PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ... PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
-11- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN) fl-spiegel Beauftragt NN einen Unterauftragnehmer, kann eine Vereinbarung getroffen werden, in der der Unterauftragnehmer erklärt, dass er dieselben Anforderungen erfüllt wie NN, beispielsweise in Bezug auf Unparteilichkeit und Kompetenz. Die vom Unterauftragnehmer angewendeten Normen und Verfahren müssen klar definiert sein. Soweit diese Anforderungen erfüllt sind, gibt es keine Einwände gegen den Einsatz von Unterauftragnehmern aus anderen Ländern. 3.3 Konformitätsbewertung bei Fehlen einer harmonisierten Norm Wird eine EG-Baumusterprüfung bei einem Produkt durchgeführt, für das keine harmonisierte Norm existiert, stellt NN sicher, dass ein Testprogramm und Vorgaben für die Berichterstattung ausgearbeitet werden, um die Konformität mit grundlegenden Gesundheitsund Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten. 3.4 Normung Die benannten Stellen beurteilen, ob die untersuchten Produkte den im Abkommen über Maschinen und anderen relevanten Abkommen festgeschriebenen grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gerecht werden. Dies geschieht durch Vergleich mit den anwendbaren harmonisierten Normen oder anderen genehmigten Spezifikationen. Eine zufriedenstellende Beurteilung ist nur möglich, wenn NN aktiv in die Normungsarbeit mit direktem Bezug zum NN-spezifischen Produktbereich integriert ist. 3.5 EG-Baumusterprüfbescheinigung EG-Baumusterprüfbescheinigungen werden in norwegischer Sprache ausgestellt, sofern nicht aufgrund von produktbezogenen Vorschriften oder anderen Faktoren eine andere Sprache vorteilhafter wäre. 3.6 Zusammenarbeit mit anderen benannten Stellen NN erklärt sich einverstanden, mit anderen benannten Stellen zusammenzuarbeiten, um standardisierte Verfahren und Auslegung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Kosten dieser Arbeit gehen zu Lasten von NN. Wurde ein Antrag für eine EG-Baumusterprüfbescheinigung abgelehnt, müssen die anderen benannten Stellen in Kenntnis gesetzt werden, vgl. Abkommen über Maschinen Art. 14 Abs. 5. 3.7 Haftpflichtversicherung Die Tätigkeit von NN im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen muss durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sein. 4 VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER FÜR DIE BENENNUNG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE 4.1 Berichterstattung an das Direktorat Arbeitsaufsicht NN muss dem Direktorat Arbeitsaufsicht jeweils vor Ende des ersten Quartals des Folgejahres einen Jahresbericht vorlegen, der alle Aspekte ihrer Tätigkeit beinhaltet, die für die Aufsichtsfunktion der Behörden in Bezug auf die Aktivität und Kompetenz benannter Stellen von Bedeutung sein können. Der Bericht muss eine Zusammenfassung aller erhaltenen und bearbeiteten Anträge auf Konformitätsbewertung umfassen. Darüber hinaus muss aus dem Bericht hervorgehen, welche spezifischen Bewertungsmaßnahmen die benannte Stelle
-12- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN) fl-spiegel durchgeführt hat. Ferner muss er eine Übersicht über die erhaltenen Beschwerden, die Anträge auf EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die die Stelle abgelehnt hat, oder frühere Bescheinigungen, die sie widerrufen hat, beinhalten. Hat sich das Kompetenzniveau von NN auf irgendeine Weise verändert, so ist dies ebenfalls in dem Bericht festzuhalten. NN ist verpflichtet, über alle Entwicklungen von Bedeutung für das Direktorat Arbeitsaufsicht Bericht zu erstatten, darunter: - Verträge mit Unterauftragnehmern. Aufgaben, die an Unterauftragnehmer vergeben wurden, müssen genau spezifiziert werden. - alle erheblichen Änderungen der Kompetenz der benannten Stelle, darunter Faktoren betreffend die Grundlage, auf der ihre Akkreditierung beruht. - Ablehnung eines Antrags auf EG-Baumusterprüfbescheinigung. - Widerruf einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. 4.2 Aufbewahrung der Dokumente Die Details einer EG-Baumusterprüfbescheinigung sowie diesbezügliche technische Unterlagen müssen für den Regelungszeitraum im Zusammenhang mit der jeweiligen Produktart, normalerweise für zehn Jahre, aufbewahrt werden. Auf Ersuchen muss dem Direktorat Arbeitsaufsicht und dem Direktorat Waren- und Elektrizitätsaufsicht Einsicht in die Dokumentation gewährt werden. 