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26.02.2013 Aufrufe

Hinweise zur Allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetscherinnen* und Dolmetschern sowie von Übersetzerinnen* und Übersetzern in Niedersachsen Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung ..................................................... 2 II. Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer .................................................. 3 III. Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung und für die Ermächtigung .... 4 1. Antragsverfahren ............................................................................................. 4 2. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 9 a Abs. 5 - 7 Nds. AGGVG ............................................................................................................ 5 3. Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 9 a Abs. 2 - 4 Nds. AGGVG ........ 6 4. Form der Unterlagen ........................................................................................ 8 IV. Weiteres Verfahren, Rechte und Pflichten ....................................................... 9 1. Allgemeines ..................................................................................................... 9 2. Tätigkeit der ermächtigten Übersetzer, Bestätigungsvermerk, Unterschriftenprobe........................................................................................ 10 V. Widerruf und Rücknahme, Ordnungswidrigkeit .............................................. 11 VI. Überleitungsvorschriften ................................................................................ 12 VII. Kosten ............................................................................................................ 12

Hinweise zur Allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von<br />

Dolmetscherinnen* und Dolmetschern sowie von Übersetzerinnen*<br />

und Übersetzern in Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung ..................................................... 2<br />

II. Verzeichnis <strong>de</strong>r Dolmetscher und Übersetzer .................................................. 3<br />

III. Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung und für die Ermächtigung .... 4<br />

1. Antragsverfahren ............................................................................................. 4<br />

2. Nachweis <strong>de</strong>r persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 9 a Abs. 5 - 7 Nds.<br />

AGGVG ............................................................................................................ 5<br />

3. Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung gemäß § 9 a Abs. 2 - 4 Nds. AGGVG ........ 6<br />

4. Form <strong>de</strong>r Unterlagen ........................................................................................ 8<br />

IV. Weiteres Verfahren, Rechte und Pflichten ....................................................... 9<br />

1. Allgemeines ..................................................................................................... 9<br />

2. Tätigkeit <strong>de</strong>r ermächtigten Übersetzer, Bestätigungsvermerk,<br />

Unterschriftenprobe........................................................................................ 10<br />

V. Wi<strong>de</strong>rruf und Rücknahme, Ordnungswidrigkeit .............................................. 11<br />

VI. Überleitungsvorschriften ................................................................................ 12<br />

VII. Kosten ............................................................................................................ 12


I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung<br />

Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche<br />

Sprachübertragung, die <strong>de</strong>r Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung. "Sprache"<br />

in diesem Sinne ist auch eine Gebär<strong>de</strong>nsprache.<br />

Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat gemäß § 189<br />

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einen Eid zu leisten, dass er das Wort treu und<br />

gewissenhaft übertragen wer<strong>de</strong>. Anstelle eines für je<strong>de</strong> gerichtliche Verhandlung<br />

geson<strong>de</strong>rt zu leisten<strong>de</strong>n Ei<strong>de</strong>s besteht die Möglichkeit, zur Verfahrensvereinfachung<br />

einen allgemeinen Eid zu leisten und sich nachfolgend hierauf zu berufen.<br />

Für in frem<strong>de</strong>r Sprache abgefasste Urkun<strong>de</strong>n kann das Gericht die Vorlage von<br />

Übersetzungen anordnen, <strong>de</strong>ren Richtigkeit und Vollständigkeit ein ermächtigter<br />

Übersetzer bescheinigt hat. Diese Übersetzungen haben eine beson<strong>de</strong>re<br />

Beweiskraft. Die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit zu bescheinigen,<br />

erstreckt sich auf eigene und frem<strong>de</strong> Übersetzungen.<br />

Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von<br />

Übersetzern zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle<br />

Zwecke für das Gebiet <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen erfolgt nach Maßgabe <strong>de</strong>r seit<br />

