Amtsblatt Nr. 6/2012 - Landkreis München
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AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN <strong>Nr</strong>. 6 / 573 – 578 · Dienstag, 6. März <strong>2012</strong><br />
Inhalt, <strong>Nr</strong>. 6/<strong>2012</strong><br />
• Sitzung des Kreisausschusses<br />
am Montag, den 12. März <strong>2012</strong>, 14 Uhr<br />
• Bekanntmachung des Schulverbandes<br />
Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn<br />
• Bekanntmachung des Schulverbandes<br />
Carl-Steinmeier-Volksschule Hohenbrunn<br />
• Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />
für das Staatliche Gymnasium in Garching b. <strong>München</strong><br />
• Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />
Staatliche weiterführende Schulen im Osten des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong><br />
• Veröffentlichung der Emissionsdaten<br />
nach 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)<br />
Sitzung des Kreisausschusses<br />
am Montag, den 12. März <strong>2012</strong>, 14 Uhr<br />
<strong>Nr</strong>. 573 / Am Montag, den 12. März <strong>2012</strong> findet um 14 Uhr im<br />
Sitzungssaal D 0.12, Landratsamt <strong>München</strong>, Mariahilfplatz 17<br />
eine Sitzung des Kreisausschusses statt.<br />
Tagesordnung<br />
Öffentliche Sitzung<br />
1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />
2. Regionaler Omnibusverkehr; ganzjährige Verstärkerleistung<br />
auf der MVV-Regionalbuslinie 268 montags bis freitags in<br />
der Hauptverkehrszeit zwischen „Großhadern (U)“ und „Gräfelfing,<br />
Lohenstraße“<br />
3. Regionaler Omnibusverkehr; Antrag der Gemeinde Haar<br />
auf Ergänzung des 10-Min-Taktes auf der MVV-Regionalbuslinie<br />
243 Montag bis Freitag am Morgen zwischen „Haar S“<br />
und „Haar, Hans-Stießberger-Straße“<br />
4. Öffentlicher Personennahverkehr; Auswirkungen der Überplanungen<br />
im MVV-Regionalbusverkehr im <strong>Landkreis</strong> Starnberg<br />
auf die landkreisübergreifenden Linien im <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong><br />
5. Ausbau der S-Bahn-Stammstrecke durch einen zweiten<br />
Tunnel; Antrag der SPD-Fraktion des Kreistages <strong>München</strong> vom<br />
18.11.2011<br />
6. Antrag der CSU-Fraktion im Kreistag <strong>München</strong> vom<br />
24.11.2011 für den Neubau einer Realschule in Haar<br />
7. Sachstandsbericht zum Thema „Gymnasiale Neugründung<br />
in Unterföhring/ Ismaning<br />
8. Beitritt des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong> in einen noch zu gründenden<br />
Verein zur Förderung des Einsatzes von Onlinemedien<br />
in Schulen mit dem Verfahren BMoD<br />
9. Richtlinien zur Förderung von Investitionen für teil- und<br />
vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der<br />
Kurzzeitpflege im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong> und Richtlinien zur Förderung<br />
von Investitionskosten ambulanter Pflegedienste im<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong><br />
10. Anträge der Caritas vom 01.12.2011 und 02.12.2011 auf<br />
Erhöhung der Bezuschussung bzw. einem Defizitausgleich für<br />
die Schuldnerberatungsstellen im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong><br />
11. Antrag der SPD-Fraktion zur Wohnungsbauförderung<br />
vom 10.06.2011<br />
12. Wohnen für Hilfe; Kooperation mit dem Verein Seniorentreff<br />
Neuhausen e.V.<br />
13. Ehrung von ehrenamtlichem Engagement im sozialen Bereich<br />
- Ergänzung der Ehrungsrichtlinien<br />
14. Ausschreibung von ambulanten Erziehungshilfen nach<br />
dem SGB VIII<br />
15. Energievision: Umstellung des Fuhrparks auf Fahrzeuge<br />
mit Elektroantrieb<br />
16. Erholungsgebiete im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong>; Rückübertragung<br />
der Betreuungszuständigkeit für die Erholungsgebiete<br />
Unterschleißheimer See, Feringasee, Unterföhringer See,<br />
Heimstettener See und Dürnsteiner Brücke von den Gemeinden<br />
auf den <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong><br />
17. Änderung der Satzungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong> über<br />
die Benutzung der Erholungsgebiete Deininger Weiher, Feringasee,<br />
Heimstettener See, Unterföhringer See und Unterschleißheimer<br />
See und Erlass einer Kostensatzung<br />
18. Verschiedenes, Anträge und Anfragen<br />
anschließend nichtöffentlicher Teil<br />
Bekanntmachung des Schulverbandes<br />
Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn<br />
<strong>Nr</strong>. 574 / Satzung des Schulverbandes Carl-Steinmeier-<br />
Mittelschule Hohenbrunn<br />
Die Regierung von Oberbayern hat durch Rechtsverordnung<br />
vom 14. Juli 1995 (RS <strong>Nr</strong>. 240-2-5103-M-LD-1/95), geändert<br />
durch Rechtsverordnung vom 1. Juni 2005 (Gz. 540.2.5103-M-<br />
LD-4/04, OBABl. 14/2005, S. 127) für das Gebiet der Gemeinden<br />
Hohenbrunn, Ottobrunn, Neubiberg und Putzbrunn die<br />
Carl-Steinmeier-Mittelschule errichtet. Die Schulverbandsversammlung<br />
hat am 13. Dezember 2011 die folgende mit<br />
