PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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ANHANG I<br />
-7-<br />
ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN)<br />
fl-spiegel<br />
GESETZ ÜBER TECHNISCHE KONTROLLSTELLEN, DIE ZUR<br />
DURCHFÜHRUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN UNTER DEM EWR-<br />
ABKOMMEN VERPFLICHTET SIND<br />
Art.1 Dieses Gesetz regelt die Benennung <strong>und</strong> Tätigkeit von technischen Kontrollstellen, die<br />
Konformitätsbewertungen in Übereinstimmung mit den zur Erfüllung des EWR-<br />
Abkommens festgelegten Vorschriften durchführen, sowie mit jenen Vorschriften, die<br />
in den Ländern gelten, mit denen Norwegen Abkommen über die gegenseitige<br />
Anerkennung der jeweiligen Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat.<br />
Konformitätsbewertung ist die Beurteilung, ob ein Produkt die in den genannten<br />
Vorschriften enthaltenen technischen Anforderungen etc. erfüllt.<br />
Benannte Stellen können Unternehmen, öffentliche Stellen, etc. sein, die nach ihrer<br />
Benennung nach dem in Art. 2 beschriebenen Verfahren befugt sind, eine<br />
Konformitätsbewertung von Produkten, die von anderen Unternehmen entwickelt<br />
worden sind, durchzuführen.<br />
0. Abgeändert durch Gesetz Nr. 25 vom 2. Mai 1997<br />
1. Vgl. EWR-Abkommen Anhang II, Kapitel XIX, Abschnitt 3d (Rvedtak 93/465)<br />
2. Abkommen vom 29. April 1999 mit Australien <strong>und</strong> Neuseeland, das am 1. Februar<br />
2000 in Kraft treten soll.<br />
Art.2 Auf entsprechenden Antrag kann das Ministerium eine Stelle benennen, sofern letztere<br />
nachweisen kann, dass sie die Anforderungen der relevanten Vorschriften erfüllt, wie in<br />
Art. 1 beschrieben.<br />
Art.3 Das Ministerium kann eine benannte Stelle auffordern, einen Bericht über ihre Tätigkeit<br />
vorzulegen sowie andere Dokumente auszuarbeiten, die vom Ministerium als notwendig<br />
erachtet werden, um die Tätigkeit der betreffenden Stelle zu kontrollieren.<br />
Art.4 Sollte eine benannte Stelle die in Art. 2 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllen<br />
oder ihre Tätigkeit nicht mehr entsprechend den Vorschriften durchführen, kann das<br />
Ministerium die benannte Stelle auffordern, notwendige Anpassungen innerhalb einer<br />
vereinbarten Frist vorzunehmen; sollte die Stelle dieser Aufforderung nicht<br />
nachkommen, kann das Ministerium die Akkreditierung der Stelle widerrufen.<br />
Art.5 Der Public Administration Act 1) Kapitel II bis VI gilt <strong>für</strong> die von den benannten<br />
Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungen. Es steht den benannten Stellen<br />
jedoch frei, übliche Honorarsätze <strong>für</strong> die Durchführung einer Konformitätsbewertung zu<br />
verrechnen.<br />
1. Gesetz vom 10. Februar 1967.<br />
Art.6 Die Konformitätsbewertung einer technischen Kontrollstelle, die von einem anderen<br />
EWR-Land oder im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung von<br />
Konformitätsbewertungen benannt wurde, verfügt über dieselbe rechtliche Geltung wie<br />
eine von einer in Norwegen benannten Stelle durchgeführte Konformitätsbewertung.<br />
Art.7 Das Ministerium kann detailliertere Vorschriften zur Ergänzung dieses Gesetzes<br />
verabschieden.