PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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<strong>DAR</strong>-HANDBUCH<br />
SYSTEM-BESCHREIBUNG<br />
5 Begutachter <strong>und</strong> Begutachterschulung<br />
geändert am<br />
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Seite 9 (13)<br />
4. Ausgabe vom: 04.03.2004<br />
Als Begutachter werden nur Personen zugelassen, die den Anforderungen nach DIN EN 45003/10 genügen.<br />
Ausbildung, Kenntnisse bzw. Erfahrungen der Begutachter sollen in Umsetzung der DIN EN 45003/10 den in<br />
Anlage <strong>DAR</strong>-3-EM-06 aufgeführten Kriterien genügen.<br />
Die im <strong>DAR</strong> vertretenen Akkreditierungsstellen stellen sicher, dass ihre Begutachter geeignete Schulungen <strong>und</strong><br />
Qualifikationen haben.<br />
Module <strong>und</strong> Schwerpunkte des Schulungs- bzw. Trainingsprogramms von Begutachtern sind in der Anlage<br />
<strong>DAR</strong>-3-EM-07 dargestellt.<br />
Begutachter werden ausgewählt <strong>und</strong> benannt nach dem in Anlage <strong>DAR</strong>-3-EM-09 beschriebenen Verfahren.<br />
6 Zentrales deutsches Akkreditierungs-/Anerkennungsregister<br />
Der <strong>DAR</strong> führt eine zentrale Registrierung der akkreditierten bzw. anerkannten Stellen auf der Basis der<br />
Meldungen der Akkreditierungsstellen an die <strong>DAR</strong>-Geschäftsstelle.<br />
Die meldende Akkreditierungsstelle hat sich verpflichtet, jederzeit die einschlägigen nationalen <strong>und</strong><br />
internationalen Normen <strong>und</strong> das <strong>DAR</strong>-Regelwerk <strong>für</strong> Akkreditierungsstellen im betroffenen Bereich (Labor,<br />
Inspektion, Zertifizierung) einzuhalten <strong>und</strong> hat auch die akkreditierte Stelle zur Einhaltung der <strong>für</strong> sie gültigen<br />
einschlägigen nationalen <strong>und</strong> internationalen Normen verpflichtet. Die Einhaltung wird gemäß Kapitel 7 vor<br />
erstmaliger Aufnahme der Meldungen in die Datenbank <strong>und</strong> auch danach kontrolliert.<br />
Die Akkreditierungsstellen, die die <strong>DAR</strong>-Insignien verwenden (siehe 4.5), sind zur Übermittlung der<br />
entsprechenden Informationen an die <strong>DAR</strong>-Geschäftsstelle verpflichtet.<br />
Die unter dem Dach des <strong>DAR</strong> tätigen Akkreditierungsstellen sind in der <strong>DAR</strong>-Homepage<br />
(http://www.dar.bam.de) beschrieben.<br />
7 Kontrolle des Systems<br />
Für staatliche Stellen <strong>und</strong> im gesetzlich geregelten Bereich erfolgt die Kontrolle der Akkreditierungs- <strong>und</strong><br />
Anerkennungsstellen durch die dienstaufsichtsführenden Behörden.<br />
Der <strong>DAR</strong> unterhält <strong>für</strong> die privaten Stellen aus dem gesetzlich nicht geregelten Bereich ein<br />
Überwachungssystem, mit dem die Einhaltung der in der <strong>DAR</strong>-2-GL-01, Punkt 4 genannten Regeln <strong>für</strong> die<br />
Akkreditierungsstellen, die die <strong>DAR</strong>-Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong>/oder das <strong>DAR</strong>-Symbol benutzen, überprüft wird.<br />
8 Beschwerdeverfahren im <strong>DAR</strong><br />
Allgemeine Vorgehensweise<br />
Beschwerden über die Arbeit der Akkreditierungsstellen werden im Rahmen der internen Beschwerdeverfahren<br />
der Akkreditierungsstellen behandelt. (Anmerk. Red.: Die Vorgehensweisen dazu werden derzeit überarbeitet.)<br />
Copyright <strong>DAR</strong>-Geschäftsstelle, BAM, Berlin - Nachdruck <strong>und</strong> Vertrieb nur mit Genehmigung des Herausgebers