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Amtsblatt Nr. 6/2012 - Landkreis München

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AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN <strong>Nr</strong>. 6 / 573 – 578 · Dienstag, 6. März <strong>2012</strong><br />

Inhalt, <strong>Nr</strong>. 6/<strong>2012</strong><br />

• Sitzung des Kreisausschusses<br />

am Montag, den 12. März <strong>2012</strong>, 14 Uhr<br />

• Bekanntmachung des Schulverbandes<br />

Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn<br />

• Bekanntmachung des Schulverbandes<br />

Carl-Steinmeier-Volksschule Hohenbrunn<br />

• Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />

für das Staatliche Gymnasium in Garching b. <strong>München</strong><br />

• Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />

Staatliche weiterführende Schulen im Osten des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong><br />

• Veröffentlichung der Emissionsdaten<br />

nach 17. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)<br />

Sitzung des Kreisausschusses<br />

am Montag, den 12. März <strong>2012</strong>, 14 Uhr<br />

<strong>Nr</strong>. 573 / Am Montag, den 12. März <strong>2012</strong> findet um 14 Uhr im<br />

Sitzungssaal D 0.12, Landratsamt <strong>München</strong>, Mariahilfplatz 17<br />

eine Sitzung des Kreisausschusses statt.<br />

Tagesordnung<br />

Öffentliche Sitzung<br />

1. Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung<br />

2. Regionaler Omnibusverkehr; ganzjährige Verstärkerleistung<br />

auf der MVV-Regionalbuslinie 268 montags bis freitags in<br />

der Hauptverkehrszeit zwischen „Großhadern (U)“ und „Gräfelfing,<br />

Lohenstraße“<br />

3. Regionaler Omnibusverkehr; Antrag der Gemeinde Haar<br />

auf Ergänzung des 10-Min-Taktes auf der MVV-Regionalbuslinie<br />

243 Montag bis Freitag am Morgen zwischen „Haar S“<br />

und „Haar, Hans-Stießberger-Straße“<br />

4. Öffentlicher Personennahverkehr; Auswirkungen der Überplanungen<br />

im MVV-Regionalbusverkehr im <strong>Landkreis</strong> Starnberg<br />

auf die landkreisübergreifenden Linien im <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong><br />

5. Ausbau der S-Bahn-Stammstrecke durch einen zweiten<br />

Tunnel; Antrag der SPD-Fraktion des Kreistages <strong>München</strong> vom<br />

18.11.2011<br />

6. Antrag der CSU-Fraktion im Kreistag <strong>München</strong> vom<br />

24.11.2011 für den Neubau einer Realschule in Haar<br />

7. Sachstandsbericht zum Thema „Gymnasiale Neugründung<br />

in Unterföhring/ Ismaning<br />

8. Beitritt des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong> in einen noch zu gründenden<br />

Verein zur Förderung des Einsatzes von Onlinemedien<br />

in Schulen mit dem Verfahren BMoD<br />

9. Richtlinien zur Förderung von Investitionen für teil- und<br />

vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der<br />

Kurzzeitpflege im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong> und Richtlinien zur Förderung<br />

von Investitionskosten ambulanter Pflegedienste im<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong><br />

10. Anträge der Caritas vom 01.12.2011 und 02.12.2011 auf<br />

Erhöhung der Bezuschussung bzw. einem Defizitausgleich für<br />

die Schuldnerberatungsstellen im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong><br />

11. Antrag der SPD-Fraktion zur Wohnungsbauförderung<br />

vom 10.06.2011<br />

12. Wohnen für Hilfe; Kooperation mit dem Verein Seniorentreff<br />

Neuhausen e.V.<br />

13. Ehrung von ehrenamtlichem Engagement im sozialen Bereich<br />

- Ergänzung der Ehrungsrichtlinien<br />

14. Ausschreibung von ambulanten Erziehungshilfen nach<br />

dem SGB VIII<br />

15. Energievision: Umstellung des Fuhrparks auf Fahrzeuge<br />

mit Elektroantrieb<br />

16. Erholungsgebiete im <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong>; Rückübertragung<br />

der Betreuungszuständigkeit für die Erholungsgebiete<br />

Unterschleißheimer See, Feringasee, Unterföhringer See,<br />

Heimstettener See und Dürnsteiner Brücke von den Gemeinden<br />

auf den <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong><br />

17. Änderung der Satzungen des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong> über<br />

die Benutzung der Erholungsgebiete Deininger Weiher, Feringasee,<br />

Heimstettener See, Unterföhringer See und Unterschleißheimer<br />

See und Erlass einer Kostensatzung<br />

18. Verschiedenes, Anträge und Anfragen<br />

anschließend nichtöffentlicher Teil<br />

Bekanntmachung des Schulverbandes<br />

Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn<br />

<strong>Nr</strong>. 574 / Satzung des Schulverbandes Carl-Steinmeier-<br />

Mittelschule Hohenbrunn<br />

Die Regierung von Oberbayern hat durch Rechtsverordnung<br />

vom 14. Juli 1995 (RS <strong>Nr</strong>. 240-2-5103-M-LD-1/95), geändert<br />

durch Rechtsverordnung vom 1. Juni 2005 (Gz. 540.2.5103-M-<br />

LD-4/04, OBABl. 14/2005, S. 127) für das Gebiet der Gemeinden<br />

Hohenbrunn, Ottobrunn, Neubiberg und Putzbrunn die<br />

Carl-Steinmeier-Mittelschule errichtet. Die Schulverbandsversammlung<br />

hat am 13. Dezember 2011 die folgende mit<br />

Schreiben des Landratsamtes <strong>München</strong> vom 12.01.<strong>2012</strong> genehmigte<br />