<strong>de</strong>m 01.01.2011 gelten<strong>de</strong>n §§ 9 - 9 h <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Ausführungsgesetzes<br />

zum Gerichtsverfassungsgesetz (Nds. AGGVG).<br />

* Zur besseren Lesbarkeit wird künftig nur die männliche Form verwen<strong>de</strong>t.<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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II. Verzeichnis <strong>de</strong>r Dolmetscher und Übersetzer<br />

Nach § 9 e Nds. AGGVG führt das Landgericht Hannover für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen ein Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetschern und<br />

ermächtigten Übersetzern. Das Verzeichnis ist für die nie<strong>de</strong>rsächsischen Gerichte<br />

und Behör<strong>de</strong>n sowie für die Notare mit Amtssitz in Nie<strong>de</strong>rsachsen einsehbar.<br />

Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>r in das Verzeichnis eingetragenen Personen<br />

und die Aktualität <strong>de</strong>r Angaben besteht nicht.<br />

Mit <strong>de</strong>r allgemeinen Beeidigung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ermächtigung erfolgt die Eintragung in das<br />

Verzeichnis ohne beson<strong>de</strong>ren Antrag. Eine Eintragung in das Verzeichnis ohne diese<br />

Voraussetzungen ist nicht möglich; ebenso ist eine allgemeine Beeidigung o<strong>de</strong>r<br />

Ermächtigung ohne zeitgleiche Eintragung in das Verzeichnis nicht möglich.<br />

In das Verzeichnis wer<strong>de</strong>n Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf,<br />

etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufgenommen. Gleiches gilt<br />

für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 <strong>de</strong>s<br />

Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Das Verzeichnis wird durch<br />

das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte<br />

Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer<br />

etwaigen Vergütungsvereinbarung, <strong>de</strong>ren Bestehen o<strong>de</strong>r Nichtbestehen in keinem<br />

Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen wer<strong>de</strong>n nur diejenigen Daten<br />

bekannt gemacht, zu <strong>de</strong>ren Veröffentlichung bzw. zu <strong>de</strong>ren Einstellung <strong>de</strong>r<br />

Dolmetscher bzw. <strong>de</strong>r Übersetzer jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.<br />

Das Verzeichnis wird im Internet unter <strong>de</strong>r Adresse <strong>www</strong>.justiz-dolmetscher.<strong>de</strong><br />

veröffentlicht.<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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III. Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung und für die Ermächtigung<br />

1. Antragsverfahren<br />

Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung erfolgt gem. § 9 a Abs. 1 Nds.<br />

AGGVG auf schriftlichen Antrag.<br />

Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung.<br />

Nachweise darüber sind <strong>de</strong>m Antrag beizufügen.<br />

Außer<strong>de</strong>m muss <strong>de</strong>r Antragsteller seine Bereitschaft erklären und in <strong>de</strong>r Lage sein,<br />

Aufträge nie<strong>de</strong>rsächsischer Gerichte, Behör<strong>de</strong>n und Notare zu übernehmen und<br />

kurzfristig zu erledigen.<br />

Der Antrag ist zu richten an das<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

Landgericht Hannover<br />

- Der Präsi<strong>de</strong>nt -<br />

Volgersweg 65<br />

30175 Hannover.<br />

Für <strong>de</strong>n Antrag ist ausschließlich <strong>de</strong>r anliegen<strong>de</strong> Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

Dieser ist zusammen mit einem handschriftlich verfassten Lebenslauf (nicht<br />

tabellarisch) und <strong>de</strong>n Unterlagen zum Nachweis <strong>de</strong>r persönlichen<br />

Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung einzureichen.<br />

Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung befreien nicht von etwaigen<br />

auslän<strong>de</strong>rrechtlichen Beschränkungen, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Antragsteller bei <strong>de</strong>r Ausübung<br />

einer Berufstätigkeit ggf. unterliegt. Eine entsprechen<strong>de</strong> Überprüfung ist nicht<br />

Gegenstand <strong>de</strong>s Antragsverfahrens.<br />

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2. Nachweis <strong>de</strong>r persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 9 a Abs. 5 - 7 Nds.<br />

