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Amtsblatt Nr. 16 2011 - Landkreis München

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AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN <strong>Nr</strong>. <strong>16</strong> / 448 - 453 · Dienstag, 5. Juli <strong>2011</strong><br />

Inhalt, <strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>/<strong>2011</strong><br />

• Sitzung des Kreisausschusses<br />

am Montag, den 11. Juli <strong>2011</strong>, 14 Uhr<br />

• Vollzug der Baugesetze<br />

• Bekanntmachung des Zweckverbandes Erholungsgebiet<br />

Hollerner See Eching/Unterschleißheim<br />

Sitzung des Kreisausschusses<br />

am Montag, den 11. Juli <strong>2011</strong>, 14 Uhr<br />

<strong>Nr</strong>. 448 / Am Montag, den 11.07.<strong>2011</strong> findet um 14:00 Uhr<br />

im Sitzungssaal D 0.12, Landratsamt <strong>München</strong>, Mariahilfplatz<br />

17 eine Sitzung des Kreisausschusses statt.<br />

Tagesordnung<br />

Öffentliche Sitzung<br />

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />

2. Änderung in der Zusammensetzung des Organisationskomitees<br />

Jugendolympiade<br />

3. Mandatsniederlegung von Frau Kreisrätin Nicole Renger<br />

4. Änderung in der Zusammensetzung des Kreistags nach<br />

dem Ausscheiden von Frau Nicole Renger<br />

5. Stellenpläne der Jahre <strong>2011</strong> und 2012; Einrichtung des Jobcenters<br />

6. Seniorenpolitisches Gesamtkonzept für den <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong> (Fassung Juni <strong>2011</strong>)<br />

7. Bericht über Maßnahmen zur Umsetzung des Armutsbekämpfungsplans<br />

8. Angebot für ambulante Jugendhilfemaßnahmen<br />

9. „Charta der Vielfalt“<br />

10. Erholungsgebiete im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong>; Erlass einer<br />

Gebührensatzung über die Benutzung der Parkplätze in den<br />

Erholungsgebieten Feringasee, Unterföhringer See, Heimstettener<br />

See und Unterschleißheimer See<br />

11. Kommunale Abfallwirtschaft; Neufassung der Abfallwirtschaftsatzung<br />

(AbfWS) und Neufassung der Gebührensatzung<br />

für die öffentliche Abfallentsorgung im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong><br />

12. Kommunale Abfallwirtschaft; Stellungnahme zur Resolution<br />

der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Novelle<br />

des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />

13. Regionaler Omnibusverkehr; Einsatz eines 3. Gelenkbusses<br />

auf der MVV-Regionalbuslinie 233<br />

14. Verschiedenes, Anträge und Anfragen<br />

anschließend nichtöffentlicher Teil<br />

Vollzug der Baugesetze<br />

<strong>Nr</strong>. 449 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2<br />

Satz 4 Bayer.Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung<br />

vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I)<br />

Baugenehmigung vom 20.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2 – 0410/11/V, zur<br />

Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem<br />

Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>22/7 der Gemarkung Unterhaching in<br />

85521 Ottobrunn, Burgmaierstraße 21, an Bauherrn: Herrn<br />

Thomas Bruckmaier, Mozartstraße 86, 85521 Ottobrunn<br />

1. Mit Bescheid des Landratsamtes <strong>München</strong> vom 20.06.<strong>2011</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 7.1.2 – 0410/11/V, wurde Herrn Thomas Bruckmaier,<br />

Adresse w.o., die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung<br />

eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück<br />

Fl.<strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>22/7 der Gemarkung Unterhaching in 85521<br />

Ottobrunn, Burgmaierstraße 21, erteilt.<br />

2. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die<br />

unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.<br />

3. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen<br />

nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung<br />

des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1<br />

Satz 6 BayBO).<br />

4. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über<br />

20 Nachbarn (Fl.<strong>Nr</strong>n. <strong>16</strong>22/11 und <strong>16</strong>23/9 der Gemarkung<br />

Unterhaching in Ottobrunn) beteiligt sind, die dem Bauvorhaben<br />

nicht zugestimmt haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides<br />

durch öffentliche Bekanntmachung<br />

ersetzt (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO).<br />

5. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als<br />

bewirkt.<br />

6. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach<br />

seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

in <strong>München</strong> (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,<br />