Verbandssatzung beschlossen:<br />

§ 1 Entstehen und Rechtsnatur des Schulverbandes<br />

(1) Der Schulverband besteht aufgrund der Errichtung und des<br />

Betriebs der Carl-Steinmeier-Mittelschule Hohenbrunn als<br />

Verbandsschule.<br />

(2) Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Hohenbrunn,<br />

Neubiberg, Ottobrunn und Putzbrunn (Schulverbandsgemeinden).<br />

(3) Er führt den Namen „Schulverband Carl-Steinmeier-Mittelschule<br />

Hohenbrunn”.<br />

(4) Er ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtsfähig.<br />

(5) Sitz des Schulverbandes ist der Dienstort des Verbandsvorsitzenden.<br />

§ 2 Aufgabe und Wirkungsbereich<br />

(1) Der Schulverband hat die Aufgabe, für die Carl-Steinmeier-<br />

Mittelschule Hohenbrunn den durch sonstige Einnahmen<br />

nicht gedeckten Aufwand nach dem jeweils geltenden Schulfinanzierungsgesetz<br />

zu tragen, soweit dieser nicht vom Freistaat<br />

Bayern zu tragen ist.<br />

(2) Der Schulverband erhebt für den durch sonstige Einnahmen<br />

nicht gedeckten Aufwand von den Verbandsmitgliedern<br />

eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken.<br />

(3) Der räumliche Wirkungsbereich des Schulverbandes umfasst<br />

den mit Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern<br />

vom 14. Juli 1995 / 1. Juni 2005 festgelegten Schulsprengel<br />

der Verbandsschule Carl-Steinmeier-Mittelschule<br />

Hohenbrunn.<br />

§ 3 Organe des Schulverbandes<br />

(1) Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung<br />

und der/die (Schul-)Verbandsvorsitzende/r.<br />

(2) Für den Schulverband können nach Bedarf zusätzlich<br />

1. ein Rechnungsprüfungsausschuss und<br />

2. ein beschließender Schulverbandsausschuss<br />

gebildet werden.<br />

(3) Für die Wahl des/der (Schul-)Verbandsvorsitzenden und<br />

seines Stellvertreters gilt Art. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes<br />

in Verbindung mit den Vorschriften des<br />

Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG).<br />

Er wird aus der Mitte der Schulverbandsversammlung in geheimer<br />

Wahl gewählt. Die Wahlzeit endet, wenn der Schulverbandsvorsitzende<br />

nach Bürgermeisterwahl in seiner Gemeinde<br />

oder durch Abberufung gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 4 oder<br />

Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz<br />

(BaySchFG) aus der Schulverbandsversammlung ausscheidet.<br />

§ 4 Zusammensetzung der Organe<br />

(1) Die Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung<br />

ergibt sich aus Art. 9 BaySchFG. Die Zahl der weiteren Vertreter<br />

in der Schulverbandsversammlung wird jeweils zum Stichtag<br />

1. Oktober eines jeden Jahres von Amts wegen festgestellt.<br />

Der Schulverbandsvorsitzende fordert die Schulverbandsmitglieder<br />

zur Neubestellung bzw. Abberufung von Mitgliedern<br />

der Schulverbandsversammlung auf. Die Amtsdauer<br />

der weiteren Vertreter ist an die Wahlperiode des Gemeinderates<br />

gebunden.<br />

(2) Für den Fall, dass ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet<br />

wird, wird dieser aus der Mitte der Schulverbandsversammlung<br />

gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern.<br />

(3) Wird ein beschließender Schulverbandsausschuss gebildet,<br />

besteht dieser jeweils aus dem/der Schulverbandsvorsitzenden<br />

und den ersten Bürgermeistern der am Schulverband<br />

beteiligten Gemeinden. Die Stimmenzahl der Ausschussmitglieder<br />

entspricht der Gewichtung nach Absatz 1.<br />

§ 5 Geschäftsgang des Schulverbandes<br />

(1) Der Schulverbandsvorsitzende beruft die Schulverbandsversammlung<br />

und - soweit eingerichtet - seine Ausschüsse<br />

unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der<br />

Sitzung schriftlich ein. Er bereitet die Beratungsgegenstände<br />

vor. Die Ladung muss so rechtzeitig erfolgen, dass zwischen<br />

ihrem Zugang und dem Tag der Sitzung ein Zeitraum von mindestens<br />

einer Woche liegt. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende<br />

die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden<br />

abkürzen; die Abkürzung der Frist auf weniger als drei Tage ist<br />

auf Fälle unabweisbarer Notwendigkeit zu beschränken.<br />

(2) Die Schulverbandsversammlung tagt mindestens einmal<br />

jährlich. Weitere Sitzungen beruft der Schulverbandsvorsitzende<br />

nach Bedarf ein. Die Schulverbandsversammlung muss<br />

einberufen werden, wenn es die Verbandsräte eines Verbandsmitglieds<br />

unter Angabe der Beratungsgegenstände<br />

beantragen. Ebenso sind auf Antrag der Verbandsräte eines<br />

Verbandsmitglieds bestimmte Beratungsgegenstände in die<br />

Einladung nach Absatz 1 aufzunehmen.<br />

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom<br />

Verbandsvorsitzenden oder - im Falle seiner Verhinderung -<br />

vom stellvertretenden Verbandsvorsitzenden geleitet. Er bestimmt<br />

zur Aufnahme der Niederschrift einen Protokollführer,<br />

der nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein muss.<br />

(4) Die Schulverbandsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung<br />

geben. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die<br />

Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit<br />

(KommZG) und soweit dieses keine Regelungen<br />

enthält, gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der<br />

Bayerischen Gemeindeordnung (GO).<br />

§ 6 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung,<br />

des Schulverbandsausschusses und<br />

des Rechnungsprüfungsausschusses<br />

(1) Die Schulverbandsversammlung ist zuständig für die ihr<br />

gemäß Art. 34 Abs. 2 KommZG vorbehaltenen Angelegenheiten.<br />

(2) Der Schulverbandsversammlung sind insbesondere vorbehalten:<br />

1. die Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie des oder der<br />

stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,<br />

2. die Entscheidung über die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche<br />

