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Fachkunde Strahlenschutz - Zahnärztekammer Niedersachsen

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Skript<br />

<strong>Fachkunde</strong><br />

<strong>Strahlenschutz</strong><br />

für Zahnärzte<br />

H. Tschernitschek, H. Visser, B. Šiniković, B. Kirchner,<br />

B. Seeberger, Th. Schwarze, F.-J. Kramer


© 2004 <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong>, Körperschaft des öffentlichen Rechts,<br />

Zeißstr. 11 A, 30519 Hannover, Postfach 81 06 61, 30506 Hannover.<br />

Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung oder Übertragung ist ohne schriftliche Zustimmung<br />

des Herausgebers nicht zulässig. Als Vervielfältigung gelten alle Verfahren einschließlich der Fotokopie, der<br />

Übertragung auf Matrizen, der Speicherung auf Bändern, Platten oder andere Medien und die auszugsweise<br />

Verwendung in anderen Veröffentlichungen.<br />

2. Auflage 2006, ISBN-Nr.: 3-9808665-0-5<br />

Verkaufspreis: 22,50 €


Vorwort zur 1. Auflage<br />

Der <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong> wurde für die Erstellung des vorliegenden Skriptes<br />

keine leichte Aufgabe gestellt: Die essentiellen Aspekte des <strong>Strahlenschutz</strong>es und der<br />

Qualitätssicherung sollten verknüpft werden mit den aktuellen Änderungen, die es im<br />

zahnärztlichen Röntgen durch die technische Weiterentwicklung und die neuen Gesetze und<br />

Regelungen gibt. Dies alles sollte in handlicher, übersichtlicher Form möglichst kurzfristig<br />

erfolgen, um eine schnelle, praxisnahe Umsetzung der Novelle der Röntgenverordnung vom<br />

18. Juni 2002 zu ermöglichen. Anderenfalls wäre schon in einem Jahr für viele, insbesondere<br />

ältere Zahnärzte die rechtliche Grundlage für den Einsatz der Röntgentechnik nicht mehr<br />

gegeben gewesen.<br />

Die Autoren dieses Skriptes nahmen sich im Auftrag der <strong>Zahnärztekammer</strong> dieser Aufgabe<br />

an. Es soll an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das zahnärztliche<br />

Röntgen zur Zeit einer sehr schnellen Entwicklung unterliegt. Das betrifft sowohl die<br />

technische als auch die rechtliche Seite. So wird beispielsweise an einem Nachfolgekonzept<br />

für den Begriff der „effektiven Dosis“ intensiv gearbeitet, das „digitale Röntgen“ wird<br />

permanent technisch verbessert und verschiedene Kommissionen beschäftigen sich mit<br />

Ausführungsbestimmungen zur praktischen Umsetzung der Novelle der Röntgenverordnung.<br />

Richtungweisende Gerichtsurteile, die Rechtssicherheit schaffen und als Leitfaden dienen<br />

könnten, fehlen bislang. Jeder Zahnarzt ist deshalb angehalten, sich aktuell über neue<br />

Interpretationen und Ausführungsbestimmungen der Röntgenverordnung zu informieren und<br />

die Herstellerhinweise der von ihm verwendeten Geräte und Materialien genau zu beachten.<br />

Es steht zu erwarten, dass sich die Sichtweise in vielen Aspekten des zahnärztlichen Röntgens<br />

durch diese Entwicklungen in nächster Zeit ändert. Jede Umsetzung des Skriptes erfolgt somit<br />

auf eigenes Risiko des Benutzers. Die Autoren und die <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong><br />

lehnen jede Haftung für eventuell auftretende rechtliche Folgen ab. Die Autoren bitten aber<br />

darum, eventuell vorhandene Unklarheiten mitzuteilen, damit sie in den folgenden Auflagen<br />

vermieden werden können.<br />

Hannover, den 22.09.03 <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong> im Namen aller<br />

Autoren und Herausgeber<br />

Vorwort zur 2. Auflage<br />

Für die Vorbereitung der <strong>Fachkunde</strong>kurse im Jahr 2006 wurde das Kursskript in<br />

Teilbereichen überarbeitet und den neuen rechtlichen Vorgaben angepasst. Da die Phase der<br />

Anpassungen und Änderungen aber immer noch nicht abgeschlossen ist, gelten die im<br />

Vorwort zur 1. Auflage aufgeführten rechtlichen Vorbehalte weiterhin.<br />

Hannover, den 20.06.06 <strong>Zahnärztekammer</strong> <strong>Niedersachsen</strong> im Namen aller<br />

Autoren und Herausgeber


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1 PHYSIKALISCHE UND BIOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN VON STRAHLUNG (H. VISSER) ...................... 1<br />

1.1 Strahlenwirkung – Strahlenrisiken ............................................................................................. 1<br />

1.1.2 Biologische Wirkungen ionisierender Strahlung................................................................. 1<br />

1.1.3 Einteilung der Strahlenschäden ........................................................................................... 1<br />

1.1.4 Altersabhängigkeit der Strahlensensibilität ......................................................................... 1<br />

1.1.5 Kritische Organe.................................................................................................................. 2<br />

1.1.6 Strahlenexposition im niedrigen Dosisbereich .................................................................... 2<br />

1.1.7 Dosimetrie ionisierender Strahlung ..................................................................................... 3<br />

1.1.8 Strahlenbiologische Einheiten .............................................................................................4<br />

1.2 Anwendungen der Dosismeßgrößen und der strahlenbiologischen Einheiten ........................... 7<br />

1.2.1 Durchschnittliche Strahlenexposition der Bevölkerung ...................................................... 7<br />

1.2.2 Typische Strahlenexposition des Patienten bei der zahnärztlichen Röntgendiagnostik ...... 9<br />

1.2.3 Risikobewertung des zahnärztlichen Röntgens ................................................................. 10<br />

1.3 Literatur zur Übersicht und Vertiefung .................................................................................... 10<br />

2 ÜBERBLICK ÜBER NEUERUNGEN DER RÖNTGENVERORDNUNG (B. KIRCHNER) ............................ 11<br />

3 QUALITÄTSSICHERUNG (B. SEEBERGER, B. ŠINIKOVIĆ)................................................................... 14<br />

3.1 Einleitung ................................................................................................................................. 14<br />

3.2 Betrieb einer Röntgenanlage .................................................................................................... 14<br />

3.2.1 Betriebsgenehmigung und Anzeige einer Röntgenanlage ................................................. 14<br />

3.2.1.1 Abnahme- und Sachverständigenprüfung............................................................... 15<br />

3.2.1.2 Bauartzulassung §8 ................................................................................................. 16<br />

3.2.1.3 Konstanzprüfung..................................................................................................... 16<br />

3.2.1.4 Diagnostische Referenzwerte im Sinne von §2c..................................................... 17<br />

3.2.2 <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortlicher und –beauftragter §§13-15.............................................. 18<br />

3.2.3 Strahlenexposition Schwangerer........................................................................................ 18<br />

3.2.4 Berechtigte Personen ......................................................................................................... 19<br />

3.2.5 Rechtfertigende Indikation ................................................................................................ 19<br />

3.2.6 Sonstige Pflichten .............................................................................................................. 19<br />

3.3 Röntgenpass/Röntgendokumentation....................................................................................... 20<br />

3.4 Qualitätssicherung durch Zahnärztliche Stellen und zuständige Behörde ............................... 20<br />

3.5 Außergewöhnliche Ereignisse §42........................................................................................... 21<br />

3.6 Quellen ..................................................................................................................................... 21<br />

4 NEUERUNGEN DER RADIOLOGIE (H. TSCHERNITSCHEK, B. KIRCHNER, T. SCHWARZE) ................... 22<br />

4.1 Digitale Röntgensysteme.......................................................................................................... 22<br />

4.2 Direkt digitale Radiographie .................................................................................................... 22<br />

4.3 Lumineszenz-Radiographie...................................................................................................... 23<br />

4.4 Dentale Digitale Volumentomographie.................................................................................... 23<br />

4.5 Qualitätssicherung beim digitalen Röntgen ............................................................................. 23<br />

4.5.1 Abnahme- und Konstanzprüfung....................................................................................... 23<br />

4.6 Anforderungen an Bildwiedergabegeräte................................................................................. 25<br />

4.7 Aufbewahrung der Bilddateien ................................................................................................ 26<br />

4.8 Aufzeichnung/Dokumentation mit neuen Techniken............................................................... 26<br />

4.9 Teleradiologie........................................................................................................................... 27<br />

4.10 <strong>Fachkunde</strong>/Überweisungen ...................................................................................................... 27<br />

4.11 <strong>Strahlenschutz</strong> in der zahnärztlichen Implantologie (F.-J. Kramer)........................................ 28<br />

4.11.1 Weiterführende Literatur ................................................................................................... 29<br />

5 ANHANG.......................................................................................................................................... 30<br />

5.1 Arbeitsanweisung gem. § 18 Abs.2 der Röntgenverordnung................................................... 30<br />

5.2 Belehrung gem. § 36 der Röntgenverordnung ......................................................................... 31


1 PHYSIKALISCHE UND BIOLOGISCHE EIGENSCHAFTEN VON<br />

STRAHLUNG (H. VISSER)<br />

1.1 Strahlenwirkung – Strahlenrisiken<br />

1.1.2 Biologische Wirkungen ionisierender Strahlung<br />

Beim Durchgang von ionisierender Strahlung durch Materie werden Elektronen und Ionen<br />

freigesetzt; diese führen ihrerseits zu weiteren, räumlich verteilten Ionisationsprozessen<br />

(Sekundärelektronen). In den Zellen können die freien Elektronen und Radikale biochemische<br />

und strukturelle Veränderungen auslösen. Art und Ausmaß der biologischen Effekte hängen<br />

von der Strahlenart (z.B. Alpha- oder Röntgenstrahlung), der Strahlenqualität (Maximalenergie,<br />

Energiespektrum) und der Strahlendosis ab.<br />

Nahezu alle berühmten Wissenschaftler, die unmittelbar an der Entdeckung oder den frühen<br />

medizinischen Anwendungen von Röntgenstrahlung und Radioaktivität beteiligt waren,<br />

starben an strahleninduzierten Malignomen. Viele von ihnen erkrankten zudem an grauem<br />

Star. Durch epidemiologische Studien an den Überlebenden von Hiroshima und Nagasaki,<br />

Nachuntersuchungen zu den Folgen therapeutischer Strahlenanwendungen, die Auswertung<br />

von Unfallfolgen, tierexperimentelle Arbeiten sowie durch Fallkontrollstudien liegt umfangreiches<br />

und abgesichertes Datenmaterial zu den biologischen Wirkungen ionisierender<br />

Strahlung vor. So ist bei allen Personengruppen, die hoher Bestrahlung ausgesetzt waren, die<br />

Inzidenz von Leukämien und soliden Tumoren gegenüber Vergleichsgruppen deutlich erhöht.<br />

1.1.3 Einteilung der Strahlenschäden<br />

Man unterscheidet genetische und somatische Strahlenschäden. Genetische<br />

Strahlenschäden betreffen die Keimbahn und damit die Gesundheit und das Wohlergehen<br />

künftiger Generationen. Somatische Strahlenschäden betreffen nur das bestrahlte Individuum.<br />

Andererseits ist die Unterscheidung zwischen deterministischen und stochastischen Strahlenwirkungen<br />

wichtig. Unter deterministischen Wirkungen versteht man biologische<br />

Strahlenwirkungen, bei denen die Schwere der Schädigung im jeweiligen Gewebe mit<br />

steigender Dosis zunimmt und ein Schwellenwert für den Wirkungseintritt bestehen kann. Ein<br />

typisches Beispiel ist die strahleninduzierte Erythembildung. Bei stochastischen Wirkungen<br />

ist dagegen die Eintrittswahrscheinlichkeit der biologischen Wirkung (jedoch nicht der<br />

Schweregrad) als Funktion der Dosis zu betrachten; ein Schwellenwert existiert nach<br />

vorherrschender Lehrmeinung nicht. Typische Beispiele sind die strahleninduzierte Kanzerogenese<br />

und die vererbbaren Wirkungen. Die stochastischen Wirkungen können sehr lange<br />

Latenzzeiten haben.<br />

1.1.4 Altersabhängigkeit der Strahlensensibilität<br />

Generell besteht eine starke Abhängigkeit der Strahlensensibilität vom Lebensalter. Zur<br />

Veranschaulichung kann man das mittlere Strahlenrisiko über alle Altersgruppen gleich 1<br />

setzen und dann die relativen Strahlenrisiken für unterschiedliche Altersklassen abschätzen.<br />

Dabei ergeben sich folgende Relationen:<br />

1


Altersgruppe Relatives Strahlenrisiko<br />

jünger als 16 Jahre 2,4<br />

16 - 40 Jahre 1,25<br />

41 - 65 Jahre 0,44<br />

älter als 65 Jahre 0,19<br />

Mittel über alle Altersgruppen 1<br />

1.1.5 Kritische Organe<br />

Neben der Altersabhängigkeit besteht eine ausgeprägte organspezifische Strahlensensibilität.<br />

Bei der akuten Strahlenkrankheit (deterministische Wirkung einer homogenen Ganzkörperbestrahlung<br />

mit hoher Dosis) sind primär das hämatopoetische System und die Epithelien des<br />

Magen-Darm-Traktes betroffen. Hinsichtlich der Tumorinduktion als möglichem Strahlenspätschaden<br />