Schreiben des Landratsamtes <strong>München</strong> vom 12.01.<strong>2012</strong> genehmigte<br />
Verbandssatzung beschlossen:<br />
§ 1 Entstehen und Rechtsnatur des Schulverbandes<br />
(1) Der Schulverband besteht aufgrund der Errichtung und des<br />
Betriebs der Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn als<br />
Verbandsschule.<br />
(2) Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Hohenbrunn,<br />
Neubiberg, Ottobrunn und Putzbrunn (Schulverbandsgemeinden).<br />
(3) Er führt den Namen „Schulverband Carl-Steinmeier-Mittelschule<br />
Hohenbrunn”.<br />
(4) Er ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähig.<br />
(5) Sitz des Schulverbandes ist der Dienstort des Verbandsvorsitzenden.<br />
§ 2 Aufgabe und Wirkungsbereich<br />
(1) Der Schulverband hat die Aufgabe, für die Carl-Steinmeier-<br />
Mittelschule Hohenbrunn den durch sonstige Einnahmen<br />
nicht gedeckten Aufwand nach dem jeweils geltenden Schulfinanzierungsgesetz<br />
zu tragen, soweit dieser nicht vom Freistaat<br />
Bayern zu tragen ist.<br />
(2) Der Schulverband erhebt für den durch sonstige Einnahmen<br />
nicht gedeckten Aufwand von den Verbandsmitgliedern<br />
eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken.<br />
(3) Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbandes umfasst<br />
den mit Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern<br />
vom 14. Juli 1995 / 1. Juni 2005 festgelegten Schulsprengel<br />
der Verbandsschule Carl-Steinmeier-Mittelschule<br />
Hohenbrunn.<br />
§ 3 Organe des Schulverbandes<br />
(1) Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung<br />
und der/die (Schul-)Verbandsvorsitzende/r.<br />
(2) Für den Schulverband können nach Bedarf zusätzlich<br />
1. ein Rechnungsprüfungsausschuss und<br />
2. ein beschließender Schulverbandsausschuss<br />
gebildet werden.<br />
(3) Für die Wahl des/der (Schul-)Verbandsvorsitzenden und<br />
seines Stellvertreters gilt Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes<br />
in Verbindung mit den Vorschriften des<br />
Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).<br />
Er wird aus der Mitte der Schulverbandsversammlung in geheimer<br />
Wahl gewählt. Die Wahlzeit endet, wenn der Schulverbandsvorsitzende<br />
nach Bürgermeisterwahl in seiner Gemeinde<br />
oder durch Abberufung gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 4 oder<br />
Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz<br />
(BaySchFG) aus der Schulverbandsversammlung ausscheidet.<br />
§ 4 Zusammensetzung der Organe<br />
(1) Die Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung<br />
ergibt sich aus Art. 9 BaySchFG. Die Zahl der weiteren Vertreter<br />
in der Schulverbandsversammlung wird jeweils zum Stichtag<br />
1. Oktober eines jeden Jahres von Amts wegen festgestellt.<br />
Der Schulverbandsvorsitzende fordert die Schulverbandsmitglieder<br />
zur Neubestellung bzw. Abberufung von Mitgliedern<br />
der Schulverbandsversammlung auf. Die Amtsdauer<br />
der weiteren Vertreter ist an die Wahlperiode des Gemeinderates<br />
gebunden.<br />
(2) Für den Fall, dass ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet<br />
wird, wird dieser aus der Mitte der Schulverbandsversammlung<br />
gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern.<br />
(3) Wird ein beschließender Schulverbandsausschuss gebildet,<br />
besteht dieser jeweils aus dem/der Schulverbandsvorsitzenden<br />
und den ersten Bürgermeistern der am Schulverband<br />
beteiligten Gemeinden. Die Stimmenzahl der Ausschussmitglieder<br />
entspricht der Gewichtung nach Absatz 1.<br />
§ 5 Geschäftsgang des Schulverbandes<br />
(1) Der Schulverbandsvorsitzende beruft die Schulverbandsversammlung<br />
und - soweit eingerichtet - seine Ausschüsse<br />
unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der<br />
Sitzung schriftlich ein. Er bereitet die Beratungsgegenstände<br />
vor. Die Ladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass zwischen<br />
ihrem Zugang und dem Tag der Sitzung ein Zeitraum von mindestens<br />
einer Woche liegt. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende<br />
die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden<br />
abkürzen; die Abkürzung der Frist auf weniger als drei Tage ist<br />
auf Fälle unabweisbarer Notwendigkeit zu beschränken.<br />
(2) Die Schulverbandsversammlung tagt mindestens einmal<br />
jährlich. Weitere Sitzungen beruft der Schulverbandsvorsitzende<br />
nach Bedarf ein. Die Schulverbandsversammlung muss<br />
einberufen werden, wenn es die Verbandsräte eines Verbandsmitglieds<br />
unter Angabe der Beratungsgegenstände<br />
beantragen. Ebenso sind auf Antrag der Verbandsräte eines<br />
Verbandsmitglieds bestimmte Beratungsgegenstände in die<br />
Einladung nach Absatz 1 aufzunehmen.<br />
(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom<br />
Verbandsvorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung -<br />
vom stellvertretenden Verbandsvorsitzenden geleitet. Er bestimmt<br />
zur Aufnahme der Niederschrift einen Protokollführer,<br />
der nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein muss.<br />
(4) Die Schulverbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung<br />
geben. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die<br />
Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit<br />
(KommZG) und soweit dieses keine Regelungen<br />
enthält, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der<br />
Bayerischen Gemeindeordnung (GO).<br />
§ 6 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung,<br />
des Schulverbandsausschusses und<br />
des Rechnungsprüfungsausschusses<br />
(1) Die Schulverbandsversammlung ist zuständig für die ihr<br />
gemäß Art. 34 Abs. 2 KommZG vorbehaltenen Angelegenheiten.<br />
(2) Der Schulverbandsversammlung sind insbesondere vorbehalten:<br />
1. die Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie des oder der<br />
stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,<br />
2. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche<br />
Veränderungen der den Verbandsaufgaben dienenden<br />
Einrichtungen,<br />
3. die Beschlussfassung über die Haushaltsatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen,<br />
über Einwendungen gegen die<br />
Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen, sowie<br />
die Beschlussfassung über die Aufnahme von zusätzlichen<br />
Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung,<br />
4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,<br />
5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses<br />
und die Entlastung<br />
6. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse,<br />
7. die Zuweisung von Aufgaben an den beschließenden Schulverbandsausschuss,<br />
soweit diese nicht durch Gesetz oder auf<br />
Grund eines Gesetzes der Schulverbandsversammlung oder<br />
dem/der Schulverbandsvorsitzenden zur Entscheidung vorbehalten<br />
sind,<br />
8. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung<br />
für die Verbandsversammlung,<br />
9. der Abschluss von Darlehensverträgen und ähnlichen<br />
Rechtsgeschäften,<br />
10. die Vergabe von Bauaufträgen und Leistungen mit einem<br />
Wert von mehr als 250.000,-- Euro (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer),<br />
11. die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsleiters.<br />
(3) Der Schulverbandsausschuss ist zuständig für<br />
1. die Vergabe von Bauaufträgen und Leistungen mit einem<br />
Wert zwischen 60.000,-- Euro und 250.000,-- Euro (inkl. gesetzlicher<br />
Mehrwertsteuer), soweit diese nicht die Verbandsversammlung<br />
beschließt,<br />
2. den Beschluss über eine wiederkehrende, außerschulische<br />
Nutzung der Schulanlagen.<br />
(4) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses<br />
sowie der Inhalt der Rechnungsprüfung ergeben sich aus den<br />
entsprechenden Bestimmungen des KommZG und der GO.<br />
§ 7 Schulverbandsvorsitzender<br />
Der/Die Schulverbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse<br />
der Verbandsversammlung sowie der beschließenden Ausschüsse<br />
und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten,<br />
die nach der Gemeindeordnung dem Ersten Bürgermeister<br />
zukommen. Er vertritt den Schulverband als<br />
gesetzlicher Vertreter nach außen.<br />
Durch Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden<br />
unter Beachtung des Art. 9 BaySchFG, des<br />
Art. 34 Abs. 2 KommZG und dieser Satzung weitere Angelegenheiten<br />
zur selbständigen Erledigung übertragen werden.<br />
§ 8 Geschäftsführung des Schulverbandes<br />
(1) Als Geschäftsstelle des Schulverbandes wird die Gemeindeverwaltung<br />
desjenigen Verbandsmitglieds bestimmt, das<br />
die/den Schulverbandsvorsitzende(n) stellt. Für die Aufwendungen<br />
zur Führung der Geschäftsstelle erhält das betroffene<br />
Verbandsmitglied eine Entschädigung nach dem Maß der tatsächlichen<br />
Inanspruchnahme. Die Geschäftsstelle wird vom<br />
Verbandsvorsitzenden geleitet, solange kein Geschäftsleiter<br />
durch Beschluss der Verbandsversammlung bestellt ist. Die<br />
Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach<br />
seinen Weisungen bei den laufenden Angelegenheiten.<br />
(2) Nach Bestellung eines Geschäftsleiters können diesem<br />
durch den Verbandsvorsitzenden aus dessen Zuständigkeitsbereich<br />
Aufgaben übertragen werden. Der Geschäftsleiter<br />
nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und seiner<br />
Ausschüsse beratend teil.<br />
§ 9 Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />
(1) Soweit das Schulfinanzierungsgesetz, das Gesetz über die<br />
kommunale Zusammenarbeit oder diese Satzung nichts anderes<br />
bestimmen, gelten für die Verbandswirtschaft die Vorschriften<br />
über die Gemeindewirtschaft entsprechend.<br />
(2) Der Schulverband ist Mitglied des Bayerischen Kommunalen<br />
Prüfungsverbandes.<br />
§ 10 Haushaltssatzung<br />
Der Verbandsvorsitzende hat zwei Monate vor Beginn des<br />
Rechnungsjahres, welches mit dem Kalenderjahr übereinstimmt,<br />
den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung<br />
zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Entwurf ist<br />
rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vorher den Verbandsmitgliedern<br />
und den Verbandsräten zuzuleiten.<br />
§ 11 Finanzierung des Schulverbandes<br />
(1) Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen<br />
nicht gedeckten Bedarf von den Verbandsgemeinden<br />
eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken (Schulverbandsumlage).<br />
Die Umlage wird nach der Zahl der Verbandsschüler<br />
bemessen. Stichtag für die Feststellung der Zahl der<br />
Verbandsschüler ist der 1. Oktober eines jeden Jahres für das<br />
darauf folgende Jahr.<br />
Die Schulverbandsumlage ist nach ihrer Festlegung in vierteljährlichen<br />
Teilbeträgen mit Fälligkeit jeweils zum ersten Werktag<br />
eines jeden Vierteljahres zu entrichten. Soweit der Umlagebetrag<br />
noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in<br />
der Höhe des im Vorjahr festgesetzten Betrages fällig. Bei verspäteter<br />
Zahlung ist die Umlageschuld mit dem gesetzlichen<br />
Zinssatz zu verzinsen.<br />
(2) Abweichend von der Regelung in Art. 9 Abs. 7 Satz 2<br />
BaySchFG wird die Schulverbandsumlage bemessen<br />
a) bei Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie bei<br />
förderfähigen Generalsanierungen wie folgt:<br />
1. Fünf Jahre nach dem die Schulanlage dem Schulbetrieb zur<br />
Verfügung gestellt wird ist eine Zwischenabrechnung über die<br />
bis dahin angefallenen Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme<br />
durchzuführen. Diese erfolgt entsprechend dem in Absatz<br />
1 festgelegten Verteilungsschlüssel mit der Maßgabe, dass<br />
das Verhältnis der durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl<br />
der vorangegangenen fünf Jahre einer Verbandsgemeinde<br />
zur durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl aller Verbandsgemeinden<br />
im selben Zeitraum zu ermitteln ist.<br />
2. Die Endabrechnung über die Kosten ist zehn Jahre nach<br />
dem Zeitpunkt, in dem die Schulanlage dem Schulbetrieb zur<br />
Verfügung gestellt wird, entsprechend dem in Absatz 1 festgelegten<br />
Verteilungsschlüssel, mit der Maßgabe vorzunehmen,<br />
dass das Verhältnis ihrer jeweiligen durchschnittlichen Jahresschülerzahlen<br />
in den letzten fünf Kalenderjahren zu den<br />
www.landkreis-muenchen.de<br />
durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahlen aller Verbandsgemeinden<br />
im selben Zeitraum ermittelt wird.<br />
3. Die Verbandsgemeinden haben im Vorgriff auf Neu-, Umund<br />
Erweiterungsbaumaßnahmen nach Aufforderung durch<br />
den Verbandsvorsitzenden jährlich Abschlagszahlungen zu<br />
leisten. Die Abschlagszahlungen sind der Höhe nach entsprechend<br />
dem in Absatz 1 festgelegten Verteilungsschlüssel mit<br />
der Maßgabe zu bestimmen, dass sich der von einer Verbandsgemeinde<br />
aufzubringende Anteil nach dem Verhältnis<br />
ihrer jeweiligen Jahresschülerzahl im Vorjahr zu der jeweiligen<br />
Jahresgesamtschülerzahl aller Verbandsgemeinden zum selben<br />
Zeitpunkt bemisst.<br />
4. Ein Zinsausgleich ist vorzunehmen, wenn bei den Zwischenabrechnungen<br />
sowie bei der Endabrechnung Über- oder<br />
Unterzahlungen der einzelnen Verbandsgemeinden aus den<br />
bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen festgestellt werden,<br />
die 1,5 % des von der Verbandsgemeinde zu tragenden<br />
einmaligen Aufwandes über- oder unterschreiten. Die Höhe<br />
des Zinssatzes beträgt 3 % über dem Mittelwert der Basissätze<br />
gemäß § 247 BGB, die im Gesamtabrechnungszeitraum gegolten<br />
haben. Für die Schlusszahlungen gilt, dass für bereits<br />
erbrachte Leistungen ein Ausgleich zu gewähren ist.<br />
b) bei Unterhalts- und Instandhaltungsmassnahmen, die innerhalb<br />
eines Haushaltsjahres abgeschlossen werden bzw.<br />
für den jeweiligen Schulbetrieb zur Verfügung stehen, ergibt<br />
sich der von einer Verbandsgemeinde aufzubringende Anteil<br />
an den ungedeckten Kosten entsprechend dem in Absatz 1<br />
festgelegten Verteilungsschlüssel mit der Maßgabe, dass das<br />
Verhältnis der durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl<br />
der vorangegangenen zwei Jahre einer Verbandsgemeinde<br />
zur durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl aller Verbandsgemeinden<br />
im selben Zeitraum zu ermitteln ist.<br />
c) Gastschulbeiträge und die notwendigen Beförderungskosten<br />
der Gastschüler tragen die einzelnen Gemeinden für ihre<br />
Schülerinnen und Schüler selbst, soweit diese nicht von einem<br />
Dritten getragen werden.<br />
§ 12 Deckung des laufenden Sachbedarfs<br />
(1) Der laufende Sachbedarf umfasst den Aufwand für die Bewirtschaftung<br />
und Unterhaltung der Schulanlagen, den Aufwand<br />
für das Hauspersonal, für die Instandhaltung der notwendigen<br />
Schulanlagen und die sonstigen Leistungen für die<br />
staatlichen Schulen, die nach dem Schulfinanzierungsgesetz<br />
in seiner jeweiligen Fassung erbracht werden müssen. Zum<br />
laufenden Sachaufwand zählt der notwendige Verwaltungsaufwand,<br />
