konkreten<br />
Strahlenexposition in eine fiktive Ganzkörperbelastung mit äquivalentem Schadensrisiko. Die<br />
effektive Dosis HE wird in der Einheit Sievert [Sv] angegeben. Zur ihrer Ermittlung werden<br />
die Organdosen (Äquivalentdosen HT) in den einzelnen Organen oder Geweben bestimmt, mit<br />
den organspezifischen Gewebe-Wichtungsfaktoren wT (T: „tissue“) multipliziert und die so<br />
erhaltenen Produkte addiert.<br />
∑<br />
H = ( w ⋅ H )<br />
E T T<br />
T<br />
In Übereinstimmung mit der aktuellen wissenschaftlichen Literatur werden nach der RöV<br />
folgende Gewebe-Wichtungsfaktoren wT verwendet:<br />
Gewebe oder Gewebe-Wichtungs- Gewebe oder Gewebe-Wichtungs<br />
Organ faktor wT Organ faktor wT<br />
Keimdrüsen 0,20 Brust 0,05<br />
Knochenmark (rot) 0,12 Leber 0,05<br />
Dickdarm 0,12 Speiseröhre 0,05<br />
Lunge 0,12 Schilddrüse 0,05<br />
Magen 0,12 Haut 0,01<br />
Blase 0,05 Knochenoberfläche 0,01<br />
übrige Organe und Gewebe 0,05<br />
In den besonderen Fällen, in denen ein einzelnes der „übrigen Organe und Gewebe“ eine<br />
Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der 12 Organe liegt, für die ein<br />
Wichtungsfaktor angegeben ist, soll für dieses Organ oder Gewebe ein Wichtungsfaktor von<br />
0,025 angewendet werden und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Dosis in den<br />
„übrigen Organen und Geweben“.<br />
Die Gewebe-Wichtungsfaktoren spiegeln die relative Strahlensensibilität der einzelnen<br />
Organe bezüglich stochastischer Strahlenwirkungen wieder. Ihre Summe ist auf 1 normiert.<br />
Die wT-Werte entsprechen einer über Männer und Frauen und einen großen Altersbereich<br />
gemittelten Verteilung.<br />
5
Anmerkungen zum Begriff der „Effektiven Dosis“<br />
Das Konzept der effektiven Dosis wurde von der Internationalen <strong>Strahlenschutz</strong>kommission<br />
(ICRP) für den beruflichen <strong>Strahlenschutz</strong> entwickelt. Die ICRP geht von einem linearen<br />
Zusammenhang von Dosis und Wirkung ohne Schwellenwert aus. Die effektive Dosis ist<br />
keine direkt messbare, sondern eine abgeleitete Größe. Mit der effektiven Dosis soll die<br />
gesamte Schadenswirkung (sog. Detriment: genetisches Strahlenrisiko, Mortalität, Morbidität<br />
und Verkürzung der Lebenszeit durch Tumorerkrankungen) gewichtet in einer Maßzahl erfaßt<br />
werden können. Die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen werden unter<br />
Verwendung der effektiven Dosis definiert. Auch die durchschnittliche Strahlenexposition der<br />
Normalbevölkerung wird häufig als effektive Dosis angegeben.<br />
Zunehmend wird der Begriff der effektiven Dosis auch in der diagnostischen Radiologie<br />
verwendet. Die damit verbundenen Probleme werden bei der zahnärztlichen Röntgendiagnostik<br />
besonders deutlich:<br />
- Die Berechnung der effektiven Dosis beruht auf Gewebewichtungsfaktoren, deren Summe<br />
auf 1 normiert ist. Bei einer homogenen Ganzkörperbestrahlung entsprechen die<br />
Wichtungsfaktoren der relativen Strahlenempfindlichkeit der jeweiligen Gewebe.<br />
- Bei zahnärztlichen Röntgenuntersuchungen ist das Untersuchungsgebiet klein und die<br />
Dosisverteilung sehr inhomogen; große Teile des Körpers erhalten nahezu keine messbare<br />
Strahlenexposition. Lediglich 4 der 12 besonders strahlenempfindlichen Gewebe, die in<br />
der Definition der effektiven Dosis genannt werden, haben einen Bezug zum Kopf-Hals-<br />
Bereich. Andererseits gibt es für einige der kritischen Organe bei der zahnärztlichen<br />
Röntgendiagnostik (z.B. die Speicheldrüsen) keine allgemein akzeptierten Wichtungsfaktoren,<br />
die ersatzweise verwendet werden können.<br />
- Die Wichtungsfaktoren stellen Mittelwerte für gesunde Personen beider Geschlechter und<br />
aller Altersklassen dar und sind deshalb nur bedingt auf die Patientenkollektive bei<br />
Röntgenuntersuchungen übertragbar.<br />
- Das Rechenschema zur Bestimmung der effektiven Dosis beruht auf mittleren<br />
Organdosen. Zur Vereinfachung werden stattdessen häufig punktuell in den Organen<br />
gemessene Dosiswerte verwendet. Bei ausgedehnten Organen (z.B. der Haut) oder<br />
Organen, die einer inhomogenen Exposition ausgesetzt sind (z.B. die Gl. parotis bei der<br />
zahnärztlichen Röntgendiagnostik) können punktuell gemessene Dosis und Organdosis<br />
stark differieren.<br />
- Die Unsicherheiten hinsichtlich der Wichtungsfaktoren und der Bestimmung der<br />
Organdosen führen dazu, daß in der zahnmedizinischen Literatur kein einheitliches<br />
Rechenschema zur Bestimmung der effektiven Dosis verwendet wird.<br />
Trotz dieser methodischen Probleme wird der Begriff der effektiven Dosis in der<br />
medizinischen Literatur mittlerweile häufig benutzt. Dafür sind mehrere Ursachen zu nennen:<br />
Mit der effektiven Dosis lassen sich komplexe Zusammenhänge auf einen einzelnen<br />
numerischen Wert reduzieren. Der Vergleich zwischen unterschiedlichen Röntgentechniken<br />
wird dadurch stark vereinfacht. Zudem kann die Röntgendiagnostik über die effektive Dosis<br />
mit der natürlichen Strahlenexposition oder Grenzwerten aus dem beruflichen <strong>Strahlenschutz</strong><br />
verglichen werden. Der Anschaulichkeit steht die Gefahr unangemessener Vergleiche<br />
gegenüber, zudem erwecken die Zahlenangaben zur effektiven Dosis einen Eindruck von<br />
Genauigkeit, der irreführend sein kann. Weiterhin erfolgt mit der effektiven Dosis hinsichtlich<br />
der Röntgendiagnostik eine einseitige Risikoabschätzung ohne jeden Bezug zu dem<br />
(individuell) hohen Nutzen der Untersuchung für den Patienten. An einem verbesserten<br />
Nachfolgekonzept zur effektiven Dosis wird intensiv gearbeitet; mit raschen Ergebnissen ist<br />
angesichts der komplizierten Materie jedoch nicht zu rechnen.<br />
6<br />
6
Abb. 2: Zusammenhang zwischen den physikalischen Dosismessgrößen und den abgeleiteten<br />
strahlenbiologischen Einheiten.<br />
1.2 Anwendungen der Dosismessgrößen und der strahlenbiologischen<br />
Einheiten<br />
1.2.1 Durchschnittliche Strahlenexposition der Bevölkerung<br />
Die Strahlenexposition der Bevölkerung stammt aus natürlichen und zivilisatorischen<br />
Quellen. Das Bundesamt für <strong>Strahlenschutz</strong> (BfS) veröffentlicht jeweils aktuelle Daten zur<br />
durchschnittlichen Strahlenexposition der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Dabei bedient man sich der effektiven Dosis.<br />
7
Tab. 1: Mittlere effektive Dosis der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 [Regulla et al.<br />
2003].<br />
Effektive Dosis<br />
Natürliche Strahlenexposition<br />
Kosmische Strahlung 0,3 mSv<br />
Terrestrische Strahlung 0,4 mSv<br />
Nahrung 0,3 mSv<br />
Atemluft (Radon und Folgeprodukte) 1,4 mSv<br />
Zivilisatorische Strahlenexposition<br />
Röntgendiagnostik 2,0 mSv<br />
Nukleardiagnostik 0,15 mSv<br />
Sonstige (Fallout, Tschernobyl, Kernkraft etc.) < 0,05 mSv<br />
Summe 4,6 mSv<br />
Aus den effektiven Dosen lassen sich rechnerische Strahlenrisiken ableiten. Das rechnerische<br />
Risiko durch die Röntgendiagnostik ist im Einzelfall sehr gering. Auf Bevölkerungsbasis<br />
führt es durch die Vielzahl von Röntgenuntersuchungen in allen Bereichen der Medizin<br />
jedoch zu einem hypothetischen Mortalitätsrisiko von 0,3%. Mit der natürlichen<br />
Strahlenexposition ist ein hypothetisches Mortalitätsrisiko von 0,9% verbunden, beim<br />
Rauchen sind es 7,2%.<br />
Diagnostische Referenzwerte<br />
In der neuen Röntgenverordnung wird der Begriff der diagnostischen Referenzwerte<br />
eingeführt. Nach Definition (§ 2 Nr. 13 RöV) handelt es sich dabei um<br />
„Dosiswerte für typische Untersuchungen mit Röntgenstrahlung, bezogen auf<br />
Standardphantome oder auf Patienten mit Standardmaßen, mit für die jeweilige<br />
Untersuchungsart geeigneten Röntgeneinrichtungen und Untersuchungsverfahren.“<br />
Die diagnostischen Referenzwerte stellen ein äußerst sinnvolles Konzept der<br />
Qualitätssicherung dar. Für typische Röntgenuntersuchungen sollen Dosiswerte angegeben<br />
werden, mit denen eine qualitative gute Bildgebung erreicht werden kann. Hierfür eignet sich<br />
das Dosisflächenprodukt besonders gut: Es erfordert lediglich röhrenseitige Messungen an der<br />
Röntgeneinrichtung und ist messtechnisch leicht zu erfassen. Weiterhin erlaubt das<br />
Dosisflächenprodukt die Abschätzung von Organdosen und effektiven Dosen, wenn<br />
entsprechende Basisdaten aus dosimetrischen Studien vorliegen. Bislang hat das Bundesamt<br />
für <strong>Strahlenschutz</strong> (BfS) keine diagnostischen Referenzwerte für die Zahnheilkunde<br />
angegeben. Im folgenden Abschnitt sind Dosisflächenprodukte bei typischen zahnärztlichen<br />
Röntgenuntersuchungen und ihre Korrelation mit der effektiven Dosis angegeben.<br />
8<br />
8
1.2.2 Typische Strahlenexposition des Patienten bei der zahnärztlichen<br />