(stochastisch-somatische Wirkung) sind der Magen-Darm-Trakt, die Lunge, das<br />

rote Knochenmark, die Schilddrüse und die weibliche Brust besonders kritisch.<br />

Kopf und Hals sind bei Ganzkörperbestrahlungen im Vergleich zum Rumpf weniger<br />

strahlenempfindlich. Als Risikoorgane sind die Schilddrüse, die Speicheldrüsen, das Gehirn<br />

und die Augenlinsen zu nennen.<br />

1.1.6 Strahlenexposition im niedrigen Dosisbereich<br />

Bei der Bewertung von Strahlenexpositionen im niedrigen Dosisbereich liegt eine<br />

komplizierte Situation vor: Für die stochastischen Effekte, insbesondere die strahleninduzierten<br />

Tumoren, wird mehrheitlich eine lineare Dosiswirkungsbeziehung ohne<br />

Schwellenwert angenommen. Auf dieser Grundlage können die im Bereich hoher Expositionen<br />

gefundenen Dosiswirkungsbeziehungen in den niedrigen Dosisbereich extrapoliert<br />

werden. Dadurch erhält man rechnerische Strahlenrisiken bereits bei relativ geringen<br />

Expositionen, wie sie in der Röntgendiagnostik auftreten.<br />

Die potentiellen Risiken einer Strahlenexposition im niedrigen Dosisbereich können durch<br />

epidemiologische Studien weder bewiesen noch widerlegt werden, da die rechnerische<br />

Tumorrate wesentlich kleiner als die Spontanrate ist. Zum Beispiel liegt die kumulierte<br />

Mortalität durch Bronchialkrebs für Männer bei etwa (50 ±8) . 10 -3 bezogen auf alle<br />

Todesfälle. Eine Ganzkörperexposition von 100 mSv verursacht aufgrund der Risikoabschätzungen<br />

eine zusätzliche Mortalität durch Bronchialkrebs von etwa 2 . 10 -3 und hebt sich<br />

damit aus der Schwankungsbreite der Spontanrate nicht heraus. Konkrete Anhaltspunkte zur<br />

Widerlegung des rechnerischen Strahlenrisikos im niedrigen Dosisbereich gibt es nicht,<br />

vielmehr deuten tierexperimentelle Studien und Arbeiten zum Mechanismus der strahleninduzierten<br />

Kanzerogenese auf die Stichhaltigkeit des linearen Dosiswirkungsmodells ohne<br />

Schwellendosis hin.<br />

Ein Nachweis, dass Röntgenuntersuchungen eine Tumorinduktion oder eine andere<br />

schwerwiegende Strahlenschädigung verursachen können, wurde bislang nicht erbracht. Auch<br />

die Fallkontrollstudien beweisen keine Kausalität, sie geben lediglich Aufschluss über die<br />

Korrelation bestimmter Erkrankungen mit möglichen Ursachen. Insgesamt legen die<br />

Ergebnisse zu den möglichen Wirkungen ionisierender Strahlung im niedrigen Dosisbereich<br />

jedoch nahe, dass das Rechtfertigungs- und das Minimierungsgebot für die Strahlenexposition<br />

bei der Röntgendiagnostik ernst genommen werden sollte. Bei indikationsgerechter<br />

Anwendung der Röntgendiagnostik überwiegt der greifbare Nutzen für den Patienten das<br />

potentielle Risiko durch die Strahlenexposition bei weitem.<br />

2<br />

2


Einem genetischen Strahlenrisiko durch die zahnärztliche Röntgendiagnostik wird in der<br />

Literatur keine Bedeutung beigemessen; es ist rechnerisch um ca. drei Größenordnungen<br />

niedriger als das somatische.<br />

1.1.7 Dosimetrie ionisierender Strahlung<br />

Physikalische Dosismessgrössen<br />

Zur quantitativen Erfassung von ionisierender Strahlung und ihrer biologischen Wirkungen<br />

wird ein System von Messgrößen verwendet, das auf physikalischen Definitionen und<br />

Ergebnissen der Strahlenbiologie beruht und beständig weiterentwickelt wird.<br />

Die durch ionisierende Strahlung in einem Detektor erzeugten Ladungsmengen lassen sich<br />

besonders gut und genau messen. Die Ionendosis ist unter Bezug auf Messungen in Luft<br />

definiert als diejenige Ladungsmenge, die pro Masseneinheit durch die Strahlung gebildet<br />

wird. Die Maßeinheit der Ionendosis („SI – Einheit“, wobei „SI“ für „Système International<br />

d´Unitès“ steht) ist Coulomb / Kilogramm [C/kg], früher wurde die Ionendosis in der Einheit<br />

Röntgen [R] gemessen.<br />

Ionendosis I: Die Ionendosis I, die von einer ionisierenden Strahlung erzeugt wird, ist der<br />

Quotient aus der elektrischen Ladung dQ der Ionen eines Vorzeichens, die in Luft (air) in<br />

einem Volumenelement dV durch Strahlung gebildet werden, und der Masse dma = ra dV der<br />

Luft mit der Dichte ra in diesem Volumenelement:<br />

I = dQ / dma SI-Einheit: C/kg.<br />

Die Erzeugung von Ionen ist mit einer Energieübertragung auf das bestrahlte Material bzw.<br />

Gewebe verbunden. Das Ausmaß und die räumliche Verteilung der Energieübertragung hängen<br />

neben Strahlenart und -qualität auch von der Zusammensetzung des bestrahlten Materials<br />

ab. Die Energiedosis ist definiert als die von der Strahlung auf ein Massenelement<br />

übertragene Energie dividiert durch die betreffende Masse. Da bei gleicher Bestrahlung die<br />

Energiedosis vom jeweils bestrahlten Material abhängt, ist es notwendig, dieses zu benennen.<br />

Die SI-Einheit der Energiedosis ist das Gray [1 Gy = 1 J/kg], früher wurde die Energiedosis in<br />

der Einheit Rad (Radiation absorbed dose) [rd] gemessen.<br />

Energiedosis D (engl. „absorbed dose“): Die Energiedosis ist der Quotient aus dWD und dm,<br />

wobei dWD die Energie ist, die durch ionisierende Strahlung auf das Material im<br />

Volumenelement dV übertragen wird, und dm = r dV die Masse des Materials mit der Dichte<br />

r in diesem Volumenelement:<br />

D = dWD / dm SI-Einheit: Gray [Gy] 1 Gy = 1 J/kg.<br />

Das Bezugsmaterial (Material von dm) muss angegeben werden.<br />

Für die biologische Wirkung ist die Energieübertragung durch die ionisierende Strahlung auf<br />

das Gewebe entscheidend. Die bei diagnostischen oder therapeutischen Strahlenanwendungen<br />

übertragenen Energien sind gering: Eine Ganzkörperdosis von 40 Gy wäre tödlich, würde den<br />

Körper aber nur um ca. 1/100 °C erwärmen.<br />

Unter praktischen Bedingungen lässt sich die Energiedosis im Gewebe nicht direkt messen,<br />

sondern nur aus einer Messgröße berechnen, die mit einem Dosimeter registriert wird.<br />

Dosimeter zur Verwendung im <strong>Strahlenschutz</strong> bzw. für die Röntgendiagnostik sind häufig zur<br />

Messung der Ionendosis bzw. der Energiedosis in Luft kalibriert.<br />

3


Dosisflächenprodukt<br />

Das Dosisflächenprodukt ist definiert als das Produkt aus der Querschnittsfläche des<br />

Nutzstrahlenbündels und der Energiedosis in dieser Fläche. Es ist unabhängig von der<br />

Feldgröße und dem Fokus-Objekt-Abstand. Denn einerseits nimmt die Dosis mit dem Quadrat<br />

des Abstands zum Brennfleck ab (Abstands-Quadrat-Gesetz), andererseits nimmt die<br />

Querschnittsfläche des Nutzstrahlenbündels mit dem Quadrat des Abstands zu.<br />

Das Dosisflächenprodukt dient einer geräteseitigen Charakterisierung einer Strahlenquelle. Es<br />

wird mit einer flachen Ionisationskammer gemessen, die direkt am Röhrengehäuse angebracht<br />

wird und eine größere Fläche besitzt als das größtmögliche Nutzstrahlenfeld am Messort. Die<br />

Messung des Dosisflächenprodukts beeinflusst die Röntgenaufnahmen nicht, da die<br />

Ionisationskammer mit Luft gefüllt ist. Das Messergebnis kann unmittelbar abgelesen werden.<br />

Damit erfüllt das Dosisflächenprodukt alle Anforderungen an eine praktikable Kenngröße für<br />

den <strong>Strahlenschutz</strong>. In verschiedenen Untersuchungen konnte gezeigt werden, dass auf<br />

Grundlage des Dosisflächenprodukts gute Abschätzungen der Strahlenexposition des<br />

Patienten möglich sind.<br />

Fokusabstand<br />

in cm<br />

30<br />

60<br />

120<br />

Dosis<br />

in µGy<br />

40<br />

10<br />

2,5<br />

x =<br />

Fläche<br />

in cm²<br />

25<br />

100<br />

400<br />

Dosisflächen-<br />

Produkt in µGycm²<br />

Abb. 1: Das Dosisflächenprodukt (in µGycm²) ist unabhängig vom Abstand zum Fokus der Röntgenröhre. Die<br />

punktuell gemessene Dosis nimmt quadratisch mit dem Abstand zum Fokus ab. Gleichzeitig nimmt die<br />

Querschnittsfläche des Nutzstrahlenbündels quadratisch zu. Das Produkt ist daher konstant.<br />

1.1.8 Strahlenbiologische Einheiten<br />

Bei gleicher Energiedosis können verschiedene Strahlenarten bzw. -qualitäten unterschiedlich<br />

ausgeprägte biologische Wirkungen haben. Deshalb wurden Bewertungsfaktoren eingeführt,<br />

die angeben um wie viel wirksamer eine Strahlungsart im Vergleich zur Röntgenstrahlung ist.<br />

Daraus ergibt sich der für den <strong>Strahlenschutz</strong> wichtige Begriff der Äquivalentdosis.<br />

Äquivalentdosis H (engl. „dose equivalent“): Die Äquivalentdosis H ist das Produkt aus der<br />

Energiedosis D für Gewebe und einem dimensionslosen Qualitäts- bzw. Strahlungs-<br />

Wichtungsfaktor wR (R: „radiation“):<br />

4<br />

1000<br />

1000<br />

1000<br />

H = wR . D SI-Einheit: Sievert [Sv] (1 Sv = 1 J/kg)<br />

4


Werte für wR werden für verschiedene Strahlenarten, Energien und Bestrahlungsbedingungen<br />

durch Vereinbarungen so festgesetzt, dass gleiche Äquivalentdosis gleiches Strahlenrisiko<br />

bedeutet. Für Röntgen- und Gammastrahlung gilt wR = 1. Andere Orientierungswerte: Betastrahlung<br />

wR = 1, Neutronen wR = 5 - 10, Alphateilchen wR = 10 - 20.<br />

Da für Röntgenstrahlung wR = 1 gesetzt wird, sind in diesem Fall Äquivalentdosis und<br />

Energiedosis zahlenmäßig identisch. Zur Unterscheidung von der Energiedosis wird die<br />

Äquivalentdosis jedoch in der SI-Einheit Sievert [1 Sv = 1 J/kg] angegeben. Früher wurde für<br />

die Äquivalentdosis die Einheit Rem (Röntgen equivalent man) verwendet. Der<br />

Bewertungsfaktor wird auch als Qualitäts- oder als RBW-Faktor (relative biologische<br />

Wirksamkeit) bezeichnet.<br />

Organdosis<br />

Die Organdosis ist definiert als das Produkt aus der mittleren Energiedosis in einem Organ<br />

und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor wR, d.h. die Organdosis ist die mittlere Äquivalentdosis<br />

in einem Organ.<br />

Definition der „Effektiven Dosis“<br />

Die effektive Dosis ist eine risikogewichtete Größe zur Umrechnung einer konkreten<br />

Strahlenexposition in eine fiktive Ganzkörperbelastung mit äquivalentem Schadensrisiko. Die<br />

effektive Dosis HE wird in der Einheit Sievert [Sv] angegeben. Zur ihrer Ermittlung werden<br />

die Organdosen (Äquivalentdosen HT) in den einzelnen Organen oder Geweben bestimmt, mit<br />

den organspezifischen Gewebe-Wichtungsfaktoren wT (T: „tissue“) multipliziert und die so<br />

erhaltenen Produkte addiert.<br />

∑<br />

H = ( w ⋅ H )<br />

E T T<br />

T<br />

In Übereinstimmung mit der aktuellen wissenschaftlichen Literatur werden nach der RöV<br />

folgende Gewebe-Wichtungsfaktoren wT verwendet:<br />

Gewebe oder Gewebe-Wichtungs- Gewebe oder Gewebe-Wichtungs<br />

Organ faktor wT Organ faktor wT<br />

Keimdrüsen 0,20 Brust 0,05<br />

Knochenmark (rot) 0,12 Leber 0,05<br />

Dickdarm 0,12 Speiseröhre 0,05<br />

Lunge 0,12 Schilddrüse 0,05<br />

Magen 0,12 Haut 0,01<br />

Blase 0,05 Knochenoberfläche 0,01<br />

übrige Organe und Gewebe 0,05<br />

In den besonderen Fällen, in denen ein einzelnes der „übrigen Organe und Gewebe“ eine<br />

Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der 12 Organe liegt, für die ein<br />

Wichtungsfaktor angegeben ist, soll für dieses Organ oder Gewebe ein Wichtungsfaktor von<br />

0,025 angewendet werden und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Dosis in den<br />