Veränderungen der den Verbandsaufgaben dienenden<br />

Einrichtungen,<br />

3. die Beschlussfassung über die Haushaltsatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen,<br />

über Einwendungen gegen die<br />

Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzungen, sowie<br />

die Beschlussfassung über die Aufnahme von zusätzlichen<br />

Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung,<br />

4. die Beschlussfassung über den Finanzplan,<br />

5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses<br />

und die Entlastung<br />

6. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse,<br />

7. die Zuweisung von Aufgaben an den beschließenden Schulverbandsausschuss,<br />

soweit diese nicht durch Gesetz oder auf<br />

Grund eines Gesetzes der Schulverbandsversammlung oder<br />

dem/der Schulverbandsvorsitzenden zur Entscheidung vorbehalten<br />

sind,<br />

8. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung<br />

für die Verbandsversammlung,<br />

9. der Abschluss von Darlehensverträgen und ähnlichen<br />

Rechtsgeschäften,<br />

10. die Vergabe von Bauaufträgen und Leistungen mit einem<br />

Wert von mehr als 250.000,-- Euro (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer),<br />

11. die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsleiters.<br />

(3) Der Schulverbandsausschuss ist zuständig für<br />

1. die Vergabe von Bauaufträgen und Leistungen mit einem<br />

Wert zwischen 60.000,-- Euro und 250.000,-- Euro (inkl. gesetzlicher<br />

Mehrwertsteuer), soweit diese nicht die Verbandsversammlung<br />

beschließt,<br />

2. den Beschluss über eine wiederkehrende, außerschulische<br />

Nutzung der Schulanlagen.<br />

(4) Die Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses<br />

sowie der Inhalt der Rechnungsprüfung ergeben sich aus den<br />

entsprechenden Bestimmungen des KommZG und der GO.<br />

§ 7 Schulverbandsvorsitzender<br />

Der/Die Schulverbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse<br />

der Verbandsversammlung sowie der beschließenden Ausschüsse<br />

und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten,<br />

die nach der Gemeindeordnung dem Ersten Bürgermeister<br />

zukommen. Er vertritt den Schulverband als<br />

gesetzlicher Vertreter nach außen.<br />

Durch Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden<br />

unter Beachtung des Art. 9 BaySchFG, des<br />

Art. 34 Abs. 2 KommZG und dieser Satzung weitere Angelegenheiten<br />

zur selbständigen Erledigung übertragen werden.<br />

§ 8 Geschäftsführung des Schulverbandes<br />

(1) Als Geschäftsstelle des Schulverbandes wird die Gemeindeverwaltung<br />

desjenigen Verbandsmitglieds bestimmt, das<br />

die/den Schulverbandsvorsitzende(n) stellt. Für die Aufwendungen<br />

zur Führung der Geschäftsstelle erhält das betroffene<br />

Verbandsmitglied eine Entschädigung nach dem Maß der tatsächlichen<br />

Inanspruchnahme. Die Geschäftsstelle wird vom<br />

Verbandsvorsitzenden geleitet, solange kein Geschäftsleiter<br />

durch Beschluss der Verbandsversammlung bestellt ist. Die<br />

Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach<br />

seinen Weisungen bei den laufenden Angelegenheiten.<br />

(2) Nach Bestellung eines Geschäftsleiters können diesem<br />

durch den Verbandsvorsitzenden aus dessen Zuständigkeitsbereich<br />

Aufgaben übertragen werden. Der Geschäftsleiter<br />

nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung und seiner<br />

Ausschüsse beratend teil.<br />

§ 9 Haushalts- und Wirtschaftsführung<br />

(1) Soweit das Schulfinanzierungsgesetz, das Gesetz über die<br />

kommunale Zusammenarbeit oder diese Satzung nichts anderes<br />

bestimmen, gelten für die Verbandswirtschaft die Vorschriften<br />

über die Gemeindewirtschaft entsprechend.<br />

(2) Der Schulverband ist Mitglied des Bayerischen Kommunalen<br />

Prüfungsverbandes.<br />

§ 10 Haushaltssatzung<br />

Der Verbandsvorsitzende hat zwei Monate vor Beginn des<br />

Rechnungsjahres, welches mit dem Kalenderjahr übereinstimmt,<br />

den Entwurf der Haushaltssatzung der Verbandsversammlung<br />

zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Entwurf ist<br />

rechtzeitig, jedoch mindestens einen Monat vorher den Verbandsmitgliedern<br />

und den Verbandsräten zuzuleiten.<br />

§ 11 Finanzierung des Schulverbandes<br />

(1) Der Schulverband erhebt für seinen durch sonstige Einnahmen<br />

nicht gedeckten Bedarf von den Verbandsgemeinden<br />

eine Umlage, um seinen Finanzbedarf zu decken (Schulverbandsumlage).<br />

Die Umlage wird nach der Zahl der Verbandsschüler<br />

bemessen. Stichtag für die Feststellung der Zahl der<br />

Verbandsschüler ist der 1. Oktober eines jeden Jahres für das<br />

darauf folgende Jahr.<br />

Die Schulverbandsumlage ist nach ihrer Festlegung in vierteljährlichen<br />

Teilbeträgen mit Fälligkeit jeweils zum ersten Werktag<br />

eines jeden Vierteljahres zu entrichten. Soweit der Umlagebetrag<br />

noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in<br />

der Höhe des im Vorjahr festgesetzten Betrages fällig. Bei verspäteter<br />

Zahlung ist die Umlageschuld mit dem gesetzlichen<br />

Zinssatz zu verzinsen.<br />

(2) Abweichend von der Regelung in Art. 9 Abs. 7 Satz 2<br />

BaySchFG wird die Schulverbandsumlage bemessen<br />

a) bei Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie bei<br />

förderfähigen Generalsanierungen wie folgt:<br />

1. Fünf Jahre nach dem die Schulanlage dem Schulbetrieb zur<br />

Verfügung gestellt wird ist eine Zwischenabrechnung über die<br />

bis dahin angefallenen Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme<br />

