PDF 3409KB - DAR - Bundesanstalt für Materialforschung und ...
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ENTR-2000-07262-00-02-DE-TRA-00 (EN)<br />
Einhaltung dieser Normen ist zwar <strong>für</strong> eine formale Akkreditierung weder<br />
vorgeschrieben noch ausreichend, doch lässt sich auf dieser Gr<strong>und</strong>lage<br />
gewährleisten, dass das Bewertungsverfahren kohärent, transparent <strong>und</strong><br />
glaubwürdig verläuft.<br />
FINAS erstellt einen Bewertungsbericht <strong>und</strong> sendet diesen an die zu<br />
benennende Stelle. Der Bericht ist dem an das zuständige Ministerium zu<br />
richtenden Antrag auf Benennung beizufügen.<br />
Eine solche Bewertung kann auch von einer Akkreditierungsstelle<br />
vorgenommen werden, die FINAS gleichgestellt ist, d. h. von einer<br />
Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates. Von dieser<br />
Möglichkeit hat bisher jedoch kein Antragsteller Gebrauch gemacht.<br />
4. Benennung <strong>und</strong> Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen<br />
5. Überwachung der benannten Stellen<br />
3 Vgl. Abschnitt 2.<br />
Die Anträge der Konformitätsbewertungsstellen werden von jedem<br />
Ministerium innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs geprüft 3 . Geprüft<br />
wird insbesondere, ob alle Anforderungen erfüllt sind. Als Gr<strong>und</strong>lage<br />
da<strong>für</strong> dient der Bewertungsbericht von FINAS. Gegebenenfalls sind<br />
weitere Informationen oder Nachweise vorzulegen.<br />
Das zuständige Ministerium entscheidet darüber, ob ein Antragsteller <strong>für</strong><br />
die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren im Rahmen der<br />
Richtlinien nach dem neuen Konzept benannt wird. Voraussetzung da<strong>für</strong><br />
ist, dass alle Anforderungen nachweislich erfüllt sind. Selbst dann sind<br />
die Ministerien nicht zu einer Benennung verpflichtet; in der Praxis wird<br />
sie allerdings nur im Ausnahmefall verweigert.<br />
Die formale Notifizierung ist Aufgabe des Ministeriums <strong>für</strong> Handel <strong>und</strong><br />
Industrie. Das Ministerium prüft alle von den zuständigen Ministerien<br />
vorgelegten Benennungen <strong>und</strong> leitet sie anschließend an die Kommission<br />
<strong>und</strong> die anderen Mitgliedstaaten weiter.<br />
In ihrer Entscheidung über die Benennung einer<br />
Konformitätsbewertungsstelle treffen die zuständigen Ministerien auch<br />
Festlegungen zur Überwachung der benannten Stelle. Dazu gehören<br />
konkrete Anforderungen <strong>und</strong> ein Überwachungsplan. Die Überwachung<br />
erfolgt im Allgemeinen in Form regelmäßiger, von FINAS durchgeführter<br />
Audits. Darüber hinaus kann das zuständige Ministerium Kontrollen<br />
vorschreiben, z. B. bei einer Erweiterung des Kompetenzbereiches oder<br />
bei wesentlichen Veränderungen in der Organisation.<br />
In der Praxis werden die Überwachungsaudits häufig mit Audits<br />
kombiniert, die dazu dienen, die Akkreditierung der benannten Stellen zu<br />
überprüfen, denn diese wird in der Regel <strong>für</strong> einen Bereich gewährt, der