AGGVG<br />

Zum Nachweis <strong>de</strong>r persönlichen Zuverlässigkeit sind folgen<strong>de</strong> Unterlagen<br />

vorzulegen:<br />

� ein maximal 6 Monate altes polizeiliches Führungszeugnis, das zur Vorlage<br />

bei einer Behör<strong>de</strong> geeignet sein muss (Belegart «O»). Das Zeugnis ist bei <strong>de</strong>r<br />

zuständigen Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> zu beantragen, wobei als Empfänger das<br />

Landgericht Hannover und als Verwendungszweck "Antrag auf allgemeine<br />

Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer" anzugeben<br />

ist;<br />

� eine ausdrückliche und persönlich unterzeichnete Erklärung, ob ein Leben in<br />

geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird. Ein Muster fin<strong>de</strong>t sich<br />

am En<strong>de</strong> dieses Hinweisblattes.<br />

� eine ausdrückliche Versicherung, dass <strong>de</strong>r Antragsteller nicht vorbestraft ist<br />

und auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist; an<strong>de</strong>renfalls sind<br />

das Straf- o<strong>de</strong>r Ermittlungsverfahren zu benennen (im Antragsformular<br />

enthalten und auszufüllen);<br />

� eine ausdrückliche Erklärung <strong>de</strong>r Bereitschaft, bei Bedarf auch kurzfristige<br />

Aufträge zu übernehmen, es sei <strong>de</strong>nn, dass wichtige Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />

entgegenstehen (im Antragsformular enthalten und anzukreuzen). Sofern <strong>de</strong>r<br />

Wohnsitz o<strong>de</strong>r die berufliche Nie<strong>de</strong>rlassung nicht in Nie<strong>de</strong>rsachsen liegt, sind<br />

darüber hinaus <strong>de</strong>taillierte Angaben zu einer kurzfristigen Erreichbarkeit<br />

erfor<strong>de</strong>rlich (im Antragsformular enthalten und auszufüllen);<br />

� eine Bescheinigung <strong>de</strong>s zuständigen Amtsgerichts, dass im<br />

Schuldnerverzeichnis keine Eintragung gemäß § 915 Zivilprozessordnung<br />

besteht;<br />

� Abdruck <strong>de</strong>r Auskunft aus <strong>de</strong>m zentralen elektronischen<br />

Schuldnerverzeichnis. Die Einsichtnahme erfolgt mittels Online-Registrierung<br />

über <strong>www</strong>.vollstreckungsportal.<strong>de</strong>. Sofern kein Internetzugang besteht, ist<br />

auch eine Registrierung bei einem nie<strong>de</strong>rsächsischen Amtsgericht möglich.<br />

� eine Bescheinigung <strong>de</strong>s zuständigen Insolvenzgerichts, dass keine Eintragung<br />

im Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung besteht.<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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Von <strong>de</strong>r persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, sofern keine Anhaltspunkte<br />

dafür vorliegen, dass <strong>de</strong>r Antragsteller seine Pflichten als allgemein beeidigter<br />

Dolmetscher o<strong>de</strong>r ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.<br />

Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbeson<strong>de</strong>re nicht, wer<br />

� nach <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts ein Grundrecht<br />

verwirkt hat,<br />

� in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Stellung <strong>de</strong>s Antrages wegen eines<br />

Verbrechens o<strong>de</strong>r wegen eines Vergehens nach <strong>de</strong>m Neunten Abschnitt<br />

(Falsche uneidliche Aussage und Meineid) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Fünfzehnten Abschnitt<br />

(Verletzung <strong>de</strong>s persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) <strong>de</strong>s Beson<strong>de</strong>ren<br />

Teils <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches o<strong>de</strong>r wegen Begünstigung, Strafvereitelung,<br />

Betruges o<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>nfälschung rechtskräftig verurteilt wor<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r<br />