der Bürobedarf, Fernsprechgebühren, Amtsblätter,<br />
Sachbedarf der Lehrkräfte, Energiekosten, Reinigung, Beheizung<br />
und Beleuchtung, Lehr- und Unterrichtsmaterial, Aufwand<br />
für Lernmittel (nach Abzug staatlicher Zuschüsse), sonstige<br />
Ausgaben (Schulveranstaltung, Schülerunfallversicherung,<br />
Elternbeirat (etc.), Kosten für die überlassung des Schulgebäudes<br />
und des darin befindlichen Inventars.<br />
(2) Der nach Abzug der staatlichen Gastschülerzuschüsse, der<br />
Gastschulbeiträge und der Zuschüsse und Spenden Dritter<br />
ungedeckte Bedarf (laufender Netto-Sachbedarf) wird von<br />
den Verbandsgemeinden getragen. Die notwendigen Beförderungskosten<br />
der Schüler der Sprengelschule werden von den<br />
Wohnsitzgemeinden übernommen.<br />
§ 13 Jahresrechnung und Prüfung<br />
(1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung innerhalb<br />
von sechs Monaten der Verbandsversammlung vor, die<br />
sie überprüft (örtliche Rechnungsprüfung) und dann feststellt.<br />
Die Prüfung kann auf Beschluss der Verbandsversammlung<br />
auch der nach Bedarf zu bestellende Rechnungsprüfungsausschuss<br />
vornehmen.<br />
(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung beschließt die Verbandsversammlung<br />
in öffentlicher Sitzung auch über die Entlastung.<br />
Die Verpflichtung des Verbandsvorsitzenden, die über<br />
örtliche Rechnungsprüfung nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />
zu veranlassen, bleibt hiervon unberührt.<br />
§ 14 Kassenverwaltung<br />
Für die Führung der Kassengeschäfte errichtet der Schul-<br />
verband eine eigene Kasse, die am Ort der Geschäftsstelle<br />
von der dortigen Gemeindekasse geführt wird. Die zum Rechnungswesen<br />
gehörenden Aufgaben werden von der Geschäftsstelle<br />
des Schulverbandes wahrgenommen.<br />
§ 15 Schulverbandsvermögen<br />
(1) Die Gemeinde Hohenbrunn stellt das Schulgrundstück Flur-<br />
<strong>Nr</strong>. 1036/2 von ca. 4800 qm (gem. beiliegenden Plan) dem<br />
Schulverband für die Dauer seines Bestehens kostenfrei zur<br />
Verfügung. Die öffentlichen Lasten die für das Grundstück entstehen,<br />
übernimmt der Schulverband.<br />
(2) Der Schulverband übernimmt das derzeit auf dem Schulgrundstück<br />
befindliche Gebäude entsprechend dem zum<br />
31.12.2010 geltenden Restbuchwert (Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />
abzüglich Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,<br />
gesamte bisherige Abschreibungsdauer). Der ermittelte Restbuchwert<br />
ist entsprechend dem in § 11 Absatz 1 dieser Satzung<br />
festgelegten Verteilungsschlüssel mit der Maßgabe zu verteilen,<br />
dass das Verhältnis der durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl<br />
der vorangegangenen fünf Jahre einer Verbandsgemeinde<br />
zur durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl aller<br />
Verbandsgemeinden im selben Zeitraum zu ermitteln ist.<br />
(3) Die Gemeinde Hohenbrunn überlässt dem Schulverband<br />
die Turnhalle nebst Freisportflächen, das Schwimmbad sowie<br />
die notwendigen Außenanlagen in dem von der Mittelschule<br />
benötigten Umfang zur Nutzung. Maßstab für den notwendigen<br />
Umfang sind insbesondere die jeweils geltenden rechtlichen<br />
Regelungen (z.B. Lehrplan, Raumprogramm für Hauptschulen).<br />
Das Nähere regelt eine noch zu vereinbarende<br />
Nutzungsvereinbarung. Der schulische Bedarf hat Vorrang vor<br />
einer außerschulischen Nutzung, dies gilt auch im Hinblick auf<br />
in Zukunft entstehende neue schulische Erfordernisse (z.B.<br />
Ganztagsangebote).<br />
§ 16 Auseinandersetzung<br />
Im Falle der Auflösung des Schulverbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung<br />
statt. Sofern das Schulgebäude<br />
nicht binnen Jahresfrist nach Auflösung des Schulverbandes<br />
(Fortsetzung nächste Seite)
AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN<br />
(Fortsetzung)<br />
abgebrochen wird, hat der Grundstückseigentümer den Verbandsgemeinden<br />
den Sachzeitwert anteilig zu erstatten. § 15<br />
Abs. 2 der Satzung ist sinngemäß anzuwenden.<br />
§ 17 Inkrafttreten<br />
Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-<br />
machung im <strong>Amtsblatt</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong> in Kraft. Die<br />
Verbandsmitglieder machen die Satzung in der für die Bekanntmachung<br />
ihrer Satzungen vorgesehenen Form bekannt.<br />
Hohenbrunn, 14.12.2011<br />
Gez.<br />
Dr. Stefan Straßmair<br />
Schulverbandsvorsitzender<br />
Bekanntmachung des Schulverbandes<br />
Carl-Steinmeier-Volksschule Hohenbrunn<br />
<strong>Nr</strong>. 575 / Haushaltssatzung des Schulverband Carl-Steinmeier-Volksschule<br />
Hohenbrunn (Hauptschule), <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong> für das Haushaltsjahr 2011<br />
Aufgrund des Art. 9 Abs. 9 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz<br />
(BaySchFG) und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die<br />
kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 63 ff. der<br />
Gemeindeordnung (GO) erläßt der Schulverband Carl-Steinmeier-Volksschule<br />