80005 <strong>München</strong>, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 <strong>München</strong>),<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage<br />

muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />

den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />

einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />

werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche<br />

Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl<br />

S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des<br />

Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen<br />

diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)<br />

ist unzulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

7. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten<br />

Unterlagen können bei der Gemeinde Ottobrunn, Bauamt,<br />

oder beim Landratsamt <strong>München</strong>, Zimmer E 2.14, Mariahilfplatz<br />

17, 81541 <strong>München</strong>, eingesehen werden.<br />

<strong>Nr</strong>. 450 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2<br />

Satz 4 Bayer.Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung<br />

vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I)<br />

Baugenehmigung vom 21.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2 – 0212/11/V, zur<br />

Errichtung von 3 Doppelwohnhäusern und 4 Garagen sowie<br />

2 Doppelparkergaragen und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück<br />

Fl.<strong>Nr</strong>. 237/3 der Gemarkung Planegg in 82152 Planegg,<br />

Münchner Straße 30, an Bauherrn: Moser Hausbau GmbH,<br />

Stadtplatz 10, 83714 Miesbach<br />

1. Mit Bescheid des Landratsamtes <strong>München</strong> vom<br />

21.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2–0212/11/V, wurde der Moser Hausbau<br />

GmbH, Adresse w.o., die bauaufsichtliche Genehmigung zur<br />

Errichtung von 3 Doppelwohnhäusern und 4 Garagen sowie<br />

2 Doppelparkergaragen und 2 Stellplätzen auf dem Grundstück<br />

Fl.<strong>Nr</strong>. 237/3 der Gemarkung Planegg in 82152 Planegg,<br />

Münchner Straße 30, erteilt.<br />

2. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die<br />

unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.<br />

3. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen<br />

nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung<br />

des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1<br />

Satz 6 BayBO).<br />

4. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über<br />

20 Nachbarn (Fl.<strong>Nr</strong>n. 237/9, 237/5 und 237/2 Gemarkung<br />

Planegg) beteiligt sind, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt<br />

haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides<br />

durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />

(Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO).<br />

5. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als<br />

bewirkt.<br />

6. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach<br />

seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht<br />

in <strong>München</strong> (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,<br />

80005 <strong>München</strong>, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 <strong>München</strong>),<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die<br />

Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />

den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />

einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt<br />

werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche<br />

Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl<br />

S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des<br />

Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen<br />

diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)<br />

ist unzulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

7. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten<br />

Unterlagen können bei der Gemeinde Planegg, Bauamt, oder<br />

beim Landratsamt <strong>München</strong>, Zimmer E 2.14, Mariahilfplatz<br />

17, 81541 <strong>München</strong>, eingesehen werden.<br />

<strong>Nr</strong>. 451 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2<br />

Satz 4 Bayer.Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung<br />

vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I)<br />

Baugenehmigung vom 21.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2 – 0254/11/V,<br />

zur Verschiebung tragender Innenwände und tragender<br />

Querwände sowie Änderung der Fassaden bei den Wohngebäuden<br />

A und B, auf den Grundstücken Fl.<strong>Nr</strong>n. 237/12,<br />

237/23, 237/22 der Gemarkung Planegg in 82152 Planegg,<br />

<strong>München</strong>er Straße 19, an Bauherrn: Christmann Wohnbau<br />

GmbH & Co.KG, Südliche <strong>München</strong>er Straße 14, 82031 Grünwald<br />

1. Mit Bescheid des Landratsamtes <strong>München</strong> vom<br />

21.06.<strong>2011</strong>, <strong>Nr</strong>. 7.1.2–0254/11/V, wurde der Christmann<br />

Wohnbau GmbH & Co.KG, Adresse w.o., die bauaufsichtliche<br />

Genehmigung zur Verschiebung tragender Innenwände und<br />

tragender Querwände sowie Änderung der Fassaden bei den<br />

Wohngebäuden A und B, auf den Grundstücken Fl.<strong>Nr</strong>n.<br />

237/12, 237/23, 237/22 der Gemarkung Planegg in 82152<br />

Planegg, <strong>München</strong>er Straße 19, erteilt.<br />

2. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die<br />

unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.<br />

3. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen<br />

nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung<br />

des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1<br />

Satz 6 BayBO).<br />

4. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über<br />

20 Nachbarn (Fl.<strong>Nr</strong>n. 237/54 und 237/11 der Gemarkung<br />

Planegg) beteiligt sind, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt<br />

haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides<br />

durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />

(Art. 66 Abs. 2 Satz 4 BayBO).<br />

5. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als<br />

bewirkt.<br />

6. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach<br />

seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungs-<br />

gericht in <strong>München</strong> (Postfachanschrift: Postfach 20 05 43,<br />

80005 <strong>München</strong>, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 <strong>München</strong>),<br />

