25.02.2013 Aufrufe

Protokol lGemeinderatssitzung 14.06.2012.pdf - Pischelsdorf

Protokol lGemeinderatssitzung 14.06.2012.pdf - Pischelsdorf

Protokol lGemeinderatssitzung 14.06.2012.pdf - Pischelsdorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verhandlungsschrift<br />

4/2012<br />

über die öffentliche Sitzung vom Gemeinderat am 14.06.2012 der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach<br />

Ort: Gemeindeamt <strong>Pischelsdorf</strong> a.E.<br />

Anwesende:<br />

Funktionäre:<br />

Johann Sengthaler (ÖVP) Bürgermeister<br />

Mitglieder:<br />

Josef Pieringer (ÖVP)<br />

Josef Barhammer (ÖVP)<br />

Siegfried Enthammer (ÖVP)<br />

Brigitte Hagn (ÖVP)<br />

Hans-Heinrich Probst (ÖVP)<br />

Josef Zauner (ÖVP)<br />

Helmut Hagn (ÖVP)<br />

Gottfried Grubmüller (ÖVP)<br />

Johann Rathgeber (ÖVP)<br />

Josef Bernroitner (SPÖ)<br />

Ingrid Nagy (SPÖ)<br />

Wolfgang Hahn (SPÖ)<br />

Richard Kreil (FPÖ)<br />

Rudolf Falterbauer (FPÖ)<br />

Josefine Koch (FPÖ)<br />

Josef Thaller (FPÖ)<br />

Walburga Lengauer (FPÖ)<br />

Ersatz:<br />

Höflmaier Gerhard (ÖVP)<br />

Der Leiter des Gemeindeamtes: Grubmüller Hermann<br />

Sonstige Personen (§ 66 Abs. 2 Oö.GemO 1990):<br />

Es fehlen:<br />

Entschuldigt:<br />

Funktionäre:<br />

Josef Rehrl (ÖVP) Vizebürgermeister entschuldigt!<br />

Unentschuldigt:<br />

---<br />

Schriftführer/in (§ 54 Abs. 2Oö.GemO 1990): Grubmüller Hermann<br />

Der Vorsitzende eröffnet um 20:00 Uhr die Sitzung und stellt fest, dass<br />

a) sie von ihm dem Bürgermeister einberufen worden ist;<br />

b) die Verständigung hierzu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich<br />

am 06.06.2012 unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte erfolgte ist;<br />

der Termin der heutigen Sitzung im Sitzungsplan (§ 45 Abs. 1 Oö.GemO 1990) enthalten ist, welcher<br />

zeitgerecht nachweislich zugestellt wurde<br />

Seite 1 von 42


nachdem der Termin der heutigen Sitzung nicht im Sitzungsplan enthalten ist, die Verständigung<br />

hiezu an alle Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zeitgerecht schriftlich und nachweislich am unter<br />

Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist;<br />

die Abhaltung der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tage öffentlich kundgemacht<br />

wurde;<br />

c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist;<br />

d) die Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 22.03.2012 bis zur heutigen Sitzung während<br />

der Amtsstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung zur Einsicht<br />

noch aufliegt und gegen diese Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht<br />

werden können.<br />

Von der SPÖ-Fraktion wird Josef Bernroitner und von der FPÖ-Fraktion wird Richard Kreil zur Unterfertigung<br />

der Sitzungsprotokolle namhaft gemacht.<br />

Tagesordnung, Beratungsverlauf und Beschlüsse:<br />

1. Prüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24. April 2012 zum Voranschlag<br />

2012.<br />

2. Beschlussfassung der Kindergartentarifordnung für den Kindergarten der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong>.<br />

3. Beschlussfassung des Werkvertrages mit dem Planungsbüro Regioplan Ingenieure Salzburg GmbH<br />

4. Vermietung der Erdgeschoß-Schulwohnung.<br />

5. Beschlussfassung Übertragungsverordnung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf<br />

den Bürgermeister.<br />

6. Beschlussfassung über die Abtretung der öffentlichen Straßenstück Teilstück der Parz. 949 KG Erlach<br />

an die Ehegatten Alois und Sabine Rinnerthaler, Erlach 2.<br />

7. Beschlussfassung Übernahme des Straßengrundstückes Parz. 2032/3 KG <strong>Pischelsdorf</strong> der Ehegatten<br />

Karl und Roswitha Huber <strong>Pischelsdorf</strong> 16 ins öffentliche Gut.<br />

8. Antrag Rathgeber Johann Schmidham 10 über die Auflassung der öffentlichen Straße im Bereich<br />

der Liegenschaft Schmidham 10.<br />

9. Beschlussfassung über die weiter Vorgehensweise Sanierung der Unterlochner Gemeindestraße.<br />

10. Beschlussfassung über die Änderung des öffentlichen Gutes, Mooser Straße, lt. Vermessungsplan<br />

vom Geometer Dipl.-Ing. Brunner, vom 29.05.2012, GZ 14295.<br />

11. Beschlussfassung über die Wegauflassung Schinagl - Kücher, lt. Vermessungsplan vom Geometer<br />

Dipl.-Ing. Brunner, vom 30.05.2012, GZ 14516.<br />

12. Beschlussfassung über die Wegauflassung Mayrleitnerstraße in Wagenham, lt. Vermessungsplan<br />

vom Geometer Dipl.-Ing. Brunner, vom 31.05.2012, GZ 14514.<br />

13. Gestattungsvertrag mit der Oö. Landesregierung bezüglich der Erweiterung des kommunalen Kanalnetzes<br />

im Bereich der L 503 Oberinnviertler Straße, L1025 Engelbacher-Landesstraße und L1040<br />

Uttendorferstraße.<br />

14. Vorhaben "Ortskanalisation BA 07", Vergabe der Kanalprüfmaßnahmen.<br />

15. Kanalbau - BA 05, Beschlussfassung über den Schuldschein für das zinsenlose Landesdarlehen in<br />

der Höhe von 4.200,00 €.<br />

16. Ansuchen von Frau Susanne Obermair über die Einschränkung der Veranstaltungsbewilligungen für<br />

die Stockschützenhalle.<br />

17. Antrag der Ortsbauernschaft um Genehmigung einer Schotteraktion.<br />

18. Allfälliges.<br />

Seite 2 von 42


1 Prüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 24. April 2012 zum Voranschlag<br />

2012.<br />

Der Vorsitzende gibt zu diesem Tagesordnungspunkt bekannt.<br />

Mit dem Schreiben vom 24.04.2012 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. der Prüfungsbericht<br />

zum Voranschlag 2012 vorgelegt.<br />

Der Vorsitzende verliest den Prüfungsbericht.<br />

Anschließend wird auf Antrag des Vorsitzenden mit Handzeichen folgender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Gemeindevorstand Bernroitner Josef (SPÖ) erkundigt sich warum die Kosten für die Instandhaltung<br />

gegenüber der Vorjahre überschritten werden.<br />

Amtsleiter Grubmüller erklärt die überhöhten Kosten.<br />

Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) weist darauf hin, dass die freiwilligen Ausgaben zu 96%<br />

ausgeschöpft sind.<br />

Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) fragt an ob für das Außerordentliche Vorhaben „Nahwärmeanschluss<br />

Gemeindegebäude“ eine schriftliche Zusage der Fördermittel angefordert werden kann.<br />

Amtsleiter Grubmüller Hermann, erklärt, dass noch eine Berechnung der Förderkosten vom Land für<br />

eine schriftliche Zusage abgehen.<br />

Beschluss:<br />

Der Prüfungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I., vom 24.04.2012 zum Voranschlag<br />

2012 wird ohne Einwände zur Kenntnis genommen.<br />

Die aufgezeigten Beanstandungen sind zu beheben bzw. die Empfehlungen werden in nächster Zeit<br />

behandelt.<br />

2 Beschlussfassung der Kindergartentarifordnung für den Kindergarten der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong>.<br />

Vom Vorsitzenden wird zu diesem Tagesordnungspunkt folgendes berichtet.<br />

Nachdem von der Landesregierung mit Schreiben vom 11.05.2012 die Gemeinden auf eine Indexanpassung<br />

für das Arbeitsjahr 2012/2013 hingewiesen hat, ist eine Änderung der Kindergartentarifordnung<br />

zu beschließen.<br />

Die Kindergartentarifordnung soll aber 1.September 2012 gelten.<br />

Die Fraktionen haben je eine Ausfertigung der Kindergartentarifordnung 2012 erhalten.<br />

Nach der Debatte wird auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Handzeichen nachstehender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Vom Gemeinderat wird nachstehende Kindergartentarifordnung 2012 beschlossen!<br />

Seite 3 von 42


Gemeindeamt<br />

PISCHELSDORF AM ENGELBACH<br />

A-5233 <strong>Pischelsdorf</strong>/E. 5, Bez. Braunau am Inn, OÖ<br />

_________________________________________________________________________________________<br />

Zl. 240/2012 <strong>Pischelsdorf</strong>, den 14.06.2012<br />

Kundmachung<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach hat am 14.06.2012 nachstehende Kindergartenordnung<br />

beschlossen, die gemäß § 94 Oö. Gemeindeordnung 1990 kundgemacht wird:<br />

Kindergartentarifordnung für den Kindergarten<br />

der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach<br />

geltend ab 01. September 2012<br />

Gemäß §14 der OÖ. Elternbeitragsverordnung 2011, LGBl.Nr. 102/2010, wird folgendes festgelegt.<br />

Präambel<br />

Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist für Kinder<br />

- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat,<br />

- ab dem Schuleintritt,<br />

- die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen,<br />

kostenpflichtig.<br />

§ 1<br />

Bewertung des Einkommens<br />

(1) Der von den Eltern für Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung zu erbringende Kostenbeitrag bemisst<br />

sich nach der Höhe des Familieneinkommens pro Monat. Das Familieneinkommen setzt sich<br />

aus allen Einkünften der im selben Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinn des §<br />