4.3 Marktaufsicht Vgl. Punkt 3.1 oben betreffend Aufträge und die Rolle der Marktaufsichtsbehörden. Die Marktaufsichtsbehörden stellen sicher, dass den Vorschriften Rechnung getragen wird und dass alle betroffenen Parteien, vom Hersteller und der benannten Stelle bis zum Importeur und Händler, das Direktorat Arbeitsaufsicht und das Direktorat Waren- und Elektrizitätaufsicht umgehend in Kenntnis setzen, sollten sie einen Verstoß gegen das Abkommen über Maschinen, z. B. unrechtmäßige Verwendung der CE-Kennzeichnung, feststellen. 4.4 Unterstützung der Behörden bei technischen Fragen NN unterstützt die Behörden bei Fragen betreffend die Entwicklung und Anwendung der Vorschriften im Kompetenzbereich und auf der Grundlage der Erfahrung von NN. 5 KONTROLLE UND WIDERRUF DER AKKREDITIERUNG 5.1 Kontrolle Das Direktorat Arbeitsaufsicht stellt sicher, dass die benannte Stelle über die erforderliche Kompetenz verfügt, um die Bewertungen, mit denen sie beauftragt wird, durchzuführen. Das Direktorat Arbeitsaufsicht kann die Arbeit einer benannten Stelle direkt oder anhand der von ihr vorgelegten Berichte überprüfen. Vgl. Punkt 4 betreffend die Verpflichtungen gegenüber den für die Benennung zuständigen Behörden. 5.2 Widerruf Wird NN den Anforderungen der produktbezogenen Vorschriften oder anderen anwendbaren Vorschriften nicht gerecht, so kann das Ministerium für Kommunalwesen und Regionen verlangen, dass die Vorschriften innerhalb einer vereinbarten Frist zu erfüllen sind oder die Akkreditierung der benannten Stelle gemäß dem Abkommen über Maschinen Art. 6 Abs. 3 und dem „Act on Notified Bodies“ widerrufen. Das Ministerium für Kommunalwesen und Regionen kann die Akkreditierung einer benannten Stelle aufgrund einer wesentlichen
- Seite 107 und 108: Summary of national notification sy
- Seite 109 und 110: Summary of national notification sy
- Seite 111 und 112: Summary of national notification sy
- Seite 113 und 114: The main requirement lies in assess
- Seite 115 und 116: The monitoring of the bodies aims t
- Seite 117 und 118: EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIRE
- Seite 119 und 120: vereinbarten Umfang zu kontrolliere
- Seite 121 und 122: Schlussfolgerungen 18. Es liegen ni
- Seite 123 und 124: FINNLAND Herrn Evangelos Vardakas E
- Seite 125 und 126: 2. Verteilung der Zuständigkeit -2
- Seite 127 und 128: 6. Die aktuelle Lage 7. Mechanismen
- Seite 129 und 130: Von der Akkreditierungsstelle der S
- Seite 131 und 132: Aufbauorganisation Akkreditierungsv
- Seite 133 und 134: Akkreditierungslogos Nur akkreditie
- Seite 135 und 136: Meldeverfahren Möchte der Antragst
- Seite 137 und 138: Schulung von Sachverständigen Der
- Seite 139 und 140: Akkreditierung von Zertifizierungss
- Seite 141 und 142: Es wird jedoch ausdrücklich darauf
- Seite 143 und 144: Sektorenerweiterungsverordnung (SEV
- Seite 145 und 146: Normative Grundlagen Maß- und Eich
- Seite 147 und 148: EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIRE
- Seite 149 und 150: -2- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00
- Seite 151 und 152: -4- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00
- Seite 153 und 154: -6- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00
- Seite 155 und 156: Art.8 Der König bestimmt das Datum
- Seite 157: -10- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-0
- Seite 161 und 162: EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIRE
- Seite 163 und 164: Eine Akkreditierung kann von Prüf-
- Seite 165 und 166: 2 - Bewertung und Akkreditierung -
- Seite 167 und 168: Auch hier variiert die Häufigkeit
- Seite 169 und 170: Eine Haftpflichtversicherung wird f
- Seite 171 und 172: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 1 (47
- Seite 173 und 174: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 3 (47
- Seite 175 und 176: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 5 (47
- Seite 177 und 178: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 7 (47
- Seite 179 und 180: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 9 (47
- Seite 181 und 182: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 11 (4
- Seite 183 und 184: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 13 (4
- Seite 185 und 186: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 15 (4