Röntgendiagnostik<br />
Zur Bestimmung der Strahlenexposition des Patienten bei der Röntgendiagnostik gibt es im<br />
Wesentlichen drei unterschiedliche methodische Ansätze:<br />
- Messungen am Patienten in der klinischen Routine,<br />
- Messungen unter Verwendung eines Dosimetrie-Phantoms,<br />
- Computersimulation zur Berechnung von Dosisgrößen.<br />
Die Verwendung von Dosimetrie-Phantomen ergibt die genauesten und aussagekräftigsten<br />
Ergebnisse. In Tab. 2 sind Daten aus einem aktuellen Projekt zur zahnärztlichen<br />
Röntgendiagnostik zusammengefasst. Abb. 3 zeigt, dass sich bei jeweils definierten<br />
Bestrahlungsbedingungen die effektive Dosis aus dem Dosisflächenprodukt abschätzen lässt.<br />
Weiterhin kann aus der Tabelle die Wirkung von Maßnahmen zur Dosisreduktion<br />
(Einblendung des Nutzstrahlenbündels, digitale Bildempfangssysteme) quantitativ<br />
nachvollzogen werden, siehe auch Abschnitt „Qualitätssicherung“.<br />
Effektive Dosis in mSv<br />
0.05<br />
0.04<br />
0.03<br />
0.02<br />
0.01<br />
konventionelle Zahnfilmstaten<br />
konventionelle Bißflügelstaten<br />
konventionelle Panorama-Schichtaufn.<br />
digitale Panorama-Schichtaufn.<br />
0.00<br />
0 100 200 300 400 500 600<br />
Dosisflächenprodukt in mGycm²<br />
digitale Zahnfilmstaten<br />
digitale Bißflügelstaten<br />
Abb. 3: Effektive Dosis und Dosisflächenprodukte bei typischen Röntgenuntersuchungen. Als Kenngröße ist<br />
das Dosisflächenprodukt besonders geeignet. Für Zahnfilmstaten, Bissflügelstaten und Panorama-<br />
Schichtaufnahmen ist die effektive Dosis jeweils proportional zum Dosisflächenprodukt [Visser 2000].<br />
9
1.2.3. Risikobewertung des zahnärztlichen Röntgens<br />
Ungefähr 22% aller Röntgenuntersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland werden in<br />
der Zahnheilkunde durchgeführt.<br />
Für die zahnärztliche Röntgendiagnostik wird Röntgenstrahlung mit typischen Erzeugungsspannungen<br />
von 60 - 90 kV eingesetzt. Diese Strahlenqualität ruft im Gewebe relativ wenig<br />
irreparable Schäden durch direkte Treffer der DNA hervor; die Wirkungen beruhen<br />
hauptsächlich auf der Freisetzung von Sekundärelektronen und freien Radikalen. Im<br />
Vergleich mit anderen ionisierenden Strahlungsarten hat Röntgenstrahlung in dem Energiebereich,<br />
der für die Diagnostik eingesetzt wird, die geringste relative biologische Wirksamkeit.<br />
Die bei zahnärztlichen Röntgenaufnahmen applizierten Dosen sind sehr gering und auf ein<br />
kleines, gut definiertes Zielgebiet beschränkt. Im Kopf-Hals-Bereich befinden sich nur<br />
wenige strahlensensible Organe und Gewebe. Der Rumpf mit den besonders strahlensensiblen<br />
Organen und die Gonaden befinden sich außerhalb des Strahlengangs und lassen sich zudem<br />
durch Schutzschürzen wirkungsvoll abschirmen.<br />
Mit der zahnärztlichen Röntgendiagnostik ist nach übereinstimmender Auffassung in der<br />
wissenschaftlichen Literatur kein genetisches Strahlenrisiko verbunden. Deterministische<br />
Strahlenwirkungen treten bei der zahnärztlichen Röntgendiagnostik nicht auf. Es gibt<br />
lediglich eine Hypothese, dass Bestrahlungen der Augenlinse im Niedrigdosisbereich im<br />
Zusammenhang mit Vorstufen eines Katarakts stehen könnten.<br />
Stochastisch-somatische Strahlenwirkungen, d.h. die Induktion von Tumoren, sind nach den<br />
gegenwärtigen Kenntnissen prinzipiell bei jeder Exposition mit ionisierender Strahlung<br />
möglich. Dies gilt also auch für die zahnärztliche Röntgendiagnostik. Die Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
ist proportional zur applizierten Dosis (lineares Dosiswirkungsmodell ohne<br />
Schwellendosis). Bei niedrigen Dosen wird sie so gering, dass sich etwaige Effekte mit<br />
epidemiologischen Studien weder nachweisen noch widerlegen lassen. Das zwar kleine,<br />
jedoch prinzipiell nicht ausschließbare Risiko gebietet es, das <strong>Strahlenschutz</strong>konzept auf<br />
Sicherheit auszurichten und strikt zu beachten.<br />
1.3 Literatur zur Übersicht und Vertiefung<br />
Pasler FA, Visser H:<br />
Zahnmedizinische Radiologie. Bildgebende Verfahren.<br />
In: Rateitschak KH, Wolf HF (Hrsg.), Farbatlanten der Zahnmedizin. Band 5. 2. überarbeitete und erweiterte Auflage. Georg Thieme<br />
Verlag Stuttgart 2000<br />
Pasler FA, Visser H:<br />
Taschenatlas Zahnärztliche Radiologie.<br />
Georg Thieme Verlag Stuttgart 2003<br />
Regulla D, Griebel J, Noßke D, Bauer B, Brix G:<br />
Erfassung und Bewertung der Patientenexposition in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin.<br />
Z Med Phys 13 (2), 127-135 (2003)<br />
Visser H:<br />
Untersuchungen zur Optimierung der parodontologischen Röntgendiagnostik.<br />
Quintessenz-Verlag Berlin 2000<br />
10<br />
10
2 ÜBERBLICK ÜBER NEUERUNGEN DER RÖNTGENVERORDNUNG<br />
(B. KIRCHNER)<br />
Wesentliche Ziele der Novelle der Röntgenverordnung vom 18. Juni 2002 sind:<br />
- die Umsetzung europäischer Richtlinien<br />
- eine Angleichung der Zahnmedizin an die Medizin<br />
- eine Strahlenreduktion durch verbesserte Qualitätssicherung.<br />
Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Novellierung der Röntgenverordnung vom<br />
Juni 2002 gegeben werden. Viele der für den Zahnarzt wichtigen Bereichen werden dann im<br />
Kap. 3 („Qualitätssicherung“) ausführlich dargestellt werden.<br />
In § 2 der Röntgenverordnung werden die Schlüsselbegriffe definiert. Grundsätzliche<br />
Überlegungen zu diesen Begriffen finden sich in Kap. 1 dieses Skriptes. Im § 2a-c<br />
<strong>Strahlenschutz</strong>grundsätze wird die ethisch-medizinische Verpflichtung bei der Anwendung<br />
von Röntgenstrahlen hervorgehoben.<br />
Ab § 4 „Anzeigenbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen“ werden die wesentlichen<br />
rechtlichen und formalen Aspekte, die für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung erforderlich<br />
sind erläutert.<br />
Die §§ 5 „Betrieb von Störstrahlern“ bis § 12 „Pflichten des Inhabers einer<br />
bauartzugelassenen Vorrichtung“ haben für den Zahnarzt eher untergeordnete Bedeutung.<br />
Die §§ 13 – 17 sind dagegen auch für den Zahnarzt essentiell. Sie werden ab Kap.3. diese<br />
Skriptes dargestellt.<br />
Der Inhalt von § 18 „Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines<br />
Störstrahlers nach § 5 Abs.1“ ist unter Kap. 3.2.6 („Sonstige Pflichten“) dieses Skripts<br />
beschrieben.<br />
Zur Ergänzung von Kap. 1 sei hier ausführlicher auf § 19 „<strong>Strahlenschutz</strong>bereiche“ bis § 22<br />
„Zutritt zu <strong>Strahlenschutz</strong>bereichen“, sowie auf die Paragraphen 31 a bis 35 (Regelungen bei<br />
beruflich strahlenexponierten Personen) verwiesen:<br />
§ 19 <strong>Strahlenschutz</strong>bereiche<br />
Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereich und<br />
Kontrollbereich unterschieden.<br />
Überwachungsbereiche (z.B. Schalt/Vorbereitungsräume) sind nicht zum Kontrollbereich<br />
gehörende betriebliche Bereiche. Pro Jahr ist eine effektive Dosis mehr als 1<br />
Millisievert möglich.<br />
Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive<br />
Dosis von mehr als 6 Millisievert erhalten können.<br />
Kontrollbereiche sind abzugrenzen und während der Einschaltzeit zu kennzeichnen.<br />
Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar mindestens die Worte „Kein Zutritt –<br />
Röntgen“ enthalten, sie muss auch während der Betriebsbereitschaft vorhanden sein.<br />
Überwachungs - und Kontrollbereiche gelten als <strong>Strahlenschutz</strong>bereiche nur<br />
während der Einschaltzeit des Strahlers.<br />
11
12<br />
§ 20 Röntgenräume<br />
Eine Röntgeneinrichtung darf nur in einem allseitig umschlossenen Raum<br />
(Röntgenraum) betrieben werden, der in der Genehmigung oder in der Bescheinigung<br />
des Sachverständigen nach § 4 a bezeichnet ist.<br />
Abweichend vom o. g. Text darf eine Röntgeneinrichtung zur Untersuchung außerhalb<br />
des Röntgenraumes betrieben werden, wenn der Zustand der zu untersuchenden Person<br />
dies zwingend erfordert. Dabei sind besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor<br />
Röntgenstrahlen zu treffen (z.B. Einsatz von fahrbaren Schutzwänden).<br />
§ 21 Schutzvorkehrungen<br />
Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor Strahlung ist vorrangig durch<br />
bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren<br />
sicherzustellen. Bei Personen,die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist sicherzustellen<br />
dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen (Röntgenschutzschürzen, -handschuhe,<br />
-brillen nach DIN 6813).<br />
§ 22 Zutritt zu <strong>Strahlenschutz</strong>bereichen<br />
Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn sie zur<br />
Durchführung oder Aufrecherhaltung (z.B. Techniker) der darin vorgesehenen<br />