2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetz und deren Ehegattinnen und Ehegatten, Lebensgefährtinnen<br />

und Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern und allfälligen Einkünften<br />

des Kindes (z.B. Waisenrente) zusammen.<br />

(2) Für die Berechnungen des Bruttoeinkommens gemäß § 2 Abs. 3 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011<br />

a. sind die Einkünfte eines Jahres (z. B. bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch einen<br />

Jahreslohnzettel)<br />

b. sind die Einkünfte der dem Stichtag bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit, gemäß Abs. 3<br />

letztvorangegangenen 3 Monate<br />

c. ist das aktuelle Monatseinkommen zum Zeitpunkt der Anmeldung/der Aufnahme/des Beginns der<br />

Arbeitsjahres nachzuweisen.<br />

(3) Die gemäß § 2 der zitierten Verordnung ermittelte Berechnungsgrundlage bildet die Grundlage für die<br />

Berechnung des Elternbeitrages für das jeweilige Arbeitsjahr. Bei Änderung des Familieneinkommens<br />

um mehr als 10 % nach unten gegenüber dem für die Berechnung berücksichtigten Vorjahr können<br />

die Eltern jeweils am Jahresanfang des folgenden Jahres das Jahreseinkommen mit einem neuen<br />

Lohnzettel des abgelaufenen Jahres neu berechnen lassen. Das gleiche gilt für die Gemeinde, wenn<br />

sich das Familieneinkommen um mehr als 10 % nach oben gegenüber dem für die Berechnung berücksichtigten<br />

Vorjahr verändert hat. Der Elternbeitrag wird jeweils rückwirkend bis zum Beginn des<br />

Kindergartenjahres geändert.<br />

(4) Weisen die Eltern ihr Familieneinkommen nicht bis zum 01. Juli nach, ist der Höchstbeitrag zu leisten.<br />

Seite 4 von 42


§ 2<br />

Elternbeitrag<br />

(1) Eltern oder Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind<br />

- vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw.<br />

- ab dem Schuleintritt bzw.,<br />

- das über keine Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügt,<br />

zu leisten.<br />

(2) Mit dem Elternbeitrag sind alle Leistungen der Kinderbetreuungseinrichtung abgedeckt, ausgenommen<br />

- eine allenfalls verabreichte Verpflegung,<br />

- ein möglicher Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung<br />

und<br />

- angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge gemäß<br />

§ 12 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011.<br />

(3) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz wird<br />

kein Elternbeitrag eingehoben.<br />

(4) Der Elternbeitrag wird für 11 geöffnete Monate berechnet und versteht sich inklusive Umsatzsteuer.<br />

(5) Der Elternbeitrag wird mittels Bankeinzug 11 Mal pro Jahr eingehoben. Für den Monat Juli wird der<br />

Elternbeitrag entsprechend den geöffneten Wochen aliquotiert.<br />

(6) Ist ein Kind mehr als 2 Wochen pro Monat durchgehend wegen Erkrankung am Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung<br />

verhindert, so wird der Elternbeitrag für diesen Monat zur Hälfte ermäßigt nachgesehen.<br />

(7) Der Mindest- und der Höchstbeitrag sind indexgesichert, die Indexanpassung gemäß<br />

§ 7 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres, erstmals zu<br />

Beginn des Arbeitsjahres 2012/2013. Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf ganze Eurobeträge<br />

zu runden.<br />

(1) Der monatliche Mindestbeitrag beträgt:<br />

1. für Kinder unter drei Jahren 46 Euro und<br />

2. für Kinder über drei Jahren 39 Euro.<br />

§ 3<br />

Mindestbeitrag<br />

(2) Der Mindestbeitrag gemäß § 4 Oö. Elternbeitragsverordnung 2011 kann auf Antrag aus besonders<br />

berücksichtigungswürdigen sozialen Gründen unterschritten oder gänzlich nachgesehen werden, wobei<br />

auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist.<br />

§ 4<br />

Höchstbeitrag<br />

Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder unter drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt<br />

für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden maximal 165,00 Euro.<br />

Der monatliche Höchstbeitrag für Kinder über drei Jahren, der maximal kostendeckend sein darf, beträgt<br />

für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25 Wochenstunden bei Schulkindern<br />

maximal 103,00 Euro.<br />

Seite 5 von 42


§ 5<br />

Geschwisterabschlag<br />

Besuchen mehrere Kinder einer Familie beitragspflichtig eine Kinderbetreuungseinrichtung, ist für das<br />

zweite Kind ein Abschlag von 50% und für jedes weitere Kind in einer Kinderbetreuungseinrichtung ein<br />

Abschlag von 100% festgesetzt.<br />

§ 6<br />

Berechnung des Elternbeitrages für Kinder unter 3 Jahren<br />

(1) Der Elternbeitrag für die Mindestöffnungszeit gemäß § 9 Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2007 des<br />

Kindergartens beträgt 3,6% der Berechnungsgrundlage (= monatliches Familien-Brutto-Einkommen)<br />

und wird mit 100% bewertet.<br />

(2) Für längere Anwesenheit im Kindergarten wird ein Zuschlag berechnet, der in Prozentpunkten festgesetzt<br />

wird.<br />

(3) Im Einzelnen stellen sich die Tarife wie folgt dar:<br />

� bis 30 Wochenstunden: 100%<br />

(somit mtl. Mindestbeitrag 46,00 Euro und mtl. Höchstbeitrag 163,00 Euro)<br />

� über 30 Wochenstunden 133,33%<br />

(somit mtl. Mindestbeitrag 46,00 Euro und mtl. Höchstbeitrag 220,00 Euro)<br />

(4) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung an weniger als fünf Tagen wird ein Tarif für drei<br />

Tage festgesetzt, der 70% vom Fünf-Tages-Tarif beträgt oder zwei Tage festgesetzt, der 50% vom<br />

Fünf-Tages-Tarif beträgt.<br />

§ 7<br />

Berechnung des Elternbeitrages für Kinder über 3 Jahren<br />

(1) Der monatliche Elternbeitrag für die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung beträgt von<br />

der Berechnungsgrundlage für Kinder über 3 Jahren<br />

a) 3 % für die Betreuungszeit von maximal 30 Wochenstunden bzw. maximal 25 Wochenstunden bei<br />

Schulkindern, maximal 103,00 Euro, oder<br />

b) mindestens 4% für darüber hinausgehender Inanspruchnahme, maximal 137,00 Euro.<br />

(2) Für den Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung für Schulkinder an weniger als fünf Tagen pro Woche<br />

wird ein Tarif für drei Tage festgesetzt der 70% vom Fünf-Tages-Tarif beträgt und zwei Tage festgesetzt,<br />

der 50% vom Fünf-Tages-Tarif beträgt. 1<br />

§ 8<br />

Angemessener Kostenbeitrag bei nicht regelmäßigem Besuch<br />

(1) Erfolgt der beitragsfreie Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz<br />

ohne Rechtfertigungsgrund nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung, wird ein<br />

Kostenbeitrag in der Höhe von 103,00 Euro eingehoben.<br />

(2) Der Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung ist jedenfalls dann nicht regelmäßig, wenn die vereinbarte<br />

monatliche Besuchszeit um mehr als 20 % unterschritten wird. Ein Rechtfertigungsgrund für eine<br />

Unterschreitung der monatlichen Besuchszeit liegt jedenfalls vor bei<br />

1. Erkrankung des Kindes oder der Eltern,<br />

2. außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie) oder<br />

3. urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens drei Wochen pro Arbeitsjahr.<br />

(3) Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu<br />

benachrichtigen.<br />

(4) Für den verpflichtenden Kindergartenbesuch gemäß § 3 a Abs. 1 Oö. Kinderbetreuungsgesetz darf<br />

kein Kostenbeitrag eingehoben werden.<br />

Seite 6 von 42


§ 9<br />

Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge<br />

(1) Für Werkarbeiten werden Materialbeiträge (Werkbeiträge) in der Höhe von 25,00 Euro pro Arbeitsjahr<br />

einmal jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres eingehoben.<br />

(2) Für den Besuch von Veranstaltungen werden angemessene Veranstaltungsbeiträge frühestens 7 Tage<br />

vor der geplanten Veranstaltung eingehoben, wenn das Kind zum Besuch der Veranstaltung angemeldet<br />

ist.<br />

(3) Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Materialbeiträge (Werkbeiträge) und Veranstaltungsbeiträge<br />

kann ab Beginn der vorletzten Woche im Juli eines jeden Kindergartenjahres von<br />

den Eltern im Gemeindeamt eingesehen werden.<br />

§ 10<br />

Sonstige Beiträge<br />

(1) Für die Begleitpersonen beim Kindergartentransport wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von<br />

14,00 Euro vorgeschrieben.<br />

§ 11<br />

Umsatzsteuer<br />

Die vorstehenden geregelten Beträge verstehen sich inklusive der Umsatzsteuer. In den angeführten Tarifen<br />

ist die gesetzliche Umsatzsteuer (20%) enthalten.<br />

Diese Tarifordnung tritt mit 01.09.2012 in Kraft.<br />

Angeschlagen am: 02.07.2012<br />

Abgenommen am: 17.07.2012<br />

§ 12<br />

Inkrafttreten<br />

Der Bürgermeister:<br />

Seite 7 von 42


3 Beschlussfassung des Werkvertrages mit dem Planungsbüro Regioplan Ingenieure Salzburg<br />

GmbH<br />

Vom Bürgermeister wird berichtet, dass mit dem Planungsbüro Regioplan Ingenieure Salzburg ein<br />

Werkvertrag bezüglich der Ortsplanung abgeschlossen werden soll.<br />

Die Fraktionen haben einen Entwurf erhalten.<br />

Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) fragt an, ob die Möglichkeit bestände diesen Punkt von der<br />

Tageordnung zu nehmen in der nächsten Sitzung, in welcher auch die Änderungen des Flächenwidmungsplanes<br />

behandelt werden, auf die Tagesordnung zur Beschlussfassung zu setzen.<br />

Bürgermeister Sengthaler Johann frag um den Sinn wenn dieser Tagesordnungspunkt vertragt wird.<br />

Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) erklärt, dass die öffentliche Auflage des Flächenwidmungsplan<br />

und des örtlichen Entwicklungskonzeptes und die Einspruchsmöglichkeit bis 15.06.2012 gegeben<br />

ist und danach Komplikationen auftreten können und verweist auf die allgemeinen Bestimmungen<br />

in Punkt 3.3.<br />

Gemeinderat Thaller Josef (FPÖ) fragt an ob der Werkvertrag von der Gemeinde oder vom Planer<br />

vorgeschlagen wurde.<br />

Der Bürgermeister erklärt dass ein Werkvertrag bereits vor Beginn der Arbeiten abgeschlossen werden<br />

soll.<br />

Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) sieht nicht ein, dass gekauftes Bauland in Grünland rückgewidmet<br />

wurde.<br />

Enthammer Siegfried (ÖVP) weist darauf hin, dass die Gemeinde verpflichtet ist, geleistet Zahlungen<br />

der Grundeigentümer rück zu erstatten.<br />

Gemeinderat Thaller Josef (ÖVP) erklärt das Beispiel von Wagenham Stöllinger Hermann.<br />

Amtsleiter Grubmüller Hermann erläutert die Vorgehensweise vom vorgenahmten Beispiel von Wagenham.<br />

Gemeinderat Probst Hans-Heinrich (ÖVP) gibt bekannt, dass der Plan gemeinsam mit dem Bauausschuss,<br />

in welchem alle Fraktionen vertreten sind, und dem Planer Dipl.-Ing. Hayder ausgearbeitet<br />

wurde und erklärt dass der Planer auch nicht gegen die Gesetze verstoßen kann. Weiters ist er der<br />

Meinung, dass der Planer keineswegs gegen die Gemeinde arbeitet.<br />

Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) erklärt anhand seinem Grundstück, welches als Baulandgewidmet<br />

ist, die geplante Rückwidmung in Grünland.<br />

Gemeindevorstand Bernroitner Josef (SPÖ) gibt bekannt, dass ihm egal ist ob der Beschluss heute<br />

oder in der nächsten Sitzung stattfindet, möchte aber klarstellen, dass die Gemeinde mit dem Planer<br />

Dipl.-Ing. Mario Hayder einen Glücksgriff gemacht hat und das in der Vergangenheit einige Fehler<br />

gemacht wurden ist allen klar und dass der Planer beim ausbessern der Fehler der Gemeinde behilflich<br />

ist, findet er sehr gut. Weiters stellt er klar, dass Herr Hayder in den Bauausschusssitzungen nie<br />

über die Mitglieder entschieden hat und immer eine Lösung gesucht wurde.<br />

Gemeindevorstand Barhammer Josef (ÖVP) schließt sich der Meinung von Bernroitner an und findet<br />

Herrn Dipl.-Ing. Hayder für einen sehr guten Ortsplaner und ist dafür, dass der Werkvertrag in dieser<br />

Sitzung beschlossen wird.<br />

Nach der Debatte wird auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Handzeichen nachstehender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Vom Gemeinderat wird nachstehenden Werkvertrag beschlossen!<br />

Seite 8 von 42


WERKVERTRAG<br />

ORTSPLANUNG PISCHELSDORF AM ENGELBACH<br />

Abgeschlossen zwischen der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach als Auftraggeber einerseits und der REGI-<br />

OPLAN INGENIEURE Salzburg GmbH, vertreten durch Hrn. DI Mario Hayder andererseits.<br />

Die Anschrift des Ortsplaners lautet:<br />

REGIOPLAN INGENIEURE Salzburg GmbH, Jakob-Haringer-Straße 1, 5020 Salzburg<br />

Tel: 0662/451622-17, Fax: 0662/451622-20<br />

Email: m.hayder@regioplan.org bzw. office@regioplan.org<br />

Der „Werkvertrag Ortsplanung“ wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist in der Funktion als Ortsplaner<br />

der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach an die Person des Hrn. Dipl.-Ing. Mario Hayder gebunden. Beide Vertragspartner<br />

haben das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten aufzulösen.<br />

1. LEISTUNGEN DER ORTSPLANUNG<br />

1.1 PLANUNGSLEISTUNGEN<br />

Nachstehende Leistungen werden vom Ortsplaner erbracht:<br />

1.11 Erstellung von Bebauungsplänen nach § 31 ff OÖ ROG<br />

1.12 Änderung und Überarbeitung der Bebauungspläne nach § 36 OÖ ROG<br />

1.13 Änderung des Flächenwidmungsplanes und des ÖEK nach § 36 OÖ ROG<br />

1.14 Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes (Teil A Flächenwidmung und Teil B – Örtliches<br />

Entwicklungskonzept) nach § 35 OÖ ROG<br />

1.15 Erstellung von Konzepten für Bauflächen, Verkehrs- und Grünflächen im Gemeindegebiet<br />

1.16 Städtebauliche Konzepte für die Einordnung von Einzelobjekten oder Gruppen in ihren Umgebungsbereich<br />

1.2 BERATUNGSLEISTUNGEN:<br />

Von REGIOPLAN INGENIEURE Salzburg GmbH:<br />

1.21 Teilnahme an Sitzungen kommunaler Organe<br />

1.22 Interpretation des Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne gegenüber verschiedenen Planungsträgern<br />

1.23 Begutachtung von Vorhaben auf die raum- und landschaftsplanerische Vereinbarkeit mit dem bestehenden<br />

Siedlungsgefüge<br />

1.24 Koordinierung von Vorhaben verschiedener Fachplanungen auf Gemeindeebene, wie Erschließungsmaßnahmen,<br />

Realisierung von Bebauungsplanungen u. dgl.<br />

Von REGIOPLAN INGENIEURE Salzburg GmbH bei Bedarf in Verbindung mit einem Architekten bzw. anderen<br />

Fachplaner<br />

1.25 Beratung bei Investitionsvorhaben (Bereiche: Hochbau und Städtebau) der Gemeinde<br />

1.26 Tätigkeit als Juror von Architektenwettbewerben im Gemeindegebiet<br />

1.27 Beratung in städtebaulich – architektonischen, baukünstlerischen und sonstigen gestalterischen Belangen,<br />

wie Ortsbildpflege u. dgl.<br />

1.28 Gutachten zur Beurteilung der Einfügung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild in<br />

Baubewilligungsverfahren<br />

Seite 9 von 42


2. HONORAR:<br />

2.1 Für den Ortsplaner gelten die Honorarempfehlungen der Wirtschaftskammer (Berufsvertretung) in der jeweils<br />

geltenden Fassung. Für alle Bearbeitungsklassen hinweg wird ein vereinfachter Mittelwert zur Anwendung<br />

gebracht, der für das Jahr 2012 mit € 65,62 / Stunde festgelegt wird. Diese Zeitgrundgebühr ist jährlich<br />

wertgesichert an den Verbraucherpreisindex (VPI) 2005 gebunden.<br />

2.2 Honorar für Leistungen in der Funktion als Planer:<br />

Die Honorarermittlung erfolgt nach der Honorarordnung für Architekten (HOA) Raumordnung und Städtebau<br />

in der jeweils geltenden Fassung. Nach Vorlage des Leistungsbildes Raumplanung und Raumordnung der<br />

Wirtschaftskammer erbringt REGIOPLAN INGENIEURE Salzburg GmbH die Planungsleistungen nach der Honorarermittlung<br />

der Wirtschaftskammer. Ergeben sich in Einzelfällen bei der Honorarermittlung gemäß der<br />

Honorarordnung unrealistische Ansätze, besteht die Möglichkeit, im Einvernehmen Pauschalbeträge oder<br />

eine Abrechnung auf Stundenbasis zu vereinbaren.<br />

2.3 Honorar für Leistungen in der Funktion als Berater:<br />

Das Honorar wird nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.<br />

Für allgemeine Beratungsleistungen gemäß 1.2 des Werkvertrages wird gemäß dem allgemeinen Teil der<br />

unverbindlichen Kalkulationsempfehlung für Ingenieurleistungen der technischen Büros ein angemessener<br />

Aufschlag (Faktor 1.15) auf die Zeitgrundgebühr festgesetzt.<br />

Für Leistungen als Gutachter, Sachverständigen und dergleichen wird gemäß dem Allgemeinen Teil der unverbindlichen<br />

Kalkulationsempfehlung ein angemessener Aufschlag (Faktor 1.50) auf die Zeitgrundgebühr<br />

festgesetzt.<br />

Für Jurytätigkeit bei Wettbewerben wird der doppelte Stundenansatz zur Verrechnung gebracht.<br />

2.4 Die Nebenkosten werden gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Teiles der unverbindlichen Kalkulationsempfehlung<br />

für Ingenieurleistungen der technischen Büros berechnet.<br />

Für Fahrten zum Auftraggeber werden das amtliche Kilometergeld sowie der Zeitaufwand von 1,0 Stunde (=<br />

hin und retour) festgelegt. Die Wegzeit wird durch Abminderung des jeweils gültigen Stundentarifes mit dem<br />

Faktor 0,8 verrechnet.<br />

2.5 Die Umsatzsteuer ist in allen Fällen, auch in Teilbeträgen, gesondert in Rechnung zu stellen und zu vergüten.<br />

3. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<br />

3.1 Weisungen der Gemeinde kann nur der Bürgermeister oder der von ihm hierzu schriftlich Beauftragte erteilen.<br />

3.2 Der Auftraggeber hat den Ortsplaner von sich aus rechtzeitig zu informieren über Maßnahmen, welche mit<br />

ihren Aufgaben in Zusammenhang stehen oder diese beeinflussen können.<br />

3.3 Der Ortsplaner hat die Übernahme von Aufträgen abzulehnen, wenn hierdurch die Objektivität als Planer<br />

beeinträchtigt werden könnte.<br />

3.4 Dem Ortsplaner werden sämtliche projektbezogene Daten (analog und digital) gebührenfrei zur Verfügung<br />

gestellt. Der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach werden sämtliche Daten auch in digitaler Form übermittelt.<br />