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten<br />

der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage<br />

muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und<br />

den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll<br />

einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden<br />

Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der<br />

angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift<br />

beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen<br />

Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.<br />

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche<br />

Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl<br />

S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des<br />

Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen<br />

diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)<br />

ist unzulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

7. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten<br />

Unterlagen können bei der Gemeinde Planegg, Bauamt, oder<br />

beim Landratsamt <strong>München</strong>, Zimmer E 2.14, Mariahilfplatz<br />

17, 81541 <strong>München</strong>, eingesehen werden.<br />

<strong>Nr</strong>. 452 / Öffentliche Bekanntmachung gem. Art. 66 Abs. 2<br />

Satz 4 Bayer.Bauordnung -BayBO- i.d.F. der Bekanntmachung<br />

vom 14.08.2007 (GVBl S. 588)<br />

Baugenehmigung vom 27.06.<strong>2011</strong> <strong>Nr</strong>. 7.1.1 – 0938/10/V zum<br />

Neubau einer Kommunikationsstation des Glasfasernetzes<br />

(Station POP 4) auf dem Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 93 der Gemarkung<br />

Heimstetten, Heimstettener Moosweg in der Gemeinde<br />

Kirchheim, an die AFK Geothermie GmbH, Am Claim 2, 85609<br />

Aschheim<br />

1. Mit Bescheid des Landratsamtes <strong>München</strong> vom 27.06.<strong>2011</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 7.1.1 – 0938/10/V wurde der AFK Geothermie GmbH die<br />

bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau einer Kommunikationsstation<br />

des Glasfasernetzes (Station POP4) auf dem<br />

Grundstück Fl.<strong>Nr</strong>. 93 der Gemarkung Heimstetten, Heimstettener<br />

Moosweg in der Gemeinde Kirchheim, erteilt.<br />

2. Die Baugenehmigung enthält Nebenbestimmungen, die<br />

unter Ziffer 2 des Bescheides festgesetzt sind.<br />

3. Es wurden Befreiungen von den Festsetzungen des<br />

Bebauungsplanes vom 25.06.1987 <strong>Nr</strong>. 2/77/BL erteilt:<br />

wegen Errichtung der Kommunikationsstation des Glasfasernetzes<br />

außerhalb des Bauraumes in einer durch Bebauungsplan<br />

festgesetzten Fläche für einen Spiel- und Bolzplatz<br />

gemäß § 31 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB.<br />

4. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen<br />

nicht entsprochen, so ist ihm eine Ausfertigung<br />

des Baugenehmigungsbescheides zuzustellen (Art. 66 Abs.1<br />

Satz 6 BayBO).<br />

5. Da im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren über<br />

20 Nachbarn beteiligt sind, die dem Bauvorhaben nicht zugestimmt<br />

haben, wird die Zustellung des Baugenehmigungsbescheides<br />

durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt<br />

(Art. 66 Abs. 2 Satz 4 B BayBO).<br />

6. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als<br />

bewirkt.<br />

7. Gegen den Baugenehmigungsbescheid kann innerhalb<br />

eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen<br />

Verwaltungsgericht in <strong>München</strong> (Postfachanschrift:<br />

Postfach 20 05 43, 80005 <strong>München</strong>; Hausanschrift: Bayerstraße<br />

30, 80335 <strong>München</strong>), schriftlich oder zur Niederschrift<br />

des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts<br />

Anlage: Lageplan (Umgriff des Erholungsgebietes, 1. BA)<br />

www.landkreis-muenchen.de<br />

erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten<br />

(Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens<br />

bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die<br />

zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen<br />

angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift<br />

oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen<br />

Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten<br />

beigefügt werden. Die Einmonatsfrist wird mit dem Tag der<br />

Bekanntmachung (Zustellung) in Lauf gesetzt.<br />

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche<br />

Genehmigung eines Vorhabens hat keine aufschiebende<br />

Wirkung.<br />

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung<br />

der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl<br />

S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des<br />

Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen<br />

diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.<br />

Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail)<br />

ist unzulässig.<br />

Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten<br />

seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss<br />

zu entrichten.<br />

8. Der Baugenehmigungsbescheid sowie die genehmigten<br />

Unterlagen können bei der Gemeinde Kirchheim, Bauamt,<br />

oder beim Landratsamt <strong>München</strong>, Zimmer E 1.12, Mariahilfplatz<br />

