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Rechtsbehelfsbelehrung nach §§ 86 und 96 SGG - Landkreis Celle

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⎯<br />

LANDKREIS CELLE<br />

DER LANDRAT<br />

<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>, Postfach 11 05, 29201 <strong>Celle</strong><br />

An<br />

die Städte,<br />

die Gemeinden,<br />

die Samtgemeinden<br />

<strong>und</strong> den Bezirksvorsteher des<br />

gemeindefreien Bezirks Lohheide<br />

im <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />

<strong>und</strong> die KdU-Abteilung im Hause<br />

Für Sie geöffnet: Montag - Mittwoch 8.00 - 13.00 Uhr, Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 13.00 Uhr<br />

So können Sie uns erreichen: Telefon: (05141) 916-0 Telefax: (05141) <strong>96</strong>1-884<br />

Hausadresse: Georg-Wilhelm-Str. 14, 29223 <strong>Celle</strong><br />

E-Mail: info@lkcelle.de Internet: www.landkreis-celle.de<br />

Konto der Kreiskasse <strong>Celle</strong>: Sparkasse <strong>Celle</strong> 3400 (BLZ 257 500 01) IBAN: DE44257500010000003400 BIC: NOLADE21CEL<br />

26.08.2008<br />

R<strong>und</strong>schreiben 13.2008<br />

SGB II, SGB XII <strong>und</strong> AsylbLG<br />

<strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> für Änderungsbescheide während des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren)<br />

<strong>und</strong> <strong>nach</strong> Klageerhebung <strong>nach</strong> <strong>§§</strong> <strong>86</strong> <strong>und</strong> <strong>96</strong> <strong>SGG</strong><br />

Änderungsbescheid während des Vorverfahrens § <strong>86</strong> <strong>SGG</strong>:<br />

Amt Sozialamt<br />

Dienstgebäude Georg-Wilhelm-Str. 14<br />

Zimmer 184<br />

Bei Antwort bitte angeben! Bei Zahlung bitte angeben!<br />

Telefon: 05141 / <strong>96</strong>1 - 746<br />

Telefax: 05141 / <strong>96</strong>1 - 884<br />

E-Mail:I Kerstin.Kluender@LKCELLE.de<br />

Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen Kassenzeichen <strong>Celle</strong>, den<br />

40/KdU/13.2008<br />

Wird <strong>nach</strong> Einreichen des Widerspruchs vor dessen Entscheidung der betroffene Verwaltungsakt<br />

per Bescheid abgeändert, so wird der neue Verwaltungsakt <strong>nach</strong> § <strong>86</strong> <strong>SGG</strong> automatisch ebenfalls<br />

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Ein erneuter Widerspruch ist nicht notwendig.<br />

Wird dennoch ein Widerspruch eingelegt ist dieser unschädlich, jedoch bei der späteren Kostenentscheidung<br />

nicht zu berücksichtigen (Kostenersparnis).<br />

Der neue Verwaltungsakt muss den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt ändern. Ob<br />

eine Änderung vorliegt, richtet sich <strong>nach</strong> dem Regelungsgehalt einerseits des ersten Bescheids<br />

<strong>und</strong> andererseits des Folgebescheids. Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben<br />

Rechtsverhältnisses ergangen sein, sich in seinen Wirkungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt<br />

überschneiden, sei es, dass die/der Betroffene besser oder schlechter gestellt wird oder<br />

dass eine andere gleichwertige Regelung getroffen ist.<br />

Bei Änderung des widersprochenen Ausgangsbescheids ist die bisherige <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong><br />

daher wie folgt zu ersetzen:<br />

„Dieser Bescheid wird gemäß § <strong>86</strong> Sozialgerichtsgesetz (<strong>SGG</strong>) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens<br />

zu dem Aktenzeichen 40KdU-W-8 .


- 2 -<br />

Hinweis: Ein erneuter Widerspruch ist nicht notwendig. Sollte aus Ihrer Sicht dieser Änderungsbescheid<br />

aufgr<strong>und</strong> der vorgenommenen Änderung einen anderen Fehler als den von Ihnen bereits<br />

mit Ihrem Widerspruch vorgetragenen enthalten, bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen, damit Ihre<br />

diesbezüglichen Bedenken im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden können.“<br />

Das Gleiche gilt für Bescheide (Aufhebungsbescheid, ggf. Neubewilligungsbescheid bei Wiederaufnahme<br />

der Zahlung) bei Zahlungsunterbrechungen innerhalb des Bescheidzeitraums des<br />

Erstbescheids. Diese gelten somit als Änderungsbescheide i.S.d. § <strong>86</strong> <strong>SGG</strong>.<br />

Eine Abschrift des Änderungsbescheids ist der Widerspruchsstelle unverzüglich vorzulegen.<br />

Nach Einbeziehung des Änderungsbescheids ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Fassung<br />