4. Der Gemeinderat hat diesem Vertrag am 14.06.2012 zugestimmt.<br />

Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach: REGIOPLAN INGENIEURE Salzburg:<br />

<strong>Pischelsdorf</strong> am ……………………………… Salzburg, am ………………………………<br />

Der Bürgermeister Dipl.-Ing. Mario Hayder<br />

Seite 10 von 42


4 Vermietung der Erdgeschoß-Schulwohnung.<br />

Der Vorsitzende gibt zu diesem Tagesordnungspunkt bekannt.<br />

Folgende schriftliche Bewerbungen wurden vorgelegt:<br />

Klinger Rainer, Schmidham 13, 5233 <strong>Pischelsdorf</strong><br />

Anmeldung 1 Person.<br />

Scharinger Anita, Unterbrunning 19, 5270 Mauerkirchen<br />

Anmeldung 1 Personen.<br />

Scharinger Julia, Großgollern 11, 5233 <strong>Pischelsdorf</strong><br />

Anmeldung 1 Personen.<br />

Spitzwieser Manuel Josef, Adolf-Kolping-.Straße 18, 84359 Simbach<br />

Anmeldung 1 Personen.<br />

Preiser Patrick, Siegerting 48a 5233 <strong>Pischelsdorf</strong><br />

Anmeldung Lebensgefährtin Hinterhofer Kerstin – 2 Personen<br />

Der Vorsitzende berichtet, Herr Preiser hat seine Bewerbung zurückgezogen.<br />

Vom Gemeindevorstand wird vorgeschlagen, dass die Gemeinderäte Punkte von 1 bis 5 den Bewerbungen<br />

zuteilen. Wer am meisten Punkte erreicht über diese Bewerbung soll abgestimmt werden.<br />

Der Vorsitzende lässt nun anhand der Stimmzettel Punkte von 1 bis 5 vergeben.<br />

Klinger Rainer 48 Punkte<br />

Scharinger Anita 25 Punkte<br />

Scharinger Julia 59 Punkte<br />

Spitzwieser Manuel Josef 66 Punkte<br />

Anschließend wird auf Antrag des Vorsitzenden mit Handzeichen folgender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Die Erdgeschoßwohnung im Wohntrakt der Volksschule wird<br />

an, Manuel Josef Spitzwieser vermietet.<br />

Weiters wird der betreffende Mietvertrag beschlossen.<br />

Eine Kopie des Mietvertrages liegt der Niederschrift bei und ist ein wesentlicher Bestandteil der<br />

Niederschrift.<br />

Seite 11 von 42


Gebührenvermerk<br />

Selbstberechnete Gebühr:<br />

Datum und Unterschrift:………..<br />

WOHNUNGSMIETVERTRAG<br />

I. Mietvertragsparteien<br />

Vermieter: Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong>, 5233 <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach 5<br />

Mieter: Spitzwieser Manuel Josef, geb.13.4.1981, Adolf-Kolping-Str.18, D-84359 Simbach/Inn<br />

II. Mietgegenstand<br />

Der Vermieter vermietet dem Mieter den im Hause <strong>Pischelsdorf</strong> 50, Wohntrakt der Volksschule<br />

gelegenen Mietgegenstand, Wohnung Erdgeschoss<br />

Nutzfläche ca. 78,80 m².<br />

Die Wohnung besteht aus 3 Zimmern, Küche, Baderaum, Vorraum, WC, Abstellraum zur Alleinbenützung<br />

Mitvermietet: Kellerabteil<br />

Sonstiges: Mitbenützung des Kellers (Waschküche)<br />

Vermieter und Mieter stellen den tatsächlichen Zustand des Mietgegenstandes nach Begehung wie folgt fest:<br />

neu brauchbar Unbrauchbar nicht vorhanden<br />

Elektroinstallation (einschließlich Zähler) X<br />

Wasserinstallation X<br />

Badegelegenheit (einschließlich Warmwasserbereitung) X<br />

Zentralheizung<br />

Küche oder Kochnische<br />

X<br />

(mit Warmwasserbereitung)<br />

Weitere Ausstattungsmerkmale:<br />

X<br />

Die Wohnung entspricht der Ausstattungskategorie Kat. A<br />

Der Mieter hat den Mietgegenstand besichtigt und diesen in einem ordnungsgemäßen und brauchbaren Zustand vorgefunden.<br />

Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in gutem und brauchbarem Zustand zu erhalten, ein Anspruch des Mieters<br />

nach § 1096 ABGB ist ausgeschlossen.<br />

Der Mietgegenstand darf überwiegend nur zu Wohnzwecken verwendet werden.<br />

Änderungen am Mietgegenstand bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vermieters.<br />

III. Dauer<br />

Befristetes Mietverhältnis<br />

Das Mietverhältnis wird auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Es beginnt am 01. Juli 2012 und endet am 30. Juni 2015<br />

ohne Kündigung (Hier sind die Fristen des § 29 Abs 1 Z 3 MRG zu beachten – Mindestfrist 3 Jahre).<br />

Für den Mieter besteht eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 29 Abs 2<br />

MRG.<br />

Gemäß § 30 Abs.2 Z.13 MRG wird vereinbart, dass folgende Tatsachen in Bezug auf die Kündigung oder die Auflösung des<br />

Mietverhältnisses für den Vermieter (Gemeinde) oder für das Unternehmen, für das der Vermieter allein oder in Gemeinschaft mit<br />

anderen Personen vertretungsbefugt ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen sind:<br />

Wenn die Wohnung für die Unterbringung eines Lehrers/Lehrerin der hiesigen Volksschule oder eines Bediensteten der Gemeinde<br />

(Vermieter) benötigt, das Haus umgebaut oder für Verwaltungsräume gebraucht wird. Sowie die Wohnung für schulische Zwecke<br />

(Neuschaffung oder Erweiterung der Schule) oder für sonstige Aufgaben der Gemeinde (Kindergarten, Büro usw.) benötigt<br />

wird.<br />

Seite 12 von 42


IV. Mietzins<br />

Dieses Mietverhältnis unterliegt den zinsrechtlichen Bestimmungen des<br />

 Richtwertmietzinses (§ 16 Abs 2 MRG)<br />

X Angemessenen Hauptmietzinses (§ 16 Abs 1 MRG)<br />

 Freie Hauptmietzinsvereinbarung nach dem RBG 1971 (§ 53 MRG)<br />

Monatliche Miet- und Betriebskostenzahlung (bis zu einer Indexangleichung des Hauptmietzinses oder wesentliche Änderung der<br />

Betriebs- sowie Heizungskosten):<br />

� Dem vereinbarten Hauptmietzins von monatlich 350,00 €<br />

� Den monatlichen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben inkl. MwSt. derzeit 65,00 €<br />

� Anteil für Heizungskosten à-conto Zahlung inkl. MwSt. derzeit. Monatlich 50,00 €<br />

� Umsatzsteuer 10 % (i.d.R. Hauptmietzins für Wohnungen,) 35,00 €<br />

--------------------------------<br />

Summe 500,00 €<br />

--------------------------------<br />

Der zu entrichtende Mietzins setzt sich wie folgt zusammen:<br />

a) Hauptmietzins von monatlich € 350,00 zuzüglich 10 % USt von € 35,00 = € 385,00 (in Worten: Euro dreihundertfünfundachtzig)<br />

b) Betriebskosten und öffentliche Abgaben gemäß § 21 MRG, zuzüglich 10 % USt, mit einem Anteil von 4,86 % (in Worten:<br />

vier 86/100 %)<br />

c) Kosten des Betriebes der Heizung trägt der Mieter, zuzüglich der 20 % USt, (gemäß der Berechnung nach den Wärmezählern),<br />

es ist der Mieter zuständig und haftbar, und der Vermieter ist schad- und klaglos zu halten. Die anfallenden Heizkosten<br />

werden nach Abrechnung durch die Nahwärme <strong>Pischelsdorf</strong> nach dem Ergebnis der installierten Wärmezähler abgerechnet.<br />

d) Kosten für die Wasserversorgung laut Gebührenordnung der Wassergenossenschaft Engelbach, aliquot nach dem Wasserverbrauch<br />

(gemäß der Berechnung nach den Wasserzählern), zuzüglich der 10 % USt.<br />

e) Kosten für die Abwasserentsorgung laut der Kanalgebührenordnung, aliquot nach dem Wasserverbrauch (gemäß der<br />

Berechnung nach den Wasserzählern), zuzüglich der 10 % USt.<br />

Der Mieter stimmt dem Abschluss, einer Änderung sowie einer Erweiterung einer angemessenen Versicherung gegen Glasbruch<br />

der allgemeinen Teile und Außenfenster des Hauses, sowie gegen Sturmschäden, Hagelschäden und Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />

bei der Leitungswasserschadenversicherung zu.<br />

Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Mitmieter haften für alle Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.<br />

Weitere Kosten, die nicht unter §21 und §24 des MRG fallen, wie etwa Beheizung, Stromkosten, Telefon usw. gehen ebenfalls zu<br />

Lasten des Mieters.<br />

Der vereinbarte Mietzins ist im Voraus monatlich jeweils am Ersten eines Monats zu entrichten. Im Fall seines Verzugs verpflichtet<br />

sich der Mieter, dem Vermieter die gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeitstag und sonst durch den Mieter hervorgerufene gerichtliche<br />

Schritte, wie notwendig gewordene Mahnspesen (in Höhe von € 5,-- pro Mahnung), Kündigung, Räumungsklage usw. zu<br />

tragen sowie die diesbezüglich anfallenden Verzugszinsen zu bezahlen.<br />

Der Mieter haftet dem Vermieter im Falle eines ihn treffenden Verschuldens für alle aus einer verspäteten Zahlung resultierenden<br />

