PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...

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25.02.2013 Aufrufe

-11- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN) fl-spiegel Beauftragt NN einen Unterauftragnehmer, kann eine Vereinbarung getroffen werden, in der der Unterauftragnehmer erklärt, dass er dieselben Anforderungen erfüllt wie NN, beispielsweise in Bezug auf Unparteilichkeit und Kompetenz. Die vom Unterauftragnehmer angewendeten Normen und Verfahren müssen klar definiert sein. Soweit diese Anforderungen erfüllt sind, gibt es keine Einwände gegen den Einsatz von Unterauftragnehmern aus anderen Ländern. 3.3 Konformitätsbewertung bei Fehlen einer harmonisierten Norm Wird eine EG-Baumusterprüfung bei einem Produkt durchgeführt, für das keine harmonisierte Norm existiert, stellt NN sicher, dass ein Testprogramm und Vorgaben für die Berichterstattung ausgearbeitet werden, um die Konformität mit grundlegenden Gesundheitsund Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten. 3.4 Normung Die benannten Stellen beurteilen, ob die untersuchten Produkte den im Abkommen über Maschinen und anderen relevanten Abkommen festgeschriebenen grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gerecht werden. Dies geschieht durch Vergleich mit den anwendbaren harmonisierten Normen oder anderen genehmigten Spezifikationen. Eine zufriedenstellende Beurteilung ist nur möglich, wenn NN aktiv in die Normungsarbeit mit direktem Bezug zum NN-spezifischen Produktbereich integriert ist. 3.5 EG-Baumusterprüfbescheinigung EG-Baumusterprüfbescheinigungen werden in norwegischer Sprache ausgestellt, sofern nicht aufgrund von produktbezogenen Vorschriften oder anderen Faktoren eine andere Sprache vorteilhafter wäre. 3.6 Zusammenarbeit mit anderen benannten Stellen NN erklärt sich einverstanden, mit anderen benannten Stellen zusammenzuarbeiten, um standardisierte Verfahren und Auslegung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Kosten dieser Arbeit gehen zu Lasten von NN. Wurde ein Antrag für eine EG-Baumusterprüfbescheinigung abgelehnt, müssen die anderen benannten Stellen in Kenntnis gesetzt werden, vgl. Abkommen über Maschinen Art. 14 Abs. 5. 3.7 Haftpflichtversicherung Die Tätigkeit von NN im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen muss durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sein. 4 VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER FÜR DIE BENENNUNG ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE 4.1 Berichterstattung an das Direktorat Arbeitsaufsicht NN muss dem Direktorat Arbeitsaufsicht jeweils vor Ende des ersten Quartals des Folgejahres einen Jahresbericht vorlegen, der alle Aspekte ihrer Tätigkeit beinhaltet, die für die Aufsichtsfunktion der Behörden in Bezug auf die Aktivität und Kompetenz benannter Stellen von Bedeutung sein können. Der Bericht muss eine Zusammenfassung aller erhaltenen und bearbeiteten Anträge auf Konformitätsbewertung umfassen. Darüber hinaus muss aus dem Bericht hervorgehen, welche spezifischen Bewertungsmaßnahmen die benannte Stelle

-12- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN) fl-spiegel durchgeführt hat. Ferner muss er eine Übersicht über die erhaltenen Beschwerden, die Anträge auf EG-Baumusterprüfbescheinigungen, die die Stelle abgelehnt hat, oder frühere Bescheinigungen, die sie widerrufen hat, beinhalten. Hat sich das Kompetenzniveau von NN auf irgendeine Weise verändert, so ist dies ebenfalls in dem Bericht festzuhalten. NN ist verpflichtet, über alle Entwicklungen von Bedeutung für das Direktorat Arbeitsaufsicht Bericht zu erstatten, darunter: - Verträge mit Unterauftragnehmern. Aufgaben, die an Unterauftragnehmer vergeben wurden, müssen genau spezifiziert werden. - alle erheblichen Änderungen der Kompetenz der benannten Stelle, darunter Faktoren betreffend die Grundlage, auf der ihre Akkreditierung beruht. - Ablehnung eines Antrags auf EG-Baumusterprüfbescheinigung. - Widerruf einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. 4.2 Aufbewahrung der Dokumente Die Details einer EG-Baumusterprüfbescheinigung sowie diesbezügliche technische Unterlagen müssen für den Regelungszeitraum im Zusammenhang mit der jeweiligen Produktart, normalerweise für zehn Jahre, aufbewahrt werden. Auf Ersuchen muss dem Direktorat Arbeitsaufsicht und dem Direktorat Waren- und Elektrizitätsaufsicht Einsicht in die Dokumentation gewährt werden. 4.3 Marktaufsicht Vgl. Punkt 3.1 oben betreffend Aufträge und die Rolle der Marktaufsichtsbehörden. Die Marktaufsichtsbehörden stellen sicher, dass den Vorschriften Rechnung getragen wird und dass alle betroffenen Parteien, vom Hersteller und der benannten Stelle bis zum Importeur und Händler, das Direktorat Arbeitsaufsicht und das Direktorat Waren- und Elektrizitätaufsicht umgehend in Kenntnis setzen, sollten sie einen Verstoß gegen das Abkommen über Maschinen, z. B. unrechtmäßige Verwendung der CE-Kennzeichnung, feststellen. 4.4 Unterstützung der Behörden bei technischen Fragen NN unterstützt die Behörden bei Fragen betreffend die Entwicklung und Anwendung der Vorschriften im Kompetenzbereich und auf der Grundlage der Erfahrung von NN. 5 KONTROLLE UND WIDERRUF DER AKKREDITIERUNG 5.1 Kontrolle Das Direktorat Arbeitsaufsicht stellt sicher, dass die benannte Stelle über die erforderliche Kompetenz verfügt, um die Bewertungen, mit denen sie beauftragt wird, durchzuführen. Das Direktorat Arbeitsaufsicht kann die Arbeit einer benannten Stelle direkt oder anhand der von ihr vorgelegten Berichte überprüfen. Vgl. Punkt 4 betreffend die Verpflichtungen gegenüber den für die Benennung zuständigen Behörden. 5.2 Widerruf Wird NN den Anforderungen der produktbezogenen Vorschriften oder anderen anwendbaren Vorschriften nicht gerecht, so kann das Ministerium für Kommunalwesen und Regionen verlangen, dass die Vorschriften innerhalb einer vereinbarten Frist zu erfüllen sind oder die Akkreditierung der benannten Stelle gemäß dem Abkommen über Maschinen Art. 6 Abs. 3 und dem „Act on Notified Bodies“ widerrufen. Das Ministerium für Kommunalwesen und Regionen kann die Akkreditierung einer benannten Stelle aufgrund einer wesentlichen

