PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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<strong>DAR</strong>-HANDBUCH<br />
SYSTEM-BESCHREIBUNG<br />
4.2 Antrag auf Akkreditierung<br />
geändert am<br />
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Seite 8 (13)<br />
4. Ausgabe vom: 04.03.2004<br />
Der Antrag auf Akkreditierung ist bei der zuständigen Akkreditierungsstelle <strong>für</strong> den gesetzlich geregelten oder<br />
nicht geregelten Bereich zu stellen.<br />
An die Geschäftsstelle des <strong>DAR</strong> eingereichte Anträge werden entsprechend weitergereicht.<br />
4.3 Begutachtung<br />
Die Begutachtung erfolgt unter Anwendung der allgemeinen Kriterien zum Begutachten von Prüflaboratorien,<br />
Zertifizierungsstellen oder Inspektionsstellen (DIN EN 45003 bzw. ISO/IEC 17011) <strong>und</strong> speziellen technischen<br />
Kriterien der Akkreditierungsstelle.<br />
Eine Begutachtertätigkeit setzt die Erfüllung bestimmter Anforderungen durch diesen Personenkreis voraus.<br />
Näheres dazu ist im Kapitel 5 geregelt.<br />
Die Bestellung von Fachbegutachtern liegt in der Kompetenz der Akkreditierungsstellen.<br />
Der Antragsteller hat bei der Benennung von Begutachtern ein Einspruchsrecht.<br />
4.4 Entscheidung über die Akkreditierung<br />
Der Beschluss über die Akkreditierung wird im zuständigen Ausschuss der Akkreditierungsstelle (bei<br />
gemeinsamer Akkreditierung im zuständigen Ausschuss der beteiligten Akkreditierungsstellen) bzw. von der<br />
zuständigen Landes- oder B<strong>und</strong>esbehörde gefasst.<br />
Basis der Akkreditierung sind die in der Akkreditierungsstelle vorliegenden Verfahrensunterlagen:<br />
− Antragsunterlagen<br />
− Akkreditierungsvertrag zwischen Akkreditierungsstelle <strong>und</strong> Antragsteller<br />
− Begutachtungsunterlagen<br />
− Begutachtungsberichte (Einzel- <strong>und</strong> Abschlussberichte)<br />
− Überwachungsberichte<br />
− Berichte über Verlängerung, Erweiterung, Aussetzung <strong>und</strong> Beendigung der Akkreditierung<br />
− sonstige Korrespondenz zum Akkreditierungsverfahren.<br />
Die Akkreditierung endet bei Wegfall der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen.<br />
Erteilte Akkreditierungen werden von der <strong>DAR</strong>-Geschäftsstelle auf Basis der Mitteilungen der<br />
Akkreditierungsstellen veröffentlicht (Kapitel 6).<br />
4.5 <strong>DAR</strong> - Akkreditierungsurk<strong>und</strong>e<br />
Die Bestätigung über eine Akkreditierung erfolgt, wenn die Akkreditierungsstelle dies wünscht, in Form einer<br />
einheitlichen Akkreditierungsurk<strong>und</strong>e des Deutschen Akkreditierungsrates, ausgestellt von der betreffenden<br />
Akkreditierungsstelle.<br />
Die Benutzung der <strong>DAR</strong>-Urk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> des <strong>DAR</strong>-Logos stehen den im <strong>DAR</strong> vertretenen Akkreditierungsstellen<br />
<strong>und</strong> den von ihnen akkreditierten Organisationen offen, soweit sie die Hinweise des <strong>DAR</strong> im Rahmen ihrer<br />
gesetzlichen Vorgaben einhalten.<br />
Es gibt nur ein Original der Urk<strong>und</strong>e in deutscher Sprache. Wenn der Akkreditierte ein wirtschaftliches Interesse<br />
an einer fremdsprachigen Urk<strong>und</strong>e hat, kann er eine Übersetzung veranlassen. Wenn es gewünscht wird, kann<br />
die Übersetzung von der Akkreditierungsstelle oder der <strong>DAR</strong>-Geschäftsstelle bestätigt werden.<br />
Vom <strong>DAR</strong> genehmigte Muster <strong>und</strong> Hinweise zur Verwendung der Akkreditierungsurk<strong>und</strong>e befinden sich in den<br />
Anlagen <strong>DAR</strong>-3-EM-03, <strong>DAR</strong>-3-EM-04 <strong>und</strong> <strong>DAR</strong>-3-EM-05.<br />
4.6 Überwachung <strong>und</strong> Verlängerung<br />
Die Verfahren <strong>und</strong> Zeitintervalle zur Überwachung akkreditierter Stellen sowie die Verlängerung der<br />
Akkreditierung regeln die Akkreditierungsstellen.<br />
Copyright <strong>DAR</strong>-Geschäftsstelle, BAM, Berlin - Nachdruck <strong>und</strong> Vertrieb nur mit Genehmigung des Herausgebers