Amtsblatt Nr. 16 2011 - Landkreis München
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AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN <strong>Nr</strong>. <strong>16</strong> / 448 - 453 · Dienstag, 5. Juli <strong>2011</strong><br />
Inhalt, <strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>/<strong>2011</strong><br />
• Sitzung des Kreisausschusses<br />
am Montag, den 11. Juli <strong>2011</strong>, 14 Uhr<br />
• Vollzug der Baugesetze<br />
• Bekanntmachung des Zweckverbandes Erholungsgebiet<br />
Hollerner See Eching/Unterschleißheim<br />
Sitzung des Kreisausschusses<br />
am Montag, den 11. Juli <strong>2011</strong>, 14 Uhr<br />
<strong>Nr</strong>. 448 / Am Montag, den 11.07.<strong>2011</strong> findet um 14:00 Uhr<br />
im Sitzungssaal D 0.12, Landratsamt <strong>München</strong>, Mariahilfplatz<br />
17 eine Sitzung des Kreisausschusses statt.<br />
Tagesordnung<br />
Öffentliche Sitzung<br />
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />
2. Änderung in der Zusammensetzung des Organisationskomitees<br />
Jugendolympiade<br />
3. Mandatsniederlegung von Frau Kreisrätin Nicole Renger<br />
4. Änderung in der Zusammensetzung des Kreistags nach<br />
dem Ausscheiden von Frau Nicole Renger<br />
5. Stellenpläne der Jahre <strong>2011</strong> und 2012; Einrichtung des Jobcenters<br />
6. Seniorenpolitisches Gesamtkonzept für den <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong> (Fassung Juni <strong>2011</strong>)<br />
7. Bericht über Maßnahmen zur Umsetzung des Armutsbekämpfungsplans<br />
8. Angebot für ambulante Jugendhilfemaßnahmen<br />
9. „Charta der Vielfalt“<br />
10. Erholungsgebiete im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong>; Erlass einer<br />
Gebührensatzung über die Benutzung der Parkplätze in den<br />
Erholungsgebieten Feringasee, Unterföhringer See, Heimstettener<br />
See und Unterschleißheimer See<br />
11. Kommunale Abfallwirtschaft; Neufassung der Abfallwirtschaftsatzung<br />
(AbfWS) und Neufassung der Gebührensatzung<br />
für die öffentliche Abfallentsorgung im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong><br />
12. Kommunale Abfallwirtschaft; Stellungnahme zur Resolution<br />
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Novelle<br />
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />
13. Regionaler Omnibusverkehr; Einsatz eines 3. Gelenkbusses<br />
auf der MVV-Regionalbuslinie 233<br />
14. Verschiedenes, Anträge und Anfragen<br />
anschließend nichtöffentlicher Teil<br />
Vollzug der Baugesetze<br />
<strong>Nr</strong>. 449 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2<br />
Satz 4 Bayer.Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung<br />
vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I)<br />
Baugenehmigung vom 20.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2 – 0410/11/V, zur<br />
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem<br />
Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>22/7 der Gemarkung Unterhaching in<br />
85521 Ottobrunn, Burgmaierstraße 21, an Bauherrn: Herrn<br />
Thomas Bruckmaier, Mozartstraße 86, 85521 Ottobrunn<br />
1. Mit Bescheid des Landratsamtes <strong>München</strong> vom 20.06.<strong>2011</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 7.1.2 – 0410/11/V, wurde Herrn Thomas Bruckmaier,<br />
Adresse w.o., die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung<br />
eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück<br />
Fl.<strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>22/7 der Gemarkung Unterhaching in 85521<br />
Ottobrunn, Burgmaierstraße 21, erteilt.<br />
2. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die<br />
unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.<br />
3. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen<br />
nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung<br />
des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1<br />
Satz 6 BayBO).<br />
4. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über<br />
20 Nachbarn (Fl.<strong>Nr</strong>n. <strong>16</strong>22/11 und <strong>16</strong>23/9 der Gemarkung<br />
Unterhaching in Ottobrunn) beteiligt sind, die dem Bauvorhaben<br />
nicht zugestimmt haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides<br />
durch öffentliche Bekanntmachung<br />
ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO).<br />
5. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als<br />
bewirkt.<br />
6. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach<br />
seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht<br />
in <strong>München</strong> (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,<br />
80005 <strong>München</strong>, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 <strong>München</strong>),<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage<br />
muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />
den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche<br />
Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl<br />
S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des<br />
Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen<br />
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)<br />
ist unzulässig.<br />
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />
zu entrichten.<br />
7. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten<br />
Unterlagen können bei der Gemeinde Ottobrunn, Bauamt,<br />
oder beim Landratsamt <strong>München</strong>, Zimmer E 2.14, Mariahilfplatz<br />
17, 81541 <strong>München</strong>, eingesehen werden.<br />
<strong>Nr</strong>. 450 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2<br />
Satz 4 Bayer.Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung<br />
vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I)<br />
Baugenehmigung vom 21.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2 – 0212/11/V, zur<br />
Errichtung von 3 Doppelwohnhäusern und 4 Garagen sowie<br />
2 Doppelparkergaragen und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück<br />
Fl.<strong>Nr</strong>. 237/3 der Gemarkung Planegg in 82152 Planegg,<br />
Münchner Straße 30, an Bauherrn: Moser Hausbau GmbH,<br />
Stadtplatz 10, 83714 Miesbach<br />
1. Mit Bescheid des Landratsamtes <strong>München</strong> vom<br />
21.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2–0212/11/V, wurde der Moser Hausbau<br />
GmbH, Adresse w.o., die bauaufsichtliche Genehmigung zur<br />
Errichtung von 3 Doppelwohnhäusern und 4 Garagen sowie<br />
2 Doppelparkergaragen und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück<br />
Fl.<strong>Nr</strong>. 237/3 der Gemarkung Planegg in 82152 Planegg,<br />
Münchner Straße 30, erteilt.<br />
2. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die<br />
unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.<br />
3. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen<br />
nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung<br />
des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1<br />
Satz 6 BayBO).<br />
4. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über<br />
20 Nachbarn (Fl.<strong>Nr</strong>n. 237/9, 237/5 und 237/2 Gemarkung<br />
Planegg) beteiligt sind, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt<br />
haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides<br />
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />
(Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO).<br />
5. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als<br />
bewirkt.<br />
6. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach<br />
seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht<br />
in <strong>München</strong> (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,<br />
80005 <strong>München</strong>, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 <strong>München</strong>),<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die<br />
Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />
den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />
werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche<br />
Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl<br />
S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des<br />
Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen<br />
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)<br />
ist unzulässig.<br />
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />
zu entrichten.<br />
7. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten<br />
Unterlagen können bei der Gemeinde Planegg, Bauamt, oder<br />
beim Landratsamt <strong>München</strong>, Zimmer E 2.14, Mariahilfplatz<br />
17, 81541 <strong>München</strong>, eingesehen werden.<br />
<strong>Nr</strong>. 451 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2<br />
Satz 4 Bayer.Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung<br />
vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I)<br />
Baugenehmigung vom 21.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2 – 0254/11/V,<br />
zur Verschiebung tragender Innenwände und tragender<br />
Querwände sowie Änderung der Fassaden bei den Wohngebäuden<br />
A und B, auf den Grundstücken Fl.<strong>Nr</strong>n. 237/12,<br />
237/23, 237/22 der Gemarkung Planegg in 82152 Planegg,<br />
<strong>München</strong>er Straße 19, an Bauherrn: Christmann Wohnbau<br />
GmbH & Co.KG, Südliche <strong>München</strong>er Straße 14, 82031 Grünwald<br />
1. Mit Bescheid des Landratsamtes <strong>München</strong> vom<br />
21.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2–0254/11/V, wurde der Christmann<br />
Wohnbau GmbH & Co.KG, Adresse w.o., die bauaufsichtliche<br />
Genehmigung zur Verschiebung tragender Innenwände und<br />