„übrigen Organen und Geweben“.<br />

Die Gewebe-Wichtungsfaktoren spiegeln die relative Strahlensensibilität der einzelnen<br />

Organe bezüglich stochastischer Strahlenwirkungen wieder. Ihre Summe ist auf 1 normiert.<br />

Die wT-Werte entsprechen einer über Männer und Frauen und einen großen Altersbereich<br />

gemittelten Verteilung.<br />

5


Anmerkungen zum Begriff der „Effektiven Dosis“<br />

Das Konzept der effektiven Dosis wurde von der Internationalen <strong>Strahlenschutz</strong>kommission<br />

(ICRP) für den beruflichen <strong>Strahlenschutz</strong> entwickelt. Die ICRP geht von einem linearen<br />

Zusammenhang von Dosis und Wirkung ohne Schwellenwert aus. Die effektive Dosis ist<br />

keine direkt messbare, sondern eine abgeleitete Größe. Mit der effektiven Dosis soll die<br />

gesamte Schadenswirkung (sog. Detriment: genetisches Strahlenrisiko, Mortalität, Morbidität<br />

und Verkürzung der Lebenszeit durch Tumorerkrankungen) gewichtet in einer Maßzahl erfaßt<br />

werden können. Die Grenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen werden unter<br />

Verwendung der effektiven Dosis definiert. Auch die durchschnittliche Strahlenexposition der<br />

Normalbevölkerung wird häufig als effektive Dosis angegeben.<br />

Zunehmend wird der Begriff der effektiven Dosis auch in der diagnostischen Radiologie<br />

verwendet. Die damit verbundenen Probleme werden bei der zahnärztlichen Röntgendiagnostik<br />

besonders deutlich:<br />

- Die Berechnung der effektiven Dosis beruht auf Gewebewichtungsfaktoren, deren Summe<br />

auf 1 normiert ist. Bei einer homogenen Ganzkörperbestrahlung entsprechen die<br />

Wichtungsfaktoren der relativen Strahlenempfindlichkeit der jeweiligen Gewebe.<br />

- Bei zahnärztlichen Röntgenuntersuchungen ist das Untersuchungsgebiet klein und die<br />

Dosisverteilung sehr inhomogen; große Teile des Körpers erhalten nahezu keine messbare<br />

Strahlenexposition. Lediglich 4 der 12 besonders strahlenempfindlichen Gewebe, die in<br />

der Definition der effektiven Dosis genannt werden, haben einen Bezug zum Kopf-Hals-<br />

Bereich. Andererseits gibt es für einige der kritischen Organe bei der zahnärztlichen<br />

Röntgendiagnostik (z.B. die Speicheldrüsen) keine allgemein akzeptierten Wichtungsfaktoren,<br />

die ersatzweise verwendet werden können.<br />

- Die Wichtungsfaktoren stellen Mittelwerte für gesunde Personen beider Geschlechter und<br />

aller Altersklassen dar und sind deshalb nur bedingt auf die Patientenkollektive bei<br />

Röntgenuntersuchungen übertragbar.<br />

- Das Rechenschema zur Bestimmung der effektiven Dosis beruht auf mittleren<br />

Organdosen. Zur Vereinfachung werden stattdessen häufig punktuell in den Organen<br />

gemessene Dosiswerte verwendet. Bei ausgedehnten Organen (z.B. der Haut) oder<br />

Organen, die einer inhomogenen Exposition ausgesetzt sind (z.B. die Gl. parotis bei der<br />

zahnärztlichen Röntgendiagnostik) können punktuell gemessene Dosis und Organdosis<br />

stark differieren.<br />

- Die Unsicherheiten hinsichtlich der Wichtungsfaktoren und der Bestimmung der<br />

Organdosen führen dazu, daß in der zahnmedizinischen Literatur kein einheitliches<br />

Rechenschema zur Bestimmung der effektiven Dosis verwendet wird.<br />

Trotz dieser methodischen Probleme wird der Begriff der effektiven Dosis in der<br />

medizinischen Literatur mittlerweile häufig benutzt. Dafür sind mehrere Ursachen zu nennen:<br />

Mit der effektiven Dosis lassen sich komplexe Zusammenhänge auf einen einzelnen<br />

numerischen Wert reduzieren. Der Vergleich zwischen unterschiedlichen Röntgentechniken<br />

wird dadurch stark vereinfacht. Zudem kann die Röntgendiagnostik über die effektive Dosis<br />

mit der natürlichen Strahlenexposition oder Grenzwerten aus dem beruflichen <strong>Strahlenschutz</strong><br />

verglichen werden. Der Anschaulichkeit steht die Gefahr unangemessener Vergleiche<br />

gegenüber, zudem erwecken die Zahlenangaben zur effektiven Dosis einen Eindruck von<br />

Genauigkeit, der irreführend sein kann. Weiterhin erfolgt mit der effektiven Dosis hinsichtlich<br />

der Röntgendiagnostik eine einseitige Risikoabschätzung ohne jeden Bezug zu dem<br />

(individuell) hohen Nutzen der Untersuchung für den Patienten. An einem verbesserten<br />

Nachfolgekonzept zur effektiven Dosis wird intensiv gearbeitet; mit raschen Ergebnissen ist<br />

angesichts der komplizierten Materie jedoch nicht zu rechnen.<br />

6<br />

6


Abb. 2: Zusammenhang zwischen den physikalischen Dosismessgrößen und den abgeleiteten<br />

strahlenbiologischen Einheiten.<br />

1.2 Anwendungen der Dosismessgrößen und der strahlenbiologischen<br />

Einheiten<br />

1.2.1 Durchschnittliche Strahlenexposition der Bevölkerung<br />

Die Strahlenexposition der Bevölkerung stammt aus natürlichen und zivilisatorischen<br />

Quellen. Das Bundesamt für <strong>Strahlenschutz</strong> (BfS) veröffentlicht jeweils aktuelle Daten zur<br />

durchschnittlichen Strahlenexposition der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Dabei bedient man sich der effektiven Dosis.<br />

7


Tab. 1: Mittlere effektive Dosis der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 [Regulla et al.<br />

2003].<br />

Effektive Dosis<br />

Natürliche Strahlenexposition<br />

Kosmische Strahlung 0,3 mSv<br />

Terrestrische Strahlung 0,4 mSv<br />

Nahrung 0,3 mSv<br />

Atemluft (Radon und Folgeprodukte) 1,4 mSv<br />

Zivilisatorische Strahlenexposition<br />

Röntgendiagnostik 2,0 mSv<br />

Nukleardiagnostik 0,15 mSv<br />

Sonstige (Fallout, Tschernobyl, Kernkraft etc.) < 0,05 mSv<br />

Summe 4,6 mSv<br />

Aus den effektiven Dosen lassen sich rechnerische Strahlenrisiken ableiten. Das rechnerische<br />

Risiko durch die Röntgendiagnostik ist im Einzelfall sehr gering. Auf Bevölkerungsbasis<br />

führt es durch die Vielzahl von Röntgenuntersuchungen in allen Bereichen der Medizin<br />

jedoch zu einem hypothetischen Mortalitätsrisiko von 0,3%. Mit der natürlichen<br />

Strahlenexposition ist ein hypothetisches Mortalitätsrisiko von 0,9% verbunden, beim<br />

Rauchen sind es 7,2%.<br />

Diagnostische Referenzwerte<br />

In der neuen Röntgenverordnung wird der Begriff der diagnostischen Referenzwerte<br />

eingeführt. Nach Definition (§ 2 Nr. 13 RöV) handelt es sich dabei um<br />

„Dosiswerte für typische Untersuchungen mit Röntgenstrahlung, bezogen auf<br />

Standardphantome oder auf Patienten mit Standardmaßen, mit für die jeweilige<br />

Untersuchungsart geeigneten Röntgeneinrichtungen und Untersuchungsverfahren.“<br />

Die diagnostischen Referenzwerte stellen ein äußerst sinnvolles Konzept der<br />

Qualitätssicherung dar. Für typische Röntgenuntersuchungen sollen Dosiswerte angegeben<br />

werden, mit denen eine qualitative gute Bildgebung erreicht werden kann. Hierfür eignet sich<br />

das Dosisflächenprodukt besonders gut: Es erfordert lediglich röhrenseitige Messungen an der<br />

Röntgeneinrichtung und ist messtechnisch leicht zu erfassen. Weiterhin erlaubt das<br />

Dosisflächenprodukt die Abschätzung von Organdosen und effektiven Dosen, wenn<br />

entsprechende Basisdaten aus dosimetrischen Studien vorliegen. Bislang hat das Bundesamt<br />

für <strong>Strahlenschutz</strong> (BfS) keine diagnostischen Referenzwerte für die Zahnheilkunde<br />

angegeben. Im folgenden Abschnitt sind Dosisflächenprodukte bei typischen zahnärztlichen<br />

Röntgenuntersuchungen und ihre Korrelation mit der effektiven Dosis angegeben.<br />

8<br />

8


1.2.2 Typische Strahlenexposition des Patienten bei der zahnärztlichen<br />

Röntgendiagnostik<br />

Zur Bestimmung der Strahlenexposition des Patienten bei der Röntgendiagnostik gibt es im<br />

Wesentlichen drei unterschiedliche methodische Ansätze:<br />

- Messungen am Patienten in der klinischen Routine,<br />

- Messungen unter Verwendung eines Dosimetrie-Phantoms,<br />

- Computersimulation zur Berechnung von Dosisgrößen.<br />

Die Verwendung von Dosimetrie-Phantomen ergibt die genauesten und aussagekräftigsten<br />

Ergebnisse. In Tab. 2 sind Daten aus einem aktuellen Projekt zur zahnärztlichen<br />

Röntgendiagnostik zusammengefasst. Abb. 3 zeigt, dass sich bei jeweils definierten<br />

Bestrahlungsbedingungen die effektive Dosis aus dem Dosisflächenprodukt abschätzen lässt.<br />

Weiterhin kann aus der Tabelle die Wirkung von Maßnahmen zur Dosisreduktion<br />

(Einblendung des Nutzstrahlenbündels, digitale Bildempfangssysteme) quantitativ<br />

nachvollzogen werden, siehe auch Abschnitt „Qualitätssicherung“.<br />

Effektive Dosis in mSv<br />

0.05<br />

0.04<br />

0.03<br />

0.02<br />

0.01<br />

konventionelle Zahnfilmstaten<br />

konventionelle Bißflügelstaten<br />

konventionelle Panorama-Schichtaufn.<br />

digitale Panorama-Schichtaufn.<br />

0.00<br />

0 100 200 300 400 500 600<br />

Dosisflächenprodukt in mGycm²<br />

digitale Zahnfilmstaten<br />

digitale Bißflügelstaten<br />

Abb. 3: Effektive Dosis und Dosisflächenprodukte bei typischen Röntgenuntersuchungen. Als Kenngröße ist<br />

das Dosisflächenprodukt besonders geeignet. Für Zahnfilmstaten, Bissflügelstaten und Panorama-<br />

Schichtaufnahmen ist die effektive Dosis jeweils proportional zum Dosisflächenprodukt [Visser 2000].<br />

9


1.2.3. Risikobewertung des zahnärztlichen Röntgens<br />

Ungefähr 22% aller Röntgenuntersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland werden in<br />

der Zahnheilkunde durchgeführt.<br />

Für die zahnärztliche Röntgendiagnostik wird Röntgenstrahlung mit typischen Erzeugungsspannungen<br />

von 60 - 90 kV eingesetzt. Diese Strahlenqualität ruft im Gewebe relativ wenig<br />

irreparable Schäden durch direkte Treffer der DNA hervor; die Wirkungen beruhen<br />

hauptsächlich auf der Freisetzung von Sekundärelektronen und freien Radikalen. Im<br />

Vergleich mit anderen ionisierenden Strahlungsarten hat Röntgenstrahlung in dem Energiebereich,<br />

der für die Diagnostik eingesetzt wird, die geringste relative biologische Wirksamkeit.<br />

Die bei zahnärztlichen Röntgenaufnahmen applizierten Dosen sind sehr gering und auf ein<br />

kleines, gut definiertes Zielgebiet beschränkt. Im Kopf-Hals-Bereich befinden sich nur<br />

wenige strahlensensible Organe und Gewebe. Der Rumpf mit den besonders strahlensensiblen<br />

Organen und die Gonaden befinden sich außerhalb des Strahlengangs und lassen sich zudem<br />

durch Schutzschürzen wirkungsvoll abschirmen.<br />

Mit der zahnärztlichen Röntgendiagnostik ist nach übereinstimmender Auffassung in der<br />

wissenschaftlichen Literatur kein genetisches Strahlenrisiko verbunden. Deterministische<br />

Strahlenwirkungen treten bei der zahnärztlichen Röntgendiagnostik nicht auf. Es gibt<br />

lediglich eine Hypothese, dass Bestrahlungen der Augenlinse im Niedrigdosisbereich im<br />

Zusammenhang mit Vorstufen eines Katarakts stehen könnten.<br />

Stochastisch-somatische Strahlenwirkungen, d.h. die Induktion von Tumoren, sind nach den<br />

gegenwärtigen Kenntnissen prinzipiell bei jeder Exposition mit ionisierender Strahlung<br />

möglich. Dies gilt also auch für die zahnärztliche Röntgendiagnostik. Die Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

ist proportional zur applizierten Dosis (lineares Dosiswirkungsmodell ohne<br />

Schwellendosis). Bei niedrigen Dosen wird sie so gering, dass sich etwaige Effekte mit<br />

epidemiologischen Studien weder nachweisen noch widerlegen lassen. Das zwar kleine,<br />

jedoch prinzipiell nicht ausschließbare Risiko gebietet es, das <strong>Strahlenschutz</strong>konzept auf<br />

