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PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...

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Seite 3<br />

Normenreihe EN 45000 befasst sich jedoch ausschließlich mit formellen Managemen-<br />

taspekten ohne direkten Produktbezug. Durch die in der Zwischenzeit erfolgte gr<strong>und</strong>le-<br />

gende Überarbeitung der Normenreihe 45000 ist die Vermutungswirkung nicht mehr<br />

zwangsläufig gegeben. Die neuen Normen wurden weder mandatiert noch sind sie im<br />

EG-Amtsblatt veröffentlicht (Anlage 1). Eine Bewertung dieser neuen Normen im Ve r-<br />

hältnis zu den Anforderungen in den EG-Richtlinien steht noch aus. Der Leitfaden (Blue<br />

Guide) <strong>und</strong> die Arbeiten in EA werden diesem Anspruch nicht gerecht.<br />

2.5 Empfehlende Dokumente der Europäischen Kommission<br />

Unter Beteiligung der Mitgliedstaaten wurden z.B. Certif <strong>und</strong> MEDDEV-Dokumente zur<br />

Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Akkreditierung/Anerkennung erarbeitet.<br />

Diese werden auch in Deutschland angewandt <strong>und</strong> – soweit relevant – in nationale Ak-<br />

kreditierungsregeln übernommen. Im Medizinproduktebereich existieren mit dem Doku-<br />

ment MEDDEV 2.10/2 "Designation and Monitoring of Notified Bodies within the Frame-<br />

work of EC Directives on Medical devices" <strong>und</strong> mit von der Global Harmonization Task<br />

Force (GHTS) übernommenen Empfehlungen besonders umfangreiche Vo rgaben.<br />

2.6 Drittstaatenabkommen<br />

Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen (CABs) im Rahmen Drittstaaten-<br />

abkommen (MRA’s) ergeben sich <strong>für</strong> die Akkreditierungsstellen abhängig von den ein-<br />

zelnen Abkommen besondere Anforderungen. Heranzuziehen sind jeweils die in den<br />

Drittstaaten geltenden Rechtsvorschriften.<br />

2.7 Nationale Vorgaben<br />

Die Feststellung der Kompetenz der Stellen ist Sache der Mitgliedstaaten. Aus dem<br />

Charakter der Mindestkriterien ergibt sich die Notwendigkeit <strong>für</strong> Regelungen, auf welche<br />

Weise die Einhaltung der Mindestkriterien festzustellen ist. Da weder <strong>für</strong> die Akkreditie-<br />

rung/Anerkennung noch <strong>für</strong> das durchzuführende Verfahren harmonisierte Vorschriften<br />

existieren, bleibt es dem Mitgliedstaat überlassen, entsprechende Vorschriften zu erar-<br />

beiten. In Deutschland gibt es kein übergeordnetes Akkreditierungs-/Anerkennungs-<br />

gesetz <strong>für</strong> die Durchführung von Akkreditierungen/ Anerkennungen, sondern Regelun-<br />

gen <strong>für</strong> die Akkreditierungsverfahren in verschiedenen Spezialgesetzen, wie Medizin-<br />

produktegesetz, Gerätesicherheitsgesetz, EMV-Gesetz, Telekommunikationsgesetz.<br />

Das Gesetz über Funkanlagen <strong>und</strong> Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), das<br />

Teile des Telekommunikationsgesetz ablösen wird, enthält jedoch keine Forderung

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