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ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN)<br />

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Beauftragt NN einen Unterauftragnehmer, kann eine Vereinbarung getroffen werden, in der<br />

der Unterauftragnehmer erklärt, dass er dieselben Anforderungen erfüllt wie NN,<br />

beispielsweise in Bezug auf Unparteilichkeit <strong>und</strong> Kompetenz. Die vom Unterauftragnehmer<br />

angewendeten Normen <strong>und</strong> Verfahren müssen klar definiert sein.<br />

Soweit diese Anforderungen erfüllt sind, gibt es keine Einwände gegen den Einsatz von<br />

Unterauftragnehmern aus anderen Ländern.<br />

3.3 Konformitätsbewertung bei Fehlen einer harmonisierten Norm<br />

Wird eine EG-Baumusterprüfung bei einem Produkt durchgeführt, <strong>für</strong> das keine harmonisierte<br />

Norm existiert, stellt NN sicher, dass ein Testprogramm <strong>und</strong> Vorgaben <strong>für</strong> die<br />

Berichterstattung ausgearbeitet werden, um die Konformität mit gr<strong>und</strong>legenden Ges<strong>und</strong>heits<strong>und</strong><br />

Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.<br />

3.4 Normung<br />

Die benannten Stellen beurteilen, ob die untersuchten Produkte den im Abkommen über<br />

Maschinen <strong>und</strong> anderen relevanten Abkommen festgeschriebenen gr<strong>und</strong>legenden<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sicherheitsanforderungen gerecht werden. Dies geschieht durch Vergleich<br />

mit den anwendbaren harmonisierten Normen oder anderen genehmigten Spezifikationen.<br />

Eine zufriedenstellende Beurteilung ist nur möglich, wenn NN aktiv in die Normungsarbeit<br />

mit direktem Bezug zum NN-spezifischen Produktbereich integriert ist.<br />

3.5 EG-Baumusterprüfbescheinigung<br />

EG-Baumusterprüfbescheinigungen werden in norwegischer Sprache ausgestellt, sofern nicht<br />

aufgr<strong>und</strong> von produktbezogenen Vorschriften oder anderen Faktoren eine andere Sprache<br />

vorteilhafter wäre.<br />

3.6 Zusammenarbeit mit anderen benannten Stellen<br />

NN erklärt sich einverstanden, mit anderen benannten Stellen zusammenzuarbeiten, um<br />

standardisierte Verfahren <strong>und</strong> Auslegung der Vorschriften zu gewährleisten. Die Kosten<br />

dieser Arbeit gehen zu Lasten von NN.<br />

Wurde ein Antrag <strong>für</strong> eine EG-Baumusterprüfbescheinigung abgelehnt, müssen die anderen<br />

benannten Stellen in Kenntnis gesetzt werden, vgl. Abkommen über Maschinen Art. 14 Abs.<br />

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3.7 Haftpflichtversicherung<br />

Die Tätigkeit von NN im Zusammenhang mit Konformitätsbewertungen muss durch eine<br />

Haftpflichtversicherung gedeckt sein.<br />

4 VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER FÜR DIE BENENNUNG<br />

ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE<br />

4.1 Berichterstattung an das Direktorat Arbeitsaufsicht<br />

NN muss dem Direktorat Arbeitsaufsicht jeweils vor Ende des ersten Quartals des Folgejahres<br />

einen Jahresbericht vorlegen, der alle Aspekte ihrer Tätigkeit beinhaltet, die <strong>für</strong> die<br />

Aufsichtsfunktion der Behörden in Bezug auf die Aktivität <strong>und</strong> Kompetenz benannter Stellen<br />

von Bedeutung sein können. Der Bericht muss eine Zusammenfassung aller erhaltenen <strong>und</strong><br />

bearbeiteten Anträge auf Konformitätsbewertung umfassen. Darüber hinaus muss aus dem<br />

Bericht hervorgehen, welche spezifischen Bewertungsmaßnahmen die benannte Stelle

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