Sicherheit auszurichten und strikt zu beachten.<br />

1.3 Literatur zur Übersicht und Vertiefung<br />

Pasler FA, Visser H:<br />

Zahnmedizinische Radiologie. Bildgebende Verfahren.<br />

In: Rateitschak KH, Wolf HF (Hrsg.), Farbatlanten der Zahnmedizin. Band 5. 2. überarbeitete und erweiterte Auflage. Georg Thieme<br />

Verlag Stuttgart 2000<br />

Pasler FA, Visser H:<br />

Taschenatlas Zahnärztliche Radiologie.<br />

Georg Thieme Verlag Stuttgart 2003<br />

Regulla D, Griebel J, Noßke D, Bauer B, Brix G:<br />

Erfassung und Bewertung der Patientenexposition in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin.<br />

Z Med Phys 13 (2), 127-135 (2003)<br />

Visser H:<br />

Untersuchungen zur Optimierung der parodontologischen Röntgendiagnostik.<br />

Quintessenz-Verlag Berlin 2000<br />

10<br />

10


2 ÜBERBLICK ÜBER NEUERUNGEN DER RÖNTGENVERORDNUNG<br />

(B. KIRCHNER)<br />

Wesentliche Ziele der Novelle der Röntgenverordnung vom 18. Juni 2002 sind:<br />

- die Umsetzung europäischer Richtlinien<br />

- eine Angleichung der Zahnmedizin an die Medizin<br />

- eine Strahlenreduktion durch verbesserte Qualitätssicherung.<br />

Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Novellierung der Röntgenverordnung vom<br />

Juni 2002 gegeben werden. Viele der für den Zahnarzt wichtigen Bereichen werden dann im<br />

Kap. 3 („Qualitätssicherung“) ausführlich dargestellt werden.<br />

In § 2 der Röntgenverordnung werden die Schlüsselbegriffe definiert. Grundsätzliche<br />

Überlegungen zu diesen Begriffen finden sich in Kap. 1 dieses Skriptes. Im § 2a-c<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>grundsätze wird die ethisch-medizinische Verpflichtung bei der Anwendung<br />

von Röntgenstrahlen hervorgehoben.<br />

Ab § 4 „Anzeigenbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen“ werden die wesentlichen<br />

rechtlichen und formalen Aspekte, die für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung erforderlich<br />

sind erläutert.<br />

Die §§ 5 „Betrieb von Störstrahlern“ bis § 12 „Pflichten des Inhabers einer<br />

bauartzugelassenen Vorrichtung“ haben für den Zahnarzt eher untergeordnete Bedeutung.<br />

Die §§ 13 – 17 sind dagegen auch für den Zahnarzt essentiell. Sie werden ab Kap.3. diese<br />

Skriptes dargestellt.<br />

Der Inhalt von § 18 „Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines<br />

Störstrahlers nach § 5 Abs.1“ ist unter Kap. 3.2.6 („Sonstige Pflichten“) dieses Skripts<br />

beschrieben.<br />

Zur Ergänzung von Kap. 1 sei hier ausführlicher auf § 19 „<strong>Strahlenschutz</strong>bereiche“ bis § 22<br />

„Zutritt zu <strong>Strahlenschutz</strong>bereichen“, sowie auf die Paragraphen 31 a bis 35 (Regelungen bei<br />

beruflich strahlenexponierten Personen) verwiesen:<br />

§ 19 <strong>Strahlenschutz</strong>bereiche<br />

Je nach Höhe der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungsbereich und<br />

Kontrollbereich unterschieden.<br />

Überwachungsbereiche (z.B. Schalt/Vorbereitungsräume) sind nicht zum Kontrollbereich<br />

gehörende betriebliche Bereiche. Pro Jahr ist eine effektive Dosis mehr als 1<br />

Millisievert möglich.<br />

Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive<br />

Dosis von mehr als 6 Millisievert erhalten können.<br />

Kontrollbereiche sind abzugrenzen und während der Einschaltzeit zu kennzeichnen.<br />

Die Kennzeichnung muss deutlich sichtbar mindestens die Worte „Kein Zutritt –<br />

Röntgen“ enthalten, sie muss auch während der Betriebsbereitschaft vorhanden sein.<br />

Überwachungs - und Kontrollbereiche gelten als <strong>Strahlenschutz</strong>bereiche nur<br />

während der Einschaltzeit des Strahlers.<br />

11


12<br />

§ 20 Röntgenräume<br />

Eine Röntgeneinrichtung darf nur in einem allseitig umschlossenen Raum<br />

(Röntgenraum) betrieben werden, der in der Genehmigung oder in der Bescheinigung<br />

des Sachverständigen nach § 4 a bezeichnet ist.<br />

Abweichend vom o. g. Text darf eine Röntgeneinrichtung zur Untersuchung außerhalb<br />

des Röntgenraumes betrieben werden, wenn der Zustand der zu untersuchenden Person<br />

dies zwingend erfordert. Dabei sind besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor<br />

Röntgenstrahlen zu treffen (z.B. Einsatz von fahrbaren Schutzwänden).<br />

§ 21 Schutzvorkehrungen<br />

Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen vor Strahlung ist vorrangig durch<br />

bauliche und technische Vorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren<br />

sicherzustellen. Bei Personen,die sich im Kontrollbereich aufhalten, ist sicherzustellen<br />

dass sie die erforderliche Schutzkleidung tragen (Röntgenschutzschürzen, -handschuhe,<br />

-brillen nach DIN 6813).<br />

§ 22 Zutritt zu <strong>Strahlenschutz</strong>bereichen<br />

Personen darf der Zutritt zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn sie zur<br />

Durchführung oder Aufrecherhaltung (z.B. Techniker) der darin vorgesehenen<br />

Betriebsvorgänge tätig werden müssen, die Person (Patient) an der Röntgenstrahlen<br />

angewandt werden sollen, oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich als ... helfende Person<br />

(z.B. Angehöriger bei Kleinkindern) und eine zur Ausübung des ... zahnärztlichen<br />

Berufs berechtigte Person, der die erforderliche <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> besitzt,<br />

zugestimmt hat.<br />

Schwangeren Beschäftigten kann der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet<br />

werden, wenn der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche bzw. – Beauftragte dies<br />

ausdrücklich gestattet und durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sichergestellt<br />

wird, dass der Grenzwert für die effektive Dosis (die Äquivalentdosis für ein<br />

ungeborenes Kind darf vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft bis zu deren<br />

Ende) den Grenzwert von 1 Millisievert nicht überschreiten.<br />

(Als Äquivalentdosis des ungeborenen Kindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der<br />

schwangeren Frau).<br />

Bei einer Schwangeren mit beruflicher Strahlenexposition ist diese wöchentlich zu<br />

ermitteln, ihr mitzuteilen und zu dokumentieren.<br />

Einer schwangeren helfenden Person (Begleitperson) darf der Zutritt zum<br />

Kontrollbereich nur gestattet werden, wenn zwingende Gründe dies erfordern.<br />

§ 31 Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen.<br />

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A: Personen, die einer<br />

beruflich Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven<br />

Dosis von mehr als 6 Millisievert ... führen können.<br />

Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B: Personen, die einer<br />

beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven<br />

Dosis von mehr als 1 Millisievert ... führen kann, ohne in die Kategorie A zu fallen<br />

(zwischen 1 und 6 Millisievert).<br />

§ 31 a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition.<br />

12


§ 31 b Beruflebensdosis.<br />

Die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich<br />

strahlenexponierter Personen darf den Grenzwert von 400 Millisievert nicht<br />

überschreiten.<br />

(In der Zahnheilkunde unter normalen Bedingungen niemals erreichbar!!)<br />

§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung.<br />

§ 32 Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung.<br />

§ 33 Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen.<br />

§ 34 Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung.<br />

§ 35 Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis.<br />

Die §§ 23 „Rechtfertigende Indikation“ bis § 25 „Anwendungsgrundsätze“ haben wieder<br />

größere Bedeutung für den Zahnarzt. Sie werden in Kap. 3 ausführlich dargestellt.<br />

§ 26 „Röntgendurchleuchtung“ und § 27 „Röntgenbehandlung“ liegen außerhalb des<br />

zahnärztlichen Tätigkeitsbereichs und sollen hier nicht weiter vertieft werden. Die in § 28<br />

„Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass“ beschriebenen Vorgaben sind auch für den Zahnarzt<br />

essentiell. Sie werden in Kap. 3.3 dieses Skriptes beschrieben.<br />

Die folgenden Paragraphen beschäftigen sich mit der Anwendung von Röntgenstrahlen in der<br />

Forschung oder in anderen Berufen. Sie sind deshalb für den niedergelassenen Zahnarzt<br />

weitgehend unbedeutend:<br />

§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in der<br />

medizinischen Forschung.<br />

§ 28b Genehmigungsvoraussetzung für die Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen<br />

in der medizinischen Forschung.<br />

§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungspflichten.<br />

§ 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkung für einzelne Personengruppen.<br />

§ 28e Mitteilungs- und Betriebspflichten.<br />

§ 28f Schutzanordnung.<br />

§ 28g Ethikkommission.<br />

§ 29 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde.<br />

§ 30 Berechtigte Personen in sonstigen Fällen<br />

§ 35a <strong>Strahlenschutz</strong>register.<br />

§ 36 Unterweisung ist unter Kap. 3.2.6. „Sonstige Pflichten“ abgehandelt. Die in folgenden<br />

Paragraphen enthaltenen Neuerungen sind in Kap. 5 mit aufgeführt:<br />

§ 37 Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge.<br />

§ 38 Ärztliche Bescheinigung.<br />

§ 39 Behördliche Entscheidung.<br />

§ 40 Besondere arbeitmedizinische Vorsorge.<br />

§ 41 Ermächtigte Ärzte.<br />

§ 42 Meldepflicht.<br />

§ 43 Schriftform und elektronische Form.<br />

§ 44 Ordnungswidrigkeiten.<br />

13


3 QUALITÄTSSICHERUNG<br />

(B. SEEBERGER, B. ŠINIKOVIĆ)<br />

3.1 Einleitung<br />

Im Folgenden werden essentielle Teile der Röntgenverordnung detailliert dargestellt. Der<br />

Text der Röntgenverordnung wurde der besseren Verständlichkeit halber teilweise gekürzt,<br />

ergänzt oder auch neu formuliert. Erklärungen oder praktische Empfehlungen wurden<br />

hinzugefügt. Auf die Darstellung von Teilen, die in der zahnärztlichen Praxis eher unwichtig<br />

sind, wurde verzichtet.<br />

3.2 Betrieb einer Röntgenanlage<br />

3.2.1 Betriebsgenehmigung und Anzeige einer Röntgenanlage<br />

Zwei Wochen vor Inbetriebnahme muss eine Röntgenanlage, die unter den<br />

Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt (in diesem Fall ist sie mit einem CE –<br />

Kennzeichen versehen) sowohl bei der zuständigen Behörde (in <strong>Niedersachsen</strong> das<br />

Gewerbeaufsichtsamt) als auch bei der Zahnärztlichen Stelle der <strong>Zahnärztekammer</strong> angezeigt<br />

werden (§4). Gleiches gilt für ältere bauartzugelassene Geräte.<br />

Dabei sind bei der zuständigen Behörde einzureichen:<br />

• Anmeldebescheinigung von der Kammer<br />

• Prüfbericht eines Sachverständigen<br />

• Zulassungsschein<br />

• Approbationsurkunde<br />

• Bescheinigung über die <strong>Fachkunde</strong><br />

Was ist zu tun? Wer hat es zu tun?<br />

Aufstellung Hersteller/Lieferant<br />

Abnahmeprüfung<br />

Hersteller/Lieferant<br />

*Ermittlung von Einstellungswerten<br />

*Festlegung des Ausgangszustandes<br />

für die Konstanzprüfung<br />

(Bestrahlung des Bezugsfilms mittels<br />

Prüfkörpern; s. Abb. 4)<br />

Sachverständigenprüfung mit Kontrolle der behördlich bestimmter<br />

Abnahmeprüfung<br />

Sachverständiger nach RöV<br />

Anzeige des beabsichtigten Betriebs der Zahnarzt<br />

Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde spätestens 14 Tage vor<br />

und der zahnärztlichen Stelle<br />

Inbetriebnahme<br />

Konstanzprüfung Zahnarzt, beauftragte Personen<br />

Bereitstellung der Unterlagen Zahnarzt<br />

(Anforderung durch Zahnärztliche<br />

Stelle)<br />

Sachverständigenprüfung alle 5 Jahre<br />

Tabelle 3: Schrittweises Vorgehen zur Inbetriebnahme ein Röntgenanlage. Erläuterungen siehe Text.<br />

14<br />

14


Bei wesentlichen Änderungen der Röntgenanlage ist diese wieder neu anzuzeigen.<br />

Die Anzeigepflicht trifft für die meisten auf dem Markt befindlichen Geräte zu, d.h. ein<br />

eigenes Zulassungsverfahren ist nicht erforderlich.<br />

Für alle übrigen Fälle oder ist der Betrieb im Sinne einer Teleradiologie vorgesehen, ist eine<br />

Genehmigung nach §3 bei der zuständigen Behörde erforderlich.<br />

Diesem Antrag müssen beigelegt werden:<br />

• Erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen<br />

• Bescheinigung über die <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> nach §18a<br />