17, 81541 <strong>München</strong>, eingesehen werden.<br />

Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />

Erholungsgebiet Hollerner See Eching/<br />

Unterschleißheim<br />

<strong>Nr</strong>. 453 / Satzung des Zweckverbandes Erholungsgebiet<br />

Hollerner See Eching/Unterschleißheim über die Benutzung<br />

des Erholungsgebietes Hollerner See<br />

Aufgrund der Art. 22 Abs. 2 KommZG und Art. 23 und 24<br />

Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1, Abs. 2, S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat<br />

Bayern (GO) erlässt der Zweckverband Erholungsgebiet<br />

Hollerner See Eching / Unterschleißheim (nachfolgend der<br />

„Zweckverband“) folgende Satzung:<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Satzung<br />

1. Die Satzung gilt für das vom Zweckverband betreute Erholungsgebiet<br />

Hollerner See (1. Bauabschnitt). Dieses umfaßt<br />

die Grundstücke Flur-<strong>Nr</strong>. 2101/13, 2101/14, 2101/Teil,<br />

2101/12, 1948/24, 1948/25/Teil, 2105/3/Teil der Gemarkung<br />

Eching. Die Grenzen des Erholungsgebietes sind aus dem in<br />

der Anlage beigefügten Plan („rot gestrichelt umrandet“;<br />

Maßstab 1: 5000) ersichtlich. Der Plan ist Bestandteil dieser<br />

Satzung.<br />

2. Das Erholungsgelände ist eine öffentliche Einrichtung des<br />

Zweckverbandes. Es wird der Öffentlichkeit zur allgemeinen<br />

und unentgeltlichen Benutzung für Bade- und Erholungszwecke<br />

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

3. Für die Parkplatznutzung kann von den Besuchern ein Entgelt<br />

je Kfz/Motorrad erhoben werden.<br />

§ 2<br />

Betretungs- und Benutzungsvorbehalte<br />

1. Personen, durch die eine Beeinträchtigung oder Gefährdung<br />

der Allgemeinheit sowie der Benutzung des Erholungsgebietes<br />

im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 gegeben oder zu erwarten<br />

ist, ist der Besuch des Erholungsgebietes untersagt.<br />

2. Kindern unter 6 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung<br />

von Personen über <strong>16</strong> Jahren gestattet.<br />

§ 3<br />

Sondergenehmigungen; Verhalten im Erholungsgebiet<br />

1. Innerhalb des Erholungsgebietes ist alles zu vermeiden,<br />

was die Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit beeinträchtigt<br />

oder gefährdet.<br />

(Fortsetzung nächste Seite)


AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN<br />

(Fortsetzung)<br />

2. Innerhalb des Erholungsgebietes ist es, soweit nicht durch<br />

den Zweckverband Sondergenehmigungen erteilt werden,<br />

besonders untersagt:<br />

a) Rad zu fahren, Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder, Mopeds,<br />

Mofas und ähnliches) zu benutzen und außerhalb der gekennzeichneten<br />

Parkplätze abzustellen, ausgenommen sind<br />

die Wege und Flächen, die durch Verkehrszeichen für den<br />

entsprechenden Verkehr freigegeben sind. Dies gilt nicht für<br />

Fahrzeuge der Polizei, der Wasserwacht und sonstige Rettungsdienste,<br />

Versorgungs- und Entsorgungsfahrzeuge, Fahrzeuge<br />

für Einrichtungen und Geschäfte im Erholungsgelände<br />

sowie Krankenfahrstühle mit Elektromotor; Fahrräder dürfen<br />

grds. auf gesperrten Wegen geschoben werden; außerhalb<br />

der Badesaison (<strong>16</strong>. Sept. bis 14. Mai) ist das Radfahren auf<br />