Betriebsvorgänge tätig werden müssen, die Person (Patient) an der Röntgenstrahlen<br />
angewandt werden sollen, oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich als ... helfende Person<br />
(z.B. Angehöriger bei Kleinkindern) und eine zur Ausübung des ... zahnärztlichen<br />
Berufs berechtigte Person, der die erforderliche <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> besitzt,<br />
zugestimmt hat.<br />
Schwangeren Beschäftigten kann der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet<br />
werden, wenn der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche bzw. – Beauftragte dies<br />
ausdrücklich gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sichergestellt<br />
wird, dass der Grenzwert für die effektive Dosis (die Äquivalentdosis für ein<br />
ungeborenes Kind darf vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren<br />
Ende) den Grenzwert von 1 Millisievert nicht überschreiten.<br />
(Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der<br />
schwangeren Frau).<br />
Bei einer Schwangeren mit beruflicher Strahlenexposition ist diese wöchentlich zu<br />
ermitteln, ihr mitzuteilen und zu dokumentieren.<br />
Einer schwangeren helfenden Person (Begleitperson) darf der Zutritt zum<br />
Kontrollbereich nur gestattet werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.<br />
§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen.<br />
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A: Personen, die einer<br />
beruflich Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven<br />
Dosis von mehr als 6 Millisievert ... führen können.<br />
Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B: Personen, die einer<br />
beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven<br />
Dosis von mehr als 1 Millisievert ... führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen<br />
(zwischen 1 und 6 Millisievert).<br />
§ 31 a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition.<br />
12
§ 31 b Beruflebensdosis.<br />
Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich<br />
strahlenexponierter Personen darf den Grenzwert von 400 Millisievert nicht<br />
überschreiten.<br />
(In der Zahnheilkunde unter normalen Bedingungen niemals erreichbar!!)<br />
§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung.<br />
§ 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung.<br />
§ 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen.<br />
§ 34 Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung.<br />
§ 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis.<br />
Die §§ 23 „Rechtfertigende Indikation“ bis § 25 „Anwendungsgrundsätze“ haben wieder<br />
größere Bedeutung für den Zahnarzt. Sie werden in Kap. 3 ausführlich dargestellt.<br />
§ 26 „Röntgendurchleuchtung“ und § 27 „Röntgenbehandlung“ liegen außerhalb des<br />
zahnärztlichen Tätigkeitsbereichs und sollen hier nicht weiter vertieft werden. Die in § 28<br />
„Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass“ beschriebenen Vorgaben sind auch für den Zahnarzt<br />
essentiell. Sie werden in Kap. 3.3 dieses Skriptes beschrieben.<br />
Die folgenden Paragraphen beschäftigen sich mit der Anwendung von Röntgenstrahlen in der<br />
Forschung oder in anderen Berufen. Sie sind deshalb für den niedergelassenen Zahnarzt<br />
weitgehend unbedeutend:<br />
§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der<br />
medizinischen Forschung.<br />
§ 28b Genehmigungsvoraussetzung für die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen<br />
in der medizinischen Forschung.<br />
§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten.<br />
§ 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkung für einzelne Personengruppen.<br />
§ 28e Mitteilungs- und Betriebspflichten.<br />
§ 28f Schutzanordnung.<br />
§ 28g Ethikkommission.<br />
§ 29 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde.<br />
§ 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen<br />
§ 35a <strong>Strahlenschutz</strong>register.<br />
§ 36 Unterweisung ist unter Kap. 3.2.6. „Sonstige Pflichten“ abgehandelt. Die in folgenden<br />
Paragraphen enthaltenen Neuerungen sind in Kap. 5 mit aufgeführt:<br />
§ 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge.<br />
§ 38 Ärztliche Bescheinigung.<br />
§ 39 Behördliche Entscheidung.<br />
§ 40 Besondere arbeitmedizinische Vorsorge.<br />
§ 41 Ermächtigte Ärzte.<br />
§ 42 Meldepflicht.<br />
§ 43 Schriftform und elektronische Form.<br />
§ 44 Ordnungswidrigkeiten.<br />
13
3 QUALITÄTSSICHERUNG<br />
(B. SEEBERGER, B. ŠINIKOVIĆ)<br />
3.1 Einleitung<br />
Im Folgenden werden essentielle Teile der Röntgenverordnung detailliert dargestellt. Der<br />
Text der Röntgenverordnung wurde der besseren Verständlichkeit halber teilweise gekürzt,<br />
ergänzt oder auch neu formuliert. Erklärungen oder praktische Empfehlungen wurden<br />
hinzugefügt. Auf die Darstellung von Teilen, die in der zahnärztlichen Praxis eher unwichtig<br />
sind, wurde verzichtet.<br />
3.2 Betrieb einer Röntgenanlage<br />
3.2.1 Betriebsgenehmigung und Anzeige einer Röntgenanlage<br />
Zwei Wochen vor Inbetriebnahme muss eine Röntgenanlage, die unter den<br />
Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt (in diesem Fall ist sie mit einem CE –<br />
Kennzeichen versehen) sowohl bei der zuständigen Behörde (in <strong>Niedersachsen</strong> das<br />
Gewerbeaufsichtsamt) als auch bei der Zahnärztlichen Stelle der <strong>Zahnärztekammer</strong> angezeigt<br />
werden (§4). Gleiches gilt für ältere bauartzugelassene Geräte.<br />
Dabei sind bei der zuständigen Behörde einzureichen:<br />
• Anmeldebescheinigung von der Kammer<br />
• Prüfbericht eines Sachverständigen<br />
• Zulassungsschein<br />
• Approbationsurkunde<br />
• Bescheinigung über die <strong>Fachkunde</strong><br />
Was ist zu tun? Wer hat es zu tun?<br />
Aufstellung Hersteller/Lieferant<br />
Abnahmeprüfung<br />
Hersteller/Lieferant<br />
*Ermittlung von Einstellungswerten<br />
*Festlegung des Ausgangszustandes<br />
für die Konstanzprüfung<br />
(Bestrahlung des Bezugsfilms mittels<br />
Prüfkörpern; s. Abb. 4)<br />
Sachverständigenprüfung mit Kontrolle der behördlich bestimmter<br />
Abnahmeprüfung<br />
Sachverständiger nach RöV<br />
Anzeige des beabsichtigten Betriebs der Zahnarzt<br />
Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor<br />
und der zahnärztlichen Stelle<br />
Inbetriebnahme<br />
Konstanzprüfung Zahnarzt, beauftragte Personen<br />
Bereitstellung der Unterlagen Zahnarzt<br />
(Anforderung durch Zahnärztliche<br />
Stelle)<br />
Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre<br />
Tabelle 3: Schrittweises Vorgehen zur Inbetriebnahme ein Röntgenanlage. Erläuterungen siehe Text.<br />
14<br />
14
Bei wesentlichen Änderungen der Röntgenanlage ist diese wieder neu anzuzeigen.<br />
Die Anzeigepflicht trifft für die meisten auf dem Markt befindlichen Geräte zu, d.h. ein<br />
eigenes Zulassungsverfahren ist nicht erforderlich.<br />
Für alle übrigen Fälle oder ist der Betrieb im Sinne einer Teleradiologie vorgesehen, ist eine<br />
Genehmigung nach §3 bei der zuständigen Behörde erforderlich.<br />
Diesem Antrag müssen beigelegt werden:<br />
• Erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen<br />
• Bescheinigung über die <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> nach §18a<br />
• Bescheinigung, dass eine entsprechende Ausrüstung zum Einhalten der Schutzvorschriften<br />
vorhanden und eine Qualitätssicherung möglich ist<br />
• Approbationsurkunde<br />
3.2.1.1 Abnahme- und Sachverständigenprüfung<br />
Die Abnahmeprüfung wird durch den Hersteller/Lieferanten durchgeführt und dient der<br />
Optimierung der Röntgeneinrichtung unter <strong>Strahlenschutz</strong>gesichtspunkten. Die hierbei durchzuführenden<br />
Schritte sind:<br />
• Überprüfung der Röntgenanlage sowie der Entwicklungseinrichtung → Ermittlung der<br />
notwendigen Einstellungswerte<br />
• Feststellung des Ausgangszustandes für die Konstanzprüfung (Bezugswerte)<br />
• Erstellung und Archivierung der Prüfkörperaufnahmen und Protokollierung der Daten<br />
entwickeln<br />
Abb.4:<br />
Erstellung der Prüfkörperaufnahme<br />
und Festlegung<br />
des Ausgangszustandes<br />
der<br />
Röntgenanlage und der<br />
Filmverarbeitung.<br />
Diese wird bei der später<br />
durchzuführenden<br />
Konstanzprüfung als<br />
Referenz benutzt.<br />
(Der Hinweis auf den<br />
Spitztubus gilt nur für<br />
ältere Geräte.)<br />
15
Die Aufbewahrung dieser Unterlagen ist für die Dauer des Betriebs bzw. mind. 2 Jahre nach<br />
Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung nach §16 Abs. 4 vorgeschrieben.<br />
Die zuständige Behörde (in <strong>Niedersachsen</strong> das Nieders. Umweltministerium/ Gewerbeaufsichtsamt)<br />
bestimmt geeignete Personen für Sachverständigenprüfungen. Ein Sachverständiger<br />
