PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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Meldeverfahren<br />
Möchte der Antragsteller jedoch ein Prüf- oder Überwachungsverfahren, das in ein<br />
im geltenden Akkreditierungsbescheid bereits enthaltenes Fachgebiet fällt, ohne<br />
formelle Aufnahme in den festgelegten Akkreditierungsumfang in eigener<br />
Verantwortlichkeit vorläufig anwenden, so muss er die entsprechenden Prüf- oder<br />
Überwachungsverfahren (bzw. -normen) der Akkreditierungsstelle melden (§ 11<br />
Abs.4, 2.Satz AkkG). Die Akkreditierungsstelle prüft in angemessener Zeit,<br />
längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, ob es sich hierbei um einzelne<br />
Verfahren innerhalb eines akkreditierten Fachgebiets handelt oder ob ein<br />
entsprechender Antrag nach Z 1 gestellt werden muss, teilt dies dem Antragsteller<br />
mit <strong>und</strong> hat dann in Anwendung dieses Meldeverfahrens bei der nächsten<br />
Überprüfung nach § 13 Abs. 1 AkkG (das kann die jährliche/surveillance oder die 5-<br />
jährige/re-assessment sein) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des<br />
AkkG den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern. Für die anlässlich<br />
der Überprüfung in den Akkreditierungsumfang zusätzlich aufgenommenen Prüf-<br />
oder Überwachungsnormen ist die nach der AkkGebV vorgesehene<br />
Verwaltungsabgabe zu entrichten; sie wird im Abänderungsbescheid<br />
vorgeschrieben. Ergibt hingegen die Überprüfung, dass die Voraussetzungen des<br />
AkkG nicht vorliegen, so dürfen die betreffenden Prüf- oder Überwachungsnormen<br />
nicht mehr angewendet werden. Eine Verwaltungsabgabe hier<strong>für</strong> entfällt.<br />
Bei der Anwendung des § 11 Abs. 4 AkkG im Sinne der obigen Ausführungen wird<br />
der Begriff "Prüfart" dem Begriff "Fachgebiet" gleichgehalten.<br />
Versicherung<br />
Akkreditierte Stellen haben eine Versicherung <strong>für</strong> Personen-, Sach- <strong>und</strong><br />
Vermögensschäden gemäß Akkreditierungsversicherungsverordnung - AkkVV vom<br />
16. Jänner 1997 nachzuweisen.<br />
Antragstellern wird empfohlen, falls sie über keine derartige Versicherung verfügen,<br />
bereits während des Akkreditierungsverfahrens entsprechende Angebote bei der<br />
Versicherungswirtschaft einzuholen.<br />
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