� sich in Vermögensverfall befin<strong>de</strong>t; ein Vermögensverfall wird bei Personen<br />

vermutet, über <strong>de</strong>ren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wor<strong>de</strong>n ist<br />

o<strong>de</strong>r die in das vom Insolvenzgericht o<strong>de</strong>r vom Vollstreckungsgericht zu<br />

führen<strong>de</strong> Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozess-<br />

ordnung) eingetragen sind.<br />

3. Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung gemäß § 9 a Abs. 2 - 4 Nds. AGGVG<br />

Die fachliche Eignung erfor<strong>de</strong>rt<br />

� Sprachkenntnisse, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Antragsteller praktisch alles, was er hört<br />

o<strong>de</strong>r liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau<br />

ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere<br />

Be<strong>de</strong>utungsnuancen <strong>de</strong>utlich machen kann, und zwar sowohl in <strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>utschen als auch in <strong>de</strong>r frem<strong>de</strong>n Sprache,<br />

und<br />

� sichere Kenntnisse <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtssprache.<br />

Regelvoraussetzung ist die höchste Stufe <strong>de</strong>r Sprachkompetenz - C 2 -<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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<strong>de</strong>s Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) <strong>de</strong>s<br />

Europarates. In Kapitel 3, Abschnitt 3.3., Tabelle 2 <strong>de</strong>s GER fin<strong>de</strong>t sich ein "Raster<br />

zur Selbstbeurteilung <strong>de</strong>s europäischen Referenzrahmens", das Hilfe bei <strong>de</strong>r<br />

Selbsteinschätzung bietet. Dieses sowie an<strong>de</strong>re umfassen<strong>de</strong> Informationen zum<br />

europäischen Referenzrahmen stehen im Internet unter <strong>de</strong>r Adresse<br />

http://<strong>www</strong>.goethe.<strong>de</strong>/z/50/commeuro/303.htm zum Abruf bereit.<br />

Die erfor<strong>de</strong>rliche, auf sehr hohem Niveau liegen<strong>de</strong> Sprachkompetenz ist durch<br />

Unterlagen nachzuweisen.<br />

Sofern <strong>de</strong>r Antragsteller bereits in einem an<strong>de</strong>ren Land aufgrund eines Gesetzes als<br />

Dolmetscher allgemein beeidigt o<strong>de</strong>r als Übersetzer ermächtigt o<strong>de</strong>r öffentlich<br />

bestellt ist, genügt zum Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung die Vorlage einer<br />

Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung o<strong>de</strong>r über die Ermächtigung o<strong>de</strong>r<br />

öffentliche Bestellung.<br />

An<strong>de</strong>renfalls wird sich <strong>de</strong>r Nachweis in <strong>de</strong>r Regel nur durch eine erfolgreich<br />

abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, IHK- o<strong>de</strong>r staatliche o<strong>de</strong>r staatlich<br />

anerkannte Prüfung erbringen lassen, zum Beispiel mit einem<br />

� Prüfungszeugnis <strong>de</strong>r Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammer o<strong>de</strong>r einer Dolmetscher-<br />

o<strong>de</strong>r Übersetzer-Prüfung,<br />

� Dolmetscher- o<strong>de</strong>r Übersetzer-Diplom eines Hochschulinstituts o<strong>de</strong>r einer<br />

Fachhochschule (Fachbereich Sprachen) o<strong>de</strong>r<br />

� Abschlusszeugnis über <strong>de</strong>n erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten<br />

Sprachschule.<br />

Die Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen<br />

und Fähigkeiten ermöglichen. Sofern sich die sprachmittlerischen Fähigkeiten nicht<br />

unmittelbar aus einem <strong>de</strong>r vorgenannten Prüfungszeugnisse ergeben, ist die<br />

sprachmittlerische Kompetenz anhand ergänzen<strong>de</strong>r Bescheinigungen durch<br />

min<strong>de</strong>stens drei verschie<strong>de</strong>ne Stellen über Ihre Tätigkeit als Dolmetscher und/o<strong>de</strong>r<br />

