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Hinweise zur Allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetscherinnen* und Dolmetschern sowie von Übersetzerinnen* und Übersetzern in Niedersachsen Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung ..................................................... 2 II. Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer .................................................. 3 III. Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung und für die Ermächtigung .... 4 1. Antragsverfahren ............................................................................................. 4 2. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 9 a Abs. 5 - 7 Nds. AGGVG ............................................................................................................ 5 3. Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 9 a Abs. 2 - 4 Nds. AGGVG ........ 6 4. Form der Unterlagen ........................................................................................ 8 IV. Weiteres Verfahren, Rechte und Pflichten ....................................................... 9 1. Allgemeines ..................................................................................................... 9 2. Tätigkeit der ermächtigten Übersetzer, Bestätigungsvermerk, Unterschriftenprobe........................................................................................ 10 V. Widerruf und Rücknahme, Ordnungswidrigkeit .............................................. 11 VI. Überleitungsvorschriften ................................................................................ 12 VII. Kosten ............................................................................................................ 12
- Seite 2 und 3: I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermä
- Seite 4 und 5: III. Voraussetzungen für die allge
- Seite 6 und 7: Von der persönlichen Zuverlässigk
- Seite 8 und 9: Daneben sind in jedem Falle fundier
- Seite 10 und 11: wiedergeben werden. Stempelform, Gr
- Seite 12 und 13: § 9 a Nds. AGGVG tatsächlich nich
- Seite 14: --------------------------- -------
Hinweise zur Allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von<br />
Dolmetscherinnen* und Dolmetschern sowie von Übersetzerinnen*<br />
und Übersetzern in Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung ..................................................... 2<br />
II. Verzeichnis <strong>de</strong>r Dolmetscher und Übersetzer .................................................. 3<br />
III. Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung und für die Ermächtigung .... 4<br />
1. Antragsverfahren ............................................................................................. 4<br />
2. Nachweis <strong>de</strong>r persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 9 a Abs. 5 - 7 Nds.<br />
AGGVG ............................................................................................................ 5<br />
3. Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung gemäß § 9 a Abs. 2 - 4 Nds. AGGVG ........ 6<br />
4. Form <strong>de</strong>r Unterlagen ........................................................................................ 8<br />
IV. Weiteres Verfahren, Rechte und Pflichten ....................................................... 9<br />
1. Allgemeines ..................................................................................................... 9<br />
2. Tätigkeit <strong>de</strong>r ermächtigten Übersetzer, Bestätigungsvermerk,<br />
Unterschriftenprobe........................................................................................ 10<br />
V. Wi<strong>de</strong>rruf und Rücknahme, Ordnungswidrigkeit .............................................. 11<br />
VI. Überleitungsvorschriften ................................................................................ 12<br />
VII. Kosten ............................................................................................................ 12
I. Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung<br />
Die Tätigkeit <strong>de</strong>r Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche<br />
Sprachübertragung, die <strong>de</strong>r Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung. "Sprache"<br />
in diesem Sinne ist auch eine Gebär<strong>de</strong>nsprache.<br />
Wer in einer gerichtlichen Verhandlung dolmetschen will, hat gemäß § 189<br />
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einen Eid zu leisten, dass er das Wort treu und<br />
