PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...

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25.02.2013 Aufrufe

-3- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN) fl-spiegel 6. In Norwegen wird die Bestimmung zur benannten Stelle als Übertragung öffentlicher Befugnisse betrachtet. Die benannten Stellen sind dazu befugt, spezifische Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den für die Umsetzung des EWR-Abkommens festgelegten Vorschriften durchzuführen. Die benannten Stellen werden schriftlich über den Benennungsbeschluss des Ministeriums informiert. Zu diesem Zweck hat das Ministerium für Handel und Industrie ein Standardschreiben ausgearbeitet, aus dem die sich aus der Benennung ergebenden Rechte und Pflichten klar hervorgehen (Benennungsschreiben - Anhang II). Für die benannten Stellen gilt unter anderem Folgendes: - In ihren verwaltungstechnischen Verfahren zur Gewährleistung von Unabhängigkeit und Vertraulichkeit bei der Durchführung von Konformitätsbewertungen halten sie sich an den Public Administration Act. Dieses Gesetz enthält außerdem Bestimmungen über Beschwerdeverfahren. - Sie erstatten der zuständigen Direktion und dem für die Benennung zuständigen Ministerium Bericht über ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinien (z. B. erteilte/widerrufene/verweigerte Bescheinigungen, Beschwerden und Vergabe von Unteraufträgen) sowie mit zusätzlichen vom Ministerium gestellten Anforderungen (z. B. Änderung der Kompetenz/Akkreditierung). - Sie beteiligen sich an der Zusammenarbeit zwischen benannten Stellen (oder sind dabei vertreten). 7. Außerdem wird von den benannten Stellen erwartet, dass sie an einschlägigen Normungsarbeiten mitwirken. STAND DER DINGE 8. Bis zum Oktober 2000 hat Norwegen elf Stellen für neun Richtlinien, darunter sieben nach dem neuen Konzept, benannt. Alle Stellen verfügen über langjährige Erfahrung in dem die Benennung betreffenden Arbeitsbereich. Für die kommenden Jahre ist die Benennung von etwa einem Dutzend Konformitätsbewertungsstellen vorgesehen. Die meisten von ihnen werden unter mehreren Richtlinien tätig werden, z. B. NEMKO und Veritas AS. Die Ministerien sind zur Benennung derjenigen Stellen bereit, die die Anforderungen der Richtlinien erfüllen und die die mit der Benennung verbundenen Kosten in Anbetracht der Marktchancen für akzeptabel erachten. Diese sind allerdings begrenzt. 9. In anderen Ländern benannte Stellen werden der EU notifiziert, die diese Informationen an das Ministerium für Handel und Industrie als zentrale Behörde weiterleitet. Dieses registriert die Informationen und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter. Es nimmt in keiner Weise eine Bewertung der mitgeteilten Stellen vor. 10. Norsk Akkreditering (NA) ist eine Stelle des Norwegischen Metrologie- und Akkreditierungsdienstes, die dem Ministerium für Handel und Industrie untersteht. Die Arbeit von Norsk Akkreditering wird durch die benannten Stellen entsprechend den allgemeinen NA-Vorschriften vergütet. Norsk Akkreditering wird nur in begrenztem Umfang mit Aufgaben im Zusammenhang mit den benannten Stellen befasst. Anforderungen an die benannten Stellen 73/23 Niederspannungs-Richtlinie:

-4- ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN) fl-spiegel Diese Richtlinie verpflichtet den Hersteller nicht dazu, vor Inverkehrbringen seines Produktes eine benannte Stelle hinzuzuziehen. In Artikel 8 und 9 der Richtlinie wird die Inanspruchnahme einer mitgeteilten Stelle beschrieben, die einen Gutachterbericht über die Konformität eines Produkts erstellen kann. Die Richtlinie enthält keinerlei Kriterien für die Bewertung der mitzuteilenden Stellen. Zur Bewertung dieser mitgeteilten Stellen wurden die Kriterien von Anhang II der Richtlinie 89/336/EWG (EMV-Richtlinie) zusammen mit den Anforderungen des Gesetzes über die technischen Kontrollstellen angewendet, die zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter dem EWR-Abkommen verpflichtet sind. Die Bewertung und Überwachung erfolgen über die norwegische Direktion Waren- und Elektrizitätsaufsicht, das Ministerium für Arbeit und Regierungsverwaltung hingegen ist für die Benennung und die Notifizierung der Stellen zuständig. Zwei Stellen sind benannt: Veritas und NEMKO. 93/42, medizinische Geräte: In Norwegen sind zwei Behörden für diese Richtlinie zuständig. Die norwegische Direktion Waren- und Elektrizitätsaufsicht deckt die technischen Aspekte ab, die Norwegische Gesundheitsaufsicht die medizinischen. Die Richtlinie enthält mehrere Module zur Erklärung der Konformität je nach den mit dem Produkt verbundenen Risiken. Die Kriterien für die Bewertung einer kompetenten Stelle sind in Anhang XI der Richtlinie enthalten. Das oben Beschriebene gilt für die Bewertung; die Benennung und Notifizierung der Stellen obliegt dem Ministerium für Gesundheit und Soziales. Zwei Stellen sind benannt: Veritas und NEMKO. 94/9, ATEX, Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen Diese Richtlinie fällt unter die Zuständigkeit von drei Direktionen: Direktion Arbeitsaufsicht, Direktion Brand- und Explosionsverhütung und Direktion Waren- und Elektrizitätsaufsicht. Offshore-Anlagen der Ölindustrie werden nicht von dieser Richtlinie abgedeckt, aber die norwegische Mineralöldirektion hat die Richtlinie angenommen und sie somit auch in Bezug auf Offshore-Anlagen für gültig erklärt. Die Richtlinie enthält mehrere Module zur Erklärung der Konformität je nach den mit dem Produkt verbundenen Risiken. Die Kriterien für die Bewertung einer kompetenten Stelle sind in Anhang XI der Richtlinie enthalten. Das Ministerium für Arbeit und Regierungsverwaltung ist für die Benennung und Notifizierung der Stellen zuständig. 87/404, einfache Druckbehälter, 97/23, Druckgeräte und 93/15, Explosivstoffe für zivile Zwecke (alle verwaltet durch die Direktion Brand- und Explosionsverhütung), Benennung auf der Grundlage eines Abkommens, das Folgendes beinhaltet: Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, entweder durch Akkreditierung oder andere Bewertungsverfahren; • Einzelheiten zum Geltungsbereich der Benennung (Produkte/Bereich/Verfahren)

