Rechtsbehelfsbelehrung nach §§ 86 und 96 SGG - Landkreis Celle
Rechtsbehelfsbelehrung nach §§ 86 und 96 SGG - Landkreis Celle
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⎯<br />
LANDKREIS CELLE<br />
DER LANDRAT<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong>, Postfach 11 05, 29201 <strong>Celle</strong><br />
An<br />
die Städte,<br />
die Gemeinden,<br />
die Samtgemeinden<br />
<strong>und</strong> den Bezirksvorsteher des<br />
gemeindefreien Bezirks Lohheide<br />
im <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong><br />
<strong>und</strong> die KdU-Abteilung im Hause<br />
Für Sie geöffnet: Montag - Mittwoch 8.00 - 13.00 Uhr, Donnerstag 8.00 - 18.00 Uhr, Freitag 8.00 - 13.00 Uhr<br />
So können Sie uns erreichen: Telefon: (05141) 916-0 Telefax: (05141) <strong>96</strong>1-884<br />
Hausadresse: Georg-Wilhelm-Str. 14, 29223 <strong>Celle</strong><br />
E-Mail: info@lkcelle.de Internet: www.landkreis-celle.de<br />
Konto der Kreiskasse <strong>Celle</strong>: Sparkasse <strong>Celle</strong> 3400 (BLZ 257 500 01) IBAN: DE44257500010000003400 BIC: NOLADE21CEL<br />
26.08.2008<br />
R<strong>und</strong>schreiben 13.2008<br />
SGB II, SGB XII <strong>und</strong> AsylbLG<br />
<strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> für Änderungsbescheide während des Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren)<br />
<strong>und</strong> <strong>nach</strong> Klageerhebung <strong>nach</strong> <strong>§§</strong> <strong>86</strong> <strong>und</strong> <strong>96</strong> <strong>SGG</strong><br />
Änderungsbescheid während des Vorverfahrens § <strong>86</strong> <strong>SGG</strong>:<br />
Amt Sozialamt<br />
Dienstgebäude Georg-Wilhelm-Str. 14<br />
Zimmer 184<br />
Bei Antwort bitte angeben! Bei Zahlung bitte angeben!<br />
Telefon: 05141 / <strong>96</strong>1 - 746<br />
Telefax: 05141 / <strong>96</strong>1 - 884<br />
E-Mail:I Kerstin.Kluender@LKCELLE.de<br />
Ihre Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen Kassenzeichen <strong>Celle</strong>, den<br />
40/KdU/13.2008<br />
Wird <strong>nach</strong> Einreichen des Widerspruchs vor dessen Entscheidung der betroffene Verwaltungsakt<br />
per Bescheid abgeändert, so wird der neue Verwaltungsakt <strong>nach</strong> § <strong>86</strong> <strong>SGG</strong> automatisch ebenfalls<br />
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Ein erneuter Widerspruch ist nicht notwendig.<br />
Wird dennoch ein Widerspruch eingelegt ist dieser unschädlich, jedoch bei der späteren Kostenentscheidung<br />
nicht zu berücksichtigen (Kostenersparnis).<br />
Der neue Verwaltungsakt muss den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt ändern. Ob<br />
eine Änderung vorliegt, richtet sich <strong>nach</strong> dem Regelungsgehalt einerseits des ersten Bescheids<br />
<strong>und</strong> andererseits des Folgebescheids. Der neue Verwaltungsakt muss zur Regelung desselben<br />
Rechtsverhältnisses ergangen sein, sich in seinen Wirkungen mit dem angefochtenen Verwaltungsakt<br />
überschneiden, sei es, dass die/der Betroffene besser oder schlechter gestellt wird oder<br />
dass eine andere gleichwertige Regelung getroffen ist.<br />
Bei Änderung des widersprochenen Ausgangsbescheids ist die bisherige <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong><br />
daher wie folgt zu ersetzen:<br />
„Dieser Bescheid wird gemäß § <strong>86</strong> Sozialgerichtsgesetz (<strong>SGG</strong>) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens<br />
zu dem Aktenzeichen 40KdU-W-8 .
