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PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...

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Anträge, die Prüf- oder Überwachungsverfahren betreffen, welche nicht einem im<br />

geltenden Akkreditierungsbescheid bereits enthaltenen Fachgebiet zugeordnet<br />

werden können, unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des AkkG (§ 11 Abs.4,<br />

1.Satz AkkG); <strong>für</strong> sie gelten keinerlei Sonderbestimmungen; die zu entrichtende<br />

Verwaltungsabgabe bestimmt sich nach der AkkGebV.<br />

Bei Anträgen, die neue oder zusätzliche Prüf- oder Überwachungsverfahren<br />

betreffen, welche innerhalb eines im geltenden Akkreditierungsbescheid bereits<br />

enthaltenen Fachgebietes liegen, ist zu unterscheiden:<br />

Antragsverfahren: Verlangt der Antragsteller ausdrücklich die Aufnahme eines<br />

neuen Prüf- oder Überwachungsverfahrens in den im geltenden<br />

Akkreditierungsbescheid festgelegten Akkreditierungsumfang oder gelangt die<br />

Akkreditierungsstelle zu der Auffassung, dass das Meldeverfahren nicht<br />

angewendet werden kann, so gelten die Ausführungen zu Z 1 (d.h. es handelt sich<br />

um eine Änderung des Akkreditierungsumfanges auf Antrag) <strong>und</strong> der Antragsteller<br />

hat die entsprechenden Verwaltungsabgaben nach der AkkGebV zu entrichten. Es<br />

dürfen nach Zustellung des Erweiterungsbescheides diese Prüf- <strong>und</strong><br />

Überwachungsverfahren als akkreditierte Verfahren angewendet werden <strong>und</strong> auch<br />

entsprechende Prüfzeugnisse ausgestellt werden.<br />

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