durchzuführen. Diese erfolgt entsprechend dem in Absatz<br />

1 festgelegten Verteilungsschlüssel mit der Maßgabe, dass<br />

das Verhältnis der durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl<br />

der vorangegangenen fünf Jahre einer Verbandsgemeinde<br />

zur durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl aller Verbandsgemeinden<br />

im selben Zeitraum zu ermitteln ist.<br />

2. Die Endabrechnung über die Kosten ist zehn Jahre nach<br />

dem Zeitpunkt, in dem die Schulanlage dem Schulbetrieb zur<br />

Verfügung gestellt wird, entsprechend dem in Absatz 1 festgelegten<br />

Verteilungsschlüssel, mit der Maßgabe vorzunehmen,<br />

dass das Verhältnis ihrer jeweiligen durchschnittlichen Jahresschülerzahlen<br />

in den letzten fünf Kalenderjahren zu den<br />

www.landkreis-muenchen.de<br />

durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahlen aller Verbandsgemeinden<br />

im selben Zeitraum ermittelt wird.<br />

3. Die Verbandsgemeinden haben im Vorgriff auf Neu-, Umund<br />

Erweiterungsbaumaßnahmen nach Aufforderung durch<br />

den Verbandsvorsitzenden jährlich Abschlagszahlungen zu<br />

leisten. Die Abschlagszahlungen sind der Höhe nach entsprechend<br />

dem in Absatz 1 festgelegten Verteilungsschlüssel mit<br />

der Maßgabe zu bestimmen, dass sich der von einer Verbandsgemeinde<br />

aufzubringende Anteil nach dem Verhältnis<br />

ihrer jeweiligen Jahresschülerzahl im Vorjahr zu der jeweiligen<br />

Jahresgesamtschülerzahl aller Verbandsgemeinden zum selben<br />

Zeitpunkt bemisst.<br />

4. Ein Zinsausgleich ist vorzunehmen, wenn bei den Zwischenabrechnungen<br />

sowie bei der Endabrechnung Über- oder<br />

Unterzahlungen der einzelnen Verbandsgemeinden aus den<br />

bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen festgestellt werden,<br />

die 1,5 % des von der Verbandsgemeinde zu tragenden<br />

einmaligen Aufwandes über- oder unterschreiten. Die Höhe<br />

des Zinssatzes beträgt 3 % über dem Mittelwert der Basissätze<br />

gemäß § 247 BGB, die im Gesamtabrechnungszeitraum gegolten<br />

haben. Für die Schlusszahlungen gilt, dass für bereits<br />

erbrachte Leistungen ein Ausgleich zu gewähren ist.<br />

b) bei Unterhalts- und Instandhaltungsmassnahmen, die innerhalb<br />

eines Haushaltsjahres abgeschlossen werden bzw.<br />

für den jeweiligen Schulbetrieb zur Verfügung stehen, ergibt<br />

sich der von einer Verbandsgemeinde aufzubringende Anteil<br />

an den ungedeckten Kosten entsprechend dem in Absatz 1<br />

festgelegten Verteilungsschlüssel mit der Maßgabe, dass das<br />

Verhältnis der durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl<br />

der vorangegangenen zwei Jahre einer Verbandsgemeinde<br />

zur durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl aller Verbandsgemeinden<br />

im selben Zeitraum zu ermitteln ist.<br />

c) Gastschulbeiträge und die notwendigen Beförderungskosten<br />

der Gastschüler tragen die einzelnen Gemeinden für ihre<br />

Schülerinnen und Schüler selbst, soweit diese nicht von einem<br />

Dritten getragen werden.<br />

§ 12 Deckung des laufenden Sachbedarfs<br />

(1) Der laufende Sachbedarf umfasst den Aufwand für die Bewirtschaftung<br />

und Unterhaltung der Schulanlagen, den Aufwand<br />

für das Hauspersonal, für die Instandhaltung der notwendigen<br />

Schulanlagen und die sonstigen Leistungen für die<br />

staatlichen Schulen, die nach dem Schulfinanzierungsgesetz<br />

in seiner jeweiligen Fassung erbracht werden müssen. Zum<br />

laufenden Sachaufwand zählt der notwendige Verwaltungsaufwand,<br />

der Bürobedarf, Fernsprechgebühren, Amtsblätter,<br />

Sachbedarf der Lehrkräfte, Energiekosten, Reinigung, Beheizung<br />

und Beleuchtung, Lehr- und Unterrichtsmaterial, Aufwand<br />

für Lernmittel (nach Abzug staatlicher Zuschüsse), sonstige<br />

Ausgaben (Schulveranstaltung, Schülerunfallversicherung,<br />

Elternbeirat (etc.), Kosten für die überlassung des Schulgebäudes<br />

und des darin befindlichen Inventars.<br />

(2) Der nach Abzug der staatlichen Gastschülerzuschüsse, der<br />

Gastschulbeiträge und der Zuschüsse und Spenden Dritter<br />

ungedeckte Bedarf (laufender Netto-Sachbedarf) wird von<br />

den Verbandsgemeinden getragen. Die notwendigen Beförderungskosten<br />

der Schüler der Sprengelschule werden von den<br />

Wohnsitzgemeinden übernommen.<br />

§ 13 Jahresrechnung und Prüfung<br />

(1) Der Verbandsvorsitzende legt die Jahresrechnung innerhalb<br />

von sechs Monaten der Verbandsversammlung vor, die<br />

sie überprüft (örtliche Rechnungsprüfung) und dann feststellt.<br />

Die Prüfung kann auf Beschluss der Verbandsversammlung<br />

auch der nach Bedarf zu bestellende Rechnungsprüfungsausschuss<br />

vornehmen.<br />

(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung beschließt die Verbandsversammlung<br />

