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Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF

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MIP 2010 16. Jahrgang Rati Bregadze – Die Probleme der Parteimitgliedschaft im Falle der mehrfachen Staatsangehörigkeit <strong>Aufsätze</strong><br />

Die Probleme der Parteimitgliedschaft<br />

im Falle der mehrfachen<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Rati Bregadze, LL.M. *<br />

I. Einleitung<br />

Ob eine mehrfache Staatsangehörigkeit von Parteimitgliedern<br />

rechtliche Probleme aufwirft,<br />

richtet sich nach dem für die Parteien geltenden<br />

Recht des zur Betrachtung stehenden Staates.<br />

Das Ziel des Aufsatzes besteht darin, die Probleme,<br />

die im Falle der Parteimitgliedschaft von<br />

Personen, die die doppelte bzw. mehrfache<br />

Staatsangehörigkeit besitzen, entstehen können,<br />

darzustellen und mögliche Lösungen vorzuschlagen.<br />

Die kleine Untersuchung wird an Beispielen<br />

der Bundesrepublik Deutschland, Georgien und<br />

Russland durchgeführt.<br />

II. Bundesrepublik Deutschland<br />

In der Bundesrepublik Deutschland können gemäß<br />

§ 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG Ausländer Mitglieder<br />

einer Partei sein, also auch deutsche Staatsangehörige,<br />

die zusätzlich eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten<br />

besitzen. Die Mehrstaatigkeit<br />

von Parteimitgliedern scheint demnach nach<br />

deutschem Recht auf den ersten Blick keine<br />

Rechtsprobleme aufzuwerfen. Dass dies nicht<br />

der Fall ist, zeigt aber bereits die erwähnte Vorschrift<br />

des § 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG, weil danach<br />

eine Vereinigung keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes<br />

sein kann, wenn ihre Mitglieder<br />

oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der<br />

Mehrheit Ausländer sind.<br />

Ausländer ist nach der Begriffsbestimmung in<br />

§ 2 Abs. 1 AufenthaltsG jeder, der nicht Deutscher<br />

im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des<br />

Grundgesetzes ist. Ein Deutscher, der zugleich<br />

eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeit<br />

besitzt, ist also eigentlich Inländer und zugleich<br />

* Der Verfasser ist Doktorand an der Juristischen Fakultät<br />

der Universität Hamburg.<br />

Ausländer. Jedoch verdrängt im Inland grundsätzlich<br />

die Inländereigenschaft die Ausländereigenschaft.<br />

So wird ein deutscher Staatsangehöriger,<br />

der z.B. neben der deutschen Staatsangehörigkeit<br />

noch tatsächlich z.B. die türkische Staatsangehörigkeit<br />

besitzt, in der Bundesrepublik<br />

Deutschland als Deutscher behandelt, nicht als<br />

Türke. Wenn hier von Ausländern gesprochen<br />

wird, so geht die Legaldefinition in § 2 Abs. 1<br />

AufenthaltsG zwar von einem einheitlichen Begriff<br />

des Ausländers aus, aber in der Rechtspraxis<br />

sind verschiedene Kategorien von Ausländern<br />

vorhanden mit durchaus unterschiedlichen<br />

Rechten und Pflichten. So macht es einen Unterschied,<br />

ob ein Ausländer die Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union<br />

besitzt und damit auch die Unionsbürgerschaft,<br />

oder ob er Staatsangehöriger eines nur mit der<br />

EU assoziierten Staates ist oder ob der Ausländer<br />

einem Staat angehört, mit dem Vergünstigungen<br />

in speziellen bilateralen Verträgen, z.B. hinsichtlich<br />

der Ableistung der Wehrpflicht, vereinbart<br />

sind. Die einzige Bestimmung des PartG die<br />

Ausländer erwähnt – der bereits zitierte § 2 Abs.<br />

3 Nr. 1 PartG – macht gleichwohl keinen Unterschied<br />

zwischen diesen verschiedenen Kategorien<br />

von Ausländern. Für § 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG<br />

ist deshalb ebenso wie für §2 Abs. 1 AufenthaltG<br />

Ausländer gleich Ausländer. Der Unterschied<br />

wird aber von manchen Parteien bei der Aufnahme<br />

der Mitglieder gemacht. 1<br />

Personen, die neben einer oder neben mehreren<br />

ausländischen Staatsangehörigkeiten die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit besitzen, werden jedenfalls<br />

wenn sie ihren ständigen Aufenthalt in der<br />

Bundesrepublik Deutschland haben, hier rechtlich<br />

als Deutscher behandelt, sie unterliegen also<br />

insofern dem deutschen Recht, mithin auch dem<br />

deutschen Parteiengesetz. Dies kann für den Begriff<br />

der Partei im Sinne des §. 2 PartG bedeutsam<br />

sein. Angenommen eine politische Gruppierung<br />

in der Bundesrepublik Deutschland hätte<br />

10.000 deutsche Mitglieder plus 40.000 Mitglie-<br />

1 Z.B Statut der CDU § 4 Abs. 2: Wer die Staatsangehörigkeit<br />

eines Mitgliedstaates der Europäischen Union<br />

nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er<br />

kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er<br />

nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen<br />

im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.<br />

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