16.3 kb - Rheingau - Taunus - Kreis
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Patientenverfügung – ein Thema, das alle angeht<br />
Viele Menschen machen sich<br />
Sorgen darüber, was passiert,<br />
wenn sie durch psychische Erkrankung,<br />
Altersverwirrtheit,<br />
körperliche Behinderung oder<br />
auch in ihrer letzten Lebensphase<br />
selbst nicht mehr in der<br />
Lage sind, wichtige rechtliche<br />
oder medizinische Entscheidungen<br />
für sich selbst treffen<br />
zu können. Durch das am 01.<br />
Januar 1999 in Kraft getretene<br />
Betreuungsrechtsänderungsgesetz<br />
(BtÄndG) gewinnt die<br />
Selbstbestimmung der Patientinnen<br />
und Patienten durch<br />
eine Vorsorgevollmacht, eine<br />
Betreuungsverfügung oder<br />
eine Patientenverfügung mit<br />
Vorsorgevollmacht für einen<br />
so genannten „Patientenanwalt“<br />
immer mehr an Wirksamkeit.<br />
Jeder, der nicht privat mit<br />
einer solchen Willenserklärung vorsorgt, riskiert, dass Dritte<br />
über einen Teil seines Schicksals, das heißt die Dauer und<br />
Qualität seines verbleibenden Lebens und die Art seines Sterbens,<br />
gegen oder ohne seinen Willen entscheiden. Die deshalb<br />
erforderlichen Vorsorgemaßnahmen erhalten durch das<br />
Betreuungsrechtsänderungsgesetz rechtsgeschäftliche Bedeutung.<br />
Für Patientinnen und Patienten bedeutet dies Rechtssicherheit.<br />
So können die Betroffenen für den Fall ihrer Geschäftsunfähigkeit<br />
oder Hilfsbedürftigkeit durch eine Vorsorgvollmacht eine<br />
Person ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung ihrer Interessen<br />
betrauen. In dieser Willenserklärung – die jederzeit widerrufen<br />
werden kann – ist festgelegt, welche Geschäfte des täglichen<br />
Lebens diese Person für die Betroffenen wahrnehmen<br />
darf.<br />
Für den Fall, dass Betreuung notwendig ist, beispielsweise<br />
wegen psychischer Krankheit oder schwerer Behinderung<br />
beziehungsweise Altersverwirrtheit, gibt es die Betreuungsverfügung.<br />
Sie kann beim Amtsgericht hinterlegt werden.<br />
Mit diesem Dokument können die Betroffenen selbst ihre Betreuerin<br />
oder ihren Betreuer bestimmen. Sie können auch im<br />
Hinblick auf spätere Pflegebedürftigkeit festlegen, ob sie zu<br />
Hause oder im Altenheim gepflegt werden möchten. Durch<br />
diese Vollmacht lassen sich Betreuungsverfahren vermeiden,<br />
zumindest wird der eigene Wille dadurch im gegebenen Fall<br />
entscheidend mitbeteiligt.<br />
Ein Drittes ist die Patientenverfügung. Ohne sie sind den Angehörigen<br />
an der Grenze zwischen Leben und Tod und bei der<br />
Entscheidung zwischen apparativer Lebensverlängerung und<br />
Schmerzfreiheit mit menschlicher Sterbebegleitung die Hände<br />
gebunden. Ärztinnen und Ärzte wiederum machen sich bei<br />
Verzicht auf eine mögliche Maximaltherapie strafbar. Eine<br />
Patientenverfügung ist daher eine wichtige Entscheidungshilfe<br />
für Ärztin oder Arzt. Neben dieser Willenserklärung sind die<br />
Aussagen der Vertrauensperson, des so genannten „Patien-<br />
BERATUNG INFORMATIV<br />
UND HILFEN<br />
tenanwaltes“, aber auch des Hausarztes, von großer Bedeutung.<br />
Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, an die<br />
Ärztinnen und Ärzte verpflichtend gebunden sind. Wichtig<br />
ist, dass die Betroffenen ihre Willenserklärung immer erneut,<br />
jeweils nach Ablauf eines Jahres, durch ihre Unterschrift aktualisieren.<br />
So können Ärztin oder Arzt erkennen, dass die<br />
Patientinnen und Patienten auch weiterhin zu ihrer einmal getroffenen<br />
Entscheidung stehen.<br />
Jede medizinische Behandlung bedarf der Zustimmung der<br />
Patientinnen und Patienten. Es ist aber nicht in jedem Falle<br />
möglich, den eigenen Willen im Voraus festzulegen. Hier eben<br />
ist der „Patientenanwalt“ gefordert. Die Patientinnen und Patienten<br />
bestimmen dabei einen Menschen ihres Vertrauens, der<br />
die eigenen Wertvorstellungen vertritt und Ärztin oder Arzt in<br />
Fragen der weiteren Behandlung des Patienten berät. Aktive<br />
Sterbehilfe kann vom „Patientenanwalt“ nicht gefordert werden.<br />
Hospizangebote und Palliativmedizin mit umfassender<br />
Schmerztherapie machen aktive Sterbehilfe überflüssig. Auch<br />
dieses Recht kann der „Patientenanwalt“ einfordern. Fehlt jedoch<br />
eine schriftliche Erklärung, in der die Betroffenen Wünsche<br />
und Behandlungsziele dokumentieren, müssen – wenn<br />
die Patientin oder der Patient selbst nicht mehr willensfähig<br />
ist – Angehörige und Ärztin oder Arzt den Anordnungen des<br />
Vormundschaftsgerichts folgen. Vor diesem Hintergrund rät<br />
die Bundesärztekammer dazu, persönliche Vorsorge mit Hilfe<br />
einer Patientenverfügung zu treffen. Diesem Zwecke dienen<br />
zahlreiche Formulare verschiedener Organisationen, Initiativen<br />
und Vereine.<br />
Die Betreuungsstelle des <strong>Rheingau</strong>-<strong>Taunus</strong>-<strong>Kreis</strong>es erreichen<br />
Sie in der <strong>Kreis</strong>verwaltung des <strong>Rheingau</strong>-<strong>Taunus</strong>-<strong>Kreis</strong>es:<br />
Betreuungsstelle, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach,<br />
Tel.: 06124 - 510709, Fax: 06124 - 51018709 oder per<br />
Email an: betreuungsstelle@rheingau-taunus.de.<br />
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