Kosten, die dem Vermieter zur notwendigen Rechtsverfolgung entstandenen sind (einschließlich Vertretung- und Prozesskosten).<br />

Wertsicherung<br />

Der vereinbarte Hauptmietzins wird auf den von der Statistik Austria (Österr. Statistisches Zentralamt) verlautbarten monatlichen<br />

Index der Verbraucherpreise 2005=100 wertbezogen. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat der Vertragsunterfertigung<br />

errechnete Indexzahl. Schwankungen bis 5 % nach oben oder unten bleiben unberücksichtigt; bei Überschreitungen<br />

wird jedoch die gesamte Veränderung voll berücksichtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils die Ausgangsbasis für weitere Anpassungen.<br />

Die durch die Wertsicherung eingetretene Erhöhung des Mietzinses wird dem Mieter schriftlich spätestens 14 Tag vor<br />

dem Zinszahlungstermin bekannt gegeben.<br />

Kaution<br />

Der Mieter erlegt eine Kaution im Betrag von € 700,00 zur Sicherstellung für den Mietzins. Der Kautionsbetrag dient zur Abdeckung<br />

sämtlicher aus dem Mietvertrag anfallender Ansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter. Entstehen während eines<br />

aufrechten Mietverhältnisses derartige Ansprüche, so ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Rückstände aus<br />

der Kaution abzudecken. In diesem Fall verpflichtet sich der Mieter binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung den vollen<br />

Kautionsbetrag wieder aufzufüllen. Eine Verzinsung des Betrages erfolgt nur, soweit von der Bank für täglich fällig werdende<br />

Einlagen Zinsen bezahlt werden. Die Kaution ist erst nach Beendigung des Mietverhältnisses verrechenbar und zurückzustellen<br />

wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis dem Vermieter an aushaftenden Mietzinsen, Kosten, Schäden oder dgl. keine Forderung<br />

zusteht. Darüber hinaus wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von drei monatlichen Bruttomietzinsen vereinbart, im<br />

Falle der Mietgegenstand nicht zu dem vertraglich oder gerichtlich festgesetzten Räumungstermin ohne Räumungsexekution<br />

übergeben wird. Der Vermieter ist berechtigt, eine solche Konventionalstrafe mit einer allenfalls bei ihm erliegenden Kaution zu<br />

verrechnen.<br />

Seite 13 von 42


V. Erhaltung<br />

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand im übernommenen Zustand pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten zu<br />

erhalten sowie allfällige Beschädigungen unverzüglich zu beheben, soweit es sich nicht um die Behebung ernster Schäden des<br />

Hauses handelt. Der Vermieter ist innerhalb des Mietobjektes ausschließlich zur Behebung ernster Schäden verpflichtet.<br />

Der Mieter hat den Mietgegenstand und die dafür vorgesehenen Einrichtungen wie im besonderen die Elektroleitungs-, Wasserleitungs-,<br />

Beheizungs- (einschließlich zentraler Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es<br />

sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen<br />

Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst. Wird die Behebung von ernsten Schäden des Hauses nötig, so ist der Mieter<br />

verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Mieter haftet für alle verschuldeten Schäden, die dem Vermieter aus einer unsachgemäßen oder sonst vertragswidrigen<br />

Behandlung des Mietgegenstandes bzw. mangelnder Wartung durch den Mieter und seinen Mitbewohnern entstehen.<br />

Hinsichtlich von Inventar und Verbrauchgeräten (Therme, Boiler, Durchlauferhitzer etc.) treffen die Parteien folgende Vereinbarung:<br />

VI. Benützung<br />

Beabsichtigt der Mieter wesentliche Veränderungen (Verbesserungen) innerhalb des Mietgegenstandes, so verpflichtet er sich,<br />

dem Vermieter diese mit genauen Angaben rechtzeitig anzuzeigen. Die Anzeige- und Durchführungsbestimmungen des § 9 MRG<br />

sind einzuhalten.<br />

Für getätigte Investitionen steht dem Mieter ein Ersatzanspruch gem. § 10 MRG zu. Darüber hinausgehende Ansprüche für nützliche<br />

Aufwendungen gem. § 1037 iVm § 1097 ABGB sind ausgeschlossen.<br />

Auf Kosten des Mieters durchgeführte Änderungen oder Verbesserungen sind bei Beendigung des Mietverhältnisses nach Wahl<br />

des Vermieters entweder kostenlos im Mietgegenstand zu belassen oder es ist vom Mieter auf eigene Kosten der frühere Zustand<br />

wieder herzustellen.<br />

Bei zeitlich begrenzter Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstandes wegen notwendiger Reparaturen verpflichtet sich der Mieter<br />

zur Räumung und verzichtet auf den Ersatz der Kosten eines Ersatzquartiers. Insbesondere verzichtet er, wegen zeitweiliger<br />

Störung oder Absperrungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrung, der Zentralheizung, der Wasser- und Kanalisierungsleitungen<br />

irgendwelche Rechtsfolgen (davon unberührt bleibt der Anspruch auf Mietzinsminderung gem. § 1096 ABGB)<br />

abzuleiten, sofern der Vermieter diese Störungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt hat und es sich nicht um<br />

Personenschäden handelt.<br />

Im Mietgegenstand befinden sich nachstehend angeführte Einrichtungsgegenstände, welche vom Mieter in gutem und brauchbarem<br />

Zustand zu erhalten sind und im Mietgegenstand zu verbleiben haben: 1 Elektro-Warmwasserboiler<br />

Änderungen an der Außenseite des Mietgegenstandes sowie Änderungen des Verwendungszweckes bedürfen der Zustimmung<br />

des Vermieters. Schriftlichkeit wird empfohlen.<br />

Eine über § 11 MRG hinausgehende Untervermietung oder sonstige Weitergabe der Bestandräume an dritte Personen ist nicht<br />

gestattet.<br />

Der Vermieter ist berechtigt, bei Vorliegen wichtigen Grundes den Mietgegenstand zu besichtigen. Den gekündigten Mietgegenstand<br />

hat der Mieter auf Verlangen des Vermieters nach Vorankündigung besichtigen zu lassen.<br />

Das Halten von Haustieren wie Hunde und Katzen oder sonstiger gefährlicher Tiere wird nicht gestattet.<br />

Radio und sonstige Geräte dürfen nur auf Zimmerlautstärke eingestellt werden.<br />

Der Mieter verpflichtet sich für die vertragsgegenständliche Wohnung eine Haushaltsversicherung abzuschließen.*<br />

Der Mieter verpflichtet sich, die Hausordnung einzuhalten.<br />

VII. Rückgabe des Bestandobjekt<br />

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in gleichwertigem Zustand wie bei der Übernahme (frisch ausgemalen<br />

weiß), gereinigt und frei von Fahrnissen unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnutzung zu übergeben. Falls dies nicht<br />

geschieht, gestattet der Mieter dem Vermieter die Wiederherstellung auf dessen Kosten zu veranlassen.<br />

Für den Fall der Vertragsauflösung ist der Mieter verpflichtet, die Räumung des Mietgegenstandes durchzuführen und dem Vermieter<br />

die Mieträumlichkeiten in geräumtem Zustand zu-rückzustellen. Falls der Mieter nicht in der Lage oder nicht Willens ist,<br />

dieser Verpflichtung nachzukommen, ist der Vermieter berechtigt, die Räumung auf Kosten des Mieters selbst vor-zunehmen.<br />

Eine in diesem Zusammenhang allenfalls erforderlich werdende Lagerung der in das Bestandsobjekt eingebrachten Fahrnisse,<br />

erfolgt im Namen und auf Rechnung des Mieters und der Vermieter ist schad- und klaglos zu halten.<br />

Seite 14 von 42


VIII. Sonstiges<br />

Der Vermieter oder sein Beauftragter sind berechtigt, zum Zweck der Feststellung der Schäden oder des Zustandes des Mietgegenstandes<br />

samt Zubehör diesen nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters binnen 2 Tagen zu besichtigen. Weiters ist eine<br />

Besichtigung bei Gefahr in Verzug sofort, im Falle einer beabsichtigten Veräußerung und während der Kündigungsfrist je-derzeit<br />

zu gewähren. Der Mieter erklärt, Änderungen oder Verbesserungen im Sinne des § 8 Abs.3 MRG zu dulden.<br />

Bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit wird im Sinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG folgende für den Vermieter (seine nahen<br />

Angehörigen, sein Unternehmen) in Bezug auf die Kündigung als wichtig und bedeutsam anzusehende Tatsache als Auflösungsgrund<br />

dieses Vertrages vereinbart:<br />

Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit gilt bei Kündigung wegen Nichtzahlung des Mietzinses abweichend von Punkt III. eine<br />

Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats als vereinbart.<br />

Mehrere Mitmieter haften zur ungeteilten Hand.<br />

Im Falle einer gerichtlichen Delogierung wird dem Vermieter gestattet, die geräumten Fahrnisse freihändig und ohne Verständigung<br />

dies Mieters ohne Rücksicht auf einen Börsen- oder Marktpreis zu verkaufen sowie den Mehrerlös, nach Abzug der angelaufenen<br />

Kosten und unbeschadet sonstiger Ansprüche, an den Mieter herauszugeben.<br />

An Schlüsseln werden übergeben und übernommen: 2 Wohnungsschlüssel, 2 Haustürschlüssel,<br />

beigestellt. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter berechtigt, die betreffenden Schlösser, einschließlich der Schlüssel, auf<br />

Kosten der Mieter durch neue ersetzen zu lassen.<br />

IX. Vergebührung<br />

Die Kosten der Vergebührung des Vertrags trägt der Mieter. Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, dass die<br />

Bemessungsgrundlage einschließlich der Umsatzsteuer für 3 Jahre € 18.000,00 beträgt.<br />

Vermieter:………………….……………………… Mieter: ………………….………………………<br />

Ort: <strong>Pischelsdorf</strong> Datum:……………………………..<br />

„ Der Mieter verpflichtet sich, das Objekt in einem neu ausgemalten Zustand (weiß) durch einen befugten Gewerbsmann zurückzustellen.<br />

Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn lediglich unerhebliche Gebrauchsspuren vorliegen.“<br />

Herausgeber und Verleger: Österreichischer Hausbesitzer, 0664 112 0606, Einspeisung in elektronischen Geräten verboten.<br />

Seite 15 von 42


5 Beschlussfassung Übertragungsverordnung von Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei<br />

auf den Bürgermeister.<br />

Der Vorsitzende gibt bekannt.<br />

Die Übertragungsverordnung über die Erlassung der in Folge der Bewilligung von Arbeiten nach §90<br />

STVO. 1960 erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen von der Zuständigkeit<br />

des Gemeinderates auf den Bürgermeister soll neu beschlossen werden.<br />

Anschließend wird auf Antrag des Obmannes mit Handzeichen folgender einstimmiger Beschluss<br />

gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Die vom Vorsitzenden vorgebrachte Übertragungsverordnung wird wie folgt beschlossen:<br />

Gemeindeamt<br />

PISCHELSDORF AM ENGELBACH<br />

A-5233 <strong>Pischelsdorf</strong>/E. 5, Bez. Braunau am Inn, OÖ<br />

_________________________________________________________________________________________<br />

Zl. 612/2012 <strong>Pischelsdorf</strong>, den 14.06.2012<br />

Übertragung einzelner Angelegenheiten<br />

der örtlichen Straßenpolizei<br />

vom Gemeinderat auf den Bürgermeister nach der StVO 1960<br />

Verordnung<br />

des Gemeinderates der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach vom 14.06.2012, mit der einzelne in die Zuständigkeit<br />

des Gemeinderates fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister<br />

übertragen werden.<br />

Aufgrund des § 43 Abs. 2 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl Nr. 91, idgF, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

Die nachfolgenden in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei<br />

werden im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit in die Zuständigkeit des<br />

Bürgermeisters übertragen:<br />

1. die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a StVO 1960,<br />

2. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8 StVO 1960,<br />

3. die Bestimmung von Kurzparkzonen nach§ 25 StVO 1960,<br />

4. die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5 StVO 1960,<br />

5. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO 1960, mit denen Beschränkungen für das Halten<br />

und Parken, ein Hupverbot oder Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen werden,<br />

6. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a StVO 1960,<br />

7. die Bestimmung von Fußgängerzonen nach § 76a StVO 1960,<br />

Seite 16 von 42


8. die Bestimmung von Wohnstraßen nach § 76b StVO 1960,<br />

9. die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 StVO 1960 (Wintersport auf Straßen),<br />

10. die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 StVO 1960 (Spielen auf Straßen),<br />

11. die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a StVO 1960 (Festsetzung der Kosten für die Entfernung<br />

und Aufbewahrung von Hindernissen),<br />

12. die Erlassung der durch Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 90 StVO 1960) erforderlichen Verkehrsverbote<br />

und Verkehrsbeschränkungen,<br />

13. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 StVO 1960 (Pflichten der Anrainer),<br />

14. die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4 StVO 1960 (Festsetzung der Standplätze, insbes.<br />

für Taxi).<br />

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.<br />

An der Gemeindeamtstafel<br />

angeschlagen am:<br />

abgenommen am:<br />

§ 2<br />

Der Bürgermeister:<br />

Seite 17 von 42


6 Beschlussfassung über die Abtretung der öffentlichen Straßenstück Teilstück der Parz. 949<br />

KG Erlach an die Ehegatten Alois und Sabine Rinnerthaler, Erlach 2.<br />

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird vom Bürgermeister folgendes berichtet.<br />

Die Ehegatten Alois und Sabine Rinnerthaler, Erlach 2 haben den Antrag um Übergabe eines Teilstückes<br />

der Parzelle 949 KG Erlach im Ausmaß von ca. 600 m² gestellt.<br />

Mit den Antragstellern wurde vereinbart, dass diese für die anfallenden Vermessungskosten selber<br />

aufkommen müssen. Je Quadratmeter öffentliches Gut wurde ein Preis von 0,50 € vereinbart.<br />

Kosten Grundabtretung (600 m² zu 0,50 €) 300,00 €<br />

Nach der Debatte wird folgender einstimmige Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

An die Ehegatten Alois und Sabine Rinnerthaler, Erlach 2, 5233 <strong>Pischelsdorf</strong> wird die oben angeführte<br />

Grundstücksfläche zum Preis von 300,00 € zuzüglich Verfahrenskosten abgetreten.<br />

7 Beschlussfassung Übernahme des Straßengrundstückes Parz. 2032/3 KG <strong>Pischelsdorf</strong> der<br />

Ehegatten Karl und Roswitha Huber <strong>Pischelsdorf</strong> 16 ins öffentliche Gut.<br />

Vom Vorsitzenden wird zu dieser Angelegenheit folgendes bekannt gegeben.<br />

Die Grundbesitzer Karl und Roswitha Huber, <strong>Pischelsdorf</strong> 16 sind bereit die Parzelle 2032/3 KG <strong>Pischelsdorf</strong><br />

ins öffentliche Gut abzutreten.<br />

Anschließend wird auf Antrag des Vorsitzenden mit Erheben der Hand nachstehender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Die Siedlungsstraße in <strong>Pischelsdorf</strong>, Grundstück Nr. 2032/3 KG <strong>Pischelsdorf</strong> wird ins öffentliche Gut<br />

übernommen.<br />

8 Antrag Rathgeber Johann Schmidham 10 über die Auflassung der öffentlichen Straße im Bereich<br />

der Liegenschaft Schmidham 10.<br />

Zu diesem Tagesordnungspunkt wird vom Vorsitzenden folgendes mitgeteilt.<br />

Herr Johann Rathgeber, Schmidham 10, hat mit Antrag vom 04.04.2012 die Gemeinde ersucht die<br />

öffentliche Parz. Nr.: 1963 (zum Teil) KG <strong>Pischelsdorf</strong> im Bereich der Liegenschaft Schmidham 10<br />

aufzulassen, da diese Straße in Betracht des Antragstellers nicht benötigt wird, weil es in diesem<br />

Bereich in Schmidham 3 öffentliche Straßen gibt.<br />

Der Vorsitzende zeigt die Lage des öffentlichen Gutes am Beamer.<br />

Gemeinderat Rathgeber Johann (ÖVP) erklärt, dass er mit der Auflösung seine Grundstücke verbinden<br />

kann.<br />

Gemeinderat Rathgeber Johann, (ÖVP), erklärt sich als Antragsteller für diesen Punkt für befangen.<br />

Anschließend wird auf Antrag des Vorsitzenden mit Handzeichen folgender einstimmiger Beschluss<br />

gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Es wird der Grundsatzbeschluss gefasst, dass für die Parzelle Nr. 1963 (zum Teil) KG <strong>Pischelsdorf</strong>,<br />

im Bereich der Liegenschaft Schmidham 10 die Öffentlichkeit aufgehoben wird.<br />

Seite 18 von 42


9 Beschlussfassung über die weiter Vorgehensweise Sanierung der Unterlochner Gemeindestraße.<br />

Vom Bürgermeister wird hierzu folgendes berichtet.<br />

Vom Land der Oö. Landesregierung wurde der Gemeinde vorgeschlagen, dass die Unterlochner<br />

Gemeindestraße auf 3 Teilabschnitte (3 Jahre) gemeinsam mit dem Wegerhaltungsverband Alpenvorland<br />

saniert werden soll.<br />

Von dem Geschäftsführer vom WEV Alpenvorland Herrn Beiskammer wurde folgende Kostenschätzung<br />

(Preisbasis Mai 2012) ausgearbeitet.<br />

10.500 m 2 Fräsen inkl. Planie a´ 2,48 € 26.000 €<br />

1.850 to Bitukies AC 32 trag a`74,00 € 136.900 €<br />

9.120 m 2 Dünnschichtdecke kalt a` 4,43 € 40.400 €<br />

3.000 lfm Bankette a` 1,70 € 5.100 €<br />

Lohnkosten, Mehrverbrauch, Baustelleneinrichtungen, Sonstiges 41.600 €<br />

250.000 €<br />

Mehrwertsteuer 50.000 €<br />

Gesamtkosten 300.000 €<br />

Um weitere Kostensteigerungen zu verhindern, soll überlegt werden, ob die Unterlochner Gemeindestraße<br />

in einem Bauabschnitt 2012 saniert werden soll. Die Gemeinde könnte die zugesicherten<br />

Zahlungen vom Land mit dem Verbundgeld vorfinanzieren.<br />

Finanzierungsschlüssel:<br />

Land BZ 90.000,00 € (2013, 2014, 2015)<br />

Landeszuschuss 50% 150.000,00 € (2012, 2013, 2014)<br />

Gemeindeanteil OH 60.000,00 €<br />

Gemeinderat Falterbauer Rudolf (FPÖ) fragt an, ob im Zuge der Bauarbeiten die Unterlochnerstraße<br />

verbreitert wird.<br />

Bürgermeister Sengthaler erklärt, dass die Straße bis zu den bestehenden Schüsseln asphaltiert<br />

werden soll.<br />

Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) fragt an auf welche Breite die Straße geteert wird.<br />

Der Bürgermeister gibt bekannt, dass die Unterlochnergemeindestraße mit einer durchschnittlichen<br />

Breite von 6 Metern asphaltiert werden soll.<br />

Gemeinderat Thaller Josef (FPÖ) erkundigt sich ob der Unterbau ausreichend ist.<br />

Nach der Debatte wird folgender einstimmige Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Die Unterlochner Gemeindestraße wird 2012 gemeinsam mit dem WEV Alpenvorland wie oben angeführt<br />

saniert. Die Landeszuschüsse werden mit dem Verbundgeld vorfinanziert.<br />

Seite 19 von 42


10 Beschlussfassung über die Änderung des öffentlichen Gutes, Mooser Straße, lt. Vermessungsplan<br />

vom Geometer Dipl.-Ing. Brunner, vom 29.05.2012, GZ 14295.<br />

Vom Vorsitzenden wird zu dieser Angelegenheit folgendes mitgeteilt.<br />

Aufgrund der Vermessung der Mooser Gemeindestraße, KG Humertsham wurden die Grundstücke<br />