• Bescheinigung, dass eine entsprechende Ausrüstung zum Einhalten der Schutzvorschriften<br />

vorhanden und eine Qualitätssicherung möglich ist<br />

• Approbationsurkunde<br />

3.2.1.1 Abnahme- und Sachverständigenprüfung<br />

Die Abnahmeprüfung wird durch den Hersteller/Lieferanten durchgeführt und dient der<br />

Optimierung der Röntgeneinrichtung unter <strong>Strahlenschutz</strong>gesichtspunkten. Die hierbei durchzuführenden<br />

Schritte sind:<br />

• Überprüfung der Röntgenanlage sowie der Entwicklungseinrichtung → Ermittlung der<br />

notwendigen Einstellungswerte<br />

• Feststellung des Ausgangszustandes für die Konstanzprüfung (Bezugswerte)<br />

• Erstellung und Archivierung der Prüfkörperaufnahmen und Protokollierung der Daten<br />

entwickeln<br />

Abb.4:<br />

Erstellung der Prüfkörperaufnahme<br />

und Festlegung<br />

des Ausgangszustandes<br />

der<br />

Röntgenanlage und der<br />

Filmverarbeitung.<br />

Diese wird bei der später<br />

durchzuführenden<br />

Konstanzprüfung als<br />

Referenz benutzt.<br />

(Der Hinweis auf den<br />

Spitztubus gilt nur für<br />

ältere Geräte.)<br />

15


Die Aufbewahrung dieser Unterlagen ist für die Dauer des Betriebs bzw. mind. 2 Jahre nach<br />

Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung nach §16 Abs. 4 vorgeschrieben.<br />

Die zuständige Behörde (in <strong>Niedersachsen</strong> das Nieders. Umweltministerium/ Gewerbeaufsichtsamt)<br />

bestimmt geeignete Personen für Sachverständigenprüfungen. Ein Sachverständiger<br />

muss Anforderungen hinsichtlich Ausbildung, Erfahrung, Eignung, Zuverlässigkeit,<br />

messtechnischer Ausstattung, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von Antragsstellern und<br />

Herstellern erfüllen. Die Richtlinie „Sachverständigenprüfung nach RöV“ (SV-RL) sorgt für<br />

ein bundeseinheitliches Vorgehen.<br />

3.2.1.2 Bauartzulassung §8<br />

Alle am Menschen angewandten Röntgenanlagen in der Human- und Zahnmedizin fallen in<br />

den Geltungsbereich des Medizinproduktegesetzes (CE-Kennzeichen). Für alle übrigen<br />

Anlagen ist eine Bauartzulassung erforderlich. Sie spielt somit im medizinischen Bereich eine<br />

untergeordnete Rolle. Bei älteren Geräten gelten die Bauartzulassungen weiterhin für den<br />

Strahler. Neuinbetriebnahmen sind hingegen nur mit CE-gekennzeichneten Geräten möglich.<br />

3.2.1.3 Konstanzprüfung<br />

Zur Sicherung einer ausreichenden Bildqualität bei minimaler Strahlenexposition werden<br />

wöchentlich die Filmverarbeitung, monatlich die Röntgenanlage und jährlich die Dunkelkammer<br />

überprüft (vgl. dazu auch „Allgemeinverfügung der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter<br />

in <strong>Niedersachsen</strong> vom 15.10.2003“). Das Prüfintervall für das Röntgengerät kann vom<br />

Betreiber selbstständig auf 3 Monate ausgedehnt werden (ohne Antrag), wenn die letzten 3<br />

Monate der Konstanzprüfung ohne Beanstandung durchgeführt wurden. Die entsprechenden<br />

Unterlagen und der Zeitpunkt der Fristverlängerung müssen im Anlagenbuch dokumentiert<br />

werden. Die Unterlagen der Prüfungen sind nach §16 Abs. 4 mindestens 2 Jahre aufzubewahren.<br />

16<br />

Abb.5:<br />

Schematischer Aufbau des<br />

Prüfkörpers, welcher<br />

verschiedene Abstufungen<br />

(drei Belichtungsstufen) der<br />

Bildschwärzung erzeugt.<br />

16


Abb.6:<br />

Wöchentliche Prüfung der<br />

Filmverarbeitung.<br />

Die wie bei der<br />

Abnahmeprüfung hergestellte<br />

Prüfkörperaufnahme wird mit<br />

dem Referenzflim (siehe<br />

Abb.4) verglichen.<br />

Hierbei wird die optische<br />

Dichte überprüft.<br />

Abb.7:<br />

Jährliche Prüfung der<br />

Dunkelkammer I.<br />

Ein mittels eines Prüfkörpers<br />

belichteter Film wird zur Hälfte<br />

mit einem lichtundurchlässigen<br />

Material abgedeckt und ca. eine<br />

Minute der<br />

Dunkelraumbeleuchtung<br />

ausgesetzt.<br />

Abb.8:<br />

Jährliche Prüfung der Dunkelkammer<br />

II.<br />

Die hier vorhandenen<br />

Dichteunterschiede geben Hinweise<br />

auf eine nicht lichtdichte<br />

Dunkelkammer bzw. eine fehlerhafte<br />

Dunkelraumbeleuchtung.<br />

3.2.1.4 Diagnostische Referenzwerte im Sinne von §2c<br />

Nach §16 Abs.1 erlässt das Bundesamt für <strong>Strahlenschutz</strong> (BfS) Dosisstandardwerte für<br />

gängige Untersuchungen, die als angemessen erachtet werden. Diese werden mittels<br />

Standardphantom ermittelt und im Bundsanzeigerblatt alle 2 Jahre veröffentlicht bzw.<br />

aktualisiert. Zur Zeit (Frühjahr 2004) liegen Referenzwerte in den beauftragten<br />

Kommissionen nur als Vorschläge vor, sind aber noch nicht als bindend veröffentlicht.<br />

17


3.2.2 <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortlicher und –beauftragter §§13-15<br />

Der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche (SV) ist der Betreiber einer Röntgenanlage (welcher einer<br />

Genehmigung nach § 3 oder § 5 bedarf oder welcher eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat).<br />

Dies kann eine natürlich Person, in der Regel der Praxisinhaber, sein. Ebenso kann damit der<br />

Träger eines Krankenhauses, z.B. eine juristische Person, ein Repräsentant, oft der<br />

Verwaltungsleiter, gemeint sein. Seine Pflichten sind:<br />

• schriftliche Festlegung einer ausreichenden Anzahl an <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten<br />

(SB) und Vertretern samt ihrer Befugnisse<br />

• schriftliche Festlegung der innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche<br />

• schriftliche Mitteilung über die Bestellung des <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragten (SB) samt<br />

Nachweis seiner <strong>Fachkunde</strong> in <strong>Strahlenschutz</strong> an die zuständige Behörde, den<br />

Betriebs- und Personalrat<br />

• Bereitstellung finanzieller Mittel für den <strong>Strahlenschutz</strong><br />

Der SV benötigt die <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> nicht, sofern er nicht selbst<br />

Röntgenstrahlen anwendet.<br />

Nach §15a muss auf Anforderung der zuständigen Behörde der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche<br />

(SV) schriftlich eine <strong>Strahlenschutz</strong>anweisung verfassen (siehe Kapitel 3.5).<br />

Der <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte (SB) ist für die Leitung und Beaufsichtigung des Röntgenbetriebes<br />

zuständig. Er muss die <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> besitzen. Eine MTRA kann für<br />

bestimmte Gebiete, wie die Qualitätssicherung, zum SB bestellt werden. Er muss<br />

unverzüglich alle Mängel beheben bzw. mitteilen und darf bei der Erfüllung dieser Aufgabe<br />

nicht behindert oder wegen dieser benachteiligt werden.<br />

(Der praktizierende Zahnarzt ist somit, wenn er im Besitz der <strong>Fachkunde</strong> ist, in der Regel<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verantwortlicher und <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragter seiner Praxis).<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche/<strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte haben u. a. die in § 18 und § 36<br />

genannten Pflichten zu erfüllen (siehe Kap.3.2.6 „Sonstige Pflichten“).<br />

3.2.3 Strahlenexposition Schwangerer<br />

Die kumulative Uterusdosis gebärfähiger (nicht schwangerer) Frauen darf 2 mSv/Monat nicht<br />

überschreiten (§31a Abs. 4). Bis zur Übergangsfrist zum 1. Juli 2006 wird der alte Grenzwert<br />

von 5 mSv/M toleriert (§45 Abs. 13).<br />

Bei den jährlichen Unterweisungen (siehe Kap. 3.2.6. „Sonstige Pflichten“) müssen Frauen<br />

nach §36 Abs. 3 gesondert darauf hingewiesen werden, eine Schwangerschaft so früh wie<br />

möglich mitzuteilen.<br />

Zwar hebt §22 Abs. 1, Nr. 2 das Betretungsverbot für den Kontrollbereich für schwangere<br />

Mitarbeiterinnen auf, allerdings nur, wenn der <strong>Strahlenschutz</strong>beauftragte dies erlaubt und die<br />

Messung und Protokollierung der Dosis gewährleisten kann. Diese ist gemäß §35 Abs. 6 nach<br />

Bekanntgabe der Schwangerschaft arbeitswöchentlich zu ermitteln und der Frau mitzuteilen.<br />

Der Fötus - Grenzwert (= Uterusdosis) darf bis zum Ende der Schwangerschaft 1 mSv nicht<br />

überschreiten. Dieser Wert entspricht (12/9 =) 1,33 mSv/Jahr.<br />

Weiterhin sind selbstverständlich vor Strahlenanwendung Patientinnen nach einer möglichen<br />

Schwangerschaft zu befragen und dies zu dokumentieren (§23 Abs. 3 und §28 Abs. 1 Nr. 1).<br />

18<br />

18


3.2.4 Berechtigte Personen<br />

Zur Anwendung (§24 Abs. 1) von Röntgenstrahlung berechtigte Personen sind:<br />

- Ärzte mit der <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> für das Gesamtgebiet der Radiologie<br />

- Ärzte mit der <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong> für das Teilgebiet im dem sie tätig sind (z.B.<br />

Zahnärzte)<br />

- Ärzte ohne <strong>Fachkunde</strong>, allerdings mit ausreichenden Kenntnissen, unter Aufsicht eines<br />

fachkundigen Arztes<br />

Technische Durchführung der Aufnahmen (§24 Abs. 2) darf nur durchgeführt werden durch:<br />

- Ärzte (s.o.)<br />

- MTRA, MTA mit staatlich anerkannter <strong>Fachkunde</strong> im <strong>Strahlenschutz</strong><br />

- Personen mit staatlich anerkannter Ausbildung, wenn die technische Durchführung<br />

Gegenstand der Ausbildung und Prüfung war (zahnmed. Fachangestellte)<br />

- sonstige medizinisch ausgebildete Personen mit Kenntnissen im <strong>Strahlenschutz</strong> unter<br />

ständiger Aufsicht<br />

- Auszubildende unter Aufsicht eines Arztes mit <strong>Fachkunde</strong>.<br />

3.2.5 Rechtfertigende Indikation<br />

Nach §23 Abs. 1 wird die rechtfertigende Indikation nach Untersuchung des Patienten vom<br />

fachkundigen Arzt (§24 Abs. 1) gestellt. Dabei muss das gewählte Verfahren unter<br />

Berücksichtigung alternativer, strahlungsfreier/ -armer<br />

Verfahren (z.B. Sonographie, MRT) geeignet sein. Der<br />

fachkundige Arzt ist verpflichtet, Informationen über<br />

bisherige medizinische Erkenntnisse bzw. Aufnahmen,<br />

ggf. in Zusammenarbeit mit dem überweisenden Arzt,<br />

heranzuziehen. Er ist gleichfalls verpflichtet auf<br />

Anforderung solche Informationen/Aufnahmen<br />

auszuhändigen (§28 Abs. 8). Patienten sind dazu zu<br />

befragen (§23 Abs. 2 im Zusammenhang mit §28 Abs.<br />

8 –Auskunftspflicht).<br />

3.2.6 Sonstige Pflichten<br />

Der so genannte „Auffangparagraph“ (§18 Sonstige<br />

Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung)<br />

enthält folgende Auflagen:<br />

Sowohl die Geräteeinweisungen mittels einer deutschen<br />

Gebrauchsanweisung und einer qualifizierten<br />

Person (§18 Abs. 1 Nr. 1), als auch die Unterweisung<br />

über Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen (§36 Abs.<br />

1) müssen durchgeführt und dokumentiert werden. Die<br />

Unterweisung ist mindestens einmal im Jahr zu wieder-<br />

holen (§ 36 Abs. 1).<br />

Der Text der neuen RöV muss zur Ansicht ständig<br />

verfügbar gehalten werden (§18 Abs.1 Nr.4). Ebenso<br />

sind schriftliche Arbeitsanweisungen für häufig<br />

durchgeführte Untersuchungen am Arbeitsplatz zur<br />

Ansicht bereitzuhalten.<br />

Abb.9: Kommentierte Ausgabe der<br />

neuen RöV<br />

(ISBN 3 87344 0725)<br />

Anderen Personen (z.B. helfende Begleitpersonen), denen der Zutritt zum Kontrollbereich<br />

gestattet wird, sind vorher über mögliche Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen.<br />

19


Auch diese Unterweisungen müssen aufgezeichnet und unterzeichnet werden. Die<br />