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ENTR-2001-07224-00-00-DE-TRA-00 (EN)<br />

fl-spiegel<br />

Diese Richtlinie verpflichtet den Hersteller nicht dazu, vor Inverkehrbringen seines Produktes<br />

eine benannte Stelle hinzuzuziehen. In Artikel 8 <strong>und</strong> 9 der Richtlinie wird die<br />

Inanspruchnahme einer mitgeteilten Stelle beschrieben, die einen Gutachterbericht über die<br />

Konformität eines Produkts erstellen kann. Die Richtlinie enthält keinerlei Kriterien <strong>für</strong> die<br />

Bewertung der mitzuteilenden Stellen. Zur Bewertung dieser mitgeteilten Stellen wurden die<br />

Kriterien von Anhang II der Richtlinie 89/336/EWG (EMV-Richtlinie) zusammen mit den<br />

Anforderungen des Gesetzes über die technischen Kontrollstellen angewendet, die zur<br />

Durchführung von Konformitätsbewertungen unter dem EWR-Abkommen verpflichtet sind.<br />

Die Bewertung <strong>und</strong> Überwachung erfolgen über die norwegische Direktion Waren- <strong>und</strong><br />

Elektrizitätsaufsicht, das Ministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Regierungsverwaltung hingegen ist <strong>für</strong><br />

die Benennung <strong>und</strong> die Notifizierung der Stellen zuständig.<br />

Zwei Stellen sind benannt: Veritas <strong>und</strong> NEMKO.<br />

93/42, medizinische Geräte:<br />

In Norwegen sind zwei Behörden <strong>für</strong> diese Richtlinie zuständig. Die norwegische Direktion<br />

Waren- <strong>und</strong> Elektrizitätsaufsicht deckt die technischen Aspekte ab, die Norwegische<br />

Ges<strong>und</strong>heitsaufsicht die medizinischen.<br />

Die Richtlinie enthält mehrere Module zur Erklärung der Konformität je nach den mit dem<br />

Produkt verb<strong>und</strong>enen Risiken. Die Kriterien <strong>für</strong> die Bewertung einer kompetenten Stelle sind<br />

in Anhang XI der Richtlinie enthalten.<br />

Das oben Beschriebene gilt <strong>für</strong> die Bewertung; die Benennung <strong>und</strong> Notifizierung der Stellen<br />

obliegt dem Ministerium <strong>für</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales.<br />

Zwei Stellen sind benannt: Veritas <strong>und</strong> NEMKO.<br />

94/9, ATEX, Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen<br />

Diese Richtlinie fällt unter die Zuständigkeit von drei Direktionen: Direktion Arbeitsaufsicht,<br />

Direktion Brand- <strong>und</strong> Explosionsverhütung <strong>und</strong> Direktion Waren- <strong>und</strong> Elektrizitätsaufsicht.<br />

Offshore-Anlagen der Ölindustrie werden nicht von dieser Richtlinie abgedeckt, aber die<br />

norwegische Mineralöldirektion hat die Richtlinie angenommen <strong>und</strong> sie somit auch in Bezug<br />

auf Offshore-Anlagen <strong>für</strong> gültig erklärt.<br />

Die Richtlinie enthält mehrere Module zur Erklärung der Konformität je nach den mit dem<br />

Produkt verb<strong>und</strong>enen Risiken. Die Kriterien <strong>für</strong> die Bewertung einer kompetenten Stelle sind<br />

in Anhang XI der Richtlinie enthalten.<br />

Das Ministerium <strong>für</strong> Arbeit <strong>und</strong> Regierungsverwaltung ist <strong>für</strong> die Benennung <strong>und</strong><br />

Notifizierung der Stellen zuständig.<br />

87/404, einfache Druckbehälter, 97/23, Druckgeräte <strong>und</strong> 93/15, Explosivstoffe <strong>für</strong> zivile<br />

Zwecke (alle verwaltet durch die Direktion Brand- <strong>und</strong> Explosionsverhütung),<br />

Benennung auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Abkommens, das Folgendes beinhaltet:<br />

Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen, entweder durch Akkreditierung oder andere<br />

Bewertungsverfahren;<br />

• Einzelheiten zum Geltungsbereich der Benennung (Produkte/Bereich/Verfahren)

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