in öffentlicher Sitzung auch über die Entlastung.<br />

Die Verpflichtung des Verbandsvorsitzenden, die über<br />

örtliche Rechnungsprüfung nach den gesetzlichen Bestimmungen<br />

zu veranlassen, bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 14 Kassenverwaltung<br />

Für die Führung der Kassengeschäfte errichtet der Schul-<br />

verband eine eigene Kasse, die am Ort der Geschäftsstelle<br />

von der dortigen Gemeindekasse geführt wird. Die zum Rechnungswesen<br />

gehörenden Aufgaben werden von der Geschäftsstelle<br />

des Schulverbandes wahrgenommen.<br />

§ 15 Schulverbandsvermögen<br />

(1) Die Gemeinde Hohenbrunn stellt das Schulgrundstück Flur-<br />

<strong>Nr</strong>. 1036/2 von ca. 4800 qm (gem. beiliegenden Plan) dem<br />

Schulverband für die Dauer seines Bestehens kostenfrei zur<br />

Verfügung. Die öffentlichen Lasten die für das Grundstück entstehen,<br />

übernimmt der Schulverband.<br />

(2) Der Schulverband übernimmt das derzeit auf dem Schulgrundstück<br />

befindliche Gebäude entsprechend dem zum<br />

31.12.2010 geltenden Restbuchwert (Anschaffungs- und Herstellungskosten<br />

abzüglich Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,<br />

gesamte bisherige Abschreibungsdauer). Der ermittelte Restbuchwert<br />

ist entsprechend dem in § 11 Absatz 1 dieser Satzung<br />

festgelegten Verteilungsschlüssel mit der Maßgabe zu verteilen,<br />

dass das Verhältnis der durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl<br />

der vorangegangenen fünf Jahre einer Verbandsgemeinde<br />

zur durchschnittlichen Jahresgesamtschülerzahl aller<br />

Verbandsgemeinden im selben Zeitraum zu ermitteln ist.<br />

(3) Die Gemeinde Hohenbrunn überlässt dem Schulverband<br />

die Turnhalle nebst Freisportflächen, das Schwimmbad sowie<br />

die notwendigen Außenanlagen in dem von der Mittelschule<br />

benötigten Umfang zur Nutzung. Maßstab für den notwendigen<br />

Umfang sind insbesondere die jeweils geltenden rechtlichen<br />

Regelungen (z.B. Lehrplan, Raumprogramm für Hauptschulen).<br />

Das Nähere regelt eine noch zu vereinbarende<br />

Nutzungsvereinbarung. Der schulische Bedarf hat Vorrang vor<br />

einer außerschulischen Nutzung, dies gilt auch im Hinblick auf<br />

in Zukunft entstehende neue schulische Erfordernisse (z.B.<br />

Ganztagsangebote).<br />

§ 16 Auseinandersetzung<br />

Im Falle der Auflösung des Schulverbandes findet eine Vermögensauseinandersetzung<br />

statt. Sofern das Schulgebäude<br />

nicht binnen Jahresfrist nach Auflösung des Schulverbandes<br />

(Fortsetzung nächste Seite)


AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN<br />

(Fortsetzung)<br />

abgebrochen wird, hat der Grundstückseigentümer den Verbandsgemeinden<br />

den Sachzeitwert anteilig zu erstatten. § 15<br />

Abs. 2 der Satzung ist sinngemäß anzuwenden.<br />

§ 17 Inkrafttreten<br />

Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekannt-<br />

machung im <strong>Amtsblatt</strong> des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong> in Kraft. Die<br />

Verbandsmitglieder machen die Satzung in der für die Bekanntmachung<br />

ihrer Satzungen vorgesehenen Form bekannt.<br />

Hohenbrunn, 14.12.2011<br />

Gez.<br />

Dr. Stefan Straßmair<br />

Schulverbandsvorsitzender<br />

Bekanntmachung des Schulverbandes<br />

Carl-Steinmeier-Volksschule Hohenbrunn<br />

<strong>Nr</strong>. 575 / Haushaltssatzung des Schulverband Carl-Steinmeier-Volksschule<br />

Hohenbrunn (Hauptschule), <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong> für das Haushaltsjahr 2011<br />

Aufgrund des Art. 9 Abs. 9 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz<br />

(BaySchFG) und Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über die<br />

kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.V.m. Art. 63 ff. der<br />

