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PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...

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Meldeverfahren<br />

Möchte der Antragsteller jedoch ein Prüf- oder Überwachungsverfahren, das in ein<br />

im geltenden Akkreditierungsbescheid bereits enthaltenes Fachgebiet fällt, ohne<br />

formelle Aufnahme in den festgelegten Akkreditierungsumfang in eigener<br />

Verantwortlichkeit vorläufig anwenden, so muss er die entsprechenden Prüf- oder<br />

Überwachungsverfahren (bzw. -normen) der Akkreditierungsstelle melden (§ 11<br />

Abs.4, 2.Satz AkkG). Die Akkreditierungsstelle prüft in angemessener Zeit,<br />

längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, ob es sich hierbei um einzelne<br />

Verfahren innerhalb eines akkreditierten Fachgebiets handelt oder ob ein<br />

entsprechender Antrag nach Z 1 gestellt werden muss, teilt dies dem Antragsteller<br />

mit <strong>und</strong> hat dann in Anwendung dieses Meldeverfahrens bei der nächsten<br />

Überprüfung nach § 13 Abs. 1 AkkG (das kann die jährliche/surveillance oder die 5-<br />

jährige/re-assessment sein) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des<br />

AkkG den Akkreditierungsbescheid entsprechend abzuändern. Für die anlässlich<br />

der Überprüfung in den Akkreditierungsumfang zusätzlich aufgenommenen Prüf-<br />

oder Überwachungsnormen ist die nach der AkkGebV vorgesehene<br />

Verwaltungsabgabe zu entrichten; sie wird im Abänderungsbescheid<br />

vorgeschrieben. Ergibt hingegen die Überprüfung, dass die Voraussetzungen des<br />

AkkG nicht vorliegen, so dürfen die betreffenden Prüf- oder Überwachungsnormen<br />

nicht mehr angewendet werden. Eine Verwaltungsabgabe hier<strong>für</strong> entfällt.<br />

Bei der Anwendung des § 11 Abs. 4 AkkG im Sinne der obigen Ausführungen wird<br />

der Begriff "Prüfart" dem Begriff "Fachgebiet" gleichgehalten.<br />

Versicherung<br />

Akkreditierte Stellen haben eine Versicherung <strong>für</strong> Personen-, Sach- <strong>und</strong><br />

Vermögensschäden gemäß Akkreditierungsversicherungsverordnung - AkkVV vom<br />

16. Jänner 1997 nachzuweisen.<br />

Antragstellern wird empfohlen, falls sie über keine derartige Versicherung verfügen,<br />

bereits während des Akkreditierungsverfahrens entsprechende Angebote bei der<br />

Versicherungswirtschaft einzuholen.<br />

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