Inhaltsverzeichnis Aufsätze - PRuF
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MIP 2010 16. Jahrgang Rati Bregadze – Die Probleme der Parteimitgliedschaft im Falle der mehrfachen Staatsangehörigkeit <strong>Aufsätze</strong><br />
Die Probleme der Parteimitgliedschaft<br />
im Falle der mehrfachen<br />
Staatsangehörigkeit<br />
Rati Bregadze, LL.M. *<br />
I. Einleitung<br />
Ob eine mehrfache Staatsangehörigkeit von Parteimitgliedern<br />
rechtliche Probleme aufwirft,<br />
richtet sich nach dem für die Parteien geltenden<br />
Recht des zur Betrachtung stehenden Staates.<br />
Das Ziel des Aufsatzes besteht darin, die Probleme,<br />
die im Falle der Parteimitgliedschaft von<br />
Personen, die die doppelte bzw. mehrfache<br />
Staatsangehörigkeit besitzen, entstehen können,<br />
darzustellen und mögliche Lösungen vorzuschlagen.<br />
Die kleine Untersuchung wird an Beispielen<br />
der Bundesrepublik Deutschland, Georgien und<br />
Russland durchgeführt.<br />
II. Bundesrepublik Deutschland<br />
In der Bundesrepublik Deutschland können gemäß<br />
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG Ausländer Mitglieder<br />
einer Partei sein, also auch deutsche Staatsangehörige,<br />
die zusätzlich eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten<br />
besitzen. Die Mehrstaatigkeit<br />
von Parteimitgliedern scheint demnach nach<br />
deutschem Recht auf den ersten Blick keine<br />
Rechtsprobleme aufzuwerfen. Dass dies nicht<br />
der Fall ist, zeigt aber bereits die erwähnte Vorschrift<br />
des § 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG, weil danach<br />
eine Vereinigung keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes<br />
sein kann, wenn ihre Mitglieder<br />
oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der<br />
Mehrheit Ausländer sind.<br />
Ausländer ist nach der Begriffsbestimmung in<br />
§ 2 Abs. 1 AufenthaltsG jeder, der nicht Deutscher<br />
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des<br />
Grundgesetzes ist. Ein Deutscher, der zugleich<br />
eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeit<br />
besitzt, ist also eigentlich Inländer und zugleich<br />
* Der Verfasser ist Doktorand an der Juristischen Fakultät<br />
der Universität Hamburg.<br />
Ausländer. Jedoch verdrängt im Inland grundsätzlich<br />
die Inländereigenschaft die Ausländereigenschaft.<br />
So wird ein deutscher Staatsangehöriger,<br />
der z.B. neben der deutschen Staatsangehörigkeit<br />
noch tatsächlich z.B. die türkische Staatsangehörigkeit<br />
besitzt, in der Bundesrepublik<br />
Deutschland als Deutscher behandelt, nicht als<br />
Türke. Wenn hier von Ausländern gesprochen<br />
wird, so geht die Legaldefinition in § 2 Abs. 1<br />
AufenthaltsG zwar von einem einheitlichen Begriff<br />
des Ausländers aus, aber in der Rechtspraxis<br />
sind verschiedene Kategorien von Ausländern<br />
vorhanden mit durchaus unterschiedlichen<br />
Rechten und Pflichten. So macht es einen Unterschied,<br />
ob ein Ausländer die Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union<br />
besitzt und damit auch die Unionsbürgerschaft,<br />
oder ob er Staatsangehöriger eines nur mit der<br />
EU assoziierten Staates ist oder ob der Ausländer<br />
einem Staat angehört, mit dem Vergünstigungen<br />
in speziellen bilateralen Verträgen, z.B. hinsichtlich<br />
der Ableistung der Wehrpflicht, vereinbart<br />
sind. Die einzige Bestimmung des PartG die<br />
Ausländer erwähnt – der bereits zitierte § 2 Abs.<br />
3 Nr. 1 PartG – macht gleichwohl keinen Unterschied<br />
zwischen diesen verschiedenen Kategorien<br />
von Ausländern. Für § 2 Abs. 3 Nr. 1 PartG<br />
ist deshalb ebenso wie für §2 Abs. 1 AufenthaltG<br />
Ausländer gleich Ausländer. Der Unterschied<br />
wird aber von manchen Parteien bei der Aufnahme<br />
der Mitglieder gemacht. 1<br />
Personen, die neben einer oder neben mehreren<br />
ausländischen Staatsangehörigkeiten die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit besitzen, werden jedenfalls<br />
wenn sie ihren ständigen Aufenthalt in der<br />
Bundesrepublik Deutschland haben, hier rechtlich<br />
als Deutscher behandelt, sie unterliegen also<br />
insofern dem deutschen Recht, mithin auch dem<br />
deutschen Parteiengesetz. Dies kann für den Begriff<br />
der Partei im Sinne des §. 2 PartG bedeutsam<br />
sein. Angenommen eine politische Gruppierung<br />
in der Bundesrepublik Deutschland hätte<br />
10.000 deutsche Mitglieder plus 40.000 Mitglie-<br />
1 Z.B Statut der CDU § 4 Abs. 2: Wer die Staatsangehörigkeit<br />
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union<br />
nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Er<br />
kann in die Partei aufgenommen werden, wenn er<br />
nachweisbar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen<br />
im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnt.<br />
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