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EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION UNTERNEHMEN Konformität und Normung, neues Konzept, Industrien, die unter Richtlinien nach dem neuen Konzept fallen VERMERK FÜR DIE GRUPPE HOHER BEAMTER FÜR NORMUNG UND KONFORMITÄTSBEWERTUNG Titel: Akkreditierungs-/Anerkennungs-, Benennungs- und Notifizierungsverfahren in Deutschland im Geltungsbereich des EG- Vertrages Autor: Deutsche Behörden Version: 1.0 Date: 20. October 2000 Dok. N.: SOGS N377 DE Sitzung: Status: zur Information Zusammenfassung: Die vorliegende Beschreibung erläutert die Vorgehensweise und die Verfahren in Deutschland für die Richtlinien, die im „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem Neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien„ (Blue Guide), herausgegeben von der Europäischen Kommission, aufgeführt sind. Besonderer Wert wurde darauf gelegt, aufzuzeigen, nach welchen für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlichen Bestimmungen der Gemeinschaft und – sollten diese fehlen – nach welchen nationalen Vorschriften bei der Akkreditierung/Anerkennung, Benennung und Notifizierung zu verfahren ist. Schlagwörter: Akkreditierung, Notifizierung, EN45000 Referenz: SOGS N325
Akkreditierungs-/Anerkennungs-, Benennungs- und Notifizierungsverfah- ren in Deutschland im Geltungsbereich des EG-Vertrages Die vorliegende Beschreibung erläutert die Vorgehensweise und die Verfahren in Deutsch- land für die Richtlinien, die im „Leitfaden für die Umsetzung der nach dem Neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien„ (Blue Guide), herausgegeben von der Eu- ropäischen Kommission, aufgeführt sind. Besonderer Wert wurde darauf gelegt, aufzuze i- gen, nach welchen für die Mitgliedstaaten rechtsverbindlichen Bestimmungen der Gemein- schaft und – sollten diese fehlen – nach welchen nationalen Vorschriften bei der Akkreditie- rung/Anerkennung, Benennung und Notifizierung zu verfahren ist. 1. Vorbemerkung Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben sich die Mitgliedstaaten zur Aufgabe gemacht, u.a. einen Gemeinsamen Markt (Binnenmarkt) einzurichten (Art. 1 und 2 EG-V), mit dem Ziel, • den freien Verkehr unter anderem von Waren zu gewährleisten (Art. 14, ex-Art. 7a EG-V), • Handelshemmnisse zu verhindern (Art. 75/81/82, ex-Art. 79/85/86 EG-V), • sichere Produkte auf der Grundlage von Harmonisierungsrichtlinien (Art. 94/95, ex-Art. 75/100/100a EG-V) in den Verkehr zu bringen. Zu diesem Zweck enthalten die Harmonisierungsrichtlinien Anforderungen an • Produkte (z. B. grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, effektive Frequenznutzung, Verträglichkeitsanforderungen EMV, Brauchbarkeit) • Bauwerke • Hersteller (Konformitätsbewertungsverfahren) • benannte Stellen (Mindestkriterien) Die benannten Stellen können im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren tätig werden als • Prüflaboratorien • Zertifizierungsstellen für - Produkte - Qualitätssicherungssysteme - Personal
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Akkreditierungs-/Anerkennungs-, Benennungs- <strong>und</strong> Notifizierungsverfah-<br />
ren in Deutschland im Geltungsbereich des EG-Vertrages<br />
Die vorliegende Beschreibung erläutert die Vorgehensweise <strong>und</strong> die Verfahren in Deutsch-<br />
land <strong>für</strong> die Richtlinien, die im „Leitfaden <strong>für</strong> die Umsetzung der nach dem Neuen Konzept<br />
<strong>und</strong> dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien„ (Blue Guide), herausgegeben von der Eu-<br />
ropäischen Kommission, aufgeführt sind. Besonderer Wert wurde darauf gelegt, aufzuze i-<br />
gen, nach welchen <strong>für</strong> die Mitgliedstaaten rechtsverbindlichen Bestimmungen der Gemein-<br />
schaft <strong>und</strong> – sollten diese fehlen – nach welchen nationalen Vorschriften bei der Akkreditie-<br />
rung/Anerkennung, Benennung <strong>und</strong> Notifizierung zu verfahren ist.<br />
1. Vorbemerkung<br />
Mit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) haben sich die Mitgliedstaaten<br />
zur Aufgabe gemacht, u.a. einen Gemeinsamen Markt (Binnenmarkt) einzurichten<br />
(Art. 1 <strong>und</strong> 2 EG-V), mit dem Ziel,<br />
• den freien Verkehr unter anderem von Waren zu gewährleisten<br />
(Art. 14, ex-Art. 7a EG-V),<br />
• Handelshemmnisse zu verhindern (Art. 75/81/82, ex-Art. 79/85/86 EG-V),<br />
• sichere Produkte auf der Gr<strong>und</strong>lage von Harmonisierungsrichtlinien<br />
(Art. 94/95, ex-Art. 75/100/100a EG-V) in den Verkehr zu bringen.<br />
Zu diesem Zweck enthalten die Harmonisierungsrichtlinien Anforderungen an<br />
• Produkte (z. B. gr<strong>und</strong>legende Sicherheits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsanforderungen, effektive<br />
Frequenznutzung, Verträglichkeitsanforderungen EMV, Brauchbarkeit)<br />
• Bauwerke<br />
• Hersteller (Konformitätsbewertungsverfahren)<br />
• benannte Stellen (Mindestkriterien)<br />
Die benannten Stellen können im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren tätig<br />
werden als<br />
• Prüflaboratorien<br />
• Zertifizierungsstellen <strong>für</strong><br />
- Produkte<br />
- Qualitätssicherungssysteme<br />
- Personal