Aufbewahrungsfrist hierfür ist 1 Jahr (§36).<br />

3.3 Röntgenpass/Röntgendokumentation<br />

Nach §28 Abs. 2 sind Röntgenpässe nicht nur bereitzuhalten sondern dem Patienten explizit<br />

anzubieten.<br />

Die Dokumentationspflicht nach §28 Abs.1 Nr. 1-7 besteht für:<br />

- Ergebnis der Befragung (frühere Aufnahmen, Schwangerschaft)<br />

- rechtfertigende Indikation,<br />

- Befund,<br />

- Strahlenexposition*/ bzw. Bestrahlungsplan<br />

- Angaben zum untersuchenden Arzt<br />

* §3 Abs.3 Nr.2a verlangt eine unmittelbare Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten<br />

bei jeder Untersuchung. Die Ermittlung erfolgt mittels:<br />

• Tabellen & Nomogrammen (ausreichend bei z.B. zahnärztlichen Röntgenanlagen<br />

und bei Mammographien)<br />

• Messvorrichtungen<br />

• Angaben durch Geräte (nach der Sachverständigen Richtlinie – SV-RL)<br />

Bei einigen humanmedizinischen Untersuchungen wird explizit eine Bestimmung des<br />

Dosisflächenproduktes verlangt (z.B. bei gastrointestinaler Durchleuchtung, Angiographie, in<br />

der Kinderradiologie; siehe Anlage I der SV-RL).<br />

Die Aufbewahrung (§28 Abs. 3) der o. g. Aufzeichnungen muss über 30 Jahre erfolgen, die<br />

der Röntgenaufnahmen über 10 Jahre und mindestens bis zum abgeschlossenen 28.<br />

Lebensjahr des Patienten. Dies führt zur deutlichen Ausweitung der Aufbewahrungsfristen bei<br />

Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Bei Einstellung des Betriebes sind alle Unterlagen<br />

an die zuständige Behörde auszuhändigen.<br />

§28 Abs. 8 verpflichtet, Aufnahmen an weiterbehandelnde Kollegen, unter Hinweis auf die<br />

Rückgabepflicht, auszuhändigen.<br />

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger<br />

Einstellung des Betriebes die Aufzeichnungen und Röntgenbilder unverzüglich bei einer von<br />

ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind.<br />

Röntgenbilder und die Aufzeichnungen können als Wiedergabe auf einen Bildträger oder auf<br />

anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder<br />

die Daten mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,<br />

während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb<br />

angemessener Zeit lesbar gemacht werden können, und sichergestellt ist, dass während der<br />

Aufbewahrungszeit keine Informationsänderungen oder- Verluste eintreten können.<br />

3.4 Qualitätssicherung durch Zahnärztliche Stellen und zuständige Behörde<br />

Durch §17a wurde die Stellung der Zahnärztlichen Stellen gestärkt. Ihre Aufgaben sind:<br />

20<br />

• Annahme der Anmeldung des Röntgengerätes des Zahnarztes<br />

• Kontrolle der Konstanzprüfungen → ggf. Vorschläge zur Optimierung<br />

• Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde bei Überschreitung der<br />

diagnostischen Referenzwerte, Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge<br />

20


Nach §15a hat auf Anforderung der zuständigen Behörde der <strong>Strahlenschutz</strong>verantwortliche<br />

(SV nach §13) eine <strong>Strahlenschutz</strong>anweisung zu verfassen. Diese enthält die beim Betrieb zu<br />

beachtenden <strong>Strahlenschutz</strong>maßnahmen. Hierzu gehören z.B.:<br />

Organisation des <strong>Strahlenschutz</strong>es<br />

Regelung des Betriebsablaufs<br />

Messungen der Körperdosis<br />

Führung eines Betriebsbuches<br />

regelmäßige Prüfung und Wartung der Ausrüstung<br />

Regelung des Schutzes bei Störungen (siehe nächstes Kapitel)<br />

Die Zuständigkeiten der Landesstellen gelten weiterhin fort (§45 Abs. 10, 14, 15). Die<br />

Zahnärztliche Stelle ist in <strong>Niedersachsen</strong> bei der <strong>Zahnärztekammer</strong> angesiedelt. Die Anschrift<br />

lautet:<br />

Zahnärztliche Stelle <strong>Niedersachsen</strong>, Zeißtraße 11 a, 30519 Hannover.<br />

3.5 Außergewöhnliche Ereignisse §42<br />

Außergewöhnliche Ereignisabläufe beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung sind der<br />

zuständigen Behörde und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte<br />

unverzüglich zu melden, wenn:<br />

1. zu befürchten ist, dass die zugelassene Grenzwertdosis bei einer Person überschritten<br />

wurde.<br />

2. eine Gefährdung der Sicherheit besteht.<br />

3.6 Quellen<br />

Sonnek C, Bauer B. Die neue Röntgenverordnung. Hoffmann-Verlag, 9.Auflage 2002<br />

Amtliche Begründung der Bundesregierung zur Verordnung zur Änderung der RöV und anderer atomrechtlicher Verordnungen<br />

Richtlinie 97/43 EURATOM vom 30. Juni 1997<br />

Richtlinie 96/29 EURATOM vom 13. Mai 1996<br />

Meinhold CB Quantities and units in radiation protection. Radiat Prot Dosimetry 1995, 60(4): 343-6.<br />

<strong>Strahlenschutz</strong>verordnung 1989; http://www.bmu.de/fset1024.php<br />

Al-Nawas B. Röntgenbilder in der medizinischen Forschung – zukünftig ein Widerspruch? Dt Zahnärztl Z 2002, 57: 327-329.<br />

Pasler FA. Zahnärztliche Radiologie. Thieme 1995, 3.Aufl.<br />

Filler TM. Röntgenverordnung - Wesentliche Neuerungen vorgesehen. Dt Ärzteblatt 2002, 49: 2597-2598.<br />

http://www.icrp.org<br />

21


4 NEUERUNGEN DER RADIOLOGIE<br />

(H. TSCHERNITSCHEK, B. KIRCHNER, T. SCHWARZE)<br />

4.1 Digitale Röntgensysteme<br />

In den nächsten Jahren wird vermutlich die digitale Röntgentechnik das klassischen<br />

Röntgenverfahren mit Röntgenfilm / Dunkelkammer / Filmentwicklung ablösen.<br />

Selbstverständlich wird auch bei der digitalen Röntgentechnik mit Röntgenstrahlen gearbeitet.<br />

Gegenüber der konventionellen filmbasierten Röntgentechnik bieten digitale Röntgensysteme<br />

einige Vorteile. Im Vordergrund stehen dabei die sofortige Verfügbarkeit der Bilder, deren<br />

digitale Archivierung und Verwaltung, sowie die Möglichkeit, digitale Röntgenaufnahmen<br />

innerhalb eines Netzwerkes zu versenden.<br />

Als weitere Vorteile werden darüber hinaus eine Reduktion der Strahlendosis sowie die<br />

Möglichkeit der digitalen Bildbearbeitung zur Verbesserung der diagnostischen Qualität von<br />

Röntgenaufnahmen genannt. Die geringere Strahlenbelastung des Patienten beim digitalen<br />

Röntgen lässt sich durch das sensiblere Ansprechverhalten der digitalen<br />

Bildempfängersysteme erklären: Die Belichtungszeit kann in der Regel verringert werden. Als<br />

Beispiel sei auf den klassischen Zahnfilm verwiesen. Die Belichtungszeit für eine<br />

Zahnfilmaufnahme Zahn 16 bei 60 KV und 7 mA. beträgt ca. 0,25 Sekunden, eine digitale<br />

Zahnfilmaufnahme benötigt nur eine Belichtungszeit von 0,08 Sekunden.<br />

Digitale Bilder entstehen durch die Umwandlung analoger in digitale Daten. Ein digitales Bild<br />

ist ein Raster aus Bildbausteinen, die als „Pixel“ (picture elements) bezeichnet werden. Die<br />

Befundung digitaler Röntgenbilder erfolgt an einem hochauflösenden Monitor. Neuere intra-<br />

und extraorale digitale Röntgensysteme sind dem konventionellen filmbasierten Röntgen<br />

hinsichtlich der maximalen Auflösung und des Kontrastes überlegen.<br />

Bei einem geplanten Wechsel vom konventionellen Röntgen zum digitalen Vorgehen sollte<br />

zuerst die Frage nach dem Bildempfängersystem gestellt werden. Hier besteht die<br />

Möglichkeit mit so genannten SENSORSYSTEMEN oder mit SPEICHERFOLIEN-<br />

TECHNIK zu arbeiten.<br />

Außerdem besteht die Möglichkeit zur Digitalisierung konventioneller Röntgenbilder:<br />

Systembeispiel Digital Dental Scope DDS 2.3L (Rutec).<br />

4.2 Direkte digitale Radiographie<br />

Bei der Sensortechnik steht der Sensor über ein Kabel direkt mit dem PC in Verbindung.<br />

Nach dem Röntgen erscheint das Bild sofort auf dem Monitor. Mit einem Halbleitersensor<br />

werden die Röntgenstrahlen in ein elektrisches Signal umgewandelt. Dafür gibt es<br />

verschiedene Systeme:<br />

Zum einen Sensoren, die die Röntgenstrahlung unmittelbar erfassen, zum anderen Sensoren,<br />

die aus der Kombination eines Szintilators mit einem lichtempfindlichen Chip bestehen.<br />

Systembeispiele: Visualix (Gendex), Sens-a-Ray (Regam), Sidexis (Sirona), RadioVisio<br />

Graphy (Trophy), Vista Ray (Dürr Dental).<br />

22<br />

22


Digitaler Sensor Zahnfilmpäckchen<br />

Abb. 10: Beispiel für einen digitalen Sensor im Vergleich zu einem Zahnfilmpäckchen<br />

4.3 Lumineszenz-Radiographie<br />

Anstelle eines starren Bildsensors wird bei der Speicherfolientechnik (auch Lumineszez<br />

Radiographie genannt) eine mehr oder weniger flexible Speicherfolie verwendet, auf der bei<br />

der Röntgenaufnahme ein latentes Bild gespeichert wird. Die Weiterverarbeitung der Signale<br />

erfolgt dann in der oben genannten Weise. Beim Auslesen wird die Speicherfolie gelöscht und<br />

steht für weitere Aufnahmen zur Verfügung. Systembeispiel: Digora (Gendex).<br />

Speicherfolie Zahnfilmpäckchen<br />

Abb. 11: Beispiel für eine Speicherfolie<br />

4.4 Dentale Digitale Volumentomographie<br />

Bei der dentalen Digitalen Volumentomographie (DVT) sind ähnlich wie bei einem<br />

Computertomographen (CT) dreidimensionale Darstellungen von Strukturen im Mund-,<br />

Kiefer- und Gesichtsbereich möglich. Im Unterschied zum herkömmlichen CT wird das<br />

abzubildende Areal durch eine einmalige 360°-Rotation der Röhrendetektoreinheit erfasst,<br />

was zu einer reduzierten Strahlenbelastung bei annähernd gleichen Abbildungsoptionen führt.<br />

Die Indikationsbereiche dieser relativ neuen Technik umfassen vor allem die dentale<br />

Implantologie sowie die Traumatologie. Systembeispiel: QR-DVT 9000 (New Tom).<br />

4.5 Qualitätssicherung beim digitalen Röntgen<br />

4.5.1 Abnahme- und Konstanzprüfung<br />

Vor der ersten Inbetriebnahme eines digitalen Röntgensystems muss eine Abnahmeprüfung<br />

nach § 16 Abs. 2 RöV erfolgen. Auch bei der Weiterverwendung bereits vorhandener<br />

Röntgenstrahler bedeutet der Umstieg auf intra- oder extraorale Sensoren oder Speicherfolien<br />

23


zur digitalen Radiographie eine gravierende Änderung an der Röntgendiagnostikeinrichtung,<br />

die eine Abnahmeprüfung erforderlich macht. Die Abnahmeprüfung unterliegt grundsätzlich<br />

denselben Anforderungen, die auch an konventionelle Röntgengeräte angelegt werden (siehe<br />

Kap. 3.2.1.1 Abnahme- Sachverständigenprüfung).<br />

Selbstverständlich unterliegen auch die digitalen Röntgensysteme der Konstanzprüfung.<br />

Durch die Konstanzprüfung soll festgestellt werden, ob bei einer Röntgendiagnostikeinrichtung<br />

die Bildqualität und die Höhe der Strahlenexposition den Angaben der letzten<br />

Abnahmeprüfung entspricht. Die Prüfintervalle sind gleich wie die des konventionellen<br />

Röntgens. Als Ausnahme gilt jedoch die Überprüfung des Befundungsmonitors.<br />

Arbeitstäglich / monatlich muss vor Arbeitsbeginn der Monitor mit Hilfe eines so genannten<br />

SMPTE- Testbildes überprüft werden.<br />

Abb. 12: SMPTE - Testbild<br />

Des Weiteren kommen zur Überprüfung der Röntgenanlage andere Prüfkörper als beim<br />

konventionellen Röntgen zum Einsatz. Beim digitalen Prüfbild werden Linienpaare für den<br />

Hochkontrast und Elemente des Niedrigkontrastes beurteilt.<br />

Abb. 13: Rechts digitaler, links konventioneller Prüfkörper für Zahnfilmformat<br />

24<br />

24


Abb. 14: digitales Prüfbild (Röntgenbild) für Zahnfilmformat<br />

3 Graustufen Nadeln in Schichtlage<br />

Elemente für<br />

Hochkontrast<br />

Elemente für<br />

Niedrigkontrast<br />

Abb. 15: schematisches Beispiel für ein Konstanzprüfbild digitales Röntgen<br />

(Orthopantomogramm)<br />

Im Unterschied zum konventionellen filmbasierten Röntgenverfahren entfällt bei der<br />

