PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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-5- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN) fl-spiegel • eine zusammenfassende Beschreibung der Unternehmensorganisation und der Kompetenz im jeweiligen Arbeitsbereich • fachliche Kompetenz und fachliche Integrität der Mitarbeiter • Verpflichtung zur Vertraulichkeit bezüglich der bei der Ausführung der Bewertungstätigkeiten erlangten Informationen • von der für die Benennung zuständigen Behörde durchgeführte Audits • Verpflichtung zur Mitteilung sämtlicher organisatorischer Veränderungen an die benennende Behörde • jährliche Berichterstattung an die Behörde • Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation über mehrere Jahre hinweg • Verpflichtung zur Beteiligung an internationalen Arbeiten • Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung von Produzenten und Behörden Ablehnungen sind zu begründen, gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden. 98/37, Maschinen, und 89/686, persönliche Schutzausrüstungen (verwaltet von der Direktion Arbeitsaufsicht), Benennung auf der Grundlage eines Abkommens, das Folgendes beinhaltet: A. Die nachsuchende Stelle erteilt folgende Informationen: 1. 1. Zu prüfender Bereich; Produkt oder System je nach dem Konformitätsbewertungsverfahren, das in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie beschrieben ist 2. Geltungsbereich der Benennung - Führen technischer Aufzeichnungen - Prüfung der technischen Aufzeichnungen und Erstellung einer Bescheinigung über die Angemessenheit - EG-Baumusterprüfung des Produkts - Zulassung des Qualitätskontrollsystems für das Endprodukt - Zulassung des Qualitätskontrollsystems 3. Organisationsplan, Struktur 4. Speicherung/Lagerung der technischen Unterlagen 5. Dokumentierung des Konformitätsbewertungsverfahrens und der Anforderungen an die benannten Stellen gemäß den Vorschriften. Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen der Reihe EN 45000 und/oder Akkreditierung 6. Kompetenz zur Durchführung des Produktprüfverfahrens und Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsanforderungen, falls keine harmonisierten Normen existieren oder angewendet werden 7. Prüfausrüstung und entsprechende fachliche Kompetenz 8. Vergabe von Unteraufträgen 9. Haftpflichtversicherung B. Bedingungen 1. Audits/Überwachung durch die Behörde akzeptieren 2. an nationalen/internationalen Normungsarbeiten teilnehmen 3. sich an Koordinierungsarbeiten der benannten Stellen (Ringversuch) beteiligen 4. Führen einer Liste von Unterauftragnehmern, die der Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung steht 5. Information der anderen benannten Stellen und der Behörde, falls eine EG- Baumusterprüfung verweigert wird
-6- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN) fl-spiegel 6. Umgang mit den Antragstellern gemäß den entsprechenden Vorschriften des Act of Administration, Kapitel II-IV (Vertraulichkeitspflicht für im Verlauf des Bewertungsverfahrens erlangte Informationen, Beratung) 7. jährliche Berichterstattung an die Behörde C. Sonstige Bedingungen 1. Widerruf der Benennung 2. Einschränkung der Benennung 3. Verpflichtung zur Übermittlung einer Kopie der EG-Baumusterprüfung an die Behörde (Arbeitsaufsicht, EÜB, Kommission etc.) 89/336, elektromagnetische Verträglichkeit: Die Richtlinie betrifft elektrische Geräte im Allgemeinen, einschließlich Telekommunikationsgeräten, die hier aber nicht behandelt werden. Laut Artikel 10 Absatz 2 dieser Richtlinie ist eine fachlich kompetente Stelle hinzuzuziehen. Die Kriterien für die Bewertung einer kompetenten Stelle sind in Anhang II der Richtlinie enthalten. Die Bewertung und Überwachung erfolgen über die norwegische Direktion Waren- und Elektrizitätsaufsicht, das Ministerium für Arbeit und Regierungsverwaltung hingegen ist für die Benennung und die Notifizierung der Stellen zuständig. Zwei Stellen sind benannt: Veritas und NEMKO. Schlussfolgerung 11. Es stehen nicht für sämtliche Behörden, die nach dem neuen Konzept verfasste Richtlinien verwalten, Informationen darüber zur Verfügung, wie Konformitätsbewertungsstellen benannt werden und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Norwegische Unternehmen, die Produkte herstellen/in Verkehr bringen, die unter eine Richtlinie nach dem neuen Konzept fallen, ziehen benannte Stellen anderer Länder hinzu. 12. Das Fehlen einer zentralen Behörde für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen kann zu mehreren Benennungsverfahren und unterschiedlichen Anforderungen an die Stellen führen. Es besteht aber kein Grund zu der Annahme, dass die Behörden nicht mit den Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf die für die Benennung zuständigen Behörden vertraut sind, oder dass sie sich nicht daran halten.