gewissenhaft übertragen wer<strong>de</strong>. Anstelle eines für je<strong>de</strong> gerichtliche Verhandlung<br />
geson<strong>de</strong>rt zu leisten<strong>de</strong>n Ei<strong>de</strong>s besteht die Möglichkeit, zur Verfahrensvereinfachung<br />
einen allgemeinen Eid zu leisten und sich nachfolgend hierauf zu berufen.<br />
Für in frem<strong>de</strong>r Sprache abgefasste Urkun<strong>de</strong>n kann das Gericht die Vorlage von<br />
Übersetzungen anordnen, <strong>de</strong>ren Richtigkeit und Vollständigkeit ein ermächtigter<br />
Übersetzer bescheinigt hat. Diese Übersetzungen haben eine beson<strong>de</strong>re<br />
Beweiskraft. Die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit zu bescheinigen,<br />
erstreckt sich auf eigene und frem<strong>de</strong> Übersetzungen.<br />
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von<br />
Übersetzern zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle<br />
Zwecke für das Gebiet <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen erfolgt nach Maßgabe <strong>de</strong>r seit<br />
<strong>de</strong>m 01.01.2011 gelten<strong>de</strong>n §§ 9 - 9 h <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Ausführungsgesetzes<br />
zum Gerichtsverfassungsgesetz (Nds. AGGVG).<br />
* Zur besseren Lesbarkeit wird künftig nur die männliche Form verwen<strong>de</strong>t.<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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II. Verzeichnis <strong>de</strong>r Dolmetscher und Übersetzer<br />
Nach § 9 e Nds. AGGVG führt das Landgericht Hannover für <strong>de</strong>n Bereich <strong>de</strong>s<br />
Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen ein Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetschern und<br />
ermächtigten Übersetzern. Das Verzeichnis ist für die nie<strong>de</strong>rsächsischen Gerichte<br />
und Behör<strong>de</strong>n sowie für die Notare mit Amtssitz in Nie<strong>de</strong>rsachsen einsehbar.<br />
Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit <strong>de</strong>r in das Verzeichnis eingetragenen Personen<br />
und die Aktualität <strong>de</strong>r Angaben besteht nicht.<br />
Mit <strong>de</strong>r allgemeinen Beeidigung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ermächtigung erfolgt die Eintragung in das<br />
Verzeichnis ohne beson<strong>de</strong>ren Antrag. Eine Eintragung in das Verzeichnis ohne diese<br />
Voraussetzungen ist nicht möglich; ebenso ist eine allgemeine Beeidigung o<strong>de</strong>r<br />
Ermächtigung ohne zeitgleiche Eintragung in das Verzeichnis nicht möglich.<br />
In das Verzeichnis wer<strong>de</strong>n Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf,<br />
etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufgenommen. Gleiches gilt<br />
für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 <strong>de</strong>s<br />
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Das Verzeichnis wird durch<br />
das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte<br />
Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer<br />
etwaigen Vergütungsvereinbarung, <strong>de</strong>ren Bestehen o<strong>de</strong>r Nichtbestehen in keinem<br />
Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen wer<strong>de</strong>n nur diejenigen Daten<br />
bekannt gemacht, zu <strong>de</strong>ren Veröffentlichung bzw. zu <strong>de</strong>ren Einstellung <strong>de</strong>r<br />
Dolmetscher bzw. <strong>de</strong>r Übersetzer jeweils seine schriftliche Einwilligung erteilt hat.<br />
Das Verzeichnis wird im Internet unter <strong>de</strong>r Adresse <strong>www</strong>.justiz-dolmetscher.<strong>de</strong><br />
veröffentlicht.<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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III. Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung und für die Ermächtigung<br />
1. Antragsverfahren<br />
Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung erfolgt gem. § 9 a Abs. 1 Nds.<br />
AGGVG auf schriftlichen Antrag.<br />
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung.<br />
Nachweise darüber sind <strong>de</strong>m Antrag beizufügen.<br />
Außer<strong>de</strong>m muss <strong>de</strong>r Antragsteller seine Bereitschaft erklären und in <strong>de</strong>r Lage sein,<br />
Aufträge nie<strong>de</strong>rsächsischer Gerichte, Behör<strong>de</strong>n und Notare zu übernehmen und<br />
kurzfristig zu erledigen.<br />
Der Antrag ist zu richten an das<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
Landgericht Hannover<br />
- Der Präsi<strong>de</strong>nt -<br />