muss Anforderungen hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung, Eignung, Zuverlässigkeit,<br />
messtechnischer Ausstattung, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Antragsstellern und<br />
Herstellern erfüllen. Die Richtlinie „Sachverständigenprüfung nach RöV“ (SV-RL) sorgt für<br />
ein bundeseinheitliches Vorgehen.<br />
3.2.1.2 Bauartzulassung §8<br />
Alle am Menschen angewandten Röntgenanlagen in der Human- und Zahnmedizin fallen in<br />
den Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes (CE-Kennzeichen). Für alle übrigen<br />
Anlagen ist eine Bauartzulassung erforderlich. Sie spielt somit im medizinischen Bereich eine<br />
untergeordnete Rolle. Bei älteren Geräten gelten die Bauartzulassungen weiterhin für den<br />
Strahler. Neuinbetriebnahmen sind hingegen nur mit CE-gekennzeichneten Geräten möglich.<br />
3.2.1.3 Konstanzprüfung<br />
Zur Sicherung einer ausreichenden Bildqualität bei minimaler Strahlenexposition werden<br />
wöchentlich die Filmverarbeitung, monatlich die Röntgenanlage und jährlich die Dunkelkammer<br />
überprüft (vgl. dazu auch „Allgemeinverfügung der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />
in <strong>Niedersachsen</strong> vom 15.10.2003“). Das Prüfintervall für das Röntgengerät kann vom<br />
Betreiber selbstständig auf 3 Monate ausgedehnt werden (ohne Antrag), wenn die letzten 3<br />
Monate der Konstanzprüfung ohne Beanstandung durchgeführt wurden. Die entsprechenden<br />
Unterlagen und der Zeitpunkt der Fristverlängerung müssen im Anlagenbuch dokumentiert<br />
werden. Die Unterlagen der Prüfungen sind nach §16 Abs. 4 mindestens 2 Jahre aufzubewahren.<br />
16<br />
Abb.5:<br />
Schematischer Aufbau des<br />
Prüfkörpers, welcher<br />
verschiedene Abstufungen<br />
(drei Belichtungsstufen) der<br />
Bildschwärzung erzeugt.<br />
16
Abb.6:<br />
Wöchentliche Prüfung der<br />
Filmverarbeitung.<br />
Die wie bei der<br />
Abnahmeprüfung hergestellte<br />
Prüfkörperaufnahme wird mit<br />
dem Referenzflim (siehe<br />
Abb.4) verglichen.<br />
Hierbei wird die optische<br />
Dichte überprüft.<br />
Abb.7:<br />
Jährliche Prüfung der<br />
Dunkelkammer I.<br />
Ein mittels eines Prüfkörpers<br />
belichteter Film wird zur Hälfte<br />
mit einem lichtundurchlässigen<br />
Material abgedeckt und ca. eine<br />
Minute der<br />
Dunkelraumbeleuchtung<br />
ausgesetzt.<br />
Abb.8:<br />
Jährliche Prüfung der Dunkelkammer<br />
II.<br />
Die hier vorhandenen<br />
Dichteunterschiede geben Hinweise<br />
auf eine nicht lichtdichte<br />
Dunkelkammer bzw. eine fehlerhafte<br />
Dunkelraumbeleuchtung.<br />
3.2.1.4 Diagnostische Referenzwerte im Sinne von §2c<br />
Nach §16 Abs.1 erlässt das Bundesamt für <strong>Strahlenschutz</strong> (BfS) Dosisstandardwerte für<br />
gängige Untersuchungen, die als angemessen erachtet werden. Diese werden mittels<br />
Standardphantom ermittelt und im Bundsanzeigerblatt alle 2 Jahre veröffentlicht bzw.<br />
aktualisiert. Zur Zeit (Frühjahr 2004) liegen Referenzwerte in den beauftragten<br />
Kommissionen nur als Vorschläge vor, sind aber noch nicht als bindend veröffentlicht.<br />
17
3.2.2 <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortlicher und –beauftragter §§13-15<br />
Der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche (SV) ist der Betreiber einer Röntgenanlage (welcher einer<br />
Genehmigung nach § 3 oder § 5 bedarf oder welcher eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat).<br />
Dies kann eine natürlich Person, in der Regel der Praxisinhaber, sein. Ebenso kann damit der<br />
Träger eines Krankenhauses, z.B. eine juristische Person, ein Repräsentant, oft der<br />
Verwaltungsleiter, gemeint sein. Seine Pflichten sind:<br />
• schriftliche Festlegung einer ausreichenden Anzahl an <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />
(SB) und Vertretern samt ihrer Befugnisse<br />
• schriftliche Festlegung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche<br />
• schriftliche Mitteilung über die Bestellung des <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten (SB) samt<br />
Nachweis seiner <strong>Fachkunde</strong> in <strong>Strahlenschutz</strong> an die zuständige Behörde, den<br />
Betriebs- und Personalrat<br />
• Bereitstellung finanzieller Mittel für den <strong>Strahlenschutz</strong><br />
Der SV benötigt die <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> nicht, sofern er nicht selbst<br />
Röntgenstrahlen anwendet.<br />
Nach §15a muss auf Anforderung der zuständigen Behörde der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche<br />
(SV) schriftlich eine <strong>Strahlenschutz</strong>anweisung verfassen (siehe Kapitel 3.5).<br />
Der <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte (SB) ist für die Leitung und Beaufsichtigung des Röntgenbetriebes<br />
zuständig. Er muss die <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> besitzen. Eine MTRA kann für<br />
bestimmte Gebiete, wie die Qualitätssicherung, zum SB bestellt werden. Er muss<br />
unverzüglich alle Mängel beheben bzw. mitteilen und darf bei der Erfüllung dieser Aufgabe<br />
nicht behindert oder wegen dieser benachteiligt werden.<br />
(Der praktizierende Zahnarzt ist somit, wenn er im Besitz der <strong>Fachkunde</strong> ist, in der Regel<br />
<strong>Strahlenschutz</strong>verantwortlicher und <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragter seiner Praxis).<br />
<strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche/<strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte haben u. a. die in § 18 und § 36<br />
genannten Pflichten zu erfüllen (siehe Kap.3.2.6 „Sonstige Pflichten“).<br />
3.2.3 Strahlenexposition Schwangerer<br />
Die kumulative Uterusdosis gebärfähiger (nicht schwangerer) Frauen darf 2 mSv/Monat nicht<br />
überschreiten (§31a Abs. 4). Bis zur Übergangsfrist zum 1. Juli 2006 wird der alte Grenzwert<br />
von 5 mSv/M toleriert (§45 Abs. 13).<br />
Bei den jährlichen Unterweisungen (siehe Kap. 3.2.6. „Sonstige Pflichten“) müssen Frauen<br />
nach §36 Abs. 3 gesondert darauf hingewiesen werden, eine Schwangerschaft so früh wie<br />
möglich mitzuteilen.<br />
Zwar hebt §22 Abs. 1, Nr. 2 das Betretungsverbot für den Kontrollbereich für schwangere<br />
Mitarbeiterinnen auf, allerdings nur, wenn der <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte dies erlaubt und die<br />
Messung und Protokollierung der Dosis gewährleisten kann. Diese ist gemäß §35 Abs. 6 nach<br />
Bekanntgabe der Schwangerschaft arbeitswöchentlich zu ermitteln und der Frau mitzuteilen.<br />
Der Fötus - Grenzwert (= Uterusdosis) darf bis zum Ende der Schwangerschaft 1 mSv nicht<br />
überschreiten. Dieser Wert entspricht (12/9 =) 1,33 mSv/Jahr.<br />
Weiterhin sind selbstverständlich vor Strahlenanwendung Patientinnen nach einer möglichen<br />
Schwangerschaft zu befragen und dies zu dokumentieren (§23 Abs. 3 und §28 Abs. 1 Nr. 1).<br />
18<br />
18
3.2.4 Berechtigte Personen<br />
Zur Anwendung (§24 Abs. 1) von Röntgenstrahlung berechtigte Personen sind:<br />
- Ärzte mit der <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> für das Gesamtgebiet der Radiologie<br />
- Ärzte mit der <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> für das Teilgebiet im dem sie tätig sind (z.B.<br />
Zahnärzte)<br />
- Ärzte ohne <strong>Fachkunde</strong>, allerdings mit ausreichenden Kenntnissen, unter Aufsicht eines<br />
fachkundigen Arztes<br />
Technische Durchführung der Aufnahmen (§24 Abs. 2) darf nur durchgeführt werden durch:<br />
- Ärzte (s.o.)<br />
- MTRA, MTA mit staatlich anerkannter <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong><br />
- Personen mit staatlich anerkannter Ausbildung, wenn die technische Durchführung<br />
Gegenstand der Ausbildung und Prüfung war (zahnmed. Fachangestellte)<br />
- sonstige medizinisch ausgebildete Personen mit Kenntnissen im <strong>Strahlenschutz</strong> unter<br />
ständiger Aufsicht<br />
- Auszubildende unter Aufsicht eines Arztes mit <strong>Fachkunde</strong>.<br />
3.2.5 Rechtfertigende Indikation<br />
Nach §23 Abs. 1 wird die rechtfertigende Indikation nach Untersuchung des Patienten vom<br />
fachkundigen Arzt (§24 Abs. 1) gestellt. Dabei muss das gewählte Verfahren unter<br />
Berücksichtigung alternativer, strahlungsfreier/ -armer<br />
Verfahren (z.B. Sonographie, MRT) geeignet sein. Der<br />
fachkundige Arzt ist verpflichtet, Informationen über<br />
bisherige medizinische Erkenntnisse bzw. Aufnahmen,<br />
ggf. in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt,<br />
heranzuziehen. Er ist gleichfalls verpflichtet auf<br />
Anforderung solche Informationen/Aufnahmen<br />
auszuhändigen (§28 Abs. 8). Patienten sind dazu zu<br />
befragen (§23 Abs. 2 im Zusammenhang mit §28 Abs.<br />
8 –Auskunftspflicht).<br />
3.2.6 Sonstige Pflichten<br />
