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16.3 kb - Rheingau - Taunus - Kreis

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Patientenverfügung – ein Thema, das alle angeht<br />

Viele Menschen machen sich<br />

Sorgen darüber, was passiert,<br />

wenn sie durch psychische Erkrankung,<br />

Altersverwirrtheit,<br />

körperliche Behinderung oder<br />

auch in ihrer letzten Lebensphase<br />

selbst nicht mehr in der<br />

Lage sind, wichtige rechtliche<br />

oder medizinische Entscheidungen<br />

für sich selbst treffen<br />

zu können. Durch das am 01.<br />

Januar 1999 in Kraft getretene<br />

Betreuungsrechtsänderungsgesetz<br />

(BtÄndG) gewinnt die<br />

Selbstbestimmung der Patientinnen<br />

und Patienten durch<br />

eine Vorsorgevollmacht, eine<br />

Betreuungsverfügung oder<br />

eine Patientenverfügung mit<br />

Vorsorgevollmacht für einen<br />

so genannten „Patientenanwalt“<br />

immer mehr an Wirksamkeit.<br />

Jeder, der nicht privat mit<br />

einer solchen Willenserklärung vorsorgt, riskiert, dass Dritte<br />

über einen Teil seines Schicksals, das heißt die Dauer und<br />

Qualität seines verbleibenden Lebens und die Art seines Sterbens,<br />

gegen oder ohne seinen Willen entscheiden. Die deshalb<br />

erforderlichen Vorsorgemaßnahmen erhalten durch das<br />

Betreuungsrechtsänderungsgesetz rechtsgeschäftliche Bedeutung.<br />

Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies Rechtssicherheit.<br />

So können die Betroffenen für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit<br />

oder Hilfsbedürftigkeit durch eine Vorsorgvollmacht eine<br />

Person ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Interessen<br />

betrauen. In dieser Willenserklärung – die jederzeit widerrufen<br />

werden kann – ist festgelegt, welche Geschäfte des täglichen<br />

Lebens diese Person für die Betroffenen wahrnehmen<br />

darf.<br />

Für den Fall, dass Betreuung notwendig ist, beispielsweise<br />

wegen psychischer Krankheit oder schwerer Behinderung<br />

beziehungsweise Altersverwirrtheit, gibt es die Betreuungsverfügung.<br />

Sie kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.<br />

Mit diesem Dokument können die Betroffenen selbst ihre Betreuerin<br />

oder ihren Betreuer bestimmen. Sie können auch im<br />

Hinblick auf spätere Pflegebedürftigkeit festlegen, ob sie zu<br />

Hause oder im Altenheim gepflegt werden möchten. Durch<br />

diese Vollmacht lassen sich Betreuungsverfahren vermeiden,<br />

zumindest wird der eigene Wille dadurch im gegebenen Fall<br />

entscheidend mitbeteiligt.<br />

Ein Drittes ist die Patientenverfügung. Ohne sie sind den Angehörigen<br />

an der Grenze zwischen Leben und Tod und bei der<br />

Entscheidung zwischen apparativer Lebensverlängerung und<br />

Schmerzfreiheit mit menschlicher Sterbebegleitung die Hände<br />

gebunden. Ärztinnen und Ärzte wiederum machen sich bei<br />

Verzicht auf eine mögliche Maximaltherapie strafbar. Eine<br />

Patientenverfügung ist daher eine wichtige Entscheidungshilfe<br />

für Ärztin oder Arzt. Neben dieser Willenserklärung sind die<br />

Aussagen der Vertrauensperson, des so genannten „Patien-<br />

BERATUNG INFORMATIV<br />

UND HILFEN<br />

tenanwaltes“, aber auch des Hausarztes, von großer Bedeutung.<br />

Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, an die<br />

Ärztinnen und Ärzte verpflichtend gebunden sind. Wichtig<br />

ist, dass die Betroffenen ihre Willenserklärung immer erneut,<br />

jeweils nach Ablauf eines Jahres, durch ihre Unterschrift aktualisieren.<br />

So können Ärztin oder Arzt erkennen, dass die<br />

Patientinnen und Patienten auch weiterhin zu ihrer einmal getroffenen<br />

Entscheidung stehen.<br />

Jede medizinische Behandlung bedarf der Zustimmung der<br />

Patientinnen und Patienten. Es ist aber nicht in jedem Falle<br />

möglich, den eigenen Willen im Voraus festzulegen. Hier eben<br />

ist der „Patientenanwalt“ gefordert. Die Patientinnen und Patienten<br />

bestimmen dabei einen Menschen ihres Vertrauens, der<br />

die eigenen Wertvorstellungen vertritt und Ärztin oder Arzt in<br />

Fragen der weiteren Behandlung des Patienten berät. Aktive<br />

Sterbehilfe kann vom „Patientenanwalt“ nicht gefordert werden.<br />

Hospizangebote und Palliativmedizin mit umfassender<br />

Schmerztherapie machen aktive Sterbehilfe überflüssig. Auch<br />

dieses Recht kann der „Patientenanwalt“ einfordern. Fehlt jedoch<br />

eine schriftliche Erklärung, in der die Betroffenen Wünsche<br />

und Behandlungsziele dokumentieren, müssen – wenn<br />

die Patientin oder der Patient selbst nicht mehr willensfähig<br />

ist – Angehörige und Ärztin oder Arzt den Anordnungen des<br />

Vormundschaftsgerichts folgen. Vor diesem Hintergrund rät<br />

die Bundesärztekammer dazu, persönliche Vorsorge mit Hilfe<br />

einer Patientenverfügung zu treffen. Diesem Zwecke dienen<br />

zahlreiche Formulare verschiedener Organisationen, Initiativen<br />

und Vereine.<br />

Die Betreuungsstelle des <strong>Rheingau</strong>-<strong>Taunus</strong>-<strong>Kreis</strong>es erreichen<br />

Sie in der <strong>Kreis</strong>verwaltung des <strong>Rheingau</strong>-<strong>Taunus</strong>-<strong>Kreis</strong>es:<br />

Betreuungsstelle, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach,<br />

Tel.: 06124 - 510709, Fax: 06124 - 51018709 oder per<br />

Email an: betreuungsstelle@rheingau-taunus.de.<br />

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