Hohenbrunn (Hauptschule) folgende Haushaltssatzung:<br />
§1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 530.300 €<br />
und im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 140.000 € ab.<br />
§2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
§4<br />
Von den Verbandsmitgliedern werden zum Ausgleich des<br />
nicht gedeckten Bedarfs für das Haushaltsjahr 2011 Umlagen<br />
erhoben.<br />
1. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt<br />
nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen<br />
Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands<br />
umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf<br />
455.000 € festgesetzt (Umlagesoll)<br />
2. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt<br />
nicht gedeckten Bedarfs für die Jugendsozialarbeit,<br />
der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder<br />
des Schulverbands umgelegt werden soll<br />
(Jugendsozialumlage), wird auf 33.300 € festgesetzt (Umlagesoll)<br />
3. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt<br />
nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen<br />
Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands<br />
umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 140.000 €<br />
festgesetzt (Umlagesoll)<br />
4. Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl nach<br />
dem Stand vom 01.10.2010 herangezogen (Bemessungsgrundlage)<br />
5. Die Verbandsschule wurde am 01.10.2010 von 360 Hauptschülern<br />
(ohne Gastschüler) besucht.<br />
§5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird nicht festgesetzt.<br />
§6<br />
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />
§7<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in Kraft.<br />
Schulverband Carl-Steinmeier-Volksschule Hohenbrunn<br />
(Hauptschule)<br />
Hohenbrunn, 14.12.2011<br />
gez.<br />
Dr. Stefan Straßmair<br />
Vorsitzender des Schulverbandes<br />
Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />
für das Staatliche Gymnasium in Garching<br />
b. <strong>München</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 576 / Haushaltssatzung des Zweckverbandes für das<br />
Staatliche Gymnasium in Garching b. <strong>München</strong> für das<br />
Haushaltsjahr <strong>2012</strong><br />
I.<br />
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 19.01.<strong>2012</strong><br />
die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong> samt ihren<br />
Anlagen beschlossen.<br />
II.<br />
Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung in Verbindung<br />
mit Art. 41 ff KommZG erlässt der Zweckverband für das Staatliche<br />
Gymnasium in Garching b. <strong>München</strong> folgende<br />
Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
<strong>2012</strong> wird hiermit festgesetzt; er schließt im<br />
Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.743.000 €<br />
und im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 26.375.000 € ab.<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen<br />
und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 20.000.000 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im<br />
Vermögenshaushalt wird auf 13.500.000 € festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Verbandsumlagen werden wie folgt festgesetzt:<br />
1. Umlage für den laufenden Sachbedarf<br />
1.1 Die ungedeckten Kosten für den jährlichen lfd. Sachbedarf<br />
aus dem Verwaltungshaushalt werden vom <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong> zu 100 % getragen mit 764.600 €. Hinzu kommt der<br />
Anteil des Vermögenshaushalts für die Anschaffung von beweglichen<br />
Sachen des Anlagevermögens mit 75.000 €. Die Gesamtumlage<br />
für den <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong> beträgt somit<br />
839.600 €.<br />
1.2 Die restlichen Kosten in Höhe von 56.000 € des jährlichen<br />
lfd. Sachbedarfs teilen sich die drei Zweckverbandsgemeinden,<br />
entsprechend dem Anteilsverhältnis der Schülerzahl von<br />
Schülern zum 1.10.2011.<br />
Umlagen für<br />
lfd. Sachbedarf<br />
<strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong><br />
Schülerzahlen<br />
Anteil für Sachkosten<br />
incl. Vermögens-Haushalt<br />
839.600 €<br />
Stadt Garching 446 51,56 % 28.874 €<br />
Gemeinde<br />
Ismaning<br />
Gemeinde<br />
Unterföhring<br />
Gesamt-<br />
Summe:<br />
2. Umlage für Investitionsmaßnahmen<br />
334 38,61 % 21.623 €<br />
85 9,83 % 5.503 €<br />
865 100,00% 895.600 €<br />
2.1. Die Umlage für Investitionsmaßnahmen wird wie folgt<br />
festgesetzt:<br />
Verbandsmitglied<br />
<strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong><br />
Stadt<br />
Garching<br />
Gemeinde<br />
Ismaning<br />
Gemeinde<br />
Unterföhring<br />
Gesamt-<br />
summe:<br />
Schülerzahlen<br />
der letzten<br />
5 Jahre<br />
Gesamt<br />
Anteil Umlage für<br />
Investitionsmaßnahmen<br />
4.000.000 €<br />
2.184 51,24 % 0 €*<br />
1.653 38,79 % 0 €*<br />
425 9,97 % 0 €*<br />
4.262 100,00 % 4.000.000 €<br />
* Der Umlageanteil der Verbandsgemeinden wird über Darlehen<br />