den befestigten Wegen gestattet.<br />

b) zu reiten oder mit Pferdegespannen zu fahren;<br />

c) die Grünanlagen und die Anlageeinrichtungen (WC-Anlagen,<br />

Verkaufskioske, Spielplätze, Bänke, Hinweistafeln) zu<br />

verunreinigen, zu beschädigen, zu entfernen oder sonst zu<br />

verändern;<br />

d) andere Besucher, insbesondere durch den Betrieb von<br />

Rundfunk- und Tonbandgeräten, Plattenspieler und Musikinstrumenten,<br />

Mobilfunkgeräte oder durch sonstigen Lärm<br />

zu belästigen;<br />

e) offene Feuerstellen zu errichten und außerhalb der hierfür<br />

vorgesehenen und besonders ausgewiesenen Plätze<br />

(Grillplätze/Feuerstellen) zu betreiben. Erlaubt ist auf diesen<br />

Plätzen die Benutzung tragbarer Grillgeräte mit einem Abstand<br />

vom Boden von 60 cm (Gluthöhe). Heiße Glut und<br />

Asche sind nur in den dafür vorgesehenen Metallbehältern<br />

zu entsorgen.<br />

f) ganzjährig Tiere aller Art freilaufen zu lassen; während der<br />

Badesaison (15. Mai mit 15. September) Tiere aller Art mitzubringen;<br />

g) zu nächtigen, zelten und Wohnwagen aufzustellen;<br />

h) Waren aller Art, einschließlich Speisen oder Getränke zu<br />

verkaufen; gewerbliche Leistungen anzubieten; Bestellungen<br />

aufzunehmen oder Vergnügungen zu veranstalten.<br />

Ausnahmen gelten für den genehmigten Kiosk- bzw. Gaststättenbetrieb<br />

und sonstige genehmigte Veranstaltungen.<br />

i) Wasservögel aller Art zu füttern<br />

j) Tauchen mit Atemgeräten, davon ausgenommen sind die<br />

Rettungsdienste<br />

§ 4<br />

Benutzungssperre<br />

1. Das Erholungsgebiet und seine Einrichtungen können<br />

unter Beachtung der Artikel 29 ff Bayerisches Naturschutzgesetz<br />

ganz oder teilweise während bestimmter Zeiten für<br />

die allgemeine Benutzung gesperrt werden - in diesen Fällen<br />

ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.<br />

2. Nicht für die Benutzung zugelassen sind Flächen, auf<br />

denen Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden.<br />

§ 5<br />

Haftung<br />

1. Die Benutzung des Erholungsgebietes erfolgt zu jeder<br />

Jahreszeit auf eigene Gefahr. Für Schäden aller Art haftet<br />

der Zweckverband nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

2. Für Garderobe, Wertsachen oder sonstige Gegenstände<br />

wird jegliche Haftung durch den Zweckverband ausgeschlossen.<br />

§ 6<br />

Anordnungen<br />

Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im<br />

Erholungsgebiet ergehenden Anordnungen des vom Zweckverband<br />

beauftragten Aufsichtspersonals ist unverzüglich<br />

Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal kann Personen, die<br />

trotz Mahnung gegen die Vorschriften dieser Verordnung<br />

verstoßen, vom Erholungsgebiet verweisen.<br />

§ 7<br />

Beseitigungspflicht und Zwangsmaßnahmen<br />

1. Wer durch Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung einen<br />

ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne<br />

Aufforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.<br />

2. Anordnungen nach § 6 können nach den Bestimmungen<br />

des Bayerischen Verwaltungs-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes<br />

BayVWZVG vollstreckt werden. Die Ersatzvornahme<br />

auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

1. Ordnungswidrigkeiten nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der<br />

Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich<br />

a) das Erholungsgebiet entgegen § 2 Abs. 1 benutzt;<br />

b) gegen § 3 Abs. 2 (Sondergenehmigungen und Verhalten im<br />

Erholungsgebiet) verstößt,<br />

c) der in § 4 ausgesprochene Benutzungssperre zuwiderhandelt,<br />

Impressum Herausgeber: Landratsamt <strong>München</strong>, Mariahilfplatz 17, 81541 <strong>München</strong>, www.landkreis-muenchen.de, Verantwortlich: Landrätin Johanna Rumschöttel, Redaktion: Johanna Spörlein, Elzbieta Biernat<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>16</strong> / 448 - 453 · Dienstag, 5. Juli <strong>2011</strong><br />

www.landkreis-muenchen.de<br />

d) den Anordnungen des Aufsichtspersonals nach § 6 nicht<br />

Folge leistet,<br />

e) der Beseitigungspflicht nach § 7 Abs. 1 nicht nachkommt,<br />

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

500,00 Euro geahndet werden.<br />

3. Die darüber hinausgehenden Ordnungswidrigkeitsbestimmungen<br />

der Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs<br />

bleiben hiervon unberührt.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in<br />

Kraft.<br />

Eching /Unterschleißheim, den 20.6.<strong>2011</strong><br />

Rolf Zeitler<br />

1. Verbandsvorsitzender<br />

Anlage: Lageplan (Umgriff des Erholungsgebietes, 1. BA)<br />

Ihr Landratsamt im Internet<br />

www.landkreis-muenchen.de<br />

Johanna Rumschöttel<br />

Landrätin

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