Gemeindeordnung (GO) erläßt der Schulverband Carl-Steinmeier-Volksschule<br />

Hohenbrunn (Hauptschule) folgende Haushaltssatzung:<br />

§1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2011 wird hiermit festgesetzt; er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 530.300 €<br />

und im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 140.000 € ab.<br />

§2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§4<br />

Von den Verbandsmitgliedern werden zum Ausgleich des<br />

nicht gedeckten Bedarfs für das Haushaltsjahr 2011 Umlagen<br />

erhoben.<br />

1. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt<br />

nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen<br />

Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands<br />

umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage), wird auf<br />

455.000 € festgesetzt (Umlagesoll)<br />

2. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt<br />

nicht gedeckten Bedarfs für die Jugendsozialarbeit,<br />

der nach den einschlägigen Bestimmungen auf die Mitglieder<br />

des Schulverbands umgelegt werden soll<br />

(Jugendsozialumlage), wird auf 33.300 € festgesetzt (Umlagesoll)<br />

3. Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt<br />

nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen<br />

Bestimmungen auf die Mitglieder des Schulverbands<br />

umgelegt werden soll (Investitionsumlage), wird auf 140.000 €<br />

festgesetzt (Umlagesoll)<br />

4. Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl nach<br />

dem Stand vom 01.10.2010 herangezogen (Bemessungsgrundlage)<br />

5. Die Verbandsschule wurde am 01.10.2010 von 360 Hauptschülern<br />

(ohne Gastschüler) besucht.<br />

§5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird nicht festgesetzt.<br />

§6<br />

Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.<br />

§7<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2011 in Kraft.<br />

Schulverband Carl-Steinmeier-Volksschule Hohenbrunn<br />

(Hauptschule)<br />

Hohenbrunn, 14.12.2011<br />

gez.<br />

Dr. Stefan Straßmair<br />

Vorsitzender des Schulverbandes<br />

Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />

für das Staatliche Gymnasium in Garching<br />

b. <strong>München</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 576 / Haushaltssatzung des Zweckverbandes für das<br />

Staatliche Gymnasium in Garching b. <strong>München</strong> für das<br />

Haushaltsjahr <strong>2012</strong><br />

I.<br />

Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 19.01.<strong>2012</strong><br />

die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong> samt ihren<br />

Anlagen beschlossen.<br />

II.<br />

Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung in Verbindung<br />

mit Art. 41 ff KommZG erlässt der Zweckverband für das Staatliche<br />

Gymnasium in Garching b. <strong>München</strong> folgende<br />

Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

<strong>2012</strong> wird hiermit festgesetzt; er schließt im<br />

Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.743.000 €<br />

und im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 26.375.000 € ab.<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen<br />

und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 20.000.000 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im<br />

Vermögenshaushalt wird auf 13.500.000 € festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Verbandsumlagen werden wie folgt festgesetzt:<br />

1. Umlage für den laufenden Sachbedarf<br />

1.1 Die ungedeckten Kosten für den jährlichen lfd. Sachbedarf<br />

aus dem Verwaltungshaushalt werden vom <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong> zu 100 % getragen mit 764.600 €. Hinzu kommt der<br />

Anteil des Vermögenshaushalts für die Anschaffung von beweglichen<br />

Sachen des Anlagevermögens mit 75.000 €. Die Gesamtumlage<br />

für den <strong>Landkreis</strong> <strong>München</strong> beträgt somit<br />

839.600 €.<br />

1.2 Die restlichen Kosten in Höhe von 56.000 € des jährlichen<br />

lfd. Sachbedarfs teilen sich die drei Zweckverbandsgemeinden,<br />

entsprechend dem Anteilsverhältnis der Schülerzahl von<br />

Schülern zum 1.10.2011.<br />

Umlagen für<br />

lfd. Sachbedarf<br />

<strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong><br />

Schülerzahlen<br />

Anteil für Sachkosten<br />

incl. Vermögens-Haushalt<br />

839.600 €<br />

Stadt Garching 446 51,56 % 28.874 €<br />

Gemeinde<br />

Ismaning<br />

Gemeinde<br />

Unterföhring<br />

Gesamt-<br />

Summe:<br />

2. Umlage für Investitionsmaßnahmen<br />

334 38,61 % 21.623 €<br />

85 9,83 % 5.503 €<br />

865 100,00% 895.600 €<br />

2.1. Die Umlage für Investitionsmaßnahmen wird wie folgt<br />

festgesetzt:<br />

Verbandsmitglied<br />

<strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong><br />

Stadt<br />

Garching<br />

Gemeinde<br />

Ismaning<br />

Gemeinde<br />

Unterföhring<br />

Gesamt-<br />

summe:<br />

Schülerzahlen<br />

der letzten<br />

5 Jahre<br />

Gesamt<br />

Anteil Umlage für<br />

Investitionsmaßnahmen<br />

4.000.000 €<br />

2.184 51,24 % 0 €*<br />

1.653 38,79 % 0 €*<br />

425 9,97 % 0 €*<br />

4.262 100,00 % 4.000.000 €<br />

* Der Umlageanteil der Verbandsgemeinden wird über Darlehen<br />

finanziert. Die Kostenverteilung zwischen den Verbandsgemeinden<br />

für die Rückerstattung der IZBB-Mittel erfolgt nach dem Abrechnungsschlüssel<br />

gemäß Verbandssatzung.<br />

2.2. Die Umlage für die Containermiete wird wie folgt festgesetzt:<br />

Verbandsmitglied<br />

<strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong><br />

Stadt<br />

Garching<br />

Gemeinde<br />

Ismaning<br />

Gemeinde<br />

Unterföhring<br />

Gesamtsumme:<br />

Schülerzahlen<br />

der letzten<br />

5 Jahre<br />

Gesamt<br />

Anteil Umlage für<br />

Containermiete<br />

0 €<br />

2.196 50,72 % 699.936 €<br />

1.690 39,03 % 538.614 €<br />

444 10,25 % 141.450 €<br />

4.330 100,00 % 1.380.000 €<br />

§ 5<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung<br />

von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf<br />

450.000 € festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar <strong>2012</strong> in Kraft.<br />

III.<br />

Die Haushaltssatzung <strong>2012</strong> mit Haushaltsplan <strong>2012</strong> wurde am<br />