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, die er durch den Änderungsbescheid erhalten<br />

hat.<br />

Stattgabe / Abhilfe:<br />

Wird dem Widerspruch stattgegeben <strong>und</strong> entspricht der neue Verwaltungsakt somit dem Begehren<br />

der/des Widersprechenden, erlässt die Widerspruchsstelle einen Widerspruchsbescheid über<br />

die Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit entsprechender Kostenentscheidung. Die Sachbearbeitung<br />

erlässt den Änderungsbescheid mit einer kurzen <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong><br />

<strong>nach</strong> § <strong>86</strong> <strong>SGG</strong>:<br />

„Dieser Bescheid wird gemäß § <strong>86</strong> Sozialgerichtsgesetz (<strong>SGG</strong>) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens<br />

zu dem Aktenzeichen der Widerspruchsstelle 40KdU-W-8 .“<br />

Da dem Widerspruch stattgegeben wurde, erübrigt sich der zusätzliche Hinweis. Sollte der Widerspruchsführer<br />

trotzdem nicht mit der Entscheidung einverstanden sein, kann er gegen den<br />

Widerspruchsbescheid Klage einreichen.<br />

Änderungsbescheid muss vor oder gleichzeitig mit dem Widerspruchsbescheid erlassen<br />

<strong>und</strong> versendet werden. Eine Abschrift des Änderungsbescheids ist der Widerspruchsstelle<br />

unverzüglich vorzulegen.<br />

Neuer Verwaltungsakt ohne Änderung des vorausgehenden Verwaltungsakts:<br />

Wird ein neuer Bescheid erlassen, der mit dem widersprochenen Bescheid keine Verbindung hat<br />

oder ihn nicht im oben genannten Sinne ändert (z.B. Folgebescheid mit Bewilligung von Leistungen<br />

für einen neuen Zeitraum <strong>nach</strong> Ablauf des Zeitraums aus dem Erstbescheid oder Bewilligung<br />

einer einmaligen Beihilfe für eine Klassenfahrt <strong>nach</strong> vorheriger KdU-Bewilligung) wird eine „normale“<br />

vollständige <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> eingefügt. Hier muss ggf. ein neuer Widerspruch eingelegt<br />

werden.


- 3 -<br />

Änderungsbescheide <strong>nach</strong> Klageerhebung § <strong>96</strong> <strong>SGG</strong>:<br />

Eine Klage ist gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig, soweit über den Widerspruch noch nicht unter Einbeziehung<br />

der Folgebescheide entschieden wurde (§ 78 <strong>SGG</strong>). Das Sozialgericht muss sein Verfahren<br />

bei nicht vollständig durchgeführtem Vorverfahren i.d.R. aussetzen, bis der Widerspruchsbescheid<br />

ergangen ist. Allerdings muss dies in angemessener Zeit (3 Monate) erfolgen, da sonst<br />

Untätigkeitsklage <strong>nach</strong> § 88 Abs. 2 <strong>SGG</strong> droht.<br />

Wird <strong>nach</strong> Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (Änderungsbescheid) erlassen, wird dieser<br />

gem. § <strong>96</strong> <strong>SGG</strong> nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er <strong>nach</strong> Erlass des Widerspruchbescheides<br />

<strong>und</strong> somit <strong>nach</strong> abgeschlossenem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ergangen<br />

ist. In diesen Fällen ist die <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> durch folgende Belehrung zu<br />

ersetzen:<br />

“Dieser Bescheid wird gem. § <strong>96</strong> <strong>SGG</strong> Gegenstand des Klageverfahrens zu dem Aktenzeichen<br />

des Gerichts S AS .“<br />

Eine Abschrift des Änderungsbescheids ist unverzüglich dem Gericht, bei dem das Verfahren<br />

anhängig ist, zu übersenden sowie der Stelle, die die Behörde gegenüber dem Gericht<br />

vertritt.<br />

Bei Eingang eines Widerspruchs <strong>und</strong> evt. einer späteren Klage sollte daher beigefügtes Merkblatt<br />

zu Rechtsbehelfen <strong>nach</strong> <strong>§§</strong> <strong>86</strong> <strong>und</strong> <strong>96</strong> <strong>SGG</strong> auf (signal)farbigem Papier ausgedruckt, ausgefüllt<br />

<strong>und</strong> deutlich sichtbar in die Akte (z.B. quer oder voran) geheftet werden.<br />

Ich bitte um Kenntnisnahme <strong>und</strong> Beachtung.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Unterschrift<br />

(Klünder)<br />

Anhang: Gesetzestext<br />

§ <strong>86</strong> <strong>SGG</strong><br />

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt<br />

Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet,<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

§ <strong>96</strong> <strong>SGG</strong><br />

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens,<br />

wenn er <strong>nach</strong> Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist <strong>und</strong> den angefochtenen<br />

Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.<br />

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren<br />

anhängig ist.

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