Der so genannte „Auffangparagraph“ (§18 Sonstige<br />
Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung)<br />
enthält folgende Auflagen:<br />
Sowohl die Geräteeinweisungen mittels einer deutschen<br />
Gebrauchsanweisung und einer qualifizierten<br />
Person (§18 Abs. 1 Nr. 1), als auch die Unterweisung<br />
über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen (§36 Abs.<br />
1) müssen durchgeführt und dokumentiert werden. Die<br />
Unterweisung ist mindestens einmal im Jahr zu wieder-<br />
holen (§ 36 Abs. 1).<br />
Der Text der neuen RöV muss zur Ansicht ständig<br />
verfügbar gehalten werden (§18 Abs.1 Nr.4). Ebenso<br />
sind schriftliche Arbeitsanweisungen für häufig<br />
durchgeführte Untersuchungen am Arbeitsplatz zur<br />
Ansicht bereitzuhalten.<br />
Abb.9: Kommentierte Ausgabe der<br />
neuen RöV<br />
(ISBN 3 87344 0725)<br />
Anderen Personen (z.B. helfende Begleitpersonen), denen der Zutritt zum Kontrollbereich<br />
gestattet wird, sind vorher über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.<br />
19
Auch diese Unterweisungen müssen aufgezeichnet und unterzeichnet werden. Die<br />
Aufbewahrungsfrist hierfür ist 1 Jahr (§36).<br />
3.3 Röntgenpass/Röntgendokumentation<br />
Nach §28 Abs. 2 sind Röntgenpässe nicht nur bereitzuhalten sondern dem Patienten explizit<br />
anzubieten.<br />
Die Dokumentationspflicht nach §28 Abs.1 Nr. 1-7 besteht für:<br />
- Ergebnis der Befragung (frühere Aufnahmen, Schwangerschaft)<br />
- rechtfertigende Indikation,<br />
- Befund,<br />
- Strahlenexposition*/ bzw. Bestrahlungsplan<br />
- Angaben zum untersuchenden Arzt<br />
* §3 Abs.3 Nr.2a verlangt eine unmittelbare Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten<br />
bei jeder Untersuchung. Die Ermittlung erfolgt mittels:<br />
• Tabellen & Nomogrammen (ausreichend bei z.B. zahnärztlichen Röntgenanlagen<br />
und bei Mammographien)<br />
• Messvorrichtungen<br />
• Angaben durch Geräte (nach der Sachverständigen Richtlinie – SV-RL)<br />
Bei einigen humanmedizinischen Untersuchungen wird explizit eine Bestimmung des<br />
Dosisflächenproduktes verlangt (z.B. bei gastrointestinaler Durchleuchtung, Angiographie, in<br />
der Kinderradiologie; siehe Anlage I der SV-RL).<br />
Die Aufbewahrung (§28 Abs. 3) der o. g. Aufzeichnungen muss über 30 Jahre erfolgen, die<br />
der Röntgenaufnahmen über 10 Jahre und mindestens bis zum abgeschlossenen 28.<br />
Lebensjahr des Patienten. Dies führt zur deutlichen Ausweitung der Aufbewahrungsfristen bei<br />
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Bei Einstellung des Betriebes sind alle Unterlagen<br />
an die zuständige Behörde auszuhändigen.<br />
§28 Abs. 8 verpflichtet, Aufnahmen an weiterbehandelnde Kollegen, unter Hinweis auf die<br />
Rückgabepflicht, auszuhändigen.<br />
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger<br />
Einstellung des Betriebes die Aufzeichnungen und Röntgenbilder unverzüglich bei einer von<br />
ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind.<br />
Röntgenbilder und die Aufzeichnungen können als Wiedergabe auf einen Bildträger oder auf<br />
anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder<br />
die Daten mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,<br />
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb<br />
angemessener Zeit lesbar gemacht werden können, und sichergestellt ist, dass während der<br />
Aufbewahrungszeit keine Informationsänderungen oder- Verluste eintreten können.<br />
3.4 Qualitätssicherung durch Zahnärztliche Stellen und zuständige Behörde<br />
Durch §17a wurde die Stellung der Zahnärztlichen Stellen gestärkt. Ihre Aufgaben sind:<br />
20<br />
• Annahme der Anmeldung des Röntgengerätes des Zahnarztes<br />
• Kontrolle der Konstanzprüfungen → ggf. Vorschläge zur Optimierung<br />
• Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde bei Überschreitung der<br />
diagnostischen Referenzwerte, Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge<br />
20
Nach §15a hat auf Anforderung der zuständigen Behörde der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche<br />
(SV nach §13) eine <strong>Strahlenschutz</strong>anweisung zu verfassen. Diese enthält die beim Betrieb zu<br />
beachtenden <strong>Strahlenschutz</strong>maßnahmen. Hierzu gehören z.B.:<br />
Organisation des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />
Regelung des Betriebsablaufs<br />
Messungen der Körperdosis<br />
Führung eines Betriebsbuches<br />
regelmäßige Prüfung und Wartung der Ausrüstung<br />
Regelung des Schutzes bei Störungen (siehe nächstes Kapitel)<br />
Die Zuständigkeiten der Landesstellen gelten weiterhin fort (§45 Abs. 10, 14, 15). Die<br />
Zahnärztliche Stelle ist in <strong>Niedersachsen</strong> bei der <strong>Zahnärztekammer</strong> angesiedelt. Die Anschrift<br />
lautet:<br />
Zahnärztliche Stelle <strong>Niedersachsen</strong>, Zeißtraße 11 a, 30519 Hannover.<br />
3.5 Außergewöhnliche Ereignisse §42<br />
Außergewöhnliche Ereignisabläufe beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung sind der<br />
zuständigen Behörde und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte<br />
unverzüglich zu melden, wenn:<br />
1. zu befürchten ist, dass die zugelassene Grenzwertdosis bei einer Person überschritten<br />
wurde.<br />
2. eine Gefährdung der Sicherheit besteht.<br />
3.6 Quellen<br />
Sonnek C, Bauer B. Die neue Röntgenverordnung. Hoffmann-Verlag, 9.Auflage 2002<br />
Amtliche Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Änderung der RöV und anderer atomrechtlicher Verordnungen<br />
Richtlinie 97/43 EURATOM vom 30. Juni 1997<br />
Richtlinie 96/29 EURATOM vom 13. Mai 1996<br />
Meinhold CB Quantities and units in radiation protection. Radiat Prot Dosimetry 1995, 60(4): 343-6.<br />
<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung 1989; http://www.bmu.de/fset1024.php<br />
Al-Nawas B. Röntgenbilder in der medizinischen Forschung – zukünftig ein Widerspruch? Dt Zahnärztl Z 2002, 57: 327-329.<br />
Pasler FA. Zahnärztliche Radiologie. Thieme 1995, 3.Aufl.<br />
Filler TM. Röntgenverordnung - Wesentliche Neuerungen vorgesehen. Dt Ärzteblatt 2002, 49: 2597-2598.<br />
http://www.icrp.org<br />
21
4 NEUERUNGEN DER RADIOLOGIE<br />
(H. TSCHERNITSCHEK, B. KIRCHNER, T. SCHWARZE)<br />
4.1 Digitale Röntgensysteme<br />
In den nächsten Jahren wird vermutlich die digitale Röntgentechnik das klassischen<br />
Röntgenverfahren mit Röntgenfilm / Dunkelkammer / Filmentwicklung ablösen.<br />
Selbstverständlich wird auch bei der digitalen Röntgentechnik mit Röntgenstrahlen gearbeitet.<br />
Gegenüber der konventionellen filmbasierten Röntgentechnik bieten digitale Röntgensysteme<br />
einige Vorteile. Im Vordergrund stehen dabei die sofortige Verfügbarkeit der Bilder, deren<br />
digitale Archivierung und Verwaltung, sowie die Möglichkeit, digitale Röntgenaufnahmen<br />
innerhalb eines Netzwerkes zu versenden.<br />
Als weitere Vorteile werden darüber hinaus eine Reduktion der Strahlendosis sowie die<br />
Möglichkeit der digitalen Bildbearbeitung zur Verbesserung der diagnostischen Qualität von<br />
Röntgenaufnahmen genannt. Die geringere Strahlenbelastung des Patienten beim digitalen<br />
Röntgen lässt sich durch das sensiblere Ansprechverhalten der digitalen<br />
Bildempfängersysteme erklären: Die Belichtungszeit kann in der Regel verringert werden. Als<br />
Beispiel sei auf den klassischen Zahnfilm verwiesen. Die Belichtungszeit für eine<br />
Zahnfilmaufnahme Zahn 16 bei 60 KV und 7 mA. beträgt ca. 0,25 Sekunden, eine digitale<br />
Zahnfilmaufnahme benötigt nur eine Belichtungszeit von 0,08 Sekunden.<br />
Digitale Bilder entstehen durch die Umwandlung analoger in digitale Daten. Ein digitales Bild<br />
ist ein Raster aus Bildbausteinen, die als „Pixel“ (picture elements) bezeichnet werden. Die<br />
Befundung digitaler Röntgenbilder erfolgt an einem hochauflösenden Monitor. Neuere intra-<br />
und extraorale digitale Röntgensysteme sind dem konventionellen filmbasierten Röntgen<br />
hinsichtlich der maximalen Auflösung und des Kontrastes überlegen.<br />
Bei einem geplanten Wechsel vom konventionellen Röntgen zum digitalen Vorgehen sollte<br />
zuerst die Frage nach dem Bildempfängersystem gestellt werden. Hier besteht die<br />
Möglichkeit mit so genannten SENSORSYSTEMEN oder mit SPEICHERFOLIEN-<br />
TECHNIK zu arbeiten.<br />
Außerdem besteht die Möglichkeit zur Digitalisierung konventioneller Röntgenbilder:<br />
Systembeispiel Digital Dental Scope DDS 2.3L (Rutec).<br />
4.2 Direkte digitale Radiographie<br />
Bei der Sensortechnik steht der Sensor über ein Kabel direkt mit dem PC in Verbindung.<br />
Nach dem Röntgen erscheint das Bild sofort auf dem Monitor. Mit einem Halbleitersensor<br />
werden die Röntgenstrahlen in ein elektrisches Signal umgewandelt. Dafür gibt es<br />
verschiedene Systeme:<br />
