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PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...

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ANHANG I<br />

-7-<br />

ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN)<br />

fl-spiegel<br />

GESETZ ÜBER TECHNISCHE KONTROLLSTELLEN, DIE ZUR<br />

DURCHFÜHRUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN UNTER DEM EWR-<br />

ABKOMMEN VERPFLICHTET SIND<br />

Art.1 Dieses Gesetz regelt die Benennung <strong>und</strong> Tätigkeit von technischen Kontrollstellen, die<br />

Konformitätsbewertungen in Übereinstimmung mit den zur Erfüllung des EWR-<br />

Abkommens festgelegten Vorschriften durchführen, sowie mit jenen Vorschriften, die<br />

in den Ländern gelten, mit denen Norwegen Abkommen über die gegenseitige<br />

Anerkennung der jeweiligen Konformitätsbewertungen abgeschlossen hat.<br />

Konformitätsbewertung ist die Beurteilung, ob ein Produkt die in den genannten<br />

Vorschriften enthaltenen technischen Anforderungen etc. erfüllt.<br />

Benannte Stellen können Unternehmen, öffentliche Stellen, etc. sein, die nach ihrer<br />

Benennung nach dem in Art. 2 beschriebenen Verfahren befugt sind, eine<br />

Konformitätsbewertung von Produkten, die von anderen Unternehmen entwickelt<br />

worden sind, durchzuführen.<br />

0. Abgeändert durch Gesetz Nr. 25 vom 2. Mai 1997<br />

1. Vgl. EWR-Abkommen Anhang II, Kapitel XIX, Abschnitt 3d (Rvedtak 93/465)<br />

2. Abkommen vom 29. April 1999 mit Australien <strong>und</strong> Neuseeland, das am 1. Februar<br />

2000 in Kraft treten soll.<br />

Art.2 Auf entsprechenden Antrag kann das Ministerium eine Stelle benennen, sofern letztere<br />

nachweisen kann, dass sie die Anforderungen der relevanten Vorschriften erfüllt, wie in<br />

Art. 1 beschrieben.<br />

Art.3 Das Ministerium kann eine benannte Stelle auffordern, einen Bericht über ihre Tätigkeit<br />

vorzulegen sowie andere Dokumente auszuarbeiten, die vom Ministerium als notwendig<br />

erachtet werden, um die Tätigkeit der betreffenden Stelle zu kontrollieren.<br />

Art.4 Sollte eine benannte Stelle die in Art. 2 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllen<br />

oder ihre Tätigkeit nicht mehr entsprechend den Vorschriften durchführen, kann das<br />

Ministerium die benannte Stelle auffordern, notwendige Anpassungen innerhalb einer<br />

vereinbarten Frist vorzunehmen; sollte die Stelle dieser Aufforderung nicht<br />

nachkommen, kann das Ministerium die Akkreditierung der Stelle widerrufen.<br />

Art.5 Der Public Administration Act 1) Kapitel II bis VI gilt <strong>für</strong> die von den benannten<br />

Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungen. Es steht den benannten Stellen<br />

jedoch frei, übliche Honorarsätze <strong>für</strong> die Durchführung einer Konformitätsbewertung zu<br />

verrechnen.<br />

1. Gesetz vom 10. Februar 1967.<br />

Art.6 Die Konformitätsbewertung einer technischen Kontrollstelle, die von einem anderen<br />

EWR-Land oder im Rahmen eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung von<br />

Konformitätsbewertungen benannt wurde, verfügt über dieselbe rechtliche Geltung wie<br />

eine von einer in Norwegen benannten Stelle durchgeführte Konformitätsbewertung.<br />

Art.7 Das Ministerium kann detailliertere Vorschriften zur Ergänzung dieses Gesetzes<br />

verabschieden.

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