tragender Querwände sowie Änderung der Fassaden bei den<br />
Wohngebäuden A und B, auf den Grundstücken Fl.<strong>Nr</strong>n.<br />
237/12, 237/23, 237/22 der Gemarkung Planegg in 82152<br />
Planegg, <strong>München</strong>er Straße 19, erteilt.<br />
2. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die<br />
unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.<br />
3. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen<br />
nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung<br />
des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1<br />
Satz 6 BayBO).<br />
4. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über<br />
20 Nachbarn (Fl.<strong>Nr</strong>n. 237/54 und 237/11 der Gemarkung<br />
Planegg) beteiligt sind, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt<br />
haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides<br />
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />
(Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO).<br />
5. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als<br />
bewirkt.<br />
6. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach<br />
seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungs-<br />
gericht in <strong>München</strong> (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,<br />
80005 <strong>München</strong>, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 <strong>München</strong>),<br />
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />
der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage<br />
muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />
den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />
einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift<br />
beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />
Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche<br />
Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl<br />
S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des<br />
Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen<br />
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)<br />
ist unzulässig.<br />
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />
zu entrichten.<br />
7. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten<br />
Unterlagen können bei der Gemeinde Planegg, Bauamt, oder<br />
beim Landratsamt <strong>München</strong>, Zimmer E 2.14, Mariahilfplatz<br />
17, 81541 <strong>München</strong>, eingesehen werden.<br />
<strong>Nr</strong>. 452 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2<br />
Satz 4 Bayer.Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung<br />
vom 14.08.2007 (GVBl S. 588)<br />
Baugenehmigung vom 27.06.<strong>2011</strong> <strong>Nr</strong>. 7.1.1 – 0938/10/V zum<br />
Neubau einer Kommunikationsstation des Glasfasernetzes<br />
(Station POP 4) auf dem Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 93 der Gemarkung<br />
Heimstetten, Heimstettener Moosweg in der Gemeinde<br />
Kirchheim, an die AFK Geothermie GmbH, Am Claim 2, 85609<br />
Aschheim<br />
1. Mit Bescheid des Landratsamtes <strong>München</strong> vom 27.06.<strong>2011</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 7.1.1 – 0938/10/V wurde der AFK Geothermie GmbH die<br />
bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Kommunikationsstation<br />
des Glasfasernetzes (Station POP4) auf dem<br />
Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 93 der Gemarkung Heimstetten, Heimstettener<br />
Moosweg in der Gemeinde Kirchheim, erteilt.<br />
2. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die<br />
unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.<br />
3. Es wurden Befreiungen von den Festsetzungen des<br />
Bebauungsplanes vom 25.06.1987 <strong>Nr</strong>. 2/77/BL erteilt:<br />
wegen Errichtung der Kommunikationsstation des Glasfasernetzes<br />
außerhalb des Bauraumes in einer durch Bebauungsplan<br />
festgesetzten Fläche für einen Spiel- und Bolzplatz<br />
gemäß § 31 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB.<br />
4. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen<br />
nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung<br />
des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1<br />
Satz 6 BayBO).<br />
5. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über<br />
20 Nachbarn beteiligt sind, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt<br />
haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides<br />
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />
(Art. 66 Abs. 2 Satz 4 B BayBO).<br />
6. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als<br />
bewirkt.<br />
7. Gegen den Baugenehmigungsbescheid kann innerhalb<br />
eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen<br />
Verwaltungsgericht in <strong>München</strong> (Postfachanschrift:<br />
