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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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MIP 2010 16. Jahrgang Maximilian Eßer – Vertrauen ist gut, Nachzählung ist besser <strong>Aufsätze</strong><br />

Vertrauen ist gut, Nachzählung ist<br />

besser – Zur Verfassungsmäßigkeit<br />

von Wahlcomputern bei Bundestagswahlen<br />

Maximilian Eßer *<br />

I. Einleitung<br />

Obwohl sich die Wahl mit Stimmzetteln in<br />

Deutschland seit Jahrzehnten bewährt hat, stellt<br />

sich die Frage, ob die Möglichkeiten des „Electronic<br />

Governments“ 1 dazu genutzt werden sollten,<br />

das Wahlverfahren „an den Zeitgeist einer<br />

modernen Informationsgesellschaft“ 2 anzupassen.<br />

So ist der Einsatz von Wahlcomputern eine<br />

neue Form der Stimmabgabe, die bereits als Vorläufer<br />

für sog. Internetwahlen gilt 3 . Rechtliche<br />

Grundlage für den Einsatz von Wahlcomputern<br />

ist § 35 Abs. 1 Bundeswahlgesetz 4 (BWG), der<br />

besagt, dass Wahlgeräte zur Erleichterung der<br />

Abgabe und Zählung der Stimmen anstelle von<br />

Stimmzetteln und Wahlurnen verwendet werden<br />

* Der Verfasser ist Student der Rechtswissenschaften an<br />

der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Stipendiat<br />

der Konrad-Adenauer-Stiftung.<br />

1 Kurz „E-Goverment“, welches die Abwicklung geschäftlicher<br />

Prozesse im Zusammenhang mit Regieren<br />

und Verwalten mithilfe von Informations- und Kommunikationstechniken<br />

über elektronische Medien bezeichnet,<br />

so die „Speyrer Definition“, vgl. Schäffer, in: Benz<br />

(Hrsg.), FS für König, 2004, 495 (496).<br />

2 Schreiber, BWahlG, 8. Aufl., 2009, § 35 Rn. 7.<br />

3 Zur Zulässigkeit von Internetwahlen vgl. Rüß, MMR<br />

2000, 73 ff.; Will, Internetwahlen. Verfassungsrechtliche<br />

Möglichkeiten und Grenzen, 2002 S. 5 ff.; Bremke,<br />

LKV 2004, 102 ff.; Khorrami, Bundestagswahlen per<br />

Internet, 2006, S. 13 ff.; Morlok, in: Dreier, Art. 38 Rn.<br />

127; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl., 2009, § 35 Rn. 10<br />

m.w.N.<br />

4 Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 23.7.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert<br />

durch die Bekanntmachung vom 5.8.2009 (BGBl.<br />

I S. 2687).<br />

können 5 . Mit der Bundeswahlgeräteverordnung 6<br />

(BWahlGV) wurde die Verordnungsermächtigung<br />

des § 35 Abs. 3 BWG umgesetzt und die<br />

Durchführung der Wahl an rechnergesteuerten<br />

Wahlgeräten näher konkretisiert.<br />

Bei sog. „digitalen Wahlgeräten“ 7 erfolgt die<br />

Stimmabgabe durch das Berühren einer Benutzeroberfläche,<br />

die dem Erscheinungsbild eines Papierstimmzettels<br />

nachempfunden ist. Der Wähler<br />

kann durch Tastendruck Parteien und Kandidaten<br />

auswählen oder bewusst eine ungültige Stimme<br />

abgeben. Die Stimmen werden softwaregesteuert<br />

verarbeitet und ausschließlich in der „elektronischen<br />

Urne“ 8 , einem Stimmspeichermodul<br />

(EPROM 9 ), digital registriert, welches nach der<br />

Wahl mit Hilfe eines Personalcomputers ausgelesen<br />

wird.<br />

Zwar weisen Wahlcomputer gewisse Vorteile gegenüber<br />

der traditionellen Stimmzettelwahl auf 10 ,<br />

jedoch sind sie in Hinblick auf ihre Manipulati-<br />

5 § 35 Abs. 2 BWG schreibt dazu ein zweistufiges Genehmigungsverfahren<br />

durch das Bundesinnenministerium<br />

vor: Es bedarf zunächst einer Bauartzulassung auf<br />

Antrag des Herstellers sowie einer Verwendungsgenehmigung<br />

vor der Wahl.<br />

6 Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei<br />

Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten<br />

des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik<br />

Deutschland vom 3.9.1975 (BGBl. I S. 2459), zuletzt<br />

geändert durch Verordnung vom 20.4.1999<br />

(BGBl. I S. 749).<br />

7 In Abgrenzung zu Stimmenzählgeräten mit elektro-mechanisch<br />

betriebenen Zählwerken, vgl. Schönau, Elektronische<br />

Demokratie, 2007, S. 52.<br />

8 Schönau, Elektronische Demokratie, 2007, S. 53.<br />

9 Erasable Programmable Read Only Memory.<br />

10 So wird die schnellere Ermittlung des Wahlergebnisses,<br />

das erwartete Einsparpotenzial, sowie die Verhinderung<br />

der Abgabe ungewollt ungültiger Stimmen angeführt,<br />

vgl. Schulzki-Haddouti, Das Parlament, 24.04.2006,<br />

Nr. 17-18, S. 2; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl., 2009, §<br />

35 Rn. 2.<br />

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