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• eine zusammenfassende Beschreibung der Unternehmensorganisation <strong>und</strong> der Kompetenz<br />
im jeweiligen Arbeitsbereich<br />
• fachliche Kompetenz <strong>und</strong> fachliche Integrität der Mitarbeiter<br />
• Verpflichtung zur Vertraulichkeit bezüglich der bei der Ausführung der<br />
Bewertungstätigkeiten erlangten Informationen<br />
• von der <strong>für</strong> die Benennung zuständigen Behörde durchgeführte Audits<br />
• Verpflichtung zur Mitteilung sämtlicher organisatorischer Veränderungen an die<br />
benennende Behörde<br />
• jährliche Berichterstattung an die Behörde<br />
• Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation über mehrere Jahre hinweg<br />
• Verpflichtung zur Beteiligung an internationalen Arbeiten<br />
• Verpflichtung zur Beratung <strong>und</strong> Unterstützung von Produzenten <strong>und</strong> Behörden<br />
Ablehnungen sind zu begründen, gegen eine Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden.<br />
98/37, Maschinen, <strong>und</strong> 89/686, persönliche Schutzausrüstungen (verwaltet von der<br />
Direktion Arbeitsaufsicht), Benennung auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Abkommens, das<br />
Folgendes beinhaltet:<br />
A. Die nachsuchende Stelle erteilt folgende Informationen:<br />
1. 1. Zu prüfender Bereich; Produkt oder System je nach dem<br />
Konformitätsbewertungsverfahren, das in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der<br />
Richtlinie beschrieben ist<br />
2. Geltungsbereich der Benennung<br />
- Führen technischer Aufzeichnungen<br />
- Prüfung der technischen Aufzeichnungen <strong>und</strong> Erstellung einer Bescheinigung über die<br />
Angemessenheit<br />
- EG-Baumusterprüfung des Produkts<br />
- Zulassung des Qualitätskontrollsystems <strong>für</strong> das Endprodukt<br />
- Zulassung des Qualitätskontrollsystems<br />
3. Organisationsplan, Struktur<br />
4. Speicherung/Lagerung der technischen Unterlagen<br />
5. Dokumentierung des Konformitätsbewertungsverfahrens <strong>und</strong> der Anforderungen an die<br />
benannten Stellen gemäß den Vorschriften. Übereinstimmung mit den einschlägigen<br />
Normen der Reihe EN 45000 <strong>und</strong>/oder Akkreditierung<br />
6. Kompetenz zur Durchführung des Produktprüfverfahrens <strong>und</strong> Einhaltung der<br />
entsprechenden Sicherheitsanforderungen, falls keine harmonisierten Normen existieren<br />
oder angewendet werden<br />
7. Prüfausrüstung <strong>und</strong> entsprechende fachliche Kompetenz<br />
8. Vergabe von Unteraufträgen<br />
9. Haftpflichtversicherung<br />
B. Bedingungen<br />
1. Audits/Überwachung durch die Behörde akzeptieren<br />
2. an nationalen/internationalen Normungsarbeiten teilnehmen<br />
3. sich an Koordinierungsarbeiten der benannten Stellen (Ringversuch) beteiligen<br />
4. Führen einer Liste von Unterauftragnehmern, die der Behörde zur Einsichtnahme zur<br />
Verfügung steht<br />
5. Information der anderen benannten Stellen <strong>und</strong> der Behörde, falls eine EG-<br />
Baumusterprüfung verweigert wird