Volgersweg 65<br />
30175 Hannover.<br />
Für <strong>de</strong>n Antrag ist ausschließlich <strong>de</strong>r anliegen<strong>de</strong> Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
Dieser ist zusammen mit einem handschriftlich verfassten Lebenslauf (nicht<br />
tabellarisch) und <strong>de</strong>n Unterlagen zum Nachweis <strong>de</strong>r persönlichen<br />
Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung einzureichen.<br />
Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung befreien nicht von etwaigen<br />
auslän<strong>de</strong>rrechtlichen Beschränkungen, <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Antragsteller bei <strong>de</strong>r Ausübung<br />
einer Berufstätigkeit ggf. unterliegt. Eine entsprechen<strong>de</strong> Überprüfung ist nicht<br />
Gegenstand <strong>de</strong>s Antragsverfahrens.<br />
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2. Nachweis <strong>de</strong>r persönlichen Zuverlässigkeit gemäß § 9 a Abs. 5 - 7 Nds.<br />
AGGVG<br />
Zum Nachweis <strong>de</strong>r persönlichen Zuverlässigkeit sind folgen<strong>de</strong> Unterlagen<br />
vorzulegen:<br />
� ein maximal 6 Monate altes polizeiliches Führungszeugnis, das zur Vorlage<br />
bei einer Behör<strong>de</strong> geeignet sein muss (Belegart «O»). Das Zeugnis ist bei <strong>de</strong>r<br />
zuständigen Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> zu beantragen, wobei als Empfänger das<br />
Landgericht Hannover und als Verwendungszweck "Antrag auf allgemeine<br />
Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer" anzugeben<br />
ist;<br />
� eine ausdrückliche und persönlich unterzeichnete Erklärung, ob ein Leben in<br />
geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird. Ein Muster fin<strong>de</strong>t sich<br />
am En<strong>de</strong> dieses Hinweisblattes.<br />
� eine ausdrückliche Versicherung, dass <strong>de</strong>r Antragsteller nicht vorbestraft ist<br />
und auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist; an<strong>de</strong>renfalls sind<br />
das Straf- o<strong>de</strong>r Ermittlungsverfahren zu benennen (im Antragsformular<br />
enthalten und auszufüllen);<br />
� eine ausdrückliche Erklärung <strong>de</strong>r Bereitschaft, bei Bedarf auch kurzfristige<br />
Aufträge zu übernehmen, es sei <strong>de</strong>nn, dass wichtige Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />
entgegenstehen (im Antragsformular enthalten und anzukreuzen). Sofern <strong>de</strong>r<br />
Wohnsitz o<strong>de</strong>r die berufliche Nie<strong>de</strong>rlassung nicht in Nie<strong>de</strong>rsachsen liegt, sind<br />
darüber hinaus <strong>de</strong>taillierte Angaben zu einer kurzfristigen Erreichbarkeit<br />
erfor<strong>de</strong>rlich (im Antragsformular enthalten und auszufüllen);<br />
� eine Bescheinigung <strong>de</strong>s zuständigen Amtsgerichts, dass im<br />
Schuldnerverzeichnis keine Eintragung gemäß § 915 Zivilprozessordnung<br />
besteht;<br />
� Abdruck <strong>de</strong>r Auskunft aus <strong>de</strong>m zentralen elektronischen<br />
Schuldnerverzeichnis. Die Einsichtnahme erfolgt mittels Online-Registrierung<br />
über <strong>www</strong>.vollstreckungsportal.<strong>de</strong>. Sofern kein Internetzugang besteht, ist<br />
auch eine Registrierung bei einem nie<strong>de</strong>rsächsischen Amtsgericht möglich.<br />
� eine Bescheinigung <strong>de</strong>s zuständigen Insolvenzgerichts, dass keine Eintragung<br />
im Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung besteht.<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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Von <strong>de</strong>r persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, sofern keine Anhaltspunkte<br />
dafür vorliegen, dass <strong>de</strong>r Antragsteller seine Pflichten als allgemein beeidigter<br />
Dolmetscher o<strong>de</strong>r ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.<br />
Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbeson<strong>de</strong>re nicht, wer<br />
� nach <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgerichts ein Grundrecht<br />
verwirkt hat,<br />
� in <strong>de</strong>n letzten fünf Jahren vor Stellung <strong>de</strong>s Antrages wegen eines<br />
Verbrechens o<strong>de</strong>r wegen eines Vergehens nach <strong>de</strong>m Neunten Abschnitt<br />
(Falsche uneidliche Aussage und Meineid) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Fünfzehnten Abschnitt<br />
(Verletzung <strong>de</strong>s persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) <strong>de</strong>s Beson<strong>de</strong>ren<br />