Zum einen Sensoren, die die Röntgenstrahlung unmittelbar erfassen, zum anderen Sensoren,<br />
die aus der Kombination eines Szintilators mit einem lichtempfindlichen Chip bestehen.<br />
Systembeispiele: Visualix (Gendex), Sens-a-Ray (Regam), Sidexis (Sirona), RadioVisio<br />
Graphy (Trophy), Vista Ray (Dürr Dental).<br />
22<br />
22
Digitaler Sensor Zahnfilmpäckchen<br />
Abb. 10: Beispiel für einen digitalen Sensor im Vergleich zu einem Zahnfilmpäckchen<br />
4.3 Lumineszenz-Radiographie<br />
Anstelle eines starren Bildsensors wird bei der Speicherfolientechnik (auch Lumineszez<br />
Radiographie genannt) eine mehr oder weniger flexible Speicherfolie verwendet, auf der bei<br />
der Röntgenaufnahme ein latentes Bild gespeichert wird. Die Weiterverarbeitung der Signale<br />
erfolgt dann in der oben genannten Weise. Beim Auslesen wird die Speicherfolie gelöscht und<br />
steht für weitere Aufnahmen zur Verfügung. Systembeispiel: Digora (Gendex).<br />
Speicherfolie Zahnfilmpäckchen<br />
Abb. 11: Beispiel für eine Speicherfolie<br />
4.4 Dentale Digitale Volumentomographie<br />
Bei der dentalen Digitalen Volumentomographie (DVT) sind ähnlich wie bei einem<br />
Computertomographen (CT) dreidimensionale Darstellungen von Strukturen im Mund-,<br />
Kiefer- und Gesichtsbereich möglich. Im Unterschied zum herkömmlichen CT wird das<br />
abzubildende Areal durch eine einmalige 360°-Rotation der Röhrendetektoreinheit erfasst,<br />
was zu einer reduzierten Strahlenbelastung bei annähernd gleichen Abbildungsoptionen führt.<br />
Die Indikationsbereiche dieser relativ neuen Technik umfassen vor allem die dentale<br />
Implantologie sowie die Traumatologie. Systembeispiel: QR-DVT 9000 (New Tom).<br />
4.5 Qualitätssicherung beim digitalen Röntgen<br />
4.5.1 Abnahme- und Konstanzprüfung<br />
Vor der ersten Inbetriebnahme eines digitalen Röntgensystems muss eine Abnahmeprüfung<br />
nach § 16 Abs. 2 RöV erfolgen. Auch bei der Weiterverwendung bereits vorhandener<br />
Röntgenstrahler bedeutet der Umstieg auf intra- oder extraorale Sensoren oder Speicherfolien<br />
23
zur digitalen Radiographie eine gravierende Änderung an der Röntgendiagnostikeinrichtung,<br />
die eine Abnahmeprüfung erforderlich macht. Die Abnahmeprüfung unterliegt grundsätzlich<br />
denselben Anforderungen, die auch an konventionelle Röntgengeräte angelegt werden (siehe<br />
Kap. 3.2.1.1 Abnahme- Sachverständigenprüfung).<br />
Selbstverständlich unterliegen auch die digitalen Röntgensysteme der Konstanzprüfung.<br />
Durch die Konstanzprüfung soll festgestellt werden, ob bei einer Röntgendiagnostikeinrichtung<br />
die Bildqualität und die Höhe der Strahlenexposition den Angaben der letzten<br />
Abnahmeprüfung entspricht. Die Prüfintervalle sind gleich wie die des konventionellen<br />
Röntgens. Als Ausnahme gilt jedoch die Überprüfung des Befundungsmonitors.<br />
Arbeitstäglich / monatlich muss vor Arbeitsbeginn der Monitor mit Hilfe eines so genannten<br />
SMPTE- Testbildes überprüft werden.<br />
Abb. 12: SMPTE - Testbild<br />
Des Weiteren kommen zur Überprüfung der Röntgenanlage andere Prüfkörper als beim<br />
konventionellen Röntgen zum Einsatz. Beim digitalen Prüfbild werden Linienpaare für den<br />
Hochkontrast und Elemente des Niedrigkontrastes beurteilt.<br />
Abb. 13: Rechts digitaler, links konventioneller Prüfkörper für Zahnfilmformat<br />
24<br />
24
Abb. 14: digitales Prüfbild (Röntgenbild) für Zahnfilmformat<br />
3 Graustufen Nadeln in Schichtlage<br />
Elemente für<br />
Hochkontrast<br />
Elemente für<br />
Niedrigkontrast<br />
Abb. 15: schematisches Beispiel für ein Konstanzprüfbild digitales Röntgen<br />
(Orthopantomogramm)<br />
Im Unterschied zum konventionellen filmbasierten Röntgenverfahren entfällt bei der<br />
Konstanzprüfung für digitale Systeme die Überprüfung der Filmverarbeitung.<br />
Auch beim digitalen Röntgen muss das Ergebnis der Konstanzprüfung dokumentiert und über<br />
zwei Jahre aufbewahrt werden.<br />
4.6 Anforderungen an Bildwiedergabegeräte<br />
Umlaufender<br />
unbelichteter<br />
Rand<br />
Eine Befundung der angefertigten digitalen Röntgenaufnahmen erfolgt am Bildschirm. Die<br />
Qualität der dargestellten Röntgenbilder wird dabei durch Leuchtdichte, Maximalkontrast und<br />
Matrix des Monitors bestimmt. Für Monitore, an denen die Befundung der Röntgenbilder<br />
vorgenommen wird, gelten folgende Anforderungen:<br />
• Maximale Leuchtdichte: > 120 cd/m 2<br />
• Kontrastverhältnis: mind. 1/40<br />
• Matrix: 1024 x 768 Pixel<br />
• Diagonale des sichtbaren Bereichs: 17 Zoll (Röhrenmonitor) oder größer<br />
15 Zoll (LCD-Monitor) oder größer<br />
25
Die für die Darstellung diagnoserelevanter Bildinformationen genutzte Bildschirmfläche muss<br />
frei von Artefakten oder Bildüberlagerungen sein. Darüber hinaus dürfen die Umgebungsbedingungen<br />
am Ort der Aufstellung die Bildbetrachtung nicht negativ beeinflussen<br />
(Reflexionen der Raumbeleuchtung usw.).<br />
4.7 Aufbewahrung der Bilddateien<br />
Digitale Röntgenbilder können nach §28 RöV als Bilddateien auf elektronischen Datenträgern<br />
aufbewahrt werden. Dabei muss unter anderem sichergestellt sein, dass<br />
• Gespeicherte Bilder mit der Originaldatei übereinstimmen, wenn sie wieder geöffnet<br />
werden<br />
• Gespeicherte Bilder während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar<br />
gemacht werden können<br />
• Während der Aufbewahrungsfrist kein Datenverlust eintreten kann<br />
• Das Basisbild mit Urheber, Entstehungsort und –zeitpunkt unverändert aufbewahrt<br />
wird<br />
Digitale Röntgenbilder können auf dem Datenträger in komprimierter Form gespeichert<br />
werden. Allerdings ist zu beachten, dass digitale Röntgenbilder ebenso wie konventionelle<br />
Bilder über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren archiviert werden müssen. Daher ist es<br />
notwendig, die gespeicherten Bilddateien regelmäßig zu aktualisieren, um ihre Lesbarkeit<br />
durch gegenwärtige und zukünftige Computersysteme sicherzustellen.<br />
Im Rahmen der Datensicherheit ist das arbeitstägliche Anfertigen von Sicherheitskopien<br />
dringend empfohlen. Eine ausschließliche Archivierung der Röntgenbilder in Form eines<br />
Ausdrucks auf Papier ist nicht zulässig.<br />
4.8 Aufzeichnung/Dokumentation mit neuen Techniken<br />
Entsprechend § 28 RöV ist eine umfangreiche Dokumentationspflicht für alle Anwendungen<br />
von Röntgenstrahlen am Menschen gegeben. Diese Aufzeichnungen sind speziell gegen<br />
„unbefugten Zugriff“ und „unbefugte Änderung“ zu sichern (§ 28 Abs. 1 RöV).<br />
Nach § 28 Abs. 4 können „die Röntgenbilder und die Aufzeichnungen als Wiedergabe auf<br />
einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist,<br />
dass die Wiedergabe oder die Daten:<br />
1. mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn<br />
sie lesbar gemacht werden,<br />
2. während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener<br />
Zeit lesbar gemacht werden können, und<br />
3. sichergestellt ist, dass während der Aufbewahrungszeit keine Informationsänderungen<br />
oder -verluste eintreten können“.<br />
Nach Abs. 5 § 28 RöV können die Röntgenbilder bei der Aufbewahrung auf elektronischem<br />
Datenträger komprimiert werden, wenn sichergestellt ist, dass die diagnostische Aussagekraft<br />
erhalten bleibt.<br />
Verschärft werden die Vorgaben für die elektronische Datensicherung nochmals im Abs. 5<br />
§28 RöV, der unter anderem ausdrücklich darauf hinweist,<br />
• dass das „Basisbild mit den bei der Nachbearbeitung verwendeten Bildbearbeitungsparameter<br />
unverändert aufbewahrt werden muss,<br />
• dass erkennbar sein muss, wie viele Röntgenbilder insgesamt gefertigt wurden,<br />
• dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen als solche erkennbar sind und mit<br />
Angaben zu Urheber und Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen<br />
aufbewahrt werden,<br />
26<br />
26
• dass die Verknüpfung der personenbezogenen Patientendaten mit dem erhobenen<br />
Befund, den Daten, die den Bilderzeugungsprozess beschreiben, den Bilddaten und den<br />
sonstigen Aufzeichnungen, die in Abs. 1 Satz 2 verlangt werden, jederzeit hergestellt<br />
werden kann.<br />
Diese Vorgabe lässt die ausschließlich elektronische Speicherung zurzeit noch kritisch<br />
erscheinen, wenn man bedenkt,<br />
• dass die Aufbewahrungsfrist bis zu 30 Jahren beträgt,<br />
• viele vor 30 Jahren elektronisch gespeicherten Daten heute nicht mehr lesbar sind und<br />
• eine Herstellergarantie für Software und Speichermedien über eine Zeit von 30 Jahren<br />
zurzeit von vielen Herstellern noch nicht gegeben wird.<br />
Es können nicht nur Röntgenbilder und Aufzeichnungen in elektronischer Form gespeichert<br />
werden, sondern § 43 (Abschnitt 6 „Formvorschriften“) erlaubt auch Mitteilungen gegenüber<br />