Postfach 20 05 43, 80005 <strong>München</strong>; Hausanschrift: Bayerstraße<br />
30, 80335 <strong>München</strong>), schriftlich oder zur Niederschrift<br />
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />
Anlage: Lageplan (Umgriff des Erholungsgebietes, 1. BA)<br />
www.landkreis-muenchen.de<br />
erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />
(Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />
bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />
zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />
angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift<br />
oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen<br />
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />
beigefügt werden. Die Einmonatsfrist wird mit dem Tag der<br />
Bekanntmachung (Zustellung) in Lauf gesetzt.<br />
Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche<br />
Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende<br />
Wirkung.<br />
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />
der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl<br />
S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des<br />
Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen<br />
diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)<br />
ist unzulässig.<br />
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />
seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />
zu entrichten.<br />
8. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten<br />
Unterlagen können bei der Gemeinde Kirchheim, Bauamt,<br />
oder beim Landratsamt <strong>München</strong>, Zimmer E 1.12, Mariahilfplatz<br />
17, 81541 <strong>München</strong>, eingesehen werden.<br />
Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />
Erholungsgebiet Hollerner See Eching/<br />
Unterschleißheim<br />
<strong>Nr</strong>. 453 / Satzung des Zweckverbandes Erholungsgebiet<br />
Hollerner See Eching/Unterschleißheim über die Benutzung<br />
des Erholungsgebietes Hollerner See<br />
Aufgrund der Art. 22 Abs. 2 KommZG und Art. 23 und 24<br />
Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1, Abs. 2, S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />
Bayern (GO) erlässt der Zweckverband Erholungsgebiet<br />
Hollerner See Eching / Unterschleißheim (nachfolgend der<br />
„Zweckverband“) folgende Satzung:<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Satzung<br />
1. Die Satzung gilt für das vom Zweckverband betreute Erholungsgebiet<br />
Hollerner See (1. Bauabschnitt). Dieses umfaßt<br />
die Grundstücke Flur-<strong>Nr</strong>. 2101/13, 2101/14, 2101/Teil,<br />
2101/12, 1948/24, 1948/25/Teil, 2105/3/Teil der Gemarkung<br />
Eching. Die Grenzen des Erholungsgebietes sind aus dem in<br />
der Anlage beigefügten Plan („rot gestrichelt umrandet“;<br />
Maßstab 1: 5000) ersichtlich. Der Plan ist Bestandteil dieser<br />
Satzung.<br />
2. Das Erholungsgelände ist eine öffentliche Einrichtung des<br />
Zweckverbandes. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen<br />
und unentgeltlichen Benutzung für Bade- und Erholungszwecke<br />
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
3. Für die Parkplatznutzung kann von den Besuchern ein Entgelt<br />
je Kfz/Motorrad erhoben werden.<br />
§ 2<br />
Betretungs- und Benutzungsvorbehalte<br />
1. Personen, durch die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung<br />
der Allgemeinheit sowie der Benutzung des Erholungsgebietes<br />
im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 gegeben oder zu erwarten<br />
ist, ist der Besuch des Erholungsgebietes untersagt.<br />
2. Kindern unter 6 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung<br />
von Personen über <strong>16</strong> Jahren gestattet.<br />
§ 3<br />
Sondergenehmigungen; Verhalten im Erholungsgebiet<br />
1. Innerhalb des Erholungsgebietes ist alles zu vermeiden,<br />
was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt<br />
oder gefährdet.<br />
(Fortsetzung nächste Seite)
AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN<br />
(Fortsetzung)<br />
2. Innerhalb des Erholungsgebietes ist es, soweit nicht durch<br />
den Zweckverband Sondergenehmigungen erteilt werden,<br />
besonders untersagt:<br />
a) Rad zu fahren, Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder, Mopeds,<br />
Mofas und ähnliches) zu benutzen und außerhalb der gekennzeichneten<br />
Parkplätze abzustellen, ausgenommen sind<br />
die Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen für den<br />
entsprechenden Verkehr freigegeben sind. Dies gilt nicht für<br />
Fahrzeuge der Polizei, der Wasserwacht und sonstige Rettungsdienste,<br />
Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge, Fahrzeuge<br />
für Einrichtungen und Geschäfte im Erholungsgelände<br />
sowie Krankenfahrstühle mit Elektromotor; Fahrräder dürfen<br />
grds. auf gesperrten Wegen geschoben werden; außerhalb<br />