Nr. 2354/2 und 2418 neu vermessen lt. Teilungsplan GZ 14295 des Geometers Dipl.-Ing. Martin<br />

Brunner, Kaiserschützenstraße 26, 5280 Braunau. Diese Berichtigung soll nunmehr ins öffentliche<br />

Gut übernommen werden.<br />

Mit einem Lageplan gibt er die genaue Lage der geplanten Straße bekannt.<br />

Anschließend wird auf Antrag des Vorsitzenden mit Erheben der Hand nachstehender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Die Berichtigung der Grundstück Nr. 2354/2 und 2418 KG Humertsham, wird gemäß Teilungsplan<br />

GZ 14295 des Geometers Dipl.-Ing. Martin Brunner, Kaiserschützenstraße 26, 5280 Braunau ins öffentliche<br />

Gut übernommen.<br />

11 Beschlussfassung über die Wegauflassung Schinagl - Kücher, lt. Vermessungsplan vom Geometer<br />

Dipl.-Ing. Brunner, vom 30.05.2012, GZ 14516.<br />

Der Vorsitzende teilt folgendes mit.<br />

Vom Gemeinderat wurde in der Sitzung am 17.09.2009 der Grundsatzbeschluss gefasst, ein Teilstück<br />

der Parzelle 2359 der KG Humertsham im Bereich der Parzellen 595, 586, 726, 730 sowie<br />

725/1 der KG Humertsham aufzulassen.<br />

Nunmehr soll die Verordnung über die Auflassung dieser öffentlichen Straße beschlossen werden.<br />

Anschließend wird auf Antrag des Vorsitzenden mit Handzeichen folgender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Diesbezüglich wird folgende Verordnung beschlossen:<br />

Seite 20 von 42


Gemeindeamt<br />

PISCHELSDORF AM ENGELBACH<br />

A-5233 <strong>Pischelsdorf</strong>/E. 5, Bez. Braunau am Inn, OÖ<br />

_________________________________________________________________________________________<br />

Zl. 612/2012 <strong>Pischelsdorf</strong>, den 14.06.2012<br />

Kundmachung<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach hat in der Sitzung am 17.09.2009<br />

den Grundsatzbeschluss gemäß § 11 (3) O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idF 131/1997,<br />

iVm §§ 40 (2) Z 4 und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990 gefasst, ein Teilstück<br />

der Parzelle 2359 der KG Humertsham im Bereich der Parzellen 595, 586, 726, 730 sowie 725/1<br />

der KG Humertsham aufzulassen.<br />

Die genaue Lage der geplanten Auflassung des Straßenteiles ist aus dem Vermessungsplan<br />

vom Geometer Dipl.-Ing. Brunner vom 30.05.2012 GZ 14516 ersichtlich, der beim Gemeindeamt<br />

während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann.<br />

Einwendungen gegen diese Auflassung des öffentlichen Gutes sind bis 30. Juli 2012 bei der<br />

Gemeinde einzubringen.<br />

Angeschlagen am: 15.06.2012<br />

Abgenommen am: 31.07.2012<br />

Der Bürgermeister:<br />

(Johann Sengthaler)<br />

Seite 21 von 42


12 Beschlussfassung über die Wegauflassung Mayrleitnerstraße in Wagenham, lt. Vermessungsplan<br />

vom Geometer Dipl.-Ing. Brunner, vom 31.05.2012, GZ 14514.<br />

Der Vorsitzende teilt folgendes mit.<br />

Vom Gemeinderat wurde in der Sitzung am 16.06.2011 der Grundsatzbeschluss gefasst, die Parzellen<br />

2353/10 und 2398/2 der KG Humertsham mit einer Länge von ca. 165 Meter im Bereich der Liegenschaften<br />

Wagenham 13, 14, 30, 34 und 35 aufzulassen.<br />

Nunmehr soll die Verordnung über die Auflassung dieser öffentlichen Straße beschlossen werden.<br />

Gemeinderat Rudolf Falterbauer erklärt sich als Antragsteller für diese Tagesordnungspunkt als befangen.<br />

Anschließend wird auf Antrag des Vorsitzenden mit Handzeichen folgender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Diesbezüglich wird folgende Verordnung beschlossen:<br />

Gemeindeamt<br />

PISCHELSDORF AM ENGELBACH<br />

A-5233 <strong>Pischelsdorf</strong>/E. 5, Bez. Braunau am Inn, OÖ<br />

_________________________________________________________________________<br />

Zl. 612-1/2011 <strong>Pischelsdorf</strong>, den 14.06.2012<br />

Kundmachung<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Pischelsdorf</strong> am Engelbach hat in der Sitzung am 16.06.2011<br />

den Grundsatzbeschluss gemäß § 11 (3) O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. 84/1991 idF 131/1997,<br />

iVm §§ 40 (2) Z 4 und 43 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. 91/1990 gefasst, die Parzellen<br />

2353/10 und 2398/2 der KG Humertsham mit einer Länge von ca. 165 Meter im Bereich der Liegenschaften<br />

Wagenham 13, 14, 30, 34 und 35 aufzulassen.<br />

Die genaue Lage der geplanten Auflassung der Straße ist aus dem Vermessungsplan vom Geometer<br />

Dipl.-Ing. Brunner vom 31.05.2012 GZ 14514 ersichtlich, der beim Gemeindeamt während<br />

der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden kann.<br />

Einwendungen gegen diese Auflassung des öffentlichen Gutes sind bis 30. Juli 2012 bei der<br />

Gemeinde einzubringen.<br />

Angeschlagen am: 15.06.2012<br />

Abgenommen am: 31.07.2012<br />

Der Bürgermeister:<br />

(Johann Sengthaler)<br />

Seite 22 von 42


13 Gestattungsvertrag mit der Oö. Landesregierung bezüglich der Erweiterung des kommunalen<br />

Kanalnetzes im Bereich der L 503 Oberinnviertler Straße, L1025 Engelbacher-Landesstraße<br />

und L1040 Uttendorferstraße.<br />

Der Vorsitzende berichtet hierzu.<br />

Wegen den Kanalbauarbeiten BA 07 müssen die oben angeführten Landesstraßen gequert werden.<br />

Für diese Landesstraßennutzung ist ein Gestattungsvertrag mit dem Land Oö. abzuschließen.<br />

Er gibt den Vertragstext bekannt.<br />

Die Fraktionen haben einen Entwurf erhalten.<br />

Anschließend wird auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Erheben der Hand folgender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Der vorliegende Gestattungsvertrag mit dem Land OÖ. über die Errichtung eines Abwasserkanales<br />

im Bereich der L 503 Oberinnviertler Straße, L1025 Engelbacher-Landesstraße und L1040 Uttendorferstraße<br />

wird beschlossen.<br />

Eine Kopie des Vertrages liegt der Niederschrift bei und ist ein wesentlicher Bestandteil der Niederschrift.<br />

Seite 23 von 42


Seite 24 von 42


Seite 25 von 42


Seite 26 von 42


Seite 27 von 42


Seite 28 von 42


Seite 29 von 42


Seite 30 von 42


Seite 31 von 42


Seite 32 von 42


Seite 33 von 42


Seite 34 von 42


14 Vorhaben "Ortskanalisation BA 07", Vergabe der Kanalprüfmaßnahmen.<br />

Vom Vorsitzenden wird zu diesem Tagesordnungspunkt folgendes berichtet.<br />

Leider ist bei der Angebotsöffnung am 19.03.2012 ein Fehler (Ziffernsturz) unterlaufen und bei der<br />

Prüfung durch das Land gefunden worden. Die Firma Buchschartner, Mondsee ist nicht Billigstbieter<br />

wie in der letzten Gemeinderatssitzung besprochen wurde, sondern die Firma Maier-Bau Prüftechnik<br />

in Raab.<br />

Korrigiertes Ergebnis der Angebotsöffnung.<br />

1. Maier-Bauer, Raab € 19.219,00<br />

2. WDL GmbH, Linz € 21.223,73<br />

3. Buchschartner, Mondsee € 21.893,00<br />

4. Straßen- und Pflasterbau GmbH Eferding € 27.292,55<br />

Alle Angebote werden vom Planungsbüro DLP, Attnang-Puchheim rechnerisch und fachlich überprüft.<br />

Anschließend wird auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Erheben der Hand nachstehender einstimmiger<br />

Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Mit den Kanalprüfungsarbeiten für den Kanalbau BA 07 als Billigstbieter die Firma Maier-Bauer Prüftechnik<br />

GmbH Raab mit dem angebotenen Preis von 19.219,00 €, exkl. MwSt. beauftragt.<br />

15 Kanalbau - BA 05, Beschlussfassung über den Schuldschein für das zinsenlose Landesdarlehen<br />

in der Höhe von 4.200,00 €.<br />

Hierzu gibt der Vorsitzende folgendes bekannt.<br />

Der Landeszuschuss für den Kanalbau BA 05 in der Höhe von 4.200,00 € wird in Form eines zinsenlosen<br />

Darlehens gewährt.<br />

Der diesbezügliche Schuldschein ist vom Gemeinderat zu beschließen.<br />

Gemeinderat Thaller Josef (FPÖ) erkundigt sich ob das Darlehen nach 10 Jahren an das Land zurück<br />

bezahlt werden muss.<br />

Anschließend ergeht auf Grund des Vorschlages durch den Vorsitzenden mit Handzeichen nachstehender<br />

einstimmiger Beschluss<br />

Beschluss:<br />

Der Schuldschein des Landes OÖ. in der Höhe von 4.200,00 € betreffend die Landesförderung für<br />

den Kanalbau BA 05 wird beschlossen.<br />

Eine Kopie des Schuldscheines liegt der Niederschrift bei und ist ein wesentlicher Bestandteil der<br />