den zuständigen Behörden in elektronischer Form. Die zuständige Behörde bestimmt dann<br />
das Verfahren und die notwendigen Anforderungen. Das elektronische Dokument ist mit einer<br />
„qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 zu<br />
versehen“.<br />
4.9 Teleradiologie<br />
Unter Teleradiologie versteht man die an deutlich räumlich voneinander getrennten, aber über<br />
Telekommunikationstechniken „online“ verbundenen Orten vorgenommene röntgenologische<br />
Untersuchung und die Befundung. Das bedeutet, dass<br />
- der Ort der Untersuchung und der Ort der Befundung weit auseinanderliegen;<br />
- zum Zeitpunkt der Untersuchung am Untersuchungsort kein Arzt mit <strong>Fachkunde</strong><br />
anwesend sein muss;<br />
- elektronische Datenfernübertragung die Befundung durch einen Arzt mit <strong>Fachkunde</strong><br />
ermöglicht.<br />
Der Teleradiologie kommt zurzeit (Frühjahr 2006) in der zahnärztlichen Praxis noch keine<br />
Bedeutung zu. Deshalb soll sie hier kurz angesprochen werden.<br />
4.10 <strong>Fachkunde</strong>/Überweisungen<br />
Intraorale Röntgentechniken vom einzelnen Zahnfilm bis zum Zahnfilm-Status,<br />
Bissflügelaufnahmen und Aufbissaufnahmen zählen zusammen mit den verschiedenen<br />
Panoramaschichtaufnahmetechniken zur üblichen zahnärztlichen Basisröntgendiagnostik, die<br />
in der Regel jeder Zahnarzt in seiner Praxis selbst durchführt. Kieferorthopäden oder<br />
kieferorthopädisch orientierte Zahnärzte verfügen darüber hinaus meist über die Möglichkeiten,<br />
auch Fernröntgenseitenbilder (FRS) anzufertigen. Die Berechtigung zur Durchführung<br />
dieser Aufnahmetechniken ist durch die zahnärztliche <strong>Fachkunde</strong> im Röntgen gegeben.<br />
Übersichtsaufnahmen des Schädels in 3 Ebenen, halbaxiale Schädelaufnahmen, Spezialaufnahmen<br />
wie z. B. die Nasennebenhöhlen- und Kieferhöhlen - Aufnahmen, die „Clementschitsch<br />
– Aufnahmen“, spezielle Jochbein und Kiefergelenkaufnahmen erfordern eine<br />
spezielle zusätzliche <strong>Fachkunde</strong>. Es wird somit für den Zahnarzt, der nur über die rein<br />
zahnärztliche <strong>Fachkunde</strong> im Röntgen verfügt, in diesen Fällen eine Überweisung<br />
ausschließlich zur Röntgenuntersuchung erforderlich. Ebenso ist für die Durchführung der<br />
digitalen Volumentomographie eine spezielle <strong>Fachkunde</strong> erforderlich. Es bestehen somit<br />
zurzeit drei verschiedene <strong>Fachkunde</strong>gruppen im zahnärztlichen Bereich.<br />
Eine Überweisung wird rein rechtlich als Auftrag gedeutet (vgl. Urteil des BSG vom<br />
18.10.95). Dieser Auftrag erstreckt sich auf die Notwendigkeit der radiologischen<br />
Untersuchung eines bestimmten Organs oder einer Körperregion (= Indikation). Die Art und<br />
27
Weise des Einsatzes von Röntgenstrahlen und die konkrete Durchführung der Untersuchung<br />
muss aber nicht der überweisende Zahnarzt, sondern der fachkundige Arzt/Zahnarzt, der die<br />
Röntgenuntersuchung durchführt, im Rahmen der "rechtfertigenden Indikation" verantworten.<br />
Er muss deshalb überprüfen:<br />
- ob die gewünschte Röntgenuntersuchung geeignet ist, die diagnostische Fragestellung des<br />
überweisenden Zahnarztes zu beantworten, sowie<br />
- ob und wie die Untersuchung ggf. durchzuführen ist.<br />
Das bedeutet, dass selbst wenn auch der überweisende Zahnarzt die erforderliche <strong>Fachkunde</strong><br />
im <strong>Strahlenschutz</strong> nachweisen kann, die ausschlaggebende Anordnungsbefugnis derjenige<br />
Arzt oder Zahnarzt hat, der die innerbetriebliche Entscheidungskompetenz für die Röntgenuntersuchung<br />
besitzt. Dies sollte auch der Zahnarzt beachten, der einen Patienten zur<br />
Röntgenuntersuchung überwiesen bekommt.<br />
4.11 <strong>Strahlenschutz</strong> in der zahnärztlichen Implantologie (F.-J. Kramer)<br />
Die Implantologie hat sich in den letzten Jahren in großem Umfang Eingang in die<br />
zahnärztliche Praxis gefunden. Eine umfassende und möglichst detailreiche Darstellung der<br />
Knochenverhältnisse und relevanter Nachbarstrukturen sind für eine fundierte Beurteilung der<br />
anatomischen Voraussetzungen bei der Implantatplanung, zur Orientierung während der<br />
Implantatinsertion und im Hinblick auf Nachsorge und Sicherung des Insertionserfolges<br />
unerlässlich. Das Orthopantomogramm (OPT) hat sich als initiale Übersichtsaufnahme und<br />
Planungsgrundlage bewährt. Neben den relevanten Informationen für die konventionelle<br />
Zahnheilkunde stellt das OPT mit hoher Präzision das vertikale Knochenangebot dar<br />
(Vergrößerungseffekt beachten!) und spiegelt gleichzeitig anschaulich den Verlauf des<br />
Canalis mandibulae mit Foramen mentale und Teile der Kieferhöhlen wieder. Das OPT kann<br />
in Grundzügen leicht dem Patienten veranschaulicht werden und somit auch im Planungs- und<br />
Aufklärungsgespräch eingesetzt werden. Anatomische Besonderheiten im Kieferknochen<br />
werden ebenfalls im OPT dargestellt. Ein Nachteil der OPT-Aufnahme ist die unzureichende<br />
Knochendarstellung in der Transversalen, die aber in den weitaus meisten implantologischen<br />
Fällen entbehrlich ist, vor allem wenn bei der klinischen Inspektion und Palpation des<br />
Insertionsortes bereits ein ausreichendes transversales Knochenangebot festgestellt wurde. In<br />
Einzelfällen kann durch eine FRS-Aufnahme das Knochenangebot in der Medianen<br />
ergänzend abgeschätzt werden. Als diagnostische Alternative bei dezidiertem Klärungsbedarf<br />
des transversalen Knochenangebotes findet die sog. Scanora-Aufnahme Anwendung. Hierbei<br />
handelt es sich um eine auf einer OPT-Aufnahme basierenden, konventionell-<br />
röntgenologischen Schichtaufnahmetechnik, die präzise Aussagen auch über anatomische<br />
Besonderheiten wie beispielsweise bei verlagertem Verlauf des Canalis mandibulae oder<br />
extremer Oberkieferatrophie zu treffen vermag.<br />
Die Indikation zur Schichtbilddarstellung (Computertomographie (CT) oder Digitale<br />
Volumentomographie (DVT)) ist aus Gründen des <strong>Strahlenschutz</strong>es zurückhaltend zu stellen.<br />
Immer sollten die klinische Untersuchung und die Panorama-Aufnahme vorausgegangen sein.<br />
Schichtbilddarstellungen sind indiziert bei anatomischen Besonderheiten, die eine dreidimensionale<br />
Beurteilung der Kiefer mit anderen Methoden nicht zulassen. Als strahlungsärmere<br />
Alternative zur Dental-CT bietet sich zur dreidimensionalen Knochendarstellung neuerdings<br />
die DVT (Digitale Volumentomographie) an, auch wenn dieses Verfahren zur Darstellung<br />
von Weichgeweben ungeeignet ist. Bei der DVT-Technik erfolgt die Bilddarstellung durch<br />
sukzessive Übereinanderlagerung von einzelnen, jeweils um 1° versetzten Aufnahmen, die<br />
von einer auf einer Kreisbahn rotierenden Röntgenröhre am unbewegten liegenden Patienten<br />
angefertigt werden. Im Gegensatz zur kontinuierlichen Aufnahmetechnik der Computertomographie<br />
können hierdurch die Belichtungszeit und die Strahlungsdosis verringert werden.<br />
Durch eine automatisierte Anpassung der zur Knochendarstellung erforderlichen Strahlungs-<br />
28<br />
28
dosis kann die Gesamtdosis beim DVT noch weiter gesenkt werden. Durch beide Verfahren<br />
kann auch die Knochendichte anhand des Mineralgehaltes bestimmt werden. Klinisch<br />
korreliert diese Knochendichte jedoch nicht mit der implantologisch relevanten Knochenqualität,<br />
die kaum bildgebend erfasst werden kann, sondern meist erst beim chirurgischen<br />
Vorgehen erkennbar wird. Die beiden Schichtaufnahmetechniken sind im Wesentlichen bei<br />
Atrophien oder Defekten der Kiefer indiziert oder im Zusammenhang mit komplexen<br />
Rekonstruktionen (z.B. Tumorerkrankung, Trauma, angeborene Fehlbildungen). Sollte der<br />
Behandler die Schichtaufnahmen nicht selbst anfertigen, muss aus der Überweisung eindeutig<br />
die klinische Fragestellung hervorgehen, damit ein zielführender Informationsgewinn durch<br />
Auswahl einer adäquaten Aufnahmetechnik gelingt. Der implantierende Zahnarzt sollte auch<br />
in diesem Fall zumindest die technischen Grundkenntnisse der gewählten Schichtbilderstellung<br />
beherrschen.<br />
Seit kurzem sind verschiedene Computerprogramme zur virtuellen Planung und zur Navigation<br />
der Implantatinsertion verfügbar. Diese Programme benötigen jedoch immer eine dreidimensionale<br />
Erfassung der individuellen Kiefersituation, der meist durch einen CT- oder<br />
DVT - Datensatz der Software übergeben werden muss. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist<br />
eine Beurteilung der klinischen Wertigkeit dieser Programme noch verfrüht; grundsätzlich ist<br />
jedoch die Indikation aus Gründen des <strong>Strahlenschutz</strong>es auf Ausnahmefälle zu beschränken.<br />
Nach Abschluss der Planungsphase sieht sich der Operateur mit der intraoperativen<br />