der Badesaison (<strong>16</strong>. Sept. bis 14. Mai) ist das Radfahren auf<br />
den befestigten Wegen gestattet.<br />
b) zu reiten oder mit Pferdegespannen zu fahren;<br />
c) die Grünanlagen und die Anlageeinrichtungen (WC-Anlagen,<br />
Verkaufskioske, Spielplätze, Bänke, Hinweistafeln) zu<br />
verunreinigen, zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu<br />
verändern;<br />
d) andere Besucher, insbesondere durch den Betrieb von<br />
Rundfunk- und Tonbandgeräten, Plattenspieler und Musikinstrumenten,<br />
Mobilfunkgeräte oder durch sonstigen Lärm<br />
zu belästigen;<br />
e) offene Feuerstellen zu errichten und außerhalb der hierfür<br />
vorgesehenen und besonders ausgewiesenen Plätze<br />
(Grillplätze/Feuerstellen) zu betreiben. Erlaubt ist auf diesen<br />
Plätzen die Benutzung tragbarer Grillgeräte mit einem Abstand<br />
vom Boden von 60 cm (Gluthöhe). Heiße Glut und<br />
Asche sind nur in den dafür vorgesehenen Metallbehältern<br />
zu entsorgen.<br />
f) ganzjährig Tiere aller Art freilaufen zu lassen; während der<br />
Badesaison (15. Mai mit 15. September) Tiere aller Art mitzubringen;<br />
g) zu nächtigen, zelten und Wohnwagen aufzustellen;<br />
h) Waren aller Art, einschließlich Speisen oder Getränke zu<br />
verkaufen; gewerbliche Leistungen anzubieten; Bestellungen<br />
aufzunehmen oder Vergnügungen zu veranstalten.<br />
Ausnahmen gelten für den genehmigten Kiosk- bzw. Gaststättenbetrieb<br />
und sonstige genehmigte Veranstaltungen.<br />
i) Wasservögel aller Art zu füttern<br />
j) Tauchen mit Atemgeräten, davon ausgenommen sind die<br />
Rettungsdienste<br />
§ 4<br />
Benutzungssperre<br />
1. Das Erholungsgebiet und seine Einrichtungen können<br />
unter Beachtung der Artikel 29 ff Bayerisches Naturschutzgesetz<br />
ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für<br />
die allgemeine Benutzung gesperrt werden - in diesen Fällen<br />
ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.<br />
2. Nicht für die Benutzung zugelassen sind Flächen, auf<br />
denen Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden.<br />
§ 5<br />
Haftung<br />
1. Die Benutzung des Erholungsgebietes erfolgt zu jeder<br />
Jahreszeit auf eigene Gefahr. Für Schäden aller Art haftet<br />
der Zweckverband nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
2. Für Garderobe, Wertsachen oder sonstige Gegenstände<br />
wird jegliche Haftung durch den Zweckverband ausgeschlossen.<br />
§ 6<br />
Anordnungen<br />
Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im<br />
Erholungsgebiet ergehenden Anordnungen des vom Zweckverband<br />
beauftragten Aufsichtspersonals ist unverzüglich<br />
Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal kann Personen, die<br />
trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Verordnung<br />
verstoßen, vom Erholungsgebiet verweisen.<br />
§ 7<br />
Beseitigungspflicht und Zwangsmaßnahmen<br />
1. Wer durch Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung einen<br />
ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne<br />
Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.<br />
2. Anordnungen nach § 6 können nach den Bestimmungen<br />
des Bayerischen Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />
BayVWZVG vollstreckt werden. Die Ersatzvornahme<br />
auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.<br />
§ 8<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
1. Ordnungswidrigkeiten nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der<br />
Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich<br />
a) das Erholungsgebiet entgegen § 2 Abs. 1 benutzt;<br />
b) gegen § 3 Abs. 2 (Sondergenehmigungen und Verhalten im<br />
Erholungsgebiet) verstößt,<br />
c) der in § 4 ausgesprochene Benutzungssperre zuwiderhandelt,<br />
Impressum Herausgeber: Landratsamt <strong>München</strong>, Mariahilfplatz 17, 81541 <strong>München</strong>, www.landkreis-muenchen.de, Verantwortlich: Landrätin Johanna Rumschöttel, Redaktion: Johanna Spörlein, Elzbieta Biernat<br />
<strong>Nr</strong>. <strong>16</strong> / 448 - 453 · Dienstag, 5. Juli <strong>2011</strong><br />
www.landkreis-muenchen.de<br />
d) den Anordnungen des Aufsichtspersonals nach § 6 nicht<br />
Folge leistet,<br />
e) der Beseitigungspflicht nach § 7 Abs. 1 nicht nachkommt,<br />
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
500,00 Euro geahndet werden.<br />
3. Die darüber hinausgehenden Ordnungswidrigkeitsbestimmungen<br />
der Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs<br />
bleiben hiervon unberührt.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />
Kraft.<br />
Eching /Unterschleißheim, den 20.6.<strong>2011</strong><br />
Rolf Zeitler<br />
1. Verbandsvorsitzender<br />
Anlage: Lageplan (Umgriff des Erholungsgebietes, 1. BA)<br />
Ihr Landratsamt im Internet<br />
www.landkreis-muenchen.de<br />
Johanna Rumschöttel<br />
Landrätin