Teils <strong>de</strong>s Strafgesetzbuches o<strong>de</strong>r wegen Begünstigung, Strafvereitelung,<br />
Betruges o<strong>de</strong>r Urkun<strong>de</strong>nfälschung rechtskräftig verurteilt wor<strong>de</strong>n ist, o<strong>de</strong>r<br />
� sich in Vermögensverfall befin<strong>de</strong>t; ein Vermögensverfall wird bei Personen<br />
vermutet, über <strong>de</strong>ren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wor<strong>de</strong>n ist<br />
o<strong>de</strong>r die in das vom Insolvenzgericht o<strong>de</strong>r vom Vollstreckungsgericht zu<br />
führen<strong>de</strong> Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozess-<br />
ordnung) eingetragen sind.<br />
3. Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung gemäß § 9 a Abs. 2 - 4 Nds. AGGVG<br />
Die fachliche Eignung erfor<strong>de</strong>rt<br />
� Sprachkenntnisse, mit <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Antragsteller praktisch alles, was er hört<br />
o<strong>de</strong>r liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau<br />
ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere<br />
Be<strong>de</strong>utungsnuancen <strong>de</strong>utlich machen kann, und zwar sowohl in <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>utschen als auch in <strong>de</strong>r frem<strong>de</strong>n Sprache,<br />
und<br />
� sichere Kenntnisse <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtssprache.<br />
Regelvoraussetzung ist die höchste Stufe <strong>de</strong>r Sprachkompetenz - C 2 -<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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<strong>de</strong>s Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) <strong>de</strong>s<br />
Europarates. In Kapitel 3, Abschnitt 3.3., Tabelle 2 <strong>de</strong>s GER fin<strong>de</strong>t sich ein "Raster<br />
zur Selbstbeurteilung <strong>de</strong>s europäischen Referenzrahmens", das Hilfe bei <strong>de</strong>r<br />
Selbsteinschätzung bietet. Dieses sowie an<strong>de</strong>re umfassen<strong>de</strong> Informationen zum<br />
europäischen Referenzrahmen stehen im Internet unter <strong>de</strong>r Adresse<br />
http://<strong>www</strong>.goethe.<strong>de</strong>/z/50/commeuro/303.htm zum Abruf bereit.<br />
Die erfor<strong>de</strong>rliche, auf sehr hohem Niveau liegen<strong>de</strong> Sprachkompetenz ist durch<br />
Unterlagen nachzuweisen.<br />
Sofern <strong>de</strong>r Antragsteller bereits in einem an<strong>de</strong>ren Land aufgrund eines Gesetzes als<br />
Dolmetscher allgemein beeidigt o<strong>de</strong>r als Übersetzer ermächtigt o<strong>de</strong>r öffentlich<br />
bestellt ist, genügt zum Nachweis <strong>de</strong>r fachlichen Eignung die Vorlage einer<br />
Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung o<strong>de</strong>r über die Ermächtigung o<strong>de</strong>r<br />
öffentliche Bestellung.<br />
An<strong>de</strong>renfalls wird sich <strong>de</strong>r Nachweis in <strong>de</strong>r Regel nur durch eine erfolgreich<br />
abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, IHK- o<strong>de</strong>r staatliche o<strong>de</strong>r staatlich<br />
anerkannte Prüfung erbringen lassen, zum Beispiel mit einem<br />
� Prüfungszeugnis <strong>de</strong>r Industrie- und Han<strong>de</strong>lskammer o<strong>de</strong>r einer Dolmetscher-<br />
o<strong>de</strong>r Übersetzer-Prüfung,<br />
� Dolmetscher- o<strong>de</strong>r Übersetzer-Diplom eines Hochschulinstituts o<strong>de</strong>r einer<br />
Fachhochschule (Fachbereich Sprachen) o<strong>de</strong>r<br />
� Abschlusszeugnis über <strong>de</strong>n erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten<br />
Sprachschule.<br />
Die Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen<br />
und Fähigkeiten ermöglichen. Sofern sich die sprachmittlerischen Fähigkeiten nicht<br />
unmittelbar aus einem <strong>de</strong>r vorgenannten Prüfungszeugnisse ergeben, ist die<br />
sprachmittlerische Kompetenz anhand ergänzen<strong>de</strong>r Bescheinigungen durch<br />
min<strong>de</strong>stens drei verschie<strong>de</strong>ne Stellen über Ihre Tätigkeit als Dolmetscher und/o<strong>de</strong>r<br />
Übersetzer zu belegen.<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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Daneben sind in je<strong>de</strong>m Falle fundierte Kenntnisse <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtssprache<br />