Umsetzung der Planung konfrontiert. Hierbei können sog. Positionierungsschablonen eine<br />
große Hilfe sein, um eine korrekte Umsetzung der geplanten Implantatposition und<br />
-angulation am Operationssitus zu erzielen. Zur besseren Abschätzung des Knochenangebotes,<br />
welches durch den Vergrößerungseffekt des OPTs keinesfalls metrisch unmittelbar<br />
am Röntgenbild erfolgen sollte, kann ein röntgendichter Stift oder eine Kugel in die<br />
Positionierungsschablone integriert werden, um den Vergrößerungsfaktor des OPTs direkt am<br />
Insertionsort als Grundlage einer metrisch exakten Implantatpräparation zu bestimmen.<br />
Grundsätzlich sollte im Anschluss an die Implantatinsertion immer eine Kontrollaufnahme<br />
der Implantate und der benachbarten Gewebe erfolgen. Auch bei der Freilegung submukös<br />
inserierter Implantate und nach definitiver prothetischer Versorgung sollten jeweils Kontrollaufnahmen<br />
angefertigt werden. Die Beurteilung der Osseointegration und der periimplantären<br />
Knochenverhältnisse erfolgt am besten im Rahmen eines definierten Nachsorgekonzeptes mit<br />
Zahnfilmaufnahmen in Rechwinkeltechnik.<br />
Insgesamt kann besonders in der Implantologie mit ihren knochenchirurgischen Herausforderungen<br />
auf den Einsatz von Röntgenbildern keinesfalls verzichtet werden. Auch gilt es zu<br />
bedenken, dass enossale Implantationen zum Zahnersatz ausnahmslos Elektiveingriffe<br />
darstellen und somit der Patient eine kompromisslos optimale Planungsgrundlage und<br />
Verlaufskontrolle erwarten darf. Die Insertion von Implantaten ohne eine ausreichende<br />
Bildgebung muss immer als Kunstfehler bewertet werden.<br />
4.11.1 Weiterführende Literatur zu Kap. 4<br />
Benz Chr, Sitzmann F: Stellungnahme der DGZMK - Digitale Radiographie. Dtsch Zahnärztl Z 2001; 56: 281- 282.<br />
Harris A. et al.: E.A.O. Guidelines for the Use of Diagnostic Imaging in Implant Dentristy. Clin Oral Impant Res 2002; 13:566-570.<br />
Hirsch E, Visser, H, Graf H-L: Präimplantäre Röntgendiagnostik – Informationsbedarf versus Strahlenbelastung. Implantologie 2002; 10:<br />
291 – 302.<br />
29
5 ANHANG<br />
5.1 Arbeitsanweisung gem. § 18 Abs.2 der Röntgenverordnung<br />
(Beispiel für eine Panoramaschichtaufnahme)<br />
Bei der Anfertigung von Röntgenaufnahmen ist folgendes zu beachten:<br />
30<br />
1. Das Anfertigen von Röntgenbildern darf nur nach ärztlicher/zahnärztlicher Anweisung erfolgen.<br />
2. Wiederholungsaufnahmen dürfen nur nach Rücksprache mit dem ärztlichen/zahnärztlichen Behandler<br />
durchgeführt werden.<br />
3. In das Röntgenjournal / Patientenkarteikarte muss schriftlich vermerkt sein: Angaben über die<br />
rechtfertigenden Indikation, Frage nach früheren Untersuchung im Fachgebiet (aussagefähige<br />
Voraufnahmen), bei weiblichen Patienten im gebärfähigen Alter, ob eine Schwangerschaft besteht oder<br />
bestehen könnte.<br />
Der Patient ist zu befragen ob ein Röntgenpass vorhanden ist, bei Verneinung ob die Ausstellung eines<br />
Passes gewünscht ist.<br />
4. Vor dem Röntgen müssen Schmuck, Haarspangen, Prothesen, Piercings abgelegt werden.<br />
Kaugummis sind ebenfalls zu entfernen<br />
5. Bei allen Röntgenaufnahmen müssen am Patient <strong>Strahlenschutz</strong>vorkehrungen (Anlegen von<br />
Schutzschürzen) durchgeführt werden.<br />
6. Nach Sichtüberprüfung der Funktionsfähigkeit des Panoramagerätes erfolgt die Auswahl der<br />
Hilfsvorrichtung zur Kopfpositionierung des Patienten. (Aufbissblock / Kinnschale).<br />
Hygieneschutz beachten!<br />
7. Kontrolle der Filmkassette (ist ein Film eingelegt?) / Sensorteil / Speicherfolienkassette Filmkassette /<br />
Sensor / Speicherfolienkassette in Startposition bringen.<br />
8. Aufnahmeeinstellwerte entsprechend des Patienten auswählen und programmieren.<br />
9. Bei der Positionierung des Patienten in das Gerät wie folgt vorgehen:<br />
Der Patient hält sich mit seinen Händen an den Haltegriffen fest. Die Füße stehen vor dem<br />
Körperschwerpunkt, die Halswirbelsäule wird gestreckt. Der Patient beißt mit den oberen und unteren<br />
Frontzähnen in die Kerbe des Aufbissblocks, bei zahnlosen Patienten bzw. nach klinischer Situation /<br />
Fragestellung kann das Kinn des Patienten in einer Kinnschale mit Anlagesegmenten positioniert werden.<br />
Mit Hilfe des Lichtvisiers werden die Frankfurter Horizontale (Unterkante der Orbita und Oberkante des<br />
Tragus) und die Mittellinie (verläuft mittig über den Nasenrücken) eingestellt. Die Eckzahnlinie verläut<br />
seitlich am Nasenflügel vertikal durch die entsprechende Zahnachse. Der Patient wird aufgefordert die<br />
Zunge an den Gaumen zu drücken und während der Röntgenaufnahme ruhig zu atmen.<br />
10. Das Personal verlässt den Kontrollbereich (Radius 1,50 m) / Röntgenraum und es erfolgt die<br />
Durchführung der Röntgenuntersuchung. Der Auslöseschalter ist während der gesamten Aufnahmezeit zu<br />
betätigen. (Der Röntgenvorgang wird sofort unterbrochen wenn der Auslöseschalter nicht mehr betätigt<br />
wird).<br />
11. Nach dem Röntgenvorgang wird der Patient gebeten vorsichtig nach hinten aus dem Gerät zu treten, die<br />
Röntgenschutzschürze wird abgenommen. Zahnersatz/ Schmuck kann wieder eingegliedert werden.<br />
Wischdesinfektion am Gerät durchführen.<br />
12. Filmentwicklung durchführen. Bei konventioneller Filmentwicklung auf Dunkelraumbeleuchtung und<br />
Betriebstemperatur der Entwicklungsmaschine achten.<br />
13. Schriftliche Aufzeichnung der Untersuchungsparameter (Datum, Belichtungswerte sowie Eintragung in<br />
den Röntgenpass).<br />
14. Dokumentation des Röntgenbefundes in den Patientenunterlagen.<br />
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5.2 Belehrung gem. § 36 der Röntgenverordnung<br />
Grundsatz: Jede unvermeidliche Strahlenexposition von Menschen ist unter Berücksichtigung aller<br />
Umstände so gering wie möglich zu halten.<br />
1. Während der Einschaltzeit der Röntgenröhre (Belichtungszeit) entsteht um diese herum ein so<br />
genannter „Kontrollbereich“. Zum Kontrollbereich gehört jede Stelle des Raumes, an der man<br />
mehr als 6 mSv effektive Dosis pro Jahr erhalten kann.<br />
2. Im Kontrollbereich soll sich während der Röntgenaufnahme nur der zu untersuchende Patient<br />
aufhalten.<br />
3. Zahnfilme nie selbst halten! Statt dessen Filmhalter oder Finger des Patienten bzw. der<br />
Begleitperson zu Hilfe nehmen.<br />
4. Der Rumpf des Patienten ist mit einer <strong>Strahlenschutz</strong>schürze von mindestens 0,4 mm<br />
Bleigleichwert abzuschirmen. (Bei intraoralen Aufnahmen kann zusätzlich ein Schild zur<br />
Anwendung kommen).<br />
5. Jede sich im Kontrollbereich aufhaltende Person ist mit einer Röntgenschutzschürze mit<br />
mindestens 0,4 mm Bleigleichwert abzuschirmen.<br />
6. Begleitpersonen dürfen sich nur zur Hilfestellung nach Aufklärung über die Risiken und<br />
Zustimmung des Zahnarztes im Kontrollbereich aufhalten. Selbstverständlich muss auch<br />
diesen Personen eine Röntgenschutzschürze angelegt werden.<br />
7. Für den Zahnarzt/ die Zahnmedizinische Fachangestellte sind, wenn sie sich außerhalb des<br />
Röntgenraumes oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m Radius um die Röntgenröhre<br />
aufhalten, keine Röntgenschutzschürzen erforderlich.<br />
8. Nur der Zahnarzt/-ärztin darf Röntgenaufnahmen anordnen. Wiederholungsaufnahmen sind<br />
nur nach Anordnung durch den Zahnarzt/-ärztin gestattet.<br />
9. Röntgenbilder (konventionell oder digital) sind bis zu 28 Jahre lang aufzubewahren.<br />
10. Sie müssen daher eindeutig datiert werden.<br />
11. Die Aufnahmedaten (kV / mAs / oder Belichtungszeiten bei Zahnfilme) sowie der Name des<br />
Patienten, Datum und die Aufnahmeregion sind aufzuzeichnen.<br />
12. Bei Patientinnen im gebärfähigen Alter muss vor einer Röntgenuntersuchung die Frage nach<br />
einer Schwangerschaft oder möglichen Schwangerschaft gestellt werden. Die Entscheidung<br />
einer Röntgenuntersuchung muss vom Zahnarzt/Ärztin getroffen werden.<br />
13. Die Röntgenverordnung und die Arbeitsanweisungen zur Durchführung von<br />
Röntgenaufnahmen liegen zur Einsicht am Ort XY aus. Jede(r) Beschäftigte hat somit die<br />
Gelegenheit sich zu informieren.<br />
14. Jedem Patienten ist nach einer Röntgenuntersuchung ein Röntgenpass anzubieten. Bei<br />
vorhandenen Pässen sind diese auszufüllen. (Datum, Art der Aufnahme, Körperregion,<br />
Anschrift der Zahnarztpraxis sind einzutragen).<br />
15. Eine Schwangerschaft (Helferin) sollte dem Praxisbetreiber möglichst früh mitgeteilt werden.<br />
Grenzwerte für das ungeborene Kind gelten erst ab Mitteilung der Schwangerschaft.<br />
Zusätzlich im Rahmen dieser Belehrung besprochenen Themen:<br />
Datum Name, Vorname Unterschrift<br />
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