24.01.<strong>2012</strong> der Regierung von Oberbayern zur Genehmigung<br />

vorgelegt. Die Regierung genehmigte mit Schreiben vom<br />

02.02.<strong>2012</strong> die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong>,<br />

den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionsmaßnahmen<br />

in Höhe von 20.000.000 € und den Gesamtbetrag der<br />

Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 13.500.000 €.<br />

IV.<br />

Die Haushaltssatzung <strong>2012</strong> mit Haushaltsplan <strong>2012</strong> liegt<br />

gemäß Art. 65 Abs. 3 GO vom Tage der amtlichen Bekannt-<br />

machung an eine Woche lang zur Einsichtnahme bei der Stadt<br />

Garching b. <strong>München</strong>, Rathausplatz 3, 1. Stock, Zimmer<br />

2.19, während der allgemeinen Geschäftsstunden auf.<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan werden außerdem<br />

gemäß § 4 BekV das ganze Haushaltsjahr über bei der Stadt<br />

Garching b. <strong>München</strong> während der allgemeinen Geschäftsstunden<br />

zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />

Garching, 09.02.<strong>2012</strong><br />

Zweckverband für das Staatliche<br />

Gymnasium in Garching b. <strong>München</strong><br />

Hannelore Gabor<br />

Verbandsvorsitzende<br />

Bekanntmachung des Zweckverbandes<br />

Staatliche weiterführende Schulen im Osten<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong><br />

<strong>Nr</strong>. 577 / Haushaltssatzung des Zweckverbandes Staatliche<br />

weiterführende Schulen im Osten des <strong>Landkreis</strong>es<br />

<strong>München</strong> für das Haushaltsjahr <strong>2012</strong><br />

Aufgrund der §§ 12 ff. der Verbandssatzung und der Art. 41<br />

Abs. 1 und 2, 42 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit<br />

in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den<br />

Freistaat Bayern, erlässt der Zweckverband Staatliche weiterführende<br />

Schulen im Osten des <strong>Landkreis</strong>es <strong>München</strong> folgende<br />

Haushaltssatzung:<br />

§ 1<br />

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

<strong>2012</strong> wird hiermit festgesetzt, er schließt<br />

im Verwaltungshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.394.400 €<br />

und im Vermögenshaushalt<br />

in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.091.300 € ab.<br />

§ 2<br />

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />

sind nicht vorgesehen.<br />

§ 3<br />

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden<br />

nicht festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Die Verbandsumlagen werden wie folgt festgesetzt<br />

(§§ 13 und 14 der Verbandssatzung):<br />

1) Das Gesamtumlagesoll im Verwaltungshaushalt:<br />

Die Umlagen der Verbandsmitglieder für<br />

a) <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong> lfd.<br />

<strong>Landkreis</strong> Mchn.<br />

Schuldendienst<br />

b) Verbandsgemeinden<br />

lfd.<br />

Verbandsgdn.<br />

Schuldendienst<br />

Gymnasium Realschule Gesamt<br />

776.100 € 500.300 € 1.276.400 €<br />

49.600 € 190.300 € 239.900 €<br />

27.000 € 25.900 € 52.900 €<br />

115.700 € 443.900 € 559.600 €<br />

2) Das Gesamtumlagesoll im Vermögenshaushalt:<br />

Die Umlagen der Verbandsmitglieder für<br />

a) <strong>Landkreis</strong><br />

<strong>München</strong><br />

b) Verbands-<br />

gemeinden<br />

Gymnasium Realschule Gesamt<br />

685.000 € 79.700 764.700 €<br />

1.783.200 € 0 1.783.200 €<br />

§ 5<br />

Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach<br />

dem Haushaltsplan werden nicht beansprucht.<br />

§ 6<br />

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar <strong>2012</strong> in Kraft.<br />

Kirchheim b. <strong>München</strong>, 20.12.2011<br />

Heinz Hilger<br />

Zweckverbandsvorsitzender<br />

Veröffentlichung der Emissionsdaten nach<br />

17. Bundes-Immissionsschutzverordnung<br />

(BImSchV)<br />

<strong>Nr</strong>. 578 / Entsprechend § 18 der 17. BImSchV veröffent-<br />

lichen die Stadtwerke <strong>München</strong> Emissionsmessungen<br />

und Verbrennungsbedingungen für den Zeitraum<br />

01.01.2011 - 31.12.2011<br />

I. Teil<br />

1. Betreiber der Abfallverbrennungsanlage<br />

SWM Services GmbH<br />

Technik und Produktion Energie<br />

Emmy-Noether-Str. 2, 80287 <strong>München</strong><br />

2. Berichtszeitraum 2011<br />

3. Anlage<br />

HKW Nord, Block 1 mit den Linien 11 und 12, Münchner Str. 22,<br />

85774 Unterföhring<br />

<strong>Nr</strong>. 6 / 573 – 578 · Dienstag, 6. März <strong>2012</strong><br />

