PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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Zulassung von Umweltgutachtern Das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG) trifft Regelungen der materiellen Anforderungen für die Zulassung von Umweltgutachtern hinsichtlich Fachkunde, Unabhängigkeit und Integrität. Weiters sind im UGStVG festgelegt: die Zulassungsstelle, Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für Umweltgutachterorganisationen und Umwelteinzelgutachter, die Aufsicht über diese und die im Inland tätigen ausländischen Umweltgutachter; die zuständige Stelle für Führung des Verzeichnisses, Eintragung des Standorts und Verfahren zur Führung (Eintragung, Streichung,...); Rechtschutzregelungen; Sektorenerweiterungsermächtigung; Verwaltungsabgaben. Die Zulassungsstelle ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Zulassungs- und Widerrufsbescheide sind einvernehmlich mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen. Die Eintragung ins Standortregister bzw. ins Verzeichnis der Umweltgutachter erfolgt nach AVG durch das Umweltbundesamt. Adresse Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Sektion IV/Abteilung 7 Stubenring 1 A 1011 WIEN Normative Grundlagen Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz (UGStVG), BGBl.Nr. 622/1995 Standorteintragungsgebühren-Verordnung (StEGebV), BGBl.Nr.749/1995 Umweltgutachter-Zulassungsgebühren-Verordnung (UGZGebV), BGBl.Nr.191/1996 Fachkundebeurteilungsverordnung (FachKBV), BGBl.Nr.549/1996 Seite 14/17
Sektorenerweiterungsverordnung (SEV 1998), BGBl.Nr.350/1998 Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24.3.1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.1) EMAS-Verordnung, Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.6.1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Zulassungsverfahren Das Zulassungsverfahren für Umweltgutachter erfolgt nach AVG mittels schriftlichem Antrag, die materiellen Voraussetzungen (Anforderungen an Fachkenntnis, Unabhängigkeit, Integrität) werden durch die Zulassungsstelle geprüft; zunächst einmal §4 Abs. 2 bis 5 und §4 Abs.6 (Fachkunde) des UGStVG. In weiterer Folge sind gemäß FachKBV die organisatorischen Strukturen (Office- Audit), die grundlegenden Fachkenntnisse (Knowledge-Audit) und die praktischen Fähigkeiten (Witness-Audit) von der Zulassungsbehörde zu überprüfen. Im Einvernehmen mit dem BMLFUW ergeht dann an den Zulassungswerber ein Bescheid, in dem insbesondere die Sektoren, für welche die entsprechende Fachkunde nachgewiesen wurde, angeführt sind. Nach §14 erfolgt zugleich eine Meldung an die Europäische Kommission. Das detaillierte Zulassungsverfahren für Umweltgutachter ist dem Provisorischen Leitfaden für die Zulassung von Umweltgutachtern zu entnehmen. Akkreditierung von Beglaubigungsstellen und Kalibrierstellen Beglaubigungsstellen Die österreichischen Beglaubigungsstellen sind Prüfstellen für verschiedene (eichpflichtige) Messgeräte. Sie werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für bestimmte Messgeräte akkreditiert und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen überwacht. Seite 15/17
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Sektorenerweiterungsverordnung (SEV 1998), BGBl.Nr.350/1998<br />
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Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik<br />
der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev.1)<br />
EMAS-Verordnung, Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29.6.1993 über<br />
die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem<br />
Gemeinschaftssystem <strong>für</strong> das Umweltmanagement <strong>und</strong> die Umweltbetriebsprüfung<br />
Zulassungsverfahren<br />
Das Zulassungsverfahren <strong>für</strong> Umweltgutachter erfolgt nach AVG mittels<br />
schriftlichem Antrag, die materiellen Voraussetzungen (Anforderungen an<br />
Fachkenntnis, Unabhängigkeit, Integrität) werden durch die Zulassungsstelle<br />
geprüft; zunächst einmal §4 Abs. 2 bis 5 <strong>und</strong> §4 Abs.6 (Fachk<strong>und</strong>e) des UGStVG.<br />
In weiterer Folge sind gemäß FachKBV die organisatorischen Strukturen (Office-<br />
Audit), die gr<strong>und</strong>legenden Fachkenntnisse (Knowledge-Audit) <strong>und</strong> die praktischen<br />
Fähigkeiten (Witness-Audit) von der Zulassungsbehörde zu überprüfen.<br />
Im Einvernehmen mit dem BMLFUW ergeht dann an den Zulassungswerber ein<br />
Bescheid, in dem insbesondere die Sektoren, <strong>für</strong> welche die entsprechende<br />
Fachk<strong>und</strong>e nachgewiesen wurde, angeführt sind.<br />
Nach §14 erfolgt zugleich eine Meldung an die Europäische Kommission.<br />
Das detaillierte Zulassungsverfahren <strong>für</strong> Umweltgutachter ist dem Provisorischen<br />
Leitfaden <strong>für</strong> die Zulassung von Umweltgutachtern zu entnehmen.<br />
Akkreditierung von Beglaubigungsstellen <strong>und</strong> Kalibrierstellen<br />
Beglaubigungsstellen<br />
Die österreichischen Beglaubigungsstellen sind Prüfstellen <strong>für</strong> verschiedene<br />
(eichpflichtige) Messgeräte. Sie werden vom B<strong>und</strong>esministerium <strong>für</strong> Wirtschaft <strong>und</strong><br />
Arbeit <strong>für</strong> bestimmte Messgeräte akkreditiert <strong>und</strong> in Zusammenarbeit mit dem<br />
B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> Eich- <strong>und</strong> Vermessungswesen überwacht.<br />
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