- Seite 187 und 188: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 17 (4
- Seite 189 und 190: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 19 (4
- Seite 191 und 192: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 21 (4
- Seite 193 und 194: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 23 (4
- Seite 195 und 196: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 25 (4
- Seite 197 und 198: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 27 (4
- Seite 199 und 200: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 29 (4
- Seite 201 und 202: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 31 (4
- Seite 203 und 204: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 33 (4
- Seite 205 und 206: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 35 (4
- Seite 207 und 208: Anlage 5 DAR-Geschäftsstelle 37 (4
-11-<br />
ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN)<br />
fl-spiegel<br />
Beauftragt NN einen Unterauftragnehmer, kann eine Vereinbarung getroffen werden, in der<br />
der Unterauftragnehmer erklärt, dass er dieselben Anforderungen erfüllt wie NN,<br />
beispielsweise in Bezug auf Unparteilichkeit <strong>und</strong> Kompetenz. Die vom Unterauftragnehmer<br />
angewendeten Normen <strong>und</strong> Verfahren müssen klar definiert sein.<br />
Soweit diese Anforderungen erfüllt sind, gibt es keine Einwände gegen den Einsatz von<br />
Unterauftragnehmern aus anderen Ländern.<br />
3.3 Konformitätsbewertung bei Fehlen einer harmonisierten Norm<br />
Wird eine EG-Baumusterprüfung bei einem Produkt durchgeführt, <strong>für</strong> das keine harmonisierte<br />
Norm existiert, stellt NN sicher, dass ein Testprogramm <strong>und</strong> Vorgaben <strong>für</strong> die<br />
Berichterstattung ausgearbeitet werden, um die Konformität mit gr<strong>und</strong>legenden Ges<strong>und</strong>heits<strong>und</strong><br />
Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.<br />
3.4 Normung<br />
Die benannten Stellen beurteilen, ob die untersuchten Produkte den im Abkommen über<br />
Maschinen <strong>und</strong> anderen relevanten Abkommen festgeschriebenen gr<strong>und</strong>legenden<br />
Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sicherheitsanforderungen gerecht werden. Dies geschieht durch Vergleich<br />
mit den anwendbaren harmonisierten Normen oder anderen genehmigten Spezifikationen.<br />
Eine zufriedenstellende Beurteilung ist nur möglich, wenn NN aktiv in die Normungsarbeit<br />
mit direktem Bezug zum NN-spezifischen Produktbereich integriert ist.<br />
3.5 EG-Baumusterprüfbescheinigung<br />
EG-Baumusterprüfbescheinigungen werden in norwegischer Sprache ausgestellt, sofern nicht<br />
aufgr<strong>und</strong> von produktbezogenen Vorschriften oder anderen Faktoren eine andere Sprache<br />
vorteilhafter wäre.<br />
3.6 Zusammenarbeit mit anderen benannten Stellen<br />
NN erklärt sich einverstanden, mit anderen benannten Stellen zusammenzuarbeiten, um<br />
standardisierte Verfahren <strong>und</strong> Auslegung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Kosten<br />
dieser Arbeit gehen zu Lasten von NN.<br />
Wurde ein Antrag <strong>für</strong> eine EG-Baumusterprüfbescheinigung abgelehnt, müssen die anderen<br />
benannten Stellen in Kenntnis gesetzt werden, vgl. Abkommen über Maschinen Art. 14 Abs.<br />
5.<br />
3.7 Haftpflichtversicherung<br />
Die Tätigkeit von NN im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen muss durch eine<br />
Haftpflichtversicherung gedeckt sein.<br />
4 VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER FÜR DIE BENENNUNG<br />
ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE<br />
4.1 Berichterstattung an das Direktorat Arbeitsaufsicht<br />
NN muss dem Direktorat Arbeitsaufsicht jeweils vor Ende des ersten Quartals des Folgejahres<br />
einen Jahresbericht vorlegen, der alle Aspekte ihrer Tätigkeit beinhaltet, die <strong>für</strong> die<br />
Aufsichtsfunktion der Behörden in Bezug auf die Aktivität <strong>und</strong> Kompetenz benannter Stellen<br />
von Bedeutung sein können. Der Bericht muss eine Zusammenfassung aller erhaltenen <strong>und</strong><br />
bearbeiteten Anträge auf Konformitätsbewertung umfassen. Darüber hinaus muss aus dem<br />
Bericht hervorgehen, welche spezifischen Bewertungsmaßnahmen die benannte Stelle