4. Verbrennungsbedingungen<br />

www.landkreis-muenchen.de<br />

Folgende Verbrennungsbedingungen sind einzuhalten:<br />

Mindesttemperatur nach der<br />

letzten Verbrennungsluftzufuhr: 850°C<br />

Verweilzeit 0,3 Sekunden<br />

Diese Bedingungen wurden im Berichtszeitraum nahezu 100 %<br />

eingehalten.<br />

5. Emissionen<br />

5.1 Messergebnisse<br />

5.1.1 Jahresmittelwerte aus den kontinuierlichen Messungen<br />

für Müllbetrieb (01.01.2011 - 31.12.2011).<br />

Parameter<br />

Einheit<br />

Grenzwerte<br />

HMW*<br />

17. BImSchV<br />

Jahresmittelwert<br />

2011<br />

Linie 11<br />

Jahresmittelwert<br />

2011<br />

Linie 12<br />

CO mg/m 3 100 3,9 8,0<br />

C ges mg/m 3 20 0,8 1,3<br />

Staub mg/m 3 20 0,0 0,5<br />

HCl mg/m 3 20 1,4 2,5<br />

SO 2 mg/m 3 50 0,1 0,9<br />

NO 2 mg/m 3 300 131 126<br />

*) HMW: Halbstundenmittelwert<br />

5.1.2 Mittelwerte der Einzelmessungen<br />

Die Messungen wurden vom 03.05. bis 05.05.2011 durch eine<br />

nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle durchgeführt.<br />

Parameter<br />

Einheit<br />

Grenzwert<br />

TMW/HMW<br />

bzw. PN*<br />

17. BImSchV /§15**<br />

Mittelwert Linie 11<br />

Mittelwert Linie 12<br />

Fluorwasserstoff mg/m 3 0,3 / 0,6 0,1 < 0,1<br />

Quecksilber ges. mg/m 3 0,03 / 0,05 < 0,004 < 0,004<br />

Summe aus Cadmium,<br />

Thallium<br />

Summe aus<br />

Antimon, Arsen,<br />

Blei, Chrom,<br />

Kobalt, Kupfer,<br />

Mangan, Nickel,<br />

Vanadium, Zinn<br />

Summe aus<br />

Cadmium, Arsen,<br />

Chrom, Kobalt,<br />

Benzo(a)pyren<br />

mg/m 3 0,05 0,001 < 0,001<br />

mg/m 3 0,5 < 0,001 < 0,001<br />

mg/m 3 0,05 < 0,001 < 0,001<br />

Ammoniak mg/m 3 10 2,6 0,4<br />

Dioxine und<br />

Furane Toxizitäts-<br />

äquivalent<br />

ng<br />

TE/m 3<br />

0,1 0,002 0,002<br />

Alle Angaben beziehen sich auf Abgas im Normzustand (0°C, 1013 hPa)<br />

trocken und 11 Vol.-% Sauerstoff.<br />

*) TMW / HMW bzw. PN: Tagesmittelwert / Halbstundenmittelwert bzw.<br />

Mittelwert über die Probenahmezeit.<br />

**) §15: Grenzwert gemäß der Änderungsgenehmigung nach §15 des<br />

BImSchG.<br />

5.2 Bewertung<br />

Die geforderten Emissionsbegrenzungen und Verbrennungsbedingungen<br />

wurden im Normalbetrieb sicher eingehalten.<br />

Die messtechnisch erfassten Betriebszeiten der beiden Linien<br />

betrugen zusammen 13.240 Stunden. Während des Betriebszeitraumes<br />

kam es vereinzelt zu Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten<br />

von insgesamt 13 HMW, die ausnahmslos<br />

bei besonderen Betriebszuständen kurzzeitig auftraten.<br />

5.3 Auskünfte<br />

Weitere Auskünfte über die Beurteilung der Messungen von<br />

Emissionen und der Verbrennungsbedingungen können bei<br />

der SWM Services GmbH, Emmy-Noether-Str. 2, 80287 <strong>München</strong>,<br />

Tel.: 089/2361-2005 eingeholt werden.<br />

Teil II<br />

Entsprechend § 18 der 17.BImSchV veröffentlichen die Stadtwerke<br />

<strong>München</strong> Emissionsmessungen und Verbrennungsbedingungen<br />

für den Zeitraum 01.01.2011 - 31.12.2011<br />

1. Betreiber der Abfallverbrennungsanlage<br />

SWM Services GmbH<br />

Technik und Produktion Energie<br />

Emmy-Noether-Str. 2, 80287 <strong>München</strong><br />

2. Berichtszeitraum 2011<br />

3. Anlage<br />

HKW Nord, Block 3 mit den Linien 31 und 32<br />

Münchner Str. 22, 85774 Unterföhring<br />

4. Verbrennungsbedingungen<br />

Folgende Verbrennungsbedingungen sind einzuhalten:<br />

Mindesttemperatur nach der<br />

letzten Verbrennungsluftzufuhr: 850°C<br />

Verweilzeit: 0,3 Sekunden<br />

Diese Bedingungen wurden im Berichtszeitraum nahezu 100 %<br />

eingehalten.<br />

5. Emissionen<br />

5.1 Messergebnisse<br />

5.1.1 Jahresmittelwerte aus den kontinuierlichen Messungen<br />

für Müllbetrieb (01.01.2011 - 31.12.2011).<br />

(Fortsetzung nächste Seite)


AMTSBLATT DES LANDKREISES MüNCHEN<br />

(Fortsetzung)<br />

Parameter<br />

Einheit<br />

Grenzwerte<br />

HMW * 17.<br />

BImSchV<br />

Jahresmittelwert<br />

2011<br />

Linie 31<br />

Jahresmittelwert<br />

2011<br />

Linie 32<br />

CO mg/m 3 100 10,5 8,8<br />

C ges mg/m 3 20 1,1 1,4<br />

Staub mg/m 3 30 0,0 0,8<br />

HCl mg/m 3 60 0,2 0,3<br />

SO 2 mg/m 3 200 4,7 5,6<br />

NO 2 mg/m 3 400 113 128<br />

*) HMW: Halbstundenmittelwert<br />

5.1.2 Mittelwerte der Einzelmessungen<br />

Die Messungen wurden vom 10.05. bis 12.05.2011 durch eine<br />

nach § 26 BImSchG zugelassene Messstelle durchgeführt.<br />

Parameter<br />

Einheit<br />

Grenzwert<br />

TMW/HMW<br />

bzw. PN*<br />

17. BImSchV /§15**<br />

Mittelwert<br />

Linie 31<br />

Mittelwert<br />

Linie 32<br />

Fluorwasserstoff mg/m 3 1/ 4

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