insbeson<strong>de</strong>re auf <strong>de</strong>n Gebieten <strong>de</strong>s Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts<br />
einschließlich <strong>de</strong>s jeweiligen Verfahrensrechts nachzuweisen. Der Antragsteller<br />
muss in <strong>de</strong>r Lage sein, rechtliche Begriffe aus <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Bereichen<br />
gerichtlicher Verfahren richtig zu verstehen und zutreffend zu übertragen.<br />
Der Nachweis kann durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse o<strong>de</strong>r Bescheinigungen<br />
aus <strong>de</strong>r Berufsausbildung o<strong>de</strong>r über <strong>de</strong>n erfolgreichen Abschluss eines geson<strong>de</strong>rten<br />
Kurses erbracht wer<strong>de</strong>n. Die Lehrveranstaltung muss mit einer Prüfung<br />
abgeschlossen wor<strong>de</strong>n sein. Nicht ausreichend ist die bloße Teilnahme an<br />
Vorlesungen, Seminaren, Übungen und (Intensiv-)Kursen ohne qualifizierte<br />
Abschlussprüfung. Aus <strong>de</strong>m Zeugnis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bescheinigung müssen sich Art und<br />
Umfang <strong>de</strong>s vermittelten Stoffes und <strong>de</strong>r abgelegten Prüfung explizit ergeben. Einige<br />
hier bekannte Anbieter können auf Nachfrage benannt wer<strong>de</strong>n.<br />
Soweit die Kenntnisse <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Rechtssprache im Verlauf eines<br />
(Fach-)Hochschulstudiums erworben wur<strong>de</strong>n und dies im Abschlusszeugnis ohne<br />
nähere Erläuterung dokumentiert wird, ist die Vorlage <strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Prüfung<br />
gültigen Studien- und Prüfungsordnung, aus <strong>de</strong>r sich Art und Umfang <strong>de</strong>s<br />
vermittelten Stoffes und <strong>de</strong>r abgelegten rechtssprachlichen Prüfung ergeben,<br />
zwingend erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
Für Antragsteller, die die erste juristische Staatsprüfung o<strong>de</strong>r die Zwischenprüfung<br />
vor <strong>de</strong>r ersten juristischen Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben o<strong>de</strong>r die<br />
Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Rechtspfleger gemäß § 2<br />
Rechtspflegergesetz erfüllen, genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung <strong>de</strong>s<br />
Prüfungszeugnisses.<br />
4. Form <strong>de</strong>r Unterlagen<br />
Die Unterlagen sind im Original o<strong>de</strong>r als durch eine Behör<strong>de</strong>/einen Notar<br />
beglaubigte Ablichtungen vorzulegen. Sind Unterlagen in einer an<strong>de</strong>ren Sprache<br />
als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, <strong>de</strong>ren Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit ein in Deutschland ermächtigter Übersetzer (nicht <strong>de</strong>r Antragsteller<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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selbst) bescheinigt hat.<br />
Ausländische Urkun<strong>de</strong>n, die nicht aus einem Mitgliedstaat <strong>de</strong>r Europäischen Union<br />
stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu<br />
versehen. Nähere Hinweise fin<strong>de</strong>n sich im Internet unter<br />
http://<strong>www</strong>.konsularinfo.diplo.<strong>de</strong>/Vertretung/konsularinfo/<strong>de</strong>/05/Urkun<strong>de</strong>nverkehr__All<br />
gemein/Urkun<strong>de</strong>nverkehr.html<br />
IV. Weiteres Verfahren, Rechte und Pflichten<br />
1. Allgemeines<br />
Auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>s Antragstellers und <strong>de</strong>r dazu vorgelegten<br />
Unterlagen entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover über die Anträge.<br />
Die allgemeine Beeidigung, über die eine beson<strong>de</strong>re Bescheinigung erteilt wird, bzw.<br />
die Aushändigung <strong>de</strong>r Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgt gleichfalls durch<br />
<strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover.<br />
Die Beeidigung bzw. Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen<br />
Verpflichtung nach <strong>de</strong>m Verpflichtungsgesetz und <strong>de</strong>n dazu ergangenen<br />
Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer<br />
Pflichtverletzung, insbeson<strong>de</strong>re nach <strong>de</strong>n einschlägigen Vorschriften <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuchs.<br />
Nach Aushändigung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Bescheinigung kann <strong>de</strong>r Dolmetscher die<br />
Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover für das Gebiet <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
allgemein beeidigter Dolmetscher für die … Sprache", <strong>de</strong>r Übersetzer die<br />
Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover für das Gebiet <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />
ermächtigter Übersetzer für die … Sprache" führen.<br />
Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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wie<strong>de</strong>rgeben wer<strong>de</strong>n. Stempelform, Größe und Schriftart können frei gewählt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Der Dolmetscher bzw. <strong>de</strong>r Übersetzer ist verpflichtet,<br />
� die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,<br />
� Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihm bei <strong>de</strong>r Tätigkeit zur<br />
Kenntnis gelangen, we<strong>de</strong>r eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,<br />
sowie Mitarbeiter und sonstige Personen, die bei <strong>de</strong>r Tätigkeit mitwirken, zur<br />
Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten,<br />
� Aufträge <strong>de</strong>r Gerichte, Behör<strong>de</strong>n und Notare innerhalb <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s<br />
Nie<strong>de</strong>rsachsen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei <strong>de</strong>nn, dass<br />
wichtige Grün<strong>de</strong> <strong>de</strong>m entgegenstehen,<br />
� <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover unverzüglich je<strong>de</strong> Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />
Namens, <strong>de</strong>s Wohnsitzes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rlassung sowie von<br />
Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung wegen eines Verbrechens<br />
o<strong>de</strong>r wegen eines Vergehens nach <strong>de</strong>m 9. Abschnitt (Falsche uneidliche<br />
Aussage und Meineid) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m 15. Abschnitt <strong>de</strong>s Beson<strong>de</strong>ren Teils <strong>de</strong>s<br />
Strafgesetzbuches (Verletzung <strong>de</strong>s persönlichen Lebens- und<br />
Geheimbereichs) o<strong>de</strong>r wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges o<strong>de</strong>r<br />
Urkun<strong>de</strong>nfälschung sowie die Beantragung eines Insolvenzverfahrens o<strong>de</strong>r<br />
einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht o<strong>de</strong>r vom Vollstreckungsgericht zu<br />
führen<strong>de</strong> Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozess-<br />
ordnung) mitzuteilen.<br />
2. Tätigkeit <strong>de</strong>r ermächtigten Übersetzer, Bestätigungsvermerk,<br />
Unterschriftenprobe<br />
Die Ermächtigung <strong>de</strong>s Übersetzers umfasst das Recht, die Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits<br />
vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung <strong>de</strong>r Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
vorgelegt wer<strong>de</strong>n. Der Übersetzer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Schriftstücke<br />
sorgsam aufzubewahren und Unbefugten von ihrem Inhalt keine Kenntnis zu geben.<br />
Nach Erledigung <strong>de</strong>s Auftrags sind die Unterlagen zurückzugeben.<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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Der ermächtigte Übersetzer ist verpflichtet, bei <strong>de</strong>m Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts<br />
Hannover seine persönliche Unterschrift zu hinterlegen.<br />
Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch<br />
<strong>de</strong>n Übersetzer zu bestätigen.<br />
Der Bestätigungsvermerk lautet:<br />
"Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehen<strong>de</strong>r Übersetzung aus<br />
<strong>de</strong>r … Sprache wird bescheinigt.<br />
Ort, Datum, Unterschrift<br />
Vom Landgericht Hannover für das Gebiet <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsachsen ermächtigter<br />
Übersetzer für die … Sprache."<br />
Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben.<br />
Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist<br />
o<strong>de</strong>r nur ein Teil <strong>de</strong>s Dokuments übersetzt wur<strong>de</strong>. Sie soll auf Auffälligkeiten <strong>de</strong>s<br />
übersetzten Dokuments, insbeson<strong>de</strong>re unleserliche Worte, Än<strong>de</strong>rungen o<strong>de</strong>r<br />
Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus <strong>de</strong>r Übersetzung ergibt.<br />
Die bei<strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Absätze gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung <strong>de</strong>r<br />
Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines an<strong>de</strong>ren als richtig und<br />
vollständig bestätigt wird.<br />
V. Wi<strong>de</strong>rruf und Rücknahme, Ordnungswidrigkeit<br />
Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung o<strong>de</strong>r die Ermächtigung zu berufen, ist<br />
durch <strong>de</strong>n Präsi<strong>de</strong>nten <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover zu wi<strong>de</strong>rrufen o<strong>de</strong>r<br />
zurückzunehmen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen gemäß<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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§ 9 a Nds. AGGVG tatsächlich nicht vorgelegen haben o<strong>de</strong>r nicht mehr vorliegen<br />
o<strong>de</strong>r dass wie<strong>de</strong>rholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt wur<strong>de</strong>n.<br />
Wi<strong>de</strong>rruf und Rücknahme führen auch zur Löschung <strong>de</strong>r Eintragung in <strong>de</strong>m in<br />
Abschnitt II. dieser Hinweise genannten Verzeichnis.<br />
Nicht mehr gültige Bescheinigungen über die allgemeine Beeidigung o<strong>de</strong>r die<br />
Ermächtigung sind unverzüglich zurückzugeben.<br />
Ordnungswidrig han<strong>de</strong>lt, wer sich vorsätzlich o<strong>de</strong>r fahrlässig als allgemein<br />
beeidigter Dolmetscher o<strong>de</strong>r ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet,<br />
ohne dazu berechtigt zu sein, o<strong>de</strong>r eine Bezeichnung führt, die <strong>de</strong>r vorgenannten<br />
zum Verwechseln ähnlich ist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
5.000,00 Euro geahn<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
VI. Überleitungsvorschriften<br />
Allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern sowie Ermächtigungen von<br />
Übersetzern, die vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>r §§ 9 - 9 h Nds. AGGVG am 01.01.2011<br />
erteilt wor<strong>de</strong>n sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort, erlöschen aber<br />
spätestens mit Ablauf <strong>de</strong>s 31.12.2015. Dies gilt selbst dann, wenn sie unbefristet<br />
o<strong>de</strong>r über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wur<strong>de</strong>n.<br />
Auf Antrag wer<strong>de</strong>n sie für die Dauer ihres Bestehens - längstens jedoch bis zum<br />
31.12.2015 - in das Verzeichnis nach Abschnitt II. dieser Hinweise eingetragen.<br />
VII. Kosten<br />
Das Gesetz über Kosten im Bereich <strong>de</strong>r Justizverwaltung sieht sowohl für die<br />
Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu<br />
bescheinigen, als auch für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher Gebühren vor.<br />
Diese betragen<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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150,00 Euro jeweils für die erste Sprache<br />
100,00 Euro jeweils für je<strong>de</strong> weitere Sprache.<br />
Die Gebühr wird mit <strong>de</strong>r Einreichung <strong>de</strong>s Antrags fällig.<br />
Im Falle <strong>de</strong>r Zurückweisung eines Antrags wer<strong>de</strong>n die Gebühren nicht erstattet.<br />
Bei Rücknahme <strong>de</strong>s Antrages vor <strong>de</strong>m Erlass einer Entscheidung ermäßigt<br />
sich die Gebühr auf 100,00 Euro.<br />
Für die entstehen<strong>de</strong>n Kosten besteht Vorauszahlungspflicht. Zahlungen auf das<br />
Konto <strong>de</strong>s Landgerichts Hannover sollen erst nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Aktenzeichens<br />
erfolgen.<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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--------------------------- ----------------------,---------------<br />
(Name) (Ort und Datum)<br />
---------------------------<br />
(Straße)<br />
---------------------------<br />
(Wohnort)<br />
Landgericht Hannover<br />
- Der Präsi<strong>de</strong>nt -<br />
Volgersweg 65<br />
30175 Hannover<br />
Erklärung gemäß § 9 a Abs. 6 Satz 1 Ziffer 2 Nds. AGGVG<br />
Hiermit versichere ich, dass ich ein Leben in geordneten wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen führe.<br />
---------------------------------<br />
(eigenhändige Unterschrift)<br />
Stand: Januar 2013 (Allgemeines Hinweisblatt)<br />
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