Konstanzprüfung für digitale Systeme die Überprüfung der Filmverarbeitung.<br />

Auch beim digitalen Röntgen muss das Ergebnis der Konstanzprüfung dokumentiert und über<br />

zwei Jahre aufbewahrt werden.<br />

4.6 Anforderungen an Bildwiedergabegeräte<br />

Umlaufender<br />

unbelichteter<br />

Rand<br />

Eine Befundung der angefertigten digitalen Röntgenaufnahmen erfolgt am Bildschirm. Die<br />

Qualität der dargestellten Röntgenbilder wird dabei durch Leuchtdichte, Maximalkontrast und<br />

Matrix des Monitors bestimmt. Für Monitore, an denen die Befundung der Röntgenbilder<br />

vorgenommen wird, gelten folgende Anforderungen:<br />

• Maximale Leuchtdichte: > 120 cd/m 2<br />

• Kontrastverhältnis: mind. 1/40<br />

• Matrix: 1024 x 768 Pixel<br />

• Diagonale des sichtbaren Bereichs: 17 Zoll (Röhrenmonitor) oder größer<br />

15 Zoll (LCD-Monitor) oder größer<br />

25


Die für die Darstellung diagnoserelevanter Bildinformationen genutzte Bildschirmfläche muss<br />

frei von Artefakten oder Bildüberlagerungen sein. Darüber hinaus dürfen die Umgebungsbedingungen<br />

am Ort der Aufstellung die Bildbetrachtung nicht negativ beeinflussen<br />

(Reflexionen der Raumbeleuchtung usw.).<br />

4.7 Aufbewahrung der Bilddateien<br />

Digitale Röntgenbilder können nach §28 RöV als Bilddateien auf elektronischen Datenträgern<br />

aufbewahrt werden. Dabei muss unter anderem sichergestellt sein, dass<br />

• Gespeicherte Bilder mit der Originaldatei übereinstimmen, wenn sie wieder geöffnet<br />

werden<br />

• Gespeicherte Bilder während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit lesbar<br />

gemacht werden können<br />

• Während der Aufbewahrungsfrist kein Datenverlust eintreten kann<br />

• Das Basisbild mit Urheber, Entstehungsort und –zeitpunkt unverändert aufbewahrt<br />

wird<br />

Digitale Röntgenbilder können auf dem Datenträger in komprimierter Form gespeichert<br />

werden. Allerdings ist zu beachten, dass digitale Röntgenbilder ebenso wie konventionelle<br />

Bilder über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren archiviert werden müssen. Daher ist es<br />

notwendig, die gespeicherten Bilddateien regelmäßig zu aktualisieren, um ihre Lesbarkeit<br />

durch gegenwärtige und zukünftige Computersysteme sicherzustellen.<br />

Im Rahmen der Datensicherheit ist das arbeitstägliche Anfertigen von Sicherheitskopien<br />

dringend empfohlen. Eine ausschließliche Archivierung der Röntgenbilder in Form eines<br />

Ausdrucks auf Papier ist nicht zulässig.<br />

4.8 Aufzeichnung/Dokumentation mit neuen Techniken<br />

Entsprechend § 28 RöV ist eine umfangreiche Dokumentationspflicht für alle Anwendungen<br />

von Röntgenstrahlen am Menschen gegeben. Diese Aufzeichnungen sind speziell gegen<br />

„unbefugten Zugriff“ und „unbefugte Änderung“ zu sichern (§ 28 Abs. 1 RöV).<br />

Nach § 28 Abs. 4 können „die Röntgenbilder und die Aufzeichnungen als Wiedergabe auf<br />

einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist,<br />

dass die Wiedergabe oder die Daten:<br />

1. mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn<br />

sie lesbar gemacht werden,<br />

2. während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener<br />

Zeit lesbar gemacht werden können, und<br />

3. sichergestellt ist, dass während der Aufbewahrungszeit keine Informationsänderungen<br />

oder -verluste eintreten können“.<br />

Nach Abs. 5 § 28 RöV können die Röntgenbilder bei der Aufbewahrung auf elektronischem<br />

Datenträger komprimiert werden, wenn sichergestellt ist, dass die diagnostische Aussagekraft<br />

erhalten bleibt.<br />

Verschärft werden die Vorgaben für die elektronische Datensicherung nochmals im Abs. 5<br />

§28 RöV, der unter anderem ausdrücklich darauf hinweist,<br />

• dass das „Basisbild mit den bei der Nachbearbeitung verwendeten Bildbearbeitungsparameter<br />

unverändert aufbewahrt werden muss,<br />

• dass erkennbar sein muss, wie viele Röntgenbilder insgesamt gefertigt wurden,<br />

• dass nachträgliche Änderungen und Ergänzungen als solche erkennbar sind und mit<br />

Angaben zu Urheber und Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen<br />

aufbewahrt werden,<br />

26<br />

26


• dass die Verknüpfung der personenbezogenen Patientendaten mit dem erhobenen<br />

Befund, den Daten, die den Bilderzeugungsprozess beschreiben, den Bilddaten und den<br />

sonstigen Aufzeichnungen, die in Abs. 1 Satz 2 verlangt werden, jederzeit hergestellt<br />

werden kann.<br />

Diese Vorgabe lässt die ausschließlich elektronische Speicherung zurzeit noch kritisch<br />

erscheinen, wenn man bedenkt,<br />

• dass die Aufbewahrungsfrist bis zu 30 Jahren beträgt,<br />

• viele vor 30 Jahren elektronisch gespeicherten Daten heute nicht mehr lesbar sind und<br />

• eine Herstellergarantie für Software und Speichermedien über eine Zeit von 30 Jahren<br />

zurzeit von vielen Herstellern noch nicht gegeben wird.<br />

Es können nicht nur Röntgenbilder und Aufzeichnungen in elektronischer Form gespeichert<br />

werden, sondern § 43 (Abschnitt 6 „Formvorschriften“) erlaubt auch Mitteilungen gegenüber<br />

den zuständigen Behörden in elektronischer Form. Die zuständige Behörde bestimmt dann<br />

das Verfahren und die notwendigen Anforderungen. Das elektronische Dokument ist mit einer<br />

„qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 zu<br />

versehen“.<br />

4.9 Teleradiologie<br />

Unter Teleradiologie versteht man die an deutlich räumlich voneinander getrennten, aber über<br />

Telekommunikationstechniken „online“ verbundenen Orten vorgenommene röntgenologische<br />

Untersuchung und die Befundung. Das bedeutet, dass<br />

- der Ort der Untersuchung und der Ort der Befundung weit auseinanderliegen;<br />

- zum Zeitpunkt der Untersuchung am Untersuchungsort kein Arzt mit <strong>Fachkunde</strong><br />

anwesend sein muss;<br />

- elektronische Datenfernübertragung die Befundung durch einen Arzt mit <strong>Fachkunde</strong><br />

ermöglicht.<br />

Der Teleradiologie kommt zurzeit (Frühjahr 2006) in der zahnärztlichen Praxis noch keine<br />

Bedeutung zu. Deshalb soll sie hier kurz angesprochen werden.<br />

4.10 <strong>Fachkunde</strong>/Überweisungen<br />

Intraorale Röntgentechniken vom einzelnen Zahnfilm bis zum Zahnfilm-Status,<br />

Bissflügelaufnahmen und Aufbissaufnahmen zählen zusammen mit den verschiedenen<br />

Panoramaschichtaufnahmetechniken zur üblichen zahnärztlichen Basisröntgendiagnostik, die<br />

in der Regel jeder Zahnarzt in seiner Praxis selbst durchführt. Kieferorthopäden oder<br />

kieferorthopädisch orientierte Zahnärzte verfügen darüber hinaus meist über die Möglichkeiten,<br />

auch Fernröntgenseitenbilder (FRS) anzufertigen. Die Berechtigung zur Durchführung<br />

dieser Aufnahmetechniken ist durch die zahnärztliche <strong>Fachkunde</strong> im Röntgen gegeben.<br />

Übersichtsaufnahmen des Schädels in 3 Ebenen, halbaxiale Schädelaufnahmen, Spezialaufnahmen<br />

wie z. B. die Nasennebenhöhlen- und Kieferhöhlen - Aufnahmen, die „Clementschitsch<br />

– Aufnahmen“, spezielle Jochbein und Kiefergelenkaufnahmen erfordern eine<br />

spezielle zusätzliche <strong>Fachkunde</strong>. Es wird somit für den Zahnarzt, der nur über die rein<br />

zahnärztliche <strong>Fachkunde</strong> im Röntgen verfügt, in diesen Fällen eine Überweisung<br />

ausschließlich zur Röntgenuntersuchung erforderlich. Ebenso ist für die Durchführung der<br />

digitalen Volumentomographie eine spezielle <strong>Fachkunde</strong> erforderlich. Es bestehen somit<br />

zurzeit drei verschiedene <strong>Fachkunde</strong>gruppen im zahnärztlichen Bereich.<br />

Eine Überweisung wird rein rechtlich als Auftrag gedeutet (vgl. Urteil des BSG vom<br />

18.10.95). Dieser Auftrag erstreckt sich auf die Notwendigkeit der radiologischen<br />

Untersuchung eines bestimmten Organs oder einer Körperregion (= Indikation). Die Art und<br />

27


Weise des Einsatzes von Röntgenstrahlen und die konkrete Durchführung der Untersuchung<br />

muss aber nicht der überweisende Zahnarzt, sondern der fachkundige Arzt/Zahnarzt, der die<br />

Röntgenuntersuchung durchführt, im Rahmen der "rechtfertigenden Indikation" verantworten.<br />

Er muss deshalb überprüfen:<br />

- ob die gewünschte Röntgenuntersuchung geeignet ist, die diagnostische Fragestellung des<br />

überweisenden Zahnarztes zu beantworten, sowie<br />

- ob und wie die Untersuchung ggf. durchzuführen ist.<br />

Das bedeutet, dass selbst wenn auch der überweisende Zahnarzt die erforderliche <strong>Fachkunde</strong><br />

im <strong>Strahlenschutz</strong> nachweisen kann, die ausschlaggebende Anordnungsbefugnis derjenige<br />

Arzt oder Zahnarzt hat, der die innerbetriebliche Entscheidungskompetenz für die Röntgenuntersuchung<br />

besitzt. Dies sollte auch der Zahnarzt beachten, der einen Patienten zur<br />

Röntgenuntersuchung überwiesen bekommt.<br />

4.11 <strong>Strahlenschutz</strong> in der zahnärztlichen Implantologie (F.-J. Kramer)<br />

Die Implantologie hat sich in den letzten Jahren in großem Umfang Eingang in die<br />

zahnärztliche Praxis gefunden. Eine umfassende und möglichst detailreiche Darstellung der<br />

Knochenverhältnisse und relevanter Nachbarstrukturen sind für eine fundierte Beurteilung der<br />

anatomischen Voraussetzungen bei der Implantatplanung, zur Orientierung während der<br />

Implantatinsertion und im Hinblick auf Nachsorge und Sicherung des Insertionserfolges<br />

unerlässlich. Das Orthopantomogramm (OPT) hat sich als initiale Übersichtsaufnahme und<br />

Planungsgrundlage bewährt. Neben den relevanten Informationen für die konventionelle<br />

Zahnheilkunde stellt das OPT mit hoher Präzision das vertikale Knochenangebot dar<br />

(Vergrößerungseffekt beachten!) und spiegelt gleichzeitig anschaulich den Verlauf des<br />

Canalis mandibulae mit Foramen mentale und Teile der Kieferhöhlen wieder. Das OPT kann<br />

in Grundzügen leicht dem Patienten veranschaulicht werden und somit auch im Planungs- und<br />

Aufklärungsgespräch eingesetzt werden. Anatomische Besonderheiten im Kieferknochen<br />

werden ebenfalls im OPT dargestellt. Ein Nachteil der OPT-Aufnahme ist die unzureichende<br />

Knochendarstellung in der Transversalen, die aber in den weitaus meisten implantologischen<br />

Fällen entbehrlich ist, vor allem wenn bei der klinischen Inspektion und Palpation des<br />

Insertionsortes bereits ein ausreichendes transversales Knochenangebot festgestellt wurde. In<br />

Einzelfällen kann durch eine FRS-Aufnahme das Knochenangebot in der Medianen<br />

ergänzend abgeschätzt werden. Als diagnostische Alternative bei dezidiertem Klärungsbedarf<br />

des transversalen Knochenangebotes findet die sog. Scanora-Aufnahme Anwendung. Hierbei<br />

handelt es sich um eine auf einer OPT-Aufnahme basierenden, konventionell-<br />

röntgenologischen Schichtaufnahmetechnik, die präzise Aussagen auch über anatomische<br />

Besonderheiten wie beispielsweise bei verlagertem Verlauf des Canalis mandibulae oder<br />

extremer Oberkieferatrophie zu treffen vermag.<br />

Die Indikation zur Schichtbilddarstellung (Computertomographie (CT) oder Digitale<br />

Volumentomographie (DVT)) ist aus Gründen des <strong>Strahlenschutz</strong>es zurückhaltend zu stellen.<br />

Immer sollten die klinische Untersuchung und die Panorama-Aufnahme vorausgegangen sein.<br />

Schichtbilddarstellungen sind indiziert bei anatomischen Besonderheiten, die eine dreidimensionale<br />

Beurteilung der Kiefer mit anderen Methoden nicht zulassen. Als strahlungsärmere<br />