- 2 -<br />
Hinweis: Ein erneuter Widerspruch ist nicht notwendig. Sollte aus Ihrer Sicht dieser Änderungsbescheid<br />
aufgr<strong>und</strong> der vorgenommenen Änderung einen anderen Fehler als den von Ihnen bereits<br />
mit Ihrem Widerspruch vorgetragenen enthalten, bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen, damit Ihre<br />
diesbezüglichen Bedenken im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden können.“<br />
Das Gleiche gilt für Bescheide (Aufhebungsbescheid, ggf. Neubewilligungsbescheid bei Wiederaufnahme<br />
der Zahlung) bei Zahlungsunterbrechungen innerhalb des Bescheidzeitraums des<br />
Erstbescheids. Diese gelten somit als Änderungsbescheide i.S.d. § <strong>86</strong> <strong>SGG</strong>.<br />
Eine Abschrift des Änderungsbescheids ist der Widerspruchsstelle unverzüglich vorzulegen.<br />
Nach Einbeziehung des Änderungsbescheids ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Fassung<br />
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, die er durch den Änderungsbescheid erhalten<br />
hat.<br />
Stattgabe / Abhilfe:<br />
Wird dem Widerspruch stattgegeben <strong>und</strong> entspricht der neue Verwaltungsakt somit dem Begehren<br />
der/des Widersprechenden, erlässt die Widerspruchsstelle einen Widerspruchsbescheid über<br />
die Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit entsprechender Kostenentscheidung. Die Sachbearbeitung<br />
erlässt den Änderungsbescheid mit einer kurzen <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong><br />
<strong>nach</strong> § <strong>86</strong> <strong>SGG</strong>:<br />
„Dieser Bescheid wird gemäß § <strong>86</strong> Sozialgerichtsgesetz (<strong>SGG</strong>) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens<br />
zu dem Aktenzeichen der Widerspruchsstelle 40KdU-W-8 .“<br />
Da dem Widerspruch stattgegeben wurde, erübrigt sich der zusätzliche Hinweis. Sollte der Widerspruchsführer<br />
trotzdem nicht mit der Entscheidung einverstanden sein, kann er gegen den<br />
Widerspruchsbescheid Klage einreichen.<br />
Änderungsbescheid muss vor oder gleichzeitig mit dem Widerspruchsbescheid erlassen<br />
<strong>und</strong> versendet werden. Eine Abschrift des Änderungsbescheids ist der Widerspruchsstelle<br />
unverzüglich vorzulegen.<br />
Neuer Verwaltungsakt ohne Änderung des vorausgehenden Verwaltungsakts:<br />
Wird ein neuer Bescheid erlassen, der mit dem widersprochenen Bescheid keine Verbindung hat<br />
oder ihn nicht im oben genannten Sinne ändert (z.B. Folgebescheid mit Bewilligung von Leistungen<br />
für einen neuen Zeitraum <strong>nach</strong> Ablauf des Zeitraums aus dem Erstbescheid oder Bewilligung<br />
einer einmaligen Beihilfe für eine Klassenfahrt <strong>nach</strong> vorheriger KdU-Bewilligung) wird eine „normale“<br />
vollständige <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> eingefügt. Hier muss ggf. ein neuer Widerspruch eingelegt<br />
werden.
- 3 -<br />
Änderungsbescheide <strong>nach</strong> Klageerhebung § <strong>96</strong> <strong>SGG</strong>:<br />
Eine Klage ist gr<strong>und</strong>sätzlich unzulässig, soweit über den Widerspruch noch nicht unter Einbeziehung<br />
der Folgebescheide entschieden wurde (§ 78 <strong>SGG</strong>). Das Sozialgericht muss sein Verfahren<br />
bei nicht vollständig durchgeführtem Vorverfahren i.d.R. aussetzen, bis der Widerspruchsbescheid<br />
ergangen ist. Allerdings muss dies in angemessener Zeit (3 Monate) erfolgen, da sonst<br />
Untätigkeitsklage <strong>nach</strong> § 88 Abs. 2 <strong>SGG</strong> droht.<br />
Wird <strong>nach</strong> Klageerhebung ein neuer Verwaltungsakt (Änderungsbescheid) erlassen, wird dieser<br />
gem. § <strong>96</strong> <strong>SGG</strong> nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er <strong>nach</strong> Erlass des Widerspruchbescheides<br />
<strong>und</strong> somit <strong>nach</strong> abgeschlossenem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) ergangen<br />
ist. In diesen Fällen ist die <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> durch folgende Belehrung zu<br />
ersetzen:<br />
“Dieser Bescheid wird gem. § <strong>96</strong> <strong>SGG</strong> Gegenstand des Klageverfahrens zu dem Aktenzeichen<br />
des Gerichts S AS .“<br />
Eine Abschrift des Änderungsbescheids ist unverzüglich dem Gericht, bei dem das Verfahren<br />
anhängig ist, zu übersenden sowie der Stelle, die die Behörde gegenüber dem Gericht<br />
vertritt.<br />
Bei Eingang eines Widerspruchs <strong>und</strong> evt. einer späteren Klage sollte daher beigefügtes Merkblatt<br />
zu Rechtsbehelfen <strong>nach</strong> <strong>§§</strong> <strong>86</strong> <strong>und</strong> <strong>96</strong> <strong>SGG</strong> auf (signal)farbigem Papier ausgedruckt, ausgefüllt<br />
<strong>und</strong> deutlich sichtbar in die Akte (z.B. quer oder voran) geheftet werden.<br />
Ich bitte um Kenntnisnahme <strong>und</strong> Beachtung.<br />
Im Auftrag<br />
gez. Unterschrift<br />
(Klünder)<br />
Anhang: Gesetzestext<br />
§ <strong>86</strong> <strong>SGG</strong><br />
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt<br />
Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet,<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
§ <strong>96</strong> <strong>SGG</strong><br />
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens,<br />
wenn er <strong>nach</strong> Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist <strong>und</strong> den angefochtenen<br />
Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.<br />
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren<br />
anhängig ist.