Niederschrift.<br />

Seite 35 von 42


Seite 36 von 42


Seite 37 von 42


Seite 38 von 42


Seite 39 von 42


16 Ansuchen von Frau Susanne Obermair über die Einschränkung der Veranstaltungsbewilligungen<br />

für die Stockschützenhalle.<br />

Vom Bürgermeister wird folgendes berichte.<br />

Frau Susanne Obermair hat mit Schreiben vom 24.04.2012 an den Gemeinderat um Einschränkung<br />

der Veranstaltungen für die Stockschützenhalle angesucht.<br />

Der Bürgermeister erklärt das Ansuchen.<br />

Gemeinderat Pieringer Josef (ÖVP) erklärt, dass im heurigen Jahr 3 Veranstaltungen in der Stockschützenhalle<br />

stattfinden. Er erklärt weiter, dass der Stockschützenverein die Halle an keine auswertigen<br />

Veranstalter vermietet.<br />

Der Bürgermeister gibt bekannt, dass in den vergangenen Jahren Lärmmessungen stattgefunden<br />

haben und dabei keine erhöhten Belästigungen gemessen wurden.<br />

Gemeinderat Thaller Josef (FPÖ) bemerkt, dass er bei der letzten Veranstaltung (Race the Roof) um<br />

ca. 16:00 Uhr vorbei gekommen ist und um diese Uhrzeit bereits mehrere Besucher alkoholisiert waren.<br />

Weiters stellt er die Frage womit die Gemeinde an einer solchen Veranstaltung profitiert und ob<br />

Lustbarkeitssteuern bezahlt werden.<br />

Gemeindevorstand Bernroitner Josef (SPÖ) ist der Meinung, dass nur mehr eine Veranstaltung im<br />

Jahr pro <strong>Pischelsdorf</strong>er Verein genehmigt werden soll.<br />

Nach der Debatte wird folgender einstimmige Beschluss gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Je <strong>Pischelsdorf</strong>er Verein wird pro Jahr eine Veranstaltung in der Stockschützenhalle genehmigt.<br />

17 Antrag der Ortsbauernschaft um Genehmigung einer Schotteraktion.<br />

Der Vorsitzende bringt vor.<br />

Die Ortsbauernschaft ersucht mit dem Schreiben vom 03.06.2012 wieder um Genehmigung einer<br />

Schotteraktion zur Sanierung öffentlicher landwirtschaftlicher Aufschließungsstraßen. Es sollen ca.<br />

600 m3 Schotter zur Verfügung gestellt werden.<br />

Der Schotter kann bei der Firma Hangöbl, Schwand oder bei der Firma Deisl in Wagenham besorgt<br />

werden. Für den Transport hat der Landwirt aufzukommen.<br />

Der Bürgermeister erklärt, dass im Rahmen der Schotteraktion auch die Aicherverbindungsstraße<br />

repariert werden soll.<br />

Gemeindevorstand Bernroitner Josef (SPÖ) ist auch der Meinung, dass die Aicherverbindungsstraße<br />

im Zuge der Schotteraktion repariert werden soll.<br />

Gemeinderat Höflmaier Gerhard (ÖVP) schlägt vor, dass im Zuge der Bauarbeiten auf der Unterlochnergemeindestraße<br />

mit dem Gräder die Straße gegrädert werden soll.<br />

Anschließend wird auf Antrag des Vorsitzenden mit Handzeichen nachstehender einstimmiger Beschluss<br />

gefasst.<br />

Beschluss:<br />

Dem Antrag der Ortsbauernschaft um Durchführung einer Schotteraktion für die Instandsetzung von<br />

landwirtschaftlichen Aufschließungsstraßen wird stattgegeben.<br />

Es werden für die Instandsetzung von öffentlichen Straßen 500 m³ und für die Instandsetzung von<br />

nicht öffentlichen landwirtschaftlichen Aufschließungsstraßen, die von mehr als einem Besitzer benützt<br />

werden, 100 m³ und damit insgesamt 600 m³ Schotter zur Verfügung gestellt.<br />

Der Schotter kann mittels Gutschein bei der Schottergrube Hangöbl Schwand oder beim Schotterwerk<br />

Deisl in Wagenham bezogen werden.<br />

Die genaue Zuteilung der beantragten Schottermenge hat der Bauausschuss vorzunehmen.<br />

Die Aktion wird bis 30.11.2012 befristet.<br />

Seite 40 von 42


18 Allfälliges.<br />

a) Bezirksrundschau bringt in der Ausgabe vom 28.06.2012 eine Ortsreportage von <strong>Pischelsdorf</strong>.<br />

b) Lokalaugenschein mit Herrn Daxegger von der BH Braunau wurde am 08.05.2012 wegen den Gewichtsbeschränkungen<br />

auf den Gemeindestraßen abgehalten. Die Stellungnahme dazu ist noch<br />

ausständig.<br />

c) Das Amt der Oö. Landesregierung für im Gemeindegebiet eine Naturraumkartierung – Biotopkartierung<br />

im Projektgebiet „Teile ESG Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland“ durch <strong>Pischelsdorf</strong> ist<br />

mit einer geringen Fläche in Wagenham betroffen.<br />

d) Von der APG wird eine Erweiterung des Umspannwerkes in Wagenham geplant. Der 1. Bauabschnitt<br />

befindet sich in der Endphase.<br />

e) Mit dem Gehsteigbau Engelschärding wird voraussichtlich in der KW 25 nächste Woche begonnen.<br />

f) Die öffentliche Auflage des überarbeiteten Flächenwidmungsplanes endet mit Freitag 15.06.2012<br />

Die abgegeben Einwendungen werden vom Bauausschuss in der nächsten Sitzung am 27.06.2012<br />

besprochen. Für die Beschlussfassung im Gemeinderat soll eine Sitzung voraussichtlich am<br />

12.07.2012 abgehalten werden.<br />

g) Nachdem Frau Christina Arisoy-Kinz (2. pädagogische Fachkraft in der alterserweiterten Kindergartengruppe)<br />

im November ein Kind erwartet, wurde die 2. Pädagogische Fachkraft der alterserweiterten<br />

Kindergartengruppe für den Karenzurlaub neu auszuschreiben.<br />

h) Es wird mitgeteilt, dass im Zuge der Verwaltungsreform des Landes Oberösterreich die frühere Agrarbezirksbehörde<br />

als Fachabteilung „Ländliche Neuordnung“ beim Amt der Oö. Landesregierung<br />

neu organisiert wurde. Die Abteilung Ländliche Neuordnung führt die bereits eingeleiteten 130 Flurneuordnungsverfahren<br />

der früheren Agrarbezirksbehörde weiter. Die Einleitung von neuen Verfahren<br />

ist auf Grund der vorliegenden Arbeitsaufträge erst wieder ab dem Jahr 2015 möglich. Im konkreten<br />

Fall heißt das, dass alle bisher eingebrachten Anträge, bei denen noch kein Verfahren eingeleitet<br />

wurde aus Kapazitätsgründen nicht weiter bearbeitet werden. In <strong>Pischelsdorf</strong> sind davon die<br />

Flurbereinigung Landerting und Humertsham betroffen.<br />

i) Frau Obermair hat am Freitag 08.06.2012 bekannt gegeben, dass sie ab Herbst von 32 Wochenstunden<br />

auf 20 bis 25 Stunden zurückgehen will. Da im Gemeindeamt derzeit das Beschäftigungsausmaß<br />

bei 350% bzw. ab Herbst bei 320% bzw. bei 332,50% liegt und 500% bei einer Gemeindegröße<br />

wie <strong>Pischelsdorf</strong> möglich wären, muss über eine Nachbesetzung nachgedacht werden.<br />

Im Vorstand wurde beschlossen, dass bei den benachbarten Gemeinden angefragt wird, ob jemand<br />

von den angestellten Teilzeitbeschäftigten bereit wäre in <strong>Pischelsdorf</strong> zu arbeiten. Wenn niemand<br />

gefunden werden kann, wird ein Lehrplatz für einen Lehrling ausgeschrieben.<br />

j) Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) bemerkt, dass in der letzten Gemeindenachricht der Beschluss<br />

über die Resolution der FPÖ Gratiskindergarten nicht berichtet wurde. Er beantragt, dass<br />

dies, wenn auch negativ darüber abgestimmt wurde, in der nächsten Aussendung der Gemeindenachricht,<br />

wegen der Objektivität, nachgeholt werden soll.<br />

k) Gemeinderat Thaller Josef (FPÖ) fragt an ob bei dem Platz der Friedenslinde ein Geländer aufgebaut<br />

wird.<br />

Bürgermeister Sengthaler erklärt, dass einstweilen kein Geländer vorgesehen ist.<br />

Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) berichtet, dass er bei der Einweihung mit dem Bauhofmitarbeiter<br />

Thaller gesprochen hat und dieser gemeint hat, dass noch ein Geländer aufgebaut wird.<br />

l) Gemeindevorstand Kreil Richard (FPÖ) fragt an, wann die abgestellten Palletten Dachziegeln am<br />

Schulgelände weg kommen, da diese 3 Parkplätze verstellen und jeder Parkplatz benötigt wird.<br />

Gemeinderat Probst Hans-Heinrich (ÖVP) gibt bekannt, dass diese nächsten Tag weg kommen.<br />

Seite 41 von 42


Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung<br />

Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegenen Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung<br />

vom 22.03.2012 wurden keine (folgende) Einwendungen erhoben:<br />

Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen,<br />

schließt der Vorsitzende die Sitzung um 21:20 Uhr.<br />

...................................................... ...........................................................<br />

(Vorsitzender) (Schriftführer)<br />

Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom<br />

keine Einwendungen erhoben wurden (über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss<br />

gefasst wurde).<br />

<strong>Pischelsdorf</strong> a.E., am ………………………….<br />

Der Vorsitzende<br />

…………………………………………….<br />

...................................................... ...........................................................<br />

(Gemeinderat) (Gemeinderat)<br />

Seite 42 von 42

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!