Alternative zur Dental-CT bietet sich zur dreidimensionalen Knochendarstellung neuerdings<br />

die DVT (Digitale Volumentomographie) an, auch wenn dieses Verfahren zur Darstellung<br />

von Weichgeweben ungeeignet ist. Bei der DVT-Technik erfolgt die Bilddarstellung durch<br />

sukzessive Übereinanderlagerung von einzelnen, jeweils um 1° versetzten Aufnahmen, die<br />

von einer auf einer Kreisbahn rotierenden Röntgenröhre am unbewegten liegenden Patienten<br />

angefertigt werden. Im Gegensatz zur kontinuierlichen Aufnahmetechnik der Computertomographie<br />

können hierdurch die Belichtungszeit und die Strahlungsdosis verringert werden.<br />

Durch eine automatisierte Anpassung der zur Knochendarstellung erforderlichen Strahlungs-<br />

28<br />

28


dosis kann die Gesamtdosis beim DVT noch weiter gesenkt werden. Durch beide Verfahren<br />

kann auch die Knochendichte anhand des Mineralgehaltes bestimmt werden. Klinisch<br />

korreliert diese Knochendichte jedoch nicht mit der implantologisch relevanten Knochenqualität,<br />

die kaum bildgebend erfasst werden kann, sondern meist erst beim chirurgischen<br />

Vorgehen erkennbar wird. Die beiden Schichtaufnahmetechniken sind im Wesentlichen bei<br />

Atrophien oder Defekten der Kiefer indiziert oder im Zusammenhang mit komplexen<br />

Rekonstruktionen (z.B. Tumorerkrankung, Trauma, angeborene Fehlbildungen). Sollte der<br />

Behandler die Schichtaufnahmen nicht selbst anfertigen, muss aus der Überweisung eindeutig<br />

die klinische Fragestellung hervorgehen, damit ein zielführender Informationsgewinn durch<br />

Auswahl einer adäquaten Aufnahmetechnik gelingt. Der implantierende Zahnarzt sollte auch<br />

in diesem Fall zumindest die technischen Grundkenntnisse der gewählten Schichtbilderstellung<br />

beherrschen.<br />

Seit kurzem sind verschiedene Computerprogramme zur virtuellen Planung und zur Navigation<br />

der Implantatinsertion verfügbar. Diese Programme benötigen jedoch immer eine dreidimensionale<br />

Erfassung der individuellen Kiefersituation, der meist durch einen CT- oder<br />

DVT - Datensatz der Software übergeben werden muss. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist<br />

eine Beurteilung der klinischen Wertigkeit dieser Programme noch verfrüht; grundsätzlich ist<br />

jedoch die Indikation aus Gründen des <strong>Strahlenschutz</strong>es auf Ausnahmefälle zu beschränken.<br />

Nach Abschluss der Planungsphase sieht sich der Operateur mit der intraoperativen<br />

Umsetzung der Planung konfrontiert. Hierbei können sog. Positionierungsschablonen eine<br />

große Hilfe sein, um eine korrekte Umsetzung der geplanten Implantatposition und<br />

-angulation am Operationssitus zu erzielen. Zur besseren Abschätzung des Knochenangebotes,<br />

welches durch den Vergrößerungseffekt des OPTs keinesfalls metrisch unmittelbar<br />

am Röntgenbild erfolgen sollte, kann ein röntgendichter Stift oder eine Kugel in die<br />

Positionierungsschablone integriert werden, um den Vergrößerungsfaktor des OPTs direkt am<br />

Insertionsort als Grundlage einer metrisch exakten Implantatpräparation zu bestimmen.<br />

Grundsätzlich sollte im Anschluss an die Implantatinsertion immer eine Kontrollaufnahme<br />

der Implantate und der benachbarten Gewebe erfolgen. Auch bei der Freilegung submukös<br />

inserierter Implantate und nach definitiver prothetischer Versorgung sollten jeweils Kontrollaufnahmen<br />

angefertigt werden. Die Beurteilung der Osseointegration und der periimplantären<br />

Knochenverhältnisse erfolgt am besten im Rahmen eines definierten Nachsorgekonzeptes mit<br />

Zahnfilmaufnahmen in Rechwinkeltechnik.<br />

Insgesamt kann besonders in der Implantologie mit ihren knochenchirurgischen Herausforderungen<br />

auf den Einsatz von Röntgenbildern keinesfalls verzichtet werden. Auch gilt es zu<br />

bedenken, dass enossale Implantationen zum Zahnersatz ausnahmslos Elektiveingriffe<br />

darstellen und somit der Patient eine kompromisslos optimale Planungsgrundlage und<br />

Verlaufskontrolle erwarten darf. Die Insertion von Implantaten ohne eine ausreichende<br />

Bildgebung muss immer als Kunstfehler bewertet werden.<br />

4.11.1 Weiterführende Literatur zu Kap. 4<br />

Benz Chr, Sitzmann F: Stellungnahme der DGZMK - Digitale Radiographie. Dtsch Zahnärztl Z 2001; 56: 281- 282.<br />

Harris A. et al.: E.A.O. Guidelines for the Use of Diagnostic Imaging in Implant Dentristy. Clin Oral Impant Res 2002; 13:566-570.<br />

Hirsch E, Visser, H, Graf H-L: Präimplantäre Röntgendiagnostik – Informationsbedarf versus Strahlenbelastung. Implantologie 2002; 10:<br />

291 – 302.<br />

29


5 ANHANG<br />

5.1 Arbeitsanweisung gem. § 18 Abs.2 der Röntgenverordnung<br />

(Beispiel für eine Panoramaschichtaufnahme)<br />

Bei der Anfertigung von Röntgenaufnahmen ist folgendes zu beachten:<br />

30<br />

1. Das Anfertigen von Röntgenbildern darf nur nach ärztlicher/zahnärztlicher Anweisung erfolgen.<br />

2. Wiederholungsaufnahmen dürfen nur nach Rücksprache mit dem ärztlichen/zahnärztlichen Behandler<br />

durchgeführt werden.<br />

3. In das Röntgenjournal / Patientenkarteikarte muss schriftlich vermerkt sein: Angaben über die<br />

rechtfertigenden Indikation, Frage nach früheren Untersuchung im Fachgebiet (aussagefähige<br />

Voraufnahmen), bei weiblichen Patienten im gebärfähigen Alter, ob eine Schwangerschaft besteht oder<br />

bestehen könnte.<br />

Der Patient ist zu befragen ob ein Röntgenpass vorhanden ist, bei Verneinung ob die Ausstellung eines<br />

Passes gewünscht ist.<br />

4. Vor dem Röntgen müssen Schmuck, Haarspangen, Prothesen, Piercings abgelegt werden.<br />

Kaugummis sind ebenfalls zu entfernen<br />

5. Bei allen Röntgenaufnahmen müssen am Patient <strong>Strahlenschutz</strong>vorkehrungen (Anlegen von<br />

Schutzschürzen) durchgeführt werden.<br />

6. Nach Sichtüberprüfung der Funktionsfähigkeit des Panoramagerätes erfolgt die Auswahl der<br />

Hilfsvorrichtung zur Kopfpositionierung des Patienten. (Aufbissblock / Kinnschale).<br />

Hygieneschutz beachten!<br />

7. Kontrolle der Filmkassette (ist ein Film eingelegt?) / Sensorteil / Speicherfolienkassette Filmkassette /<br />

Sensor / Speicherfolienkassette in Startposition bringen.<br />

8. Aufnahmeeinstellwerte entsprechend des Patienten auswählen und programmieren.<br />

9. Bei der Positionierung des Patienten in das Gerät wie folgt vorgehen:<br />

Der Patient hält sich mit seinen Händen an den Haltegriffen fest. Die Füße stehen vor dem<br />

Körperschwerpunkt, die Halswirbelsäule wird gestreckt. Der Patient beißt mit den oberen und unteren<br />

Frontzähnen in die Kerbe des Aufbissblocks, bei zahnlosen Patienten bzw. nach klinischer Situation /<br />

Fragestellung kann das Kinn des Patienten in einer Kinnschale mit Anlagesegmenten positioniert werden.<br />

Mit Hilfe des Lichtvisiers werden die Frankfurter Horizontale (Unterkante der Orbita und Oberkante des<br />

Tragus) und die Mittellinie (verläuft mittig über den Nasenrücken) eingestellt. Die Eckzahnlinie verläut<br />

seitlich am Nasenflügel vertikal durch die entsprechende Zahnachse. Der Patient wird aufgefordert die<br />

Zunge an den Gaumen zu drücken und während der Röntgenaufnahme ruhig zu atmen.<br />

10. Das Personal verlässt den Kontrollbereich (Radius 1,50 m) / Röntgenraum und es erfolgt die<br />

Durchführung der Röntgenuntersuchung. Der Auslöseschalter ist während der gesamten Aufnahmezeit zu<br />

betätigen. (Der Röntgenvorgang wird sofort unterbrochen wenn der Auslöseschalter nicht mehr betätigt<br />

wird).<br />

11. Nach dem Röntgenvorgang wird der Patient gebeten vorsichtig nach hinten aus dem Gerät zu treten, die<br />

Röntgenschutzschürze wird abgenommen. Zahnersatz/ Schmuck kann wieder eingegliedert werden.<br />

Wischdesinfektion am Gerät durchführen.<br />

12. Filmentwicklung durchführen. Bei konventioneller Filmentwicklung auf Dunkelraumbeleuchtung und<br />

Betriebstemperatur der Entwicklungsmaschine achten.<br />

13. Schriftliche Aufzeichnung der Untersuchungsparameter (Datum, Belichtungswerte sowie Eintragung in<br />

den Röntgenpass).<br />

14. Dokumentation des Röntgenbefundes in den Patientenunterlagen.<br />

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5.2 Belehrung gem. § 36 der Röntgenverordnung<br />

Grundsatz: Jede unvermeidliche Strahlenexposition von Menschen ist unter Berücksichtigung aller<br />

Umstände so gering wie möglich zu halten.<br />

1. Während der Einschaltzeit der Röntgenröhre (Belichtungszeit) entsteht um diese herum ein so<br />

genannter „Kontrollbereich“. Zum Kontrollbereich gehört jede Stelle des Raumes, an der man<br />

mehr als 6 mSv effektive Dosis pro Jahr erhalten kann.<br />

2. Im Kontrollbereich soll sich während der Röntgenaufnahme nur der zu untersuchende Patient<br />

aufhalten.<br />

3. Zahnfilme nie selbst halten! Statt dessen Filmhalter oder Finger des Patienten bzw. der<br />

Begleitperson zu Hilfe nehmen.<br />

4. Der Rumpf des Patienten ist mit einer <strong>Strahlenschutz</strong>schürze von mindestens 0,4 mm<br />

Bleigleichwert abzuschirmen. (Bei intraoralen Aufnahmen kann zusätzlich ein Schild zur<br />

Anwendung kommen).<br />

5. Jede sich im Kontrollbereich aufhaltende Person ist mit einer Röntgenschutzschürze mit<br />

mindestens 0,4 mm Bleigleichwert abzuschirmen.<br />

6. Begleitpersonen dürfen sich nur zur Hilfestellung nach Aufklärung über die Risiken und<br />

Zustimmung des Zahnarztes im Kontrollbereich aufhalten. Selbstverständlich muss auch<br />

diesen Personen eine Röntgenschutzschürze angelegt werden.<br />

7. Für den Zahnarzt/ die Zahnmedizinische Fachangestellte sind, wenn sie sich außerhalb des<br />

Röntgenraumes oder mit einem Mindestabstand von 1,5 m Radius um die Röntgenröhre<br />

aufhalten, keine Röntgenschutzschürzen erforderlich.<br />

8. Nur der Zahnarzt/-ärztin darf Röntgenaufnahmen anordnen. Wiederholungsaufnahmen sind<br />

nur nach Anordnung durch den Zahnarzt/-ärztin gestattet.<br />

9. Röntgenbilder (konventionell oder digital) sind bis zu 28 Jahre lang aufzubewahren.<br />

10. Sie müssen daher eindeutig datiert werden.<br />

11. Die Aufnahmedaten (kV / mAs / oder Belichtungszeiten bei Zahnfilme) sowie der Name des<br />

Patienten, Datum und die Aufnahmeregion sind aufzuzeichnen.<br />

12. Bei Patientinnen im gebärfähigen Alter muss vor einer Röntgenuntersuchung die Frage nach<br />

einer Schwangerschaft oder möglichen Schwangerschaft gestellt werden. Die Entscheidung<br />

einer Röntgenuntersuchung muss vom Zahnarzt/Ärztin getroffen werden.<br />

13. Die Röntgenverordnung und die Arbeitsanweisungen zur Durchführung von<br />

Röntgenaufnahmen liegen zur Einsicht am Ort XY aus. Jede(r) Beschäftigte hat somit die<br />

Gelegenheit sich zu informieren.<br />

14. Jedem Patienten ist nach einer Röntgenuntersuchung ein Röntgenpass anzubieten. Bei<br />

vorhandenen Pässen sind diese auszufüllen. (Datum, Art der Aufnahme, Körperregion,<br />

Anschrift der Zahnarztpraxis sind einzutragen).<br />

15. Eine Schwangerschaft (Helferin) sollte dem Praxisbetreiber möglichst früh mitgeteilt werden.<br />

Grenzwerte für das ungeborene Kind gelten erst ab Mitteilung der Schwangerschaft.<br />

Zusätzlich im Rahmen dieser Belehrung besprochenen Themen:<br />

Datum Name, Vorname Unterschrift<br />

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