PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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Die im Rahmen des Akkreditierungsumfanges vorgenommene Kennzeichnung der Messgeräte mit den Beglaubigungszeichen ist jener von den österreichischen Eichbehörden vorgenommenen österreichischen Ersteichung, Neueichung und Nacheichung gleichwertig. Messgeräte, die von in Österreichakkreditierten Beglaubigungsstellen beglaubigt wurden, dürfen im Rahmen der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet werden. Beglaubigungsstellen können unter bestimmten Bedingungen auch EWG-Ersteichungen nach den Richtlinien des "alten Ansatzes" (Rl 71/316/EWG und spezifische Messgeräterichtlinien) vornehmen. Beglaubigungen sind derzeit nur für die folgenden Messgerätearten vorgesehen: Balgengaszähler (Kurzbezeichnung: G) Mengenmessgeräte für Wasser (Kurzbezeichnung: H) Mengenmessgeräte für kalorische Energie (Wärmezähler) (Kurzbezeichnung: C) Elektrizitätszähler ohne und mit Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen sowie elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern (Kurzbezeichnung: E) Kalibrierstellen Der Österreichische Kalibrierdienst umfasst Kalibrierstellen für verschiedene Messgrößen und Messgeräte. Sie werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit akkreditiert und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen überwacht. Die im Rahmen des Akkreditierungsumfanges erstellten Kalibrierscheine stellen den in den Normenserien EN ISO 9000 und EN 45000 geforderten Nachweis dar, dass Messgeräte rückführbar an nationale messtechnische Standards angeschlossen sind. Die Kalibrierscheine sind öffentliche Urkunden. Adresse Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Sektion IV/Abteilung 13 Landstraßer Hauptstraße 55 - 57 A-1030 Wien Seite 16/17
Normative Grundlagen Maß- und Eichgesetz, (MEG), BGBl.Nr. 152/1950 igF., §§ 10, 58ff Akkreditierungsgesetz KalibrierdienstVO BeglaubigungsstellenVO AkkreditierungsversicherungsVO EichgebührenVO Europäische Normenserie EN 45000 Erstprüfstellen, Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen Adresse Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Sektion IV/Abteilung 10 Landstraßer Hauptstraße 55 - 57 A-1030 WIEN Normative Grundlagen Kesselgesetz, BGBl.Nr. 211/1992 Europäische Normenserie EN 45000 Für Auskünfte über die Möglichkeiten zur Akkreditierung als Erstprüfstelle und als Kesselprüfstelle beziehungsweise die Zulassung als Werksprüfstelle, das Akkreditierungsverfahren sowie die Liste der akkreditierten bzw. zugelassen Stellen steht Interessenten der zuständige Ansprechpartner zur Verfügung. Listen der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Stellen Prüf- und Überwachungsstellen Zertifizierungsstellen Zertifizierungsstellen für Managementsysteme Umweltgutachter Seite 17/17
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Normative Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Maß- <strong>und</strong> Eichgesetz, (MEG), BGBl.Nr. 152/1950 igF., §§ 10, 58ff<br />
Akkreditierungsgesetz<br />
KalibrierdienstVO<br />
BeglaubigungsstellenVO<br />
AkkreditierungsversicherungsVO<br />
EichgebührenVO<br />
Europäische Normenserie EN 45000<br />
Erstprüfstellen, Kesselprüfstellen <strong>und</strong> Werksprüfstellen<br />
Adresse<br />
B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit<br />
Sektion IV/Abteilung 10<br />
Landstraßer Hauptstraße 55 - 57<br />
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Normative Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Kesselgesetz, BGBl.Nr. 211/1992<br />
Europäische Normenserie EN 45000<br />
Für Auskünfte über die Möglichkeiten zur Akkreditierung als Erstprüfstelle <strong>und</strong> als<br />
Kesselprüfstelle beziehungsweise die Zulassung als Werksprüfstelle, das<br />
Akkreditierungsverfahren sowie die Liste der akkreditierten bzw. zugelassen Stellen<br />
steht Interessenten der zuständige Ansprechpartner zur Verfügung.<br />
Listen der vom B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeit akkreditierten Stellen<br />
Prüf- <strong>und</strong> Überwachungsstellen<br />
Zertifizierungsstellen<br />
Zertifizierungsstellen <strong>für</strong> Managementsysteme<br />
Umweltgutachter<br />
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