Übersetzer zu belegen.<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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Daneben sind in je<strong>de</strong>m Falle fundierte Kenntnisse <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtssprache<br />

insbeson<strong>de</strong>re auf <strong>de</strong>n Gebieten <strong>de</strong>s Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts<br />

einschließlich <strong>de</strong>s jeweiligen Verfahrensrechts nachzuweisen. Der Antragsteller<br />

muss in <strong>de</strong>r Lage sein, rechtliche Begriffe aus <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Bereichen<br />

gerichtlicher Verfahren richtig zu verstehen und zutreffend zu übertragen.<br />

Der Nachweis kann durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse o<strong>de</strong>r Bescheinigungen<br />

aus <strong>de</strong>r Berufsausbildung o<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluss eines geson<strong>de</strong>rten<br />

Kurses erbracht wer<strong>de</strong>n. Die Lehrveranstaltung muss mit einer Prüfung<br />

abgeschlossen wor<strong>de</strong>n sein. Nicht ausreichend ist die bloße Teilnahme an<br />

Vorlesungen, Seminaren, Übungen und (Intensiv-)Kursen ohne qualifizierte<br />

Abschlussprüfung. Aus <strong>de</strong>m Zeugnis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bescheinigung müssen sich Art und<br />

Umfang <strong>de</strong>s vermittelten Stoffes und <strong>de</strong>r abgelegten Prüfung explizit ergeben. Einige<br />

hier bekannte Anbieter können auf Nachfrage benannt wer<strong>de</strong>n.<br />

Soweit die Kenntnisse <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtssprache im Verlauf eines<br />

(Fach-)Hochschulstudiums erworben wur<strong>de</strong>n und dies im Abschlusszeugnis ohne<br />

nähere Erläuterung dokumentiert wird, ist die Vorlage <strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Prüfung<br />

gültigen Studien- und Prüfungsordnung, aus <strong>de</strong>r sich Art und Umfang <strong>de</strong>s<br />

vermittelten Stoffes und <strong>de</strong>r abgelegten rechtssprachlichen Prüfung ergeben,<br />

zwingend erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Für Antragsteller, die die erste juristische Staatsprüfung o<strong>de</strong>r die Zwischenprüfung<br />

vor <strong>de</strong>r ersten juristischen Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben o<strong>de</strong>r die<br />

Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Rechtspfleger gemäß § 2<br />

Rechtspflegergesetz erfüllen, genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung <strong>de</strong>s<br />

Prüfungszeugnisses.<br />

4. Form <strong>de</strong>r Unterlagen<br />

Die Unterlagen sind im Original o<strong>de</strong>r als durch eine Behör<strong>de</strong>/einen Notar<br />

beglaubigte Ablichtungen vorzulegen. Sind Unterlagen in einer an<strong>de</strong>ren Sprache<br />

als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, <strong>de</strong>ren Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit ein in Deutschland ermächtigter Übersetzer (nicht <strong>de</strong>r Antragsteller<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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selbst) bescheinigt hat.<br />

Ausländische Urkun<strong>de</strong>n, die nicht aus einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />

stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu<br />

versehen. Nähere Hinweise fin<strong>de</strong>n sich im Internet unter<br />

http://<strong>www</strong>.konsularinfo.diplo.<strong>de</strong>/Vertretung/konsularinfo/<strong>de</strong>/05/Urkun<strong>de</strong>nverkehr__All<br />

gemein/Urkun<strong>de</strong>nverkehr.html<br />

IV. Weiteres Verfahren, Rechte und Pflichten<br />

1. Allgemeines<br />

Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Antragstellers und <strong>de</strong>r dazu vorgelegten<br />

Unterlagen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover über die Anträge.<br />

Die allgemeine Beeidigung, über die eine beson<strong>de</strong>re Bescheinigung erteilt wird, bzw.<br />

die Aushändigung <strong>de</strong>r Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgt gleichfalls durch<br />

<strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover.<br />

Die Beeidigung bzw. Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen<br />

Verpflichtung nach <strong>de</strong>m Verpflichtungsgesetz und <strong>de</strong>n dazu ergangenen<br />

Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer<br />

Pflichtverletzung, insbeson<strong>de</strong>re nach <strong>de</strong>n einschlägigen Vorschriften <strong>de</strong>s<br />

Strafgesetzbuchs.<br />

Nach Aushändigung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Bescheinigung kann <strong>de</strong>r Dolmetscher die<br />

Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover für das Gebiet <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

allgemein beeidigter Dolmetscher für die … Sprache", <strong>de</strong>r Übersetzer die<br />

Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover für das Gebiet <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

ermächtigter Übersetzer für die … Sprache" führen.<br />

Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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wie<strong>de</strong>rgeben wer<strong>de</strong>n. Stempelform, Größe und Schriftart können frei gewählt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Der Dolmetscher bzw. <strong>de</strong>r Übersetzer ist verpflichtet,<br />

� die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,<br />

� Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihm bei <strong>de</strong>r Tätigkeit zur<br />

Kenntnis gelangen, we<strong>de</strong>r eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,<br />

sowie Mitarbeiter und sonstige Personen, die bei <strong>de</strong>r Tätigkeit mitwirken, zur<br />

Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten,<br />

� Aufträge <strong>de</strong>r Gerichte, Behör<strong>de</strong>n und Notare innerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei <strong>de</strong>nn, dass<br />

wichtige Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>m entgegenstehen,<br />

� <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover unverzüglich je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Namens, <strong>de</strong>s Wohnsitzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung sowie von<br />

Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens<br />

o<strong>de</strong>r wegen eines Vergehens nach <strong>de</strong>m 9. Abschnitt (Falsche uneidliche<br />

Aussage und Meineid) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m 15. Abschnitt <strong>de</strong>s Beson<strong>de</strong>ren Teils <strong>de</strong>s<br />

Strafgesetzbuches (Verletzung <strong>de</strong>s persönlichen Lebens- und<br />

Geheimbereichs) o<strong>de</strong>r wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges o<strong>de</strong>r<br />

Urkun<strong>de</strong>nfälschung sowie die Beantragung eines Insolvenzverfahrens o<strong>de</strong>r<br />

einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht o<strong>de</strong>r vom Vollstreckungsgericht zu<br />

führen<strong>de</strong> Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozess-<br />

ordnung) mitzuteilen.<br />

2. Tätigkeit <strong>de</strong>r ermächtigten Übersetzer, Bestätigungsvermerk,<br />

Unterschriftenprobe<br />

Die Ermächtigung <strong>de</strong>s Übersetzers umfasst das Recht, die Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits<br />

vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung <strong>de</strong>r Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Der Übersetzer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Schriftstücke<br />

sorgsam aufzubewahren und Unbefugten von ihrem Inhalt keine Kenntnis zu geben.<br />

Nach Erledigung <strong>de</strong>s Auftrags sind die Unterlagen zurückzugeben.<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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Der ermächtigte Übersetzer ist verpflichtet, bei <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts<br />

Hannover seine persönliche Unterschrift zu hinterlegen.<br />

Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch<br />

<strong>de</strong>n Übersetzer zu bestätigen.<br />

Der Bestätigungsvermerk lautet:<br />

"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehen<strong>de</strong>r Übersetzung aus<br />

<strong>de</strong>r … Sprache wird bescheinigt.<br />

Ort, Datum, Unterschrift<br />

Vom Landgericht Hannover für das Gebiet <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen ermächtigter<br />

Übersetzer für die … Sprache."<br />

Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben.<br />

Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist<br />

o<strong>de</strong>r nur ein Teil <strong>de</strong>s Dokuments übersetzt wur<strong>de</strong>. Sie soll auf Auffälligkeiten <strong>de</strong>s<br />

übersetzten Dokuments, insbeson<strong>de</strong>re unleserliche Worte, Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r<br />

Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus <strong>de</strong>r Übersetzung ergibt.<br />

Die bei<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Absätze gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung <strong>de</strong>r<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines an<strong>de</strong>ren als richtig und<br />

vollständig bestätigt wird.<br />

V. Wi<strong>de</strong>rruf und Rücknahme, Ordnungswidrigkeit<br />

Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung o<strong>de</strong>r die Ermächtigung zu berufen, ist<br />

durch <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover zu wi<strong>de</strong>rrufen o<strong>de</strong>r<br />

zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäß<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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§ 9 a Nds. AGGVG tatsächlich nicht vorgelegen haben o<strong>de</strong>r nicht mehr vorliegen<br />

o<strong>de</strong>r dass wie<strong>de</strong>rholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt wur<strong>de</strong>n.<br />

Wi<strong>de</strong>rruf und Rücknahme führen auch zur Löschung <strong>de</strong>r Eintragung in <strong>de</strong>m in<br />

Abschnitt II. dieser Hinweise genannten Verzeichnis.<br />

Nicht mehr gültige Bescheinigungen über die allgemeine Beeidigung o<strong>de</strong>r die<br />

Ermächtigung sind unverzüglich zurückzugeben.<br />

Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer sich vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig als allgemein<br />

beeidigter Dolmetscher o<strong>de</strong>r ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet,<br />

ohne dazu berechtigt zu sein, o<strong>de</strong>r eine Bezeichnung führt, die <strong>de</strong>r vorgenannten<br />

zum Verwechseln ähnlich ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

5.000,00 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

VI. Überleitungsvorschriften<br />

Allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern sowie Ermächtigungen von<br />

Übersetzern, die vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r §§ 9 - 9 h Nds. AGGVG am 01.01.2011<br />

erteilt wor<strong>de</strong>n sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort, erlöschen aber<br />

spätestens mit Ablauf <strong>de</strong>s 31.12.2015. Dies gilt selbst dann, wenn sie unbefristet<br />

o<strong>de</strong>r über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wur<strong>de</strong>n.<br />

Auf Antrag wer<strong>de</strong>n sie für die Dauer ihres Bestehens - längstens jedoch bis zum<br />

31.12.2015 - in das Verzeichnis nach Abschnitt II. dieser Hinweise eingetragen.<br />

VII. Kosten<br />

Das Gesetz über Kosten im Bereich <strong>de</strong>r Justizverwaltung sieht sowohl für die<br />

Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu<br />

bescheinigen, als auch für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher Gebühren vor.<br />

Diese betragen<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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150,00 Euro jeweils für die erste Sprache<br />

100,00 Euro jeweils für je<strong>de</strong> weitere Sprache.<br />

Die Gebühr wird mit <strong>de</strong>r Einreichung <strong>de</strong>s Antrags fällig.<br />

Im Falle <strong>de</strong>r Zurückweisung eines Antrags wer<strong>de</strong>n die Gebühren nicht erstattet.<br />

Bei Rücknahme <strong>de</strong>s Antrages vor <strong>de</strong>m Erlass einer Entscheidung ermäßigt<br />

sich die Gebühr auf 100,00 Euro.<br />

Für die entstehen<strong>de</strong>n Kosten besteht Vorauszahlungspflicht. Zahlungen auf das<br />

Konto <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover sollen erst nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Aktenzeichens<br />

erfolgen.<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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--------------------------- ----------------------,---------------<br />

(Name) (Ort und Datum)<br />

---------------------------<br />

(Straße)<br />

---------------------------<br />

(Wohnort)<br />

Landgericht Hannover<br />

- Der Präsi<strong>de</strong>nt -<br />

Volgersweg 65<br />

30175 Hannover<br />

Erklärung gemäß § 9 a Abs. 6 Satz 1 Ziffer 2 Nds. AGGVG<br />

Hiermit versichere ich, dass ich ein Leben in geordneten wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen führe.<br />

---------------------------------<br />

(eigenhändige Unterschrift)<br />

Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />

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