PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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Normenreihe EN 45000 befasst sich jedoch ausschließlich mit formellen Managemen-<br />
taspekten ohne direkten Produktbezug. Durch die in der Zwischenzeit erfolgte gr<strong>und</strong>le-<br />
gende Überarbeitung der Normenreihe 45000 ist die Vermutungswirkung nicht mehr<br />
zwangsläufig gegeben. Die neuen Normen wurden weder mandatiert noch sind sie im<br />
EG-Amtsblatt veröffentlicht (Anlage 1). Eine Bewertung dieser neuen Normen im Ve r-<br />
hältnis zu den Anforderungen in den EG-Richtlinien steht noch aus. Der Leitfaden (Blue<br />
Guide) <strong>und</strong> die Arbeiten in EA werden diesem Anspruch nicht gerecht.<br />
2.5 Empfehlende Dokumente der Europäischen Kommission<br />
Unter Beteiligung der Mitgliedstaaten wurden z.B. Certif <strong>und</strong> MEDDEV-Dokumente zur<br />
Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Akkreditierung/Anerkennung erarbeitet.<br />
Diese werden auch in Deutschland angewandt <strong>und</strong> – soweit relevant – in nationale Ak-<br />
kreditierungsregeln übernommen. Im Medizinproduktebereich existieren mit dem Doku-<br />
ment MEDDEV 2.10/2 "Designation and Monitoring of Notified Bodies within the Frame-<br />
work of EC Directives on Medical devices" <strong>und</strong> mit von der Global Harmonization Task<br />
Force (GHTS) übernommenen Empfehlungen besonders umfangreiche Vo rgaben.<br />
2.6 Drittstaatenabkommen<br />
Bei der Benennung der Konformitätsbewertungsstellen (CABs) im Rahmen Drittstaaten-<br />
abkommen (MRA’s) ergeben sich <strong>für</strong> die Akkreditierungsstellen abhängig von den ein-<br />
zelnen Abkommen besondere Anforderungen. Heranzuziehen sind jeweils die in den<br />
Drittstaaten geltenden Rechtsvorschriften.<br />
2.7 Nationale Vorgaben<br />
Die Feststellung der Kompetenz der Stellen ist Sache der Mitgliedstaaten. Aus dem<br />
Charakter der Mindestkriterien ergibt sich die Notwendigkeit <strong>für</strong> Regelungen, auf welche<br />
Weise die Einhaltung der Mindestkriterien festzustellen ist. Da weder <strong>für</strong> die Akkreditie-<br />
rung/Anerkennung noch <strong>für</strong> das durchzuführende Verfahren harmonisierte Vorschriften<br />
existieren, bleibt es dem Mitgliedstaat überlassen, entsprechende Vorschriften zu erar-<br />
beiten. In Deutschland gibt es kein übergeordnetes Akkreditierungs-/Anerkennungs-<br />
gesetz <strong>für</strong> die Durchführung von Akkreditierungen/ Anerkennungen, sondern Regelun-<br />
gen <strong>für</strong> die Akkreditierungsverfahren in verschiedenen Spezialgesetzen, wie Medizin-<br />
produktegesetz, Gerätesicherheitsgesetz, EMV-Gesetz, Telekommunikationsgesetz.<br />
Das Gesetz über Funkanlagen <strong>und</strong> Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), das<br />
Teile des Telekommunikationsgesetz ablösen wird, enthält jedoch keine Forderung