PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN)<br />
fl-spiegel<br />
BENENNUNG VON NN ALS KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLE<br />
Anhang II<br />
Nach dem Gesetz Nr. 20 vom 16. Juni 1994 über technische Kontrollstellen, die zur<br />
Durchführung von Konformitätsbewertungen unter dem EWR-Abkommen verpflichtet<br />
sind, Art. 2 sowie den Vorschriften vom 19. August 1994 über Maschinen Art. 6,<br />
bestimmt das Ministerium <strong>für</strong> Kommunalwesen <strong>und</strong> Regionen NN hiermit zur<br />
Konformitätsbewertungsstelle, vgl. EWR-Abkommen, Anhang II, Kapitel XXIV über<br />
Machinen Absatz 1. Es wird auf die beiliegende Mitteilung an die anderen EWR-<br />
Mitgliedstaaten über die formelle Benennung von Konformitätsbewertungsstellen<br />
verwiesen. In dieser Mitteilung wird die Funktion der benannten Stellen im Detail<br />
dargelegt. NN hat die Kennnummer xx erhalten.<br />
1 TECHNISCHE AUFGABEN VON NN.<br />
NN führt die Konformitätsbewertung von Produkten gemäß folgenden Prinzipien durch:<br />
2 ANFORDERUNGEN AN DIE TÄTIGKEIT NACH DEN VORSCHRIFTEN<br />
DES PUBLIC ADMINISTRATION ACT<br />
Gemäß dem „Act on Notified Bodies“ unterliegt die Tätigkeit einer benannten Stelle den<br />
Vorschriften des Public Administration Act, Kapitel II - VI. Das bedeutet, dass die benannte<br />
Stelle den Vorschriften des Gesetzes in Bezug auf Ausschluss, Verfahrensregeln,<br />
Vorbereitungsverfahren, Beschlussfassung <strong>und</strong> Einspruch unterliegt. Einige der wichtigsten<br />
Vorschriften sind nachstehend aufgeführt.<br />
2.1 Ausschluss<br />
Es wird vorausgesetzt, dass die <strong>für</strong> die Bewertung zuständige Person nicht in die jeweiligen<br />
Fälle involviert ist, was nach dem Public Administration Act (Art. 6) zu ihrem Ausschluss<br />
führen könnte.<br />
2.2 Vertraulichkeit<br />
Mitarbeiter sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass Dritte keinen Zugang zu<br />
Informationen über Maschinen <strong>und</strong> deren Bedienung erlangen, die ihnen im Rahmen ihrer<br />
Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde. Die Vertraulichkeitsbestimmungen gelten nicht <strong>für</strong><br />
Informationen, die den beteiligten Parteien, darunter die <strong>für</strong> die Benennung zuständige<br />
Behörde, mitgeteilt werden. Nähere Details sind im Public Administration Act Art. 13 zu<br />
finden.<br />
2.3 Beratung<br />
Gemäß den Bestimmungen des Public Administration Act Art. 11 sind benannte Stellen<br />
verpflichtet, Beratung <strong>und</strong> Orientierung in einem üblichen Rahmen zu gewähren. So bringt<br />
die benannte Stelle in ihrer Eigenschaft als Beratungseinrichtung dem Hersteller Fehler <strong>und</strong><br />
Mängel eines Produkts zur Kenntnis, um diesem die Behebung dieser Fehler <strong>und</strong> Mängel <strong>und</strong><br />
mithin die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen zu ermöglichen. Es obliegt jedoch dem<br />
Hersteller, spezifische technische Lösungen zur Behebung von Mängeln zu finden.<br />
2.4 Gründe <strong>für</strong> die Verweigerung<br />
Hat die benannte Stelle bereits auf die Mängel eines Produkts hingewiesen, ohne dass diese<br />
zufriedenstellend behoben worden wären, wird der Antrag <strong>für</strong> die EG-