finanziert. Die Kostenverteilung zwischen den Verbandsgemeinden<br />
für die Rückerstattung der IZBB-Mittel erfolgt nach dem Abrechnungsschlüssel<br />
gemäß Verbandssatzung.<br />
2.2. Die Umlage für die Containermiete wird wie folgt festgesetzt:<br />
Verbandsmitglied<br />
<strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong><br />
Stadt<br />
Garching<br />
Gemeinde<br />
Ismaning<br />
Gemeinde<br />
Unterföhring<br />
Gesamtsumme:<br />
Schülerzahlen<br />
der letzten<br />
5 Jahre<br />
Gesamt<br />
Anteil Umlage für<br />
Containermiete<br />
0 €<br />
2.196 50,72 % 699.936 €<br />
1.690 39,03 % 538.614 €<br />
444 10,25 % 141.450 €<br />
4.330 100,00 % 1.380.000 €<br />
§ 5<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />
450.000 € festgesetzt.<br />
§ 6<br />
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft.<br />
III.<br />
Die Haushaltssatzung <strong>2012</strong> mit Haushaltsplan <strong>2012</strong> wurde am<br />
24.01.<strong>2012</strong> der Regierung von Oberbayern zur Genehmigung<br />
vorgelegt. Die Regierung genehmigte mit Schreiben vom<br />
02.02.<strong>2012</strong> die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong>,<br />
den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionsmaßnahmen<br />
in Höhe von 20.000.000 € und den Gesamtbetrag der<br />
Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 13.500.000 €.<br />
IV.<br />
Die Haushaltssatzung <strong>2012</strong> mit Haushaltsplan <strong>2012</strong> liegt<br />
gemäß Art. 65 Abs. 3 GO vom Tage der amtlichen Bekannt-<br />
machung an eine Woche lang zur Einsichtnahme bei der Stadt<br />
Garching b. <strong>München</strong>, Rathausplatz 3, 1. Stock, Zimmer<br />
2.19, während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.<br />
Haushaltssatzung und Haushaltsplan werden außerdem<br />
gemäß § 4 BekV das ganze Haushaltsjahr über bei der Stadt<br />
Garching b. <strong>München</strong> während der allgemeinen Geschäftsstunden<br />
zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />
Garching, 09.02.<strong>2012</strong><br />
Zweckverband für das Staatliche<br />
Gymnasium in Garching b. <strong>München</strong><br />
Hannelore Gabor<br />
Verbandsvorsitzende<br />
Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />
Staatliche weiterführende Schulen im Osten<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong><br />
<strong>Nr</strong>. 577 / Haushaltssatzung des Zweckverbandes Staatliche<br />
weiterführende Schulen im Osten des <strong>Landkreis</strong>es<br />
<strong>München</strong> für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong><br />
Aufgrund der §§ 12 ff. der Verbandssatzung und der Art. 41<br />
Abs. 1 und 2, 42 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit<br />
in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den<br />
Freistaat Bayern, erlässt der Zweckverband Staatliche weiterführende<br />
Schulen im Osten des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong> folgende<br />
Haushaltssatzung:<br />
§ 1<br />
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
<strong>2012</strong> wird hiermit festgesetzt, er schließt<br />
im Verwaltungshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.394.400 €<br />
und im Vermögenshaushalt<br />
in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.091.300 € ab.<br />
§ 2<br />
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
sind nicht vorgesehen.<br />
§ 3<br />
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />
nicht festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Die Verbandsumlagen werden wie folgt festgesetzt<br />
(§§ 13 und 14 der Verbandssatzung):<br />
1) Das Gesamtumlagesoll im Verwaltungshaushalt:<br />
Die Umlagen der Verbandsmitglieder für<br />
a) <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong> lfd.<br />
<strong>Landkreis</strong> Mchn.<br />
Schuldendienst<br />
b) Verbandsgemeinden<br />
lfd.<br />
Verbandsgdn.<br />
Schuldendienst<br />
Gymnasium Realschule Gesamt<br />
776.100 € 500.300 € 1.276.400 €<br />
49.600 € 190.300 € 239.900 €<br />
27.000 € 25.900 € 52.900 €<br />
115.700 € 443.900 € 559.600 €<br />
2) Das Gesamtumlagesoll im Vermögenshaushalt:<br />
Die Umlagen der Verbandsmitglieder für<br />
a) <strong>Landkreis</strong><br />
<strong>München</strong><br />
b) Verbands-<br />
gemeinden<br />
Gymnasium Realschule Gesamt<br />
685.000 € 79.700 764.700 €<br />
1.783.200 € 0 1.783.200 €<br />
§ 5<br />
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach<br />
dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.<br />
§ 6<br />
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar <strong>2012</strong> in Kraft.<br />
Kirchheim b. <strong>München</strong>, 20.12.2011<br />
Heinz Hilger<br />
Zweckverbandsvorsitzender<br />
Veröffentlichung der Emissionsdaten nach<br />
17. Bundes-Immissionsschutzverordnung<br />
(BImSchV)<br />
<strong>Nr</strong>. 578 / Entsprechend § 18 der 17. BImSchV veröffent-<br />
lichen die Stadtwerke <strong>München</strong> Emissionsmessungen<br />
