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Deutscher Akkreditierungs Rat DAR-2-GL-01 _____________________________________________________________________________ Verfahrensregeln des Deutschen Akkreditierungsrates (Interimslösung, befristet für eine Übergangsphase bis zum 31.12.2005) Version 6.0 � Bestätigt am 11.03.2005 Seite 1 von 6 Seiten Copyright DAR-Geschäftsstelle, BAM, Berlin - Nachdruck und Vertrieb nur mit Genehmigung des Herausgebers
DAR-2-GL-01 • Verfahrensregeln des Deutschen Akkreditierungsrates 1 Status Der DAR ist ein gemeinsam von Staat und Wirtschaft getragenes Gremium. In ihm arbeiten auf freiwilliger Basis Akkreditierungs-/ Anerkennungsstellen aus dem gesetzlich geregelten und dem nicht geregelten Bereich zusammen sowie andere das Akkreditierungs- und Anerkennungswesen fördernde Institutionen und Ministerien. Das DAR-Plenum bildet die Gesprächsplattform zwischen diesen Bereichen. 2 Aufgaben Aufgabe des DAR ist: − Koordinierung der in Deutschland tätigen Stellen auf dem Gebiet der Akkreditierung und Anerkennung von Laboratorien, Zertifizierungs- und Inspektionsstellen, soweit sie im DAR vertreten sind; − Wahrnehmung der deutschen Interessen unter Zustimmung der nicht geregelten und geregelten (KOGB) Bereiche in nationalen, europäischen und internationalen Einrichtungen, die sich mit allgemeinen Fragen der Akkreditierung bzw. Anerkennung beschäftigen; − Führen zentraler Akkreditierungs-/Anerkennungsregister für die Mitglieder des nicht geregelten und geregelten (KOGB) Bereichs im DAR und für weitere Mitglieder der KOGB. Der DAR führt selbst keine Akkreditierungen oder Anerkennungen durch. 3 Mitglieder Mitglieder des DAR sind Akkreditierungs-/Anerkennungsstellen. Ferner gehören dem DAR Vertreter des BMWA und des DIN (1) an sowie andere Institutionen, die die Akkreditierungspolitik in Deutschland aktiv beeinflussen und die Beiträge zur Koordination des deutschen Akkreditierungssystems sowie zur Außenvertretung leisten können. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im DAR für Mitglieder aus dem gesetzlich geregelten Bereich ist der Nachweis einer rechtlichen Grundlage (in Gesetz, Verordnung etc.) für die Anerkennungs- bzw. Akkreditierungsstelle oder für das fachlich zuständige Ressort. Die rechtliche Grundlage muss den Bereich bzw. die Zuständigkeit beinhalten. Die Anerkennungs- bzw. Akkreditierungsstellen, die sich mit der Durchführung der o. g. Verfahren befassen, sollen die in der DIN EN ISO/IEC 17011 festgelegten oder andere gleichwertige Kriterien erfüllen. Die Mitgliedschaft im DAR für Akkreditierungsstellen im nicht geregelten Bereich ist von der gemäß Pkt. 3.1 und 3.2 nachgewiesenen Erfüllung der Anforderungen in den einschlägigen DIN-, EN- und ISO-Normen (das sind insbesondere: DIN EN ISO/IEC 17011, DIN EN 45011, DIN EN 45012, DIN EN ISO/IEC 17024, DIN EN ISO/IEC 17020 und DIN EN ISO/IEC 17025), der Einhaltung weiterer verpflichtender Regeln des DAR und von der Beteiligung an den Kosten des DAR gemäß Pkt. 8 abhängig. Die verpflichtenden Regeln des DAR sind in der Anlage aufgeführt. Diese sind transparent, nicht diskriminierend und wettbewerbsneutral weiter zu entwickeln. 1 Diese Institutionen gehören dem DAR aus Gründen des allgemeinen politischen Interesses bzw. als regelsetzende Stelle an. Version 6.0 � Bestätigt am 11.03.2005 Seite 2 von 6 Seiten Copyright DAR-Geschäftsstelle, BAM, Berlin - Nachdruck und Vertrieb nur mit Genehmigung des Herausgebers
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