und Verbrennungsbedingungen für den Zeitraum<br />
01.01.2011 - 31.12.2011<br />
I. Teil<br />
1. Betreiber der Abfallverbrennungsanlage<br />
SWM Services GmbH<br />
Technik und Produktion Energie<br />
Emmy-Noether-Str. 2, 80287 <strong>München</strong><br />
2. Berichtszeitraum 2011<br />
3. Anlage<br />
HKW Nord, Block 1 mit den Linien 11 und 12, Münchner Str. 22,<br />
85774 Unterföhring<br />
<strong>Nr</strong>. 6 / 573 – 578 · Dienstag, 6. März <strong>2012</strong><br />
4. Verbrennungsbedingungen<br />
www.landkreis-muenchen.de<br />
Folgende Verbrennungsbedingungen sind einzuhalten:<br />
Mindesttemperatur nach der<br />
letzten Verbrennungsluftzufuhr: 850°C<br />
Verweilzeit 0,3 Sekunden<br />
Diese Bedingungen wurden im Berichtszeitraum nahezu 100 %<br />
eingehalten.<br />
5. Emissionen<br />
5.1 Messergebnisse<br />
5.1.1 Jahresmittelwerte aus den kontinuierlichen Messungen<br />
für Müllbetrieb (01.01.2011 - 31.12.2011).<br />
Parameter<br />
Einheit<br />
Grenzwerte<br />
HMW*<br />
17. BImSchV<br />
Jahresmittelwert<br />
2011<br />
Linie 11<br />
Jahresmittelwert<br />
2011<br />
Linie 12<br />
CO mg/m 3 100 3,9 8,0<br />
C ges mg/m 3 20 0,8 1,3<br />
Staub mg/m 3 20 0,0 0,5<br />
HCl mg/m 3 20 1,4 2,5<br />
SO 2 mg/m 3 50 0,1 0,9<br />
NO 2 mg/m 3 300 131 126<br />
*) HMW: Halbstundenmittelwert<br />
5.1.2 Mittelwerte der Einzelmessungen<br />
Die Messungen wurden vom 03.05. bis 05.05.2011 durch eine<br />
nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle durchgeführt.<br />
Parameter<br />
Einheit<br />
Grenzwert<br />
TMW/HMW<br />
bzw. PN*<br />
17. BImSchV /§15**<br />
Mittelwert Linie 11<br />
Mittelwert Linie 12<br />
Fluorwasserstoff mg/m 3 0,3 / 0,6 0,1 < 0,1<br />
Quecksilber ges. mg/m 3 0,03 / 0,05 < 0,004 < 0,004<br />
Summe aus Cadmium,<br />
Thallium<br />
Summe aus<br />
Antimon, Arsen,<br />
Blei, Chrom,<br />
Kobalt, Kupfer,<br />
Mangan, Nickel,<br />
Vanadium, Zinn<br />
Summe aus<br />
Cadmium, Arsen,<br />
Chrom, Kobalt,<br />
Benzo(a)pyren<br />
mg/m 3 0,05 0,001 < 0,001<br />
mg/m 3 0,5 < 0,001 < 0,001<br />
mg/m 3 0,05 < 0,001 < 0,001<br />
Ammoniak mg/m 3 10 2,6 0,4<br />
Dioxine und<br />
Furane Toxizitäts-<br />
äquivalent<br />
ng<br />
TE/m 3<br />
0,1 0,002 0,002<br />
Alle Angaben beziehen sich auf Abgas im Normzustand (0°C, 1013 hPa)<br />
trocken und 11 Vol.-% Sauerstoff.<br />
*) TMW / HMW bzw. PN: Tagesmittelwert / Halbstundenmittelwert bzw.<br />
Mittelwert über die Probenahmezeit.<br />
**) §15: Grenzwert gemäß der Änderungsgenehmigung nach §15 des<br />
BImSchG.<br />
5.2 Bewertung<br />
Die geforderten Emissionsbegrenzungen und Verbrennungsbedingungen<br />
wurden im Normalbetrieb sicher eingehalten.<br />
Die messtechnisch erfassten Betriebszeiten der beiden Linien<br />
betrugen zusammen 13.240 Stunden. Während des Betriebszeitraumes<br />
kam es vereinzelt zu Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten<br />
von insgesamt 13 HMW, die ausnahmslos<br />
bei besonderen Betriebszuständen kurzzeitig auftraten.<br />
5.3 Auskünfte<br />
Weitere Auskünfte über die Beurteilung der Messungen von<br />
Emissionen und der Verbrennungsbedingungen können bei<br />
der SWM Services GmbH, Emmy-Noether-Str. 2, 80287 <strong>München</strong>,<br />
Tel.: 089/2361-2005 eingeholt werden.<br />
Teil II<br />
Entsprechend § 18 der 17.BImSchV veröffentlichen die Stadtwerke<br />
<strong>München</strong> Emissionsmessungen und Verbrennungsbedingungen<br />
für den Zeitraum 01.01.2011 - 31.12.2011<br />
1. Betreiber der Abfallverbrennungsanlage<br />
SWM Services GmbH<br />
Technik und Produktion Energie<br />
Emmy-Noether-Str. 2, 80287 <strong>München</strong><br />
2. Berichtszeitraum 2011<br />
3. Anlage<br />
HKW Nord, Block 3 mit den Linien 31 und 32<br />
Münchner Str. 22, 85774 Unterföhring<br />
4. Verbrennungsbedingungen<br />
Folgende Verbrennungsbedingungen sind einzuhalten:<br />
Mindesttemperatur nach der<br />
letzten Verbrennungsluftzufuhr: 850°C<br />
Verweilzeit: 0,3 Sekunden<br />
Diese Bedingungen wurden im Berichtszeitraum nahezu 100 %<br />
eingehalten.<br />
5. Emissionen<br />
5.1 Messergebnisse<br />
5.1.1 Jahresmittelwerte aus den kontinuierlichen Messungen<br />
für Müllbetrieb (01.01.2011 - 31.12.2011).<br />
(Fortsetzung nächste Seite)
AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN<br />
(Fortsetzung)<br />
Parameter<br />
Einheit<br />
Grenzwerte<br />
HMW * 17.<br />
BImSchV<br />
Jahresmittelwert<br />
2011<br />
Linie 31<br />
Jahresmittelwert<br />
2011<br />
Linie 32<br />
CO mg/m 3 100 10,5 8,8<br />
C ges mg/m 3 20 1,1 1,4<br />
Staub mg/m 3 30 0,0 0,8<br />
HCl mg/m 3 60 0,2 0,3<br />
SO 2 mg/m 3 200 4,7 5,6<br />
NO 2 mg/m 3 400 113 128<br />
*) HMW: Halbstundenmittelwert<br />
5.1.2 Mittelwerte der Einzelmessungen<br />
Die Messungen wurden vom 10.05. bis 12.05.2011 durch eine<br />
nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle durchgeführt.<br />
Parameter<br />
Einheit<br />
Grenzwert<br />
TMW/HMW<br />
bzw. PN*<br />
17. BImSchV /§15**<br />
Mittelwert<br />
Linie 31<br />
Mittelwert<br />
Linie 32<br />
Fluorwasserstoff mg/m 3 1/ 4